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Urteil

4 Ca 70/24

Arbeitsgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHA:2024:0604.4CA70.24.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  • 3. Der Streitwert wird auf 16.110,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 16.110,00 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die am 04.12.1966 geborene Klägerin wird seit dem 01.06.1992 bei der Stadt A als Sozialarbeiterin beschäftigt. Derzeit ist die Klägerin als Angestellte in S 14 Stufe 6 des TVöD SuE eingruppiert. Sie erhält insofern — mit dem Kinderzuschlag für noch ein Kind in Ausbildung — ein Bruttogehalt in Höhe von 5.370,00 €. Mit Schreiben vom 29.04.2021 wurde die Klägerin mit Wirkung zum 01.06.2021 zunächst befristet auf zwei Jahre zur Teamleitung (1/3 Leitung des Teams mit Fachaufsicht / 2/3 Bezirkssozialarbeit mit den Aufgaben des Kinderschutzes) bestellt. Die Befristung erfolgte auf eigenen Wunsch der Klägerin, da die Aufgaben, Eingruppierung und die zeitlichen Ressourcen für diese zusätzliche Arbeit noch nicht fixiert waren. Am 21.03.2023 fragte in der Folge der Fachdienstleiter Personal, Herr B, per E-Mail an, ob die Klägerin die Teamleitung ab dem 31.05.2023 unbefristet übernehmen wolle. Die Klägerin bat die Fachbereichsleitung und Fachdienstleistung insoweit um Rücksprache, die am 12.04.2023 stattfand, jedoch zu keinem konkreten Ergebnis führte. Die Klägerin teilte dies am 09.05.2023 der Beklagten mit. Im Hinblick auf die Frage der Weiterführung der Teamleitung schlug die Klägerin aufgrund der ungeklärten Fragen, insbesondere im Hinblick auf die Frage des weiteren Personalbedarfs (u.a. Entlastung des Teams, da das Team teilweise die ursprünglichen Aufgaben der Teamleitung hatte) und der Zusammenstellung des Teams, vor, die Teamleitung zunächst weiterhin befristet bis Ende des Jahres 2023 fortzuführen. Am 11.05.2023 schrieb die Klägerin den Leiter des Fachdienstes Personal per E-Mail an und teilte ihm mit, dass sie die Teamleitung gerne fortführen würde, zunächst befristet bis zum 31.12.2023. Daraufhin beauftragte der Bürgermeister am 22.05.2023 mündlich die Fachdienstleitung damit, der Klägerin mitzuteilen, dass sie sich nunmehr entscheiden müsse. Eine weitere Verlängerung der Befristung sei nicht möglich. Er stimmte einer erneuten Befristung aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu. Mit E-Mail vom 07.06.2023 erläuterte die Klägerin gegenüber dem Bürgermeister ihre Motive für ihre Vorgehensweise (vgl. Blatt 14 und 15 der Akte). Mit Schreiben des Bürgermeisters vom 20.06.2023, teilte der Bürgermeister der Klägerin mit, dass eine Verlängerung der Befristung nicht gewährt werden könne und führte zur Begründung an, dass der Tarifvertrag eine Befristung für mehr als zwei Jahre nicht vorsehe. Die Klägerin solle insoweit die Aufgaben, von denen sie wegen der Teamleitung entbunden war, mit sofortiger Wirkung (12.06.2023) wieder übernehmen (Schreiben vom 20.06.2023 – Blatt 21 der Akte). Unter dem 13.06.2023 informierte insoweit der Mitarbeiter der Beklagten B die Kollegen und Kolleginnen des Aufgabenbereiches Soziale Dienste darüber, dass die Klägerin die Teamleitung mit Wirkung zum 01 06.2023 nicht mehr ausübe. In der Zwischenzeit (noch im Laufe des Monats Juni 2023) lösten sich die Motive für den Wunsch der Klägerin, die Teamleitung zunächst befristet wahrzunehmen, auf. Der Personalbedarf der C war erkannt worden und die für Aufgaben des Kinderschutzes nach Auffassung der Klägerin ungeeignete Kollegin reichte ihre Kündigung ein. Die Klägerin war nun bereit, diese Stelle auch unbefristet zu übernehmen. Die Beklagte wurde insoweit gebeten, nochmals ihre Entscheidung in der Sache zu überdenken und die weitere Verwendung der Klägerin auf der Position der Teamleiterin — nun unbefristet — zu prüfen. Zeitgleich schrieb die Beklagte die Stelle der Teamleitung intern aus. Die ausgeschriebene Stelle ist mit S 15 TV bewertet. Es wurde gebeten, das Schreiben als Bewerbung aufzufassen (Schreibens vom 13.07.2023 – Blatt 24 der Akte). Mit E-Mail vom 15.08.2023 antwortete der Mitarbeiter B auf das vorgenannte Schreiben, in dem er eindeutig eine Bewerbung der Klägerin sah, und teilte mit, dass keine Auswahlmöglichkeit bezüglich der Bestenauslese erfolgen könne und insofern die interne Ausschreibung als erfolglos anzusehen sei. Er habe daher entschieden, durch eine zusätzliche externe Ausschreibung den Kreis der Bewerber zu erweitern. (E-Mail vom 15.08.2023 – Blatt 27 der Akte). Mit E-Mail vom 16.08.2023 widersprach die die Klägerin nunmehr vertretende Einzelgewerkschaft einer externen Ausschreibung und bat ausdrücklich darum, eine externe Ausschreibung der Stelle bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit zu unterlassen (E-Mail vom 16.08.2023 – Blatt 30 der Akte). Mit Schreiben vom 30.08.2023 forderte die Klägerin die Beklagte auf, eine verbindliche Entscheidung über ihren Widerspruch vom 16.08.2023 zu treffen, sowie das interne Bewerbungsverfahren unverzüglich fortzuführen und eine externe Ausschreibung zu unterlassen (Schreiben vom 30.08.2023 Blatt 36 f. d.A.) Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 31.08.2023 und kündigte weiterhin an, die externe Stellenausschreibung in der nächsten Woche zu veranlassen (Schreiben vom 31.08.2023 – Blatt 39 der Akte) Es erfolgte sodann die externe Stellenausschreibung. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ging die Klägerin gegen die externe Ausschreibung der Stelle vor, und verlangte die Fortsetzung des internen Ausschreibungsverfahrens. Insoweit entschied das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 18.01.2024 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren Az 11 SaGa 14/23, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des externen Bewerbungsverfahrens nicht mehr bestehe, weil auch in diesem die Klägerin die einzig verbliebene Bewerberin war. Gleichzeitig entschied das LAG Hamm in diesem Urteil, dass das interne Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen ist. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Mit Schreiben vom 25.01.2024 teilte die Beklagte der Klägerin erneut mit, dass sie bei der Besetzung der Stelle nicht berücksichtigt werden könne. Daraufhin stellte die Klägerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erneut die Anträge, der Beklagte aufzugeben, das externe sowie das interne Bewerbungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortzuführen. Im Kammertermin am 15.02.2024 schlossen die Parteien in diesen Verfahren folgenden Vergleich: „1. Die Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die streitgegenständliche Stelle „Sozialarbeiter*in bzw. Sozialpädagogen*pädagogin (m/w/d) für den Fachdienst Jugend mit der Art der Tätigkeit: Allgemeine Sachbearbeitung, Teamleitung Bezirkssozialarbeit, Allgemeiner Sozialer Dienst, Adoptivwesen und Pflegekinderdienst“ nicht zu besetzen. 2. Damit sind die Rechtsstreite 4 Ga 2/24 und 4 Ga 4/24 erledigt“ Mit Schreiben vom 08.03.2024 unterrichtete die Beklagte die Gleichstellungsbeauftragte, die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat über eine geplante organisatorische Umstrukturierung des Fachdienstes Jugend (vgl. Blatt 264, 265 und 266 der Akte) unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Fachbereichsleiters vom 29.02.2024 (vgl. Blatt 263 der Akte). Nachdem die Einwände der Gleichstellungsbeauftragten zur Kenntnis genommen, und dieser am 21.03.2024 (Vgl. Blatt 287 der Akte) mitgeteilt worden war, dass an der Umstrukturierung festgehalten werden solle, hat die Beklagte am 22.03.2024 einen Abbruchvermerk gefertigt (vgl. Bl. 292 der Akte), den sie unter demselben Datum der Schwerbehindertenvertretung, dem Personalrat und der Gleichstellungsbauftragten u.a. zum Zwecke der Beteiligung zuleitete. Nach Fristablauf des Beteiligungsverfahrens fertigte die Beklagte den endgültigen Abbruchvermerk (Blatt 451 der Akte) und unterrichtete sodann die Klägerin mit Schreiben vom 04.04.2024 über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. Die Klägerin behauptet, die streitgegenständliche ausgeschriebene Stelle entspreche exakt der Stelle (nach Stellenbeschreibung), die laut E-Mail des Bürgermeisters vom 12.06.2023 bei ihr bereits zwei Jahre — „mit großem Vertrauen in ihre fachliche Expertise" —„in sehr guten Händen gewesen sei. Hervorgehoben worden sei insoweit, dass die Beklagte ihre engagierten Leistungen anerkenne und sie sogar für gut geeignet halte, die Stelle dauerhaft zu besetzen. Sie sei bisher die erste Wahl der Beklagten gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe sie einen Anspruch auf die Annahme ihres Angebotes auf Abschluss eines Änderungsvertrages, wonach sie als Sozialarbeiterin bzw. Sozialpädagogin für den Fachdienst Jugend, Art der Tätigkeit: Allgemeine Sachbearbeitung, Teamleitung Bezirkssozialarbeit, Allgemeiner Sozialer Dienst, Adoptivwesen und Pflegekinderdienst zu beschäftigen und zu vergüten sei, hilfsweise, einen Anspruch darauf, die Beklagte zu verurteilen, über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Es sei weiterhin erkennbar, dass das interne Bewerbungsverfahren durch die Beklagte ohne sachlichen Grund abgebrochen worden sei. Dies sei zuletzt mit Schreiben vom 25.01.2024 erfolgt, nachdem die Beklagte von dem LAG Hamm mit dem vorgenannten Urteil verurteilt wurde, das interne Bewerbungsverfahren für die hier streitgegenständliche Stelle fortzusetzen (Schreiben vom 25.01.2024 – S. 173 d.A.). Nach den Feststellungen des Urteils des LAG Hamm vom 18.01.2024 (dort auf Seite 3) sei zwischen den Parteien unstreitig, dass sie sowohl im internen als auch im externem Bewerbungsverfahren die einzig verbliebene Bewerberin sei. Das interne Stellenbesetzungsverfahren sei entgegen der Auffassung der Beklagten hierdurch erneut von dieser durch einen unwirksamen Abbruch beendet worden. Die Beklagte habe zunächst selbst mit Schriftsatz vom 08.02.2024 auf Seite 10 vorgetragen, dass das Bewerbungsverfahren mit der Absage „nunmehr abgeschlossen“ sei. Darüber hinaus leide der Abbruch des internen Bewerbungsverfahrens noch immer an formellen und materiellen Mängeln, weil die Beklagte den maßgeblichen Grund für den (erneuten) Abbruch des Bewerbungsverfahrens, den es nicht gebe, nicht schriftlich dokumentiert habe, was sie auch gar nicht könne. Hierbei sei eindeutig auf den Zeitpunkt des Schreibens vom 25.01.2024 abzustellen, nicht hingegen auf das Schreiben der Beklagten vom 04.04.2024. Weder das Schreiben der Beklagten vom 25.01.2024 noch der Aktenvermerk vom 23.01.2024 (vgl. Bl. 174 der Akte), ersetze eine solche Dokumentation. Es ergebe sich nirgends ein etwaiger, von der Beklagten dokumentierter sachlicher Grund, der nunmehr auch den erneuten Abbruch des internen Bewerbungsverfahrens rechtfertigen könne. Darüber hinaus sei auch ein solcher sachlicher Grund vorliegend überhaupt nicht ersichtlich. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte weiterhin gewillt sei, die streitgegenständliche Stelle mit gleichem Stellenprofil zu besetzen. Die Behauptung der Beklagten, dass es auch ohne eine Teamleitung derzeit funktioniere, sei unzutreffend. Sie habe sich selbstverständlich auch in der Zwischenzeit für diese Aufgabe verantwortlich gefühlt und viele Dinge so fortgeführt, wie sie sie übernommen bzw. sich erarbeitet habe. Neben der fachlichen Beratung der Kollegen und Kolleginnen, die sie für wesentlich halte, habe sie mit Wissen und Wollen der Fachdienstleitung u.a. die Verantwortung und Organisation der Rufbereitschaft (bis zur Absage) und Teamsitzungen weitergeführt. Darüber hinaus sei sie, z.B. als die Einführung des neuen Updates der Software zwischen Team und Admin zu eskalieren drohte, wie selbstverständlich, seitens der Fachdienstleitung hinzugezogen worden und habe wesentlich zur Deeskalation des Konflikts beigetragen. Bisher habe sie auch keine neue Stellenbeschreibung ohne die Funktion Teamleitung erhalten. Die Beklagte versuche nun, die hier streitgegenständliche Stelle durch etwaige „Umstrukturierungen“ abzuschaffen und in „ihre Einzelteile zu zerlegen“. Allein dies widerspreche schon dem am 15.02.2024 geschlossen Vergleich, wonach die Beklagte sich verpflichtet habe, die Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zu besetzen, wenn die Beklagte nun die Aufgaben der Teamleitung an Frau D übergebe. Mit diesem Vergleich habe sich die Beklagte verpflichtet, eben die streitgegenständliche Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zu besetzen. Im gleichen Zug könne daher eine Abschaffung eben dieser Stelle – schon völlig denknotwendigerweise – nicht erfolgen. Ansonsten wäre dies völlig widersprüchlich. In jedem Falle dürfe aber keine Organisationsentscheidung dazu genutzt werden, um eine unliebsame Mitarbeiterin (auf der Position) loszuwerden; genau dies sei aber hier der Fall. Es sei überhaupt kein Motiv für die beabsichtigte Umstrukturierung und auch schon gar kein Motiv, das sich mit der damaligen Einführung der Teamleiterstellen in der gesamten Stadtverwaltung und deren Konzeption auseinandersetze, erkennbar. Die Beklagte erhärte mit ihrem Verhalten den begründeten Verdacht, dass es ihr einzig darum geht, sie nicht weiter berücksichtigen zu müssen. Die Umstrukturierung sei für die Beklagte erforderlich, weil man sie schlichtweg nicht wolle. Dabei werde ganz deutlich, dass es kein anderes Motiv dafür gebe. Sie meint, die Beklagte sei verpflichtet, ihr Angebot auf die verlangte Vertragsänderung anzunehmen, da nur der sachwidrige Abbruch des Besetzungsverfahrens dies verhindere. Denn sie sei die einzig verbliebene Bewerberin und erfülle die Anforderung an die hier streitgegenständliche Stelle. Zudem sei ihre Bewerbung vom 13.07.2023 offensichtlich als Angebot zum Abschluss eines Änderungsvertrages anzusehen. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Änderungsvertrages anzunehmen, wonach die Klägerin als Sozialarbeiterin bzw. Sozialpädagogin für den Fachdienst Jugend, Art der Tätigkeit: Allgemeine Sachbearbeitung, Teamleitung Bezirkssozialarbeit, Allgemeiner Sozialer Dienst, Adoptivwesen und Pflegekinderdienst zu beschäftigen und zu vergüten ist; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, über die Bewerbung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, die Klägerin habe weder einen Anspruch auf die Annahme eines Angebotes der Klägerin bezüglich des Abschlusses eines Änderungsvertrages, wonach diese als Sachbearbeiterin und Teamleiterin des Aufgabenbereiches Soziale Dienste/Pflegekinderdienst zu beschäftigen und zu vergüten sei, noch einen Anspruch darauf, dass sie über die Bewerbung der Klägerin neu zu entscheiden habe. Es komme auch nicht darauf an, dass der Klägerin zunächst angeboten worden sei, die Stelle nach Ablauf der Befristung unbefristet zu übernehmen, da sie dieses Angebot unstreitig abgelehnt habe. Es werde von Seiten der Klägerin immer wieder auf die E-Mail des Bürgermeisters an die Klägerin vom 12.06.2023 abgestellt, hieraus aber immer nur auf einen Absatz eingegangen, in welchem der Bürgermeister erklärte, dass er in die fachliche Expertise der Klägerin großes Vertrauen gehabt habe und soweit er es aus der Distanz beurteilen könne, die Teamleitung bei der Klägerin in sehr guten Händen gewesen sei. Völlig unerwähnt blieben jedoch stets die weitergehenden Ausführungen des Bürgermeisters in eben dieser E-Mail an die Klägerin, dass auch der Umgang mit schwierigen Personalsituationen zu einer Teamleitungsrolle gehöre, auch andere Fachdienste und Teams mit schwierigen Personalien zu tun haben und er zu der Überzeugung gelangt sei, dass die Auffassungen der Beklagten und der Klägerin bezüglich Leitung und damit verbundener Verantwortung nicht übereinstimmen, da die Sicherheit, die die Klägerin wünsche, nie vollkommen hergestellt werden könne. Herausfordernde Situationen, die nicht dem gewünschten Idealzustand entsprächen, träten leider immer wieder auf. Entgegen der Darstellung der Klägerin in der Klageschrift sei also gerade nicht hervorgehoben worden, „dass die Beklagte die engagierten Leistungen der Klägerin anerkennt und sie sogar für gut geeignet hält, die Stelle dauerhaft zu besetzen". Vielmehr habe der Bürgermeister in der vielzitierten (wenngleich nicht vollständig und daher auch nicht richtig zitierten) E-Mail vom 12.06.2023 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte eine andere Erwartung an eine Leitungsrolle hat, als die Klägerin zu leisten bereit sei. Die Klägerin werde immer wieder auf unterschiedliche Kolleginnen und Kollegen treffen. Sie könne nicht ausschließen, dass eine Wiederholung der von der Klägerin beanstandeten Situation zukünftig erneut auftrete und sich dann abermals das Problem stelle, dass die Klägerin für eine*n ihr nicht genehme*n Mitarbeiter*in keine Verantwortung übernehmen wolle. Teamleiter*innen hätten mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen umzugehen, die in dem betreffenden Team tätig seien. Es verstehe sich von selbst, dass die Position einer Teamleitung gerade mit der Übernahme von Verantwortung einhergehe, und zwar für alle Mitarbeiter des jeweiligen Teams, weshalb diese Position auch entsprechend vergütet werde. Daher sei es undenkbar, dass eine Teamleitung die fachliche Verantwortung für ihr unterstellte Mitarbeiter*innen ablehne. Sie sei dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm selbstverständlich nachgekommen und habe das interne Bewerbungsverfahren fortgesetzt. Die Klägerin habe das Bewerbungsverfahren für die seinerzeit ausgeschriebene Stelle durchlaufen. Die Fortführung des Bewerbungsverfahrens bedeute aber nicht, dass die Stelle mit der Klägerin habe besetzt werden müssen. Im Rahmen der Fortsetzung des internen Bewerbungsverfahrens habe die Klägerin am 29.01.2024 unstreitig ein Absageschreiben erhalten. Weitere Bewerber habe es nicht gegeben. Da im Zusammenhang mit dem erneuten einstweiligen Verfügungsverfahren betreffend des Schreibens vom 29.01.2024 u.a. die Problematik der fehlenden Dokumentation der Entscheidung thematisiert worden sei, habe sie sich dazu entschieden, das interne Stellenbesetzungsverfahren fortzuführen. Im Rahmen dieser Fortsetzung habe sie sich erneut mit der Besetzung der Stelle durch die Klägerin befasst, sei aber wiederum zu dem Ergebnis gekommen, dass sie nicht geeignet sei, was sie ausdrücklich in dem Abbruchvermerk vom 03.04.2024 dokumentiert habe. Sie behauptet weiter, die hier in Rede stehende „Stelle“ sei seit dem 01.06.2023 nicht besetzt gewesen. Gleichwohl funktioniere der Ablauf im Fachdienst Jugend tadellos Aufgrund der organisatorische Umstrukturierung des Fachdienstes stehe die seinerzeit ausgeschriebene Stelle nicht mehr zur Besetzung zur Verfügung. Der aktuelle Fachbereichsleiter des Fachbereichs Soziales sei seit dem 01.08.2023 bei der Beklagten beschäftigt. Er habe sich inzwischen in seinen Fachbereich eingearbeitet, die bisherigen Organisationsstrukturen innerhalb seines Fachbereichs aus seiner Perspektive beurteilt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass der zu seinem Fachbereich gehörende Fachdienst Jugend organisatorisch umstrukturiert werden solle. Er habe sich hinsichtlich der beabsichtigten organisatorischen Umstrukturierung im Fachdienst Jugend und der damit einhergehenden Veränderung des Zuschnitts der im Jahr 2023 ausgeschriebenen Stelle „Sozialarbeiter*in bzw. Sozialpädagog*in (m/w/d) für den Fachdienst Jugend" mit der Art der Tätigkeit „Allgemeine Sachbearbeitung, Teamleitung, Bezirkssozialdienst, Allgemeiner Sozialer Dienst, Adoptivwesen und Pflegekinderdienst" mit Schreiben vom 29.02.2024 (vgl. Blatt 230 der Akte) an den Bürgermeister gewandt und mitgeteilt, dass die vorgenannte Stelle im Fachdienst Jugend (FD 3/2) seit dem 01.06.2023 nicht besetzt sei. Er habe darauf hingewiesen, dass die Aufgaben aus dem Bereich des Adoptivwesens inzwischen im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit/Kooperation von der Stadt Hattingen übernommen werde. Die übrigen Aufgabenbereiche der Teamleitung würden, seitdem die Stelle nicht besetzt sei, zu seiner vollsten Zufriedenheit von der Fachdienstleitung des Fachdienstes Jugend ausgeführt, welche für diese Bereiche auch immer die disziplinarische Aufsicht gehabt habe. Die Fachdienstleitung habe außerdem vor der zweijährigen Eigenerprobungsphase der Klägerin bereits für etwa acht Jahre die komplette direkte Aufsicht über das Team innegehabt, weil es in diesem Zeitraum keine Teamleitung gegeben habe. Aufgrund der großen Bedeutung der Arbeitsbereiche im Team „Soziale Dienste“ und der hiermit einhergehenden Verantwortung (u. a. mögliche Kindeswohlgefährdung) sei beabsichtigt, die o. g. Bereiche ohne zwischengeschaltete Teamleitung dauerhaft in den direkten Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Fachdienstleitung des Fachdienstes Jugend zu übertragen. Die Fachdienstleiterin des Fachdienstes Jugend - Frau D – sei studierte Diplom-Sozialarbeiterin und verfüge durch den inzwischen insgesamt fast zehnjährigen Zeitraum in dieser Leitungsfunktion für das Team über die notwendige Erfahrung. Die Kapazitäten seien in ihrem Arbeitsbereich darstellbar. Der Stellenanteil für Teamleitung Bezirkssozialdienst, Allgemeiner Sozialer Dienst, Adoptivwesen und Pflegekinderdienst solle daher ersatzlos wegfallen; lediglich die Sachbearbeitung solle erhalten bleiben, so dass die Stelle aus 100% Sachbearbeitung bestehe und keinen Anteil Teamleitung habe. Der Fachbereichsleiter des Fachbereichs Soziales habe um Zustimmung des Bürgermeisters zu der beabsichtigten organisatorischen Umstrukturierung geben. Dieser habe seine Zustimmung durch entsprechenden Vermerk auf dem Schreiben des Fachbereichsleiters des Fachbereichs Soziales vermerkt und dieses Schreiben an den Fachdienstleiter des Fachdienstes Interne Dienste und Personal zur Veranlassung des weiter Notwendigen weitergeleitet. Dort sei das Schreiben am 04.03.2024 eingetroffen. Hierauf sei die Beteiligung der für die beabsichtigte organisatorische Umstrukturierung zuständigen Stellen/Gremien (Gleichstellungsbeauftragte, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung) in die Wege geleitet worden (Vorlagen vom 08.03.2024 an die Gleichstellungsbeauftragte – Blatt 231 der Akte, an den Personalrat – Blatt 232 der Akte und an die Schwerbehindertenvertretung – Blatt 233 der Akte) Die organisatorische Umstrukturierung im Fachdienst Jugend der Beklagten sei inzwischen auch vollzogen worden. Die Gleichstellungsbeauftragte habe mit Schreiben vom 18.03.2024 erklärt, hinsichtlich des Verzichts auf die Teamleitung in dem genannten Bereich auf Grundlage des Landesgleichstellungsgesetzes nicht widersprechen zu können. Sie habe empfohlen, das vorliegende Verfahren (4 Ca 70/24) erst abzuschließen und dann den Verzicht auf die Teamleitung zu beschließen. Der Bürgermeister habe die Argumente der Gleichstellungsbeauftragten für eine Durchführung der organisatorischen Umstrukturierung erst nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens abgewogen und ihr mit Schreiben vom 21.03.2024 mitgeteilt, auch nach Abwägung ihrer Argumente die Umstrukturierung weiterhin durchführen zu wollen (vgl. Schreibens des Bürgermeisters an die Gleichstellungsbeauftragte vom 21.03.2024, Blatt 289 bis 297 d.A.). Mit Schreiben des Bürgermeisters an die Fachdienstleitung Jugend vom 22.03.2024 sei dieser das vorgenannte Schreiben des Bürgermeisters an die Gleichstellungsbeauftragte zur Kenntnis übersandt und mitgeteilt worden, dass mit diesem formellen Schritt die hausinterne Willensbildung beendet und somit die Funktion der Teamleitung Bezirkssozialarbeit, Allgemeiner Sozialer Dienst, Adoptivwesen und Pflegekinderdienst im Fachdienst Jugend aufgehoben sei. Der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung seien hierüber ebenfalls informiert worden. Nachdem die organisatorische Umstrukturierung erfolgt sei, sei am 22.03.2024 das förmliche Verfahren zum beabsichtigten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens eingeleitet worden. Mit Schreiben des Bürgermeisters an die Gleichstellungsbeauftragte, den Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung vom jeweils 22.03.2024 habe der Bürgermeister mitgeteilt, dass das Verfahren zur Besetzung der hier in Rede stehenden Stelle abgebrochen werden solle. Die Zustimmung/abschließende Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen ihrer Anhörung sei abgewartet worden. Nach Fristablauf sei am 03.04.2024 der endgültige Abbruchvermerkt (vgl. Blatt 451 ff. der Akte) gefertigt und die Klägerin mit Schreiben vom 04.04.2024 offiziell unterrichtet worden. Die Klägerin könne schon aus dem Grund, dass die von ihr begehrte Stelle nicht mehr existent sei, keinen Anspruch auf Besetzung der nicht mehr existenten Stelle mit ihrer Person haben und somit auch keinen Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Änderungsvertrages. Es sei vor dem Hintergrund, dass sie bereits mit Schriftsatz vom 08.02.2024 klargestellt habe, dass Umorganisationsüberlegungen bestanden, welche noch nicht abgeschlossen waren und die vormals ausgeschriebene Stelle daher nicht zur Besetzung zur Verfügung stehe, auch nicht rechtsmissbräuchlich, im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung einen Vergleich mit dem Inhalt zu schließen, dass die Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht besetzt werde. Denn die diesbezüglichen seinerzeitigen Überlegungen hätten auch ergeben können, dass die Stelle im vormaligen Zuschnitt weiterhin bestehen bleibe und besetzt werden solle. Was allerdings nach reiflicher Überlegung und Einarbeitung des neuen Fachbereichsleiters nunmehr nicht beabsichtigt sei. Die Umorganisation des Fachbereichs sei auch nicht willkürlich erfolgt. Da die Aufgaben im Bereich des Adoptivwesens inzwischen im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit/Kooperation von der Stadt E übernommen worden, und einige der Aufgaben der Teamleitung im Übrigen durch den Wegfall dieser Position vollständig entfallen seien, sei von dem ursprünglichen 35 % Zeitanteil der Teamleitung nur ein kleiner Bereich verblieben, der 14 Stunden ausmache und der nunmehr durch die Fachdienstleitung ausgeübt werde. So seien beispielsweise Koordinierungsgespräche mit der Fachdienstleitung vollständig entfallen, an den wöchentlichen Teamsitzungen nehme sie nur einmal im Monat bzw. in besonderen Fällen teil. Dadurch seien kürzere Kommunikations- und Entscheidungswege geschaffen worden, die insbesondere schnelleres Handeln ermöglichten. Das interne Bewerbungsverfahren sei entgegen der geäußerten Auffassung der Klägerin im Januar nicht abgebrochen worden. Das Absageschreiben vom 25.01.2024 stelle keinen Verfahrensabbruch dar. In dem Schreiben vom 25.01.2024 sei der Klägerin lediglich mitgeteilt worden, dass sich der Bürgermeister in Bezug auf die Besetzung der Stelle nicht für die Klägerin entschieden habe. Von einem Verfahrensabbruch sei in diesem Schreiben nicht die Rede. Eine Dokumentation des Abbruchs habe es zu dem Zeitpunkt nicht gegebem, da es noch gar keinen abschließenden Abbruch geben habe. Aufgrund der Tatsache, dass es noch keinen Abbruch gegeben habe, könne ein solcher auch nicht die von der Klägerin verlangte Vertragsänderung verhindert haben. Im Übrigen könne der öffentliche Arbeitgeber nicht nur durch ein arbeitsgerichtliches Urteil dazu verpflichtet werden, ein einmal abgebrochenes Stellenbesetzungsverfahren fortzuführen. Diese Entscheidung könne der öffentliche Arbeitgeber auch eigenständig treffen. Ebenso könne der öffentliche Arbeitgeber ein einmal wieder aufgenommenes Stellenbesetzungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt erneut abbrechen. Vor diesem Hintergrund sei die Auffassung der Gegenseite, die Beklagte sei an die Mitteilung der Nichtberücksichtigung bei der Stellenbesetzung vom 25.01.2024 gebunden und die Benachrichtigung an die Klägerin vom 04.04.2024 sei unerheblich, nicht nachvollziehbar und vollkommen neben der Sache liegend. Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Kammerverhandlung vom 04.06.2024 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Annahme ihres Angebots auf Abschluss eines Änderungsvertrages, wonach sie als Sozialarbeiterin bzw. Sozialpädagogin für den Fachdienst Jugend, Art der Tätigkeit: Allgemeine Sachbearbeitung, Teamleitung Bezirkssozialarbeit, Allgemeiner Sozialer Dienst, Adoptivwesen und Pflegekinderdienst zu beschäftigen und zu vergüten ist. 1. Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergeben sich für den einzelnen Bewerber hieraus unmittelbare Rechte. Jeder kann verlangen, bei seiner Bewerbung nur nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien beurteilt zu werden. Die Behörde darf insbesondere nicht nach den in Art. 3 Abs. 3 GG missbilligten Merkmalen differenzieren und einen Bewerber deshalb benachteiligen. Dies gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für Beförderungen innerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. nur BAG, Urteil vom 5. März 1996 – 1 AZR 590/92 (A) –, BAGE 82, 211-230). 2. Aus dem Verbot unzulässiger Differenzierung ergibt sich aber im Regelfall für einen benachteiligten Bewerber nur das Recht, dass der auf rechtlich nicht zu billigende Gesichtspunkte gestützte Ablehnungsbescheid aufgehoben wird. Der Bewerber ist so zu stellen, wie er stünde, wenn die Behörde die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzt hätte. Seine Bewerbung ist dann neu zu beurteilen. Ein unmittelbarer Anspruch auf Einstellung oder Beförderung kann sich allerdings ausnahmsweise dann ergeben, wenn sich nach den Verhältnissen im Einzelfall jede andere Entscheidung als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt und mithin die Berücksichtigung dieses Bewerbers die einzig rechtmäßige Entscheidung ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG Urteil vom 31. März 1976 - 5 AZR 104/74 - BAGE 28, 62 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG; Urteil vom 5. August 1982 - 2 AZR 1136/79 - BAGE 40, 1 = AP Nr. 18 zu Art. 33 Abs. 2 GG; Urteil vom 9. November 1994 - 7 AZR 19/94 - AP Nr. 33 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAG, Urteil vom 5. März 1996 – 1 AZR 590/92 (A) –, BAGE 82, 211-230). 3. Ein Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Dienst kann sich unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben, sofern sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in der Person des Bewerbers erfüllt sind und dessen Einstellung die einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde ist, weil jede andere Entscheidung sich als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellen würde (BAG Urteil vom 31. März 1976, BAGE 28, 62 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, seither ständige Rechtsprechung; BAG Urteil vom 5. August 1982 - 2 AZR 1136/79 - AP Nr. 18 zu Art. 33 Abs. 2 GG, m.w.N.). Dabei kann ein Bewerber grundsätzlich nur verlangen, dass seine Einstellungsbewerbung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geprüft und insbesondere nicht nach den in Art. 3 Abs. 3 GG missbilligten Merkmalen differenziert wird. Ein Einstellungsanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG führt indes nur zum Erfolg, wenn zumindest im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine besetzungsfähige, haushaltsrechtlich abgesicherte Stelle vorhanden ist. Fehlt es an einer Planstelle, dürfen Einstellungen in den öffentlichen Dienst nicht erfolgen (für den Landesdienst NW § 49 Landeshaushaltsordnung - LHO -). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt keinen Rechtsanspruch auf Ausweisung einer zusätzlichen Planstelle (vgl. BAG, Urteil vom 9. November 1994 – 7 AZR 19/94 –, BAGE 78, 244-252; Maunz/Dürig, GG, Art. 33 Rz 17). 4. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung war eine besetzungsfähige Stelle hingegen vorliegend nicht mehr vorhanden, denn die Beklagte hat nach Beteiligung sämtlicher Gremien am 22.03.2024 die Organisationsentscheidung getroffen, die Stelle nicht mehr vergeben zu wollen, sondern die Aufgaben der Teamleitung die noch mit 14 Stunden verblieben waren, umzuverteilen. In der Folge hat sie am 22.03.2024 die Gremien dazu unterrichtet bzw. beteiligt, dass sie beabsichtigte das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen. Nach Ablauf der Beteiligungsfrist wurde dann die endgültige Abbruchentscheidung seitens der Beklagten getroffen, und in einem Aktenvermerk vom 03.04.2024 dokumentiert. 5. Hierzu war sie auch berechtigt, denn der öffentliche Arbeitgeber kann ein Auswahlverfahren abbrechen, wenn er zu der Einschätzung gelangt, die konkrete Stelle solle mit dem ursprünglich festgelegten Zuschnitt und der ursprünglichen besoldungsrechtlichen Einstufung nicht mehr besetzt werden. Die Entscheidung über den Zuschnitt von Stellen unterfällt dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des öffentlichen Arbeitgebers. Subjektive Rechte des Bewerbers gegen den neuen Zuschnitt einer Stelle bestehen nicht. Die Schaffung und Bewirtschaftung sowie der Zuschnitt von Stellen dienen allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben (vgl. BVerwG vom 10.12.2018-2 VR 4/18; BVerwG vom 03.12.2014 -2 A 3.13; BVerwG vom 22.07,1999 - 2 C 14.98). Das Organisationsermessen des öffentlichen Arbeitgebers wird durch den bloßen Umstand der Eröffnung eines Auswahlverfahrens nicht eingeschränkt. Denn die Ausschreibung begründet nicht das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen, dass sich der Arbeitgeber mit der Ausschreibung hinsichtlich seiner Organisationsgewalt unwiderruflich bindet (vgl. BVerwG vom 10.12.2018 - 2 VR 4/18; BVerwG vom 15.07.1977 - 2 B 36.76). Da die Entscheidung, eine bereits ausgeschriebenen Stelle nicht mehr wie ursprünglich geplant besetzen zu wollen, der personalwirtschaftlichen Entscheidung darüber gleichgestellt ist, ob und welche Stellen geschaffen und diese zugeschnitten werden sollen ist die gerichtliche Kontrolle insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 26.08.2020 - 3 Sa 76/20; BVerwG vom 10.12.2018 -2 VR 4/18; OVG NRW vom 05.02.2018 6. Da ein Einstellungsanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG nur zum Erfolg führt, wenn zumindest im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine besetzungsfähige, haushaltsrechtlich abgesicherte Stelle vorhanden ist, ist die Frage, ob die Beklagte mit dem Absageschreiben an die Klägerin vom 25.01.2024 erneut formell unwirksam das Besetzungsverfahren abgebrochen hatte, unerheblich. Denn jedenfalls hat sie nach anschließender Fortsetzung des Bewerbungsverfahrens am 21.03.2024 die Entscheidung getroffen, die ausgeschriebene Stelle aus organisatorischen Gründen nicht mehr zu besetzen, so dass die Stelle zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 04.06.2024 nicht mehr besetzungsfähig war. 7. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 27 f. und vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 20). Hinsichtlich des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens mit Abbruchvermerk vom 03.04.2024 sind keine formellen Fehler erkennbar, denn der wesentliche Abbruchgrund wurde schriftlich dokumentiert. Gegenteiliges behauptet auch die Klägerin nicht. Die Beklagte hat die Klägerin auch ordnungsgemäß mit Schreiben vom 04.04.2024 über den Abbruch informiert. 8. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin genannten Urteil des OVG NRW vom 17.05.2022 - 6 B 1388/21. Hier wurde nicht über die Besetzung der Stelle mit dem dortigen Kläger entschieden, sondern über die Frage, ob nach einem formell unwirksamen Verfahrensabbruch weiterhin ein Bewerbungsverfahrensanspruch besteht (vgl. Urteil des OVG NRW vom 17.05.2022 – 6 B 1388/21 Rn. 29 ff.). Sofern die Beklagte mit dem Abbruch des Besetzungsverfahrens durch ihr Schreiben an die Klägerin vom 25.01.2024 einen Abbruch bezweckt haben sollte, hatte die Klägerin somit wegen formeller Mängel zu diesem Zeitpunkt im Januar noch einen Bewerbungsfortsetzungsanspruch, den sie mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Verfahren 4 Ga 2/24 auch geltend gemacht hat. In diesem Verfahren haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, wonach sich die Beklagte verpflichtet hat, die streitgegenständliche Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht anderweitig zu besetzen. Es war somit klar, dass das Besetzungsverfahren nicht beendet war, ansonsten hätte es des Vergleichs dahingehend, dass eine anderweitige Besetzung nicht erfolgen wird, nicht bedurft. Nach diesem formell unwirksamen Abbruch war die Beklagte somit gehalten, das Verfahren erneut fortzusetzen – was sie auch tat – und die Stelle zu besetzen, oder aber formell rechtmäßig anderweitig abzubrechen. Von letzterer Alternative hat sie mit Abbruchvermerk vom 03.04.2024 – wie oben dargelegt – Gebrauch gemacht. Weshalb der in dem Verfahren 4 Ga 2/24 geschlossene Vergleich nach Auffassung der Klägerin den Entschluss die Stelle wegen Umorganisation überhaupt nicht mehr zu besetzen ausschließen soll, erschließt sich der Kammer nicht. Die Beklagte hatte bereits im hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 08.02.2024 auf Seite 7 (vgl. Bl. 122 der Akte), und somit vor Abschluss des Vergleichs in dem Verfahren 4 Ca 2/24 am 15.02.2024 darauf hingewiesen, dass ihrerseits Überlegungen zur Umorganisation des Fachbereichs angestrengt würden. Der Klägerin war somit bei Abschluss des Vergleichs bekannt, dass auch ein Abbruch des Verfahrens wegen Neuorganisation des Fachbereichs in Betracht kommen könnte. Unter diesen Umständen konnte und durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass sich die Beklagte mit dem Vergleich, die Stelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht anderweitig zu besetzen gleichzeitig verpflichten wollte, keine Neuorganisation der Stelle mit der Folge des Abbruchs des Besetzungsverfahrens vorzunehmen. Die Umverteilung der verbliebenen Teamleitungsaufgaben an die langjährig beschäftigte Fachdienstleiterin und Sozialarbeiterin D stellt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine Besetzung der ausgeschriebenen Stelle dar. Es erfolgte insoweit keine Stellenbesetzung sondern eine Umverteilung von Aufgaben. Insoweit sei auch erwähnt, dass demzufolge hierin kein Verstoß der Beklagten gegen den am 25.02.2024 mit der Klägerin geschlossenen Vergleich erkennbar ist. 9. Die Entscheidung zur Umorganisation des Fachbereichs erweist sich auch nicht als willkürlich oder rechtswidrig. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Stelle in sachwidriger Weise nur deswegen nicht mehr vergeben werden soll, damit die Antragstellerin nicht zum Zuge kommen kann. Der Abbruch betrifft die der Organisationsgewalt des Dienstherrn vorbehaltene Entscheidung, ob und welche Ämter er schaffen und wie er die Dienstposten zuschneiden will. Angesichts des Umstands, dass es hier lediglich um das dem Bereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerte Organisationsermessen des Dienstherrn geht, reicht auch die Dokumentation des Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens aus. Die Beklagte hat den Abbruch des streitgegenständlichen Besetzungsverfahrens im Abbruchvermerk u.a. mit der beabsichtigten Umorganisation des Fachbereichs, dem die Stelle zugeordnet ist, begründet. Die Entscheidung beruht auf den Erwägungen zur Neustrukturierung des Fachbereichs durch den neuen Fachbereichsleiter, der anderweitige Prioritäten und Strukturansätze hat. Sie rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass zum einen die Aufgaben im Bereich des Adoptivwesens inzwischen im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit/Kooperation von der Stadt E übernommen worden sind, und zum anderen die verbliebenen Aufgaben durch die Fachdienstleitung übernommen wurden, um kürzere Kommunikations- und Entscheidungswege zu schaffen und so schnelleres Handeln zu ermöglichen. Die Beklagte hat insoweit mit Schriftsatz vom 23.05.2024 auf Seiten 3 bis 4 konkret dargelegt, welche Aufgaben der vormaligen Teamleitung die unstreitig 14 Wochenstunden umfasste, verblieben waren und nun von der Fachdienstleiterin übernommen worden sind. Die Ansicht der Klägerin, es sei überhaupt kein Motiv für die beabsichtigte Umstrukturierung und auch schon gar kein Motiv, das sich mit der damaligen Einführung der Teamleiterstellen in der gesamten Stadtverwaltung und deren Konzeption auseinandersetze, erkennbar, trifft somit nicht zu. Vielmehr stellt sich als Motiv zum einen die interkommunale Zusammenarbeit mit der Stadt E im Bereich des Adoptivwesens, und die Schaffung schnellerer Handlungsmöglichkeiten dar. Das bei Einrichtung der Teamleitung im Jahr 2021 das Argument die große Belastung der FDL 3/2 durch den größten Fachdienst mit besonderer Bedeutung Kinderschutz gewesen ist, steht der Neuorganisation nicht entgegen. Unstreitig hat die Abteilung seit dem 01.08.2023 einen neuen Fachbereichsleiter, der andere Vorstellungen der Organisation hat. Ob diese Neuorganisation sinnvoll ist, ist durch das Gericht nicht zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt allein der Beklagten. Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte erhärte mit ihrem Verhalten den begründeten Verdacht, dass es ihr einzig darum gehe, sie nicht weiter berücksichtigen zu müssen. Nichts anderes sei Ziel der Beklagten. Die Umstrukturierung sei für diese erforderlich, weil man sie schlichtweg nicht wolle, wobei ganz deutlich werde, dass es kein anderes Motiv dafür gebe, gibt keine konkreten, greifbaren Anhaltspunkte, das Vorliegen einer sachlichen Organisationsentscheidung der Beklagten zu widerlegen. Es ist hierbei seitens der Kammer nicht unberücksichtigt geblieben, dass die Beklagte aus für sie nachvollziehbaren Gründen (eine Leitungsfunktion ist immer auch mit dem Umgang mit unliebsamen Arbeitnehmern verbunden) eine Besetzung der Stelle mit der Klägerin mehrfach abgelehnt hat. Die mehrfache Ablehnung der Klägerin führt aber nicht zwangsnotwendig zu der Schlussfolgerung, dass die Umorganisation allein auf dem Grunde fußt, dass man die Stelle nicht mit ihr besetzen will. Vielmehr hat die Beklagte für die Kammer nachvollziehbar die Gründe dargelegt, wie es zu der Umorganisationsentscheidung aufgrund der Organisationsvorstellungen des neuen Fachbereichsleiters gekommen ist, die die Klägerin mit reinen Mutmaßungen nicht entkräften konnte. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu durch die Beklagte zu entscheiden ist. Wie unter Ziffer I der Entscheidungsgründe dargelegt, hat die Beklagte die Organisationsentscheidung getroffen, die streitgegenständliche Stelle nicht mehr zu besetzen, sondern den Fachbereich neu zu Strukturieren. Diese Begründung, und die Erwägungen weshalb eine Besetzung der Stelle nicht mit der Klägerin erfolgt, hat sie im Abbruchvermerk vom 03.04.2024 – wie oben ausgeführt – formell ausreichend dokumentiert, und der Klägerin mit Schreiben vom 04.03.2024 mitgeteilt. Hierdurch ist das Stellenbesetzungsverfahren endgültig beendet worden, so dass es keiner neuen Entscheidung über die Bewerbung bedarf. III. Der Klägerin waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil sie bei dem von ihr zur Entscheidung gestellten Antrag unterlegen ist, § 91 Abs. 1 ZPO IV. Die im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG zu treffende Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes ist nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO vorgenommen worden. Die Höhe des festgesetzten Streitwertes ergibt sich für die zur Entscheidung gestellten Anträge aus dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 01.02.2024 Abschnitt I Nr. 19.3 und war mit 3 Bruttomonatsgehältern der Klägerin festzusetzen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.