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Beschluss

7 TaBV 29/14

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die tatsächliche Eingliederung in den Betriebsablauf (Arbeitsaufnahme) und nicht der bloße Abschluss des Arbeitsvertrags begründet eine Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG. • Der Betriebsrat kann sich im Zustimmungsverweigerungsverfahren nur auf diejenigen Gründe berufen, die er innerhalb der Wochenfrist gem. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schriftlich vorgebracht hat. • Eine Zustimmungsverweigerung wegen der Befürchtung betriebsbedingter Kündigungen setzt einen mindest‑einfachen Kausalzusammenhang zwischen der Einstellung und der Kündigungsgefahr voraus. • Die Feststellung der vorläufigen dringenden Erforderlichkeit nach § 100 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist nur dann zu verneinen, wenn das Fehlen der Dringlichkeit offensichtlich ist.
Entscheidungsgründe
Einstellung = tatsächliche Eingliederung; Zustimmung des Betriebsrats ersetzt • Die tatsächliche Eingliederung in den Betriebsablauf (Arbeitsaufnahme) und nicht der bloße Abschluss des Arbeitsvertrags begründet eine Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG. • Der Betriebsrat kann sich im Zustimmungsverweigerungsverfahren nur auf diejenigen Gründe berufen, die er innerhalb der Wochenfrist gem. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schriftlich vorgebracht hat. • Eine Zustimmungsverweigerung wegen der Befürchtung betriebsbedingter Kündigungen setzt einen mindest‑einfachen Kausalzusammenhang zwischen der Einstellung und der Kündigungsgefahr voraus. • Die Feststellung der vorläufigen dringenden Erforderlichkeit nach § 100 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist nur dann zu verneinen, wenn das Fehlen der Dringlichkeit offensichtlich ist. Arbeitgeberin (Telekom IT-Bereich) wollte zum 10.07.2013 Herrn S als Top Business Consultant in Münster einstellen. Der regionale Betriebsrat verweigerte am 09.07.2013 die Zustimmung mit der Begründung, durch bevorstehenden Personalabbau könnten bestehende Arbeitnehmer Nachteile erleiden; ferner bestritt er die Dringlichkeit einer vorläufigen Maßnahme. Die Arbeitgeberin leitete ein Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99, § 100 BetrVG beim Arbeitsgericht Bielefeld und begehrte zugleich Feststellung der dringenden Erforderlichkeit; das Arbeitsgericht ersetzte die Zustimmung und stellte Dringlichkeit fest. Der Betriebsrat legte Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Hamm ein und machte insbesondere geltend, die Einstellung sei bereits früher wirksam geworden (Vertragsschluss) und die Dringlichkeit fehle. Das Landesarbeitsgericht prüfte Zulässigkeit, Einstellungsbegriff, die vorgebrachten Zustimmungsverweigerungsgründe und die Voraussetzungen für die vorläufige Durchführung der Maßnahme. • Zulässigkeit: Die Arbeitgeberin durfte das Beschlussverfahren nach § 2a Abs.1 Nr.1 ArbGG i.V.m. § 99 BetrVG betreiben; die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats war formell ausreichend, weil sie sich auf einen Kataloggrund des § 99 Abs.2 BetrVG bezog. • Einstellungsbegriff (§ 99 Abs.1 BetrVG): Maßgeblich ist die tatsächliche Eingliederung in den Betriebsablauf (Arbeitsaufnahme), nicht der bloße Abschluss des Arbeitsvertrags; daher stellte die beabsichtigte Wiedereingliederung des S zum 10.07.2013 eine Einstellung dar. • Beweiswürdigung: Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass Herr S zwischen dem 03.07.2013 und dem 10.07.2013 nicht tatsächlich beschäftigt war; dagegen hat der Betriebsrat in der Beschwerde keine substantiierten Einwendungen vorgetragen, sodass die Würdigung nicht zu beanstanden ist. • Zustimmungsverweigerungsgründe (§ 99 Abs.2 BetrVG): Der Betriebsrat konnte sich nur auf innerhalb der Wochenfrist vorgebrachte Gründe berufen; materiell kommt hier allenfalls § 99 Abs.2 Nr.3 (Gefahr von Kündigungen/sonstigen Nachteilen) in Betracht. • Tatbestandliche Prüfung § 99 Abs.2 Nr.3: Es fehlt an der erforderlichen einfachen Kausalität zwischen der Einstellung des S und einer konkreten Gefahr betriebsbedingter Kündigungen oder sonstiger Verschlechterungen für namentlich erkennbare Arbeitnehmer; die zu besetzende Stelle war neu geschaffen und nicht Nachbesetzung vorhandener Arbeitsplätze; Kündigungen waren bis 31.12.2013 ausgeschlossen. • Vorläufige Durchführung/Dringlichkeit (§ 100 Abs.2, Abs.3 BetrVG): Die Arbeitgeberin hat hinreichend unterrichtet; das Fehlen der Dringlichkeit war nicht offensichtlich. Die früheren Vorgänge (abgebrochenes erstes Verfahren) begründen nicht, dass die Arbeitgeberin sich selbst in unzulässigen Zugzwang versetzt habe. • Rechtsbeschwerde: Es lagen keine Zulassungsgründe nach § 92 Abs.1 ArbGG i.V.m. § 72 Abs.2 ArbGG vor. Die Beschwerde des Betriebsrats wurde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bielefeld, die verweigerte Zustimmung zur Einstellung von Herrn S zu ersetzen und die vorläufige dringende Erforderlichkeit der Maßnahme festzustellen. Entscheidungsgrundlagen sind der Einstellungsbegriff gemäß § 99 Abs.1 BetrVG (tatsächliche Eingliederung) sowie die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die binnen der Wochenfrist vorgebrachten Zustimmungsverweigerungsgründe; insoweit war insbesondere § 99 Abs.2 Nr.3 BetrVG zu prüfen. Aufgrund fehlender konkreter Kausalität zwischen der Einstellung und einer drohenden Kündigungsgefahr sowie der nicht offenkundigen Undringlichkeit der Maßnahme war die Ersetzung der Zustimmung gerechtfertigt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.