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Beschluss

15 TaBV 130/17

Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2019:0115.15TABV130.17.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2017 - 8 BV 644/16 - abgeändert. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2017 - 8 BV 644/16 - abgeändert. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten führen das Verfahren wegen der zwischen ihnen streitigen zutreffenden Eingruppierung von 27 Arbeitnehmern des so genannten Warenserviceteams. Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin ist ein Einzelhandelsunternehmen und betreibt bundesweit mehrere Warenhäuser. Eines dieser Warenhäuser befindet sich in A. Sie ist Mitglied im Handelsverband Hessen e.V. und dies seit 2013 ohne Tarifbindung. Seither wendet sie die tariflichen Regelungen des Einzelhandels in Hessen auf dem Stand des Jahres 2013 aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme an. Der Beteiligte zu 2) ist die für das Warenhaus in A gebildete Arbeitnehmervertretung. Am 21. Februar 2015 vereinbarte die Beteiligte zu 1) mit dem in ihrem Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrat einen "Interessenausgleich Sanierungskonzept Fokus" (AST. 1 im Anlagenband). Darin wurde im Rahmen eines unternehmenseinheitliches Sanierungskonzepts u.a. auch die Einführung eines so genannten Warenserviceteams (im Folgenden: WST) geregelt. in § 4 des Interessenausgleichs, der die "Prozess- und Organisationsstraffung in den Filialen, SC-Warenwirtschaft sowie Reisen und daraus resultierenden Personalabbau" regelt heißt es unter I. 2. auszugsweise: "B wird darüber hinaus eine neue Besetzungssystematik für den Verkauf in den einzelnen Filialen implementieren. Die Systematik sieht neben einer deutlichen Straffung der Abteilungsleiterebene und Wegfall der Funktionsebene Assistenten / Substituten den bedarfsgerechten Einsatz von Verkäufern vor, um die erforderliche Flächenpräsenz zur optimalen und anforderungsrechten Beratung und Bedienung der Kunden sicherzustellen. Auf der Ebene der Verkäufer kommt es nach der neuen Struktur zu einer Aufgabentrennung zwischen Mitarbeitern mit Verkaufstätigkeit, Mitarbeitern mit Kassentätigkeit (Kassenserviceteam - KST) und Mitarbeitern, die künftig für den Warenservice (Warenserviceteam - WST) zuständig sind. ...." In § 4 A. II. 2. des Interessenausgleichs heißt es dazu auszugsweise noch: "Tätigkeitswechsel (KST / WST) Die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung wird zudem mit Tätigkeitswechseln einhergehen, Diese werden insbesondere im Rahmen der Errichtung von Kassenserviceteams (KST) und Warenserviceteams (WST) erforderlich sein. Dabei gilt für das WST Folgendes: Den Mitarbeitern gegenüber wird keine Änderungskündigung ausgesprochen; sie werden nicht herabgruppiert. Mitarbeiter, die freiwillig in das WST wechseln, erhalten die Zusage, dass ihre bisherigen Einkünfte unabhängig von ihrer tariflichen Eingruppierung statisch weitergezahlt werden. Bei Neueinstellungen im WST gelten die jeweiligen tarifvertraglichen Bestimmungen zur Eingruppierung. ...." Auch in dem Betrieb in A wurde ein WST geschaffen. Dazu wurde am 5. Oktober 2015 eine Tätigkeitsbeschreibung erstellt (AST. 2 im Anlagenband). Diese, das gesamte Tätigkeitsfeld der WST-Mitarbeiter - unabhängig von den jeweils tatsächlichen ausgeführten Tätigkeiten des einzelnen Mitarbeiters - darstellende Beschreibung hat folgenden Inhalt: " Vorbereitung / Manipulation der Ware / Auffüllen Bereitet die Ware für die verkaufsfördernde Warenpräsentation unter Einhaltung der vorgegebenen Standards vor (u.a. Zonen- und Trendkonzepte). Dies gilt insbesondere für Werbe- und Aktionen sowie bei Umbauten. Hierzu gehören das Auspacken aus den Versandeinheiten sowie das Sichern, Auszeichnen und Aufbügeln der Ware. Setzt die logistischen Prozesse innerhalb der Filiale um. Hierzu gehört der Transport der Waren in den Verkaufsraum, die Wareneinlagerung und Warenzwischenlagerung. Führt die zentral vorgegebenen Abschriften durch. Bearbeitet Retouren, Rücklieferungen und Umlagerungen Hält die Verkaufsabteilung in einem verkaufsfähigen Zustand (Ordnen und Sortieren von Tischen und Regalen, Größensortierung überprüfen, verhangene Ware wieder an den Ursprung sortieren, Kabinendienst, Entsorgung von Bügeln und Verpackungen) In seinem Einsatzbereich ist er für Sauberkeit und Ordnung verantwortlich. Die Reinigung von Tischen, Regalen, Warenständern oder ganzen Bereichen erfolgt in Abstimmung mit der Erstkraft WST / Warenannahme oder dem AL WST / Warenannahme. Organisation & Prozesse / Lagerhaltung Kontrolliert die Bestände und führt ggf. Korrekturen durch Unterstützt bei der Durchführung einer Vor- und Nachbereitung von Inventuren Pflegt alle Hand- und Reserveläger bzgl. der Struktur, Sauberkeit und Ordnung Gibt Anstöße zur Größe und Lage der Läger an seinen Vorgesetzten weiter Gibt Hinweise an seinen Vorgesetzten zu Optimierung der Lagerbestände zu den Hand- und Reservelägern. Generelle Zusammenarbeit und Schnittstellen Arbeitet eng mit allen WST- und Logistik-Mitarbeitern zusammen, um einen schnellen Warendurchfluss zu ermöglichen. Arbeitet eng mit den Mitarbeitern der Verkaufsabteilungen, dem Kassenteam und der Schauwerbeabteilung zusammen Leitet den Kunden unter Berücksichtigung der Kundenorientierung an das Verkaufspersonal weiter." Die Mitarbeiter des WST erhalten ihre Arbeitsanweisungen auch in Form so genannter Wocheninformationen (vgl. zB für die KW 45 aus 2016 Bl. 351 - 368 d.A.). Außerdem haben sie die Vorgaben zu beachten. Diese sind im "Handbuch Logistikteam" und in den "VM-Richtlinien" enthalten. Wegen der Einzelheiten der zu den Akten gereichten Auszüge daraus wird auf Blatt 326 bis 329 und 330 bis 350 der Akten sowie Blatt 479 bis 538 der Akten Bezug genommen. Die Gesamtbetriebsvereinbarung Prämierung für die Kundenkartenakquise vom 22. November 2017 (Bl. 409 bis 414 d.A.) findet auch auf die Mitarbeiter des WST Anwendung. Eine mit dem Gesamtbetriebsrat im Zuge der Umsetzung des neuen Vertriebskonzepts entwickelte "Checkliste Einarbeitung WST" sieht für Mitarbeiter mit Vorkenntnissen einen Schulungsbedarf von 18 Stunden und 10 Minuten und nach den Angaben der Beteiligten zu 1) für Mitarbeiter ohne Vorkenntnisse von 23 Stunden und 30 Minuten vor. Tatsächlich ist der zu den Akten gereichten Anlage Ast. 18 wegen derer auf Blatt 371 bis 373 der Akten verwiesen wird, für Mitarbeiter ohne Vorkenntnisse einen Schulungsbedarf im Umfang von 47 Stunden und 30 Minuten zu entnehmen. Die in der Checkliste angegebenen Schulungsthemen umfassen 15 teilweise jeweils in Unterpunkte unterteilte Themen. Diese Themen betreffen die Einführung (1.), die Grundlagen der Warenwirtschaft (2.), ISI und Co (3.), den Wareneingang (4.), den Warenaufbau (5.), Aktions- und Werbeware (6.), Ordnen/Sortieren/Aufräumen und Sauberkeit (7.), den Kabinendienst (8.), die Lagerhaltung (9.), ABS/Umzeichnungslisten (10.), Bestandskorrekturen/Minusbestände (11.), Warenumlagerungen und Retouren (12.), die Bestandsaufnahme (Datensicherheit) (13.), die Inventur (14.) und die Zusammenarbeit mit Verkauf/SWA/FM/WA (15.). Die im A Warenhaus zuvor als Verkäufer und kaufmännische Angestellte beschäftigten Arbeitnehmer C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, X, Y, Z und AA waren alle zuvor in die Gehaltsgruppe G I a) und G I b) eingruppiert und haben der Änderung ihrer Tätigkeiten schriftlich zugestimmt und sind freiwillig in das WST gewechselt. Die Arbeitnehmerinnen BB und CC waren nicht als Verkäufer beschäftigt und in Lohngruppe II a LTV eingruppiert. Auch sie haben der Änderung ihrer Tätigkeiten schriftlich zugestimmt (Anlage AST. 3 im Anlagenband und Bl. 47, 48 d.A.). Im Zusammenhang mit dem Tätigkeitswechsel haben die Betriebspartner eine Umgruppierung zunächst zurückgestellt und dazu eine bis zum 30. September 2016 geltende Übergangsregelung vereinbart (Anlage Ast. 4 im Anlagenband). Nach § 5 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Hessen (im Folgenden: MTV) werden die Arbeitnehmer/innen nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in Gehalts- und Lohngruppen (....) eingruppiert. Übt ein/e Arbeitnehmer/in mehrere Tätigkeiten aus, so ist die überwiegende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, so erfolgt die Eingruppierung in die höhere Tarifgruppe. Die Gehaltstarifverträge für den Einzelhandel in Hessen vom 21. Juni 2011 für den Geltungszeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2013 und vom 11. Dezember 2013 für den Geltungszeitraum vom 1. April 2013 bis 31. März 2015 (im Folgenden: GTV) enthalten in § 2 "Gehaltsregelung" unter Ziffer 1. und 2. folgende Bestimmung: "1. Die Angestellten werden nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nachstehenden Beschäftigungsgruppen unter Beachtung des § 99 BetrVG eingestuft. Die unter den Gehaltsgruppen aufgeführten Beispiele gelten als Richtbeispiele. 2. Die Gehaltsgruppen I - IV der Beschäftigungsgruppen B des § 3 umfassen die Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene kaufmännische oder technische Berufsausbildung erforderlich ist." Die in § 3 geregelten "Beschäftigungsgruppen" sehen unter B. folgendes vor: "Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung (§ 2 Ziffer 2 oder 3) Gehaltsgruppe I a) Angestellte mit einfacher kaufmännischer oder technischer Tätigkeit Beispiele: Verkäufer/in, Kassierer/in (auch in Selbstbedienungsläden), Stenotypist/in für einfache Tätigkeit, Telefonist/in, Schauwerbegestalter/in und Plakatmaler/in, Angestellte/r mit einfachen Büroarbeiten in allgemeiner Buchhaltung, Einkauf, Kalkulation, Kreditbüro, Lohnbuchhaltung, Rechnungsprüfung, Registratur, Statistik usw., Angestellte/r mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit in Warenannahme, Lager und Versand, Angestellte/r in Werbeabteilungen, Kontrolleur/in an Packtischen bzw. Warenausgaben, Personalkontrolleur/in." Die Lohntarifverträge vom 21. Juni 2011 für den Geltungszeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2013 und vom 11. Dezember 2013 für den Geltungszeitraum vom 1. April 2013 bis 31. März 2015 (im Folgenden: LTV) sehen in § 2 "Lohnregelung" Ziffer 2 "Lohngruppen" in der Lohngruppe I folgendes vor: "Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die ohne besondere Ausbildung oder nach kurzer Einweisung ausgeführt werden." "Lohnstaffel a) Küchenhilfe, Putzkraft, Spülkraft, Bote/in Lohnstaffel b) Abpacker/in, Abwieger/in, Etikettierer/in Lohnstaffel c) Beifahrer/in, Büfettpersonal an Bier- und Küchenbüfett, Milchbar, Hilfsarbeiter/in (Hof, Platz, Keller, Lager), Nachtwächter/in, Wagenpfleger/in, Auffüller/in" Die Lohngruppe II enthält folgende Regelung: "Arbeitskräfte, a) die ihre Ausbildungszeit beendet haben und in ihrem Ausbildungsberuf beschäftigt sind, b) die die Voraussetzungen der Ziffer a) nicht erfüllen, aber in diese Tätigkeit eingewiesen sind und eine mindestens 4jährige Tätigkeit darin nachweisen können, c) mit gewissen Fertigkeiten. Lohnstaffel a) Annonceuse, Kaltmamsell, Elektrokarrenfahrer/in, Fahrstuhlführer/in, Packer/in, Näher/in, Pelznäher/in, Putzmacher/in, Büfettkraft, Friseur/in, Fotolaborant/in ohne Verkaufstätigkeit, Pförtner/in, Bügler/in, Gardinennäher/in mit einfachen Arbeiten, Beifahrer/in mit Teilverantwortung für Ware und Zustellung, Sortierer/in für Abfallwirtschaft, Arbeiter/in (Hof, Platz, Keller, Lager), Kommissionierer/in Lohnstaffel b) .... Lohnstaffel c) .... Lohnstaffel d) .... Mit Schreiben vom 19. August 2016 und 23. November 2016 unterrichtete die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2), die dem Beteiligten zu 2) jeweils am selben Tag zugegangen sind, über die Versetzungen und Umgruppierungen und bat um dessen Zustimmung zu diesen personellen Einzelmaßnahmen. Sie hat in diesen Schreiben im Wesentlichen die Tätigkeitsbeschreibung (Stand 5. Oktober 2015) zu den Bereichen "Vorbereitung / Manipulation der Ware / Auffüllen" und "Organisation & Prozesse / Lagerhaltung" wiedergegeben. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts der Schreiben an den Beteiligten zu 2) wird auf die Anlage Ast. 5 im Anlagenband sowie auf Blatt 49 bis 52 der Akten Bezug genommen. Mit den gleichlautenden Schreiben vom 26. August und 28. November 2016 2016 teilte der Beteiligte zu 2) der Beteiligten zu 1) die Zustimmungen zu den Versetzungen und die Verweigerung der Zustimmungen zu den Umgruppierungen von 25 Arbeitnehmern gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1, 3 und Nr. 4 BetrVG mit. Er hat dabei die Auffassung vertreten, der Interessenausgleich verbiete eine Herabgruppierung, die Arbeitnehmer seien zutreffend in die Gehaltsgruppe I a GTV einzugruppieren, weil sie tatsächlich "Mischtätigkeiten" ausübten und die im Sanierungsprogramm vorgesehen Trennung zwischen Verkäufern und den Mitarbeitern des WST nicht stattfinde. Deswegen bestehe auch die Besorgnis einer Benachteiligung. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts der Schreiben des Beteiligten zu 2) wird auf die Anlage Ast. 6 im Anlagenband und Blatt 53 bis 56 der Akten Bezug genommen. In der Filiale in DD ist eine Tätigkeitserhebung hinsichtlich der Tätigkeiten der Mitarbeiter des WST durchgeführt worden. Wegen des Ergebnisses diese Erhebung wird auf Blatt 106 und 107 der Akten Bezug genommen. In der Filiale in EE ist in der Zeit vom 15. Februar bis 9. Mai 2017 eine Tätigkeitserhebung durchgeführt worden. Wegen des Ergebnisses diese Erhebung wird auf Blatt 369 und 370 der Akten Bezug genommen. Der Beteiligte zu 2) war mit der Durchführung einer Tätigkeitserhebung in der A Filiale nicht einverstanden. Per E-Mails vom 29. Juni, 17. Juli und 14. November 2017 wurde dem Beteiligten zu 2) mitgeteilt, dass die Mitarbeiterinnen G, CC und W an der Kasse zum Einsatz kommen (werden) (Bl. 384 - 386 d.A.). Der Einsatz erfolgte an insgesamt 13 Streiktagen im Jahr 2017. Mit Schriftsatz, der am 8. September 2016 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist, hat die Beteiligte zu 1) das Verfahren eingeleitet und mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016, der am selben Tag bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist wegen zweier Arbeitnehmer erweitert (Bl. 44 ff. d.A.). Die Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, die verweigerte Zustimmungen seien zu ersetzen. Die Umgruppierung der Arbeitnehmer C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, X, CC, FF, Y, GG und AA in die Lohngruppe L I c LTV entspreche den im WST verrichteten Tätigkeiten. Sie hat gemeint, der Interessenausgleich stehe einer Umgruppierung nicht entgegen, eine Anwendung des GTV scheide aus, weil es sich bei den Tätigkeiten im WST um gewerbliche und nicht um kaufmännische Tätigkeiten handele. Sie hat gemeint, das Ergebnis der in der Filiale in Iserlohn durchgeführten Tätigkeitserhebung lasse sich auf die Filiale A übertragen. Sie hat behauptet, die Erhebung habe ergeben, dass nur circa 5% der Gesamtarbeitszeit der Mitarbeiter des WST auf kaufmännische Tätigkeiten entfalle. Sie hat gemeint, einen Spielraum sei den Mitarbeitern des WST ausweislich der detaillierten Vorgaben im "Handbuch Logistikteam" und den "VM-Richtlinie" nicht gegeben. Sie hat behauptet, das Bedienen von Kunden gehöre nicht zum originären Aufgabengebiet der Mitarbeiter des WST. Soweit Bedien- und Beratertätigkeit ausgeübt werde, geschehe dies auf eigenen Entschluss. Sie nehme in Kauf, dass nicht jede Abteilung zu jeder Zeit durch einen Verkaufsmitarbeiter besetzt sei und unter Umständen auch der Fall eintreten könne, dass ein Kunde keinen unmittelbaren Verkaufsmitarbeiter ansprechen könne. Sie hat beantragt, die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmer C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, X, CC, FF, HH, GG und AA in die Lohngruppe L I c nach Maßgabe des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel in Hessen zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat gemeint, er habe die Zustimmung zu Recht verweigert, weil die Umgruppierungen gegen den Interessenausgleich verstießen. Er hat behauptet, die Mitarbeiter des WST nähmen auch Verkaufstätigkeiten war. Er hat behauptet, die Verkaufstätigkeit nehme einen Anteil von 5 bis 10% ein. Er hat behauptet, die Beteiligte zu 1) habe an der Ausübung von Verkaufstätigkeiten durch die Arbeitnehmer des WST wegen fehlender Personalkapazitäten auch ein Interesse. Auch nach dem Wechsel der Arbeitnehmer in das WST entspreche deren Tätigkeit weiterhin der Gehaltsgruppe I a GTV. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gründe I. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2017 (Bl. 138 - 144 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit vorgenanntem Beschluss den Anträgen entsprochen. Es hat - kurz zusammengefasst - angenommen, ein Zustimmungsverweigerungsgrund bestehe wegen eines Verstoßes der personellen Maßnahmen gegen den Interessenausgleich nicht. Dies ergebe die Auslegung des Interessenausgleichs. Auch bestehe ein Widerspruchsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht wegen fehlerhafter Eingruppierung. Die Tätigkeitsbeschreibung der Mitarbeiter des WST ergebe keine kaufmännische Tätigkeit. Seine gegenteilige Behauptung habe der Beteiligte zu 2) nicht hinreichend dargelegt, Auch aus einer kurzen Kundenberatung durch die Mitarbeiter des WST folge nicht, dass die Mitarbeiter des WST als Verkäufer zu qualifizieren seien: Nachteile erlitten weder die anderen noch die von den Umgruppierungen betroffenen Arbeitnehmer durch die Umgruppierungen. Gegen den am 31. Mai 2017 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2) am 6. Juni 2017, Beschwerde eingelegt und sie - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 3. August 2017 auf rechtzeitigen Antrag hin - mit dem am 3. August 2017 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Herabgruppierungen gegen den Interessenausgleich verstoßen. Er meint auch nach wie vor, eine Eingruppierung nach dem Gehaltstarifvertrag sei zutreffend. So handele es sich bei den in der Tätigkeitsbeschreibung genannten Tätigkeiten des Haltens der Verkaufsabteilung in einem verkaufsfähigen Zustand und bei dem Umgang mit dem Warenwirtschaftssystem isi um kaufmännische Tätigkeiten. Er meint, die verkaufsfördernde Warenpräsentation beinhalte auch kaufmännische Aspekte. Er meint, die geschuldeten Tätigkeiten eines Mitarbeiters im WST seien auch nicht nach nur kurzer Einweisung ausführbar. Die erschöpften sich auch nicht im lohntariflichen Beispiel des Auffüllers. Er meint, es müssten auch die tatsächlich ausgeübten Verkäufertätigkeiten, wie Kundenberatung und -bedienung, bei der Beurteilung der zutreffenden Eingruppierung berücksichtigt werden, weil die Beteiligte zu 1) die Ausführung verkäuferischer Tätigkeiten ausdrücklich billige und sich deren Notwendigkeit aus der personellen Ausstattung der Filiale ergebe. Er behauptet, er habe frühzeitig darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf den konkreten Tätigkeitsumfang nicht richtig informiert worden sei. Er meint, die Teilnahme der vom Verfahren betroffenen Arbeitnehmer am Prämiensystem für Kundenkartenakquise indiziere Kundenkontakt. Er behauptet, die tatsächlichen Tätigkeiten der Arbeitnehmerinnen FF und CC habe sich gar nicht geändert. Sie seien nach wie vor in den gleichen Bereichen im Lager beschäftigt und lediglich organisatorisch dem WST zugeordnet worden. Er beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2017 - 4 BV 14/16 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und vertieft ihren tatsächlichen Vortrag zu den anfallenden einzelnen Tätigkeitsschritten im WST. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe I a) GTV ausgeschlossen sei. Sie meint, die Ergebnisse der Tätigkeitserhebung in der Filiale EE seien auf die Filiale A übertragbar. Sie meint auch, dass die von den Mitarbeitern des WST ausgeübten Aufgaben ohne besondere Ausbildung und nach kurzer Einweisung ausgeübt werden können. Sie ist der Auffassung der vereinzelte Einsatz dreier Arbeitnehmerinnen aus dem WST an Streiktagen sei unerheblich, weil es sich dabei um absolute Ausnahmen gehandelt habe. Die Beteiligung der Mitarbeiter des WST am Prämiensystem für die Kundenkartenakquise sei auch nicht indiziell verwertbar, weil die Kundenkartenakquise nicht zwingend bei Verkäufertätigkeiten erfolgen müsse. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung der 27 Mitarbeiter in die Lohngruppe II a) LTV hält sie für nicht gegeben. Sie meint, das Tätigkeitsbeispiel der Lohngruppe I sei erfüllt, denn die Tätigkeiten der Mitarbeiter des WST des Auspackens der Ware im Lager. des Verbringens in den Verkaufsraum, des Auffüllens der Verkaufsregale und -tische, des Auszeichnens der Ware und des Ausführens von Abschriften und Retouren seien typische Tätigkeiten von Hilfsarbeitern, Etikettier- und Auffüllkräften. Sie meint, die einzelnen im WST anfallenden Tätigkeiten seien auch nach "kurzer Einweisung" zu bewältigen, weil es sich jeweils um ohne Mühe lösbare, unkomplizierte, leicht verständliche, nicht schwierige Aufgaben handele und "Einweisen" sei auch eher im Sinne eines "Anlernens" zu verstehen. Außerdem seien die Vorgaben detailliert in den VM-Richtlinien und in den Wocheninfos enthalten. Danach bestehe nur noch die Aufgabe, die Waren zu identifizieren. Selbst bei Vertretungen in anderen Abteilungen als dem angestammten Bereich, seien stets die gleichen Abläufe zu beachten. Auch handele es sich bei den Mitarbeitern des WST nicht um "Arbeitskräfte mit gewissen Fertigkeiten" im Sinne der Lohngruppe II c) LTV. Zum Einen setze die Lohngruppe II im Verhältnis zur Lohngruppe I eine höherwertige Tätigkeit im Sinne eines Ausbildungsberufs voraus, zum anderen seien - unterstellt das Merkmal "mit gewissen Fertigkeiten" sei für den Einsatz mit dem Mobidagerät, den PC und das System isi erfüllt - die damit verbunden Tätigkeiten nicht überwiegend. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Beschwerdebegründung (Bl. 178 - 186 d.A.), den Schriftsatz des Beteiligten zu 2) vom 22. Februar 2018 (Bl. 381 - 383 d.A.), die Beschwerdeerwiderung (Bl. 287 - 308 d.A.), die Schriftsätze der Beteiligten zu 1) vom 26. Februar 2018 (Bl. 406 - 408 d.A.), vom 28. Juni 2018 (Bl. 452 - 478 d.A.), vom 5. November 2018 (Bl. 608 - 618 d.A.) - jeweils nebst Anlagen - sowie die Sitzungsniederschriften vom 6. März 2018 (Bl. 415, 416 d.A.) und vom 13. November 2018 (Bl. 642 d.A.) Bezug genommen. II. A. Die gemäß §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht im Sinne von §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. B. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Widerspruchsgrund "Verstoß gegen einen Tarifvertrag" gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist gegeben, da die beabsichtigte Eingruppierung der Arbeitnehmer Mitarbeiter C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, X, CC, FF, HH, II, GG und AA als Mitarbeiter des WST in der Filiale A in die Lohngruppe L I c) LTV nicht zutreffend ist. Demgemäß war die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung nicht zu ersetzen. 1. Der Antrag der Beteiligten zu 1) ist zulässig. a) Die Beteiligte zu 1) verfolgt ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG streitig, nämlich die zutreffende Eingruppierung der genannten Mitarbeiter/innen des WST und damit verbunden die Frage der Berechtigung der Zustimmungsverweigerung zur Umgruppierung nach § 99 Abs. 2 BetrVG. Darauf, aus welchem Rechtsgrund die von den Beteiligten herangezogenen Eingruppierungsvorschriften anzuwenden sind, kommt es für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht an. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die Beteiligte zu 1) unstreitig im Betrieb ein bestimmtes System der Eingruppierung zur Anwendung bringt (Fitting, BetrVG 29. Aufl., § 99 Rz. 79 c mwN.). 2. Der Zustimmungsersetzungsantrag der Beteiligten zu 1) gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ist nicht begründet. a) Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu den Umgruppierungen der Arbeitnehmer C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N O, P, Q, R, S, T, U, V, W, X, CC, FF, HH, II, GG und AA bedurfte es gemäß § 99 BetrVG, weil im Unternehmen der Beteiligten zu 1) mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 99 Abs. 1 BetrVG) und die Maßnahmen Umgruppierungen im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG sind, weil die Arbeitnehmer C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, X, CC, FF, HH, II, GG und AA zuvor in eine Gehaltsgruppe des GTV für den hessischen Einzelhandel oder in eine andere Lohngruppe des LTV für den hessischen Einzelhandel eingruppiert waren und sie andere Tätigkeiten als zuvor als Verkäufer, kaufmännische Angestellte ausüben (vgl. zur Beurteilungsverpflichtung des Arbeitgebers - BAG 10. November 2011 - 1 ABR 64/08 - Rz. 16). Soweit der Beteiligte zu 2) dies im Hinblick auf die Arbeitnehmerinnen FF und CC anders sieht, so sind seine Ausführungen insoweit zu den konkreten Tätigkeiten dieser Arbeitnehmerin nicht hinreichend konkret. b) Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) auch ordnungsgemäß beteiligt. Soweit der Beteiligte zu 2) erstmals im Schriftsatz vom 22. Februar 2018 behauptet, er habe frühzeitig darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf den konkreten Tätigkeitsumfang nicht richtig informiert worden sei, so ist dies unzutreffend. Die die Zustimmungsverweigerung zu den beabsichtigten Umgruppierungen enthaltenden Schreiben des Beteiligten zu 2) enthalten auch die Zustimmung zu den Versetzungen. Der Beteiligte zu 2) setzt sich in diesen Schreiben auch ausführlich mit den ausgeübten Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auseinander. Die Beteiligte zu 1) musste daher davon ausgehen, dass der Beteiligte zu 2) die Anhörung als ordnungsgemäß ansah. Es wäre mithin Sache des Beteiligten zu 2) gewesen, binnen der Wochenfrist ggfs. um Vervollständigung der gegebenen Informationen zu bitten (vgl. BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 55/03 - ). Eine solche zeitgerechte Bitte hat der Beteiligte zu 2) nicht vorgetragen. Die erstmalige Berufung auf die vermeintliche Unvollständigkeit von Informationen im Schriftsatz vom 22. Februar 2018 war nicht rechtzeitig. c) Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu den Umgruppierungen gilt auch nicht etwa deshalb nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, weil sie insgesamt unbeachtlich wäre. Eine unbeachtliche Zustimmungsverweigerung durch den Beteiligten zu 2) liegt nicht vor, da seine Mitteilungen nach jeweils ordnungsgemäßer Einleitung des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG form- und fristgerecht erfolgt sind, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Der Beteiligte zu 2) hat die Zustimmungsverweigerungen jedenfalls insoweit hinreichend begründet, als er geltend macht, dass nach seiner Auffassung die zu einer Herabgruppierung führende Umgruppierung gegen den Interessenausgleich vom 21. Februar 2015 verstoße und die Mitarbeiter im WST nicht in die Lohngruppe I a) LTV einzugruppieren seien. Die vom Beteiligten zu 2) angegebenen Gründe haben insoweit einen Bezug zu dem Kataloggrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (Verstoß gegen eine Bestimmung in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag) und lassen es damit jedenfalls als möglich erscheinen, dass einer in § 99 Abs. 2 BetrVG geregelten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. Höhere Anforderungen an die binnen Wochenfrist gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu erklärende Zustimmungsverweigerung sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu stellen (st. Rspr.; vgl. nur BAG 6. August 2002, - 1 ABR 49/01 - Rz. 41). d) Der Beteiligte zu 2) hat die Zustimmung zu der begehrten Eingruppierung der Arbeitnehmer C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, X, CC, FF, Y, II, GG und AA im WST zu Recht verweigert, da sie tarifgerecht nicht in die Lohngruppe I a) LTV einzugruppieren sind. aa) Die Beschwerdekammer schließt sich der Begründung des Arbeitsgerichts an, wonach die Umgruppierungen nicht gegen den Interessenausgleich verstoßen und nimmt insoweit auf die Gründe II. 1. a) der angegriffenen Entscheidung Bezug, § 69 Abs. 2 ArbGG. bb) Der Beteiligte zu 2) hat seine Zustimmung jedoch zu Recht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert, weil die beabsichtigte Eingruppierung der Arbeitnehmer C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, X, CC, FF, Y, II, GG und AA im WST gegen die tariflich einschlägigen Regelungen verstößt. (1) Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht auch auf der Grundlage des im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 83 Abs. 1 ArbGG anwendbaren Amtsermittlungsgrundsatzes nicht zur Prüfung veranlasst ist, ob gegebenenfalls eine andere, als die von der Beteiligten zu 1) im Antrag bezeichnete Lohngruppe/Lohnstaffel in Frage kommt. Denn Streitgegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens wegen Ein- oder Umgruppierung im Sinne des § 99 Abs. 4 BetrVG ist allein die Frage, ob die Zustimmung zu der bestimmten, beantragten Eingruppierung zu ersetzen war. Die weitere - mögliche - Frage, welche andere, konkret zutreffende Eingruppierung anzunehmen ist, ist nicht zu entscheiden (BAG 15. Mai 1990 - 1 ABR 6/89 - Rz. 16). (2) Zutreffend ist, dass die Arbeitnehmer C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, X, CC, FF, Y, II, GG und AA gemäß dem LTV einzugruppieren sind und nicht - wie der Beteiligte zu 2) meint - nach dem GTV einzugruppieren sind, denn sie sind Arbeitskräfte iSd. LTV und nicht Angestellte iSd. GTV. (a) § 5 Ziffer 1 MTV bestimmt, dass die Arbeitnehmer/innen nach der von ihnen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in Gehalts- und Lohngruppen eingruppiert werden. § 2 Ziffer 1 GTV bestimmt, dass die Angestellten nach der von ihnen tatsächlich verrichten Tätigkeit in eine der Beschäftigungsgruppen eingestuft werden sowie, dass die unter den Gehaltsgruppen aufgeführten Beispiele als Richtbeispiele gelten. (b) Weder im MTV noch im GTV ist eine eigenständige Definition, der Gehalts gruppen oder wer als Angestellter eingeordnet werden soll, enthalten. Enthält ein Tarifvertrag keine eigene Definition, wer als Arbeiter oder Angestellter im Sinne des Tarifvertrages eingeordnet werden soll, so ist zu ermitteln, ob der Begriff des Arbeiters oder Angestellten im allgemeinrechtlichen Sinne im Tarifvertrag verwendet wird (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - Rz. 53 ff). Um zu ermitteln, ob der Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Hessen den Begriff des Angestellten im allgemeinen rechtlichen Sinne verwendet oder ob er diejenigen Arbeitnehmer umschreibt, die einer der Gehaltsgruppen angehören, bedarf es der Auslegung. Diese Auslegung ergibt, dass die Begriffe "Angestellte" und "Arbeitskräfte" im Sinne gewerblicher Arbeitnehmer im GTV und LTV mit der allgemeinen Bedeutung der Rechtsbegriffe übereinstimmen. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (BAG 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 - ; 19. November 1997 - 10 AZR 249/97 - ). Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG 22. Juli 1998 - 10 AZR 243/97 - ). Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden (BAG 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 - aaO.). Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 16. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - ; 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - ; 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur bisher üblichen Abgrenzung der Angestellten von den Arbeitern in der Privatwirtschaft ist auf die Vorgehensweise des Bundessozialgerichts zur rentenversicherungsrechtlichen Einordnung eines Arbeitnehmers als Arbeiter oder Angestellter zurückzugreifen, wenn andere Anhaltspunkte fehlen. Andere Anhaltspunkte können sich aus der tariflichen Regelung ergeben, in denen die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten von angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern beschreiben. Erst wenn solche Anhaltspunkte fehlen, ist eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - Rz. 60 - ; 4. September 1996 - 4 AZR 168/95 - Rz. 40 ). Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschäftigte zu einer der in § 133 Abs. 2 SGB VI aF. genannten Gruppen gehört. Ist dies nicht der Fall, so ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Tätigkeit im sogenannten Berufsgruppenkatalog des damaligen Reichsarbeitsministers vom 8. März 1924 (RGBl. I S. 274) mit den Änderungen vom 4. Februar 1927 (RGBl. I S. 58) und vom 15. Juli 1927 (RGBl. I S. 222) aufgeführt ist. Auf der dritten Stufe ist zu prüfen, ob die Beschäftigung derjenigen einer Berufsgruppe entspricht, deren Angehörige nach der Verkehrsanschauung allgemein als Angestellte betrachtet werden. Schließlich ist im vierten Prüfungsabschnitt erforderlichenfalls der Frage nachzugehen, ob die Beschäftigung vorwiegend geistig oder vorwiegend körperlich geprägt ist. Auch wenn diese Unterscheidung zunehmend schwieriger und auch kritischer geworden ist, ist sie dennoch möglich (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - aaO.). Ein Rückgriff auf die mehrstufige Prüfung ist hier nicht erforderlich, weil die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten von angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern beschrieben haben. In den verschiedenen Gehaltsgruppen der Gehaltsstaffel B des § 3 GTV sind in den Beispielen jeweils Tätigkeiten aufgeführt, die üblicherweise als Angestelltentätigkeiten eingeordnet werden. Dabei handelt es sich um kaufmännische, leitende Tätigkeiten und Tätigkeiten zB. als Sekretär/in, Abteilungsaufsicht, Kontrolleur/in. Auch Tätigkeiten in der Buchhaltung werden üblicherweise als kaufmännische Tätigkeiten eingeordnet. In Gehaltsgruppe B. II sind die Tätigkeiten in der Kalkulation, dem Kreditbüro, der Lohnbuchhaltung und der Rechnungsprüfung erwähnt. Auch diese Tätigkeiten werden üblicherweise als Angestelltentätigkeiten eingeordnet. Deshalb besteht anhand der Beispiele in dem GTV kein Anlass dafür anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Angestelltentätigkeit anders definieren wollten, als dies üblicherweise der Fall ist. Für die Frage, ob die Arbeitnehmer C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, X, CC, FF, HH, II, GG und AA unter den persönlichen Geltungsbereich des GTV oder des LTV fallen, ist daher auf die allgemein rechtliche Definition des Angestelltenbegriffs abzustellen. Angestelltentätigkeiten verrichten die Arbeitnehmer C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, X, CC, FF, Y, II, GG und AA des WST in der Filiale der Beteiligten zu 1) in A nicht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass einige Tätigkeiten diejenigen eines Angestellten sind, so führt dies nicht zu einem anderem Ergebnis. Verrichtet der Arbeitnehmer teils die Tätigkeit eines gewerblichen Arbeitnehmers (einer Arbeitskraft), teils die eines Angestellten, so ist für die Bestimmung dieser gemischten Tätigkeit entscheidend, welche der Tätigkeiten dem Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit das Gepräge gibt. Dabei kommt es nicht auf den Zeitaufwand der Einzelarbeiten iS. einer "überwiegenden Tätigkeit", sondern auf eine umfassende Betrachtung an (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - Rz. 69). Die Zeitdauer, die der Arbeitnehmer bei einer gemischten Tätigkeit für die eine oder andere Tätigkeitsart aufwendet, steht nicht als eigener Gesichtspunkt neben der Bedeutung der einen oder anderen Tätigkeitsart. Sie kann nur als eines von verschiedenen Merkmalen dafür herangezogen werden, welche der beiden Tätigkeitsarten die Hauptbedeutung hat und somit der gesamten Tätigkeit das Gepräge gibt (BAG 30. September 1954 - 2 AZR 65/53 - ). Hiernach kommt es entscheidungserheblich an dieser Stelle darauf an, ob und welche Tätigkeiten unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages sind. Dies ist bei den Arbeitnehmern C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, X, CC, FF, Y, II, GG und AA im WST der Warenservice in der Filiale. Das bedeutet nach Auffassung der Beschwerdekammer das Zurverfügungstellen der erforderlichen Waren auf der Verkaufsfläche nach Menge, Produktgruppen (zB. Bekleidung oder sog. weiße Ware), Produktuntergruppen (zB. Bekleidungsgrößen, Farben, Produktbeschaffenheit) ausgerichtet an der erforderlichen Warenträgerbestückung unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Aktionen im Warenhaus. Solchermaßen anfallende Tätigkeiten sind zwar ebenso unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages "Warenservice", wie das dazugehörige Halten der Verkaufsabteilung in einem verkaufsfähigen Zustand und der Umgang mit dem Warenwirtschaftssystem isi sowie die verkaufsfördernde Warenpräsentation beinhalte. Sie sind hingegen als notwendige Bestandteile des Warenservice - dem Zurverfügungstellen auf der Verkaufsfläche - jedenfalls nicht von übergeordneter Bedeutung, als dass sie der Tätigkeit das Gepräge geben. Selbst wenn man, den Rückgriff auf die mehrstufige Prüfung vornähme, führte dies nicht zur Anwendung des GTV. Insoweit schließt sich die Beschwerdekammer den Ausführungen der Beteiligten zu 1) in der Beschwerdeerwiderung - dort Seite 21 und 22 (Bl. 307, 308 d.A.) an. (3) Die Anwendung des LTV führt aber nicht dazu, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Umgruppierung der Arbeitnehmer C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, X, CC, FF, Y, II, GG und AAin die Lohngruppe L I c) LTV zu ersetzen ist. Denn es handelt sich bei den Tätigkeiten der genannten Arbeitnehmer nicht um Tätigkeiten, die ohne besondere Ausbildung oder nach kurzer Einweisung iSd. Lohngruppe I Lohnstaffel c) ausgeführt werden. (a) Die Tarifvertragsparteien haben mit den tariflichen Bestimmungen in § 2 LTV die Zuordnung von Tätigkeiten zu den Lohngruppen des LTV in allgemein üblicher Weise geregelt. Maßgebend für die tarifliche Bewertung ist die vom Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte Tätigkeit (§ 5 Ziffer 1 MTV). Dies ist die Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Die Eingliederung der überwiegenden Tätigkeit in die Lohngruppen bzw. Lohnstaffeln des LTV erfolgt nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und Beispielen. In den Beispielen erfassen die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten, die für den Geltungsbereich des LTV typisch sind. Mit der Zuordnung der Beispiele zu den Lohngruppen bzw. Lohnstaffeln bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass eine Tätigkeit, die als Beispiel in einer Lohngruppe bzw. Lohnstaffel genannt wird, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe bzw. Lohnstaffel erfüllt (BAG 7. November 1990 - 4 AZR 67/90 - Rz. 16 mwN.). Wird die von einem Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht in vollem Umfange erfasst, so sind für die Eingliederung die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen, bei deren Auslegung wiederum die Tätigkeitsbeispiele zu berücksichtigen sind (BAG 7. November 1990 aaO. mwN.). Die Beteiligte zu 1) stützt ihre Auffassung zur Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe I c) LTV auf die Beurteilung der einzelnen Arbeitsschritte. Damit trägt sie dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass den Arbeitnehmern C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, X, CC, FF, HH, II, GG und AA jeweils eine einheitliche Arbeitsaufgabe übertragen ist. Wie die Tätigkeitsbeispiele deutlich machen, fassen die Tarifvertragsparteien bei der Zuordnung von Tätigkeiten zu den Lohngruppen bzw. Lohnstaffeln alle diejenigen Tätigkeiten zusammen, die typischerweise zu einem Arbeitsbereich gehören. Beispielhaft sei auf die Tätigkeitsbeispiele der Beifahrer oder der Auffüller verwiesen. Auch zu deren Arbeitsbereich gehört mehr als das bloße "neben dem Fahrer Sitzen" oder das schlichte Befüllen von Warenträgerbestückung. Daraus wird deutlich, dass auch bei der Bestimmung der überwiegenden Tätigkeit die Gesamttätigkeit eines Arbeitnehmers nicht in einzelne Arbeitsschritte zerlegt werden darf, sondern maßgebend ist, welche Arbeitsaufgabe dem Arbeitnehmer übertragen ist. Die der Erfüllung der Arbeitsaufgabe nach der betrieblichen Organisation zuzurechnenden Tätigkeiten müssen bei der tariflichen Eingliederung in die Lohngruppen bzw. Lohnstaffeln auch zusammengefasst betrachtet werden. Nur so wird vermieden, dass eine Tätigkeit in einer Weise "atomisiert" wird, die eine sachgerechte tarifliche Bewertung nicht mehr ermöglicht (vgl. insoweit auch LAG Hamm 17. Oktober 2017 - 7 TaBV 39/17 - Rz. 103). (b) Die Tätigkeiten der Mitarbeiter des Warenserviceteams werden nicht von einem Tätigkeitsbeispiel der Lohngruppe I Lohnstaffel c) LTV in vollem Umfang erfasst, so dass die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale maßgebend sind. Soweit die Beteiligte zu 1) hier meint, es seien die Beispiele des Etikettierers und des Auffüllers erfüllt, übersieht sie bereits zur Rechtfertigung ihres Standpunkts der korrekten Eingruppierung in die Lohngruppe I c), dass das Tätigkeitsbeispiel des Etikettierers der Lohnstaffel b) und des Auffüllers der Lohnstaffel c) zugewiesen ist. Demgemäß kommt es darauf an, ob die Tätigkeit der Arbeitnehmer C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, X, CC, FF, Y, II, GG und AA "ohne besondere Ausbildung" oder "nach kurzer Einweisung" ausgeführt werden können, damit das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe I Lohnstaffel c) erfüllt. Aus dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang, die bei der Tarifauslegung maßgebend zu berücksichtigen sind, folgt, dass die Tarifvertragsparteien in dem sie auf "ohne besondere Ausbildung" oder "nach kurzer Einweisung" abstellen, nicht verlangen, dass die hier einzugruppierenden Arbeitnehmer gänzlich ohne Ausbildung sind, es bedarf nur keiner besonderen, den Tätigkeiten entsprechenden Ausbildung. Die Tätigkeiten sind auch nicht solche, die gar keiner Einweisung bedürfen, es muss aber eine nur kurze Einweisung genügen. Des Weiteren folgt aus dem Alternativverhältnis, dass entweder eine (nicht besondere) Ausbildung oder eine (kurze) Einweisung zur Erbringung der Tätigkeiten erforderlich aber auch ausreichend ist. Der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt dies, weil die von den Tarifvertragsparteien zur Lohngruppe I aufgeführten Tätigkeitsbeispiele jeweils solche sind, die ohne eine besondere Ausbildung oder nach kurzer Einweisung erledigt werden können. Die Tätigkeit von beispielsweise "Büffetpersonal an Bier- und Küchenbüfett", von "Etikettierern", der "Nachtwächter/in" eines Boten oder einer Botin kann ohne eine besondere Ausbildung nach kurzer Einweisung ausgeführt werden. Davon ist auch bei Beschäftigten auszugehen, die die Tätigkeit der Spülkraft übernommen haben. Hier bedarf es jeweils nur einer kurzen Einweisung in die im Wesentlichen gleichförmigen oder gleichartigen Tätigkeiten, die im Folgenden ohne weitere nennenswerte Einarbeitungszeit durchgeführt werden können (zur Tätigkeit des Spülens nach kurzer Einweisung vgl. BAG 28. Januar 1991 - 4 ABR 92/07 - Rz. 50 f). Festzuhalten ist hier noch, dass die Begrifflichkeit des Lohntarifvertrages im Hinblick auf die "Einweisung" nicht mit anderen Begriffen wie etwa des "Anlernens" gleichzusetzen ist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird von "einweisen" dann gesprochen, wenn jemand in eine neue Tätigkeit eingeführt wird, indem man ihm Instruktionen über die zu verrichtende Arbeit gibt (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl., Stichwort: einweisen, S. 416). "Einarbeiten" heißt, jemand praktisch mit einer Arbeit vertraut machen, sich hineinfinden, in der Arbeit Übung gewinnen (Duden, aa0, Stichwort: einarbeiten, S. 394; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, S. 383). Von einem "Anlernen" kann nur dann gesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer bestimmte Fähigkeiten manueller, geistiger oder technischer Art erlernen muss, um seine Arbeit verrichten zu können (vgl. BAG 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - Rz. 26). (c) Dem Vorstehenden folgend ergibt sich, dass die der Arbeitnehmer C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, X, CC, FF, Y, II, GG und AA im WST in der Filiale der Beteiligten zu 1) in A nicht in die Lohngruppe I Lohnstaffel c) LTV einzugruppieren sind. Die 27 Arbeitnehmer verfügen überwiegend über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung. Trotz dieser nicht besonderen Ausbildung bedurfte es ausweislich der von der Beteiligten zu 1) vorgelegten Checkliste zusätzlich (statt alternativ) einer umfänglichen Einweisung - da die Schulungen nicht auf der Fläche also am Arbeitsort stattfinden - mit einem Zeitaufwand von immerhin 18 Stunden und 10 Minuten. Dies belegt, dass die gerade lediglich alternativ bestimmten Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe I LTV nicht erfüllt sind. Darauf, welche genaue Definition die Beteiligte zu 1) der Begrifflichkeit "mit Vorkenntnissen" in ihrer Checkliste zugewiesen hat, kommt es nicht an. Denn eine abgeschlossene Ausbildung im kaufmännischen Bereich entspricht jedenfalls "mit Vorkenntnissen" für die Tätigkeit im WST. Soweit die Arbeitnehmerinnen CC und FF nicht über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder gar keine Ausbildung verfügen und deshalb der Gruppe der Arbeitnehmer "ohne Vorkenntnisse" gemäß der Checkliste eingewiesen wurden, so erforderte deren Einweisung mindestens 23 Stunden und 30 Minuten, wenn nicht sogar 47 Stunden und 30 Minuten Außerdem ist die Einweisung der Mitarbeiter im WST ausweislich der vorgenannten Checkliste auch nicht als "kurz" zu bezeichnen, denn nur bei im Wesentlichen gleichförmigen und gleichartigen Tätigkeiten, wie denjenigen des Beispielkatalogs der Lohngruppe I LTV, deren Verrichtung keine nennenswerten eigenen Überlegungen erfordert, kann eine kurze Einweisung in die Tätigkeit in der Regel ausreichend sein. Zum einen verrichten die Arbeitnehmer C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, X, CC, FF, Y, II, GG und AA bei ihrem Tätigkeiten im WST keine gleichförmigen und gleichartigen Tätigkeiten, deren Verrichtung keine nennenswerten eigenen Überlegungen erfordert, sondern ihre Tätigkeit ist von (teils) täglich - jedenfalls aber wöchentlich - wechselnden Aufgaben und Anforderungen im Rahmen von beispielsweise zu bearbeitenden Kundenextrabestellungen, jeweils wechselnden Verkaufspräsentationen, bei Werbeaktionen, Shopumbauten, Aktionsauf- und umbauten, Warenauszeichnung, geprägt. Sie verrichten auch nicht nur Hilfsarbeitertätigkeiten, sondern haben ohne ständige Anweisung, Überwachung und Betreuung für den ungestörten Ablauf bei der Versorgung der Verkaufsflächen mit Waren je nach Bedarf und die Haltung der Flächen als verkaufsfähig je nach Arbeitsanfall tätig zu werden. Zum anderen umfasst bereits die Einweisung von Arbeitnehmern mit Vorkenntnissen einen Zeitraum von mehr als 18 Stunden, also mehr als zwei ganze Arbeitstage. Die Einweisung in die Tätigkeiten der Lohngruppe I LTV umfasst für diejenigen Arbeitnehmer "ohne Vorkenntnisse" einen Zeitrahmen von mindestens 23 1/2 Stunden, wenn nicht sogar 47 1/2 Stunden, mithin einen Zeitraum von fast oder auch weit mehr als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden (§ 2 MTV). Eine solche deutlich mehrtägige Einweisungszeit spricht nach dem Verständnis der Kammer gegen die Annahme einer nur kurzen Einweisung in die insgesamt zu betrachtende Tätigkeit der Arbeitnehmer C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, X, CC, FF, HH, II, GG und AA im WST und damit gegen die Eingruppierung in die niedrigste Lohngruppe I LST. Es mag sich zwar um insgesamt um ohne Mühe lösbare, unkomplizierte, leicht verständliche, nicht schwierige Einzelaufgaben handeln. Eine derartige Betrachtung verbietet sich hingegen (siehe ........) und das gilt auch im Hinblick auf die insgesamt erforderliche Einweisung. Dass die Mitarbeiter im WST nicht der niedrigsten Lohngruppe unterfallen, weil sie keine nur kurze Einweisung erfahren, zeigt auch ein Blick in die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe II b) LTV. Nach deren Inhalt müssen auch Arbeitnehmer ohne eine beendete Ausbildungszeit und ohne Beschäftigung in ihrem Ausbildungsberuf in ihre Tätigkeit eingewiesen sein. Von einer nur kurzen Einweisung ist hier nicht (mehr) die Rede. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.