Beschluss
7 TaBV 39/17
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2017:1017.7TABV39.17.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.03.2017 – 3 BV 48/16 – teilweise abgeändert und die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeiternehmerinnen
L W,
O T,
K T1,
T2 O-T3,
N O1,
D G,
T4 C,
N1 C1,
L1 C2
B L2,
U T5,
in die Lohngruppe L II a) nach Maßgabe des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen ersetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.03.2017 – 3 BV 48/16 – teilweise abgeändert und die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeiternehmerinnen L W, O T, K T1, T2 O-T3, N O1, D G, T4 C, N1 C1, L1 C2 B L2, U T5, in die Lohngruppe L II a) nach Maßgabe des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen ersetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe A. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten Umgruppierung von insgesamt 11 namentlich bezeichneten Arbeitnehmerinnen. Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt als Unternehmen des Einzelhandels bundesweit Warenhäuser, u.a. in C. Der Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Betriebsrat) ist der dort gewählte Betriebsrat. Bis zum Jahre 2013 war die Arbeitgeberin kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge des nordrhein-westfälischen Einzelhandels gebunden; danach wechselte sie in eine Mitgliedschaft des Einzelhandelsverbandes ohne Tarifbindung und wendet die tariflichen Regelungen auf den Stand des Jahres 2013 aufgrund Bezugnahmeklauseln in den einzelnen Arbeitsverträgen weiter an. Wegen zahlreicher betriebsändernder Maßnahmen schloss die Arbeitgeberin mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat unter dem 21.02.2015 einen Interessenausgleich mit dem Titel „Sanierungskonzept Fokus“ ab. Gegenstand des Interessenausgleichs war auch die Einführung eines sogenannten Warenserviceteams (WST). Dort beschäftigte Mitarbeiterinnen sollen ausschließlich für die Warenverräumung und begleitende Tätigkeiten, nicht aber für Verkaufs- und Kassiertätigkeiten zuständig sein. Der vorbezeichnete Interessenausgleich enthält in dessen § 4 A.II.2. für den Wechsel in das WST nachstehende Bestimmung: „ Tätigkeitswechsel (KST/WST) Die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung wird zudem mit Tätigkeitswechseln einhergehen. Diese werden insbesondere im Rahmen der Einrichtung von Kassenserviceteams (KST) und Warenserviceteams (WST) erforderlich sein. Dabei gilt für das WST Folgendes: Den Mitarbeitern gegenüber wird keine Änderungskündigung ausgesprochen; sie werden nicht herabgruppiert. Mitarbeiter, die freiwillig in das WST wechseln, erhalten die Zusage, dass ihre bisherigen Einkünfte unabhängig von ihrer tariflichen Eingruppierung statisch weitergezahlt werden. Bei Neueinstellungen im WST gelten die jeweiligen tariflichen Bestimmungen zur Eingruppierung. Sofern eine Besetzung der neuen WST-Strukturen auf freiwilliger Basis bzw. im Wege der Fluktuation nicht möglich sein sollte, kann jede Partei diese Einigungsstelle anrufen, um gemeinsam eine Lösung für die weitere Besetzung zu finden, die den vorstehenden Regelungen Rechnung tragen muss.“ Wegen der Einzelheiten des Interessenausgleichs vom 21.02.2015 wird auf Bl. 119 ff. d.A. Bezug genommen. Auch in Bochum wurde ein solches WST eingeführt. Für die dort zu verrichtenden konkreten Tätigkeiten erstellte die Arbeitgeberin eine Tätigkeitsbeschreibung, die unter anderem folgende Arbeiten beinhaltet: Warenvorbereitung, Warenverräumung, Warenpflege, Bestandsdatenpflege, Retouren, Umlagerungen, Abschriftensteuerung und Aktionsaufbauten. Wegen der Tätigkeitsbeschreibung wird auf Bl. 134 d.A. Bezug genommen. Fragen der Ein- bzw. Umgruppierung der WST-Mitarbeiterinnen wurden zunächst zwischen den Beteiligten einvernehmlich zurückgestellt (vgl. Bl. 147 und 148 d.A.). Seit August 2016 werden die anzuliefernden Waren von einem Logistikdienstleister außerhalb des Betriebes vorbereitet; so werden z.B. Folien entfernt, größere Einheiten entpackt und zu Griffeinheiten zusammengestellt sowie auch Aufbügelarbeiten durchgeführt. Die so vorbereitete Ware wird dann in der Warenannahme angeliefert. Die im Antrag der Arbeitgeberin namentlich bezeichneten Arbeitnehmerinnen wechselten auf eigenen Wunsch (letztlich) mit Zustimmung des Betriebsrates in das WST. Mit Schreiben vom 07.09. bzw. 14.09.2016 informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die geplante Umgruppierung der in das WST gewechselten Arbeitnehmerinnen. Alle betroffenen Arbeitnehmerinnen waren bis dahin in die Gehaltsgruppe I des Gehaltstarifvertrages für den nordrhein-westfälischen Einzelhandel eingruppiert. Nach Mitteilung der Arbeitgeberin sollte die Umgruppierung in die Lohngruppe „L II A“ des Lohntarifvertrages (LTV) für den nordrhein-westfälischen Einzelhandel erfolgen. Neben den persönlichen Daten der Arbeitnehmerinnen waren den Unterrichtungsbögen Angaben zum Interessenausgleich vom 21.02.2015 sowie zu den konkret auszuübenden Tätigkeiten beigefügt. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Unterrichtungsschreiben wird auf Bl. 149 ff. d.A. verwiesen. Der Lohntarifvertrag vom 10.12.2013 für den Geltungszeitraum vom 01.05.2013 bis 30.04.2015 sieht in dessen § 2 („Lohnregelung“) Abs. 3 in der (der nicht besetzten Lohngruppe I folgend) Lohngruppe II folgendes vor: „Lohngruppe II Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die ohne handwerkliche Vor- oder Ausbildung ausgeführt werden, die aber Lohnstaffel a) gewisse Fertigkeiten erfordern Beispiele: … Abpacker … Etikettierer, Auszeichner, Kommissionierer, … Lohnstaffel b) in der Regel körperlich schweres Arbeiten erfordern Beispiele: … Auszeichner, Kommissionierer … Beifahrer … Fahrstuhlführer, die Be- und Entladen … sowie sonstige Arbeitskräfte, soweit sie die Voraussetzungen der Lohngruppe III nicht erfüllen Lohnstaffel c) besondere Geschicklichkeit, Übung oder Erfahrung erfordern …“ In einer Sitzung vom 19.09.2016 beschloss der Betriebsrat, den beabsichtigten Umgruppierungen nicht zuzustimmen und teilte der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 19.09.2016 die Zustimmungsverweigerung mit. Zur Begründung führte der Betriebsrat unter Beschreibung der aus seiner Sicht von den Mitarbeiterinnen im WST zu verrichtenden Tätigkeiten mit, eine Eingruppierung habe nicht in die Lohngruppe L II a), sondern in Lohngruppe L II b) oder L II c) zu erfolgen. Im Wesentlichen wies der Betriebsrat darauf hin, dass aus seiner Sicht überwiegend schwere Tätigkeiten auszuführen seien. Wegen der Einzelheiten der Schreiben vom 19.09.2016 wird auf die Kopien Bl. 174 ff. d.A. Bezug genommen. In der Zeit vom 16.01.2017 bis zum 11.02.2017 erfolgte eine zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat abgestimmte Tätigkeitserhebung bei den von der Umgruppierung betroffenen Arbeitnehmerinnen. Grundlage der Erhebung war eine detaillierte Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung unter Nennung der anzuwendenden Hilfsmittel und mit Beschreibung der sogenannten Hebeleistung mit Einzelerfassung einer Hebeleistung von mehr als acht Kilogramm. Auf Bl. 419 bis 422 d.A. wird Bezug genommen. Die Auswertung wurde sodann personenbezogen vorgenommen als auch abschließend auf alle betroffenen Arbeitnehmerinnen verdichtet. Hieraus ergaben sich – verdichtet – im Wesentlichen die prozentualen Anteile der tatsächlich verrichteten Tätigkeiten (s. Tabelle Bl. 413 d.A.), als auch bezogen auf 51.705 Arbeitsminuten insgesamt 22.570 Hebevorgänge ohne Berücksichtigung der zu hebenden Last. Hinsichtlich der Dauer der einzelnen Hebevorgänge haben die Beteiligten dabei nach Gewicht und Abteilung differenziert und bestimmte Zeitwerte in Sekunden festgelegt, die sich aus der Tabelle Bl. 412 d.A. (Bl. 7 des Schriftsatzes der Arbeitgeberin vom 27.02.2017) ergibt. Wegen des Ergebnisses der Erhebung im Übrigen wird auf die Kopien Bl. 423 ff. d.A. Bezug genommen. Mit dem vorliegenden Antrag auf Einleitung des Beschlussverfahrens, beim Arbeitsgericht Bochum unter dem 04.11.2016 eingegangen, begehrt die Arbeitgeberin - soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Interesse -, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der namentlich bezeichneten Mitarbeiterinnen gerichtlich zu ersetzen. Sie hat vorgetragen: Sowohl auf der Grundlage einer in einer anderen Filiale durchgeführten Erhebung als auch auf der Grundlage der konkreten Tätigkeitserhebung aus Januar und Februar 2017 ergebe sich, dass das tarifliche Heraushebungsmerkmal des „in der Regel körperlich schweren Arbeitens“ der Lohngruppe L II b) des Lohntarifvertrages nicht erfüllt sei. Pro Arbeitstag seien lediglich fünf Minuten Gewichte zu heben, davon nur eine Minute solche von mehr als acht Kilogramm. Die Arbeitgeberin stelle nicht in Abrede, dass die Tätigkeit im WST vielleicht körperlich anstrengend sei. Dies reiche zur Erfüllung des tariflichen Eingruppierungsmerkmals „körperlich schwer“ nicht aus. Eine erhöhte Stressbelastung bestehe nicht, da es nicht zu den Aufgaben des WST-Teams gehöre, neben der Tätigkeit Kunden zu bedienen. Es sei zwar ebenso zutreffend, dass Tätigkeiten in gebückter und/oder gestreckter Haltung ausgeführt werden müssten; selbst wenn man allein eine solche Arbeit als Zwangshaltung bezeichne, handele es sich jeweils nur um einzelne, kurze Bewegungen. Längere Strecken seien ebenfalls bei der Tätigkeit nicht zurückzulegen. Eine Eingruppierung in die Lohngruppe L II c) des Lohntarifvertrages komme ohnehin nicht in Betracht, da die Tätigkeit eine besondere Geschicklichkeit, Übung oder Erfahrung im tariflichen Sinne nicht erfordere. Auch ergebe sich aus dem Vorbringen des Betriebsrates sowohl in der Zustimmungsverweigerung als auch während des Verfahrens kein Anhaltspunkt für eine solche Eingruppierung. Daher komme allein die Eingruppierung in die Lohngruppe L II a) in Betracht. Soweit der Betriebsrat im Verfahren vorgetragen habe, die Umgruppierung sei schon wegen des Wortlauts des Interessenausgleichs vom 21.02.2015 ausgeschlossen, habe er sich innerhalb der ihm zustehenden Wochenfrist nach Unterrichtung über die beabsichtigten Umgruppierungen nicht geäußert. Die Arbeitgeberin hat – soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Interesse – beantragt, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmerinnen L W, O T, K T1, T2 O-T3, N O1, D G, T4 C, N1 C1, L1 C2 B L2, U T5, in die Lohngruppe L II a) nach Maßgabe des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat vorgetragen: Der Wortlaut des Interessenausgleichs vom 21.02.2015 betreffend den Wechsel von Mitarbeiterinnen in das WST verbiete bereits eine Umgruppierung. Darüber hinaus sei die Eingruppierung nicht in die Lohngruppe L II a) vorzunehmen. Es handele sich nämlich um in der Regel körperlich schweres Arbeiten. Dabei bilde sowohl das Auspacken, das Sortieren und Verräumen der Ware den Schwerpunkt. Ca. zwei Meter hohe Rollwagen und Rollständer von erheblichem Gewicht (oft 15 Kilogramm und mehr) müssten bewegt, die darin befindliche Waren ausgepackt und schließlich sortiert werden. Etwa dreißig Mal pro Tag müssten Lasten von mehr als acht Kilogramm gehoben werden. Die Mitarbeiterinnen des WST müssten etwa neun bis zwölf Kilometer am Tag an Wegen zurücklegen. Ein Lager sei aufgrund von vier Meter hohen Regalen regelmäßig mit Hilfe einer Leiter zu bestücken; ebenso seien häufige Zwangshaltungen erforderlich. Durch Beschluss vom 08.03.2017, der Vertreterin der Arbeitgeberin unter dem 30.03.2017 zugestellt, hat das Arbeitsgericht – soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse – den Antrag der Arbeitgeberin gerichtet auf Zustimmung zur Umgruppierung der namentlich bezeichneten Arbeitnehmerinnen in die Lohngruppe L II a) abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass allein die Anzahl der Hebevorgänge und die Anzahl der Tätigkeiten, bei denen sich die Arbeitnehmerinnen in eine Zwangshaltung begeben müssten, den Schluss auf körperlich schweres Arbeiten zulasse. Das Arbeitsgericht hat insoweit ermittelt, dass die Arbeitnehmerinnen ca. alle dreieinhalb Minuten in eine Zwangshaltung gehen müssten und ca. alle zweieinhalb Minuten einen Hebevorgang auszuführen hätten. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf den Beschluss vom 08.03.2017, Bl. 450 ff. d.A., Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Arbeitgeberin mit der vorliegenden, vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht am 25.04.2017 eingegangenen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 11.07.2017 mit der am 11.07.2017 - vorab per Telefax am selben Tage beim Landesarbeitsgericht eingegangen - begründeten Beschwerde. Sie trägt vor: Im Warenserviceteam (WST) falle in der Regel kein körperlich schweres Arbeiten an, wie es das tarifliche Eingruppierungsmerkmal der Lohnstaffel b) verlange. Das Arbeitsgericht habe in der angegriffenen Entscheidung zu Unrecht nur abstrakt auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgestellt, ohne den Einzelfall genau zu betrachten. Auch die Arbeitgeberin gehe von dieser Rechtsprechung aus, meine aber, dass der jeweils zugrunde liegende Sachverhalt ein vollständig anderer gewesen sei. Sie ergänze ihren Sachvortrag zu Art, Umfang und Bewertung der Tätigkeiten im WST anhand einer durchgeführten weiteren Erhebung, die eine konkrete Aussage treffe zum Anteil einzelner Vorgänge insgesamt, zum prozentualen Anteil dieser Vorgänge an der Tätigkeit, zur Dauer der Vorgänge in Minuten, zur durchschnittlichen Dauer, zum zeitlichen Abstand innerhalb einer achtstündigen Schicht sowie zur Häufigkeit des Anfalls entsprechender Vorgänge bezogen auf Zwangshaltungen und Hebe- bzw. Greifvorgänge, differenziert nach Gewicht. Diese Erhebung habe ergeben, dass jede Mitarbeiterin pro Tag, ausgehend von einem Achtstundentag, obschon die reguläre Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nur 37,5 Stunden pro Woche betrage, 4,78 Minuten mit Greifvorgängen beschäftigt sei. Damit mache der zeitliche Anteil der Verrichtung von Greifvorgängen insgesamt 2,2 % der Gesamtarbeitszeit aus, wobei innerhalb der Greif- und Hebevorgänge ein Gewicht von weniger als acht Kilogramm 94,5 % ausmache. Wegen der Einzelheiten der Erhebung wie auch der Auswertung wird auf Bl. 613 ff. d.A. Bezug genommen. Die Arbeitgeberin habe dabei auch bei den betroffenen Mitarbeiterinnen nach Zwangshaltungen gefragt, wobei einzelne Befragte im Vergleich zu anderen hohe Werte angegeben hätten. Hierzu geführte Gespräche hätten ergeben, dass das subjektive Verständnis zum Begriff „Zwangshaltung“ variiere. Jedenfalls würden sich einzelne Beschreibungen der konkreten Verrichtungen unter der Begrifflichkeit „Zwangshaltungen“ finden. Die Arbeitgeberin gehe jedenfalls mit einer Definition des sozialmedizinischen Glossars der Deutschen Rentenversicherung davon aus, dass Zwangshaltungen nicht vorliegen würden, solange ein Strecken über die waagerechte Position der Arme hinaus nicht notwendig ist bzw. Tätigkeiten beim Umhängen von Textilien und deren Einräumen usw. in Hüfthöhe ausgeführt werden können. Die Arbeitgeberin habe insoweit einen Mittelwert gebildet aus sehr kurzen Streck- oder Bückbewegungen, die lediglich ein bis zwei Sekunden in Anspruch nähmen und länger dauernden Hockhaltungen. Hierbei habe sich ergeben, dass – vorausgesetzt man teile die Definition – eine Zwangshaltung für ca. fünf Sekunden bei Ausübung der Tätigkeiten im WST eingenommen werden müsse. Doch selbst wenn man die in der Erhebung nach subjektiven Kriterien der Beschäftigten ermittelten 15.484 „Zwangshaltungen“ zugrunde lege, resultiere daraus gemessen an der Gesamtarbeitszeit aller Beschäftigten im Erhebungszeitraum ein Anteil von 2,5 %. Hiernach sei jede Mitarbeiterin pro Tag im Durchschnitt 3,5 Minuten in einer „Zwangshaltung“ gewesen. Nach den weiteren Kriterien aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach nicht nur auf das Gewicht der zu bearbeitenden Waren abzustellen sei, müsse schließlich auch bedacht werden, dass es sich nicht um eine ausschließlich stehende Tätigkeit handele, sondern die Möglichkeit zum Ausruhen im Sitzen bestehe. Die Körperhaltung variiere ständig; kein Mitarbeiter müsse in einer bestimmten Position oder an einer bestimmten Stelle verharren. Es handele sich weder um taktgebundene, noch um sogenannte repetitive Arbeit. Nervliche/sensorische Belastungen bzw. Lärm- und Umwelteinwirkungen seien nicht festzustellen. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass der Anteil aller Greifvorgänge und „Zwangshaltungen“ an der Gesamtarbeitszeit aller Mitarbeiter insgesamt 4,7% ausmache, was nach Auffassung der Arbeitgeberin die in der Rechtsprechung definierten Merkmale der körperlich schweren Arbeit ebenso wenig erfülle, wie das weitere Eingruppierungsmerkmal „in der Regel“. Sollte man dieser Auffassung nicht folgen, so sei jedenfalls nach einzelnen Mitarbeitern zu differenzieren. Hierzu wird auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 11.07.2017, dort Bl. 19 ff. (Bl. 582 ff. d.A.) Bezug genommen. Ergänzend sei festzuhalten, dass auch eine Bewertung der Arbeitsbelastung anhand der Kriterien aus dem Bereich der arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilungen kein anderes Ergebnis ergeben würde. Ziehe man hier die sogenannte Leitmerkmalmethode heran, so ergebe sich allenfalls eine sogenannte Normalbelastung. Im Übrigen sei schließlich zu bedenken, dass die tariflichen Eingruppierungsmerkmale der Lohnstaffeln a) und b) der Lohngruppe II LTV aufeinander aufbauen würden. Dies führe dazu, dass die Normalbelastung von einer erhöhten Belastung in der Lohnstaffel b) abzugrenzen sei. Aufgrund der von den Mitarbeiterinnen im WST verrichteten Tätigkeiten würde dann für die Lohnstaffel a) praktisch kein Anwendungsbereich verbleiben. Die Arbeitgeberin beantragt (nach Einstellung des Verfahrens wegen übereinstimmender Erledigungserklärung betreffend eine ursprünglich noch betroffene Mitarbeiterin), den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum 08.03.2017, AZ.: 3 BV 48/16, abzuändern und die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmer L W, O T, K T1, T2 O-T3, N O1, D G, T4 C, N1 C1, L1 C2 B L2, U T5, in die Lohngruppe L II a) nach Maßgabe des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen zu ersetzen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend. Darüber hinaus meint der Betriebsrat, dass Kriterien aus dem Bereich der Gefährdungsbeurteilung nach arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen für die Eingruppierung bzw. Umgruppierung der Mitarbeiterinnen im WST nicht herangezogen werden könnten. Im Termin zur mündlichen Anhörung vor der Beschwerdekammer hat der Betriebsrat darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen sich auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung anhand der Leitmerkmalmethode eine risikobehaftete Tätigkeit ergeben würde, dies die Pflicht der Arbeitgeberin zur Schaffung von Abhilfe begründen würde. Es wäre insoweit widersinnig, im Sinne einer Gefährdungsbeurteilung risikobehafteten Tätigkeiten, bei denen Veränderungsbedarf festgestellt würde, eine Eingruppierungsrelevanz zuzuweisen. Es müsse mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausreichen, dass körperlich belastende Tätigkeiten nicht nur vorübergehend vorkommen würden. Das tarifliche Eingruppierungsmerkmal „in der Regel“ verdeutliche dies am Regelbeispiel des Beifahrers und des Fahrstuhlführers. Während der Zeit, in der beide genannten Beispiele keine hebende Tätigkeit ausführen, gebe es auch keine körperlich belastende Tätigkeit; gleichwohl seien die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass bei diesen Regelbeispielen der Obersatz der in der Regel körperlich schweren Arbeit erfüllt sei. Zu beachten sei auch, dass das Warensortiment der Arbeitgeberin nicht lediglich aus Waren mit einem Gewicht von unter zwei Kilogramm bestehe. Es ergebe sich so zwangsläufig – auch beim Anrollen und Anheben von und aus Containern - eine körperliche Belastung, die gerechnet auf den Tag viele hundert Kilogramm ausmache. Auch erschließe sich dem Betriebsrat nicht, inwiefern Definitionen aus dem Glossar der Deutschen Rentenversicherung geeignet seien, tarifliche Begriffe verbindlich zu definieren. Zutreffend habe das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass das Ausführen von Hebevorgängen alle 2,5 Minuten und das sich begeben in eine Zwangshaltung alle 3,5 Minuten schwere körperliche Arbeit darstelle, die in der Regel auszuführen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen. B. I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist auch begründet, da die Mitarbeiterinnen des Warenserviceteams (WST) zutreffend in die Lohngruppe II, Lohnstaffel a) des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen einzugruppieren sind und demzufolge die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung zu ersetzen war. 1. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig. a) Die Arbeitgeberin verfolgt ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG streitig, nämlich die zutreffende Eingruppierung der genannten Mitarbeiterinnen des WST und damit verbunden die Frage der Berechtigung der Zustimmungsverweigerung zur Umgruppierung nach § 99 Abs. 2 BetrVG. b) Dabei kam es für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht darauf an, aus welchem Rechtsgrund die von den Beteiligten herangezogenen Eingruppierungsvorschriften anzuwenden sind; maßgeblich ist insoweit allein, dass die Arbeitgeberin – streitlos – im Betrieb ein bestimmtes System der Eingruppierung zur Anwendung bringt (LAG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014, 13 TaBV 40/13; Fitting u.a., BetrVG 28. Aufl., § 99 Rdnr. 79 c m. zahlreichen N.). 2. Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ist begründet. a) Vorauszuschicken ist, dass es im vorliegenden Fall der Zustimmung des Betriebsrates zu der beabsichtigten Umgruppierung der betroffenen Mitarbeiterinnen gemäߧ 99 BetrVG bedurfte, da im Unternehmen der Arbeitgeberin mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 99 Abs. 1 BetrVG) und die geplante Maßnahme eine Umgruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG darstellt. Dabei handelt es sich um die Neueingruppierung des Arbeitnehmers in die im Betrieb geltende Vergütungsgruppenordnung (Richardi u.a., BetrVG 15. Aufl./Thüsing, § 99 Rdnr. 95 m.w.N.), hier also in die Lohngruppen des Lohntarifvertrages für den nordrhein-westfälischen Einzelhandel. Bei der Umgruppierung ist es unerheblich, aus welchem Anlass die Arbeitgeberin diese für notwendig hält (Richardi aaO.). Da alle Mitarbeiterinnen, die im Antrag aufgeführt sind, zuvor in eine Gehaltsgruppe (G I) des Gehaltstarifvertrages für den nordrhein-westfälischen Einzelhandel eingruppiert waren, liegt eine Umgruppierung im o.g. Sinne vor. b) Die Zustimmung des Betriebsrates zu den beabsichtigten Umgruppierungen gilt auch nicht etwa deshalb nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, weil sie unbeachtlich wäre. Abgesehen davon, dass bei einer solchen Konstellation eine entsprechende Feststellung – auch ohne Antrag der Arbeitgeberin – durch das Gericht zu treffen wäre (vgl. BAG, Beschlüsse vom 18.10.1988, 1 ABR 33/87 und vom 13.05.2014, 1 ABR 9/12), liegt eine unbeachtliche Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat nicht vor, da seine Mitteilungen nach jeweils ordnungsgemäßer Einleitung des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG form- und fristgerecht erfolgt sind, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat die Zustimmungsverweigerung hinreichend begründet, indem er geltend gemacht hat, dass nach seiner Auffassung die Mitarbeiterinnen im WST nicht in die Lohngruppe II, Lohnstaffel a) des Lohntarifvertrages für den nordrhein-westfälischen Einzelhandel (LTV) einzugruppieren sind, sondern mindestens in die Lohngruppe II, Lohnstaffel b), wenn nicht gar c) LTV. Die vom Betriebsrat angegebenen Gründe haben einen Bezug zu dem Kataloggrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (Verstoß gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag) und lassen es damit jedenfalls als möglich erscheinen, dass einer in § 99 Abs. 2 BetrVG geregelten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (Richardi aaO., § 99 Rdnr. 266 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Höhe Anforderungen an die binnen Wochenfrist gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu erklärende Zustimmungsverweigerung sind nach der aktuellen, zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu stellen (st. Rspr.; vgl. nur BAG, Beschluss vom 06.08.2002, 1 ABR 49/01). c) Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu der begehrten Eingruppierung der Mitarbeiterinnen im WST zu Unrecht verweigert, da sie tarifgerecht in die Lohngruppe II, Lohnstaffel a) LTV einzugruppieren sind. aa) Zunächst hat das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend erkannt, dass der vom Betriebsrat erstinstanzlich vorgetragene Zustimmungsverweigerungsgrund des Verstoßes gegen Bestimmungen des Interessenausgleichs vom 21.02.2015 nicht zu prüfen war, da dieser Grund nicht innerhalb der in der Wochenfrist übermittelten Zustimmungsverweigerung enthalten war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen auf Bl. 9 unter 2.a) und b) der angegriffenen Entscheidung, die sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stützt, Bezug genommen. bb) Die Mitarbeiterinnen im WST sind im Sinne der Lohngruppe II, Lohnstaffel a) LTV Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die ohne handwerkliche Vor- oder Ausbildung ausgeführt werden, die aber gewisse Fertigkeiten erfordern, ohne dass sie in der Regel körperlich schweres Arbeiten erfordern. (1) Das Gericht war auch auf der Grundlage des im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 83 Abs. 1 ArbGG anwendbaren Amtsermittlungsgrundsatzes nicht zur Prüfung veranlasst, ob gegebenenfalls eine andere, als die von der Arbeitgeberin im Antrag bezeichnete Lohngruppe/Lohnstaffel in Frage kommt. Denn Streitgegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens wegen Ein- oder Umgruppierung im Sinne des § 99 Abs. 4 BetrVG ist allein die Frage, ob die Zustimmung zu der bestimmten, beantragten Eingruppierung zu ersetzen war. Die weitere – mögliche – Frage, welche andere, konkret zutreffende Eingruppierung anzunehmen ist, ist nicht zu entscheiden (st. Rspr., vgl. nur BAG, Beschlüsse vom 15.05.1990, 1 ABR 6/89 und vom 06.11.1990, 1 ABR 71/89). (2) Die Beschwerdekammer geht mit den Beteiligten davon aus, dass es sich bei den Mitarbeiterinnen im WST zumindest um Arbeitskräfte handelt, die die Eingruppierungsvoraussetzungen der Lohngruppe II, Lohnstaffel a), erfüllen. Zwar lassen sich die Tätigkeiten im WST keinem der tariflich genannten Regelbeispiele zuordnen, was sich aus den einzelnen, übereinstimmend geschilderten Arbeiten ergibt. Einzig das Beispiel „Etikettierer, Auszeichner, Kommissionierer“ käme in Betracht, beinhaltet aber nur Teilaspekte der Tätigkeit und ist deshalb nicht erfüllt (vgl. auch BAG, Urteil v. 07.11.1990, 4 AZR 67/90). Allerdings besteht wegen der Erfüllung der Eingruppierungsvoraussetzungen der Lohnstaffel a) kein Streit; zum anderen folgt dies auch daraus, dass es sich im tarifrechtlichen Sinne um eine Mindesteingruppierung handelt, da die Lohngruppe I seit Fassung des LTV vom 21.06.1991 nicht besetzt ist. (3) Bei Prüfung der zutreffenden Eingruppierung ist die Tätigkeit der Mitarbeiterinnen im WST als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu betrachten. Dabei ist nämlich in erster Linie auf das Arbeitsergebnis des WST abzustellen, was im Wesentlichen nach übereinstimmender Schilderung der Beteiligten darin besteht, die Verkaufsfläche mit verkaufsfähigen Waren zu versehen. Zwar haben die Beteiligten einzelne Tätigkeiten der Mitarbeiterinnen des WST beschrieben; diese stellen jedoch keine eigenen Arbeitsvorgänge dar, da sie jeweils nur Teilaspekte des Arbeitsergebnisses beschreiben. Würde man die Ebene des Arbeitsvorganges auf Ebene der einzelnen Tätigkeiten sehen, käme es zu einer Atomisierung des Arbeitsvorganges, was dem zu erzielenden Arbeitsergebnis des WST widersprechen würde (BAG v. 07.11.1990 aaO Rdnr. 16; LAG Thüringen, Urteil v. 21.02.2007, 4/1 Sa 248/05 Rdnr. 40). (4) Der so gebildete Arbeitsvorgang lässt sich nicht der Lohngruppe II, Lohnstaffel b) LTV zuordnen, da er „in der Regel körperlich schweres Arbeiten“ nicht erfordert und somit im Sinne der Tarifsystematik (s.o. (2)) quasi automatisch in die Lohngruppe II, Lohnstaffel a) zurückfällt. (a) Der Begriff des „körperlich schweren Arbeitens“ ist im Tarifvertrag selber nicht näher geregelt. Er ist damit ein unbestimmter Rechtsbegriff und daher auszulegen, und zwar zunächst vom Wortlaut her, letztendlich unter Mitberücksichtigung des Sinn und Zwecks der Tarifnorm; auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen (BAG, Beschluss vom 27.09.2000, 10 ABR 48/99 Rdnr. 45 m.w.N.). Bei der Auslegung geht die Beschwerdekammer mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.2000 aaO. davon aus, dass aufgrund des eingetretenen Wandels innerhalb der gesellschaftlichen Anschauung und der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse nicht nur auf die reine Muskelbeanspruchung einer Tätigkeit abgestellt werden kann, sondern dass im Einzelfall alle Umstände zu berücksichtigen sind, die auf die Menschen belastend einwirken und zu körperlichen Reaktionen führen (BAG aaO. Rdnr. 47). Die hiernach maßgeblichen Kriterien sind somit das Ausmaß der festgestellten Muskelbeanspruchung, die notwendige Körperhaltung, taktgebundene, repetitive Arbeit, nervliche und sensorische Belastung, Lärm- und Umwelteinwirkung und soziale Belastungsfaktoren, die körperlich schweres Arbeiten ausmachen. Auf die arbeitsschutzrechtlichen Grundsätze, die im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, also bei einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne des § 5 ArbSchG anzuwenden sind, hat das Bundesarbeitsgericht bislang nicht abgestellt; in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird deren Heranziehung zum Teil abgelehnt (LAG Köln, Urteil vom 12.05.2006, 4 (12) Sa 69/06 Rdnr. 47). (b) Ausgehend von diesen Grundsätzen verrichten die Mitarbeiterinnen im WST im tariflichen Sinne kein körperlich schweres Arbeiten, ohne dass die Beschwerdekammer eine Entscheidung dazu treffen musste, ob die von der Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren herangezogenen Grundsätze der arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung des § 5 ArbSchG anhand der Leitmerkmalmethode heranzuziehen sind. Denn die von der Arbeitgeberin im Einzelnen dargelegten im WST auszuübenden Tätigkeiten einschließlich der Zeiten, der Gewichte und der konkreten Ausformung der Tätigkeit sind im vorliegenden Verfahren letztendlich unstreitig geblieben; die Ausgangspunkte für die jeweils durchgeführten Erhebungen sind zwischen den Beteiligten einvernehmlich festgelegt worden. Hiernach ergibt sich, dass die Mitarbeiterinnen im Warenserviceteam von der Muskelbeanspruchung her – verdichtet und auf einen Vollzeitarbeitstag mit 7,5 Stunden hochgerechnet – Gewichte von 680 kg maximal pro Tag bewegen müssen, wobei die einzelnen zu bewegenden Gewichte zu rund 94,5 % weniger als acht Kilogramm und zu 75 % weniger als zwei Kilogramm betragen. Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 27.09.2000 zutreffend weitere Faktoren zur Beschreibung der körperlich schweren Arbeit heranzieht, ist festzustellen, dass die Mitarbeiterinnen im WST keinen extremen Temperaturschwankungen ausgesetzt sind, es sich um eine Tätigkeit mit Körperhaltungen ohne Zeitvorgaben, also nicht um eine takt- oder akkordgebundene Tätigkeit handelt, und sich darüber hinaus keine relevante Lärm- und Stressbelästigung feststellen lässt. Soweit zu letztem Punkt seitens des Betriebsrates angemerkt worden ist, dass es auch zur Bedienung von Kunden komme, was eine Stressbelastung auslösen kann, konnte die Beschwerdekammer das nicht berücksichtigen, da es zur Feststellung der tariflichen Eingruppierung nur auf die kraft Direktionsrechts zugewiesenen Tätigkeiten ankommt (LAG Baden-Württemberg v.17.12.2014, 13 TaBV 4/14 Rdnr. 81). Vergleicht man diese im WST anfallenden Belastungen mit den Tätigkeiten, die den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.2000 aaO., vom 29.07.1992 (4 AZR 502/91) und vom 07.11.1990 aaO. zugrunde lagen, so ergibt sich als wesentliche Abweichung ein zu bewegendes Gewicht von 680 kg pro Tag im WST gegenüber mindestens 1750 kg bis 2000 kg, eine deutlich niedrigere Anzahl einzelner Gewichte über zwei bzw. fünf Kilogramm im WST, lediglich 200 Greifvorgänge im WST gegenüber 1080 Greifvorgängen, die das Landesarbeitsgericht Köln im Urteil vom 12.05.2006 aaO. beschrieben hat, keine extremen Temperaturschwankungen, anders in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.2000 aaO. sowie keine gebückte Haltung mit mindestens einem Drittel der Arbeitszeit (BAG vom 29.07.1992, aaO.). Bei dieser Differenzierung führt die Arbeitgeberin zu Recht an, dass innerhalb der tariflichen Systematik auch für den Anwendungsbereich der allgemeinen Beschreibung der Lohngruppe II, Lohnstaffel a) LTV Raum bleiben muss und nicht quasi von vornherein Tätigkeiten, bei denen Greifvorgänge, Zwangshaltungen und das Bewegen von Gewichten vorliegt, als körperlich schwere Arbeit im Sinne der Lohnstaffel b) einzustufen sind. Demnach liegt körperlich schweres Arbeiten, wie es die der Lohngruppe II, Lohnstaffel b) LTV erfordert, nicht vor. (5) Hinzu kommt, dass die Arbeiten, die in Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „körperlich schweren Arbeitens“ zu beurteilen sind, auch nicht „in der Regel“ anfallen. Auch der tarifliche Begriff „in der Regel“ ist von den Tarifvertragsparteien nicht näher eingegrenzt und bedarf daher der Auslegung, wobei wegen der allgemeinen Auslegungsgrundsätze auf die Ausführungen oben zum Tarifbegriff des körperlich schweren Arbeitens Bezug genommen wird. (a) Danach beschreibt das allgemeine Tätigkeitsmerkmal „in der Regel“ eine Normalität, eine Üblichkeit. Das Tätigkeitsmerkmal „in der Regel“ ist abzugrenzen von anderen Eingruppierungsmerkmalen, die Zeitfaktoren betreffen, wie z.B. „überwiegend“, was zur generellen Feststellung einer Gehalts- oder Lohngruppe auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 des Manteltarifvertrages der nordrhein-westfälischen Einzelhandel (MTV) beschrieben ist. Damit kann die Auslegung des Tätigkeitsmerkmals „in der Regel“ nur ergeben, dass es sich um eine Tätigkeit handeln muss, die in rechtlich erheblichem Ausmaß ständig wiederkehrend ist und die einen Bezug zum körperlich schweren Arbeiten aufweist (BAG vom 07.11.1990 aaO., vom 29.07.1992 aaO.). In Abgrenzung hierzu erfüllt als Zeitmoment eine nur gelegentlich schwere körperliche Arbeit die tariflichen Anforderungen nicht (BAG vom 07.11.1990 und 29.07.1992 aaO.). Ohne dass es auf die Frage einer sozialmedizinisch relevanten Beurteilung des Begriffs „gelegentlich“ als Abgrenzung zum Tätigkeitsmerkmal „in der Regel“ ankommt, ergeben die auf der Grundlage der von der Arbeitgeberin durchgeführten Erhebungen getroffenen Feststellungen, dass – hoch gerechnet auf einen Vollzeitarbeitsplatz – der Anteil der Greifvorgänge, bei denen überhaupt das Bewegen von Gewichten anfällt (unabhängig von der Höhe des Gewichts), zeitlich 2,2 % der Gesamtarbeitszeit pro Tag einnehmen und Arbeiten in gebückter, knieender oder überstreckter Haltung, die die Arbeitgeberin als „Zwangshaltung“ beschrieben hat, einen zeitlichen Anteil von 2,6 % der täglichen Gesamtarbeitszeit ausmacht. Selbst wenn man also – entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer – die Greifvorgänge, bei denen Gewichte zu bewegen sind, unabhängig von der Höhe der Gewichte sowie der hierbei einzunehmenden Körperhaltungen als „körperlich schweres Arbeiten“ im Sinne des tariflichen Tätigkeitsmerkmals qualifizieren möge, so zeigt sich am Zeitfaktor, dass jedenfalls die auch nach dem Wortlaut des Tarifvertrages gebotene kumulative Verbindung der Regelmäßigkeit mit der Art der körperlichen Tätigkeit im Sinne eines „in der Regel schweren Arbeitens“ nicht erfüllt ist. (b) Soweit der Betriebsrat darauf abgestellt hat, dass es für eine Eingruppierung in die Lohngruppe II, Lohnstaffel b) ausreichen müsse, wenn Beschäftigte sich alle 3 ½ Minuten in ihrer Arbeitszeit in eine Zwangshaltung begeben müssen und darüber hinaus alle 2 ½ Minuten einen Hebevorgang ausführen müssen, so wird diese Betrachtungsweise der für den Einzelfall, d.h. für die gesamte Tätigkeit im WST durchzuführenden Tätigkeiten und der damit einhergehenden gebotenen Überprüfung einzelner Tätigkeiten nicht gerecht. Denn allein die Tatsache, dass ein Hebevorgang ausgeführt werden muss, lässt ohne genaue Betrachtung, wie er auszuführen ist und mit welchem Gewicht er auszuführen ist, eine Beurteilung anhand des tariflichen Eingruppierungsmerkmals nicht zu. Hiervon ist auch das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 07.11.1990 aaO., 29.07.1992 aaO., 27.09.2000 aaO. ausgegangen, finden sich doch auch dort konkrete Feststellungen zu den einzelnen Arbeitsschritten, die die Mitarbeiterinnen zu verrichten haben. cc) Der Erhebung eines Sachverständigengutachtens, wie es die Arbeitgeberin im Rahmen mehrerer Beweisantritte angeboten hat, bedurfte es nicht. Die tatsächlichen Feststellungen zur konkret auszuübenden Tätigkeit im WST sind zwischen den Beteiligten nicht im Streit; „lediglich“ die Zuordnung zu den tariflichen Eingruppierungsmerkmalen der Lohngruppe II, Lohnstaffel a) oder Lohnstaffel b) LTV. Hierbei handelt es sich um die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich sind (zutreffend LAG Köln vom 12.05.2006 aaO. Rdnr. 47). Nach alledem war die Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung der namentlich bezeichneten Mitarbeiterinnen in die Lohngruppe II, Lohnstaffel a) LTV zu ersetzen. III. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen war die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 92 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG).