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Urteil

10 AZR 536/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gesamtheit von Arbeitnehmern i.S.v. §1 Abs.2 Abschn. VI Unterabs.1 Satz3 VTV kann eine selbständige Betriebsabteilung bilden, wenn sie koordiniert überwiegend baugewerbliche Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte ausführt. • Die Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE 2006/2008) erfassen auch Gesamtheiten von Arbeitnehmern und können ausländischen Arbeitgebern zugutekommen, wenn diese unmittelbar oder mittelbar Mitglied in einem der in der AVE genannten Verbände sind. • Montagearbeiten an Fassaden können dem fachlichen Geltungsbereich der Metall- und Elektroindustrie zuzuordnen sein, wenn die Tätigkeiten industriellen Charakter haben (arbeitsteilige Montage vorgefertigter Elemente, Einsatz von Großgeräten, keine maßgebliche Vor-Ort-Bearbeitung). • Hat ein ausländischer Arbeitgeber die Voraussetzungen der AVE-Einschränkung (Mitgliedschaft in relevantem Verband) erfüllt, ist er von der Anwendung der Allgemeinverbindlicherklärung zugunsten des Baugewerbes ausgenommen.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des VTV auf ausländische Montage-Gesamtheiten und AVE-Einschränkung • Eine Gesamtheit von Arbeitnehmern i.S.v. §1 Abs.2 Abschn. VI Unterabs.1 Satz3 VTV kann eine selbständige Betriebsabteilung bilden, wenn sie koordiniert überwiegend baugewerbliche Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte ausführt. • Die Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE 2006/2008) erfassen auch Gesamtheiten von Arbeitnehmern und können ausländischen Arbeitgebern zugutekommen, wenn diese unmittelbar oder mittelbar Mitglied in einem der in der AVE genannten Verbände sind. • Montagearbeiten an Fassaden können dem fachlichen Geltungsbereich der Metall- und Elektroindustrie zuzuordnen sein, wenn die Tätigkeiten industriellen Charakter haben (arbeitsteilige Montage vorgefertigter Elemente, Einsatz von Großgeräten, keine maßgebliche Vor-Ort-Bearbeitung). • Hat ein ausländischer Arbeitgeber die Voraussetzungen der AVE-Einschränkung (Mitgliedschaft in relevantem Verband) erfüllt, ist er von der Anwendung der Allgemeinverbindlicherklärung zugunsten des Baugewerbes ausgenommen. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (Kläger) forderte von einer polnischen GmbH (Beklagte) Mindestbeiträge zum Urlaubskassensystem für J.–O. 2007 für 43.197 geleistete Facharbeiterstunden auf zwei Baustellen in Deutschland. Die Beklagte stellte in diesem Zeitraum bis zu 80 Arbeitnehmer aus Polen ein, die in Gruppen von bis zu 40 Personen Fassadenmontagen ausführten; die Fassadenbauteile und Unterkonstruktionen wurden von Dritten hergestellt und geliefert. Die Beklagte war seit 1.1.2007 Mitglied in der Fachgruppe Metall/Elektro eines deutschen Arbeitgeberverbands (METALL NRW). Der VTV war im Streitzeitraum allgemeinverbindlich; der Kläger behauptete, es handele sich um baugewerbliche, handwerkliche Fassadenarbeiten und verlangte Beiträge. Die Beklagte hielt die Arbeiten für industrielle Montagestellen der Metall- und Elektroindustrie und verweigerte Zahlungen. Das ArbG wies die Klage ab, das LAG gab ihr statt; das BAG hob auf und gab der Beklagten Recht. • Anwendbarkeit VTV: Der VTV war im Streitzeitraum allgemeinverbindlich; ausländische Arbeitgeber können nach dem AEntG zur Leistung von Beiträgen verpflichtet sein, wenn sie überwiegend Bauleistungen erbringen. • Begriff der Gesamtheit: §1 Abs.2 Abschn.VI Unterabs.1 Satz3 VTV erfasst eine koordinierte Gruppe von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Arbeiten ausführt; hierfür ist keine ständige Zusammenarbeit aller Angehörigen erforderlich. • Feststellung der Gesamtheit: Die auf den Baustellen eingesetzten bis zu 80 Arbeitnehmer bildeten eine selbständige Betriebsabteilung i.S.v. VTV, koordiniert aus der Betriebsstätte in Polen, jeweils arbeitsteilig in Gruppen von bis zu 40 Personen eingesetzt. • Baugewerbliche Tätigkeit: Die ausgeführten Arbeiten (Montage der Unterkonstruktionen und Anbringen der Fassadenelemente) fallen unter §1 Abs.2 Abschn.V Nr.12 VTV als Fassadenbauarbeiten, also baugewerbliche Tätigkeiten. • AVE-Einschränkungen: Die AVE 2006/2008 enthält Ausnahmen für Betriebe, die unter den fachlichen Geltungsbereich der Mantel- oder Rahmentarifverträge der Metall- und Elektroindustrie fallen; diese Einschränkungen sind auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern analog anzuwenden. • Industrieller Charakter: Das LAG hat revisionsrechtlich nicht zu beanstanden festgestellt, dass die Tätigkeiten industriellen Charakter hatten (arbeitsteilige Montage vorgefertigter Elemente, Einsatz von Großgeräten, keine wesentliche Vor-Ort-Bearbeitung), sodass die Arbeiten dem fachlichen Geltungsbereich der Metall- und Elektroindustrie zuzuordnen sind. • Fachliche Zuordnung: Montage der Edelstahl-Unterkonstruktion ist dem Stahlbau zuzurechnen; Einpassen und Montieren der Fassadenelemente fällt in den Bereich der Schlosserei/Konstruktionsmechaniker-Tätigkeiten, unabhängig von den verarbeiteten Grundstoffen. • Mitgliedschaftsprivileg: Die Beklagte war mittelbar Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie (METALL NRW) über ihre Mitgliedschaft in der Fachgruppe Metall/Elektro, sodass die AVE-Einschränkungen anzuwenden sind. • Rechtsfolge: Weil die Gesamtheit der Arbeitnehmer von den AVE-Einschränkungen erfasst ist, findet die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV für diese Tätigkeit keine Anwendung; der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Sozialkassenbeiträge. Das BAG hat die Revision der Beklagten stattgegeben und das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben; die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen. Ergebnis ist, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Mindestbeiträgen für den Zeitraum J.–O. 2007 gegenüber der Beklagten hat, weil die eingesetzte Gesamtheit von Arbeitnehmern zwar baugewerbliche Fassadenarbeiten ausführte, diese Gesamtheit jedoch aufgrund des mittelbaren Verbandsmitgliedschaftsstatus der Beklagten von den Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst ist. Folglich findet die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV auf die streitigen Arbeiten keine Anwendung gegenüber der Beklagten. Die Kosten der Berufung und Revision hat der Kläger zu tragen.