Urteil
10 Sa 1037/14
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2015:0227.10SA1037.14.0A
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Leitsätze
Entsorgungs- und Recyclingarbeiten können als bauliche Zusammenhangstätigkeiten anzusehen sein, wenn sie im Anschluss an eigene Abbrucharbeiten erbracht werden.
Es ist für die Annahme einer Zusammenhangstätigkeit nicht erforderlich, dass auf diese Vor-, Nach- oder Nebenarbeit mehr Arbeitszeit entfällt als auf die eigentliche Haupttätigkeit (hier Abbrucharbeiten).
Parallelentscheidung zu Hess. LAG 27. Februar 2014 - 10 Sa 1038/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. April 2014 - 9 Ca 1271/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entsorgungs- und Recyclingarbeiten können als bauliche Zusammenhangstätigkeiten anzusehen sein, wenn sie im Anschluss an eigene Abbrucharbeiten erbracht werden. Es ist für die Annahme einer Zusammenhangstätigkeit nicht erforderlich, dass auf diese Vor-, Nach- oder Nebenarbeit mehr Arbeitszeit entfällt als auf die eigentliche Haupttätigkeit (hier Abbrucharbeiten). Parallelentscheidung zu Hess. LAG 27. Februar 2014 - 10 Sa 1038/14 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. April 2014 - 9 Ca 1271/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Betrieb der Beklagten fiel in den Jahren 2011 bis 2012 unter den betrieblichen Geltungsbereich des Sozialkassentarifvertrags. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Recht stattgegeben. Auch die Entsorgungsarbeiten eigenen Abbruchguts sind als Zusammenhangstätigkeiten den baugewerblichen Arbeiten hinzuzurechnen. Darauf, dass nach den Behauptungen der Beklagten auf die Sortier- und Recyclingtätigkeit mehr Arbeitszeit entfiel als auf die Abbrucharbeiten, kommt es nicht an. I. Die Formalien der Berufung der Beklagten sind eingehalten. Die Berufung der Beklagten ist ohne weiteres statthaft gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) und innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ArbGG) auch ordnungsgemäß begründet, § 520 ZPO. II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann Zahlung von 51.624,46 Euro für Beiträge April 2011 bis Juni 2012 verlangen. Der Anspruch folgt aus den §§ 18, 21 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 18. Dezember 2009 in der für die Jahre 2011 /2012jeweils maßgeblichen Fassung. 1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist bezogen auf die oben genannten Kalenderjahre eröffnet. a) Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen (vgl. BAG 24. August 1994 - 10 AZR 980/93 - zu II 2 d der Gründe, AP Nr. 181 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau). Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12, NZA 2014, 791 ). Für den Anwendungsbereich des VTV reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus geprüft werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die all gemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 13, NZA 2014, 791 ). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt der Sozialkasse. Ihr Sachvortrag ist schlüssig, wenn sie Tatsachen vorträgt, die den Schluss rechtfertigen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages des VTV erfasst. Nicht erforderlich ist, dass sie jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 20, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 145). Liegt ein entsprechender Tatsachenvortrag vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vollständig und wahrheitsgemäß unter Angabe der maßgeblichen Tatsachen zu erklären. Ihm obliegt regelmäßig die Last des substantiierten Bestreitens, weil die Sozialkasse außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 30, NZA 2014, 1282 ). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können sog. Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten den eigentlichen baulichen Haupttätigkeiten dienen und ihnen deshalb grundsätzlich zugeordnet werden, sofern sie im Zusammenhang mit den baulichen Arbeiten erbracht werden (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 19, NZA 2014, 791 ). Die Tarifbeispiele des § 1 Abs. 2 Abschnitt IV und V VTV erfassen nicht nur den eigentlichen Kern der jeweiligen baugewerblichen Tätigkeit, sondern darüber hinaus auch alle Arbeiten, die branchenüblich und zur sachgerechten Ausführung der baulichen Tätigkeiten notwendig sind und deswegen regelmäßig nach der Verkehrssitte als Nebenarbeiten von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden, wobei auch die Umstände des Einzelfalls mit zu berücksichtigen sind (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 13, AP Nr. 339 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 25. Februar 1987 - 4 AZR 240/86 - zu AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Voraussetzung für ein "Zusammenrechnen" ist grundsätzlich ein Zusammenhang mit einer eigenen baulichen Haupttätigkeit (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 20, NZA 2014, 791 ). Erbringt ein Betrieb ausschließlich "Nebenarbeiten", ohne zugleich baugewerbliche Tätigkeiten und Arbeiten auszuführen, unterfällt er nicht dem VTV (vgl. BAG 16. Juni 2010 7 4 AZR 934/08 7 Rn. 32, AP Nr. 324 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). In diesem Sinne ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Transport von Baumaterialien zu Baustellen als eine für eine sachgerechte Ausführung baulicher Leistungen notwendige Nebenarbeit qualifiziert werden kann (vgl. BAG 16. Juni 2010 7 4 AZR 934/08 7 Rn. 31, AP Nr. 324 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Bei dem Abtransport von Abraum oder Bauschutt wird danach differenziert, ob es sich um selbst produziertes Material handelt oder ob der Transport für Dritte durchgeführt wird (vgl. BAG 20. März 2002 7 10 AZR 458/01 7 zu II 3 a der Gründe, AP Nr. 253 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Dies gilt ebenso für sonstige Fahrdienstleistungen, das Einrichten oder das Reinigen sowie das Aufräumen von Baustellen (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 19, NZA 2014, 791 ). Auch bei Reinigungsleistungen hängt die Zuordnung zu den baulichen Leistungen davon ab, ob es sich um "eigenständige bzw. isolierte" Reinigungsarbeiten oder nur um solche handelt, die im Zusammenhang mit einer sonstigen baulichen Leistung des Betriebs stehen (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 19, NZA 2014, 791 ). Ferner ist es anerkannt, dass das Abschotten von Arbeitsbereichen, das Sortieren, Verpacken und der Transport von Asbestabfällen eine Zusammenhangstätigkeit sein kann (vgl. BAG 20. März 2002 - 10 AZR 507/01 - zu II 2 b dd der Gründe, ). 2. Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall anzunehmen, dass zu mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit baugewerbliche Arbeiten erbracht wurden. Nach dem Vortrag der Beklagten ist es möglich, dass auf die Abbrucharbeiten, die anschließenden Transportarbeiten und die sich auf eigenes Abbruchgut beziehende Entsorgungsarbeiten mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit entfiel. Es ist deshalb - unter Einschluss der Zusammenhangstätigkeiten - von einem Überwiegen der baulichen Arbeiten auszugehen. a) Der Kläger hat zunächst schlüssig behauptet, der betriebliche Geltungsbereich des VTV sei eröffnet. Er hat nämlich die Behauptung aufgestellt, dass die im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Abbruch- sowie Tiefbauarbeiten erbracht hätten. Dabei handelt es sich unproblematisch um baugewerbliche Arbeiten, die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 29 und 36 VTV erwähnt werden. Dies geschah auch nicht etwa "ins Blaue hinein", denn er konnte sich auf die Eintragung im Handelsregister und den Internetauftritt der Beklagten stützen. Auch in der Neukundenanmeldung hat die Beklagte entsprechende bauliche Tätigkeiten angegeben. b) Demgegenüber ist das Bestreiten der Beklagten als nicht erheblich anzusehen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. aa) Die wesentlichen tatsächlichen Umstände sind zwischen den Parteien nicht im Streit. Unstreitig ist es, dass in dem Betrieb der Beklagten auch Abbrucharbeiten angefallen sind. Damit handelt es sich zweifelsohne - was auch nicht bestritten wird - um eine baugewerbliche Tätigkeit. Ferner ist es unstreitig, dass die gewerblichen Arbeitnehmer die abgebrochenen Bauwerksteile, Schutt und sonstiges Material von den eigenen Baustellen abtransportiert haben. Die Abtransportarbeiten stellen unproblematisch eine Zusammenhangstätigkeit zu den Abbrucharbeiten dar. bb) Des Weiteren ist nicht im Streit, dass die Arbeitnehmer auch damit beschäftigt waren, die zuvor auf eigenen Baustellen abgerissenen und abgebrochenen Materialien zu sortieren und zu entsorgen. Hierbei handelt es sich entgegen der von der Beklagten geäußerten Rechtsansicht aber auch um eine Zusammenhangstätigkeit. Nach der allgemein verwendeten Definition ist es für eine Zusammenhangstätigkeit konstitutiv, dass diese Arbeiten zur sachgerechten Ausführung der baulichen beiten von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden, wobei auch die Umstände des Einzelfalls mit zu berücksichtigen sind (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 13, AP Nr. 339 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 25. Februar 1987 - 4 AZR 240/86 - zu AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). (1) Die Entsorgung des Abbruchmaterials stellt sich zunächst als eine notwendige Nacharbeit zu den Abbrucharbeiten dar. Das Abbruchgut unterliegt vielfältigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, die sich insbesondere aus dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 2012, 212) richtet. Dieses Gesetz hat das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW7/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) abgelöst. Danach gilt der Grundsatz, dass Abfall zu vermeiden ist, ist dies nicht möglich, ist er wiederzuverwerten bzw. zu recyceln (§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Satz 2 KrWG). Daraus ergibt sich, dass es öffentlich-rechtlich geboten ist, das Abbruchgut möglichst wiederzuverwerten. Dies setzt voraus, dass der Müll sortiert und auf wieder verwertbare Stoffe untersucht werden muss. Dem Abfallbesitzer droht ggf. bereits dann eine Entsorgungsanordnung, wenn bloß der Anschein nicht ausreichenden Sortierens gegeben ist (vgl. VG Ansbach 22. Juni 2006 -AN 11 K 05.01428 - ). Diese Regeln gelten nicht (nur) für den Auftraggeber der Abbruchunternehmen, sondern auch für die ausführenden Unternehmen selbst. Gemäß § 3 Abs. 9 KrWG ist Besitzer von Abfällen im Sinne des Gesetzes jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle inne hat. Abfallrechtlich Verantwortlicher ist danach zunächst immer auch der Grundstücksinhaber. Spätestens aber mit Übergabe zum Transport an den Bauunternehmer ist auch dieser Verantwortlicher i.S.d. Abfallrechts (vgl. VG Ansbach 22. Juni 2006 - AN 11 K 05.01428 - ). Im Übrigen sind die vielfältigen spezialgesetzlichen Regeln zum Schutz der Umwelt, wie etwa das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (BBodSchG) von 17. März 1998 sowie diverse Verordnungen, z.B. die Altholzverordnung vom 15. August 2002, zu beachten. Es ist daher nicht zulässig, bestimmte Abfallarten einfach außerhalb hierfür vorgesehener Entsorgungsstellen und Deponien zu entsorgen. Das "wilde" Entsorgen von Müll ist in schweren Fällen ggf. sogar mit Strafe bedroht (vgl. §§ 324 ff. StGB). (2) Die fachgerechte Entsorgung wird auch branchenüblich von Betrieben des Abbruchgewerbes miterledigt. Erteilt der Auftraggeber den Auftrag, ein Bauwerk oder Bauwerksteil abzubrechen, ist die Entsorgung des Abbruchguts vielfach Teil des Pflichtenkreises des Abbruchunternehmers. Dies ist der Kammer aufgrund einer Vielzahl von Verfahren mit vergleichbarem Streitgegenstand bekannt. Auch im vorliegenden Fall war es so, dass die Arbeitnehmer der Beklagten dafür zuständig waren, das Abbruchgut von eigenen Baustellen im Anschluss an den Abtransport zu sortieren und ordnungsgemäß zu entsorgen. (3) Daran ändert auch nichts, dass zwischen der Tätigkeit der Entsorgung und den Teilaufgaben des Abbruchs und des Abtransports funktional unterschieden werden kann. Diese Aufgabenbereiche lassen sich durchaus eigenständig ausführen, es lässt sich auch denken, für jeden dieser Bereiche ein eigenes Unternehmen als Subunternehmen einzusetzen. Im KrWG ist in § 56 die Rechtsstellung sog. Entsorgungsfachbetriebe besonders geregelt. Auch solche Unternehmen können ggf. Entsorgungs- und Recyclingarbeiten erbringen, ohne dass sie zuvor Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten erbracht haben müssen. Bei dem tarifvertraglichen Begriff der Zusammenhangstätigkeit kommt es aber nicht darauf an, ob eine Nebenarbeit Gegenstand einer selbständigen Beauftragung sein kann. Das wäre z.B. bei Transport- und Reinigungsarbeiten oder sonstigen "Baustellenservicearbeiten" stets der Fall; gleichwohl sind solche Vor-, Nach- und Nebenarbeiten den baulichen Arbeiten zuzurechnen, wenn sie durch eigene Arbeitnehmer auf eigenen Baustellen erbracht werden. (4) Keine entscheidende Rolle spielt es auch, dass nach § 1 Abs. 2 Nr. 27 der Verordnung über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist (Baubetriebe7Verordnung), Abbruch- und Abwrackbetriebe, deren überwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient, von der Winterförderung nach § 101 Abs. 2 SGB III ausgenommen sind. Denn der Katalog der Baubetriebe-Verordnung ist für die Auslegung des VTV nach st. Rspr. nicht relevant (vgl. BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 12, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 143). Es mag sein, dass der Gesetzgeber solche Abbruchbetriebe, die überwiegend auf das Recycling spezialisiert sind, deshalb aus der Winterbauförderung ausgenommen hat, weil diese typischerweise nicht so stark von witterungsbedingten Einflüssen abhängen wie Betriebe, die auf Baustellen arbeiten. cc) Liegt eine Zusammenhangstätigkeit vor, geht deren Charakter als bauliche Tätigkeit nicht deshalb verloren, weil auf diese Vor-, Nach- oder Nebenarbeit mehr Arbeitszeit entfiel, als auf die eigentliche bauliche Tätigkeit. Schließlich spielt es entgegen der Ansicht der Beklagten keine Rolle, ob die Arbeitnehmer der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend mit den Sortier- und Recyclingarbeiten (eigenen und fremden Abbruchguts) befasst waren oder ob sie mehr Arbeitszeit auf die eigentlichen Abbrucharbeiten verwendeten. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es für die Annahme einer Zusammenhangstätigkeit grundsätzlich nicht erforderlich, dass auf die eigentlichen baulichen Tätigkeiten arbeitszeitlich betrachtet ein höherer Anteil entfiel als auf die Vor-, Nach- und Nebenarbeiten (vgl. für Transportarbeiten BAG 20. März 2002 7 10 AZR 458/01 7 AP Nr. 253 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, für die Abgrenzung, ob montagevorbereitende Werkstattarbeiten wie das Setzen von Türgriffen und Fenstergriffen noch zu den baugewerblichen Montagearbeiten gezählt werden könnten, komme es darauf an, ob diese Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend anfielen im Verhältnis zu den später nachfolgenden Montagearbeiten auf der Baustellen (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20, AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Diese Rechtsprechung erscheint fraglich, weil es für die Frage, ob eine Zusammenhangstätigkeit vorliegt, nach Ansicht der Kammer nur darauf ankommen kann, ob sie zur Ausübung der eigentlichen baulichen Arbeit notwendig und branchenmäßig üblich ist. Ist dies der Fall, dann kann es auch keine Rolle mehr spielen, ob die Vor-, Nach- und Nebenarbeiten arbeitszeitlich betrachtet überwogen haben. Bei einer rein arbeitszeitlichen Betrachtung besteht die Gefahr, dass der Sinnzusammenhang eines zusammen gehörenden Arbeitsvorgangs leicht zerrissen wird. Ein Tiefbauunternehmen, das Abraum zu einer weit entfernten Lagerungsstelle fährt, wird nicht deshalb zu einem "Transportunternehmen", weil mehr Arbeitszeit auf die Transportarbeit entfällt als auf die Aushubarbeiten auf der Baustelle. Das Einrichten einer Baustelle sowie die anschließenden Aufräum- und Reinigungsarbeiten dürften im Einzelfall mehr Arbeitszeit in Anspruch nehmen als die Durchführung der eigentlichen Bauarbeiten, gleichwohl würde der Charakter als Zusammenhangstätigkeit nicht verloren gehen. Ferner bestünde ggf. die Gefahr einer Manipulation, weil es der Bauarbeitgeber in der Hand hätte, durch eine entsprechende Gestaltung der Verfahrensabläufe aus dem Anwendungsbereich des VTV herauszufallen. Aus diesen Gründen kann der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die für die Frage des Vorliegens einer Zusammenhangstätigkeit auf deren zeitlichen Anteil gegenüber den baulichen Leistungen abstellt, allenfalls für montagevorbereitende Tätigkeiten in der Werkstatt gefolgt werden, nicht aber für den hier interessierenden Fall der Sortier- und Recyclingarbeiten. (2) Die Beklagte ist auch nicht als ein "Entsorgungsunternehmen" anzusehen, weil nach ihrem Vorbringen der Schwerpunkt im Bereich des Sortierens und des Recyclings lag. Ein Unternehmen, dass arbeitszeitlich überwiegend Abbrucharbeiten erbringt einschließlich der sich anschließenden Transport- und Entsorgungsarbeiten eigenen Abbruchguts wird nicht deshalb zu einem "Entsorgungsunternehmen", weil die Arbeitszeit, die auf die Entsorgung eigenen und fremden Abbruchguts entfällt, zusammen mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit ausmacht. Es bleibt vielmehr ein "Abbruchunternehmen". Denn ist eine Tätigkeit nach den allgemeinen Kriterien als Zusammenhangsarbeit anzusehen, so ist sie den baugewerblichen Arbeiten zuzurechnen. Sie kann dann nicht gleichzeitig als baufremd eingestuft werden und ist nicht geeignet, im Zusammenspielt mit anderen im Betrieb erbrachten baufremden Tätigkeiten dem Betrieb ein anderes, nämlich baufremdes Gepräge zu geben. 3. Der Rechtsstreit ist auch nicht nach § 98 Abs. 6 ArbGG auszusetzen. Der Rechtsstreit ist nicht nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der seit dem 16. August 2014 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 5 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11. August 2014, BGBl. I S. 1348) auszusetzen. Die Beklagte hat keine hinreichenden Zweifel an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vorgebracht; solche sind auch nicht gerichtsbekannt. Nach § 98 Abs. 6 ArbGG ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine AVE nach § 5 TVG wirksam ist. Bereits nach bisheriger ständiger Rechtsprechung ist die Wirksamkeit der AVE eines Tarifvertrags durch die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen, soweit es entscheidungserheblich auf diese ankommt (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 20, NZA 2014, 1282 ). Hieran hat sich durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz nichts geändert. Durch dieses ist lediglich erstmals mit § 98 ArbGG ein Verfahren geschaffen worden, in dem in Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Beschlussverfahren mit Interomnes-Wirkung die Wirksamkeit einer AVE oder entsprechenden Rechtsverordnung einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird. Eine Überprüfung von Amts wegen bedeutet aber nicht, dass die Gerichte verpflichtet sind, von sich aus die Erfüllung aller Erfordernisse der AVE festzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bundesminister für Arbeit und Soziales und die obersten Arbeitsbehörden der Länder die AVE eines Tarifvertrags nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen aussprechen. Der erste Anschein spricht deshalb für die Rechtmäßigkeit einer AVE (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 21, NZA 2014, 1282 ; BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 19, ). Es genügt daher nicht, wenn die Prozessparteien die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der AVE pauschal bestreiten. Erforderlich ist vielmehr ein substantiierter Parteivortrag, der geeignet ist, erhebliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG aufkommen zu lassen, damit das Gericht die mögliche Unwirksamkeit einer AVE überprüft. Es müssen "ernsthafte" Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG gegeben sein (vgl. BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 19, ). Die Beklagte benennt hier keine Anhaltspunkte, die an der Wirksamkeit der maßgeblichen AVE zweifeln ließen. Es sind hinsichtlich der AVE für den streitgegenständlichen Zeitraum auch von Amts wegen keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der AVE veranlasst. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Er ist nach näherer tariflicher Maßgabe verpflichtet, die Beiträge zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes einzuziehen. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) begehrt er von der Beklagten Zahlung von selbst gemeldeten Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum April 2011 bis Juni 2012 in Höhe von 51.624,46 Euro. Das Unternehmen der Beklagten, das kein zertifiziertes Entsorgungsfachunternehmen ist, war seit dem 24. Februar 2010 im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart mit dem Unternehmensgegenstand "Ausführung von Abbruch- und Entsorgungsarbeiten" eingetragen. Bei einer Anmeldung als Neukunde hat die Beklagte mit Schreiben vom 10. März 2010 gegenüber dem Kläger angegeben, sie führte Abbruch- und Tiefbauarbeiten aus. Wegen der Einzelheiten dieser Anmeldung wird verwiesen auf Bl. 28 und 29 der Akte. Neben der A., die Beklagte im hiesigen Prozess, bestand jedenfalls bis zum 31. Dezember 2009 die B. in der C. Gegen die B. hat der Kläger in einem gesonderten Rechtsstreit Ansprüche geltend gemacht (10 Sa 1038/14). Nach eigenen Angaben hat die hiesige Beklagte die Tätigkeiten der B. mit Ausnahme des Baustoffhandels fortgeführt. Die Beklagte ist mittlerweile stillgelegt. Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass im Betrieb der Beklagten im erheblichen Umfang Abbrucharbeiten durchgeführt wurden. Die Grobsortierung des Abbruchgutes wurde auf der Abbruchbaustelle selbst vorgenommen. Lediglich das Abbruchgut, das noch zerkleinert werden musste, wurde auf die Sortierstelle gebracht und dort mit dem Brecher bearbeitet. Die Beklagte hatte zunächst auf einem Steinbruch eine große Fläche angemietet und diese als Sortierstelle genutzt. Danach hat sie einen Recyclingplatz in D. angemietet. Dort wurde das Abbruchgut in verschiedene Teilbereiche sortiert; was noch Wert hatte, insbesondere Metalle, wurde weiterveräußert. Die Entsorgungsarbeiten bezogen sich überwiegend auf Abbruchmaterial aus eigenen Baustellen. Nur zu einem geringen Teil sortierte und entsorgte die Beklagte auch Abbruchmaterial von dritten Unternehmen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen. Er hat behauptet, die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer hätten jeweils zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit in den Kalenderjahren 2011 und 2012 die folgenden Tätigkeiten erbracht: Demontage von Gebäude- bzw. Bauwerksteilen im Rahmen eines Gesamt- bzw. Teilabbruchs des Gebäudes sowie Ausschachtungen von Baugruben, Planierarbeiten und das Wiederanfüllen der Neubauten sowie Tiefbauarbeiten einschließlich damit im Zusammenhang stehender Transportleistungen. Für die Richtigkeit dieses Vortrages würden die Neukundenanmeldung, die Eintragung im Handelsregister sowie die Darstellung der Betriebsstruktur auf der Internetplattform der Beklagten sprechen. Dort werde insbesondere mit Abbruch- und Erdbewegungsarbeiten geworben. Die Beklagte verfüge über LKWs und Bagger, aber keineswegs über Betriebsmittel, die typischerweise von einem Recyclingunternehmen eingesetzt würden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 51.624,46 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie nicht verpflichtet sei, am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe teilzunehmen. Sie hat behauptet, dass die Arbeitszeit, die auf die Abbrucharbeiten entfiel, gegenüber derjenigen Arbeitszeit, die auf die Tätigkeiten des Recyclings und Sortierens von Abbruchmaterial entfiel, als untergeordnet anzusehen sei. Die Tätigkeit des Sortierens und des Recycelns mache wenigstens 75 % ihrer Gesamttätigkeit aus. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 17. April 2014 der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger schlüssig behauptet habe, dass im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich betrachtet überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten angefallen seien. Das Bestreiten der Beklagten sei hingegen nicht als schlüssig anzusehen. Das Sortieren und Abtransportieren von Abbruchgut sowie eine gegebenenfalls erforderlich werdende Nachbearbeitung eigenen Abbruchguts durch Zerkleinerung oder ähnlichem sei als Zusammenhangstätigkeit den eigentlichen baulichen Abbrucharbeiten zuzurechnen. Der Vortrag der Beklagten lasse nicht den Schluss zu, dass die Arbeitszeit, die auf die Bearbeitung von Abbruchgut fremder Abbruchunternehmen aufgewandt worden ist, arbeitszeitlich überwogen habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils erster Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 40 des 45 der Akte. Dieses Urteil ist der Beklagten am 11. Juli 2014 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 8. August 2014 und die Berufungsbegründung am 11. September 2014 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Beklagte meint in der Berufungsbegründung, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Es habe verkannt, dass die den Abbrucharbeiten nachfolgenden Tätigkeiten des Recycelns und Sortierens des Abbruchguts keine Zusammenhangstätigkeiten zu den baulichen Abbrucharbeiten darstellten. Nur der fach- und sachgerechte Abbruch selbst sowie der Abtransport des Abbruchguts könnten als baugewerbliche Tätigkeiten angesehen werden. Dies gelte aber nicht für die viel umfangreicheren und deutlich zeitaufwändigeren Entsorgungstätigkeiten. Wie diese Entsorgung geschehe, sei ausschließlich Sache des Abbruchunternehmers. Er könne die Entsorgung auch einer Fremdfirma überlassen. Der Umstand, dass die Beklagte neben den Abbrucharbeiten auch die Entsorgungsarbeiten erbringe, könne nicht dazu führen, die Tätigkeiten des Recycelns als baulich anzusehen. Beide Bereiche seien zu trennen, gegebenenfalls müsse der Schwerpunkt der Tätigkeit ermittelt werden. Die Beklagte stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. April 2014 - 9 Ca 1271/13 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil erster Instanz und bestreitet, dass auf das Recyceln und Sortieren mehr Arbeitszeit entfallen sei als auf die reinen Abbruch- und Transportarbeiten. Vorsorglich behaupte er, bei den Recycling- und Sortierarbeiten handele es sich um notwendige Zusammenhangsarbeiten zu den vertraglich geschuldeten Abbrucharbeiten. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen könne Bauschutt nur sehr teuer auf einer Deponie entsorgt werden. Deshalb seien das Recyceln und Sortieren für den Abbruchunternehmer die kostengünstigste Variante für das Freiräumen einer mit Schutt belasteten Fläche. Zu den in Rechnung gestellten Kosten würden regelmäßig auch die Kosten für das Entsorgen des Abbruchguts gehören, weil die Entsorgung zum fach- und sachgerechten Abbruch mit dazugehöre. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschriften.