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Urteil

6 SLa 641/24

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2025:0211.6SLA641.24.00
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Tenor
  • 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 04.06.2024 – 4 Ca 70/24 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Änderungsvertrages anzunehmen, wonach die Klägerin im Sozial- und Erziehungsdienst (Entgeltgruppe S 15 TVöD SuE) für den Fachdienst Jugend; Art der Tätigkeit: Allgemeine Sachbearbeitung, Teamleitung Bezirkssozialarbeit, Allgemeiner Sozialer Dienst, Adoptivwesen und Pflegekinderdienst zu beschäftigen und zu vergüten ist.

  • 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

  • 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 04.06.2024 – 4 Ca 70/24 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Änderungsvertrages anzunehmen, wonach die Klägerin im Sozial- und Erziehungsdienst (Entgeltgruppe S 15 TVöD SuE) für den Fachdienst Jugend; Art der Tätigkeit: Allgemeine Sachbearbeitung, Teamleitung Bezirkssozialarbeit, Allgemeiner Sozialer Dienst, Adoptivwesen und Pflegekinderdienst zu beschäftigen und zu vergüten ist. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Übertragung einer Beförderungsstelle. Die Klägerin ist seit dem 01.06.1992 bei der Beklagten als Sozialarbeiterin beschäftigt und aktuell in Entgeltgruppe S 14 Stufe 6 TVöD SuE eingruppiert. Mit Wirkung zum 01.06.2021 wurde die Klägerin – zunächst befristet für einen Zeitraum von zwei Jahren – zur Teamleiterin des Aufgabenbereichs „ Soziale Dienste " bestellt. Im März 2023 bestand auf Seiten der Beklagten der Wunsch, der Klägerin die betreffende Stelle nunmehr unbefristet zu übertragen. Die Klägerin erbat sich Bedenkzeit und schlug sodann wegen aus ihrer Sicht ungeklärter Fragen (betreffend den Personalbedarf und die Zusammensetzung des Teams) vor, die Teamleitung zunächst weiterhin befristet bis Ende des Jahres 2023 fortzuführen. Mit einer solchen befristeten Fortführung war die Beklagte nicht einverstanden. Sie teilte der Klägerin mit Schreiben vom 12.06.2023 (Blatt 21 der erstinstanzlichen Gerichtsakte) vielmehr unter anderem Folgendes mit: „Mit Wegfall der Teamleitungsaufgaben übernehmen Sie mit sofortiger Wirkung wieder Ihre Tätigkeiten im Aufgabenbereich „Jugendgerichtshilfe für die Ortsteile A und B", für die Sie mit einem Umfang von 13,75 Wochenstunden im Rahmen der befristeten Übernahme der Teamleitungsaufgaben entbunden wurden. Ihr Anspruch auf Zahlung der Ihnen für die Zeit der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit als Teamleitung zustehenden persönlichen Zulage gem. § 14 TVöD entfiel ebenfalls mit Ablauf des 31.05.2023.“ Noch im Monat Juni 2023 kam es aus Sicht der Klägerin zu einer Lösung der Fragen, derentwegen sie die Teamleitung zunächst nur weiterhin befristet bis Ende des Jahres 2023 hatte fortführen wollen. Sie war nunmehr bereit, die Stelle unbefristet zu übernehmen. Unter dem 04.08.2023 schrieb die Beklagte eine Stelle im Sozial- und Erziehungsdienst (Entgeltgruppe S 15 TVöD SuE) für den Fachdienst Jugend intern aus und gab betreffend die Art der Tätigkeit Folgendes an: „ Allgemeine Sachbearbeitung, Teamleitung Bezirkssozialarbeit, Allgemeiner Sozialer Dienst, Adoptivwesen und Pflegekinderdienst “. Die der Klägerin bis zum 31.05.2023 übertragenen Teamleitungsaufgaben im Umfang von 13,75 Wochenstunden waren Bestandteil dieser nunmehr intern ausgeschriebenen Stelle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf Blatt 227f der zweitinstanzlichen Gerichtsakte. Nachdem die Klägerin sich, gewerkschaftlich vertreten, auf diese Stelle beworben hatte, wurde ihr mit E-Mail vom 15.08.2023 (Blatt 27 der erstinstanzlichen Gerichtsakte) seitens der Beklagten mitgeteilt, sie sei die einzige Bewerberin – mit der Folge, dass keine Bestenauslese stattfinden könne; daher sei die Organisationsentscheidung getroffen worden, den Kreis der Bewerber durch eine externe Ausschreibung der Stelle zu erweitern. Betreffend die Einzelheiten der sodann durchgeführten externen Stellen- ausschreibung wird auf Blatt 42ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte verwiesen. In der Folgezeit gingen drei externe Bewerbungen bei der Beklagten ein; nach Vorstellungsgesprächen erteilte sie zwei Bewerbern eine Absage und der verbliebenen externen Bewerberin eine Zusage. Letztere trat die Stelle jedoch nicht an, sondern zog ihre Zusage zurück. In einem klägerseits eingeleiteten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gab das Landesarbeitsgericht Hamm der Beklagten mit Urteil vom 18.01.2024 auf, das interne Bewerbungsverfahren für die ausgeschriebene Stelle „ Teamleiter/-in des Aufgabenbereiches soziale Dienste/Pflegekinderdienst“ fortzusetzen (vgl. hierzu das entsprechende Sitzungsprotokoll, Abschrift Blatt 85 der hiesigen erstinstanzlichen Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 25.01.2024 (Blatt 104 der erstinstanzlichen Gerichtsakte) teilte die Beklagte der Klägerin sodann Folgendes mit: „ich bedauere, Ihnen mitteilen zu müssen, dass ich mich in Bezug auf die Besetzung der für den Fachdienst Jugend ausgeschriebenen Stelle „Sachbearbeitung und Teamleitung Bezirkssozialarbeit, Allgemeiner Sozialer Dienst, Adoptivwesen und Pflegekinderdienst" unter Berücksichtigung des Bewerbungsgespräches vom 08.11.2023 nicht für Sie entschieden habe.“ Am 15.02.2024 schlossen die Parteien zur Erledigung zweier (weiterer) Verfahren auf Erlass einstweiliger Verfügungen vor dem Arbeitsgericht Hagen einen Vergleich, mit welchem die Beklagte sich verpflichtete, die streitgegenständliche Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des hiesigen Hauptsacheverfahrens nicht zu besetzen. Unter dem 03.04.2024 unterzeichnete der Bürgermeister der Beklagten einen Vermerk über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens „Sozialarbeiterin bzw. Sozialpädagoge*pädagogin (mlwld) für den Fachdienst Jugend" (Blatt 328ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte), der unter anderem folgende Inhalte hat: „Unter Zurückstellung der aufgekommenen Bedenken hinsichtlich des Führungsverständnisses der Frau C wurde ihr am Ende der Befristung die dauerhafte Übernahme der Aufgabe angeboten, da man davon ausging, Frau C werde die Bedenken zerstreuen. Frau C beantwortete dieses Angebot jedoch mit dem Wunsch nach einer weiteren befristeten Übernahme bis zum 31.12.2023 und erklärte alternativ die Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Teamleitung, wenn die zeitlichen Ressourcen zur Verfügung stünden und die Personalie bezüglich der Mitarbeiterin mit nach der Meinung der Frau C mangelnder fachlicher Eignung habe geklärt werden können. Die Stelle der Teamleitung soll die Fachdienstleitung jedoch unter anderem von genau derartigen Dingen entlasten und sie dabei unterstützen. Das ist nicht geschehen. Seitens des Arbeitgebers besteht die berechtigte Erwartung, dass eine Teamleitung an der Bewältigung von Problemen aktiv mitarbeitet und diese auch angeht, wenn sie schwierig sind. Diese Bereitschaft hat Frau C gerade nicht gezeigt. Stattdessen machte Frau C die unbefristete Übernahme der Teamleitung von einer vorherigen Lösung dieser Probleme von anderer Seite abhängig. Dabei verkannte sie, dass solche Angelegenheiten Teil der Aufgabe einer Teamleitung sind, jederzeit auftreten können und die Fachdienstleitung sich darauf verlassen können muss, dabei von der Teamleitung unterstützt zu werden. Eine weitere Befristung oder eine erneute Übernahme der Stelle durch Frau C nach Lösung der Probleme lehnte ich daher ab. Der Umgang mit Situationen wie einer angespannten Personallage gehört zum Kern einer Führungsfunktion wie der Teamleitung. Es ist zudem von Seiten des Arbeitgebers berechtigt, nach einer auf eigenen Wunsch einer Führungsperson absolvierten zweijährigen Erprobungszeit eine dauerhafte und verlässliche Besetzung der Stelle zu erwarten. […] Die Stelle der Sozialarbeiter*in bzw. Sozialpädagog*in (m/w/d) für den Fachdienst Jugend mit der Art der Tätigkeit „Allgemeine Sachbearbeitung, Teamleitung Bezirkssozialdienst, Allgemeiner Sozialer Dienst, Adoptivwesen und Pflegekinderdienst" im FD 3/2 war seit dem 01.06.2023 nicht besetzt. Die Aufgaben aus dem Bereich des Adoptivwesens werden inzwischen im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit/Kooperation von der Stadt D übernommen. Die übrigen Aufgabenbereiche der vormaligen Teamleitung wurden seitdem die Stelle nicht besetzt ist, zur vollsten Zufriedenheit des FBL 3 von der FDLin 3/2 ausgeführt, welche für diese Bereiche auch immer die disziplinarische Aufsicht hatte (auch zu der Zeit, als die Teamleiterstelle noch besetzt war). Die FDLin 3/2 hat außerdem vor der zweijährigen Eigenerprobungsphase von Frau C bereits für etwa 8 Jahre die komplette Aufsicht über das Team innegehabt, weil es in diesem Zeitraum noch keine Teamleitung gab. Die FDLin 3/2 - Frau E - ist studierte Diplom-Sozialarbeiterin und verfügt durch den inzwischen insgesamt fast 10-jährigen Zeitraum in dieser Leitungsfunktion für das Team über die notwendige Erfahrung. Die Kapazitäten sind in ihrem Arbeitsbereich darstellbar. Aufgrund der großen Bedeutung der o.g. Arbeitsbereiche und der hiermit einhergehenden Verantwortung (u. a. mögliche Kindeswohlgefährdung) erfolgte nach Beteiligung und Information der zuständigen Gremien […] erst nach Abschluss des laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens 4 Ca 70/24 eine organisatorische Umstrukturierung, durch welche die o.g. Bereiche ohne zwischengeschaltete Teamleitung dauerhaft in den direkten Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der FDL 3/2 übertragen wurden. […] Der Stellenanteil der Teamleitung Bezirkssozialdienst, Allgemeiner Sozialer Dienst, Adoptivwesen und Pflegekinderdienst ist daher ersatzlos wegfallen; lediglich die Sachbearbeitung blieb erhalten, so dass die Stelle aus 100% Sachbearbeitung besteht und keinen Anteil Teamleitung hat. Es wird kurzfristig entschieden werden, wann und wie die Ausschreibung der im Zuschnitt veränderten Stelle erfolgt.“ Am 25.04.2024 schlossen die Parteien in einem weiteren Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht Hagen einen Vergleich, nach dessen Inhalt sowohl die schriftliche Mitteilung vom 25.01.2024 als auch die Entscheidung vom 03.04.2024 (Abbruchvermerk) Gegenstand des hiesigen Hauptsacheverfahrens sein sollen. Die Klägerin hat im hiesigen Verfahren am 06.11.2023 bei dem Arbeitsgericht Hagen Klage auf Übertragung der genannten Stelle, hilfsweise erneute Entscheidung über ihre Bewerbung erhoben. Hierzu hat sie die Auffassung vertreten, nur auf diese Weise könne ihr Bewerberverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG gesichert werden. Sie sei außerordentlich geeignet, die ausgeschriebene Stelle zu übernehmen. Das interne Bewerbungsverfahren sei abgebrochen worden, und zwar zuletzt durch die oben zitierte, ihr unter dem 25.01.2024 erteilte Absage. Ein sachlicher Grund für den Abbruch existiere nicht, dementsprechend sei ein solcher auch nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Zugleich sei auch das externe Bewerbungsverfahren abgebrochen worden, ohne ihre Bewerberverfahrensansprüche überhaupt zur Kenntnis zu nehmen, obwohl sie (was unstreitig ist) letztlich die einzig verbliebene Bewerberin gewesen sei. Der Abbruchvermerk vom 03.04.2024 sei angesichts des faktisch bereits zuvor abgebrochenen Bewerbungsverfahrens unbeachtlich. Aufgrund des Verhaltens der Beklagten ergebe sich der Verdacht, die behaupteten Umstrukturierungsmaßnahmen seien allein zu dem Zweck ergriffen worden, sie als unerwünschte Bewerberin loszuwerden. Offen bleibe nach dem Inhalt des Abbruchvermerks zudem, welche Aufgaben der Teamleitung die Fachdienstleiterin E nun übernommen haben solle und wie die erforderlichen zeitlichen Kapazitäten darstellbar seien. Anschuldigungen der Beklagten hinsichtlich einer arglistigen Täuschung seien absurd. Wegen der im Wege des Vergleichs eingegangenen Verpflichtung, die betreffende Stelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zu besetzen, komme auch deren Abschaffung nicht in Betracht. Zudem sei zu beachten, dass es in der Sache letztlich um den Wegfall eines Stellenanteils von knapp 14 Wochenstunden – den Teil der Leitungsfunktion – gehe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Änderungsvertrages anzunehmen, wonach die Klägerin als Sozialarbeiterin bzw. Sozialpädagogin für den Fachdienst Jugend, Art der Tätigkeit: Allgemeine Sachbearbeitung, Teamleitung Bezirkssozialarbeit, Allgemeiner Sozialer Dienst, Adoptivwesen und Pflegekinderdienst zu beschäftigen und zu vergüten ist; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, über die Bewerbung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu hat sie die Auffassung vertreten, die Klage sei unschlüssig; zu einem etwaigen Anspruch auf Abschluss eines Änderungsvertrages habe die Klägerin schon nicht hinreichend vorgetragen. Es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass keine weiteren Bewerbungen auf die interne Stellenausschreibung eingehen würden. Dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm, mit welchem der Beklagten im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgegeben worden sei, das interne Bewerbungsverfahren fortzusetzen, sei man gleichwohl selbstverständlich nachgekommen und habe der Klägerin sodann Ende Januar 2024 das oben auszugsweise zitierte Absageschreiben zukommen lassen. Eine erneute Durchführung des gesamten Bewerbungsverfahrens sei indes nicht erforderlich gewesen; man habe vielmehr auf die im Vorfeld gewonnenen Erkenntnisse zurückgegriffen. Da es keine weiteren Bewerber gegeben habe, sei das Bewerbungsverfahren damit abgeschlossen. Nachdem die Klägerin wiederholt die Übernahme von Verantwortung abgelehnt und sich geweigert habe, sich mit schwierigen Situationen auseinanderzusetzen, sei sie zudem keineswegs außerordentlich geeignet für die Stelle. Auch im Rahmen des (unstreitig) durchgeführten Bewerbungsgespräches vom 08.11.2023 sei es der Klägerin nicht gelungen, die Beklagte von ihrer Teamleitungskompetenz zu überzeugen; die Zweifel an der Kompetenz der Klägerin hätten sich vielmehr verdichtet. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 14.03.2024 (Blatt 207ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte) verwiesen. Die in Rede stehende Stelle sei seit dem 01.06.2023 nicht besetzt und stehe nunmehr aufgrund interner Umstrukturierung auch nicht mehr zur Verfügung. Gleichwohl funktionierten die internen Abläufe tadellos – die Fachdienstleiterin E übernehme infolge der Umstrukturierung folgende Aufgaben, welche ursprünglich durch die Teamleitung ausgeführt worden seien: - Fachaufsicht für die Aufgabenbereiche Bezirkssozialarbeit (BSD)/ Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) sowie Pflegekinderdienst (PKD) / Adoptionsvermittlungsstelle - Koordinierungsgespräche mit den Mitarbeitern sowie Fachdiensten - Koordinierungsgespräche mit Fachbereichsleitung - Eingänge sichten und ggf. Bearbeitungshinweise geben - Wichtige Schriftstücke prüfen, ggf. berichtigen und / oder verbessern - Beobachtung der Entwicklung der Sachgebiete - Gesamtverantwortung für die Durchführung der Aufgaben im Aufgabengebiet - Gesamtverantwortung der Koordinierung, Planung, Durchführung, fachliche Beratung sowie Begleitung bei der Rufbereitschaft des FD 3/2 - Überprüfung und Anpassung der Aufbau- und Ablauforganisation und Zuständigkeiten der Mitarbeiter sowie regelmäßige Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Bezirksaufteilung - Ermittlung des Fortbildungsbedarfes der Mitarbeiter, entsprechende Veranstaltungen vorschlagen - Entwicklung von Konzepten zur grundsätzlichen Ausrichtung des Aufgabengebietes (Jugendhilfeplanung) - Steuerung der Bestands- und Bedarfserhebung im Aufgabengebiet (Jugendhilfeplanung) - Koordinierung der Erhebung und Übermittlung der gesetzlich vorgeschriebenen statistischen Angaben - Mitwirkung bei der Erstellung eines Jahresberichtes für das Aufgabengebiet sowie ggf. Berichterstattung im Jugendhilfeausschuss Zudem seien einige Aufgaben durch den Wegfall der Teamleiter-Position entfallen. Von dem ursprünglich 35%igen Zeitanteil der Teamleitung sei nur ein kleiner Bereich verblieben, der nunmehr durch die Fachdienstleitung ausgeübt werde. Die dadurch entstandene neue Struktur habe den Vorteil kurzer Kommunikationswege. Es sei auch zu beachten, dass die Teamleiterstelle mit 13,75 Wochenstunden erstmals mit der Besetzung durch die Klägerin im Jahre 2021 überhaupt geschaffen worden sei (was unstreitig ist). Man fühle sich im Hinblick auf den mit der Klägerin geschlossenen Vergleich, nach dessen Inhalt die Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zu besetzen sei, arglistig getäuscht. Es sei der Klägerin offenbar darum gegangen, eine Konstruktion aufzubauen, mit welcher sie die Beklagte nunmehr an die Wand stellen wolle. Auch in diesem Verhalten werde die fehlende Verlässlichkeit der Klägerin deutlich, welche dazu führe, dass sie nicht geeignet sei, eine Führungsposition zu bekleiden. Der genannte Vergleich könne jedenfalls nicht so ausgelegt werden, dass er eine Verpflichtung der Beklagten beinhalte, die Stelle weiterhin vorzuhalten, d.h. nicht abzuschaffen. Die organisatorische Entscheidungshoheit des öffentlichen Arbeitgebers über die grundsätzliche Frage einer Stellenbesetzung werde überdies nicht durch subjektive Rechtspositionen eines Bewerbers eingeschränkt. Das Absageschreiben an die Klägerin vom 25.01.2024 stelle keinen Verfahrensabbruch dar. Entscheidend sei insoweit vielmehr der oben auszugsweise zitierte Abbruchvermerk vom 03.04.2024. Mit Urteil vom 04.06.2024 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Hauptantrag sei unbegründet, da zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keine besetzungsfähige Stelle mehr vorhanden gewesen sei. Die Beklagte habe in zulässiger Weise die Organisationsentscheidung getroffen, die Aufgaben der Teamleitung umzuverteilen und die endgültige Abbruchentscheidung unter dem 03.04.2024 dokumentiert. Formelle Fehler im Zusammenhang mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens seien nicht erkennbar. Der vor dem Arbeitsgericht Hagen zustande gekommene Vergleich, mit welchem die Beklagte sich verpflichtet habe, die streitgegenständliche Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des hiesigen Hauptsacheverfahrens nicht zu besetzen, hindere sie nicht daran, im Rahmen ihres Organisationsermessens zu der Entscheidung zu gelangen, die Stelle wegen einer Umstrukturierung überhaupt nicht mehr zu besetzen. Diese Entscheidung erweise sich auch nicht als willkürlich oder rechtswidrig. Es bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Stelle in sachwidriger Weise nicht mehr vergeben werden solle, damit die Klägerin nicht zum Zuge kommen könne. Die Beklagte habe konkret dargelegt, welche Aufgaben der vormaligen Teamleitung von der Fachdienstleiterin übernommen worden seien. Als Motive der Beklagten seien hier die interkommunale Zusammenarbeit mit der Stadt D und die Schaffung schnellerer Handlungsmöglichkeiten zu beachten. Die Sinnhaftigkeit der Neuorganisation liege im Entscheidungsbereich der Beklagten und sei gerichtlich nicht zu überprüfen. Die mehrfache Ablehnung der Beklagten, die Stelle mit der Klägerin zu besetzen, führe nicht notwendig zu der Schlussfolgerung, die Umorganisation fuße allein auf dem Motiv, die Stelle nicht mehr mit der Klägerin besetzen zu wollen. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet, da das Stellenbesetzungsverfahren durch den Abbruchvermerk vom 03.04.2024 endgültig beendet worden sei. Gegen das ihr am 27.06.2024 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.07.2024 eingelegte und (nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.09.2024) am 26.09.2024 begründete Berufung der Klägerin, die sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Sachvortrages erster Instanz wie folgt begründet. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass sie ihren Anspruch auch aus dem – seitens der Beklagten nicht abgebrochenen – externen Bewerbungsverfahren herleiten könne. Zudem sei der Abbruch des internen Bewerbungsverfahrens entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts rechtswidrig. Es sei schon nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte nunmehr meine, die Klägerin sei ungeeignet, nachdem ursprünglich beabsichtigt gewesen sei, ihr die Stelle unbefristet zu übertragen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie faktisch über den 31.05.2023 hinaus diverse Teamleitungsaufgaben fortgeführt habe. Aus dem Abbruchvermerk werde zudem deutlich, dass die Beklagte bei Vorlage einer anderweitigen Bewerbung die Stelle entsprechend besetzt hätte. Infolge des rechtswidrigen Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens habe sie als einzige und geeignete Bewerberin Anspruch auf Übertragung der Stelle. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 04.06.2024 – 4 Ca 70/24 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Änderungsvertrages anzunehmen, wonach die Klägerin im Sozial- und Erziehungsdienst (Entgeltgruppe S 15 TVöD SuE) für den Fachdienst Jugend; Art der Tätigkeit: Allgemeine Sachbearbeitung, Teamleitung Bezirkssozialarbeit, Allgemeiner Sozialer Dienst, Adoptivwesen und Pflegekinderdienst zu beschäftigen und zu vergüten ist; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, über die Bewerbung der Klägerin für die oben genannte Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Darüber hinaus macht sie geltend, das interne und das externe Bewerbungsverfahren seien als kongruent anzusehen. Allein die Ausschreibung einer Stelle zwinge den öffentlichen Arbeitgeber jedoch nicht, diese auch zu besetzen. Ein begonnenes Auswahlverfahren könne vielmehr aufgrund der Entscheidung, die Stelle überhaupt nicht mehr zu besetzen, abgebrochen werden – mit der Folge, dass die Verfahrensrechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG vollständig untergingen. Die gerichtliche Kontrolle sei sodann auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweise. Dies sei hier nicht der Fall, und zwar bereits angesichts der organisatorischen Rückführung in den ursprünglichen Zustand durch Abschaffung der Teamleiterstelle, welche (was unstreitig ist) vor dem entsprechenden Einsatz der Klägerin, d.h. bis zum 31.05.2021 ohnehin nicht existiert habe. Im hochsensiblen Bereich der Sozialen Dienste des Kinder- und Jugendschutzes habe sich während der Vakanz der Teamleiterposition seit dem 01.06.2023 herausgestellt, dass durch die Verkürzung von Kommunikationswegen wichtige Fälle, insbesondere Inobhutnahmen, im Sinne klarer Verantwortungen und der effizienten Steuerung von Arbeitsabläufen unmittelbar der Fachdienstleitung zugeführt würden. Für die Fachdienstleitung ergebe sich durch die Übernahme der Teamleitungs-Aufgaben keine nennenswerte zusätzliche Belastung, da sie in den meisten Bereichen ohnehin letztentscheidend sei. Die konkrete organisatorische Umsetzung der Umstrukturierung – insbesondere die Verteilung der knapp 14 Wochenstunden, welche die Klägerin für die Teamleitung aufgewandt habe – sei vorliegend irrelevant. Dass der Abbruchvermerk auch unnötige Ausführungen zur Nichteignung der Klägerin enthalte, führe nicht zur Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Entscheidung. Zudem enthalte dieser Vermerk keine Widersprüche – insbesondere keine Hinweise darauf, dass die Teamleiterstelle so wichtig sei, dass sie nicht abgeschafft werden könne. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die ausweislich der Sitzungsprotokolle abgegebenen Erklärungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. I. Die Berufung ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2 b) ArbGG. Sie wurde nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 10.07.2024 gegen das am 27.06.2024 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt sowie innerhalb der (bis zum 27.09.2024 verlängerten) Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1, 5 ArbGG ordnungsgemäß im Sinne der §§ 520 Absatz 3 ZPO, 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG am 26.09.2024 begründet. Sie ist damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung ist begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, denn sie ist mit dem Hauptantrag zulässig und begründet. Der Hilfsantrag fiel demnach nicht zur Entscheidung an. 1. Der Zulässigkeit des Hauptantrages, mit welchem die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Annahme ihres Angebotes auf Abschluss eines (Änderungs-)Vertrages geltend macht, steht nicht entgegen, dass die Klägerin kein Datum angegeben hat, zu welchem die Vertragsänderung wirksam werden soll. Auch ohne eine solche Angabe ist von einer hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO auszugehen, da der Beginn der Vertragsänderung sich aus dem Gesetz ergibt – mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils gilt die zustimmende Willenserklärung der Beklagten gemäß § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als abgegeben (vgl. insoweit zur Zulässigkeit eines entsprechenden Antrages: Bundesarbeitsgericht vom 24.06.2008 – 9 AZR 313/07 – Rn. 18). Der klägerseits geltend gemachte Eingriff in ihr Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt kann hier auch noch korrigiert werden – eine endgültige Besetzung der in Rede stehenden Stelle hat infolge des am 15.02.2024 vor dem Arbeitsgericht Hagen zustande gekommenen Vergleichs der Parteien sowie angesichts der Entscheidung der Beklagten, die Stelle überhaupt nicht mehr zu besetzen, nicht stattgefunden (vgl. zu der dahingehenden Zulässigkeitsvoraussetzung einer Konkurrentenklage grundlegend: Bundesverfassungsgericht vom 19.09.1989 – 2 BvR 1576/88 –). 2. Der Hauptantrag ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Übertragung der im Tenor genannten Stelle – mithin auf Abgabe der hier geltend gemachten Willenserklärung, und zwar aus Art. 33 Abs. 2 GG. a) Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach den genannten Kriterien beurteilt werden. Das gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für Beförderungen innerhalb des öffentlichen Dienstes. Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Die Festlegung auf die in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gibt jedem Bewerber ein subjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Sie dient zugleich als Prinzip der so genannten Bestenauslese dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Verwaltung (Bundesarbeitsgericht vom 28.05.2002 – 9 AZR 751/00 – mit weiteren Nachweisen). Dieser verfassungsrechtliche Bewerberverfahrensanspruch ist abzugrenzen von der Gestaltungsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers – über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten (Bundesarbeitsgericht vom 29.02.2024 – 8 AZR 187/23 – Rn. 17). Allein die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt ihn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Er darf ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren vielmehr aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Einstellung oder Beförderung absehen. Ein solcher Abbruch lässt Bewerberverfahrensansprüche aus Art. 33 Abs. 2 GG untergehen (Bundesarbeitsgericht vom 24.03.2009 – 9 AZR 277/08 – Rn. 22f. mit weiterem Nachweis zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Ein Anspruch auf Einstellung oder Beförderung lässt sich demgegenüber aus Art. 33 Abs. 2 GG nur herleiten, wenn sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in der Person des Bewerbers erfüllt sind und dessen Einstellung die einzig denkbare rechtmäßige Entscheidung der Behörde ist, weil sich jede andere Entscheidung als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt (Bundesarbeitsgericht vom 19.02.2003 – 7 AZR 67/02 – Rn. 39 mit weiteren Nachweisen). b) Auf Grundlage dieses Prüfungsmaßstabes war nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass die Klägerin Anspruch auf Übertragung der begehrten Beförderungsstelle hat. aa) Die Klägerin war sowohl in dem internen als auch in dem externen Bewerbungsverfahren zuletzt die einzig verbliebene Bewerberin. (1) Insoweit ist zunächst anzumerken, dass die Beklagte das interne Bewerbungsverfahren infolge der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18.01.2024 nicht ordnungsgemäß fortgesetzt haben dürfte. Sie hat sich – soweit ersichtlich – darauf beschränkt, der Klägerin eine Woche später, d.h. unter dem 25.01.2024 (Blatt 104 der erstinstanzlichen Gerichtsakte) das oben auszugsweise zitierte Absageschreiben unter Bezugnahme auf ein Bewerbungsgespräch vom 08.11.2023 zukommen zu lassen. Zugleich hat sie deutlich gemacht, das Absageschreiben vom 25.01.2024 stelle aus ihrer Sicht keinen Verfahrensabbruch dar, entscheidend sei insoweit vielmehr der oben auszugsweise zitierte Abbruchvermerk vom 03.04.2024. Auf welche Weise die Beklagte das interne Bewerbungsverfahren beenden wollte, war aus Sicht der Kammer nicht weiter aufzuklären, da es letztlich weder durch das Absageschreiben vom 25.01.2024 noch durch den Abbruchvermerk vom 03.04.2024 in rechtmäßiger Weise beendet worden ist. Entsprechendes gilt für das externe Bewerbungsverfahren. (2) In dem internen Bewerbungsverfahren war die Klägerin von Vornherein die einzige Bewerberin; bezogen auf das externe Bewerbungsverfahren war sie die einzig verbliebene Bewerberin, nachdem die Beklagte zwei externen Bewerbern abgesagt hatte und die externe Bewerberin, welche von der Beklagten eine Zusage erhalten hatte, ihrerseits abgesagt und die Stelle nicht angetreten hatte. bb) Die Klägerin erfüllt die Einstellungsvoraussetzungen bzw. hier konkret die Beförderungsvoraussetzungen. Dies ist zunächst mit Blick auf ihre formale Qualifikation als Sozialarbeiterin unstreitig. Zudem hatte die Klägerin die betreffende Stelle – soweit zwischen den Parteien hinsichtlich der zu übertragenden Teamleitungsaufgaben mit 13,75 Wochenstunden Auseinandersetzungen bestehen – bereits für einen Zeitraum von 2 Jahren befristet inne. Anhaltspunkte dafür, dass unabhängig von der Teamleitungsfunktion hinsichtlich der übrigen Stellenanteile laut Ausschreibung Zweifel an einer Eignung der Klägerin bestehen könnten, sind nicht ersichtlich. (1) Nachdem die Klägerin für einen Zeitraum von zwei Jahren bereits als Teamleiterin eingesetzt gewesen war, bestand seitens der Beklagten im März 2023 zunächst unstreitig der Wunsch, ihr die betreffende Stelle nunmehr unbefristet zu übertragen. Man ging mithin bei der Beklagten erkennbar davon aus, die Klägerin sei entsprechend geeignet. (2) Dem kann die Beklagte aus Sicht der Kammer nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Klägerin habe durch ihr Verhalten in der Folgezeit zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit sei, Verantwortung zu übernehmen und sich mit schwierigen Situationen auseinanderzusetzen und auch im Rahmen des Bewerbungsgespräches vom 08.11.2023 sei es ihr nicht gelungen, die Beklagte von ihrer Teamleitungskompetenz zu überzeugen. Denn solche Bedenken standen einer Übertragung der Stelle auf die Klägerin ausweislich des Abbruchvermerkes vom 03.04.2024 aus Sicht der Beklagten zunächst nicht entgegen. So heißt es in dem oben auszugsweise zitierten Vermerk unter anderem: „ Unter Zurückstellung der aufgekommenen Bedenken hinsichtlich des Führungsverständnisses der Frau C wurde ihr am Ende der Befristung die dauerhafte Übernahme der Aufgabe angeboten, da man davon ausging, Frau C werde die Bedenken zerstreuen .“ In eben dieser Situation aufgekommener Bedenken war man seitens der Beklagten gleichwohl bereit, der Klägerin die Stelle – unbefristet – zu übertragen. Von der klägerseits angebotenen Möglichkeit, die Teamleitung zunächst über den 31.05.2023 hinaus bis zum Jahresende nahtlos und kontinuierlich (wenngleich befristet) weiterhin zu übernehmen, machte die Beklagte keinen Gebrauch, und zwar ausweislich der weiteren Inhalte des Abbruchvermerks angesichts der Auffassung, es sei Aufgabe einer Teamleitung, die Fachdienstleitung von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit zeitlichen und personellen Ressourcen zu entlasten und eben hierzu sei die Klägerin nicht bereit gewesen. Sie habe vielmehr verkannt, dass solche Angelegenheiten Teil der Aufgabe einer Teamleitung seien, die jederzeit auftreten könnten und dass die Fachdienstleitung sich darauf verlassen können müsse, bei deren Bewältigung von der Teamleitung unterstützt zu werden. Mit anderen Worten: Die Beklagte begründet ihre Einschätzung, die Klägerin habe sich als für die Teamleitungsfunktion ungeeignet erwiesen, mit der Weigerung der Klägerin, die entsprechende Verantwortung ab dem 01.06.2023 dauerhaft, d.h. unbefristet zu übernehmen. Die unstreitig vorhandene Bereitschaft der Klägerin, trotz der aus ihrer Sicht bestehenden Schwierigkeiten weiterhin befristet als Teamleiterin tätig zu sein, wertet die Beklagte als unzureichend und führt in dem Abbruchvermerk zur weiteren Begründung an, es sei von Seiten des Arbeitgebers berechtigt, nach einer auf eigenen Wunsch einer Führungsperson absolvierten zweijährigen Erprobungszeit eine dauerhafte und verlässliche Besetzung der Stelle zu erwarten. Zu dieser – für sich betrachtet zumindest nachvollziehbaren – Betrachtung setzt die Beklagte sich sodann jedoch durch die weiteren Inhalte des Abbruchvermerkes vom 03.04.2024 in einen unauflösbaren Widerspruch. Denn durch die folgenden Ausführungen zur Entbehrlichkeit der Teamleiterposition wird unverständlich, weshalb gerade die mangelnde Bereitschaft der Klägerin, diese unbefristet zu übernehmen, ein Ausschlusskriterium gewesen sein soll. Angesichts dieser Unstimmigkeit kann die Beklagte mit dem Argument, die Klägerin habe sich durch ihre zunächst zeitlich eingeschränkte Bereitschaft, die Teamleitung zu übernehmen als ungeeignet erwiesen, nicht durchdringen. cc) Da die Klägerin als einzig verbliebene Bewerberin mithin sämtliche Voraussetzungen erfüllte, wäre ihre Beförderung die einzig denkbare rechtmäßige Entscheidung gewesen – ihr Bewerberverfahrensanspruch hatte sich zu einem Anspruch auf Beförderung verdichtet (vgl. zu dieser Rechtsfolge aus Art. 33 Abs. 2 GG: Bundesarbeitsgericht vom 24.03.2009 - 9 AZR 277/08 – Rn. 18). dd) Demgegenüber kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe das Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen beendet. (1) Angesichts der oben dargestellten Gestaltungs- und Organisationsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers ist seine Entscheidung, einen bereits ausgeschriebenen Dienstposten nicht mehr wie ursprünglich besetzen zu wollen, durch die Gerichte nur daraufhin zu überprüfen, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Bundesverwaltungsgericht vom 10.12.2018 – 2 VR 4/18 – Rn. 17). (2) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält der Abbruchvermerk vom 03.04.2024 nicht stand. Nach Ansicht der Kammer war vielmehr davon auszugehen, die Beklagte habe sowohl das interne als auch das externe Bewerbungsverfahren rechtsmissbräuchlich beenden wollen, um eine Besetzung der Beförderungsstelle mit der Klägerin zu verhindern. Dies folgt aus dem Umstand, dass besagter Abbruchvermerk ausweislich seiner oben auszugsweise zitierten Inhalte nicht plausibel, vielmehr in sich widersprüchlich ist und keinen nachvollziehbaren sachlichen Grund für eine Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens erkennen lässt. So ist in dem Vermerk zunächst einleitend dargestellt, vor welchem Hintergrund eine unbefristete Besetzung der Teamleiterstelle ab dem 01.06.2023 aus Sicht der Beklagten unerlässlich gewesen sei, eine weiterhin befristete Besetzung hingegen nicht in Betracht gekommen sei. Hierzu wird die interne Bedeutung der Teamleiterposition hervorgehoben und ausgeführt, die Teamleitung solle die Fachdienstleitung entlasten und unterstützen, indem sie an der Bewältigung von Problemen aktiv mitarbeite. Es sei zudem von Seiten des Arbeitgebers berechtigt, nach einer auf eigenen Wunsch einer Führungsperson absolvierten zweijährigen Erprobungszeit eine dauerhafte und verlässliche Besetzung der Stelle zu erwarten. Sodann heißt es jedoch im weiteren Text des Abbruchvermerkes, die Aufgabenbereiche der vormaligen Teamleitung seien seit dem 01.06.2023 zur vollsten Zufriedenheit des Fachbereichsleiters von der Fachdienstleiterin E übernommen worden. Die Kapazitäten seien in zeitlicher Hinsicht darstellbar. Aufgrund der großen Bedeutung der zugehörigen Arbeitsbereiche und der damit einhergehenden Verantwortung (mit Blick auf mögliche Kindeswohlgefährdungen) habe eine organisatorische Umstrukturierung stattgefunden, aufgrund derer die betreffenden Bereiche ohne zwischengeschaltete Teamleitung dauerhaft in den direkten Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Fachdienstleiterin E übertragen worden seien. Der Stellenanteil der Teamleitung sei daher ersatzlos weggefallen. Die Position der Teamleitung wird also in dem Abbruchvermerk zunächst als dauerhaft bedeutsam und sodann als überflüssig dargestellt. Ein sachlicher Grund für diese unterschiedlichen Angaben ist nicht ersichtlich – mit der Folge, dass sie als widersprüchlich anzusehen sind. Die fehlende Plausibilität – insbesondere hinsichtlich der Verzichtbarkeit einer Teamleitung – wird zudem deutlich, wenn die Beklagte die zahlreichen Aufgaben benennt, welche die Fachdienstleiterin E seit Abschaffung der Teamleiterstelle übernommen haben soll. So sind Aufgaben der Fachaufsicht, verschiedene Koordinierungsgespräche, Bearbeitung von Schriftverkehr, Überwachungs- und Überprüfungsaufgaben, die Ermittlung von Fortbildungsbedarf bei Mitarbeitern, sowie konzeptionelle und koordinierende Aufgaben benannt, ohne dass nachvollziehbar wäre, wie eine zusätzliche Übernahme durch die Fachdienstleiterin möglich sein sollte. Insoweit ist erneut zu betonen, dass in dem Abbruchvermerk vom 03.04.2024 einleitend dargestellt ist, weshalb eine dauerhafte und verlässliche Unterstützung der Fachdienstleitung durch die Teamleitung eine unbefristete Besetzung der Teamleiterstelle erforderte. ee) Da hier letztlich die innere Widersprüchlichkeit des Abbruchvermerkes entscheidend ist, kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, die konkrete organisatorische Umsetzung der Umstrukturierung sei irrelevant. Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte geltend macht, es habe durch Abschaffung der Teamleiterstelle lediglich eine organisatorische Rückführung in den ursprünglichen Zustand vor dem entsprechenden Einsatz der Klägerin, d.h. vor dem 01.06.2021, stattgefunden. Dieser (unstreitige) Umstand ändert nichts daran, dass die Beklagte – ausweislich ihres eigenen Vortrages sowie der Inhalte des Abbruchvermerkes – im März 2023 der Auffassung war, eine unbefristete Besetzung der Teamleiterstelle sei unerlässlich und sich sodann wie gesehen durch die weiteren Inhalte des Abbruchvermerkes zu dieser Aussage in Widerspruch gesetzt hat. ff) Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann die Beklagte auch mit dem Argument, es sei der Klägerin in dem Bewerbungsgespräch vom 08.11.2023 nicht gelungen, von ihrer Teamleitungskompetenz zu überzeugen, nicht durchdringen. Dieses Gespräch fand statt, nachdem die Beklagte – unter Missachtung des Bewerberverfahrensanspruches der Klägerin aus dem internen Bewerbungsverfahren – eine externe Stellenausschreibung durchgeführt hatte. Hierzu hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm in ihrer oben genannten Entscheidung vom 18.01.2024 ( – 11 SaGa 14/23 – ) bereits ausgeführt, der Einwand der Beklagten, die externe Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle habe nicht zu einem Abbruch des internen Auswahlverfahrens geführt und daher keines sachlichen Grundes bedurft, gehe fehl. Vielmehr werde mit der Neuausschreibung einer Stelle ein neues Auswahlverfahren eingeleitet, was zugleich den Abbruch des noch laufenden früheren Stellenbesetzungsverfahrens zur Folge habe. Da das Bewerbungsgespräch vom 08.11.2023 mithin aufgrund eines nicht rechtmäßigen Verhaltens der Beklagten stattfand, können dessen Inhalte dem Bewerberverfahrensanspruch der Klägerin – vorbehaltlich weiterer Bedenken – von Vornherein nicht entgegengehalten werden. gg) Weitere Erwägungen der Beklagten zur Sinnhaftigkeit der Umstrukturierung ändern jedenfalls nichts an der hier ausschlaggebenden Widersprüchlichkeit des Abbruchvermerkes vom 03.04.2024. Daher war den Fragen, ob eine neue Struktur ohne eine Teamleiterposition aufgrund kürzerer Kommunikationswege oder aus anderen Gründen sinnvoller ist und welche konkrete Mehrbelastung für die Fachdienstleitung entstanden ist, nicht weiter nachzugehen. Entsprechendes gilt mit Blick auf das Argument, die Aufgaben aus dem Bereich des Adoptivwesens seien im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit/Kooperation von der Stadt Hattingen übernommen worden. Im Übrigen ist der Abbruchvermerk auch insoweit jedenfalls nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn es sodann heißt, weggefallen sei der Stellenanteil der Teamleitung, lediglich die Sachbearbeitung bleibe erhalten, so dass die Stelle aus 100% Sachbearbeitung bestehe und kurzfristig zu entscheiden sei, wann und wie die Ausschreibung der im Zuschnitt veränderten Stelle erfolgen solle. Hier wird noch einmal deutlich, dass die Klägerin zu Recht einwendet, die Auseinandersetzung der Parteien habe letztlich in der Sache den Teil der Leitungsfunktion mit knapp 14 Wochenstunden zum Gegenstand gehabt. hh) Wenn die Beklagte weiter geltend macht, der vor dem Arbeitsgericht Hagen geschlossene Vergleich, nach dessen Inhalt die Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zu besetzen sei, könne jedenfalls nicht so ausgelegt werden, dass er eine Verpflichtung beinhalte, die Stelle weiterhin vorzuhalten, d.h. nicht abzuschaffen, kann dies als zutreffend unterstellt werden. Denn wie gesehen hat hier im Zusammenhang mit der behaupteten Abschaffung der Stelle jedenfalls kein rechtmäßiger Abbruch des Besetzungsverfahrens stattgefunden. Aus diesem Grund geht auch das Argument der Beklagten, man fühle sich im Hinblick auf den mit der Klägerin geschlossenen Vergleich arglistig getäuscht und in diesem Verhalten werde die fehlende Verlässlichkeit der Klägerin erneut deutlich, ins Leere und ändert im Übrigen nichts daran, dass die Beklagte sich ausweislich der Inhalte ihres eigenen Abbruchvermerkes widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich verhalten hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Beklagte als unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Keine der angesprochenen Rechtsfragen ist von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG und die vorliegende Entscheidung weicht nicht von einer Entscheidung der in § 72 Absatz 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte ab. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.