Beschluss
13 TaBV 110/13
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0321.13TABV110.13.00
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Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 02.10.2013 – 3 BV 7/13 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 02.10.2013 – 3 BV 7/13 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl; daneben macht die Arbeitgeberin einen Anspruch auf Einsicht in die Wahlakten geltend. Im Betrieb der Arbeitgeberin sind 38 Arbeitnehmer beschäftigt. Nach dem Rücktritt zweier Betriebsratsmitglieder fand am 26.04.2013 die Neuwahl des Betriebsrates statt. In der vom Wahlvorstand gefertigten Wahlniederschrift vom 26.04.2013 heißt es auszugsweise wie folgt: „1. Der Wahlvorstand hat am 26.04.13 die öffentliche Stimmauszählung durchgeführt und festgestellt, dass insgesamt 33 Wahlumschläge abgegeben worden sind. Insgesamt sind 30 gültige Stimmen abgegeben worden. 2. Auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfielen folgende Stimmen: Bewerberin/Bewerber 1: Frau/Herr I 22 Stimmen Bewerberin/Bewerber 2: Frau/Herr C 8 Stimmen Bewerberin/Bewerber 3: Frau/Herr Stimmen Bewerberin/Bewerber 4: Frau/Herr Stimmen Bewerberin/Bewerber 5: Frau/Herr Stimmen 3. Die Zahl der ungültigen Stimmen beläuft sich auf 3 Stimmen. 4. Die Namen der in den Betriebsrat gewählten Personen lauten: a) Frau/Herr I b) Frau/Herr c) Frau/Herr d) Frau/Herr e) Frau/Herr“ Daran anknüpfend, wurde unter Benutzung eines Formulars „160c Normales Wahlverfahren“ öffentlich bekannt gegeben, dass sich der neu gewählte Betriebsrat zusammensetze aus „I“ (Bl. 91 d. A.). Mit Schriftsatz vom 07.05.2013, beim Arbeitsgericht eingegangen am Folgetag, hat die Arbeitgeberin die Wahl angefochten. Zur Begründung hat sie sich, ebenso wie im vom 09.03.2011 datierenden Antragschriftsatz (Bl. 51 ff. d. A.) zur Anfechtung der vorangegangenen Betriebsratswahl vom 25.02.2011 (ArbG Rheine, 1 BV 4/11), auf folgende Punkte berufen: - „Das Wahlausschreiben ist nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Die notwendigen Angaben gem. § 3 Abs. 2 der ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes, Wahlordnung – WO- sind nicht vollständig erfüllt. - Nicht alle Mitarbeiter sind der deutschen Sprache hinreichend mächtig. Die Unterrichtung erfolgte aber nur in deutscher Sprache. - Die Auslage der Wählerliste war zeitlich unzureichend. - Die Ausnutzung der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen war nicht vollständig gegeben. Wahlvorstandsmitglieder hielten sich nicht bis zum Ablauf der Frist zur Empfangnahme von Wahlvorschlägen bereit. - Die Vorschlagsliste wurde nicht unverzüglich geprüft. Die Listenvertreter wurden nicht unverzüglich unterrichtet. - Die Vorschlagsliste wurde ohne Zustimmung der Unterzeichner geändert. - Der Wahlvorstand hat die Stimmabgabenvermerke nicht hinreichend vor der Einsichtnahme Dritter gestützt während der noch laufenden Betriebsratswahl. - Briefwahlunterlagen fehlten oder sind verspätet übersandt worden, trotz rechtzeitigen Antrags durch den Wahlvorstands sind Fristen nicht berücksichtigt worden, es sind verspätet Wahlvorschläge zugelassen worden, es sind verspätet Stimmen abgegeben worden, die 6-wöchige Aushangfrist für Wahlausschreiben ist nicht eingehalten worden, die im Wahlausschreiben angekündigte Zeit für die Stimmabgabe ist nicht eingehalten worden. - Die Grundsätze der geheimen, unmittelbaren, freien und gleichen Wahl sind eingehalten worden.“ Weiter heißt es: „Weiterer Vortrag bleibt der Vorlage der vollständigen Wahlakte vorbehalten“. In späteren Schriftsätzen vom 16.07. und 16.09.2013 erhob die Arbeitgeberin dann noch folgende Rügen: Zunächst stelle sich der Verdacht, dass ausländische Mitbürger oder Mitarbeiter mit Migrationshintergrund einer Diskriminierung unterliegen könnten, weil bereits im Auskunftsschreiben des Wahlvorstandes von Mitte März 2013 (Bl. 25 f. d. A.) danach gefragt worden sei, ob alle Wahlberechtigten „ausreichend der deutschen Sprache mächtig sind“. Ferner bestünden erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Auszählung der Wahlstimmen. Ein Anteil ungültiger Stimmen von 10 % sei ungewöhnlich hoch. Er deute auf Manipulationen hin. Auch die Wahlniederschrift sei falsch, denn gewählt worden sei nicht nur Herr I, sondern auch Herr C. Schließlich sei die Wahl offensichtlich im Normalverfahren und nicht im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt worden. Aufgrund der aus den gerügten Punkten resultierenden Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl bestehe (auch) ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Wahlakten. In dem Zusammenhang sei weiter zu berücksichtigen, dass es der Betriebsrat in der Vergangenheit für richtig gehalten habe, laufende Wahlvorgänge zu manipulieren, weshalb die Betriebsratswahl vom 26.03.2010 für unwirksam erklärt worden sei (ArbG Rheine, 2 BV 12/10). Die Arbeitgeberin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Betriebsratswahl im Betrieb der Arbeitgeberin vom 26.04.2013 unwirksam ist; 2. dem Betriebsrat aufzugeben, der Arbeitgeberin Einsichtnahme in die Wahlakten der Betriebsratswahl vom 26.04.2013 zu gestatten. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Wahlanfechtung sei mutwillig. In der Antragschrift werde keine einzige konkrete Rüge vorgebracht. Davon abgesehen sei Hintergrund für die gesonderte Anfrage nach ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen eine entsprechende Rüge der Arbeitgeberin bei der Betriebsratswahl vom 26.03.2010 gewesen. Im vorliegenden Verfahren habe ausgeschlossen werden sollen, dass ein solcher Vorwurf erneut erfolgt. Was die drei ungültigen Stimmen angehe, sei es der Normalfall bei jeglicher Art von Wahlen, dass es zu solchen Stimmabgaben komme. In der Wahlniederschrift sei, weil es nur zwei Kandidaten gegeben habe, zu Recht Herr C als Ersatzmitglied angegeben worden. Die streitgegenständliche Betriebsratswahl sei auch ordnungsgemäß im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt worden. Die Arbeitgeberin habe auch keinen Anspruch auf Einsicht in die Wahlakten. Insbesondere bedürfe es zur Aufklärung aller aufgeworfenen Fragen nicht des Einblicks in die Bestandteile der Wahlakte, die Aufschluss über das Wahlverhalten einzelner wahlberechtigter Arbeitnehmer geben könnten. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 02.10.2013 die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wahlanfechtungsantrag schon deshalb abzuweisen gewesen sei, weil die Arbeitgeberin nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG spezifische, auf die konkrete Wahl bezogene Anfechtungsgründe vorgebracht habe. Deshalb sei auch kein Anspruch auf Einsichtnahme in die gesamte Wahlakte gegeben. Dagegen wendet sich die Arbeitgeberin mit der Beschwerde. Sie meint, im Antragsschriftsatz seien konkret erhebliche Wahlmängel genannt worden. Auch seien erstinstanzlich Gründe dargelegt worden, um den Anspruch auf Einsicht in die Wahlakten zu rechtfertigen. Bestenfalls könnten die Bereiche ausgeschlossen sein, die Stimmabgabevermerke, Briefwahlunterlagen und persönliche Schreiben an den Wahlvorstand beinhalteten. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 02.10.2013 – 3 BV 7/13 – abzuändern und 1. die Betriebsratswahl vom 26.04.2013 für unwirksam zu erklären und 2. den Betriebsrat zu verpflichten, der Arbeitgeberin Einsicht in die Wahlakten zur Betriebsratswahl vom 26.04.2013 zu gewähren. Unter Anknüpfung an sein erstinstanzliches Vorbringen beantragt der Betriebsrat, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist in vollem Umfang unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht nämlich die Anträge, gerichtet darauf, die Betriebsratswahl vom 26.04.2013 für unwirksam zu erklären und Einsicht in die Wahlakten zu gewähren, abgewiesen. I. Das auf § 19 Abs. 1 BetrVG gestützte Wahlanfechtungsbegehren ist schon deshalb erfolglos, weil der mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 07.05.2013 gestellte Antrag der Arbeitgeberin nicht ausgereicht hat, um die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zu wahren. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 24.05.1965 – 1 ABR 1/65 – AP BetrVG § 18 Nr. 14), die allgemeine Zustimmung findet ( z.B. Fitting, 27. Aufl., § 19 Rn. 36; GK/Kreutz, 10. Aufl., § 19 Rn 95, jeweils m.w.N.) , muss der Antragsteller, der sich gegen die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl wendet, bereits innerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist (zumindest) einen betriebsverfassungsrechtlich erheblichen Tatbestand unterbreiten, der seiner Ansicht nach das Begehren rechtfertigt. Denn ließe man später ein erstmaliges Vorbringen konkreter Gründe zu, würde dies im Ergebnis auf eine unzulässige Verlängerung der Wahlanfechtungsfrist für eine unübersehbare Zeit hinauslaufen. Den genannten Anforderungen werden die Ausführungen der Arbeitgeberin im Antragsschriftsatz vom 07.05.2013 als einziger Vortrag innerhalb der Wahlanfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht gerecht. Dies kommt schon darin zum Ausdruck, dass die darin insgesamt neun aufgelisteten Gründe wortgleich mit denen zur Anfechtung der vorangegangenen Betriebsratswahl vom 25.02.2011 vorgebrachten Punkte übereinstimmen. Offensichtlich wurden also ohne Bezugnahme auf das konkrete Geschehen zur Wahl des Betriebsrates am 26.04.2013 abstrakt Einwände erhoben. Stattdessen hätte die Arbeitgeberin z.B. vorbringen müssen, warum es zu Unregelmäßigkeiten bei dem im Betrieb ausgehangenen Wahlausschreiben und der Wählerliste, bei den Wahlvorschlägen und Briefwahlunterlagen, den Stimmabgabevermerken sowie der Einhaltung allgemeiner Wahlgrundsätze gekommen sein soll. Auch wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, ausländische Arbeitnehmer mit Sprachproblemen zu benennen, zumal sie vom Wahlvorstand darüber im März 2013 schriftlich – vergeblich – um Auskunft gebeten worden war. II. Die Arbeitgeberin hat auch keinen aus § 19 WO ableitbaren Anspruch auf Einsichtnahme in die gesamten Wahlakten der streitbefangenen Betriebsratswahl vom 26.04.2013. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht ( 27.07.2005 – 7 ABR 54/04 – NZA 2006, 59) dem Arbeitgeber das grundsätzliche Recht zugestanden, ohne die Geltendmachung eines besonderen Interesses vom Betriebsrat die Einsichtnahme in die Wahlakten einer Betriebsratswahl verlangen zu können. Dies gilt allerdings nicht für Aktenbestandteile, aus denen Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können, es sei denn, es ist zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich. Hier ergibt sich unter Berücksichtigung der Ausführungen unter I. der Gründe, dass die im April 2013 stattgefundene Betriebsratswahl wegen der unterbliebenen Wahrung der Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht (mehr) auf ihre Ordnungsmäßigkeit überprüft wird. Dementsprechend steht der Arbeitgeberin auch (nicht) mehr das Recht zu, Zugang zu den vollständigen Wahlunterlagen zu erhalten. Dementsprechend hätte sie ihren darauf gerichteten Antrag einschränken müssen, begrenzt auf die Teile, aus denen keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer hätten gezogen werden können. So handelt es sich um einen Globalantrag, der als unbegründet abzuweisen war, weil er auch eine Konstellation umfasst, die das Begehren nicht rechtfertigt (vgl. BAG, a.a.O.). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.