Urteil
18 Sa 720/19
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2020:0206.18SA720.19.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 21.03.2019 – 3 Ca 1071/18 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 21.03.2019 – 3 Ca 1071/18 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger vom Beklagten verlangen kann, ihm eine Erhöhung des Entgelts und eine Sonderzahlung zu gewähren. Der Kläger ist bei dem beklagten Verein seit März 2000 als Ausbilder tätig. Im Dienstvertrag, den die Parteien unter dem 14.08.2001 abschlossen, heißt es unter § 11 Abs. 1 S. 1: „Für das Dienstverhältnis gelten im Übrigen die Ordnungen und Richtlinien des CJD, insbesondere die Vergütungsordnung, in ihrer jeweils gültigen Fassung.“ Ausweislich des Nachtrags Nr. 6 zum Dienstvertrag vom 24.08.2015 wurde der Kläger ab September 2015 in die Vergütungsgruppe B II/3 dieser Vergütungsordnung eingruppiert. Der beklagte Verein unterhält bundesweit Einrichtungen. Er betrachtet sich als sozialpädagogisches Bildungs- und Ausbildungswerk, dessen Anschauungen ihre Grundlagen im christlichen Glauben haben. Er ist seit vielen Jahren Mitglied der E Deutschland – Evangelischer Bundesverband, deren Sitz sich in C befindet. Das Arbeitsentgelt des Klägers und zahlreicher anderer Mitarbeiter des Beklagten richtete sich in der Vergangenheit nach der vom Vereinsvorstand beschlossenen Vergütungsordnung des Beklagten (VGO CJD). Daneben wandte der Beklagte Tarifwerke wie den TVöD, BAT oder TV-L an. Mit Schreiben vom 03.12.2014 genehmigte die Evangelische Kirche C antragsgemäß „die bis zum 31.12.2018 befristete Bildung einer eigenen Arbeitsrechtlichen Kommission für das Christliche Jugenddorfwerk Deutschlands e.V. (CJD) gemäß § 6 Abs. 4 ARRG und § 20 Abs. 1 und 2 Rechtsverordnung über die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes C In der Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des CJD (OARK CJD) vom 22.10.2015 ist unter anderem geregelt, dass der Arbeitsrechtlichen Kommission jeweils fünf Vertreter der Dienstnehmer und der Dienstgeber als Mitglieder angehören (§ 4 Abs. 1 OARK CJD), dass die Vertreter der Dienstnehmer durch eine Delegiertenversammlung gewählt werden (§ 6 Abs. 1 OARK CJD) und die Vertreter der Dienstgeber durch den Vorstand des Beklagten benannt werden (§ 8 OARK CJD) und dass der Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission im jährlichen Wechsel aus den Mitgliedern der Dienstgeber- bzw. Dienstnehmerseite zu wählen ist (§ 12 Abs. 2 S. 2 OARK CJD). Die Arbeitsrechtliche Kommission(ARK CJD) wurde im November 2015 gebildet; sie gab sich unter dem 26.11.2015 gemäß § 14 OARK CJD eine Geschäftsordnung. Am 11.05.2017 verabschiedete die ARK CJD einen Überleitungsbeschluss. In diesem Überleitungsbeschluss ist vorgesehen, dass Arbeitnehmer des Beklagten, wenn der Dienstvertrag die Vergütungsordnung des Beklagten in Bezug nimmt, ein Angebot auf Überleitung in einen Dienstvertrag erhalten, „welcher den bisherigen Dienstvertrag nebst etwaigen Nachträgen ersetzt und in welchen die Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der E Deutschland angeschlossen sind (AVR-DD) in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des Überleitungsbeschlusses enthalten ist.“ Das Angebot soll mit Wirkung zum Stichtag 01.01.2018 unterbreitet werden (§ 3 Nr. 1 des Überleitungsbeschlusses vom 11.05.2017). Dem Kläger wurde ein solches Überleitungsangebot unterbreitet. Er lehnte es ab. Unter § 7 des Überleitungsbeschlusses vom 11.05.2017 ist geregelt, dass Arbeitnehmer, die das Überleitungsangebot annehmen oder nach dem 01.01.2018 einen Dienstvertrag mit dem Beklagten abschließen, in welchem die Geltung der AVR-DD in ihrer jeweils geltenden Fassung vereinbart ist, eine Jahressonderzahlung nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Überleitungsbeschluss erhalten. § 17 Nr. 1 des Überleitungsbeschlusses vom 11.05.2017 bestimmt folgendes: „Für diejenigen Mitarbeitenden nach § 1, die das ihnen unterbreitete Angebot nicht annehmen, verbleibt es bei den dienstvertraglichen Regelungen, die Stand 31.12.2017 gelten. Die Vergütungstabellen der VGO CJD werden für diese Mitarbeitenden nicht mehr angepasst. Auch darüber hinaus erfolgen keine Anpassungen der VGO CJD mehr. Ab dem Jahr 2018 erfolgt für diese Mitarbeitenden keine Sonderzahlung mehr.“ Die arbeitsrechtliche Kommission der E Deutschland (ARK DD) fasste am 21.02.2018 einen Beschluss über Entgelterhöhungen. Danach steigen die Entgelte zum 01.03.2018 um 3 % und zum 01.12.2018 um weitere 2,4 %. Die Entgelttabellen der AVR-DD wurden entsprechend angepasst Diese Lohnerhöhung gab der Beklagte nur an Arbeitnehmer weiter, die das Überleitungsangebot angenommen hatten und deren (neue) Arbeitsverträge auf die AVR-DD Bezug nehmen. An Mitarbeiter, die – wie der Kläger – das Überleitungsangebot ablehnten, gab der Beklagte die Entgelterhöhung nicht weiter. Diese Mitarbeiter erhielten für das Jahr 2018 – anders als diejenigen, die das Überleitungsangebot angenommen hatten – auch keine Sonderzahlung. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt die Zahlung von Entgelterhöhungen für den Zeitraum von März bis Dezember 2018 nach Maßgabe des Beschlusses der ARK DD vom 21.02.2018 verlangt; er hat zudem gefordert, dass der Beklagte ihm eine Sonderzahlung für das Jahr 2018 in Höhe von 70 % seines Bruttoentgelts nach Maßgabe des Überleitungsbeschlusses der ARK CJD vom 11.05.2017 gewährt. Der Kläger hat sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen. Er werde in unzulässiger Weise gemaßregelt, wenn der Beklagte ihm die Entgelterhöhung und die Sonderzahlung vorenthalte. Mit der Sonderzahlung sei auch der Zweck verfolgt worden, den Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden und die Betriebstreue zu belohnen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger jeweils für die Monate März 2018 bis einschließlich November 2018 monatlich weitere 88,05 Euro brutto nebst Zinsen hieraus jeweils ab dem Monatsletzten aus 88,05 Euro monatlich in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen sowie den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für Dezember 2018 158,48 Euro brutto nebst Zinsen hieraus ab dem 31.12.2018 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen sowie den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die Sonderzahlung 2018 in Höhe von 2.116,02 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 176,33 € seit dem 31.01.2018, 28.02.2018, 31.03.2018, 30.04.2018, 30.05.2018, 31.06.2018, 30.07.2018, 31.08.2018, 30.09.2018, 31.10.2018, 30.11.2018, 31.12.2018 zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Sonderzahlung für 2018 in Höhe von 2.1162,02 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.12.2018 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, für das Entgelt des Klägers, der das Überleitungsangebot nicht angenommen habe, gelte weiterhin das bisherige Vertragswerk der VGO CJD, aus dem sich ein Anspruch auf bestimmte Entgelterhöhungen nicht ableiten lasse. Der Kläger sei nicht vergleichbar mit den Arbeitnehmern des Beklagten, die das Überleitungsangebot angenommen hätten. Der Kläger müsse es hinnehmen, dass für jene Mitarbeiter ein anderes Vertragswerk gelte als für ihn. Er verhalte sich treuwidrig, wenn er sich im Sinne eines „Rosinenpickens“ die jeweils für ihn günstigen Bestimmungen aus zwei Vertragswerken heraussuche. Die Ungleichbehandlung sei letztlich die Konsequenz der eigenen Entscheidung des Klägers, das Überleitungsangebot nicht anzunehmen. Die Sonderzahlung erfolge nicht im Hinblick auf geleistete Betriebstreue, sondern – unabhängig von der Beschäftigungszeit – nur im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Anwendung der AVR-DD. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit den Zahlungsanträgen stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger werde unzulässigerweise gegenüber den Arbeitnehmern benachteiligt, deren Arbeitsverträge der Beklagte auf die AVR-DD umgestellt habe. Das Urteil des ersten Rechtszuges ist dem Beklagten am 18.04.2019 zugestellt worden. Er hat mit einem Schriftsatz, der am 18.04.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Der Beklagte hat die Berufung mit einem am 18.07.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor die Berufungsbegründungsfrist durch gerichtlichen Beschluss bis zum 18.07.2019 verlängert worden war. Der Beklagte meint, dem Kläger stünden keine Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu. Der Beklagte selbst habe keine Gruppenbildung vorgenommen. Die Unterscheidung zwischen der Gruppe von Arbeitnehmern, die das Überleitungsangebot annahmen, und der Gruppe von Arbeitnehmern, die das Überleitungsangebot ablehnten, beruhe auf der Wahl der jeweiligen Arbeitnehmer. Der Beklagte habe zudem kein eigenes Vergütungssystem geschaffen, sondern lediglich eine externe Norm vollzogen. Die Entgelterhöhung und die Gewährung einer Sonderzahlung für die Arbeitnehmer, die das Überleitungsangebot annahmen, sei nicht freiwillig erfolgt, sondern nach Maßgabe von Beschlüssen der ARK DD bzw. der ARK CJD. Bei den Arbeitsrechtlichen Kommissionen handele es sich um paritätisch besetzte Gremien mit eigener Entscheidungshoheit. Der Kläger erhalte nach der alten Vergütungsordnung ein höheres Entgelt als nach den Bestimmungen der AVR-DD; durch die Stattgabe der Klage profitiere er im Vergleich zu den Arbeitnehmern, die das Überleitungsangebot annahmen, in unzulässiger Weise doppelt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen, Kammer Olpe, vom 21.03.2019 – 3 Ca 1071/18 O – aufzuheben, soweit es der Klage stattgibt und die Klage insgesamt kostenpflichtig abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Er habe sich zwischen der Annahme und der Ablehnung des Überleitungsangebotes frei entscheiden dürfen. Eine Benachteiligung aufgrund der getroffenen Entscheidung sei unzulässig. Es sei unzutreffend, dass die Bedingungen nach der VGO CJD für den Kläger besser seien als die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe der AVR-DD. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Betriebsrente. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, er habe keine freiwillige Leistung erbracht, sondern lediglich Norman vollzogen. Er sei nicht gezwungen gewesen, eine Arbeitsrechtliche Kommission zu bilden. Das Vorgehen bei der Bildung der ARK CJD sei nicht rechtmäßig. Die ARK CJD sei nicht paritätisch besetzt gewesen. Der Beklagte hat in Erwiderung auf das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz zur paritätischen Besetzung der ARK CJD näher vorgetragen und dabei die Namen der Mitglieder benannt. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Beklagte hat die Berufung insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. 1. Dem Kläger steht kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Zahlung der begehrten Entgelterhöhung oder auf Gewährung einer Sonderzahlung gegen den Beklagten zu. Weil der Kläger das Überleitungsangebot nicht annahm, gelten für ihn weiterhin die Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 14.08.2001. Der Arbeitsvertrag nimmt Bezug auf die VGO CJD. Aus dieser Vergütungsordnung ergibt sich kein Anspruch auf die begehrte Lohnerhöhung, die ihre Grundlage in einem Beschluss der ARK DD findet. Dieser Beschluss ist nur für die Bestimmungen zur Entgelthöhe in den AVR-DD von Belang (die für den Kläger mangels arbeitsvertraglicher Inbezugnahme nicht gelten). Die Bestimmungen der VGO CJD sehen auch keine Sonderzahlung für das Jahr 2018 vor. 2. Der Kläger kann die Klageforderung auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. a) Der Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, stellt eine Rechtspflicht des Arbeitgebers dar, die allgemein anerkannt ist (vgl. etwa Thüsing, in: Henssler/Willemsen/Kalb, 7. Aufl. 2016, § 611 BGB Rdnr. 181; Preis, in: ErfKomm. zum Arbeitsrecht, 19. Aufl. 2019, § 611 BGB Rdnr. 574, beide m.w.N.). Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung ( BAG, Urteil vom 19.11.2014 – 4 AZR 845/12 m.w.N.) . Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz allerdings nur ein, sofern der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk schafft, nicht hingegen bei bloßem – auch vermeintlichem – Normenvollzug ( BAG, Urteil vom 14.03.2019 – 6 AZR 171/18 m.w.N. ). Da der Gleichbehandlungsgrundsatz ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit ist, kann er nur dort Anwendung finden, wo der Arbeitgeber eine selbstgesetzte Norm vollzieht (Thüsing, a.a.O. m.w.N.). Nur dort, wo der Arbeitgeber unter Anwendung einer selbstgesetzten Regel ( BAG, Urteil vom 03.09.2014 – 5 AZR 6/13 m.w.N. ) „handelt“, ist er zur Gleich-„behandlung“ der Arbeitnehmer verpflichtet. b) Die beschriebene Voraussetzung für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist im Streitfall nicht erfüllt. Die Beklagte führte eine Schlechterstellung des Klägers nicht durch Anwendung einer selbstgesetzten Regel herbei. Dies gilt sowohl hinsichtlich der vom Kläger begehrten Entgelterhöhung als auch hinsichtlich der Sonderzahlung. aa) Im Hinblick auf die Entgelterhöhung liegt keine normsetzende Entscheidung des Beklagten vor. Den Entschluss, das Arbeitsentgelt zu erhöhen, das nach dem Regelungswerk der AVR-DD zu zahlen ist, traf nicht der Beklagte, sondern die ARK DD durch ihren Beschluss vom 21.02.2018. Auf diesen Beschluss hatte der Beklagte keinen Einfluss. Der Beklagte entschied auch nicht frei darüber, eine Arbeitnehmergruppe dadurch zu begünstigen, dass er das Entgelt der Gruppenmitglieder nach Maßgabe der Beschlüsse zu verbessern, die die ARK DD am 21.02.2018 fasste. Der Beklagte gab die Lohnerhöhungen nur an diejenigen Arbeitnehmer weiter, deren (geänderte) Arbeitsverträge das Regelungswerk der AVR-DD in Bezug nehmen. Dazu war er aber arbeitsvertraglich verpflichtet. Dass der Beklagte auch das Entgelt einzelner Arbeitnehmer erhöhte, deren Arbeitsverträge die notwendige Inbezugnahme der AVR-DD nicht aufweisen, lässt sich dem Parteivorbringen nicht entnehmen. bb) Auch im Hinblick auf die Sonderzahlung wandte der Beklagte keine selbstgesetzte Regel an. Der Beklagte gewährte die Sonderzuwendung nur denjenigen Arbeitnehmern, die das Überleitungsangebot annahmen. Etwas anderes haben die Parteien nicht vorgetragen. Damit befolgte der Beklagte eine Regel, die er nicht selbst aufgestellt hat, nämlich den Beschluss der ARK CJD vom 11.05.2017. Dieser Beschluss sieht in § 7 S. 1 und in § 17 Nr. 1 S. 4 vor, dass Mitarbeiter, die das Überleitungsangebot ablehnten, keine Sonderzahlung erhalten. Der Beklagte muss sich den Überleitungsbeschluss der ARK CJD vom 11.05.2017 nicht wie eine selbstgesetzte Regel zurechnen lassen. Der Beklagte hatte auf den Inhalt des Beschlusses keinen bestimmenden Einfluss. Die ARK CJD bestand nicht lediglich aus Vertretern des Beklagten. Nach § 4 Abs. 1 OARK CJD ist die arbeitsrechtliche Kommission paritätisch besetzt, da ihr jeweils fünf Vertreter der Dienstnehmer sowie der Dienstgeber angehören. Dass die arbeitsrechtliche Kommission des CJD, als sie den Überleitungsbeschluss vom 11.05.2017 traf, den Vorgaben des § 4 Abs. 1 OARK CJD zuwider besetzt war, lässt sich nicht feststellen. Es ist vielmehr nach dem beiderseitigen Parteivorbringen davon auszugehen, dass tatsächlich eine gleiche Anzahl von Vertretern der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite in die arbeitsrechtliche Kommission entsandt wurden. Das muss zwischen den Parteien entsprechend §§ 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO als unstreitig gelten. Nachdem der Kläger pauschal die paritätische Zusammensetzung der ARK CJD mit dem Schriftsatz vom 10.01.2020 gerügt hatte, hat der Beklagte im Schriftsatz vom 15.01.2020 die Besetzung der Kommission im Einzelnen dargelegt. Dem ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Er hat insbesondere nicht klargestellt, welche tatsächlichen Angaben des Beklagten zur Zusammensetzung der ARK CJD er in Abrede stellen will. Er hat weder konkreten Gegenvortrag gehalten noch dargetan, inwiefern er sich zum Vortrag der Beklagten – weiterhin – mit Nichtwissen erklären will. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte auf den Inhalt des Überleitungsbeschlusses der ARK CJD vom 11.05.2017 durch Beeinflussung des Abstimmungsverhaltens der Kommissionsmitglieder Einfluss nahm. Insbesondere lässt sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen, dass der Beklagte Mitglieder der Kommission durch Versprechungen oder Drohungen gefügig zu machen suchte. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht der Zweck der Sonderzahlung, die der Beklagte den Arbeitnehmern nach Maßgabe des Überleitungsbeschlusses der ARK CJD vom 11.05.2017 gewährte, nicht in der Belohnung von Betriebstreue. Nach § 7 des Überleitungsbeschlusses setzt die Zahlung der Sonderzuwendung vielmehr voraus, dass der Arbeitsvertrag auf die AVR-DD Bezug nimmt. Das ist bei Arbeitsvertrag des Klägers nicht der Fall. cc) Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes lässt sich nicht damit begründen, dass der Beklagte innerhalb der Belegschaft unterschiedliche Vertragsmodelle schuf (nämlich einerseits das Vertragsmodell „Inbezugnahme der VGO CJD“ und andererseits das Modell „Inbezugnahme der AVR-DD“). Es mag zutreffen, dass ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern unterschiedliche Vertragsmodelle anbietet, an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden ist, sofern er Arbeitnehmern, die freiwillig ein bestimmtes Modell wählen, bestimmte Vergünstigen kollektiv gewährt bzw. vorenthält ( BAG, Urteil vom 03.09.2014 – 5 AZR 6/13, Urteil vom 15.07.2009 – 5 AZR 486/08) . Die hier in Rede stehenden Vergünstigungen in Gestalt der Entgelterhöhung und der Sonderzahlung sind aber nicht vom Beklagten nach einem generalisierenden Prinzip gewährt bzw. angehoben worden. Vielmehr beruhten diese Vergünstigungen auf Entscheidungen von Kommissionen, die der Beklagte nicht zu beeinflussen vermochte. Darüber hinaus fehlt es an der vergleichbaren Lage der Arbeitnehmer, wenn das eine Vertragsmodell gekennzeichnet ist durch die dynamische Bezugnahme auf ein Tarifwerk (womit auf arbeitsvertraglicher Ebene kollektive, der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers entzogene Regelwerke in ihrer jeweiligen Fassung zur Anwendung kommen), während das andere Arbeitsvertragsmodell der unbeschränkten Gestaltungsmacht des Arbeitgebers entspringt und den Arbeitnehmern gestellt wird ( BAG, Urteil vom 03.09.2014 – 5 AZR 6/13) . Das entspricht der Situation im Streitfall. Es gibt ein Arbeitsvertragsmodell, das uneingeschränkt der Gestaltungsmacht durch den Beklagten unterliegt, nämlich das Vertragsmodell, das – wie der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 14.08.2001 – auf die VGO CJD Bezug nimmt. Den Inhalt dieser Vergütungsordnung setzt der Beklagte einseitig durch Vorstandsbeschluss fest. Das andere Vertragsmodell, das durch die Inbezugnahme der AVR-DD gekennzeichnet ist, nimmt jedoch dynamisch Bezug auf ein Regelungswerk, das nicht der Einflussnahme des Beklagten unterliegt. Über die zukünftige Ausgestaltung der AVR-DD entscheidet nicht der Beklagte, sondern die arbeitsrechtliche Kommission der E Deutschland. Dass es sich bei den kollektiven Regelungen, die die ARK DD beschließt, nicht um Tarifverträge im Sinne des TVG handelt, spielt keine Rolle. Maßgeblich für die Frage der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist vielmehr, dass der Arbeitgeber sich durch die Bezugnahme auf fremde Regelungsmacht seiner eigenen Gestaltungsmöglichkeiten begibt. 3. Ein Anspruch auf die begehrten Leistungen steht dem Kläger auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 612a BGB zu. Der Beklagte verletzte das Maßregelungsverbot des § 612a BGB nicht. Zwar übte der Kläger, indem er das Überleitungsangebot ablehnte, ein ihm zustehendes Recht aus. § 612a BGB dient auch der Erhaltung subjektiver Rechte und schränkt insofern die Vertrags- und Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers ein ( BAG, Urteil vom 15.07.2009 – 5 AZR 486/08, Urteil vom 15.02.2005 – 9 AZR 116/04) . Der Kläger wurde aber wegen dieser Rechtsausübung nicht von dem Beklagten benachteiligt. Nicht die zulässige Ablehnung des Überleitungsangebots durch den Kläger bewog den Beklagten, den Kläger von der Entgelterhöhung und der Zahlung der Sonderzuwendung auszunehmen; der Beklagte kam lediglich den rechtlichen Verpflichtungen nach, die ihn aus den AVR-DD und dem Überleitungsbeschluss der ARK CJD vom 11.05.2017 trafen. Der Beklagte gab die Entgelterhöhung, die von der ARK DD als abändernde Regelung zu den AVR-DD beschlossen wurde, an diejenigen Arbeitnehmer weiter, deren Arbeitsverträge auf das Regelungswerk der AVR-DD Bezug nehmen. Ihnen gegenüber war er zur Weitergabe der Erhöhung vertraglich verpflichtet. Die Nichtgewährung der Sonderzahlung beruht darauf, dass der Beklagte den Vorgaben des Überleitungsbeschlusses der ARK CJD vom 11.05.2017 folgte, die eine Sonderzahlung nur für Arbeitnehmer vorsieht, deren Arbeitsverträge sich nach den AVR-DD richten. 4. Es war nicht darüber zu entscheiden, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erhöhung des Entgelts nach Maßgabe der VGO CJD zusteht. Ansprüche auf Anpassung dieser Vergütungsordnung sind nicht streitgegenständlich. Nach der Klagebegründung verlangt der Kläger nicht von dem Beklagten, dass dieser eine Entscheidung über die Abänderung der VGO CJD mit dem Ziel einer Entgelterhöhung oder der Gewährung einer Sonderzahlung trifft. Insbesondere hat der Kläger nicht vorgebracht, dass es unbillig wäre, wenn der Beklagte die VGO CJD unverändert ließe. Umstände, die auf eine Verpflichtung zur Anpassung der VGO CJD hindeuten könnten, hat der Kläger nicht dargetan. Sein Klagebegehren beschränkt sich darauf, so gestellt zu werden wie die Arbeitnehmer, die das Überleitungsangebot des Beklagten angenommen haben, und damit eine Entgelterhöhung nach den AVR-DD und eine Sonderzuwendung nach Maßgabe des Überleitungsbeschlusses der ARK CJD vom 11.05.2017 zu erhalten. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht darauf hingewiesen worden, dass Entgeltanpassungsansprüche auf Grundlage von Ordnungen und Richtlinien des CJD aus Sicht des Berufungsgerichts nicht streitgegenständlich sind. Er hat diesen Hinweis nicht zum Anlass genommen, Gegenteiliges zu äußern. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger unterlag im Rechtsstreit und hat die Kosten zu tragen. IV. Es bestehe keine Veranlassung, die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere wirft der Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.