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Beschluss

15 TaBV 243/17

Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2019:0115.15TABV243.17.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Juli 2017 - 7 BV 7/16 - abgeändert. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Juli 2017 - 7 BV 7/16 - abgeändert. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten führen das Verfahren wegen der zwischen ihnen streitigen zutreffenden Eingruppierung dreier Arbeitnehmer des so genannten Warenserviceteams. Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin ist ein Einzelhandelsunternehmen und betreibt bundesweit mehrere Warenhäuser. Eines dieser Warenhäuser befindet sich in A. Sie ist Mitglied im Handelsverband Hessen e.V. und dies seit 2013 ohne Tarifbindung. Seither wendet sie die tariflichen Regelungen des Einzelhandels in Hessen auf dem Stand des Jahres 2013 aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme an. Der Beteiligte zu 2) ist die für das Warenhaus in A gebildete Arbeitnehmervertretung. Am 21. Februar 2015 vereinbarte die Beteiligte zu 1) mit dem in ihrem Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrat einen "Interessenausgleich Sanierungskonzept Fokus" (Bl. 54 - 68 d.A.). Darin wurde im Rahmen eines unternehmenseinheitliches Sanierungskonzepts u.a. auch die Einführung eines so genannten Warenserviceteams (im Folgenden: WST) geregelt. in § 4 des Interessenausgleichs, der die "Prozess- und Organisationsstraffung in den Filialen, SC-Warenwirtschaft sowie Reisen und daraus resultierenden Personalabbau" regelt heißt es unter I. 2. auszugsweise: "B wird darüber hinaus eine neue Besetzungssystematik für den Verkauf in den einzelnen Filialen implementieren. Die Systematik sieht neben einer deutlichen Straffung der Abteilungsleiterebene und Wegfall der Funktionsebene Assistenten / Substituten den bedarfsgerechten Einsatz von Verkäufern vor, um die erforderliche Flächenpräsenz zur optimalen und anforderungsrechten Beratung und Bedienung der Kunden sicherzustellen. Auf der Ebene der Verkäufer kommt es nach der neuen Struktur zu einer Aufgabentrennung zwischen Mitarbeitern mit Verkaufstätigkeit, Mitarbeitern mit Kassentätigkeit (Kassenserviceteam - KST) und Mitarbeitern, die künftig für den Warenservice (Warenserviceteam - WST) zuständig sind. ...." In § 4 A. II. 2. des Interessenausgleichs heißt es dazu auszugsweise noch: "Tätigkeitswechsel (KST / WST) Die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung wird zudem mit Tätigkeitswechseln einhergehen. Diese werden insbesondere im Rahmen der Errichtung von Kassenserviceteams (KST) und Warenserviceteams (WST) erforderlich sein. Dabei gilt für das WST Folgendes: Den Mitarbeitern gegenüber wird keine Änderungskündigung ausgesprochen; sie werden nicht herabgruppiert. Mitarbeiter, die freiwillig in das WST wechseln, erhalten die Zusage, dass ihre bisherigen Einkünfte unabhängig von ihrer tariflichen Eingruppierung statisch weitergezahlt werden. Bei Neueinstellungen im WST gelten die jeweiligen tarifvertraglichen Bestimmungen zur Eingruppierung. ...." Auch in dem Betrieb in A wurde ein WST geschaffen. Dazu wurde am 5. Oktober 2015 eine Tätigkeitsbeschreibung erstellt (Bl. 69 d.A.). Diese, das gesamte Tätigkeitsfeld der WST-Mitarbeiter - unabhängig von den jeweils tatsächlichen ausgeführten Tätigkeiten des einzelnen Mitarbeiters - darstellende Beschreibung hat folgenden Inhalt: " Vorbereitung / Manipulation der Ware / Auffüllen Bereitet die Ware für die verkaufsfördernde Warenpräsentation unter Einhaltung der vorgegebenen Standards vor (u.a. Zonen- und Trendkonzepte). Dies gilt insbesondere für Werbe- und Aktionen sowie bei Umbauten. Hierzu gehören das Auspacken aus den Versandeinheiten sowie das Sichern, Auszeichnen und Aufbügeln der Ware. Setzt die logistischen Prozesse innerhalb der Filiale um. Hierzu gehört der Transport der Waren in den Verkaufsraum, die Wareneinlagerung und Warenzwischenlagerung. Führt die zentral vorgegebenen Abschriften durch. Bearbeitet Retouren, Rücklieferungen und Umlagerungen Hält die Verkaufsabteilung in einem verkaufsfähigen Zustand (Ordnen und Sortieren von Tischen und Regalen, Größensortierung überprüfen, verhangene Ware wieder an den Ursprung sortieren, Kabinendienst, Entsorgung von Bügeln und Verpackungen) In seinem Einsatzbereich ist er für Sauberkeit und Ordnung verantwortlich. Die Reinigung von Tischen, Regalen, Warenständern oder ganzen Bereichen erfolgt in Abstimmung mit der Erstkraft WST / Warenannahme oder dem AL WST / Warenannahme. Organisation & Prozesse / Lagerhaltung Kontrolliert die Bestände und führt ggf. Korrekturen durch Unterstützt bei der Durchführung einer Vor- und Nachbereitung von Inventuren Pflegt alle Hand- und Reserveläger bzgl. der Struktur, Sauberkeit und Ordnung Gibt Anstöße zur Größe und Lage der Läger an seinen Vorgesetzten weiter. Gibt Hinweise an seinen Vorgesetzten zu Optimierung der Lagerbestände zu den Hand- und Reservelägern. Generelle Zusammenarbeit und Schnittstellen Arbeitet eng mit allen WST- und Logistik-Mitarbeitern zusammen, um einen schnellen Warendurchfluss zu ermöglichen. Arbeitet eng mit den Mitarbeitern der Verkaufsabteilungen, dem Kassenteam und der Schauwerbeabteilung zusammen Leitet den Kunden unter Berücksichtigung der Kundenorientierung an das Verkaufspersonal weiter." Eine mit dem Gesamtbetriebsrat im Zuge der Umsetzung des neuen Vertriebskonzepts entwickelte "Checkliste Einarbeitung WST" (Bl. 211 - 213 d.A.) sieht für Mitarbeiter mit Vorkenntnissen einen Schulungsbedarf von 18 Stunden und 10 Minuten und nach den Angaben der Beteiligten zu 1) für Mitarbeiter ohne Vorkenntnisse von 23 Stunden und 30 Minuten vor. Tatsächlich ist der zu den Akten gereichten Anlage AST 9 wegen derer auf Blatt 211 bis 213 der Akten verwiesen wird, für Mitarbeiter ohne Vorkenntnisse einen Schulungsbedarf im Umfang von 47 Stunden und 30 Minuten zu entnehmen. Die in der Checkliste angegebenen Schulungsthemen umfassen 15 teilweise jeweils in Unterpunkte unterteilte Themen. Diese Themen betreffen die Einführung (1.), die Grundlagen der Warenwirtschaft (2.), ISI und Co (3.), den Wareneingang (4.), den Warenaufbau (5.), Aktions- und Werbeware (6.), Ordnen/Sortieren/Aufräumen und Sauberkeit (7.), den Kabinendienst (8.), die Lagerhaltung (9.), ABS/Umzeichnungslisten (10.), Bestandskorrekturen/Minusbestände (11.), Warenumlagerungen und Retouren (12.), die Bestandsaufnahme (Datensicherheit) (13.), die Inventur (14.) und die Zusammenarbeit mit Verkauf/SWA/FM/WA (15.). Die im A Warenhaus zuvor als Verkäufer beschäftigten Arbeitnehmer C, D, E und F waren alle zuvor in die Gehaltsgruppe G I a) und G II eingruppiert und haben der Änderung ihrer Tätigkeiten schriftlich zugestimmt und sind freiwillig in das WST gewechselt (Bl. 70 - 73 d.A.). Der Arbeitnehmer C arbeitet in Vollzeit. Die Arbeitnehmerin D arbeitet im Umfang von 77% einer Vollzeitstelle. Der Arbeitnehmer E arbeitet im Umfang von 40% einer Vollzeitstelle im WST. Im Zusammenhang mit dem Tätigkeitswechsel haben die Betriebspartner eine Umgruppierung zunächst zurückgestellt und dazu eine bis zum 30. September 2016 geltende Übergangsregelung vereinbart (Bl, 74 -. 76 d.A.). Nach § 5 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Hessen (im Folgenden: MTV) werden die Arbeitnehmer/innen nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in Gehalts- und Lohngruppen (....) eingruppiert. Übt ein/e Arbeitnehmer/in mehrere Tätigkeiten aus, so ist die überwiegende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, so erfolgt die Eingruppierung in die höhere Tarifgruppe. Der Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Hessen vom 11. Dezember 2013 für den Geltungszeitraum vom 1. April 2013 bis 31. März 2015 (im Folgenden: GTV) enthält in § 2 "Gehaltsregelung" unter Ziffer 1. und 2. folgende Bestimmung: "1. Die Angestellten werden nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nachstehenden Beschäftigungsgruppen unter Beachtung des § 99 BetrVG eingestuft. Die unter den Gehaltsgruppen aufgeführten Beispiele gelten als Richtbeispiele. 2. Die Gehaltsgruppen I - IV der Beschäftigungsgruppen B des § 3 umfassen die Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene kaufmännische oder technische Berufsausbildung erforderlich ist." Die in § 3 geregelten "Beschäftigungsgruppen" sehen unter B. Folgendes vor: "Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung (§ 2 Ziffer 2 oder 3) Gehaltsgruppe I a) Angestellte mit einfacher kaufmännischer oder technischer Tätigkeit Beispiele: Verkäufer/in, Kassierer/in (auch in Selbstbedienungsläden), Stenotypist/in für einfache Tätigkeit, Telefonist/in, Schauwerbegestalter/in und Plakatmaler/in, Angestellte/r mit einfachen Büroarbeiten in allgemeiner Buchhaltung, Einkauf, Kalkulation, Kreditbüro, Lohnbuchhaltung, Rechnungsprüfung, Registratur, Statistik usw., Angestellte/r mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit in Warenannahme, Lager und Versand, Angestellte/r in Werbeabteilungen, Kontrolleur/in an Packtischen bzw. Warenausgaben, Personalkontrolleur/in." Der Lohntarifvertrag vom 11. Dezember 2013 für den Geltungszeitraum vom 1. April 2013 bis 31. März 2015 (im Folgenden: LTV) sieht in § 2 "Lohnregelung" Ziffer 2 "Lohngruppen" in der Lohngruppe I folgendes vor: "Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die ohne besondere Ausbildung oder nach kurzer Einweisung ausgeführt werden." "Lohnstaffel a) Küchenhilfe, Putzkraft, Spülkraft, Bote/in Lohnstaffel b) Abpacker/in, Abwieger/in, Etikettierer/in Lohnstaffel c) Beifahrer/in, Büfettpersonal an Bier- und Küchenbüfett, Milchbar, Hilfsarbeiter/in (Hof, Platz, Keller, Lager), Nachtwächter/in, Wagenpfleger/in, Auffüller/in" Die Lohngruppe II enthält folgende Regelung: "Arbeitskräfte, a) die ihre Ausbildungszeit beendet haben und in ihrem Ausbildungsberuf beschäftigt sind, b) die die Voraussetzungen der Ziffer a) nicht erfüllen, aber in diese Tätigkeit eingewiesen sind und eine mindestens 4jährige Tätigkeit darin nachweisen können, c) mit gewissen Fertigkeiten. Lohnstaffel a) Annonceuse, Kaltmamsell, Elektrokarrenfahrer/in, Fahrstuhlführer/in, Packer/in, Näher/in, Pelznäher/in, Putzmacher/in, Büfettkraft, Friseur/in, Fotolaborant/in ohne Verkaufstätigkeit, Pförtner/in, Bügler/in, Gardinennäher/in mit einfachen Arbeiten, Beifahrer/in mit Teilverantwortung für Ware und Zustellung, Sortierer/in für Abfallwirtschaft, Arbeiter/in (Hof, Platz, Keller, Lager), Kommissionierer/in Lohnstaffel b) .... Lohnstaffel c) .... Lohnstaffel d) .... Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts und dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten unterrichtete die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 12. August 2016 über die Versetzungen und Umgruppierungen und bat um dessen Zustimmung zu diesen personellen Einzelmaßnahmen. Sie hat in diesen Schreiben im Wesentlichen die Tätigkeitsbeschreibung (Stand 5. Oktober 2015) zu den Bereichen "Vorbereitung / Manipulation der Ware / Auffüllen" und "Organisation & Prozesse / Lagerhaltung" wiedergegeben. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts der Schreiben an den Beteiligten zu 2) wird auf Blatt 77 bis 84 der Akten Bezug genommen. Mit vier gleichlautenden Schreiben vom 16. August 2016 teilte der Beteiligte zu 2) der Beteiligten zu 1) seine Zustimmung zu den Versetzungen und seine Zustimmungsverweigerung zu den Umgruppierungen gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG mit. Er hat dabei die Auffassung vertreten, die Arbeitnehmer C, D und E seien zutreffend in die Gehaltsgruppe I a GTV einzugruppieren. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts der Schreiben des Beteiligten zu 2) wird auf Blatt 85 bis 92 der Akten Bezug genommen. Jedenfalls in den Monaten Januar und Februar 2017 wurde in dem Betrieb in A eine Tätigkeitserhebung bezogen auf die Mitarbeiter C, D und E durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Erhebung wird auf das Anlagenkonvolut AST 8 (Bl. 180 - 210 d.A.) verwiesen. Im Zuge dieser Erhebung hat die Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) eine von ihr erstellte Tätigkeitsbeschreibung zur Verfügung gestellt, in der Einzeltätigkeiten bezüglich der jeweiligen einzelnen Tätigkeitsbereiche aufgeführt sind (Bl. 180, 181 d.A. = AST 7). Mit Schriftsatz, der am 6. September 2016 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat die Beteiligte zu 1) das Verfahren eingeleitet. Im Anhörungstermin am 19. Juli 2017 ist das Verfahren bezüglich der Arbeitnehmerin G eingestellt worden (Bl. 293 d.A.). Die Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, die verweigerte Zustimmungen seien zu ersetzen. Die Umgruppierung der Arbeitnehmer C D und E in die Lohngruppe L I c LTV entspreche den im WST verrichteten Tätigkeiten. Eine Anwendung des GTV scheide aus, weil es sich bei den Tätigkeiten im WST um gewerbliche und nicht um kaufmännische Tätigkeiten handele. Sie hat gemeint, auch die Betrachtung einzelner Arbeitsschritte bei der Durchführung der Abschriftensteuerung, bei der Bearbeitung und Durchführung von Bestandskorrekturen / Bestandsaufnahmen und bei der Durchführung von Zentral- und Filialretouren und Umlagerungen ergebe, dass zur Übernahme dieser Aufgaben keinerlei kaufmännische Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich seien. Sie hat behauptet, 90% bis 95% der ausgeübten Tätigkeiten im WST seien körperlich-mechanische Tätigkeiten, so dass gemäß § 5 Ziffer 2 des MTV diese als überwiegend maßgeblich seien. Sie hat dazu behauptet, es gehöre nicht zu den Aufgaben der Mitarbeiter des WST, Kunden selbst zu bedienen, sondern sie direkt an das Verkaufspersonal weiterzuleiten. Sie hat beantragt, die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmer C, E und D in die Lohngruppe L I c nach Maßgabe des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel in Hessen zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat gemeint, zu den von den Mitarbeitern des WST verrichteten körperlich-mechanischen Tätigkeiten gehörten das Vorbereiten der Ware für die verkaufsfördernde Warenpräsentation mit Auspacken, Sichern, Auszeichnen und Bügeln [1] gemeint ist Aufbügeln im Sinne von auf Bügel hängen[1] gemeint ist Aufbügeln im Sinne von auf Bügel hängen der Ware, deren Transport innerhalb der Filiale, die Haltung des Verkaufsraums in einem verkaufsfähigen Zustand und das Bewahren von Sauberkeit und Ordnung bezüglich des Verkaufsraums und der Hand- und Reserveläger. Hingegen könne die Durchführung der zentral vorgegebenen Abschriften, die Bearbeitung der Retouren, Rücklieferungen und Umlagerungen sowie die Kontrolle der Bestände und die Durchführung dort notwendiger Korrekturen nicht ohne besondere Ausbildung oder nur nach kurzer Einweisung durchgeführt werden. Er hat gemeint, dies verdeutliche der Umstand, dass solche Arbeiten von bei der Beteiligten zu 1) eingesetzten Aushilfen nicht durchgeführt werden. Er hat gemeint, es handele sich dabei um kaufmännische Tätigkeiten. Das wiederum werde dadurch deutlich, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um Bestandteile einer kaufmännischen Ausbildung handele. Er hat behauptet, diese kaufmännischen Tätigkeiten machten den überwiegenden Teil der monatlichen Arbeitsstunden der einzelnen Arbeitnehmer des WST aus. So sei der Arbeitnehmer C in dem Zeitraum von Januar bis zum 3. März 2017 tatsächlich 245,35 Stunden im WST tätig gewesen. Dabei seien 123,65 Stunden für die Durchführung der zentral vorgegebenen Abschriften, der Bearbeitung der Retouren und Umlagerungen sowie der Kontrolle der Bestände und Durchführung der notwendigen Korrekturen von diesem aufgewandt worden. Er berufe sich nicht darauf, dass die Arbeitnehmer des WST als Verkäuferinnen und Verkäufer eingesetzt seien. Die Arbeitnehmerin D sei in demselben Zeitraum tatsächlich 181,55 Stunden im WST tätig gewesen. Dabei seien 79,65 Stunden für die Durchführung der zentral vorgegebenen Abschriften, der Bearbeitung der Retouren und Umlagerungen sowie der Kontrolle der Bestände und Durchführung der notwendigen Korrekturen von diesem aufgewandt worden. Der Arbeitnehmer E sei in demselben Zeitraum tatsächlich 33 Stunden im WST tätig gewesen. Dabei seien 23 Stunden für die Durchführung der zentral vorgegebenen Abschriften, der Bearbeitung der Retouren und Umlagerungen sowie der Kontrolle der Bestände und Durchführung der notwendigen Korrekturen von diesem aufgewandt worden. Er hat behauptet, die vorgenannten Tätigkeiten würden auch schwerpunktmäßig nur von den vom Verfahren betroffenen Mitarbeiter übernommen. Keine anderen Mitarbeiter des WST seien damit überwiegend betraut. Er hat gemeint, die Einarbeitungszeiten gemäß "Checkliste Einarbeitung WST" seien nicht haltbar. Er berufe sich nicht darauf, dass die Arbeitnehmer des WST als Verkäuferinnen und Verkäufer eingesetzt seien. Zuletzt hat er behauptet, die Mitarbeiter des WST bedienten auch Kunden. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gründe I. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Juli 2017 (Bl. 296 - 304 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit vorgenanntem Beschluss den Anträgen entsprochen. Es hat - kurz zusammengefasst - angenommen, ein Widerspruchsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG bestehe nicht. Eine verkäuferische Tätigkeit werde von den C, D und E weder nach der Tätigkeitsbeschreibung aus dem Oktober 2015 ausgeübt, noch habe der Beteiligte zu 2) solche Tätigkeiten für die Zeit der durchgeführten Tätigkeitserhebung substantiiert vorgetragen. Die Kammer sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die einzelnen bei der Tätigkeit der Durchführung der Abschriftensteuerung, der Durchführung von Bestandskontrollen / Bestandsaufnahmen und bei der Durchführung von Zentral- und Filialretouren und Umlagerungen anfallenden Arbeitsschritte einzeln zu bewerten seien. Daraus folge, dass der arbeitszeitliche Hauptanteil dieser Tätigkeiten auf mechanisch körperliche Tätigkeiten entfalle. Den zeitlich kleinsten Arbeitsschritt betreffe das reine Abscannen mit dem Mobidagerät bzw. das reine Bestätigen am PC, so dass selbst wenn diese Tätigkeiten kaufmännische Fähigkeiten und Kenntnisse erforderten, dies nicht zu einer anderen Eingruppierung als in die Lohngruppe L I c gemäß LTV führe. Gegen den am 24. Oktober 2017 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2) am 23. November 2017, Beschwerde eingelegt und sie - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 15. Januar 2018 auf rechtzeitigen Antrag hin - mit dem am 15. Januar 2018 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Er behauptet, der Arbeitnehmer C habe im Erhebungszeitraum Januar bis zum 3. März 2017 auch 17,3 Stunden klassisch Kunden bedient. Die Arbeitnehmerin D habe 13,9 Stunden Kunden bedient. Dabei handele es sich um die Aufnahme von Kundenwünschen, das Heraussuchen entsprechender Ware für den Kunden und Beratung beim Aussuchen der zu verkaufenden Gegenstände. Er wiederholt seine Rechtsauffassung zur zutreffenden Eingruppierung der drei Arbeitnehmer in die Gehaltsgruppe I a) GTV und seine Meinung, dass die einzelnen bei der Tätigkeit der Durchführung der Abschriftensteuerung, der Durchführung von Bestandskontrollen / Bestandsaufnahmen und bei der Durchführung von Zentral- und Filialretouren und Umlagerungen anfallenden Arbeitsschritte nicht einzeln zu bewerten seien, denn für das jeweils erforderliche Auffinden der Ware sei eine hohe Produktkenntnis erforderlich. Diese Produktkenntnisse seien als Zurückgreifen auf geistige Fähigkeiten zu qualifizieren. Zudem sei das einwandfreie Bedienen des Mobidageräts erforderlich. Er meint, selbst wenn man die Tätigkeiten bei der Durchführung der Abschriftensteuerung, der Durchführung von Bestandskontrollen / Bestandsaufnahmen und bei der Durchführung von Zentral- und Filialretouren und Umlagerungen nicht als kaufmännische Tätigkeiten klassifiziere, folge daraus noch nicht eine Eingruppierung in die Lohngruppe L I c) LTV, denn die Tätigkeiten seien weder ohne besondere Ausbildung noch nach einer nur kurzen Einweisung zu bewältigen. Die Tätigkeiten im WST seien auch nicht diejenigen eines Auffüllers. Denn sowohl diese Tätigkeit als auch die weiteren in der Lohnstaffel c) aufgeführte Tätigkeiten könnten nach einer Einarbeitungszeit von maximal 10 Stunden ausgeführt werden. Dazu beziehe er sich auf den Beweis eines einzuholenden Sachverständigengutachtens. Zudem ist er der Auffassung, dass auch die von der Beteiligten zu 1) für erforderlich gehaltene Einarbeitungszeit von 18 Stunden und 10 Minuten keine kurze Einarbeitungszeit sei. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Auszubildenden zum Einzelhandelskaufmann drei Wochen dem WST zugeordnet seien, um die dortigen Tätigkeiten kennenzulernen und ausführen zu können. Auch dazu beruft er sich auf zum Beweis auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten. Er meint unter der Tätigkeit eines "Auffüllers" sei zu verstehen, dass vorgegebene Ware an eine vorgegebene Position in einem Einzelhandelsgeschäft zu verräumen sei. Derartige Vorgaben erhielten die Mitarbeiter des WST bei der Durchführung der Abschriftensteuerung, der Durchführung von Bestandskontrollen / Bestandsaufnahmen und bei der Durchführung von Zentral- und Filialretouren und Umlagerungen gerade nicht. Er beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Juli 2017 - 7 BV 7/16 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und vertieft ihren tatsächlichen Vortrag zu den anfallenden einzelnen Tätigkeitsschritten im WST. Sie vertieft zudem ihre Auffassung, dass eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe I a) GTV bereits deswegen ausgeschlossen sei, weil es sich bei den drei Arbeitnehmern nicht um Angestellte mit einer abgeschlossenen kaufmännischen oder technischen Ausbildung gemäß § 2 Ziffer 2 oder 3 GTV handele. Die einzelnen im WST anfallenden Tätigkeiten seien auch nach "kurzer Einweisung" zu bewältigen, weil es sich jeweils um ohne Mühe lösbare, unkomplizierte, leicht verständliche, nicht schwierige Aufgaben handele und "Einweisen" sei auch eher im Sinne eines "Anlernens" zu verstehen. Außerdem seien die Vorgaben detailliert in den VM-Richtlinien und in den Wocheninfos enthalten. Danach bestehe nur noch die Aufgabe, die Waren zu identifizieren. Selbst bei Vertretungen in anderen Abteilungen als dem angestammten Bereich, seien stets die gleichen Abläufe zu beachten. Auch handele es sich bei den Mitarbeitern des WST nicht um "Arbeitskräfte mit gewissen Fertigkeiten" im Sinne der Lohngruppe II c) LTV. Zum Einen setze die Lohngruppe II im Verhältnis zur Lohngruppe I eine höherwertige Tätigkeit im Sinne eines Ausbildungsberufs voraus, zum anderen seien - unterstellt das Merkmal "mit gewissen Fertigkeiten" sei für den Einsatz mit dem Mobidagerät, den PC und das System isi erfüllt - die damit verbunden Tätigkeiten nicht überwiegend. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Beschwerdebegründung (Bl. 339 - 352 d.A.), die Schriftsätze des Beteiligten zu 2) vom 3. September 2018 (Bl. 614 - 623 d.A.) und vom 26. November 2018 (Bl. 643 - 645 d.A.), die Beschwerdeerwiderung (Bl. 404 - 423 d.A.), die Schriftsätze der Beteiligten zu 1) vom 28. Juni 2018 (Bl. 516 - 533 d.A.), vom 23. November 208 (Bl. 635 - 642 d.A.) und vom 3. Dezember 2018 (Bl. 651 - 653 d.A.) sowie den Auflagenbeschluss vom 26. März 2018 (Bl. 492 d.A.) und die Sitzungsniederschrift der Anhörung der Beteiligten am 4. Dezember 2018 (Bl. 649, 650 d.A.) Bezug genommen. II. A. Die gemäß §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht im Sinne von §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. B. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Widerspruchsgrund "Verstoß gegen einen Tarifvertrag" gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist gegeben, da die beabsichtigte Eingruppierung der Arbeitnehmer Mitarbeiter C, D und E als Mitarbeiter des WST in der Filiale A in die Lohngruppe L I c) LTV ist nicht zutreffend ist. Demgemäß war die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung nicht zu ersetzen. 1. Der Antrag der Beteiligten zu 1) ist zulässig. a) Die Beteiligte zu 1) verfolgt ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG streitig, nämlich die zutreffende Eingruppierung der genannten Mitarbeiter/innen des WST und damit verbunden die Frage der Berechtigung der Zustimmungsverweigerung zur Umgruppierung nach § 99 Abs. 2 BetrVG. Darauf aus welchem Rechtsgrund die von den Beteiligten herangezogenen Eingruppierungsvorschriften anzuwenden sind kommt es für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht an. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die Beteiligte zu 1) unstreitig im Betrieb ein bestimmtes System der Eingruppierung zur Anwendung bringt (Fitting, BetrVG 29. Aufl., § 99 Rz. 79 c mwN.). 2. Der Zustimmungsersetzungsantrag der Beteiligten zu 1) gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ist nicht begründet. a) Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu den Umgruppierungen der Arbeitnehmer C, D und E bedurfte es gemäß § 99 BetrVG, weil im Unternehmen der Beteiligten zu 1) mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 99 Abs. 1 BetrVG) und die Maßnahmen Umgruppierungen im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG sind, weil die Arbeitnehmer C, D und E zuvor in eine Gehaltsgruppe des GTV für den hessischen Einzelhandel eingruppiert waren und sie andere Tätigkeiten als zuvor als Verkäufer ausüben (vgl. zur Beurteilungsverpflichtung des Arbeitgebers - BAG 10. November 2011 - 1 ABR 64/08 - Rz. 16) . b) Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu den Umgruppierungen gilt auch nicht etwa deshalb nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, weil sie unbeachtlich wäre. Eine unbeachtliche Zustimmungsverweigerung durch den Beteiligten zu 2) liegt nicht vor, da seine Mitteilungen nach jeweils ordnungsgemäßer Einleitung des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG form- und fristgerecht erfolgt sind, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Der Beteiligte zu 2) hat die Zustimmungsverweigerungen hinreichend begründet, indem er geltend gemacht hat, dass nach seiner Auffassung die Mitarbeiter im WST nicht in die Lohngruppe I a) LTV einzugruppieren sind, sondern in die Gehaltsgruppe II a) GTV. Die vom Beteiligten zu 2) angegebenen Gründe haben einen Bezug zu dem Kataloggrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (Verstoß gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag) und lassen es damit jedenfalls als möglich erscheinen, dass einer in § 99 Abs. 2 BetrVG geregelten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. Höhere Anforderungen an die binnen Wochenfrist gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu erklärende Zustimmungsverweigerung sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu stellen (st. Rspr.; vgl. nur BAG 6. August 2002, - 1 ABR 49/01 - Rz. 41). c) Der Beteiligte zu 2) hat die Zustimmung zu der begehrten Eingruppierung der Arbeitnehmer C, D und E im WST zu Recht verweigert, da sie tarifgerecht nicht in die Lohngruppe I a) LTV einzugruppieren sind. aa) Anders als das Arbeitsgericht offenbar angenommen hat, kommt es aber nicht darauf an, ob ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Interessenausgleichs vom 21. Februar 2015 vorlag, da dieser Grund nicht innerhalb der in der Wochenfrist übermittelten Zustimmungsverweigerung enthalten war. bb) Der Beteiligte zu 2) hat seine Zustimmung zu Recht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert, weil die beabsichtigte Eingruppierung der Arbeitnehmer C, D und E im WST gegen die tariflich einschlägigen Regelungen verstößt. (1) Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht auch auf der Grundlage des im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 83 Abs. 1 ArbGG anwendbaren Amtsermittlungsgrundsatzes nicht zur Prüfung veranlasst ist, ob gegebenenfalls eine andere, als die von der Beteiligten zu 1) im Antrag bezeichnete Lohngruppe/Lohnstaffel in Frage kommt. Denn Streitgegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens wegen Ein- oder Umgruppierung im Sinne des § 99 Abs. 4 BetrVG ist allein die Frage, ob die Zustimmung zu der bestimmten, beantragten Eingruppierung zu ersetzen war. Die weitere - mögliche - Frage, welche andere, konkret zutreffende Eingruppierung anzunehmen ist, ist nicht zu entscheiden (BAG 15. Mai 1990 - 1 ABR 6/89 - Rz. 16). (2) Zutreffend ist, dass die Arbeitnehmer C, D und E gemäß dem LTV einzugruppieren sind und nicht - wie der Beteiligte zu 2) meint - nach dem GTV einzugruppieren sind, denn sie sind Arbeitskräfte iSd. LTV und nicht Angestellte iSd. GTV. (a) § 5 Ziffer 1 MTV bestimmt, dass die Arbeitnehmer/innen nach der von ihnen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in Gehalts- und Lohngruppen eingruppiert werden. § 2 Ziffer 1 GTV bestimmt, dass die Angestellten nach der von ihnen tatsächlich verrichten Tätigkeit in eine der Beschäftigungsgruppen eingestuft werden sowie, dass die unter den Gehaltsgruppen aufgeführten Beispiele als Richtbeispiele gelte. (b) Weder im MTV noch im GTV ist eine eigenständige Definition, der Gehalts gruppen oder wer als Angestellter eingeordnet werden soll enthalten. Enthält ein Tarifvertrag keine eigene Definition, wer als Arbeiter oder Angestellter im Sinne des Tarifvertrages eingeordnet werden soll, so ist zu ermitteln, ob der Begriff des Arbeiters oder Angestellten im allgemeinrechtlichen Sinne im Tarifvertrag verwendet wird (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - Rz. 53 ff). Um zu ermitteln, ob der Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Hessen den Begriff des Angestellten im allgemeinen rechtlichen Sinne verwendet oder ob er diejenigen Arbeitnehmer umschreibt, die einer der Gehaltsgruppen angehören, bedarf es der Auslegung. Die Auslegung ergibt, dass die Begriffe "Angestellte" und "Arbeitskräfte" im Sinne gewerblicher Arbeitnehmer im GTV und LTV mit der allgemeinen Bedeutung der Rechtsbegriffe übereinstimmen. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (BAG 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 - ; 19. November 1997 - 10 AZR 249/97 ). Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG 22. Juli 1998 - 10 AZR 243/97 - ). Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden (BAG 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 - aaO.). Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 16. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - ; 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 -; 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 -). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur bisher üblichen Abgrenzung der Angestellten von den Arbeitern in der Privatwirtschaft ist auf die Vorgehensweise des Bundessozialgerichts zur rentenversicherungsrechtlichen Einordnung eines Arbeitnehmers als Arbeiter oder Angestellter zurückzugreifen, wenn andere Anhaltspunkte fehlen. Andere Anhaltspunkte können sich aus der tariflichen Regelung ergeben, in denen die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten von angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern beschreiben. Erst wenn solche Anhaltspunkte fehlen, ist eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - Rz. 60 - ; 4. September 1996 - 4 AZR 168/95 - Rz. 40). Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschäftigte zu einer der in § 133 Abs. 2 SGB VI aF. genannten Gruppen gehört. Ist dies nicht der Fall, so ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Tätigkeit im sogenannten Berufsgruppenkatalog des damaligen Reichsarbeitsministers vom 8. März 1924 (RGBl. I S. 274) mit den Änderungen vom 4. Februar 1927 (RGBl. I S. 58) und vom 15. Juli 1927 (RGBl. I S. 222) aufgeführt ist. Auf der dritten Stufe ist zu prüfen, ob die Beschäftigung derjenigen einer Berufsgruppe entspricht, deren Angehörige nach der Verkehrsanschauung allgemein als Angestellte betrachtet werden. Schließlich ist im vierten Prüfungsabschnitt erforderlichenfalls der Frage nachzugehen, ob die Beschäftigung vorwiegend geistig oder vorwiegend körperlich geprägt ist. Auch wenn diese Unterscheidung zunehmend schwieriger und auch kritischer geworden ist, ist sie dennoch möglich (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - aaO.). Ein Rückgriff auf die mehrstufige Prüfung ist hier nicht erforderlich, weil die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten von angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern beschrieben haben. In den verschiedenen Gehaltsgruppen der Gehaltsstaffel B des § 3 GTV sind in den Beispielen jeweils Tätigkeiten aufgeführt, die üblicherweise als Angestelltentätigkeiten eingeordnet werden. Dabei handelt es sich um kaufmännische, leitende Tätigkeiten und Tätigkeiten zB. als Sekretär/in, Abteilungsaufsicht, Kontrolleur/in. Auch Tätigkeiten in der Buchhaltung werden üblicherweise als kaufmännische Tätigkeiten eingeordnet. In Gehaltsgruppe B. II sind die Tätigkeiten in der Kalkulation, dem Kreditbüro, der Lohnbuchhaltung und der Rechnungsprüfung erwähnt. Auch diese Tätigkeiten werden üblicherweise als Angestelltentätigkeiten eingeordnet. Deshalb besteht anhand der Beispiele in dem GTV kein Anlass dafür anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Angestelltentätigkeit anders definieren wollten, als dies üblicherweise der Fall ist. Für die Frage, ob die Arbeitnehmer C, D und E unter den persönlichen Geltungsbereich des GTV oder des LTV fallen, ist daher auf die allgemein rechtliche Definition des Angestelltenbegriffs abzustellen. Angestelltentätigkeiten verrichten die Arbeitnehmer C, D und E des WST in der Filiale der Beteiligten zu 1) in A nicht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Durchführung der zentral vorgegebenen Abschriften, die Bearbeitung der Retouren, Rücklieferungen und Umlagerungen sowie die Kontrolle der Bestände und die Durchführung dort notwendiger Korrekturen Tätigkeiten eines Angestellten sind, so führt dies nicht zu einem anderem Ergebnis. Verrichtet der Arbeitnehmer teils die Tätigkeit eines gewerblichen Arbeitnehmers (einer Arbeitskraft), teils die eines Angestellten, so ist für die Bestimmung dieser gemischten Tätigkeit entscheidend, welche der Tätigkeiten dem Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit das Gepräge gibt. Dabei kommt es nicht auf den Zeitaufwand der Einzelarbeiten iS. einer "überwiegenden Tätigkeit", sondern auf eine umfassende Betrachtung an (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - Rz. 69). Die Zeitdauer, die der Arbeitnehmer bei einer gemischten Tätigkeit für die eine oder andere Tätigkeitsart aufwendet, steht nicht als eigener Gesichtspunkt neben der Bedeutung der einen oder anderen Tätigkeitsart. Sie kann nur als eines von verschiedenen Merkmalen dafür herangezogen werden, welche der beiden Tätigkeitsarten die Hauptbedeutung hat und somit der gesamten Tätigkeit das Gepräge gibt (BAG 30. September 1954 - 2 AZR 65/53 - ). Hiernach sind die vom Beteiligten zu 2) dargelegten Zeitanteile derjenigen Tätigkeiten, die dem kaufmännischen Bereich zugeordnet werden können, nur als eines von mehreren Merkmalen zur Beurteilung heranzuziehen. Daneben kommt es entscheidungserheblich an dieser Stelle darauf an, ob und welche Tätigkeiten unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages sind. Dies ist bei den Arbeitnehmern C, D und E im WST der Warenservice in der Filiale. Das bedeutet nach Auffassung der Beschwerdekammer das Zurverfügungstellen der erforderlichen Waren auf der Verkaufsfläche nach Menge, Produktgruppen (zB. Bekleidung oder sog. weiße Ware), Produktuntergruppen (zB. Bekleidungsgrößen, Farben, Produktbeschaffenheit) ausgerichtet an der erforderlichen Warenträgerbestückung unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Aktionen im Warenhaus. Solchermaßen anfallende Tätigkeiten sind zwar ebenso unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages "Warenservice", wie die dazugehörigen Durchführung der zentral vorgegebenen Abschriften, die Bearbeitung der Retouren, Rücklieferungen und Umlagerungen sowie die Kontrolle der Bestände und die Durchführung dort notwendiger Korrekturen. Die letztgenannten Tätigkeiten sind hingegen als notwendige Bestandteile des Warenservice - dem Zurverfügungstellen auf der Verkaufsfläche - jedenfalls nicht von übergeordneter Bedeutung, als dass sie der Tätigkeit das Gepräge geben. Selbst wenn man, den Rückgriff auf die mehrstufige Prüfung vornähme, führte dies nicht zur Anwendung des GTV. Insoweit schließt sich die Beschwerdekammer den Ausführungen der Beteiligten zu 1) in der Beschwerdeerwiderung - dort Seite 18 und 19 (Bl. 421, 422 d.A.) an. (3) Die Anwendung des LTV führt aber nicht dazu, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Umgruppierung der Arbeitnehmer C, D und E in die Lohngruppe L I c) LTV zu ersetzen ist. Denn es handelt sich bei den Tätigkeiten der genannten Arbeitnehmer nicht um Tätigkeiten, die ohne besondere Ausbildung oder nach kurzer Einweisung iSd. Lohngruppe I Lohnstaffel c) ausgeführt werden. (a) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sind nicht einzelne Arbeitsschritte einzeln zu bewerten (vgl. insoweit auch LAG Hamm 17. Oktober 2017 - 7 TaBV 39/17 - Rz. 103). Die Tarifvertragsparteien haben mit den tariflichen Bestimmungen in § 2 LTV die Zuordnung von Tätigkeiten zu den Lohngruppen des LTV in allgemein üblicher Weise geregelt. Maßgebend für die tarifliche Bewertung ist die vom Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte Tätigkeit (§ 5 Ziffer 1 MTV). Dies ist die Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Die Eingliederung der überwiegenden Tätigkeit in die Lohngruppen bzw. Lohnstaffeln des LTV erfolgt nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und Beispielen. In den Beispielen erfassen die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten, die für den Geltungsbereich des LTV typisch sind. Mit der Zuordnung der Beispiele zu den Lohngruppen bzw. Lohnstaffeln bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass eine Tätigkeit, die als Beispiel in einer Lohngruppe bzw. Lohnstaffel genannt wird, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe bzw. Lohnstaffel erfüllt (BAG 7. November 1990 - 4 AZR 67/90 - Rz. 16 mwN.). Wird die von einem Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht in vollem Umfange erfasst, so sind für die Eingliederung die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen, bei deren Auslegung wiederum die Tätigkeitsbeispiele zu berücksichtigen sind (BAG 7. November 1990 aaO. mwN.). Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass der Hauptanteil der Arbeiten auf mechanisch körperliche Tätigkeiten entfalle, weil es die Abschriftensteuerung, die Bearbeitung der Retouren, Rücklieferungen und Umlagerungen sowie die Kontrolle der Bestände und die Durchführung dort notwendiger Korrekturen als Arbeitsschritte jeweils einzeln bewertet hat. Damit hat das Arbeitsgericht dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass den Arbeitnehmern C, D und E jeweils eine einheitliche Arbeitsaufgabe übertragen ist. Wie die Tätigkeitsbeispiele deutlich machen, fassen die Tarifvertragsparteien bei der Zuordnung von Tätigkeiten zu den Lohngruppen bzw. Lohnstaffeln alle diejenigen Tätigkeiten zusammen, die typischerweise zu einem Arbeitsbereich gehören. Beispielhaft sei auf die Tätigkeitsbeispiele der Beifahrer oder der Auffüller verwiesen. Auch zu deren Arbeitsbereich gehört mehr als das bloße "neben dem Fahrer Sitzen" oder das schlichte Befüllen von Warenträgerbestückung. Daraus wird deutlich, dass auch bei der Bestimmung der überwiegenden Tätigkeit die Gesamttätigkeit eines Arbeitnehmers nicht in einzelne Arbeitsschritte zerlegt werden darf, sondern maßgebend ist, welche Arbeitsaufgabe dem Arbeitnehmer übertragen ist. Die der Erfüllung der Arbeitsaufgabe nach der betrieblichen Organisation zuzurechnenden Tätigkeiten müssen bei der tariflichen Eingliederung in die Lohngruppen bzw. Lohnstaffeln auch zusammengefasst betrachtet werden. Nur so wird vermieden, dass eine Tätigkeit in einer Weise "atomisiert" wird, die eine sachgerechte tarifliche Bewertung nicht mehr ermöglicht. (b) Die Tätigkeiten der Mitarbeiter des Warenserviceteams werden nicht von einem Tätigkeitsbeispiel der Lohngruppe I Lohnstaffel c) LTV in vollem Umfang erfasst, so dass die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale maßgebend sind. Demgemäß kommt es darauf an, ob die Tätigkeit der Arbeitnehmer C, D und E "ohne besondere Ausbildung" oder "nach kurzer Einweisung" ausgeführt werden können, damit das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe I Lohnstaffel c) erfüllt. Aus dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang, die bei der Tarifauslegung maßgebend zu berücksichtigen sind (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), folgt, dass die Tarifvertragsparteien in dem sie auf "ohne besondere Ausbildung" oder "nach kurzer Einweisung" abstellen, nicht verlangen, dass die hier einzugruppierenden Arbeitnehmer gänzlich ohne Ausbildung sind, es bedarf nur keiner besonderen, den Tätigkeiten entsprechenden Ausbildung. Die Tätigkeiten sind auch nicht solche, die gar keiner Einweisung bedürfen, es muss aber eine nur kurze Einweisung genügen. Des Weiteren folgt aus dem Alternativverhältnis, dass entweder eine (nicht besondere) Ausbildung oder eine (kurze) Einweisung zur Erbringung der Tätigkeiten erforderlich aber auch ausreichend ist. Der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt dies, weil die von den Tarifvertragsparteien zur Lohngruppe I aufgeführten Tätigkeitsbeispiele jeweils solche sind, die ohne eine besondere Ausbildung oder nach kurzer Einweisung erledigt werden können. Die Tätigkeit von beispielsweise "Büffetpersonal an Bier- und Küchenbüfett", von "Etikettierern", der "Nachtwächter/in" eines Boten oder einer Botin kann ohne eine besondere Ausbildung nach kurzer Einweisung ausgeführt werden. Davon ist auch bei Beschäftigten auszugehen, die die Tätigkeit der Spülkraft übernommen haben. Hier bedarf es jeweils nur einer kurzen Einweisung in die im Wesentlichen gleichförmigen oder gleichartigen Tätigkeiten, die im Folgenden ohne weitere nennenswerte Einarbeitungszeit durchgeführt werden können (zur Tätigkeit des Spülens nach kurzer Einweisung vgl. BAG 28. Januar 1991 - 4 ABR 92/07 - Rz. 50 f). Festzuhalten ist hier noch, dass beide Beteiligten die Begrifflichkeiten des Lohntarifvertrages im Hinblick auf die "Einweisung" zu Unrecht mit anderen Begriffen gleichsetzen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird von "einweisen" dann gesprochen, wenn jemand in eine neue Tätigkeit eingeführt wird, indem man ihm Instruktionen über die zu verrichtende Arbeit gibt (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl., Stichwort: einweisen, S. 416). "Einarbeiten" heißt, jemand praktisch mit einer Arbeit vertraut machen, sich hineinfinden, in der Arbeit Übung gewinnen (Duden, aa0, Stichwort: einarbeiten, S. 394; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, S. 383). Von einem "Anlernen" kann nur dann gesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer bestimmte Fähigkeiten manueller, geistiger oder technischer Art erlernen muss, um seine Arbeit verrichten zu können vgl. BAG 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - Rz. 26). (c) Dem Vorstehenden folgend ergibt sich, dass die der Arbeitnehmer C, D und E im WST in der Filiale der Beteiligten zu 1) in A nicht in die Lohngruppe I Lohnstaffel c) LTV einzugruppieren sind. Die drei Arbeitnehmer verfügen sämtlich über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung. Trotz dieser nicht besonderen Ausbildung bedurfte es ausweislich der von der Beteiligten zu 1) vorgelegten Checkliste zusätzlich (statt alternativ) einer umfänglichen Einweisung - da die Schulungen nicht auf der Fläche also am Arbeitsort stattfinden - mit einem Zeitaufwand von immerhin 18 Stunden und 10 Minuten. Dies belegt, dass die gerade lediglich alternativ bestimmten Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe I LTV nicht erfüllt sind. Darauf, welche genaue Definition die Beteiligte zu 1) der Begrifflichkeit "mit Vorkenntnissen" in ihrer Checkliste zugewiesen hat, kommt es nicht an. Denn eine abgeschlossene Ausbildung im kaufmännischen Bereich entspricht jedenfalls "mit Vorkenntnissen" für die Tätigkeit im WST. Außerdem ist die Einweisung der Mitarbeiter im WST ausweislich der vorgenannten Checkliste auch nicht als "kurz" zu bezeichnen, denn nur bei im Wesentlichen gleichförmigen und gleichartigen Tätigkeiten, wie denjenigen des Beispielkatalogs der Lohngruppe I LTV, deren Verrichtung keine nennenswerten eigenen Überlegungen erfordert, kann eine kurze Einweisung in die Tätigkeit in der Regel ausreichend sein. Zum einen verrichten die Arbeitnehmer C, D und E bei ihren Tätigkeiten im WST keine gleichförmigen und gleichartigen Tätigkeiten, deren Verrichtung keine nennenswerten eigenen Überlegungen erfordert, sondern ihre Tätigkeit ist von (teils) täglich - jedenfalls aber wöchentlich - wechselnden Aufgaben und Anforderungen im Rahmen von beispielsweise zu bearbeitenden Kundenextrabestellungen, jeweils wechselnden Verkaufspräsentationen, bei Werbeaktionen, Shopumbauten, Aktionsauf- und umbauten, Warenauszeichnung, geprägt. Sie verrichten auch nicht nur Hilfsarbeitertätigkeiten, sondern haben ohne ständige Anweisung, Überwachung und Betreuung für den ungestörten Ablauf bei der Versorgung der Verkaufsflächen mit Waren je nach Bedarf und die Haltung der Flächen als verkaufsfähig je nach Arbeitsanfall tätig zu werden. Zum anderen umfasst bereits die Einweisung von Arbeitnehmern mit Vorkenntnissen einen Zeitraum von mehr als 18 Stunden, also mehr als zwei ganze Arbeitstage. Die Einweisung in die Tätigkeiten der Lohngruppe I LTV umfasst für diejenigen Arbeitnehmer "ohne Vorkenntnisse" einen Zeitrahmen von mindestens 23 1/2 Stunden, wenn nicht sogar 47 1/2 Stunden, mithin einen Zeitraum von fast oder sogar weit mehr als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden (§ 2 MTV). Eine solche deutlich mehrtägige Einweisungszeit spricht nach dem Verständnis der Kammer gegen die Annahme einer nur kurzen Einweisung in die insgesamt zu betrachtende Tätigkeit der Arbeitnehmer C, D und E im WST und damit gegen die Eingruppierung in die niedrigste Lohngruppe I LST. Es mag sich zwar um insgesamt um ohne Mühe lösbare, unkomplizierte, leicht verständliche, nicht schwierige Einzelaufgaben handeln. Eine derartige Betrachtung verbietet sich hingegen und das gilt auch im Hinblick auf die insgesamt erforderliche Einweisung. Dass die Mitarbeiter im WST nicht der niedrigsten Lohngruppe unterfallen, weil sie keine nur kurze Einweisung erfahren, zeigt auch ein Blick in die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe II b) LTV. Nach deren Inhalt müssen auch Arbeitnehmer ohne eine beendete Ausbildungszeit und ohne Beschäftigung in ihrem Ausbildungsberuf in ihre Tätigkeit eingewiesen sein. Von einer nur kurzen Einweisung ist hier nicht (mehr) die Rede. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.