Urteil
4 AZR 845/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eingruppierungsrichtlinien eines Arbeitgebers sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder hinreichend beweisbar konkludent zum Inhalt des Arbeitsvertrags gemacht haben.
• Fehlt ein vertraglicher Bezug auf vom Arbeitgeber erlassene Eingruppierungsrichtlinien, begründen bloße Zahlungen nach bestimmten Vergütungsgruppen keine hinreichende Grundlage für deren Anwendung.
• Unterschiedliche Vergütungsregeln für verschiedene Lehrbefähigungen sind sachlich gerechtfertigt; insb. kann ein Bewährungsaufstieg an ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit bestimmter Regelstudienzeit und an eine Mindestdauer der Bewährung geknüpft werden, ohne den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu verletzen.
Entscheidungsgründe
Keine Höhergruppierung ohne vertragliche oder richtlinienmäßige Grundlage • Eingruppierungsrichtlinien eines Arbeitgebers sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder hinreichend beweisbar konkludent zum Inhalt des Arbeitsvertrags gemacht haben. • Fehlt ein vertraglicher Bezug auf vom Arbeitgeber erlassene Eingruppierungsrichtlinien, begründen bloße Zahlungen nach bestimmten Vergütungsgruppen keine hinreichende Grundlage für deren Anwendung. • Unterschiedliche Vergütungsregeln für verschiedene Lehrbefähigungen sind sachlich gerechtfertigt; insb. kann ein Bewährungsaufstieg an ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit bestimmter Regelstudienzeit und an eine Mindestdauer der Bewährung geknüpft werden, ohne den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu verletzen. Die Klägerin ist seit 1984 als angestellte Lehrerin an beruflichen Schulen beim beklagten Freistaat Bayern beschäftigt und hat die Befähigung für das Lehramt an Realschulen. Im Arbeitsvertrag von 1991 ist sie in Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert; eine Bezugnahme auf die Eingruppierungsrichtlinien des Freistaats fehlt. Die Klägerin forderte rückwirkend Entgelt nach Entgeltgruppe 14 TV-L für den Zeitraum 1.8.2009–31.1.2012, weil sie nach 15 Jahren Tätigkeit eine Höhergruppierung in VergGr. Ib BAT beanspruchte; sie berief sich auf die vom Freistaat erlassenen Eingruppierungsrichtlinien und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Klägerin führte Revision. Streitpunkt war, ob die Eingruppierungsrichtlinien Vertragsinhalt sind und ob die darin enthaltene Differenzierung zwischen Lehrbefähigungen sachlich gerechtfertigt ist. • Die Revision ist unbegründet; kein Anspruch auf Entgeltgruppe 14 Stufe 5 TV-L im streitigen Zeitraum. • Anwendbarkeit der Eingruppierungsrichtlinien: Diese sind einseitige Verwaltungsregelungen ohne Gesetzes- oder Tarifvertragscharakter und wirken nur, wenn sie Vertragsinhalt geworden sind. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, dass die Richtlinien Inhalt ihres Arbeitsvertrags sind; der letzte Arbeitsvertrag von 1991 verweist nicht auf die Richtlinien, frühere Verweise auf TdL-Richtlinien reichen nicht aus, und es fehlen Behauptungen zu einer mündlichen oder konkludenten Vereinbarung. • Selbst unter Zugrundelegung der Richtlinien ergäbe sich kein Anspruch: Die Klägerin gehört als Realschullehrerin zur Gruppe derjenigen, die nach den Richtlinien der VergGr. IIa BAT zugeordnet sind; für diese Gruppe ist kein Bewährungsaufstieg in VergGr. Ib vorgesehen. • Prüfung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz: Differenzierungen sind nur unzulässig, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt sind. Die im vorliegenden Fall getroffene Differenzierung zwischen Erfüllern (z. B. Realschullehrern) und sog. Nichterfüllern, bei denen ein Bewährungsaufstieg an ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern und an mindestens 15 Jahre Bewährung geknüpft ist, ist sachlich gerechtfertigt. Sie berücksichtigt die Tiefe der wissenschaftlichen Kenntnisse, die ein längeres Studium typisierend vermittelt; die Dauer von 15 Jahren ist nicht willkürlich festgelegt. • Der Arbeitsvertrag selbst begründet keinen Anspruch auf Bewährungsaufstieg: Selbst wenn die Nennung der Vergütungsgruppe als konstitutive Entgeltabrede zu verstehen wäre, entspricht sie inhaltsmäßig der Entgeltgruppe 13 TV-L und enthält keine Regelung über einen Bewährungsaufstieg. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten der erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L für den Zeitraum 1.8.2009 bis 31.1.2012, weil die vom beklagten Freistaat erlassenen Eingruppierungsrichtlinien nicht nachgewiesen als Vertragsbestandteil gelten und der Arbeitsvertrag keinen Bewährungsaufstieg vorsieht. Selbst wenn die Richtlinien anwendbar wären, rechtfertigt die sachliche Differenzierung zwischen verschiedenen Lehrbefähigungen und die konkrete Kopplung eines Bewährungsaufstiegs an ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit bestimmter Regelstudienzeit sowie an eine Mindestbewährungsdauer von 15 Jahren die unterschiedliche Behandlung. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.