Urteil
10 AZR 55/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist nur dann nach allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen des Baugewerbes zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet, wenn sein Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fällt.
• Rohrleitungsbau iSv. § 1 Abs.2 Abschn. V Nr.25 VTV umfasst auch Montage- und Schweißarbeiten an Rohrleitungssystemen innerhalb industrieller Anlagen, soweit die Tätigkeit prägend an Rohrleitungen ausgeübt wird.
• Von der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommene ausländische Betriebsabteilungen sind auch dann ausgenommen, wenn ihre Montagetätigkeiten dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie zuzurechnen sind.
Entscheidungsgründe
Keine Beitragspflicht: ausländische Montagearbeiten am Kraftwerksrohrnetz außerhalb VTV-Erstreckung • Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist nur dann nach allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen des Baugewerbes zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet, wenn sein Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fällt. • Rohrleitungsbau iSv. § 1 Abs.2 Abschn. V Nr.25 VTV umfasst auch Montage- und Schweißarbeiten an Rohrleitungssystemen innerhalb industrieller Anlagen, soweit die Tätigkeit prägend an Rohrleitungen ausgeübt wird. • Von der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommene ausländische Betriebsabteilungen sind auch dann ausgenommen, wenn ihre Montagetätigkeiten dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie zuzurechnen sind. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (Kläger) forderte von einer serbischen GmbH (Beklagte) Mindestbeiträge für das Urlaubskassensystem für 2008–2009 in Höhe von 42.166,72 Euro. Die Beklagte entsandte gewerbliche Arbeitnehmer zur Montage und Verschweißung von Rohrleitungen in den Kraftwerksbauten Neurath und Irsching; die Tätigkeiten umfassten Transport, Anbringen von Halterungen, Montage von vorgefertigten Rohrspools, Heften und Verschweißen sowie Nacharbeiten und Prüfungen. Der VTV war für den Streitzeitraum allgemeinverbindlich. Der Kläger behauptete, es liege überwiegend Rohrleitungsbau im Sinne des VTV vor; die Beklagte hielt dem entgegen, es handele sich um industriemäßige Anlagenmontage, die dem fachlichen Geltungsbereich der Metall- und Elektroindustrie zuzuordnen sei und damit von der AVE eingeschränkt werde. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab; das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG und wies die Revision des Klägers zurück. • Rechtliche Grundlage sind AEntG in der jeweils geltenden Fassung und die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV für 2008; nach diesen Vorschriften ist ein ausländischer Arbeitgeber nur dann beitragspflichtig, wenn sein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst wird. • Das BAG stellt fest, dass die auf den Baustellen ausgeführten Tätigkeiten grundsätzlich als Rohrleitungsbau iSd. §1 Abs.2 Abschn. V Nr.25 VTV erfasst sein können, weil Montage und Verschweißen von Rohrleitungen typische Rohrleitungsbauleistungen sind und das Material und das Schweißverfahren hierfür nicht ausschlaggebend sind. • Selbst wenn Rohrleitungsbau vorliegt, greift die Einschränkung der AVE (Erster Teil Abs.5): Ausländische Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen sind von der Erstreckung ausgenommen, wenn sie überwiegend Tätigkeiten ausüben, die dem fachlichen Geltungsbereich anderer Tarifverträge (hier der Metall- und Elektroindustrie) zuzuordnen sind. • Das LAG hat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu Recht festgestellt, dass die eingesetzten Arbeitnehmer industriemäßige Montagetätigkeiten erbracht haben und die Betriebsabteilung dem fachlichen Geltungsbereich der Metall- und Elektroindustrie zuzuordnen ist; diese Tatsachenwürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Folgerung: Mangels Erfassung der Betriebsabteilung durch die AVE besteht keine Pflicht der Beklagten zur Zahlung der geforderten Sozialkassenbeiträge; die Revision des Klägers ist unbegründet. • Kostenentscheidung: Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen nach §97 Abs.1 ZPO. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Beklagte muss die geforderten Mindestbeiträge nicht zahlen, weil die auf den Kraftwerksbaustellen erbrachten Montagetätigkeiten der eingesetzten Betriebsabteilung dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie zuzuordnen sind und damit unter die Ausnahmeregelung der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das Landesarbeitsgericht hat diese Einordnung innerhalb seines Beurteilungsspielraums vertretbar vorgenommen; deshalb besteht kein Anspruch des Klägers nach dem VTV. Die Kosten der Revision trägt der Kläger.