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Urteil

10 Sa 177/19 SK

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2019:0927.10SA177.19SK.00
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Leitsätze
1. Die Montage von Druckrohrleitungen an industriellen Anlagen in Kraftwerken und Raffinerien stellt grds. eine bauliche Leistung gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV dar. 2. Werden vor der Montage in einer Halle von Dritten angelieferte Halbzeuge zu Rohren bzw. Rohrsystemen verschweißt und die zum Korrosionsschutz erforderlichen Beschichtungen aufgetragen, handelt es sich jedenfalls um eine bauliche Zusammenhangstätigkeit (Abgrenzung zu BAG 5 Juni 2019 - 10 AZR 214/18). 3. Ist Gegenstand des Auftrags der Bau einer industriellen Anlage selbst, wie z.B. eines Kraftwerkkessels, und fallen dabei lediglich nebenbei Anschluss- und Rohrleitungsbauarbeiten an, so ist diese Tätigkeit nicht mehr dem baulichen Rohrleitungsbau zuzuordnen (Anschluss an BAG 21. August 2015 - 10 AZR 55/14).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. November 2018 – 11 Ca 719/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Montage von Druckrohrleitungen an industriellen Anlagen in Kraftwerken und Raffinerien stellt grds. eine bauliche Leistung gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV dar. 2. Werden vor der Montage in einer Halle von Dritten angelieferte Halbzeuge zu Rohren bzw. Rohrsystemen verschweißt und die zum Korrosionsschutz erforderlichen Beschichtungen aufgetragen, handelt es sich jedenfalls um eine bauliche Zusammenhangstätigkeit (Abgrenzung zu BAG 5 Juni 2019 - 10 AZR 214/18). 3. Ist Gegenstand des Auftrags der Bau einer industriellen Anlage selbst, wie z.B. eines Kraftwerkkessels, und fallen dabei lediglich nebenbei Anschluss- und Rohrleitungsbauarbeiten an, so ist diese Tätigkeit nicht mehr dem baulichen Rohrleitungsbau zuzuordnen (Anschluss an BAG 21. August 2015 - 10 AZR 55/14). Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. November 2018 – 11 Ca 719/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zutreffend dazu verurteilt, Beiträge für den Zeitraum Dezember 2011 bis Mai 2016 zu zahlen. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist eröffnet. Eine Einschränkung der AVE des VTV greift zu ihren Gunsten nicht, was im Hinblick auf Art. 3 GG unbedenklich ist. Das SokaSiG ist wirksam und begegnet trotz Rückwirkung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 18. April 2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). II. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann Zahlung von 2.941.007,50 Euro für Beiträge in dem Zeitraum Dezember 2011 bis Mai 2016 gemäß § 7 Abs. 1 bis 7 SokaSiG jeweils in Verbindung mit den §§ 18 Abs. 2, 19, 21 VTV vom 18. Dezember 2009 bzw. ab 1. Juli 2013 mit den §§ 15 Abs. 2, 16, 18 VTV vom 3. Mai 2013 verlangen. 1. Der betriebliche Geltungsbereich ist eröffnet. a) Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 73/09 - Rn. 15, AP Nr. 313 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 18, Juris). b) Danach ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet. aa) Zu den Rohrleitungsbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV gehören dabei alle Arbeiten, die das Verlegen und Montieren von Rohren betreffen, wobei nicht maßgeblich ist, in welchem Verfahren diese Arbeiten durchgeführt werden (BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 90/09 - Rn. 22, Juris). Ebenso wenig kommt es auf das Material an, soweit es sich noch um Rohrleitungen handelt (BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 710/09 - Rn. 17, Juris). Auch das Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall ist als Rohrleitungsbau im Tarifsinn anzusehen. Unerheblich ist, ob die Arbeiten unter- oder oberirdisch durchgeführt werden (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 24, NZA-RR 2015, 307; Hess. LAG 17. April 2015 - 10 Sa 1281/14 - Rn. 49, Juris). Insbesondere das Verschweißen von Rohrleitungen in Kraftwerke und industriellen Anlagen zählt zu den Arbeiten des Rohrleitungsbaus (vgl. BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 28, Juris). Unter den Begriff des Rohrleitungsbaus ist auch die Instandhaltung (Reparatur und Sanierung) von Rohrleitungen zu fassen (vgl. BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 26, Juris). Zu den Rohrleitungsbauarbeiten zählen jedenfalls auch das Anbringen der Halterung, die Feinjustierung und die Heftung der Rohrverbindungen (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 26, NZA-RR 2015, 307). Werden Rohrleitungsbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV ausgeführt, sind ihnen diejenigen Tätigkeiten hinzuzurechnen, die zur sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung „Rohrleitungsbau“ notwendig sind und daher mit dieser in Zusammenhang stehen. Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten dienen den eigentlichen baulichen Haupttätigkeiten und können ihnen deshalb grundsätzlich zugeordnet werden (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 25, NZA-RR 2015, 307). Zu den notwendigen Vorarbeiten können auch Blech- und Schlosserarbeiten in der Werkstatt gehören (vgl. BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 27, Juris; BAG 13. März 1996 - 10 AZR 721/95 - zu II b der Gründe, NZA 1997, 209). Dies wird durch den Katalog in der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirkschaft 1999 (BauWiAusbV) bestätigt. In der Anlage 14 zu § 74 im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Rohrleitungsbauer/zur Rohrleitungsbauerin heißt es zur Illustration der in § 73 Nr. 10 BauWiAusbV (Einbauen von Druckrohrleitungen) genannten Fertigkeiten u.a.: „a) Druckrohrleitungen mit Armaturen und Formstücken für den Transport von flüssigen und gasförmigen Medien aus unterschiedlichen Kunststoffen und Stahl herstellen, einbauen und ausrichten … d) Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen schützen e) Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren in grabenloser Bauweise herstellen…“ Rohrleitungsbauer müssen folglich in der Lage sein, Druckrohrleitungen zunächst herzustellen, bevor sie eingebaut werden können. Dabei greifen sie in aller Regel auf Halbzeuge zurück. bb) Nach ihrem eigenen Vortrag ist sie vor diesem Hintergrund kein „Herstellungsbetrieb“, sondern der Betrieb wurde durch die beauftragte Montage der Rohrleitungen geprägt. In der Berufungsbegründung ist vorgetragen, dass sie zwar die Rohrleitungen und Druckapparaturen nicht selbst gieße oder Schmiede oder das Metall dazu herstelle. Wohl aber beschichtete und veredelte sie die gelieferten Halbzeuge in Rohrform. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie selbst - gegebenenfalls als Industriebetrieb - die Rohre aus Metall hergestellt hat. Die in der Werkstatt erbrachten Arbeiten stellen sich vielmehr als notwendige (bloße) Vorarbeiten dar. Nach dem Vortrag der Beklagten habe sie innerhalb der „Produktion“ insbesondere entsprechende Beschichtungen zum Schutz vor Korrosion und chemischen Einflüssen vorgenommen. Gleiches gilt für die zugestandene „Veredelung“. Diese Tätigkeit entspricht den im Ausbildungsrahmenplan zu § 73 Ziff. 10 lit. d) erläuterten Tätigkeiten. Wenn man in diesen Arbeiten nicht schon originäre Tätigkeiten des Rohrleitungsbaus, weil diese im Ausbildungsrahmenplan der Ausbildung zum Rohrleitungsbauer erwähnt wird, sieht, wären sie jedenfalls als bauliche Zusammenhangsarbeiten zu qualifizieren. Von Betrieben, die durch den Herstellungsprozess geprägt sind, wie das etwa bei Betrieben, die Treppen und Geländer aus Metall herstellen der Fall sein kann (vgl. BAG 5. Juni 2019 - 10 AZR 214/18 - Juris), sind bloß montagevorbereitende „Anpassungsarbeiten“ zu unterscheiden (vgl. Hess. LAG 2. Februar 2018 - 10 Sa 496/17 - Rn. 60, Juris). So kommt es häufig vor, dass Bauteile, die später vom Betrieb auf Baustellen des Kunden eingebaut werden, zuvor zugeschnitten und nach den Wünschen des Kunden bearbeitet werden müssen. Eine solche vorbereitende Arbeit in der Werkstatt macht aus dem Betrieb noch keinen „Produktionsbetrieb“. Zuschnitt und Anpassung von Stahlteilen bei Fassadenbaukonstruktionen z.B. können kraft Sachzusammenhangs den eigentlichen baulichen Arbeiten zugerechnet werden (vgl. BAG 4. Dezember 2002 - 10 AZR 113/02 - AP Nr. 28 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Biedermann/Möller BRTV 8. Aufl. § 1 Rn. "Fassadenbauarbeiten"). Die Herstellung und Montage von Lüftungs- und Entrauchungskanälen aus Promatec-Platten wurden als baugewerbliche Arbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV angesehen (vgl. BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 23, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Nichts anderes kann gelten, wenn hier die Rohrleitungen in der Werkstatt zusammengefügt werden und gegen Korrosion vorbehandelt werden. Auch die Prüfarbeiten in Bezug auf Dichtigkeit stellen erforderliche Zusammenhangsarbeiten dar. In der Rechtsmittelinstanz ist in Bezug auf die betriebliche Tätigkeit behauptet worden, dass 20 % auf die Oberflächenbeschichtung, Veredelung und Abdichtung der Rohrsysteme entfallen sei. Weitere 40 bis 45 % seien auf das Zusammenfügen und die Prüfung der so hergestellten Bauteile entfallen. Dieser Vortrag ist unerheblich, weil, wie oben ausgeführt, es sich dabei um für die spätere Montage erforderliche Zusammenhangstätigkeiten handelt. Ca. 35 % der betrieblichen Arbeitszeit sei auf die Montage der vorgefertigten Anlagen und Einzelteile beim Kunden und deren Wartung und Instandsetzung entfallen. Dies stellt - unstreitig - eine bauliche Tätigkeit dar. Die Arbeiten in der Werkstatt könnten nur dann nicht als bauliche Zusammenhangstätigkeit gewertet werden, wenn diese sich auf Rohre und Anlagen bezogen hätten, die nicht später durch eigene Mitarbeiter des Betriebs auf den Baustellen eingebaut wurden. Eine solche Behauptung lässt sich dem Sachvortrag der Beklagten in klarer und eindeutiger Weise indes nicht entnehmen. Auf Seite vier der Berufungsbegründung heißt es: „Dieses Produktionsergebnis wird teilweise als komplette Anlage veräußert und durch Dritte, z.B. den Kunden selbst oder einen Weiterveräußerer montiert.“ Eine arbeitszeitliche Einordnung hat die Beklagte damit nicht verbunden. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, hierzu einen nachvollziehbaren und detaillierten Sachvortrag zu halten. Darauf hat das Arbeitsgericht in seinem Urteil bereits zutreffend hingewiesen. Nach den Behauptungen der Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie überwiegend im Anlagenbau und nicht im Bereich des Rohrleitungsbaus tätig war. Ist Gegenstand des Auftrages der Bau einer industriellen Anlage, wie z.B. eines Kraftwerkkessels, und fallen dabei lediglich nebenbei Anschluss- und Rohrleitungsarbeiten an, so ist diese Tätigkeit nicht mehr dem Rohrleitungsbau zuzurechnen (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 26, NZA-RR 2015, 307). Dem Sachvortrag der insoweit sachkundigen Arbeitgeberin lässt sich nicht entnehmen, dass Ihre überwiegende Tätigkeit in dem Bau von Anlagen wie Druckdampfkesseln bestanden habe. Auch hier wäre es Sache der Beklagten gewesen, dies arbeitszeitbezogen genau vorzutragen. Im Übrigen hat die Beklagte zuletzt auch vorgetragen, dass ihre Tätigkeiten denjenigen entsprechen, die in dem Urteil des BAG vom 21. August 2015 - 10 AZR 55/14 - gegenständlich waren. In diesem Verfahren hat das BAG die industriellen Rohrleitungsarbeiten an Kesselkonstruktionen als Rohrleitungsarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV eingeordnet (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 18 ff., NZA-RR 2015, 307). Damit ist es zugestanden, dass der betriebliche Geltungsbereich eröffnet ist. Die Beitragsklage der ULAK in jenem Verfahren war nur deshalb nicht erfolgreich, weil es sich um ein Unternehmen mit Sitz im Ausland handelte und die Einschränkung der AVE in dem Ersten Teil Abs. 5 einschlägig war. Entgegen der Ansicht der Beklagten ändert sich auch an der Darlegungs- und Beweislast nichts dadurch, dass der Betrieb durch zwei Außendienstmitarbeiter des Klägers besucht worden ist. Im Ansatz ist zwar zutreffend, dass es in einem solchen Fall sein kann, dass der Kläger dann nicht mehr als „nicht wissende“ Partei angesehen werden kann, weil er Kenntnis über die betrieblichen Abläufe und Tätigkeiten durch Rechnungen, Arbeitsverträge etc. erlangt hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, entbindet dies den Arbeitgeber aber nicht, sich selbst im Prozess substantiiert zu den betrieblichen Abläufen zu äußern. Diese Pflicht folgt aus § 138 Abs. 2 ZPO unabhängig von vorprozessualen Verhandlungen oder Betriebsbesuchen (zur Einsichtnahme in Unterlagen des HZA ebenso Hess. LAG 29. März 2019 - 10 Sa 1700/17 - n.v.). Ferner muss bedacht werden, dass ein Betriebsbesuch dem Kläger immer nur insoweit Kenntnis verschaffen kann, als ihm tatsächlich auch aussagekräftige Unterlagen - und zwar vollständig - vorgelegt worden sind. Der Kläger hat im Prozess hierzu Stellung genommen und ausgeführt, weshalb aus seiner Sicht bei dem zweiten Betriebsbesuch keine belastbaren Ergebnisse festgehalten werden konnten. In Bezug auf den ersten Betriebsbesuch durch Herrn C hat er ausgeführt, weshalb er der Auffassung ist, dass dieser seine Behauptungen gerade stütze. 2. Zu Gunsten der Beklagten ist auch keine Einschränkung der AVE des VTV einschlägig. a) Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Einschränkung der AVE berufen. In Betracht käme hier gegebenenfalls, dass ein Mantel- oder Rahmentarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie einschlägig sein könnte, vgl. die Einschränkung der AVE in dem Ersten Teil Abs. 1. Nach Abs. 1 Satz 2 findet der 1. Absatz der Einschränkung allerdings nur i.V.m. dem folgenden Abs. 2 Anwendung. Nach dem Ersten Teil der AVE-Einschränkung Abs. 2 ist für Betriebe im Inland neben der Eröffnung des fachlichen Geltungsbereiches des abweichenden Tarifvertrages eine entsprechende Mitgliedschaft in einem Verband, hier also in einem Arbeitgeberverband im Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektroindustrie, Voraussetzung. Eine solche Mitgliedschaft bestand im streitgegenständlichen Zeitraum nicht. b) Die Herausnahme aus der AVE von Betrieben der Metall- und Elektroindustrie mit Sitz im Ausland verstößt auch nicht gegen Art. 3 GG. Denn für die Ungleichbehandlung gegenüber Betrieben mit Sitz im Inland besteht ein sachlicher Grund. Sinn und Zweck der Einschränkungen der AVE ist es, Tarifkonkurrenzen zu vermeiden. Tarifkonkurrenzen können im Inland nur insoweit auftreten, als der Arbeitgeber Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist, vgl. § 3 Abs. 1 TVG. Die Möglichkeit, Mitglied in einem im Inland ansässigen Arbeitgeberverband zu werden, haben Betriebe mit Sitz im Ausland in aller Regel nicht. Ihnen bliebe keine Möglichkeit, den Geltungsanspruch des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe zu vermeiden, was diese Betriebe gegenüber den im Inland ansässigen Betrieben strukturell benachteiligen könnte. Dies wiederum wäre mit Blick auf Betriebe im europäischen Ausland mit Rücksicht auf die Dienstleistungsfreiheit problematisch (vgl. EuGH 25. Oktober 2001 - C-49/98 - [Finalarte] Rn. 81, Slg. 2001, I-7831). Vor diesem Hintergrund haben sich die Tarifvertragsparteien im Baugewerbe entschieden, Betriebe mit Sitz im Ausland, die unter den Katalog der in dem Ersten Teil Abs. 1 der AVE-Einschränkung genannten Tarifverträge fallen, zu privilegieren. Einer solchen Privilegierung bedarf es für Betriebe im Inland indes nicht, da diese, wie bereits ausgeführt, die Möglichkeit haben, Mitglied in einem Arbeitgeberverband zu werden und auf diesem Weg eine Beitragspflicht zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe zu vermeiden (zum Ganzen BAG 22. Juni 2016 - 10 AZR 536/14 - Rn. 34, NZA-RR 2016, 655; BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - Rn. 68, NZA 2005, 1365). 3. Die Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt, sich im Wege einer Mindestbeitragsklage auf die von dem Statistischen Bundesamt im Baugewerbe ermittelten Durchschnittslöhne zu stützen (vgl. BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 27, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 143). Mangels ordnungsgemäßer tariflicher Meldungen der Bruttolöhne bleibt der Sozialkasse letztlich auch kein anderer Weg, um Beiträge mit einer Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. Will dem der Bauarbeitgeber substantiiert begegnen, so muss er seinerseits einen konkreten Vortrag zu den im Betrieb angefallenen Bruttolöhnen halten. Der Kläger hat im Verlauf des Prozesses seine Mindestbeitragsklage in Bezug auf die Anzahl der gewerblichen Arbeitnehmer pro Monat angepasst. Substantiierte Einwendungen hinsichtlich der Höhe der Klageforderung in der reduzierten Form sind im Prozess nicht erhoben worden. 4. Die Beklagte ist auch an den VTV gebunden. Mangels Wirksamkeit der AVE 2010, 2012, 2013 sowie 2014 des VTV scheidet eine Bindung der Beklagten nach § 5 Abs. 4 TVG aus. Die Beklagte ist aber an den VTV kraft Gesetzes gebunden. Das SokaSiG ist zum 25. Mai 2017 in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist verfassungsrechtlich trotz der darin enthaltenen Rückwirkung nicht zu beanstanden und als wirksam zu betrachten. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG scheidet aus vor. Dies ist mittlerweile durch das BAG geklärt (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - NZA 2019, 552; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 47 ff., Juris; zuvor ebenso Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 ff.; LAG Berlin-Brandenburg 16. Juni 2017 - 3 Sa 1831/17 - Rn. 32 ff., Juris; Ulber, NZA 2017, 1104, 1105; Bader JurisPR-ArbR 31/2017 Anm. 2). Ferner sind auch die jeweils zugrunde liegende AVE 2015 (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - BB 2018, 2231) und 2016 (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 ABR 12/18 - NZA 2019, 628) wirksam. Insoweit ist die Beklagte an den VTV auch gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG gebunden. 5. Die Beitragsforderung ist auch nicht verfallen. Die vierjährige Ausschlussfrist ist beachtet worden. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zugunsten der Beklagten zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Wirksamkeit des SokaSiG ist geklärt. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, Beiträge zum Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft zu zahlen. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) i.V.m. dem Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG) hat er die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen in Höhe von 4.695.597,50 Euro nach Verbindung von zwei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung in Anspruch genommen. Dabei handelt es sich um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in dem Zeitraum Dezember 2011 bis Mai 2016. Der Kläger legte bei seiner Mindestbeitragsklage zu Grunde, dass monatlich mindestens 130 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt waren. Ferner hat er Festbeiträge für Angestellte in dem Zeitraum Dezember 2011 bis Mai 2016 geltend gemacht und dabei 35 Angestellte pro Monat angenommen. Mit Schreiben vom 28 Mai 2013 teilte die Beklagte gegenüber dem Kläger u.a. mit, dass sie im Rohrleitungs- und Apparatebau tätig sei. Schwerpunkt sei der industrielle Rohrleitungsbau und der Kraftwerksrohrleitungsbau (Metallverarbeitung). Die Beklagte unterhielt einen Betrieb, der komplexe Druckapparaturen plant, herstellt und auch auf Baustellen montiert. Sie unterhielt im streitgegenständlichen Zeitraum an ihrem Hauptstandorten A drei Hallen, in denen Druckapparaturen „hergestellt“ wurden. Sie goss oder schmiedete das hierfür benötigte Metall nicht selbst, sondern verarbeitete dieses weiter, indem sie Beschichtungen auftrug und Metallteile verschweißte. Dabei wendete sie vier verschiedene Schweißverfahren an, u.a. war sie in der Lage, so genannte Kaltschnitte durchzuführen. Schweißnähte wurden durch Röntgenkontrollen überprüft. An ihrem Nebenstandort in B unterhielt sie ein Planungs- und Konstruktionsbüro industrietechnischer Anlagen. Sie ist durch den TÜV Nord u.a. zertifiziert als Hersteller von Druckbehältern und Dampfkessel (Bl. 89 der Akte). Außerdem ist sie zertifiziert als Herstellungsunternehmen im Produktionsbereich Druckbehälter, Rohrleitungen, Dampfkesselteilen und geschweißte Konstruktionen (Bl. 90 der Akte). Unstreitig wurden die durch sie hergestellten bzw. weiterverarbeiteten Rohrleitungen zu einem erheblichen Anteil auch beim Kunden später eingebaut und gewartet bzw. instandgesetzt. Insofern war sie auch mit der Montage und Wartung von Druckrohrsystemen in Kraftwerksanlagen beschäftigt. Über die weiteren Einzelheiten der betrieblichen Tätigkeiten herrscht zwischen den Parteien Streit. Im Internet warb die Beklagten mit folgenden Leistungen: Montage im In- und Ausland von Gesamt- und Teilanlagen, von kompletten Rohr- und Teilsystemen für den Industrieanlagen- und Kraftwerksbau. Ausführung von Reparatur-, Instandhaltungs-, Revisions- und Stillstandsarbeiten. Gestellung von Schweiß-, Montage- und Aufsichtspersonal. Lieferung und Vorfertigung von Rohrleitungen mit allen Zubehörteilen, Rohrformstücken, Unterstützungskonstruktionen in allen Werkstoffen. Lieferung und Montage von Rohrschlangen, Filtern und Schmutzfängern. Planung von Rohrleitungssystemen für Gesamt- und Teilanlagen. Ausführung von Detailkonstruktionen, Rohrplänen, Isometrien, Berechnungen, Dokumentationen und Ausschreibungen. Qualitätssicherung durch metallurgische und röntgenologische Untersuchungen und Abnahmen, Gestellung von Fachpersonal. Am 9. April 2015 fand ein Betriebsbesuch durch den Außendienstmitarbeiter des Klägers Herr C statt. Am 7. Juni 2017 fand ein zweiter Besuch durch die Außendienstmitarbeiterin Frau D statt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, Beiträge zum Sozialkassenverfahren zu zahlen. Er hat behauptet, die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer hätten in den Kalenderjahren 2012 bis 2016 jeweils arbeitszeitlich gesehen überwiegend die folgenden Arbeiten erbracht: Rohrleitungsbauarbeiten: Verlegen und Montieren, Verschweißen von Rohrleitungen und Rohrleitungssystemen, z.B. in Raffinerien, Industrieanlagen, Kraftwerksanlagen einschließlich der baustellenbezogenen Vorfertigung von Dritten bezogener Rohrleitungsbauelemente. Mit Schriftsatz vom 19. September 2018 hat der Kläger die Klage bis auf einen Betrag in Höhe von 2.941.007,50 Euro zurückgenommen. Anhand der von ihm durch Anfrage bei Krankenkassen ermittelten Beschäftigungszeiten hat er seine Klageforderung reduziert. Wegen der Einzelheiten der Zusammensetzung der Klagforderung wird Bezug genommen auf Bl. 49 bis 50 der Akte. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.941,007,50 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, sie sei nicht verpflichtet, Beiträge zu zahlen, da der betriebliche Geltungsbereich des VTV nicht eröffnet sei. Es handele sich um einen Betrieb der Metallindustrie. Bis zum Jahr 2008 sei sie auch mittelbares Mitglied von Gesamtmetall gewesen. Sie fertige im Wesentlichen Anlagen zum Einsatz in Industriebetrieben und Kraftwerken. Dabei handele es sich um geschlossene Druckrohrsysteme. Die von ihr gefertigten Module könnten vollständig von einer Montageleistung getrennt werden. Sie beziehe Rohmaterialien und Halbzeuge. Die Anfertigung solcher Anlagen, ohne dass damit eine auftragsgemäße Montageleistung verbunden wäre, mache mehr als 50 % der gewerblichen Leistung der Arbeitnehmer der Beklagten aus. Sie führe auch die Montage und Reparaturen solcher Anlagen durch. Sie setze Industriefachkräfte ein, nicht aber Fachleute mit Ausbildung in baunahen Berufen, wie z.B. im Rohrleitungsbau. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 21. November 2018 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der betriebliche Geltungsbereich des VTV sei eröffnet. Dies habe der Kläger zunächst ausreichend behauptet. Die von ihm vorgetragenen Rohrleitungsbauarbeiten unterfielen § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV. Demgegenüber sei das Bestreiten der Beklagten nicht erheblich. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest ein Teil der von ihr eingeräumten Herstellungsarbeiten als Vor- und Nebenarbeiten den späteren eigentlichen Bauarbeiten zugerechnet werden müsse. Unerheblich sei, ob der Betrieb als Handwerksbetrieb oder Industriebetrieb einzuordnen sei. Es fehle jedenfalls an einer Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband, so dass auch die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des VTV nicht eingreife. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 53 bis 60 der Akte. Dieses Urteil ist der Beklagten am 18. Januar 2019 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 18. Februar 2019 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. April 2019 ist die Berufungsbegründung am 18. April 2019 beim Berufungsgericht eingegangen. In der Berufungsinstanz vertritt die Beklagte die Ansicht, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen habe, der betriebliche Geltungsbereich sei eröffnet. Es würden nicht überwiegend Rohrleitungsbauarbeiten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erbracht. Die im Berufsbild des Rohrleitungsbaus enthaltenen Kenntnisse des Zusammenfügens, Verschweißens und Montierens von Rohrleitungen oder der Dichtigkeitsprüfung würden sich nicht auf die von der Beklagten zu beachtenden Industrienormen beziehen. Vereinfacht ausgedrückt dürfte ein Rohrleitungsbauer solche Arbeiten gar nicht erbringen, könnte es aber auch gar nicht. Dies liege zum einen an der Dimension der verarbeiteten Anlagen, aber auch daran, dass die Beklagte überwiegend Rohmaterial und Halbzeuge einkaufe. Sie gieße und schmiede zwar nicht Rohrleitungen und Druckapparaturen selbst oder stelle das Material dazu selbst her. Wohl aber beschichte und veredelte sie die gelieferten Halbzeuge in Rohrform, z.B. gegen Korrosion unter extremen Druck, und mache sie säurefest oder resistent gegen andere Belastungen. Diese Tätigkeiten gehörten nicht zu den Tätigkeiten des Rohrleitungsbaus. Deshalb sei auch das Zusammenfügen und letztendlich Verschweißen der beschafften Materialien zu komplexen Apparaturen und Rohrleitungssystemen kein Rohrleitungsbau. Vielmehr handele es sich um eine Teiltätigkeit im industriellen Anlagenbau. Sie behauptet ferner, dass die Maßnahmen der Oberflächenbeschichtung, Veredelung und Abdichtung ca. 20 % der betrieblichen Arbeitszeit ausmachten. Weitere 40 bis 45 % der betrieblichen Arbeitszeit würde mit dem Zusammenfügen und der Prüfung der hergestellten Bauteile einhergehen. Dieses Produktionsergebnis würde teilweise als komplette Anlage veräußert und durch Dritte, z.B. den Kunden selbst oder einen weiteren Veräußerer, montiert. Die hierbei hergestellten Rohrleitungen dienten überwiegend nicht der bloßen Durchleitung von Medien, sondern einem Produktionsprozess, dies sei z.B. bei Kraftwerkskesseln, Drucktankanlagen und vergleichbaren industriellen Einrichtungen der Fall. Die verbleibende betriebliche Arbeitszeit teile sich zu etwa gleichen Teilen auf die Montage vorgefertigter Anlagen beim Kunden sowie auf deren Wartung und Instandsetzung auf. Zuletzt behauptet sie, die von ihr verrichteten Tätigkeiten würden den Feststellungen entsprechen, die das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 21. August 2015 - 10 AZR 55/14 - zugrunde gelegt habe. Ferner meint sie, dass den Kläger eine verschärfte Darlegungslast angesichts des Umstands treffe, dass er nähere betriebliche Kenntnisse durch die beiden Betriebsbesuche besitze. Schließlich rügt sie eine Verletzung von Art. 3 GG, denn Betriebe mit Sitz im Ausland würden nach der Einschränkung der AVE nicht zum Sozialkassenverfahren herangezogen. Eine generelle Ausnahme ausländischer Betriebe sei nicht gerechtfertigt. Die Beklagte stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. November 2018 - 11 Ca 719/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, mit Blick auf den Betriebsbesuch könnten die Anforderungen an ein prozessuales Bestreiten des beklagten Bauarbeitgebers nicht herabgesetzt werden. Aus Sicht des Klägers sei der Betriebsbesuch mangels Kooperationsbereitschaft der Beklagten auch erfolglos verlaufen. Er habe hierbei allenfalls Einblick in Unterlagen nehmen können, keinesfalls aber etwa Arbeitnehmer befragen können. Aus Sicht des Klägers sei auch der erste Betriebsbesuch durch den Außendienstmitarbeiter C nicht erfolgreich verlaufen. Dieser habe allerdings feststellen können, dass die Beklagte kein eigenes Walzwerk besitze, sondern die Rohre von Dritten angeliefert würden und sodann durch eigene Mitarbeiter verschweißt, geschnitten und verbaut würden. Der Kläger meint, die Herstellungsarbeiten seien als notwendige Vorarbeiten zum Rohrleitungsbau anzusehen. Die Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten durch den Arbeitgeber seien weder in der ersten Instanz noch in der Rechtsmittelinstanz erfüllt worden. Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts sei es Sache der Beklagten gewesen, deutlich zu machen, warum die von ihr zugestandenen 20 % Oberflächenbeschichtungsarbeiten keine Vorbereitungstätigkeiten zu den baulichen Arbeiten des Rohrleitungsbaus gewesen sein sollen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.