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Urteil

10 Sa 1550/17

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2018:0608.10SA1550.17.00
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Leitsätze
Das SokaSiG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und stellt einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen von in der Vergangenheit durch die Bauarbeitgeber gezahlten Beiträgen dar.
Tenor
Das Versäumnisurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. März 2018 - 10 Sa 1550/17 - bleibt aufrecht erhalten. Die weiteren Kosten trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das SokaSiG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und stellt einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen von in der Vergangenheit durch die Bauarbeitgeber gezahlten Beiträgen dar. Das Versäumnisurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. März 2018 - 10 Sa 1550/17 - bleibt aufrecht erhalten. Die weiteren Kosten trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass eine Rückforderung der Beiträge nicht in Betracht kommt, weil das SokaSiG hierfür einen Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB bildet. I. Gegen das Versäumnisurteil vom 2. März 2018 hat die Klägerin noch vor Zustellung und damit innerhalb der einwöchigen Einspruchsfrist rechtzeitig und auch formgerecht Einspruch eingelegt, §§ 539, 340 ZPO i.V.m. 64 Abs. 7 und 59 Satz 1 ArbGG. II. Die erneute Überprüfung ergibt, dass die Berufung keinen Erfolg hat. Daher ist nach § 343 Satz 1 ZPO auszusprechen, dass das Versäumnisurteil aufrecht erhalten bleibt. Die Klage ist unbegründet. Dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung festgestellt. 1. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB scheidet aus. Denn es liegt mit dem SokaSiG ein "Rechtsgrund" i.S.d. der Vorschrift vor. In der Gesetzesbegründung heißt es: "...Das Gesetz schafft ... eine eigenständige Rechtsgrundlage für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. ...Das Gesetzt schafft einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der eingezogenen Beiträge im Sinne der §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs" (vgl. BT-Drucks. 18/10631 S. 3) . 2. Das SokaSiG ist auch wirksam und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG scheidet aus (hierzu näher Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 ff. ; Revision eingelegt unter 10 AZR 318/17) . a) Die Kammer hat in dem Urteil vom 2. Juni 2017 ausführlich begründet, weshalb sie davon ausgeht, dass die mit dem SokaSiG einhergehende Rückwirkung ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Wesentlich war dabei die Überlegung, dass die Bauarbeitgeber in den vergangenen Jahren in Anbetracht der Rechtsprechung und der Wissenschaft keinen Anlass hatten, in die Unwirksamkeit der AVE zu vertrauen. Nach den bislang in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Stellungnahmen entspricht dies der ganz h.M. Ein schutzwürdiges Vertrauen der normunterworfenen Arbeitgeber bestand nicht, weshalb auch eine Rückwirkung zulässig ist (i.E. ebenso LAG Berlin-Brandenburg 16. Juni 2017 - 3 Sa 1831/17 - Rn. 32 ff., Juris; Hess. LAG 20. Juni 2017 - 12 Sa 518/16 - Rn. 39 ff., Juris; Ulber, NZA 2017, 1104, 1105; Bader JurisPR-ArbR 31/2017 Anm. 2; Engels, NZA 2017, 680, 684; Klein AuR 2017, 48, 52; Biedermann BB 2017, 1333, 1337; Berndt DStR 2017, 1166) . Zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen wird davon abgesehen, die Gründe aus dem Urteil der Kammer vom 2. Juni 2017 an dieser Stelle wiederzugeben und es wird stattdessen auf die Fundstelle in NZA-RR 2017, 485 verwiesen. b) Im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin zu der Frage der Verfassungsgemäßheit des SokaSiG wird ergänzend lediglich auf Folgendes hingewiesen: Auch ein Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip (Art. 20 GG) liegt nicht vor. Die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG normierte Teilung der Gewalten ist nach dem Grundgesetz ein tragendes Organisations- und Funktionsprinzip. Sie dient der gegenseitigen Kontrolle der Staatsorgane und damit der Mäßigung der Staatsherrschaft. Dabei zielt sie auch darauf ab, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen (vgl. BVerfG 8. März 2006 - 2 BvR 486/05 - Rn. 73, Juris) . Das Prinzip der Gewaltenteilung ist nirgends rein verwirklicht. Es bestehen zahlreiche Gewaltenverschränkungen und -balancierungen. Das Grundgesetz fordert nicht eine absolute Trennung, sondern die gegenseitige Kontrolle, Hemmung und Mäßigung der Gewalten. Allerdings muss die in der Verfassung vorgenommene Verteilung der Gewichte zwischen den drei Gewalten gewahrt bleiben. Keine Gewalt darf ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über eine andere Gewalt erhalten, und keine Gewalt darf der für die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten beraubt werden (vgl. BVerfG 8. März 2006 - 2 BvR 486/05 - Rn. 73, Juris). Der Kernbereich der jeweiligen Entscheidungsbefugnisse muss unangetastet bleiben (vgl. BVerfG 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11 - Rn. 125; NVwZ 2015, 1434) . Die rechtsprechende Gewalt ist hier nicht in ihren Kernfunktionen durch das SokaSiG beeinträchtigt worden. Durch das SokaSiG werden vielmehr die Folgen der Entscheidung aus dem Beschlussverfahren nach § 98 ArbGG abgemildert. Die Entscheidung selbst - Ausspruch über die Unwirksamkeit der jeweiligen AVE - bleibt unberührt; fehlerhaft wäre die Annahme, der Gesetzgeber habe die Entscheidungen des BAG "kassiert". Welche Folgen die Entscheidungen haben könnten, ob also Rückforderungsansprüche entstehen können, ob eine Nachwirkung älterer AVE in Betracht kommt etc., hat das BAG gar nicht selbst geregelt. Nach § 13 SokaSiG bleiben die AVE tarifvertraglicher Rechtsnormen unberührt. D.h., es ist hier lediglich eine zusätzliche gesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen worden, um den VTV auf Außenseiter zu erstrecken. Der Gesetzgeber hat sich entschlossen, auf eine Rechtsprechung, die ihm aus sozialpolitischer Sicht nicht angemessen erschien, zu reagieren. Dem Gesetzgeber ist es im Grundsatz unbenommen, auf Entwicklungen in der Rechtsprechung zu reagieren und Abweichendes zu regeln. Ein Beispiel ist die Entscheidung des Gesetzgebers aus dem Jahr 1979, in Reaktion auf die Rechtsprechung des BGH die Regelungen zum Beurkundungsrecht neu zu fassen, um eine Vielzahl von notariellen Verträgen zu heilen (vgl. BVerfG 12. Juni 1986 - 2 BvL 5/80 ua. - NJW 1986, 2817) . Ebenso ist der mit dem sog. "Tarifeinheitsgesetz" mit Wirkung zum 10. Juli 2015 eingeführte § 4a TVG eine Reaktion auf die Entscheidung des Vierten Senats (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - NZA 2010, 1068 ), mit der der Grundsatz der Tarifeinheit aufgegeben worden ist ( zur Historie NK-GA/Bepler § 4a TVG Rn. 14 ff.) . III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Wirksamkeit des SokaSiG höchstrichterlich nicht geklärt ist. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Rückzahlung angeblich zu Unrecht geleisteter Beiträge an die beklagten Sozialkassen. Die Beklagte zu 1. ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) , die Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren erbringt. Für Beitragsansprüche ab 1. Januar 2010 ist sie die Einzugsstelle für den tariflichen Sozialkassenbeitrag. Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) , die Beklagte zu 2., gewährt zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten. Beides sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Beide Einrichtungen treten im Rechtsverkehr unter der Bezeichnung "Soka-Bau" auf. Die Klägerin ist nicht Mitglied im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) oder im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) . Sie unterhielt im Jahr 2013 einen Baubetrieb. Sie zahlte Beiträge an die ULAK und erhielt im Gegenzug Erstattungen der Urlaubsvergütung. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - (NZA Beilage 1/2017, 12 ff.) entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärung(en) (kurz: AVE) des VTV vom 15. Mai 2008 (BAnz. Nr. 104a 15. Juli 2008) sowie vom 25. Juni 2010 (BAnz. Nr. 97 2. Juli 2010) unwirksam sind. Mit einem weiteren Beschluss vom gleichen Tag (10 ABR 48/15, AP Nr. 36 zu § 5 TVG) hat es entschieden, dass die AVE vom 17. März 2014 (BAnz. AT 19. März 2014 B1) unwirksam ist. Mit Beschlüssen vom 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 - sowie 10 ABR 34/15 - hat das Bundesarbeitsgericht ferner entschieden, dass die AVE vom 3. Mai 2012 (BAnz. AT 22. Mai 2012 B4) und vom 29. Mai 2013 (BAnz. AT 7. Juni 2013 B5) unwirksam sind. Daraufhin ist ein Gesetzgebungsverfahren zur Stützung des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe initiiert worden. Der Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 18/10631) ist von den Fraktionen der CDU/CSU sowie der SPD am 13. Dezember 2016 vorgelegt worden. Der Deutsche Bundestag hat am 26. Januar 2017 das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (kurz: SokaSiG) verabschiedet. Es sieht vor, dass der VTV in seiner jeweiligen Fassung rückwirkend bis zum Jahr 2006 ohne Rücksicht auf eine AVE "gelten" soll. Das Gesetz ist am 24. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden (BGBl. I Nr. 29, S. 1210 ff.) und am 25. Mai 2017 ausweislich dessen § 14 ohne eine Übergangsvorschrift in Kraft getreten. Am 30. Dezember 2016 hat die Klägerin Klage auf Rückzahlung der Beiträge erhoben. Sie hat behauptet, sie habe an die Beklagten insgesamt 18.771,26 Euro gezahlt. An Erstattungen seien 12.636,51 Euro geflossen. Sie könne als Differenz 6.134,75 Euro verlangen. Dabei handele sich im Wesentlichen um im Jahr 2014 gebuchte Umsätze (vgl. Bl. 83 - 85 der Akte) . Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie nach § 812 BGB Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge habe. Ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistungen liege nicht vor, nachdem die beiden AVE 2013 unwirksam sind. Das SokaSiG sei verfassungswidrig. Es sei ein Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG anzunehmen. Ein Ausnahmefall, wonach eine echte Rückwirkung ausnahmsweise erlaubt sei, sei nicht ersichtlich. Es verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Die Klägerin habe auf den Fortbestand des geltenden Rechts vertraut. Eine Nachwirkung der AVE 2006 komme nicht in Betracht. Nach teilweiser Klagerücknahme hat die Klägerin den Antrag gestellt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.134,75 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, dass keine Rückforderungsansprüche bestünden. Die Passivlegitimation der Beklagten zu 2. sei nicht gegeben. Sie könnten sich auf die Nachwirkung der AVE 2006 stützen. Es sei anerkannt, dass auch allgemeinverbindliche Tarifverträge eine Nachwirkung entfalteten. Im Übrigen stützten sie sich nunmehr auf das SokaSiG. Dieses halte trotz der Rückwirkung einer verfassungsrechtlichen Kontrolle stand. Die Klage ist ursprünglich beim Sozialgericht Aachen erhoben worden. Mit Beschluss vom 14. März 2017 hat sich das Gericht für sachlich und örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 12. Oktober 2017 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beklagten auf die Regelung des § 7 SokaSiG stützen könnten. Das Gesetz sei, wie bereits mehrfach entschieden, auch nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen auf Bl. 88 - 93 der Akte. Dieses Urteil ist der Klägerin am 23. Oktober 2017 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 23. November 2017 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. Januar 2018 ist die Berufungsbegründung am letzten Tag der Frist bei Gericht eingegangen. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und meint, richterweise sei von der Verfassungswidrigkeit des SokaSiG auszugehen. Der Rechtsschutz habe sich verschlechtert, weil früher "erhebliche Zweifel" genügt hätten, um eine AVE zu überprüfen, während nunmehr das Fachgericht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein müsse. Durch das SokaSiG sei das Verfahren nach § 98 ArbGG ausgehebelt worden. Es liege ein Verstoß gegen das Verbot des Einzelfallgesetzes vor. Am 2. März 2018 hat das Landesarbeitsgericht ein die Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil erlassen, welches der Klägerin am 21. März 2018 zugestellt worden ist. Bereits am 9. März 2018 hat sie Einspruch eingelegt. Zuletzt stellt die Klägerin den Antrag, das Versäumnisurteil vom 2. März 2018 aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 6.743,62 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2016 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Sie vertreten die Auffassung, dass das SokaSiG verfassungsgemäß sei und verweisen auf die Entscheidung des Berufungsgerichts vom 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.