Urteil
10 Sa 1040/20 SK
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2021:0305.10SA1040.20SK.00
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Leitsätze
1. Für den Begriff der baulichen Zusammenhangstätigkeiten ist es weder erforderlich, dass die Vor-, Nach- und Nebenarbeiten in einem arbeitszeitlich geringeren Umfang angefallen sind als die bauliche „Haupttätigkeit“, noch dass sie durch geringer qualifizierte Arbeitnehmer erbracht worden sind. Entscheidend ist vielmehr eine wertende Betrachtung, welche Tätigkeiten dem Betrieb das „Gepräge“ geben.
2. Nach diesen Grundsätzen ist ein Betrieb, dessen Zweck auf den Einbau von Treppen ausgerichtet ist, auch dann ein baulicher Betrieb, wenn nach seinen Angaben die überwiegende Arbeitszeit auf erfolglose Akquise entfallen ist.
3. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben in § 31 Abs. 1 VTV vom 28. September 2018 im Rahmen des sog. Ablöseprinzips vorgesehen, dass der neue Tarifvertrag ab dem 1. Januar 2019 gelten soll. Damit war keine rückwirkende Aufhebung des VTV vom 3. Mai 2013 für vergangene Zeiträume verbunden.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9. Juli 2020 – 4 Ca 78/20 SK – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Begriff der baulichen Zusammenhangstätigkeiten ist es weder erforderlich, dass die Vor-, Nach- und Nebenarbeiten in einem arbeitszeitlich geringeren Umfang angefallen sind als die bauliche „Haupttätigkeit“, noch dass sie durch geringer qualifizierte Arbeitnehmer erbracht worden sind. Entscheidend ist vielmehr eine wertende Betrachtung, welche Tätigkeiten dem Betrieb das „Gepräge“ geben. 2. Nach diesen Grundsätzen ist ein Betrieb, dessen Zweck auf den Einbau von Treppen ausgerichtet ist, auch dann ein baulicher Betrieb, wenn nach seinen Angaben die überwiegende Arbeitszeit auf erfolglose Akquise entfallen ist. 3. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben in § 31 Abs. 1 VTV vom 28. September 2018 im Rahmen des sog. Ablöseprinzips vorgesehen, dass der neue Tarifvertrag ab dem 1. Januar 2019 gelten soll. Damit war keine rückwirkende Aufhebung des VTV vom 3. Mai 2013 für vergangene Zeiträume verbunden. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9. Juli 2020 – 4 Ca 78/20 SK – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit Recht angenommen, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV auch bei der Annahme der Richtigkeit der Behauptungen der Beklagten eröffnet ist. Eine Akquisetätigkeit, die darauf gerichtet ist, Montageaufträge zu generieren, ist eine bauliche Zusammenhangstätigkeit, und zwar unabhängig davon, ob der Auftrag i.E. zustande gekommen ist. Dabei ist es für den Begriff der baulichen Zusammenhangstätigkeit nicht konstitutiv, dass die Vor-, Nach- und Nebenarbeiten arbeitszeitlich weniger umfangreich sind als die bauliche „Haupttätigkeit“. Schließlich ist der VTV vom 3. Mai 2013 nicht durch den ablösenden Tarifvertrag vom 28. September 2018 mit Rückwirkung aufgehoben worden. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 22. Oktober 2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). II. Die Berufung ist unbegründet. Die Beitragsklage ist sowohl zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 41, Juris), als auch begründet. Der Kläger kann Zahlung von 172.539 Euro gemäß §§ 15 Abs. 2, 18 VTV vom 3. Mai 2013 i.V.m. § 5 Abs. 4 TVG verlangen. Die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) des VTV für die Kalenderjahre 2015 - 2016 sind wirksam. Zugleich kann sich der Kläger auf § 7 Abs. 1 und 2 SokaSiG stützen. 1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist eröffnet. a) Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 17, NZA 2019, 1508). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 28, NZA-RR 2020, 651; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 18, NZA 2019, 1508). b) Danach ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet. aa) Dies hat der Kläger zunächst schlüssig behauptet. Werden Holztreppen angefertigt und eingebaut, handelt es sich um Zimmerarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 42 VTV. Diese Arbeiten gehören allerdings auch zur Tätigkeit eines Bauschreiners und unterfallen daher § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 115/05 - Rn. 14, Juris; BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 483/00 - zu II 1 b der Gründe, NZA-RR 2002, 645). Die Vorarbeiten in der Werkstatt sind als notwendige Zusammenhangstätigkeiten zu der anschließenden Montage bei den Kunden anzusehen. Bei Zusammenhangstätigkeiten handelt es sich um Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten, die den eigenen baulichen Haupttätigkeiten dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind und nach der Verkehrssitte üblicherweise von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden (vgl. BAG 5. Juni 2019 - 10 AZR 214/18 - Rn. 33, NZA 2019, 1500). In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte ist es anerkannt, dass jedenfalls bloß vorbereitende Anpassungs- und Zuschnittsarbeiten in der Werkstatt, die dem Einbau vorausgehen, als Zusammenhangstätigkeiten den Charakter der Montagetätigkeit teilen. Montagevorbereitende Tätigkeiten sind ebenfalls baulicher Natur. Für die Herstellung von Treppen, Geländern und Balkonen aus Metall hat das BAG eine bauliche Zusammenhangstätigkeit zu dem sich anschließenden Einbau zwar abgelehnt (vgl. BAG 5. Juni 2019 - 10 AZR 214/18 - Rn. 34, NZA 2019, 1500), weil dort die Herstellung in einem Metallbaubetrieb im Vordergrund stand. Anders ist dies z.B. aber für das bloße Setzen von Türgriffen (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20, AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) oder für Vorarbeiten in der Werkstatt bei einem Fassadenbauer (vgl. Hess. LAG 29. Mai 2020 - 10 Sa 546/19 SK - Rn. 46, Juris). Hier wurden unstreitig fertig bezogene Bauteile wie Treppenstufen, Sprossen, Geländer etc. zu Treppen zusammengesetzt. Das ist keine eigene Herstellungstätigkeit, sondern eine bloße Vorbereitungsarbeit für die eigentliche Montagetätigkeit später auf der Baustelle. Der Schwerpunkt des Betriebs bb) Das Bestreiten der Beklagten ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, nicht erheblich. Vielmehr ist nach eigenem Sachvortrag der Beklagten davon auszugehen, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet ist. (1) Es kann als wahr unterstellt werden, dass zu einem Anteil an der Gesamtarbeitszeit von 55 % erfolgslose Akquisetätigkeiten erbracht worden sind. An der Plausibilität der Behauptungen im Prozess durch die Beklagte bestehen deshalb Zweifel, weil eine Vertriebstätigkeit in der Regel durch Angestellte und nicht durch gewerbliche Arbeitnehmer erbracht wird. Im Betrieb wurden 19 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt und die Beklagte trägt selbst vor, dass die Akquise und Beratung im Wesentlichen durch den Schreinermeister und die beiden Schreinergesellen erfolgt ist. Wie dann zu einem Anteil von 55 % gemessen an der Gesamtarbeitszeit - also auch unter Einschluss der 19 gewerblichen Arbeitnehmer - nur Vertriebstätigkeiten angefallen sein sollen, erscheint schwer nachvollziehbar. Selbst wenn man aber von dem Vortrag der Beklagten ausginge, würde sich das Ergebnis nicht ändern, denn ihre Behauptungen sind nicht erheblich. (2) Bei Zusammenhangstätigkeiten handelt es sich um Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten, die den eigenen baulichen Haupttätigkeiten dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind und nach der Verkehrssitte üblicherweise von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden (vgl. BAG 5. Juni 2019 - 10 AZR 214/18 - Rn. 33, NZA 2019, 1500). Ein Zusammenrechnen mit der baulichen Haupttätigkeit kommt danach nur bei solchen Tätigkeiten in Betracht, die unmittelbar zur Ausführung der jeweiligen Bautätigkeit erforderlich sind, dieser üblicherweise von ihrer Wertigkeit her untergeordnet sind und deshalb regelmäßig auch von ungelernten Hilfskräften ausgeführt werden können (vgl. BAG 5. Juni 2019 - 10 AZR 214/18 - Rn. 33, NZA 2019, 1500). Die Tarifbeispiele des § 1 Abs. 2 Abschnitt IV und V VTV erfassen nicht nur den eigentlichen Kern der jeweiligen baugewerblichen Tätigkeit, sondern darüber hinaus auch alle Arbeiten, die branchenüblich und zur sachgerechten Ausführung der baulichen Tätigkeiten notwendig sind und deswegen regelmäßig nach der Verkehrssitte als Nebenarbeiten von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden, wobei auch die Umstände des Einzelfalls mitzuberücksichtigen sind (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 13, AP Nr. 339 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 25. Februar 1987 - 4 AZR 240/86 - zu AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Voraussetzung für ein „Zusammenrechnen“ ist grundsätzlich ein Zusammenhang mit einer eigenen baulichen Haupttätigkeit (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 20, NZA 2014, 791). Erbringt ein Betrieb ausschließlich „Nebenarbeiten“, ohne zugleich baugewerbliche Tätigkeiten und Arbeiten auszuführen, unterfällt er nicht dem VTV (vgl. BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 32, AP Nr. 324 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Unternehmen der Beklagten in mehrere Betriebe oder Betriebsabteilungen aufgegliedert war - Entsprechendes hat sie jedenfalls nicht behauptet -, ist entscheidend, welcher Zweck dem gesamten Betrieb bei einer wertenden Betrachtung das Gepräge gegeben hat. Dabei kommt es grundsätzlich darauf an, welcher Zweck innerhalb der überwiegenden betrieblichen Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer verfolgt worden ist (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 18, NZA 2019, 1508). Entscheidend wird i.d.R. nur die Tätigkeit der gewerblichen Arbeitnehmer in die Betrachtung einbezogen, weil die Tätigkeit der Angestellten typischerweise als Zusammengangstätigkeit den baulichen Charakter des Gesamtbetriebs teilt. Denn es ist zu bedenken, dass bei jedem Baubetrieb notwendig auch kaufmännische Büroarbeiten im Sinne der Bearbeitung von Rechnungen, der Kalkulation, der Lohnabrechnungen, aber z.B. auch der Baustellenkontrolle und des Nehmens eines Aufmaßes etc. anfallen. Diese Tätigkeiten sind regelmäßig als bauliche Zusammenhangstätigkeit anzusehen (vgl. Hess. LAG 17. Januar 2020 - 10 Sa 755/19 SK - Rn. 50, Juris; Hess. LAG 16. November 2018 - 10 Sa 931/18 SK - Rn. 46, Juris; Hess. LAG 13. März 2015 - 10 Sa 1143/14 - Rn. 46, Juris). Dies kann im Einzelfall aber auch anders sein, wenn der Betrieb gerade (auch) durch die Angestelltentätigkeit sein Gepräge erhält (vgl. Hess. LAG 29. Mai 2020 - 10 Sa 546/19 SK - Rn. 38, Juris; Hess. LAG 17. Januar 2020 - 10 Sa 755/19 SK - Juris; Hess. LAG 16. November 2018 - 10 Sa 931/18 SK - Rn. 46, Juris). Arbeiten in einem Betrieb z.B. vier Verkäufer und zwei Monteure, würde vieles dafürsprechen, dass es sich um einen „Verkaufs-“ und nicht um einen „Montagebetrieb“ handelt (vgl. Hess. LAG 13. März 2015 - 10 Sa 1143/14 - Rn. 47, Juris; zu der Einordnung eines Bauträgerbetriebs vgl. Hess. LAG 17. Januar 2020 - 10 Sa 755/19 SK - Juris). Ein baugewerblicher Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 2 VTV kann auch dann anzunehmen sein, wenn keine gewerblichen Arbeitnehmer und nur ein Angestellter beschäftigt worden sind (vgl. Hess. LAG 29. Januar 2016 - 10 Sa 1781/14 - n.v.). (3) Die Akquise von Aufträgen und die Beratung von Kunden sind typische Zusammenhangstätigkeiten bei einem Montagebetrieb, der den Verkauf von Treppen, Fenstern, Türen oder Ähnlichem anbietet. Die Montage einer Treppe kann nicht erfolgen, ohne dass zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hat, Preise kalkuliert wurden und sonstige kaufmännische und vertriebliche Vorarbeiten erfolgten. Das alles ändert nichts an dem Umstand, dass ein solcher Betrieb nicht den Betriebszweck „Vertrieb“ verfolgt, sondern die Lieferung und den Einbau von Bauprodukten. Die Vertriebsbemühungen erfolgen nicht um ihrer selbst willen, sondern mit dem Ziel, einen Kundenauftrag für den Einbau einer Treppe zu erhalten. Den Behauptungen der Beklagten lässt sich nicht der Vortrag entnehmen, dass mit den Treppen bloßer Handel betrieben worden ist, also diese nur verkauft wurden, ohne sie auch einzubauen; damit scheidet es aus, den Betrieb als Handelsbetrieb einzuordnen. Wenn der Betriebszweck allerdings in der Montage von Bauprodukten besteht, so kann es nicht darauf ankommen, ob Vertriebstätigkeiten erfolgreich oder erfolglos waren. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betrieb durch die Montage „sein Gepräge“ erhält. Andernfalls bestünden auch Missbrauchsoptionen, weil der betriebliche Anwendungsbereich des VTV allein dadurch umgangen werden könnte, dass viele „erfolglose“ kaufmännische Nebenarbeiten initiiert würden. (4) Nach der hier vertretenen Ansicht kommt es auch nicht darauf an, ob auf die Zusammenhangstätigkeit insgesamt mehr Arbeitszeit entfiel als auf die eigentliche bauliche Tätigkeit. Ausschlaggebend ist vielmehr eine wertende Gesamtbeurteilung, welcher Betriebszweck im Vordergrund steht. In der Rechtsprechung des BAG findet sich in Bezug auf Zusammenhangstätigkeiten allerdings die Einschränkung, dass die Zusammenhangstätigkeiten arbeitszeitlich nicht überwiegen dürften. Dies hat das BAG zwar nicht im Verhältnis von kaufmännischen Tätigkeiten zu gewerblichen Arbeiten angenommen, sondern in Bezug auf montagevorbereitenden Arbeiten (vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - Rn. 16, NZA 2007, 1111 für das Setzen von Türgriffen; BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20, AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Dem kann jedenfalls aber für alle denkbaren Fälle nicht gefolgt werden, weil es sein kann, dass auf die baulichen Zusammenhangstätigkeiten mehr Arbeitszeit erfolgt als auf die eigentliche Kerntätigkeit im Bau (vgl. Hess. LAG 27. Februar 2015 - 10 Sa 1037/14 - Rn. 47, Juris). So kann ein Transport zu der Baustelle länger dauern als die eigentliche Montagetätigkeit, eine Vertriebstätigkeit kann längere Zeit in Anspruch nehmen als die Ausführung des eigentlichen Bauauftrags etc. Eine rein zeitliche Betrachtung darf eine wertende Gesamtschau nicht ersetzen. Ferner betont das BAG, dass ein Zusammenrechnen mit der baulichen Haupttätigkeit nur bei solchen Tätigkeiten in Betracht komme, die unmittelbar zur Ausführung der jeweiligen Bautätigkeit erforderlich sind, dieser üblicherweise von ihrer Wertigkeit her untergeordnet sind und deshalb regelmäßig auch von ungelernten Hilfskräften ausgeführt werden können (vgl. BAG 5. Juni 2019 - 10 AZR 214/18 - Rn. 33, NZA 2019, 1500). Auch diesem Obersatz kann in seiner Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Das BAG hat dabei erkennbar zwar nur gewerbliche Arbeiten vor Augen, wohl nicht aber auch Angestelltentätigkeiten, die gleichwohl auch Zusammenhangstätigkeiten sein können. Nach der hier vertretenen Ansicht ist es für das Wesen einer Zusammenhangstätigkeit indes nicht konstitutiv, dass sie von ungelernten Hilfskräften ausgeführt werden kann und ihrer Wertigkeit der im Betrieb vertretenen Haupttätigkeit untergeordnet sein muss. Die Beratungen mit Kunden, Planungsarbeiten und die Akquise werden im Gegenteil eher von Betriebsleitern, gelernten Kräften oder Geschäftsführern vorgenommen. Ihren Charakter als notwendige und typische Nebentätigkeit zu den im Vordergrund stehenden Montagearbeiten verlieren sie dadurch gleichwohl nicht. c) Es greift auch nicht die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV ein. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, dass sie einen Industriebetrieb unterhalten hat. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass die Ausnahme unter dem Gesichtspunkt eines Betriebes der holzbe- und verarbeitenden Industrie eröffnet ist. aa) Ein Industriebetrieb unterscheidet sich von einem Handwerksbetrieb typischerweise aufgrund seiner Betriebsgröße, der Anzahl seiner Arbeitnehmer sowie eines größeren Kapitalbedarfs infolge der Anlagenintensität. Die Industrie ist durch Produktionsanlagen und Produktionsstufen gekennzeichnet. Ein Handwerksbetrieb ist dagegen regelmäßig kleiner und weniger technisiert (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 35, NZA 2019, 1518). Die Arbeiten werden dort überwiegend mit der Hand nach den Methoden des einschlägigen Handwerks und nicht auf Vorrat, sondern für einen bestimmten Kundenkreis ausgeführt. Zwar wird auch in Handwerksbetrieben modernste Technik eingesetzt. Kennzeichnend für Handwerksbetriebe ist jedoch, dass der Einsatz von Maschinen die handwerkliche Tätigkeit unterstützt und sie nicht ersetzt, und dass diese Tätigkeiten in der Regel von Arbeitnehmern mit einer einschlägigen Berufsausbildung ausgeführt werden. Des Weiteren ist in einem Handwerksbetrieb typischerweise die Arbeitsteilung nicht so weit fortgeschritten, dass jede einzelne Arbeitskraft nur bestimmte - in der Regel immer wiederkehrende - und eng begrenzte Teilarbeiten auszuführen hat, wie dies in einem Industriebetrieb der Fall ist. Werden jedoch als Folge der Technisierung wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich und bleibt kein Raum mehr für das handwerkliche Können, liegt eine handwerksmäßige Betriebsform eher fern (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 35, NZA 2019, 1518). bb) Hier ist nichts dafür ersichtlich, dass die Tätigkeit der Beklagten durch ein arbeitsteiliges Vorgehen und durch verschiedene Produktionsstufen gekennzeichnet ist. Mit welchem Grad der Automatisierung und mit welchen Maschinen gearbeitet wird, wird nicht im Detail mitgeteilt. Auch ist unklar, welches Kapitalvermögen im Raum steht und ob auf Vorrat produziert wird. In der Rechtsmittelinstanz sind hierzu auch neue Rügen nicht erhoben worden. d) Auch ein Schreinerhandwerksbetrieb i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV kann im Ergebnis nicht angenommen werden. Zwar trägt die Beklagte vor, dass Sie ein Schreinerhandwerksmeister und zwei Gesellen beschäftigt habe. In jedem Fall würde aber die Rückausnahme greifen, weil der Betrieb insgesamt als ein Zimmererbetrieb anzusehen wäre (vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 42 VTV). 2. Die Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt, sich im Wege einer Mindestbeitragsklage auf die von dem Statistischen Bundesamt im Baugewerbe ermittelten Durchschnittslöhne zu stützen (vgl. BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 41, Juris; BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 27, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 143). Mangels ordnungsgemäßer tariflicher Meldungen der Bruttolöhne bleibt der Sozialkasse letztlich auch kein anderer Weg, um Beiträge mit einer Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. Will dem der Bauarbeitgeber substantiiert begegnen, so muss er seinerseits einen konkreten Vortrag zu den im Betrieb angefallenen Bruttolöhnen halten. 3. Der zeitliche Geltungsbereich des VTV ist ebenfalls eröffnet. Die Beklagte macht zu Unrecht geltend, dass der VTV für die Kalenderjahre 2015 - 2016 durch das Inkrafttreten des neuen Tarifvertrags zum 1. Januar 2019 (rückwirkend) außer Kraft gesetzt wurden. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm. Die normative Weitergeltung des VTV/2013 für die Kalenderjahre bis Ende 2018 ist jedenfalls durch das SokaSiG und § 5 Abs. 4 TVG i.V.m. den für die Kalenderjahre 2015- 2016 maßgeblichen AVE gewährleistet. § 31 VTV vom 28. September 2018 lautet wie folgt: § 31 Inkrafttreten und Laufdauer Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe VTV vom 3. Mai 2013 in der Fassung vom 3. Dezember 2013, 10. Dezember 2014 und 24 November 2015 außer Kraft… a) Die Tarifparteien wollten nicht rückwirkend den VTV vom 3. Mai 2013 aufheben mit der Konsequenz, dass für die bis zum 31. Dezember 2018 angefallenen Sozialkassenbeiträge keine Rechtsgrundlage mehr vorhanden wäre. aa) Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags folgt nach der ständigen Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 14, NZA 2017, 1069). bb) Die Auslegung ergibt nach diesen Grundsätzen, dass der alte VTV für Beitragsjahre in der Vergangenheit weiter herangezogen werden kann und muss. (1) Bei einer allein am Wortlaut orientierten Auslegung könnte man, wie die Beklagte, zu dem Ergebnis kommen, dass die Vertragsparteien im Baugewerbe mit dem Inkrafttreten des VTV/2018 den VTV/2013 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 10. Dezember 2014 und vom 24 November 2015 außer Kraft setzen, d.h. beenden wollten. Der Terminus „außer Kraft setzen“ bedeutet gemeinhin, dass etwas „nicht mehr gelten soll“. Dafür könnte auch angeführt werden, dass die Tarifvertragsparteien in der Vergangenheit bei der Einführung eines neuen Tarifvertrages eine andere Terminologie verwendet haben. So spricht § 31 Abs. 1 Satz 1 VTV/2013 lediglich davon, dass der neue Tarifvertrag am 1. Juli 2013 in Kraft tritt, ohne etwas zu dem Schicksal des VTV vom 18. Dezember 2009 zu regeln. (2) Eine an Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung muss aber zu dem Ergebnis kommen, dass die Tarifvertragsparteien mit dieser Formulierung lediglich das sog. Ablöseprinzip festschreiben wollten mit der Konsequenz, dass ab dem 1. Januar 2019 allein der VTV/2018 gelten sollte, für Zeiträume, die in der Vergangenheit liegen, gleichwohl ältere Tarifverträge herangezogen werden sollten. Im Verhältnis von zwei Tarifverträgen, die von denselben Tarifvertragsparteien erlassen wurden, gilt das sog. Ablöseprinzip. Der neuere Tarifvertrag löst den älteren Tarifvertrag ab - lex posterior derogat legi priori (NK-TVG/Deinert 4. Aufl. § 4 Rn. 106; Wiedemann/Wank TVG 8. Aufl. § 4 Rn. 314). Damit ist gemeint, dass für die Zukunft nach Inkrafttreten des neueren Tarifvertrags ausschließlich dessen Regelungen zur Anwendung zu bringen sind. Das Ablöseprinzip sagt für sich betrachtet aber nichts darüber aus, wie mit Sachverhalten umzugehen ist, die sich unter zeitlicher Geltung des vorangegangenen Tarifvertrags verwirklicht haben. Hier gilt die - ungeschriebene - Regel, dass derjenige Tarifvertrag heranzuziehen ist, unter dessen zeitlicher Geltung sich der maßgebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Geht es wie im vorliegenden Fall z.B. um die Kalenderjahr 2015 und 2016, so ist der VTV heranzuziehen, der für diese Kalenderjahre Gültigkeit hatte. Dies folgt letztlich aus dem zeitlichen Geltungsbereich eines jeden Tarifvertrages (hierzu NK-TVG/Deinert 4. Aufl. § 4 Rn. 4; Wiedemann/Wank TVG 8. Aufl. § 4 Rn. 275) sowie aus der normativen Wirkung des Tarifvertrags (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 TVG). Aufgrund der „wie ein Gesetz“ wirkenden Tarifnormen sind die Beitragsansprüche für den streitgegenständlichen Zeitraum nach Fälligkeit der Ansprüche ohne weiteres entstanden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien mit der Wortwahl in § 31 Satz 1 VTV/2018 diesen Beitragsansprüchen im Nachhinein den Boden entziehen wollten. An einen solchen Verzichtswillen, der zulasten der betroffenen Arbeitnehmer ginge, wären strenge Anforderungen zu stellen. Mit Berücksichtigung der Gesamtsystematik auch unter Einschluss des SokaSiG spricht einiges dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Wortlaut in § 31 VTV/2018 der Regelung in § 7 Abs. 1 SokaSiG Rechnung tragen wollten. Danach sollten nämlich die Rechtsnormen des VTV/2013 für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zur Beendigung des Tarifvertrags gelten. Das SokaSiG war als Hilfskonstruktion für einen beschränkten Übergangszeitraum gedacht, nach dem sich der Gesetzgeber wieder zurückziehen und die Regelung des Sozialkassenverfahrens wieder voll in die Hand der Tarifvertragsparteien übertragen wollte. Indem die Tarifvertragspartner mit dem Inkrafttreten des VTV vom 28. September 2018 das Außerkrafttreten des VTV/2013 verknüpften, wollten sie erkennbar dieser Gesamtsituation Rechnung tragen und damit die zeitliche Wirkung des SokaSiG bis zum 31. Dezember 2018 beschränken. Es ist auch kein Gegenschluss aus § 21 Abs. 1 VTV/2018 zulässig. Zwar haben die Tarifvertragsparteien an dieser Stelle ausdrücklich eine zeitliche Kollisionsregelung getroffen, inwieweit die längere Ausschlussfrist von vier Jahren noch weitergelten soll. Damit haben die Tarifvertragsparteien aber keine grundsätzliche Aussage zu der Nichtweitergeltung oder Weitergeltung anderer Tarifnormen verbunden. b) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, käme man über § 7 Abs. 2 und Abs. 1 SokaSiG zu dem gleichen Ergebnis. Mit dieser Regelung ist dem VTV eine gesetzliche Geltungserstreckung verliehen worden. Der VTV/2013 in der Fassung der Anlagen 25 und 26 „galt“ damit in den Kalenderjahren 2015 und 2016 kraft Gesetzes. Das SokaSiG ist zum 25. Mai 2017 in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist verfassungsrechtlich trotz der darin enthaltenen Rückwirkung nicht zu beanstanden und als wirksam zu betrachten. Dies ist mittlerweile durch das BAG geklärt (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - NZA 2019, 552; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 47 ff., Juris; BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 23, NZA-RR 2020, 651; zuvor ebenso Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 ff.). Das BVerfG hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und sieht keine verfassungsrechtlichen Verstöße im Hinblick auf die Rückwirkung; entsprechende Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung angenommen worden (vgl. BVerfG 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 - Juris). Es ist nun aber nicht möglich, dass die Tarifvertragsparteien nachträglich regelnd in die zwingende Wirkung eines Gesetzes eingreifen. Das Gesetz steht in der Normenhierarchie oberhalb von den Tarifverträgen. Eine Öffnungsklausel enthält das SokaSiG nicht. c) Ferner sind auch die jeweils zugrundeliegenden Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV für die Kalenderjahre 2015 (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Juris) und 2016 (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 ABR 12/18 - Juris) wirksam. Dies hat das BAG nach § 98 Abs. 4 ArbGG mit Wirkung „inter omnes“ festgestellt. Es erscheint nicht möglich, dass nachträglich durch einen „Aufhebungsakt“ der Tarifvertragsparteien der Anknüpfungspunkt für eine Allgemeinverbindlicherklärung mit einer Rückwirkung für 2015/2016 in Wegfall gerät. 4. Die Beitragsforderung ist auch nicht verfallen. Die dreijährige Ausschlussfrist nach 21 Abs. 1 VTV/2018 ist beachtet worden. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist zugunsten der Beklagten zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten um eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, i.V.m. dem Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz (SokaSiG) nimmt er die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen in Höhe von 172.539 Euro in Anspruch. Dabei handelt es sich um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in dem Zeitraum Dezember 2015 März bis Dezember 2016. Der Kläger berechnete seine Beitragsforderung für die gewerblichen Arbeitnehmer auf der Grundlage statistischer Durchschnittslöhne und legte dabei zu Grunde, dass pro Monat mindestens 19 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt waren. In dem Betrieb der Beklagten wurden Holztreppen vormontiert und anschließend bei den jeweiligen Kunden montiert. Treppenstufen, Sprossen und Geländerteile wurden fertig angeliefert und durch eigene Arbeitnehmer zusammengesteckt. Ferner mussten Handlaufelemente und Absturzsicherungen angebracht bzw. vormontiert werden. Im Gewerberegister ist der Betrieb mit der Tätigkeit „Montage von Holztreppen, Montage von Fertigteilen“ angemeldet (Bl. 25 der Akte). Im Betrieb wurde sog. Stützpunktleiter beschäftigt, die vor allen Dingen für die Kaltakquise und die Beratung eingesetzt wurden. Hierbei handelt es sich um einen Schreinermeister und drei Schreinergesellen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Betrieb verpflichtet sei, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Wegen der streitigen Parteibehauptungen beider Seiten in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils der ersten Instanz nach § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 172.539 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 9. Juli 2020 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe schlüssig behauptet, dass im Betrieb überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten angefallen seien. Das Bestreiten der Beklagten sei hingegen nicht erheblich. Von einer Zusammenhangstätigkeit sei auch dann auszugehen, wenn eine Akquisetätigkeit i.E. erfolglos geblieben ist. Der Betrieb sei auch nicht nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 11 VTV aus dem Anwendungsbereich des VTV ausgenommen. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargetan, einen Industriebetrieb unterhalten zu haben. Schließlich bestünden auch keine Zweifel daran, dass der VTV vom 24. November 2015 durch den anschließenden Tarifvertrag vom 28. September 2018 mit einer Rückwirkung nicht außer Kraft gesetzt worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 29 - 36 der Akte. Dieses Urteil ist der Beklagten am 8. August 2020 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 31. August 2020 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. Oktober 2020 ist die Berufungsbegründung am 19. Oktober 2020 beim Berufungsgericht eingegangen. In der Berufungsbegründung vertritt die Beklagte die Ansicht, dass das Arbeitsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben habe. Vor dem Hintergrund, dass mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit auf erfolgslose Akquise entfallen sei, habe das Arbeitsgericht nicht annehmen dürfen, dass die baugewerblichen Tätigkeiten überwogen hätten. Bei einer solchen Konstellation fehle es an einer baugewerblichen Haupttätigkeit, die Anknüpfungspunkt für eine Zusammenhangstätigkeit sein könne. Der Betrieb sei richtigerweise auch als Industriebetrieb nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 11 VTV vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen. Die Beklagte fertige durchorganisierte Standardabläufe, die praktisch im „Zusammenstecken“ bestünden. Dass sie ausgebildete Fachkräfte beschäftige, habe mit der Montage selbst nichts zu tun. Das Arbeitsgericht habe auch § 31 VTV vom 28. September 2018 (VTV/2018) fehlerhaft ausgelegt. Der Wortlaut sei eindeutig, darin heißt es, dass mit Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 außer Kraft trete. Damit bestünde keine Grundlage mehr für die Heranziehung des VTV in den Kalenderjahren 2015 und 2016. Die Beklagte stellt den Antrag, unter Abänderung des am 9. Juli 2020 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden - 4 Ca 78/20 SK - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und stellt klar, dass nach seinen Behauptungen bereits zu mehr als 50 % baugewerbliche Arbeiten durch die gewerblichen Arbeitnehmer erbracht wurden ohne Ansehung der Zusammenhangstätigkeiten. Hilfsweise schließe er sich der Auffassung des Arbeitsgerichts an, wonach auch solche Vertriebstätigkeiten baugewerblich seien, wenn diese ursprünglich dazu dienten, Montageaufträge zu generieren. Die Beklagte habe auch in der Berufungsinstanz nicht hinreichend ausgeführt, weshalb sie von einem Industriebetrieb ausginge. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.