Urteil
10 Sa 501/18 SK
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2019:0118.10SA501.18SK.00
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Leitsätze
Die Herstellung und anschließende Montage von Treppen und Geländern aus Metall ist keine bauliche Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 VTV-Bau. Die Herstellung ist insbesondere keine bloße Zusammenhangstätigkeit zu der sich anschließenden Montage, die für sich betrachtet baulichen Charakter hat (Anschluss an Hess. LAG 2. Februar 2018 - 10 Sa 496/17; Hess. LAG 12. August 2016 - 10 Sa 188/16 - Juris).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. März 2018 - 1 Ca 1074/16 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Herstellung und anschließende Montage von Treppen und Geländern aus Metall ist keine bauliche Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 VTV-Bau. Die Herstellung ist insbesondere keine bloße Zusammenhangstätigkeit zu der sich anschließenden Montage, die für sich betrachtet baulichen Charakter hat (Anschluss an Hess. LAG 2. Februar 2018 - 10 Sa 496/17; Hess. LAG 12. August 2016 - 10 Sa 188/16 - Juris). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. März 2018 - 1 Ca 1074/16 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Vorbringen des Klägers, es seien arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten angefallen, ist unschlüssig. Der Kläger geht von der unzutreffenden Prämisse aus, dass die Herstellung von Treppen und Geländern aus Metall und deren späterer Einbau stets bauliche Arbeiten seien. Auf die materiell-rechtliche Wirksamkeit des SokaSiG kommt es vorliegend nicht an. Das BAG hat mittlerweile aber auch entschieden, dass das SokaSiG wirksam ist (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - PM Nr. 64/18). Ob ein Teil der Ansprüche wegen § 204 Abs. 2 BGB verjährt ist, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) . Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist (vgl. § 222 Abs. 2 ZPO) auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ArbGG). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger kann nicht Zahlung von 453.994,75 Euro gemäß § 7 SokaSiG jeweils i.V.m. den §§ 18 Abs. 2, 21 VTV verlangen. Denn der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist nicht eröffnet. 1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 73/09 - Rn. 15, AP Nr. 313 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau) . Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12, NZA 2014, 791) . 2. Nach diesen Grundsätzen ergibt sich, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV nicht eröffnet ist. Dies hat der Kläger bereits nicht schlüssig behauptet. Die Herstellung und die sich anschließende Montage von Metalltreppen und -geländern ist i.d.R. keine bauliche Leistung, die von § 1 Abs. 2 Abschn. II oder V VTV erfasst wird. Die Herstellung kann auch nicht stets als bauliche Zusammenhangstätigkeit angesehen werden, wenn der Einbau durch eigene Arbeitnehmer erfolgt. Dies haben sowohl das Hessische Landesarbeitsgericht als auch das LAG Berlin-Brandenburg wiederholt entschieden (vgl. Hess. LAG 2. Februar 2018 - 10 Sa 496/17 - Juris; Revision unter 10 AZR 214/18 anhängig; Hess. LAG 15. Dezember 2017 - 10 Sa 861/17 - Juris; Revision unter 10 AZR 37/18 anhängig; Hess. LAG 12. August 2016 - 10 Sa 188/16 - Juris; LAG Berlin-Brandenburg 22. Mai 2015 - 3 Sa 1680/14 - Rn. 27, Juris.) . a) Bei der Herstellung der Stahltreppen und -geländer handelt es sich nicht um Fertigbauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV. Fertigbauweise ist eine Bauweise unter Verwendung in einer Fabrik hergestellter und auf der Baustelle zum Gesamtbauwerk zusammengefügter Bauteile wie Decke und Wände (vgl. BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - Rn. 24, NZA-RR 2009, 426) . Fertigbauteile sind Bauteile aus einem oder mehreren Bau- oder Werkstoffen, die serienmäßig oder zumindest in größerer Stückzahl in entsprechenden Betrieben oder Werken für den Einbau auf der Baustelle gefertigt werden und als komplette Einheit verschiedene Bauleistungen enthalten können, wie z.B. Wandbauteile mit eingebauten Installationen oder fertiger Oberfläche (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 24, AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - Rn. 24, NZA-RR 2009, 426) . Fertigbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV setzen voraus, dass mit der Verwendung kompletter Baueinheiten die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt wird. Mit dem Einbau von Fenstern und Türen wird z.B. keine konventionelle Bauweise ersetzt; diese vorgefertigten Bauelemente werden seit langem fertig eingebaut. Der Einbau von Fenstern, Türen und Toren wird deshalb vom Tarifbegriff "Fertigbauarbeiten" nicht erfasst (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 24, AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Anders kann dies sein, soweit Garagen in Betongussweise hergestellt werden (vgl. BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - Rn. 25, NZA-RR 2009, 426). Werden in industrieller Fertigung Nasszellen hergestellt, kann es sich gleichfalls um Fertigbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV handeln (vgl. Hess. LAG 13. November 2015 - 10 Sa 987/14 - Rn. 61, Juris; LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2015 - 15 Sa 212/13 - Rn. 19, Juris) . Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Herstellung der Treppen und Geländer nicht um Fertigbauteile. Denn sie werden nicht serienmäßig oder mindestens in größerer Stückzahl in einer Fabrik hergestellt. Eine "industrielle" Produktion, z.B. auf Vorrat oder zum Treiben von Handel, fand hier nicht statt. Eine Treppe ist auch keine komplette Einheit, die verschiedene Bauleistungen enthält und bei deren Einbau die konventionelle Bauweise ersetzt wird. b) Hierbei handelt es sich auch nicht um Montagebauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV. aa) Unter Montagebau versteht man die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende Bauweise ( vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20, AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Werden Bauelemente, z.B. Fenster, Rollläden und Türen, aus Halbprodukten und Rohlingen erst hergestellt, ist das tarifliche Merkmal nicht erfüllt ( vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20, AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall für die Herstellung von Treppen und Geländern. bb) Etwas anderes hat auch der Kläger nicht behauptet. Er hat von Anfang an nicht näher dargetan, dass auf die reinen Montagetätigkeiten mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit entfallen sei. Sein Vortrag hat es offengelassen, worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat, dass die Herstellungs- gegenüber den Montagearbeiten arbeitszeitlich überwogen haben. c) Bei der Herstellung und anschließendem Einbau der Treppen handelt es sich auch nicht notwendig um Zimmererarbeiten, so dass die Behauptungen des Klägers auch unter diesem Aspekt nicht schlüssig sind. Die Herstellung und der anschließende Einbau von Holztreppen sind grundsätzlich Zimmererarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 42 VTV und werden deshalb auch von dem VTV erfasst (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 321/05 - Rn. 15, NZA 2006, 332; Hess. LAG 28. November 2005 - 16 Sa 2023/04 - Rn. 32, Juris; Hess. LAG 2. Februar 2018 - 10 Sa 496/17 - Juris) . Der Herstellungsprozess bei Holztreppen ist damit - ausnahmsweise - selbst als baugewerbliche Tätigkeit anzusehen. In § 2 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung über das Meisterprüfungsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zimmerer-Handwerk (kurz: ZimMstrV) vom 16. April 2008 (BGBl I 2008, 743) heißt es: Bauwerke, Bauwerksteile einschließlich Fertigbauwerke, Fertigbauwerksteile, Treppen und Geländer, insbesondere aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen, entwerfen, herstellen, montieren, instand halten, modernisieren und restaurieren. Andererseits gehört die Herstellung von Metallkonstruktionen bei Treppen auch zu dem Berufsbild des Metallbauers (vgl. näher Hess. LAG 12. August 2016 - 10 Sa 188/16 - Rn. 60, Juris) . Nach dem Vortrag des Klägers ist nicht auszuschließen, dass auf die Herstellung reiner Metalltreppen und -geländer mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit entfiel, so dass auch nicht von Zimmererarbeiten ausgegangen werden kann. Die Herstellung von Metalltreppen ist eine typische Tätigkeit des Metallbauers und nicht des Zimmerers. Sofern nicht auch Holz- oder Holzwerkbaustoffe verbaut werden, kann eine Zuordnung zum Zimmererhandwerk nicht erfolgen. Es wäre Sache des Klägers gewesen, hierzu einen substantiierten Vortrag zu halten. d) Die Herstellung von Treppen ist auch keine sonstige gewerbliche bauliche Leistung i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. aa) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV werden solche Betriebe vom VTV erfasst, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bauliche Leistungen umfassen alle Arbeiten, die - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, damit diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 24, Juris; BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 362/09 - Rn. 15, AP Nr. 328 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen die Tätigkeiten direkt und unmittelbar der Erstellung, Instandsetzung etc. eines Bauwerks dienen, der bloß mittelbare Funktionsbezug reicht nicht aus. Die Herstellung der hier im Streit stehenden Bauelemente wie Treppen, Geländer, Balkone etc. dient nicht unmittelbar der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken. Entsprechendes hat das Bundesarbeitsgericht für die Herstellung von Fenstern und Türen angenommen (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 25, AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; anders aber für die Herstellung und Montage von Türen und Toren BAG 23. Juni 2010 - 10 AZR 463/09 - Rn. 13, AP Nr. 321 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; wie hier auch Hess. LAG 2. Februar 2018 - 10 Sa 496/17 - Rn. 54, Juris; LAG Berlin-Brandenburg 22. Mai 2015 - 3 Sa 1680/14 - Rn. 35, Juris). e) Die Herstellung von Treppen und Geländern ist auch nicht als Zusammenhangstätigkeit anzusehen, wenn diese Elemente später durch eigene Arbeitnehmer eingebaut werden. Die Herstellung ist im vorliegenden Fall keine bloße Vor- oder Nebenarbeit zu der sich anschließenden Montagetätigkeit, die ihrerseits unproblematisch baulichen Charakter besitzt. aa) Nach der allgemein verwendeten Definition ist es für eine Zusammenhangstätigkeit konstitutiv, dass diese Arbeiten zur sachgerechten Ausführung der baulichen Tätigkeiten notwendig sind und deswegen branchenüblich als Nebenarbeiten von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden, wobei auch die Umstände des Einzelfalls mit zu berücksichtigen sind (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 13, AP Nr. 339 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 25. Februar 1987 - 4 AZR 240/86 - zu AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Das Wesen der Zusammenhangstätigkeit ist es also, dass es sich an sich um eine baufremde Tätigkeit handelt, die aber im konkreten Einzelfall einer baugewerblichen "Haupttätigkeit" zugeordnet wird. bb) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte ist es anerkannt, dass jedenfalls bloß vorbereitende Anpassungs- und Zuschnittsarbeiten, die dem Einbau vorausgehen, als Zusammenhangstätigkeiten den Charakter der Montagetätigkeit teilen. Der Zehnte Senat hat dies jedenfalls für möglich gehalten für den Fall, dass die Anpassungsarbeiten nicht den Schwerpunkt ausmachten (vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - Rn. 16, NZA 2007, 1111 für das Setzen von Türgriffen; BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20, AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Zuschnitt und Anpassung von Stahlteilen bei Fassadenbaukonstruktionen können ebenfalls kraft Sachzusammenhangs den eigentlichen baulichen Arbeiten zugerechnet werden (vgl. BAG 4. Dezember 2002 - 10 AZR 113/02 - AP Nr. 28 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Biedermann/Möller BRTV 8. Aufl. § 1 Rn. "Fassadenbauarbeiten") . Die Herstellung und Montage von Lüftungs- und Entrauchungskanälen aus Promatec-Platten wurden als baugewerbliche Arbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV angesehen (vgl. BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 23, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Auch die Herstellung von Brandschutzmaterialien im Lager könne als baulich anzusehen sein, wenn später die Materialien auch eingebaut würden. Die Anfertigung und Herstellung der Brandschutzmaterialien sei dann als Neben- bzw. Vorarbeit der Montage der Brandschutzmaterialien diesen baulichen Tätigkeiten zuzuordnen (vgl. BAG 11. Juni 1997 - 10 AZR 525/96 - zu II 2 b der Gründe, NZA 1997, 1353) . In der Instanzrechtsprechung ist früher häufig angenommen worden, dass die Produktionstätigkeit in eigener Werkstatt jedenfalls dann als baulich angesehen werden könne, wenn der Zweck des Betriebs auf den Einbau der hergestellten Bauteile gerichtet sei und die Montage durch eigene Mitarbeiter erfolgte ( vgl. näher Hess. LAG 12. August 2016 - 10 Sa 188/16 - Rn. 70, Juris) . cc) Reine Herstellungsarbeiten sind jedenfalls nicht als baugewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV anzusehen, weil sie nicht unmittelbar der Erstellung eines Gebäudes Bauwerks dienen ( vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 25, AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Ansonsten kommt es auf den Einzelfall darauf an. Soweit keine speziellere tarifliche Regelung eingreift, ist die Zweckbestimmung der Tätigkeit entscheidend. Nach § 1 Abs. 2 Abschn. I VTV kommt es nach der allgemeinen tariflichen Grundregelung auf die durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägte Zweckbestimmung an. Dabei ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung festzustellen, durch welche Zweckbestimmung der Betrieb geprägt ist. Auch in der Generalklausel des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV wird auf die Zweckbestimmung der Tätigkeit abgestellt. Es ist deshalb systemkonform, auf dieses Kriterium auch dann abzustellen, wenn es um die Frage geht, ob eine an sich baufremde Tätigkeit kraft Sachzusammenhangs einer baulichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Für diese Gesamtbetrachtung lassen sich typisierend Kriterien aufstellen, die eine Rolle spielen können ( vgl. näher Hess. LAG 12. August 2016 - 10 Sa 188/16 - Rn. 73, Juris) . Montagevorbereitende Anpassungsarbeiten teilen stets den Charakter der "Haupttätigkeit" der Montage. Darauf, dass auf die "Nebenarbeit" weniger Arbeitszeit als auf die eigentliche bauliche Arbeit entfällt, kann es nach Ansicht der Kammer nicht ankommen (vgl. Hess. LAG 27. Februar 2015 - 10 Sa 1037/14 - Rn. 48, Juris.) . Werden z.B. Türgriffe an der ansonsten fertig gelieferten Tür angebracht und entfällt hierauf mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit, wäre gleichwohl von einem Montagebetrieb auszugehen. Entscheidend ist vielmehr die Wertungsfrage, durch welche (Haupt-)tätigkeit der Betrieb geprägt wird. Allerdings kann es ein Indiz darstellen, wenn auf die "Nebenarbeit" mehr Arbeitszeit entfällt als auf die "Haupttätigkeit". In diesem Fall spricht vieles dafür, dass die "Nebenarbeit" von ihrem Zweck her eigenständig zu bewerten ist und nicht bloß als Zusammenhangstätigkeit qualifiziert werden kann. Ferner kann es eine Rolle spielen, ob die produzierten Bauteile oder Stoffe lediglich für den Einbau in ein bestimmtes Bauwerk angefertigt worden sind oder auch auf Vorrat produziert werden, um an Dritte weiterveräußert werden. Ferner mag es eine Rolle spielen, ob die Herstellung (zumindest auch) einem anderen anerkannten Berufsfeld (z.B. Metallbauer, Schreiner, Holz- und Kunststoffindustrie) zugeordnet werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, spricht viel dafür, dass es sich um eine Tätigkeit von nur untergeordneter Bedeutung handelt, die sachgerechterweise der baulichen "Haupttätigkeit" zuzuordnen wäre. Gibt es umgekehrt für die Herstellung der Bauteile einen bestimmten Berufszweig, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Herstellung von Betrieben des Baugewerbes üblicherweise miterledigt wird. dd) Der Kläger hat vor diesem Hintergrund nicht schlüssig dargelegt, es handele sich bei den Herstellungsarbeiten um bauliche (Zusammenhangs-)Tätigkeiten. Er hat nämlich behauptet, die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer hätten im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils zu mehr als 50 % Metallkonstruktionen wie Treppen und Geländer hergestellt und eingebaut. Eine zeitliche Differenzierung zwischen der Arbeitszeit, die einerseits auf die Herstellung der Konstruktionen entfiel und auf die anschließende Montage andererseits hat er nicht vorgenommen. Nach dem oben Gesagten ist es rechtlich allerdings unzutreffend, stets davon auszugehen, dass die Herstellungsarbeiten in der Werkstatt als notwendige Zusammenhangstätigkeiten den sich anschließenden baulichen Arbeiten auf der Baustelle hinzugerechnet werden müssen. Die Beklagte zu 1. hat im vorliegenden Fall substantiiert behauptet, dass auf die Herstellungsarbeiten in der Werkstatt mehr Arbeitszeit entfallen sei als auf die anschließenden Montagetätigkeiten. Nach ihrem Sachvortrag sind auf die Montagetätigkeit in den Kalenderjahren 2008 (nur) 28,58 %, in 2009 26,36 %, in 2010 26,02 % und in 2011 25,69 % der betrieblichen Arbeitszeit entfallen. Auch die Firmenbezeichnung "B" spricht eher für einen Metallbauerhandwerksbetrieb als für einen überwiegenden oder reinen Montagebetrieb. Es ist naheliegend, den Betrieb dem Berufszweig des Metallbaus zuzuordnen. Dafür spricht auch die Eintragung im Handelsregister mit dem Unternehmensgegenstand "Vornahme von Metallarbeiten aller Art sowie der Treppenbau" sowie der Umstand, dass die Beklagte zu 1. jedenfalls ab Februar 2012 Mitglied der Metallbauinnung ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Tätigkeiten in der Werkstatt bloß um untergeordnete Vor- oder Zusammenhangstätigkeiten handelte, die den baulichen Arbeiten auf der Baustelle zuzurechnen seien. Vielmehr ist die hauptsächliche den Betrieb prägende Zwecksetzung in den Herstellungsarbeiten in der Werkstatt zu sehen. f) Schließlich ist der Vortrag des Klägers nicht deshalb als schlüssig zu bewerten, weil die Herstellungsarbeiten für Treppen aus Holz, die dem Zimmererhandwerk zuzurechnen sind, addiert mit den Montagearbeiten bei den Kunden (bzgl. Holz- und Metalltreppen) mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit ausgemacht haben. Denn eine solche Tatsachenbehauptung hat der Kläger nicht aufgestellt. In der Berufungsbegründung trägt er ausdrücklich vor, er sei nicht in der Lage, dezidiert vorzutragen, in welchem Umfang alleine Holztreppen eingebaut wurden. Seine Ausführungen, dass der Vortrag als schlüssig bewertet werden müsste, wenn mindestens 50 % Holztreppen hergestellt und eingebaut wurden, ist zwar theoretisch nachvollziehbar, dies müsste allerdings auch praktisch in der Realität abgebildet sein. Der Vortrag des Klägers ist so zu verstehen, dass er rügt, dass die Beklagten hierzu eine erweiterte Einlassungspflicht trifft. Dies ist rechtlich indes unzutreffend. Bevor es um die Frage wirksamen Bestreitens nach § 138 ZPO geht, muss der Kläger zunächst einen schlüssigen Vortrag halten. Der Kläger ist auch nicht schutzlos gestellt, weil er - unter bestimmten Voraussetzungen - auch nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen darf. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers als schlüssig erachten wollte, fehlte es jedenfalls an einem entsprechenden Beweisangebot. Auf die Produktion und den Einbau von Holztreppen sind nach den Behauptungen der Beklagten in den streitgegenständlichen Jahren lediglich ein arbeitszeitlicher Anteil zwischen 7,65 % und 9,2 % entfallen. Damit war es keinesfalls unstreitig, dass die Arbeitszeit, die auf die Herstellung der Holztreppen und auf die Montagearbeiten insgesamt entfiel, mehr als 50 % ausmachte. Der Kläger hätte seine Behauptungen präzisieren und mit einem entsprechenden Beweisangebot untermauern müssen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist zugunsten des Klägers zuzulassen. Die tarifliche Einordnung von Herstellungsarbeiten ist nach Rücknahme diverser Revisionen nach wie vor höchstrichterlich ungeklärt. Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zu 1. zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren der deutschen Bauwirtschaft. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) , der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, nimmt er die Beklagten auf Zahlung von 453.994,75 Euro in Anspruch. Dabei handelt es sich um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für Dezember 2007 bis Juli 2012 sowie für Angestellte für Dezember 2007 bis August 2012. Der Kläger hat bei seiner Mindestbeitragsklage zugrunde gelegt, dass durchschnittlich pro Monat 19 gewerbliche Arbeitnehmer und 3 Angestellte beschäftigt waren. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird verwiesen auf den Schriftsatz des Klägers vom 3. Februar 2015 (Bl. 343 - 352 der Akte) . Im Handelsregister des Amtsgerichts Burgdorf ist die Beklagte zu 1. unter HRA xxxx mit dem Unternehmensgegenstand "Vornahme von Metallarbeiten aller Art sowie der Treppenbau" eingetragen. Seit Februar 2012 ist die Beklagte zu 1. Mitglied der Metallbauinnung. In dem Betrieb der Beklagten zu 1. wurden im streitgegenständlichen Zeitraum Innen- und Außentreppen sowie Geländer aus Metall und Holz hergestellt und unstreitig zumindest teilweise später von eigenen Arbeitnehmern bei Kunden eingebaut. Sie unterhielt eine Schlosserei, Tischlerei sowie Lackiererei. Unter anderem wurden in der Werkstatt Schweißarbeiten erbracht und dabei sog. Abbrennstumpfschweißmaschinen zum Einsatz gebracht. Die Beklagte zu 1. kaufte Metallrohre, Metallprofile und Metallplatten ein. Daraus wurden Treppen und Geländer gefertigt, in dem die Metallrohrlängen zugeschnitten, weiterverarbeitet und verschweißt wurden; dabei wurde zum Teil auch die Oberflächenbehandlung im eigenen Betrieb erbracht. Verwendet wurden u.a. eine Bandsäge, eine Kaltschweißsäge und ein Schweißautomat. In der Tischlerei kam u.a. eine sog. CNC-Fräse zum Einsatz. Der Kläger hat den Internetauftritt der Beklagten auszugsweise vorgelegt, hierzu wird verwiesen auf Bl. 50 - 53 der Akte. In Bezug auf die zur Akte gereichten Fotos der Werkstatt wird verwiesen auf Bl. 743 - 770 der Akte. Die Beklagte zu 2. ist die Komplementärin der Beklagten zu 1. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20. Februar 2015 den Rechtsstreit nach § 98 Abs. 6 ArbGG ausgesetzt (Bl. 366 - 387 der Akte) . Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, die von dem Beschwerdegericht durch Beschluss vom 17. August 2015 - 10 Ta 305/15 - zurückgewiesen worden ist. Das Bundesarbeitsgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - sowie - 10 ABR 48/15 - entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärung(en) (kurz: AVE) 2008 und 2010 sowie die AVE 2014 des VTV unwirksam sind. Mit Beschlüssen vom 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 - sowie 10 ABR 34/15 - hat das Bundesarbeitsgericht ferner entschieden, dass die AVE 2012 und 2013 unwirksam sind. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 haben die Beklagten darauf aufmerksam gemacht, dass der Aussetzungsgrund nach den Entscheidungen des BAG weggefallen sein dürfte. Daraufhin hat das Arbeitsgericht einen neuen Termin zur Verhandlung vor der Kammer anberaumt. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2017 hat der Kläger beantragt, den Aussetzungsbeschluss aufzuheben und einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ist ein Gesetzgebungsverfahren zur Stützung des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe initiiert worden. Der Deutsche Bundestag hat am 26. Januar 2017 das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) verabschiedet. Das Gesetz ist am 25. Mai 2017 in Kraft getreten. Es sieht vor, dass der VTV in seiner jeweiligen Fassung rückwirkend bis zum Jahr 2006 ohne Rücksicht auf eine AVE "gelten" soll. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet sei. Er hat behauptet, dass die im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer in den Kalenderjahren 2007 - 2012 arbeitszeitlich überwiegend Treppen aus Holz und Metall sowie Geländer aus Metall selbst hergestellt und montiert hätten. Aus dem Internetauftritt ergebe sich, dass die Beklagte zu 1. Schlosser, Bauschlosser und Tischler beschäftige. Jedenfalls sei der betriebliche Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV eröffnet. Die dem Treppenbau immanente Produktionszeit in der Werkstatt sei als notwendige Zusammenhangstätigkeit den eigentlichen Treppenbauarbeiten hinzuzurechnen. Der Kläger hat ferner bestritten, dass der Betrieb in eigenständige Betriebsabteilungen eingeteilt gewesen sei. Vielmehr sei jeweils ein einheitlicher Betriebszweck anzunehmen. Im Termin am 25. April 2017 hat der Kläger keinen Antrag stellen lassen. Auf Antrag der Beklagten ist sodann ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil erlassen worden. Hiergegen hat der Kläger am 27. April 2017 Einspruch eingelegt. Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 25. April 2017 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 453.994,75 Euro zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV nicht eröffnet sei. Sie haben behauptet, dass die überwiegende Arbeitszeit jedes Kalenderjahres auf die Herstellung von Stahltreppen und -konstruktionen sowie auf die Produktion von individuell angefertigten Geländern entfallen sei. Holztreppen seien nur zu einem geringen Anteil von der Beklagten gefertigt und eingebaut worden. Sie haben gemeint, diese Tätigkeit seien Leistungen des Metallhandwerks. Auch die Agentur für Arbeit habe den Betrieb nicht zur Beitragszahlung herangezogen, da er als Hersteller von "Metallkonstruktionen" anzusehen sei. Auf die Produktion und den Einbau von Holztreppen seien in den Jahren lediglich ein arbeitszeitlicher Anteil zwischen 7,65 % und 9,2 % entfallen. Damit könne der Betrieb auch nicht als Zimmererbetrieb angesehen werden. Auf die Montagetätigkeit am Bau seien in den Kalenderjahren 2008 28,58 %, in 2009 26,36 %, in 2010 26,02 % und in 2011 25,69 % entfallen. Jedenfalls ab dem 1. Februar 2012 schuldeten sie keine Beiträge mehr, weil die Beklagte zu 1. ab diesem Zeitpunkt Mitglied in der Metallinnung A gewesen sei. Die Schlosserei, Tischlerei und Lackiererei seien jeweils eigenständige Betriebsabteilungen. Ferner haben die Beklagten die Wirksamkeit der jeweiligen AVE gerügt. Schließlich haben sie die Einrede der Verjährung erhoben und vorgetragen, dass der Kläger nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB den Rechtsstreit wieder aufgerufen habe. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 22. März 2018 das Versäumnisurteil aufrechterhalten und damit die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne nach dem Vortrag des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet sei. Der Kläger habe behauptet, dass zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Treppen aus Holz und Metall sowie Geländer aus Metall hergestellt und eingebaut worden seien. Bei der Herstellung von Stahl und Holztreppen handele es sich nicht um Fertigbauarbeiten. Die vorgetragenen Arbeiten stellten auch keine Montagebauarbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV dar. Der Kläger habe nicht behauptet, dass auf reine Montagetätigkeiten mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit entfallen sei. Anhand des Vortrags des Klägers lasse sich auch nicht erschließen, zu welchem Arbeitszeitanteil Holztreppen hergestellt wurden, was gegebenenfalls als Zimmerarbeiten anzusehen sein könnte. Die Herstellung der Treppen stelle keine bloße Vor- oder Nebenarbeit zu der sich anschließenden Montage dar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 773 - 778 der Akte. Dieses Urteil ist dem Kläger am 10. April 2018 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 17. April 2018 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist am 11. Juni 2018, einem Montag, bei dem Berufungsgericht eingegangen. In der Berufungsinstanz vertritt der Kläger die Auffassung, dass sowohl das Herstellen als auch das Einbauen der Treppen, Balkone etc. als einheitliche Bauleistung zu werten sei. Es könne keine zeitliche Trennung zwischen der Herstellung einerseits und dem Einbau andererseits erfolgen. Bei den Aufträgen, die die Beklagte zu 1. erhalte, handele es sich um einen einheitlichen Auftrag, der aus der Herstellung des Bauelements und dessen zweckentsprechendem späteren Einbau bestünde. Vor diesem Hintergrund sei die gesamte Tätigkeit im Betrieb der Beklagten zu 1. von einer baulichen Zweckbestimmung geprägt. Er vertrete im Grundsatz auch die Auffassung, dass es sich um Zimmerarbeiten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 42 VTV handeln könne. Er meint, die Beklagten seien im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast verpflichtet darzulegen, in welchem Umfang sie Holztreppen einerseits und Metalltreppen andererseits eingebaut hätten. Er, der Kläger, gehe davon aus, dass mindestens je hälftig Holz- und Metalltreppen hergestellt und eingebaut würden. Die Zimmerarbeiten addiert mit der Montage der Metalltreppen könnten insgesamt überwiegen. Der Kläger stellt den Antrag, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. April 2017 aufzuheben, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. März 2018 - 1 Ca 1074/16 - abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 453.994,75 Euro zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das Urteil des Arbeitsgerichts und tragen vor, der Schwerpunkt der Tätigkeit habe in der Herstellung der Stahl- und Holztreppen in der betriebseigenen Schlosserei, Tischlerei und der betriebseigenen Lackiererei gelegen. Die Herstellung der Treppen bzw. Treppenelemente könne auch nicht als Zusammenhangstätigkeit zu einer später folgenden baulichen "Haupttätigkeit" angesehen werden. Es seien weit überwiegend Stahltreppen hergestellt bzw. zum Teil auch Holztreppen mit Stahlelementen. Die Montagearbeiten hätten sich auf zwischen knapp 26 % und etwa 28,5 % der betrieblichen Tätigkeit belaufen. Schließlich vertreten sie die Ansicht, dass das SokaSiG verfassungswidrig sei. Dieses enthalte eine echte Rückwirkung. Mit einem Formwechsel hin zu einem Gesetz hätten den Betroffenen nicht rechnen müssen. Auch seien überragende Gründe des Allgemeinwohls nicht zu erkennen. Wenn sich der Kläger nunmehr auf das SokaSiG berufe, handele es sich um eine nicht zulässige Klageänderung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift.