OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 TaBV 11/23

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2023:0509.7TABV11.23.00
2mal zitiert
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss desArbeitsgerichts Hamm vom 29.11.2022 – 4 BV 13/22 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag, die Betriebsratswahl für den Betriebsratsbezirk 4 der Beteiligten zu 10. vom 06.05.2022 für unwirksam zu erklären, abgewiesen wird.

  • 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss desArbeitsgerichts Hamm vom 29.11.2022 – 4 BV 13/22 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag, die Betriebsratswahl für den Betriebsratsbezirk 4 der Beteiligten zu 10. vom 06.05.2022 für unwirksam zu erklären, abgewiesen wird. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe A. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller (Beteiligte zu 1. bis 8., im Folgenden: Antragsteller) sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 10. (im Folgenden: Arbeitgeberin), wobei die antragstellenden Beteiligten zu 1., 4. und 5. dem Betriebsrat der vergangenen Wahlperiode und dem derzeitigen, aus der im Streitfall angefochtenen Betriebsratswahl vom 06.05.2022 hervorgegangenen Betriebsrat, angehören. Die Arbeitgeberin unterhält bundesweit Lebensmittel-Discount-Filialen. In den personalstärksten Filialen des Betriebsratsbezirk 4 - dazu später - sind zwischen 24 und 35 Beschäftigte tätig; im Mittelwert ergibt sich eine Personalstärke von durchschnittlich 16 Beschäftigten pro Filiale. Seit dem Jahre 2010 finden die Betriebsratswahlen bei der Arbeitgeberin auf der Grundlage eines mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifvertrages „nach § 3 BetrVG“ statt. In § 2 des genannten Tarifvertrages heißt es: „1. Um die Bildung von Betriebsräten zu erleichtern und ein erfolgreiches Zusammenwirken zwischen Arbeitnehmern und Geschäftsleitung in Fragen der Betriebsverfassung zu gewährleisten, sind sich die Parteien einig, nach § 3BetrVG eine Regelung über Zusammenfassung von allen von A betriebenen Verkaufsstellen vorzunehmen. Zu diesem Zweck wird das weit verzweigte Verkaufsstellennetz der A in Betriebsratsbezirke aufgeteilt. Diese orientieren sich an den Belieferungsbezirken der aufgeführten Niederlassungen. Folgende Betriebsratsbezirke (BR-Bezirke) wurden hierbei festgelegt: - … - BR-Bezirk 4 Niederlassungen: B und C/Bezirk: Nordwest - … Die BR-Bezirke ergeben sich im Einzelnen aus der beiliegenden Gebietskarte (Anlage 1) und den Filiallisten (Anlage 2), die wesentliche Bestandteile des Tarifvertrages sind. 2.. Sämtliche in dem jeweiligen BR-Bezirk gelegenen Verkaufsstellen werden zu einem Betrieb zusammengefasst mit der Folge, dass die in diesem BR-Bezirk tätigen Mitarbeiter in den Verkaufsstellen gemeinsam einen für sie zuständigen Betriebsrat wählen, dessen räumliche Zuständigkeit sich auf alle so zusammengefassten Verkaufsstellen erstreckt. …“ Wegen der Einzelheiten des Zuordnungstarifvertrages vom 18.12.2009 wird auf die Kopie Bl. 163 bis 165 d.A. Bezug genommen. Zu diesem Tarifvertrag hat die Arbeitgeberin eine kopierte Landkarte mit der Überschrift „Standorte nach Betriebsrats-Bezirken“, Bl. 327 d.A., gereicht. Die im Tarifvertrag beschriebene „Anlage 2“ ist nicht Inhalt der Verfahrensakte. Die Wahl im Betriebsrats-Bezirk 4 „Nordwest“ – BR-Bezirk 4 –, die am 06.05.2022 stattfand und Gegenstand des Streitfalles ist, hat zur Wahl eines 35köpfigen Betriebsrates geführt, dem zur Durchführung der Betriebsratstätigkeit in B ein Büro zur Verfügung gestellt ist. Einen sogenannten „Hauptbetrieb“ gibt es nach dem übereinstimmenden Vorbringen aller Beteiligten im BR-Bezirk 4 nicht. Zur Vorbereitung der Betriebsratswahl vom 06.05.2022 bestellte der Betriebsrat, der aus der vergangenen Wahlperiode hervorgegangen war, durch Beschluss vom 28.10.2021 einstimmig einen aus neun Mitgliedern bestehenden Wahlvorstand. Wegen des Protokolls der Betriebsratssitzung vom 28.10.2021 wird auf Bl. 160 d.A. Bezug genommen. Der Wahlvorstand erließ unter dem 24.03.2022 ein Wahlausschreiben, aus dem hervorgeht, dass für alle Mitarbeiter die schriftliche Stimmabgabe/Briefwahl beschlossen worden sei. Im Wahlausschreiben findet sich darüber hinaus der Hinweis, dass Briefwahlunterlagen den wahlberechtigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen unaufgefordert zugehen würden. Ausweislich des Wahlausschreibens sind im hier maßgeblichen BR-Bezirk 4 insgesamt 7.703 Personen wahlberechtigt. Nach Vortrag der Arbeitgeberin verteilen sich diese im BR-Bezirk auf 467 Filialen. Wegen des Wahlausschreibens wird auf Bl. 166 d.A. Bezug genommen. Unter dem 08.04.2022 erfolgte durch den Wahlvorstand sodann die Information über die Kandidaten für die anstehende Betriebsratswahl. Die Wahlvorschläge verteilen sich auf insgesamt drei Vorschlagslisten. Die Information des Wahlvorstandes enthält alle drei Listen mit den namentlich benannten Kandidatinnen und Kandidaten. Die Unterzeichnung der Bekanntmachung über die Vorschlagslisten durch den Wahlvorstand erfolgte auf Seite 7 der Bekanntmachung, ohne dass dort weitere Angaben über die Wahlvorschläge enthalten gewesen wären. Eine der Vorschlagslisten trägt das Listenkennwort „D.de“; sämtliche Antragsteller sind Kandidatinnen und Kandidaten dieser „Liste 1“. Im Rahmen der Wahlwerbung durch die Liste 1 bediente sich die Antragstellerin zu 1. des Postverteilsystems der Arbeitgeberin, indem sie hierüber zehn Wahlplakate verteilt und um Aushang in bestimmten Filialen gebeten hatte. Jedenfalls am 19.04.2022 hingen in einzelnen, schriftsätzlich beschriebenen Filialen keine Wahlplakate. Die Betriebsratswahl vom 06.05.2022 wurde sodann – wie aus dem Wahlausschreiben vom 24.03.2022 ersichtlich – als reine Briefwahl durchgeführt. Hierzu trägt die Arbeitgeberin vor, die Wahlunterlagen seien von einer Druckerei, die auch sonst von ihr beauftragt werde, auf Bitten des Wahlvorstandes gedruckt worden. Die Versendung der Briefwahlunterlagen sei sodann über die Deutsche Post erfolgt; sämtliche Briefwahlunterlagen seien mit einem vorfrankierten Rückumschlag versehen worden. Nach der Wahlbekanntmachung vom 13.05.2022 sind insgesamt 2.029 gültige Stimmzettel abgegeben worden. Auf die Liste 1 sind 455 Stimmen, auf die Liste 2 672 Stimmen und auf die Liste 3 902 Stimmen entfallen. Dementsprechend setzt sich der neu gewählte Betriebsrat aus acht Betriebsratsmitgliedern der Liste 1, aus 11 Betriebsratsmitgliedern der Liste 2 und aus 16 Betriebsratsmitgliedern der Liste 3 zusammen. Mit dem vorliegenden, am 23.05.2022 beim Arbeitsgericht Hamm eingegangenen Antrag auf Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens möchten die Antragsteller erreichen, dass die Betriebsratswahl im BR-Bezirk 4 vom 06.05.2022 für unwirksam erklärt wird. Sie haben vorgetragen: Die Betriebsratswahl sei anfechtbar, da sie als reine Briefwahl durchgeführt worden sei, was nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf der Grundlage der Bestimmungen der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz nicht zulässig sei. Die Wahl sei auch deswegen anfechtbar, weil sie behindert worden sei. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass in sechs Filialen am 19.04.2022 Wahlplakate der Liste 1 „nicht oder nicht mehr“ gehangen haben. Die Antragstellerin zu 1. trägt hierzu vor, ihr sei mitgeteilt worden, Wahlplakate seien nach einem Besuch einer Verkaufsleiterin abgenommen worden. Ein Zusammenhang mit dem Besuch der Verkaufsleiterin dränge sich auf. Die Arbeitgeberin sei im Rahmen der Betriebsratswahl ohnehin verpflichtet, ihr Postverteilungssystem für die Betriebsratswahlen zur Verfügung zu stellen, soweit die Verteilung von Wahlwerbung betroffen sei. Die Arbeitgeberin müsse sodann auch gewährleisten, dass Wahlwerbung ausgehängt werde. Der Antragstellerin zu 5. sei am 28.03.2022 in der Filiale in E von der dortigen Filialleiterin Frau F. der Zugang zum Aufenthaltsraum verwehrt worden, sodass es ihr nicht möglich gewesen sei, ein Wahlplakat der Liste 1 auszuhängen. Die Filialleiterin Frau F. habe erklärt, sie werde dieses Plakat selbst aushängen. Gegen 18.00 Uhr habe dieses Wahlplakat immer noch nicht ausgehangen, woraufhin die anwesende Vertretungskraft erklärt habe, sie selbst werde das Plakat aufhängen. Es lägen keine Erkenntnisse dazu vor, ob dies geschehen sei. In einer Filiale in G hätten am 20.04.2022 die Vorschlagslisten der Listen 1 und 3 nicht ausgehangen. Der Marktleiter habe eine dort tätige Beschäftigte aufgefordert, aus dem „A-Portal“ lediglich die Seiten 3 und 4 Vorschlagslisten auszudrucken und auszuhängen. Aus einem Chat aus einer WhatsApp-Gruppe ergebe sich, dass es eine Anweisung seitens des Verkaufsleiters H. an Filialleiter gegeben habe, Briefwahlstimmen einzusammeln und zur Abholung durch den Verkaufsleiter bereitzustellen. Wegen der Einzelheiten des Chats-Verlaufs wird auf die Darstellung der Antragsteller im Schriftsatz vom 02.11.2022, Seite 18 und 19 (Bl. 242, 243 d.A.) Bezug genommen. Die Aufforderung zum Einsammeln von Briefwahlunterlagen rechtfertige die Anfechtung der Betriebsratswahl, da das Einsammeln solcher Unterlagen unzulässig sei, da eine Manipulation der Wahlunterlagen nicht auszuschließen sei. Im Übrigen würden die Beteiligten zu 1. bis 8. alle weiteren Vorgänge hinsichtlich der Einsetzung des Wahlvorstandes sowie der Durchführung der Wahl mit Nichtwissen bestreiten. Die Antragsteller haben beantragt, die Betriebsratswahl für den Betriebsrats-Bezirk 4 der Beteiligten zu 10. vom 06.05.2022 für unwirksam zu erklären. Betriebsrat und Arbeitgeberin haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat hat vorgetragen: Die Anordnung der generellen Briefwahl sei sowohl aufgrund der tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestimmungen in der Wahlordnung als auch unter Beachtung des dem Wahlvorstand zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden. Die räumliche Entfernung der über 400 Filialen im BR Bezirk 4 rechtfertige bei Fehlen eines Hauptbetriebes in diesem Bezirk eine generelle Briefwahl. Die Betriebsratswahl 2018 sei als kombinierte Urnen- und Briefwahl durchgeführt worden. Mitglieder des Wahlvorstandes seien mit einer sogenannten „fliegenden Urne“ teilweise Filialen abgefahren, was sich aufgrund der Vielzahl der Filialen als nicht praktikabel erwiesen habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass zahlreiche Teilzeitkräfte in den Filialen tätig seien und von daher im Grunde eine Wahlurne etwa eine Woche in der Filiale aufgestellt sein müsse, um alle Beschäftigten zu erreichen. Aufgrund der Verpflichtung zur Anwesenheit eines Wahlvorstandsmitgliedes bei der Stimmabgabe hätten maximal neun Wahlurnen eingesetzt werden können. Hätte man sich insoweit auf die neun größten Filialen beschränkt, wären weniger als 200 von über 7000 Wahlberechtigten erreicht worden. Was die Nutzung des internen Postverteilsystems angehe, so sei dem Betriebsrat eine Absprache zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeberin zur Postverteilung nicht bekannt. Die Zustellung des Wahlausschreibens und der Wahlvorschlagslisten sei mit Hilfe der IT-Abteilung der Arbeitgeberin erfolgt. Die Dokumente seien unterzeichnet und als PDF-Datei in die IT-Abteilung weitergereicht worden. Von dort aus sei die Zustellung in den Filialen erfolgt. Den Hinweisen an die Filialen sei eine Funktion beigegeben gewesen, mit der Ausdruck und Aushang der Dokumente hätte bestätigt werden können. Von der IT-Abteilung habe der Wahlvorstand einen Zugang zu einer Datenbank erhalten, aus der sich ergebe, welche Filiale den Ausdruck und Aushang bestätigt habe und welche nicht. Sollte im Einzelfall die Bestätigung ausgeblieben sein, seien die Filialen angerufen und nach dem Bearbeitungsstand gefragt worden. Im Ergebnis sei durch alle Filialen die Bestätigung des Ausdrucks und des Aushangs der Dokumente erfolgt. Der Wahlvorstand habe niemanden angewiesen oder gebeten, Briefwahlunterlagen einzusammeln. Dies hätte keinen Sinn gemacht, da in den versandten Wahlunterlagen der portofreie Rückbrief enthalten gewesen sei. Die mit Absenderadresse versehenen Rückumschläge seien in einer Posteingangsliste verzeichnet worden. Es habe weder beschädigte noch auffällige Umschläge gegeben. Die Arbeitgeberin habe mit Zustellung und Rücksendung der Wahlunterlagen nichts zu tun gehabt. Die Arbeitgeberin hat vorgetragen: Soweit der Wahlvorstand die generelle Briefwahl beschlossen habe, seien die vom Betriebsrat dargestellten Ermessenserwägungen nachvollziehbar. Die Briefwahl solle den Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl erleichtern. Kriterium des Gesetzgebers sei, dass die Stimmabgabe im entfernten Hauptbetrieb nicht zumutbar sei. Im Streitfall gebe es keinen Hauptbetrieb, was nicht ausschließe, dass es auch räumlich weit voneinander entfernte Kleinstbetriebe gebe. Keinesfalls habe die Arbeitgeberin angewiesen oder geduldet, dass irgendein Mitarbeiter Aushänge zur Wahlwerbung manipuliert oder abgenommen habe. Die Nutzung des Postverteilsystems der Arbeitgeberin sei erst allen Listen zugestanden worden, nachdem man vom Wahlvorstand erfahren habe, dass die Liste 1 dieses System für Wahlwerbung ohne Absprache nutze. Zum Vorbringen der Antragsteller in der Filiale in E betreffend den Aushang der Wahlplakate habe sie keine Kenntnis. Sie wisse allerdings, dass die genannte Frau F. am 28.03.2022, dem von den Antragstellern vorgetragenen Tag, in der Filiale in E nicht eingesetzt gewesen sei. Das beschriebene Plakat habe die stellvertretende Marktleitung noch am Abend des 28.03.2022 nach eigener Aussage ausgehängt. Die Arbeitgeberin könne das vom Betriebsrat beschriebene Vorgehen zur Verteilung des Wahlausschreibens und der Bekanntmachung der Vorschlagslisten mit Hilfe der IT-Abteilung bestätigen. Sämtliche Nachrichten, die seitens der IT-Abteilung an die Filialleiter per E-Mail versandt worden sei, hätte allein der Wahlvorstand verantwortet. Die Arbeitgeberin habe niemals eigeninitiativ eine Filiale kontaktiert. Hinsichtlich der Rücksendung der Wahlunterlagen habe es keine Zusammenarbeit zwischen der Arbeitgeberin und dem Wahlvorstand gegeben. Vermeintliche „zentrale Anweisungen“ für Unterlagentransporte habe es nicht gegeben. Soweit die Antragsteller den Chatverlauf aus der WhatsApp-Gruppe vorgelegt hätten, sei festzuhalten, dass die beschriebenen Verkaufsleiter H. und I. zu keinem Zeitpunkt Wahlunterlagen oder Stimmzettel an sich genommen oder transportiert hätten. Durch Beschluss vom 29.11.2022, dem Vertreter der Antragsteller am 16.12.2022 zugestellt, hat das Arbeitsgericht den Antrag „zurückgewiesen“ und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass auf der Grundlage des vorliegenden Zuordnungstarifvertrages mit der Besonderheit der Filialstruktur der Arbeitgeberin die generelle Briefwahl zulässig und ihre Anordnung durch den Wahlvorstand ermessensfehlerfrei gewesen sei. Einzelne Tatsachen seien durch die Antragsteller äußerst vage formuliert worden, sodass das Arbeitsgericht nicht gehalten gewesen sei, diesem Vortrag näher nachzugehen. Eine konkrete Wahlbehinderung lasse sich nicht feststellen. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf Bl. 353 ff. d.A. Bezug genommen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht am 16.01.2023 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 15.02.2023, am selben Tage beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Beschwerde. Sie tragen vor: Der Beschluss des Wahlvorstandes – dessen wirksames Zustandekommen bestritten bleibe – zur Durchführung der Briefwahl für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstoße gegen die Bestimmung des § 24 Abs. 3 der Wahlordnung zum BetrVG. Es handele sich um eine Ausnahmevorschrift, wie das Bundesarbeitsgericht jüngst im Beschluss vom 16.03.2022, 7 ABR 29/20, ausdrücklich festgehalten habe. Das Arbeitsgericht hätte im Wege des Amtsermittlungsgrundsatzes herausfinden müssen, ob es einen Hauptbetrieb im Rechtssinne gebe oder nicht, auch wenn alle Beteiligten im Streitfall davon ausgingen. Es sei zudem rechtsfehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung Erwägungen zu einer alternativen Wahldurchführung angestellt habe, die wiederum zur Begründung der ermessensfehlerfreien Entscheidung zur Briefwahl herangezogen worden sei. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Antragsteller zu einer Wahlbehinderung im Sinne des § 20 Abs. 1 BetrVG habe es das Arbeitsgericht versäumt, im Wege der Amtsermittlung den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Das Arbeitsgericht verkenne, dass es nicht Aufgabe der acht Antragsteller sei, den gesamten im Rahmen der Wahl relevanten Sachverhalt darzustellen. Es sei Aufgabe des Wahlvorstandes gewesen, genau dies zu dokumentieren. Die Antragsteller hätten daher sämtliche Vorgänge, die der Dokumentationspflicht des Wahlvorstandes unterlegen hätten, zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Im Zusammenhang mit der Wahlwerbung sei es selbstverständlich, von der Arbeitgeberin zu verlangen, den Wahlbewerbern die Nutzung bestehender Kommunikationswege zu ermöglichen. Schließlich sei das Arbeitsgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass keine unzureichende Bekanntmachung der Wahldokumente vorgelegen hätte. Betriebsrat und Arbeitgeberin hätten lediglich umfassend ein abstraktes System dargestellt, dessen sich der Wahlvorstand vermeintlich bedient haben soll. Ob tatsächlich so verfahren worden sei, könnten die Antragsteller nur mit Nichtwissen bestreiten. Es wäre damit Sache des Betriebsrates gewesen, die Bekanntmachungsvorgänge im Einzelnen darzulegen. Das Arbeitsgericht habe gleichwohl den Sachvortrag des Betriebsrates und der Arbeitgeberin zugrunde gelegt, ohne den Amtsermittlungsgrundsatz in Ansatz zu bringen. Es verbleibe dabei, dass die Antragsteller zulässigerweise diese Vorgänge mit Nichtwissen bestritten hätten. Das Arbeitsgericht habe das Einsammeln von Wahlunterlagen fehlerhaft bewertet. Schließlich sei bei der Betriebsratswahl der Betriebsbegriff verkannt worden. Der Wahlvorstand habe keine Prüfung der Angaben der Arbeitgeberin vorgenommen, die sie im Rahmen der Übermittlung der Namen der wahlberechtigten Arbeitnehmer getätigt habe. Schließlich sei der Zuordnungstarifvertrag aus dem Jahre 2009 rechtsunwirksam; das habe das Arbeitsgericht nicht hinreichend geprüft. Die zugeordneten Bezirke im zugrundeliegenden Tarifvertrag seien so groß, dass die Antragsteller bezweifeln müssten, ob dem Sinn und Zweck solcher Zuordnungstarifverträge, nämlich die Bildung von Betriebsräten und die Interessenvertretung der Arbeitnehmer zu erleichtern, Rechnung getragen werde. Schließlich sei der Zuordnungstarifvertrag inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Eine Anlage 2, namentlich die Filiallisten, sei bis heute nicht zur Gerichtsakte gereicht worden. Die Fotokopie der Landkarte mit den Betriebsrats-Bezirken sei vor allem in den Grenzbereichen so undeutlich, dass eine Zuordnung nicht erfolgen könne. Die Antragsteller beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 29.11.2022 zum gerichtlichen Aktenzeichen 4 BV 13/22 abzuändern und die Betriebsratswahl für den Betriebsrats Bezirk 4 der Beteiligten zu 10. vom 06.05.2022 für unwirksam zu erklären. Betriebsrat und Arbeitgeberin beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung als zutreffend. Insbesondere habe das Arbeitsgericht den Amtsermittlungsgrundsatz nicht verkannt und sei zutreffenderweise insgesamt zahlreichen Einzelpunkten, die seitens der Antragsteller mit Nichtwissen bestritten worden seien, nicht nachgegangen. Der Tarifvertrag aus dem Jahre 2009 sei nicht zu beanstanden. Insoweit komme es auf die im Tarifvertrag beschriebenen Anlagen nicht an, da die Betriebsratsbezirke textlich im Tarifvertrag ohnehin definiert seien. Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Die Antragsteller haben die Wahlanfechtung zutreffend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren verfolgt, da sie nach § 19 Abs. 1 BetrVG eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG darstellt. 2. Die Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG von zwei Wochen ist gewahrt, da das Wahlergebnis am 13.05.2022 verkündet worden ist und der Schriftsatz, mit dem die Wahl angefochten ist, am 23.05.2022 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. 3. Die Antragsschrift enthält zumindest im Hinblick auf die Rüge des Beschlusses des Wahlvorstandes zur Anordnung der generellen Briefwahl einen möglichen Anfechtungsgrund (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 21.03.2014, 13 TaBV 110/13; BAG, Beschlüsse vom 24.05.1965, 1 ABR 1/65 und vom 21.03.2017, 7 ABR 19/15 Rdnr. 20). 4. Die insgesamt acht Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen schließlich das notwendige Quorum anfechtungsberechtigter Arbeitnehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG. II. Der Wahlanfechtungsantrag ist nicht begründet, da die Wahl des Betriebsrates am 06.05.2022 für den BR-Bezirk 4 nicht anfechtbar ist, weil im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. 1. Der Anfechtungs- und damit Unwirksamkeitsgrund einer unzulässigen Wahlbeeinflussung durch die Arbeitgeberin im Sinne des § 20 Abs. 2 BetrVG liegt nicht vor. a) Vorauszuschicken ist, dass die Vorschrift des § 20 Abs. 2 BetrVG zwar selbst die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit und damit der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl nicht beschreibt; indessen gehen die Wirkungen einer unzulässigen Wahlbeeinflussung über die Tatsache, dass es sich um eine Straftat im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handeln kann, hinaus, da ansonsten mögliche Auswirkungen auf die Betriebsratswahl als solche sanktionslos blieben (grundlegend BAG, Beschluss vom 04.12.1986, 6 ABR 48/85). b) Allerdings hat die Arbeitgeberin die Betriebsratswahl nicht im Sinne des § 20 Abs. 2 ArbGG beeinflusst. Soweit ersichtlich, haben die Antragsteller im Wesentlichen dargelegt, dass Wahlplakate entweder nicht aufgehängt oder abgenommen worden seien, soweit sie die Liste 1 betreffen. aa) Allerdings ist dem Sachvortrag der Antragsteller nicht zu entnehmen, dass und welchen Einfluss die Arbeitgeberin darauf gehabt haben könnte. Hinzu kommt, dass nicht dargelegt worden ist, ob und in welchem Umfang überhaupt Wahlplakate nicht aufgehängt worden seien. Es darf nämlich nicht verkannt werden, dass die Arbeitgeberin grundsätzlich zur Neutralität im Rahmen des Wahlkampfes bei Betriebsratswahlen verpflichtet ist (vgl. z.B. BAG, Beschluss vom 04.12.1986 aaO) mit der Folge, dass sie grundsätzlich keine Verantwortung dafür hat, ob und in welchem Umfang Wahlwerbung, so sie zum Aushang gebracht wird, quasi zu überprüfen um sicherzustellen, dass die Wahlwerbung für die Dauer des gesamten Wahlkampfes zu den Betriebsratswahlen sichtbar bleibt. bb) Insoweit ist es zwar zutreffend, dass angesichts der vom Betriebsrat bestrittenen Anzahl von 476 Filialen eine Kontrollmöglichkeit durch die Listenbewerber dahingehend, ob und in welchem Umfang Wahlwerbung sichtbar bleibt, kaum möglich ist. Dies ist allerdings nicht auf Seiten der Arbeitgeberin zu verorten. Die Führung des Wahl-kampfes ist den Kandidaten selbst überlassen. cc) Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind auch die Arbeitsgerichte im Wahlanfechtungsverfahren aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht gehalten zu überprüfen, ob und in welchem Umfang in den Filialen Wahlwerbung aufgehängt worden ist bzw. hängen gelassen worden ist. Nachdem die Arbeitgeberin im Einzelnen vorgetragen hat, dass sie keinerlei Einflussnahme auf die Wahlwerbung genommen hat und nach der Nutzung des internen Postverteilsystems durch die Kandidatinnen und Kandidaten der Liste 1 dieses System auch den anderen Listen zur Verfügung gestellt hat, konnte das Arbeitsgericht – wie auch die Beschwerdekammer – von einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung absehen, da sich hinsichtlich dieses Sachvortrages der Arbeitgeberseite Zweifel an der Richtigkeit nicht aufdrängen (vgl. BAG, Beschluss vom 10.12.1992, 2 ABR 32/92 zu II 5 c aa der Gründe). c) Soweit schließlich die Antragsteller im von ihr behaupteten Einsammeln von Briefwahlunterlagen eine Wahlbeeinflussung respektive eine Beeinflussungsmöglichkeit oder Manipulationsmöglichkeit erblicken, folgt die Beschwerdekammer, wie auch im Übrigen zu den Ausführungen der Wahlwerbung, den zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung auf Seite 15 ff. des erstinstanzlichen Beschlusses. Im Beschwerdeverfahren haben sich hierzu neue Aspekte nicht ergeben. Aus Sicht der Beschwerdekammer kam hinzu, dass die Antragsteller selbst nicht das Einsammeln von Briefwahlunterlagen als Tatsache vorgetragen haben, sondern einen Auszug aus einem WhatsApp-Verlauf dargelegt haben, wonach dies beabsichtigt sei. Ob und inwiefern tatsächlich ein Einsammeln von Briefwahlunterlagen stattgefunden hat, ist nicht ersichtlich. 2. Die von den Antragstellern bestrittene ordnungsgemäße Bestellung des Wahlvorstandes durch Einberufung der maßgeblichen Betriebsratssitzung und der anschließenden Beschlussfassung bleibt unerheblich, wobei die Beschwerdekammer offenlassen kann, ob Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstandes sich überhaupt auf die anschließend von diesem Wahlvorstand durchgeführte Betriebsratswahl auswirken. a) Im Verfahren sind Kopien der Unterlagen zur Beschlussfassung des Betriebsrates zur Bestellung des Wahlvorstandes für die Wahlen zum 06.05.2022 vorgelegt worden. Diese Unterlagen haben einen hohen Beweiswert, wie das Bundesarbeitsgericht zutreffend seit dem Beschluss vom 30.09.2014, 1 ABR 32/13 erkannt hat. b) Gegenüber diesen vorgelegten Unterlagen haben die Antragsteller lediglich das Bestreiten mit Nichtwissen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO erhoben, obschon das Protokoll und die dazugehörigen Unterlagen Details zur maßgeblichen Betriebsratssitzung beinhalten. Aus diesem Grunde hatte die Beschwerdekammer diesem Bestreiten der Antragsteller nicht weiter nachzugehen. c) Auch soweit sich die Antragsteller darauf berufen haben, die komplette Durchführung der Betriebsratswahl durch den Wahlvorstand in zahlreichen Einzelpunkten mit Nichtwissen zu bestreiten, war dieses Bestreiten nicht erheblich, da drei Arbeitnehmer, die Antragsteller des Verfahrens sind, auch zugleich Mitglieder des aktuellen Betriebsrates sind. aa) Die Erklärung mit Nichtwissen i.S.d. § 138 Abs. 4 ZPO, die aufgrund der allgemeinen Verweisungsnorm im Arbeitsgerichtsgesetz auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich zur Anwendung kommt, findet ihre Grenze im Untersuchungsgrundsatz des § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass aufgrund der Mitwirkungspflicht der Beteiligten im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG eine Pflicht zur Beibringung der Tatsachen besteht, die die jeweiligen Ansprüche tragen, jedenfalls soweit sie im Kenntnis- und Wahrnehmungsbereich des jeweiligen Beteiligten liegen. bb) Da es sich um eine Mehrzahl von Antragstellerinnen und Antragstellern handelt und zumindest drei der antragstellenden Beteiligten als Betriebsratsmitglieder Zugriff auf die beim Betriebsrat zu verwahrenden Wahlunterlagen haben, kam insoweit ein Bestreiten mit Nichtwissen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO nicht in Betracht. In der Rechtsprechung wie auch in der Kommentarliteratur ist insoweit anerkannt, dass jedenfalls in den Fällen, in denen beispielsweise ein Streithelfer am Verfahren beteiligt ist, der die Hauptpartei unterstützt, sein Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig ist (ausdrücklich BGH vom 29.10.2020, IX ZR 10/20 und Zöller/Greger, ZPO 34. Aufl., § 138 Rdnr. 14; vgl. auch BGH vom 19.04.2001, I ZR 238/98 und vom 23.07.2019, VI ZR 337/18). Wie im Termin zur Anhörung der Beteiligten vor der Beschwerdekammer von der Antragstellerin zu 1., die zugleich Listenführerin der Liste 1 war, beschrieben worden ist, sind die Unterlagen zur Betriebsratswahl beim Betriebsrat einsehbar. Der Umstand, dass sie vor der Beschwerdekammer diese Unterlagen als „unsortiert“ und in einem oberen Fach oder auf einem Schrank liegend und nicht als sehr aussagekräftig bewertet hat, ändert hieran nichts. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht wären zumindest die antragstellenden Betriebsratsmitglieder gehalten gewesen, gem. § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Unterlagen zu sichten, um sodann im Einzelnen vortragen zu können. 3. Die Betriebsratswahl vom 06.05.2022 ist auch nicht deshalb im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG anfechtbar, weil sie unter Verkennung des Betriebsbegriffes durchgeführt worden wäre. a) Die Beschwerdekammer geht allerdings mit den Antragstellern zunächst davon aus, dass auch in den Fällen, in denen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BetrVG eine betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit durch Tarifvertrag gebildet worden ist, grundsätzlich eine Wahlanfechtung wegen Verkennung des Betriebsbegriffes möglich ist (BAG, Beschluss vom 21.09.2011, 7 ABR 54/10 m.w.N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn die tarifliche Regelung zur Bildung der Zusammenfassung von Betrieben im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 1 b) BetrVG mangels hinreichender Bestimmtheit rechtsunwirksam ist. b) Der Zuordnungstarifvertrag vom 18.12.2009, der den Betriebsratswahlen im Streitfall zugrunde liegt, ist rechtswirksam. aa) Die Beschwerdekammer folgt auch insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 21.09.2011, 7 ABR 54/10, wonach ein Tarifvertrag im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BetrVG auch dynamisch regeln kann, dass Betriebsräte jeweils in den Regionen zu wählen sind, in denen nach den organisatorischen Vorgaben der Arbeitgeberin bestimmte Zuordnungszusammenhänge aufgestellt sind (BAG aaO. Rdnr. 38). bb) Ausgehend hiervon gilt vorliegend Folgendes: (1) Auf die von den Antragstellern monierte Nichtvorlage (möglicherweise die Nichtexistenz) der Anlage 2, der sogenannten Filialliste zum Zuordnungstarifvertrag, kam es ebenso wenig darauf an, ob die von der Arbeitgeberin zur Gerichtsakte gereichte Landkarte der BR-Bezirke Bestandteil des Tarifvertrages geworden ist. Denn § 2 des Zuordnungstarifvertrages beschreibt von seinem Wortlaut her, dass sich die BR-Bezirke danach orientieren, wie die Arbeitgeberin die Belieferungsbezirke der aufgeführten Niederlassungen organisiert hat. Diese Bestimmung des Tarifvertrages entspricht der Regelung, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht 7 ABR 54/10 aaO war, wonach sich dort die Zuordnungsbezirke aufgrund der Aufstellung von Bezirksleitungen regelten. Die ausdrückliche Aufnahme der Zuordnung nach Zulieferungsbezirken dokumentiert (im Sinne der Auslegung des Zuordnungstarifvertrages aus 2009), dass es den Tarifvertragsparteien nicht ausschließlich um die sogenannte Landkarte bzw. die Filiallisten gegangen ist, sondern dass sie sich – in rechtlich zulässigem Rahmen – an die jeweiligen Belieferungsbezirke binden wollten. Dies ist auch nachvollziehbar, da insbesondere im Streitfall nach übereinstimmenden Vorbringen aller Beteiligten ein sogenannter Hauptbetrieb im Zuordnungsbezirk nicht vorhanden ist, es also aus Sicht der Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Zuordnungstarifvertrages im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) BetrVG eine Orientierung geben musste, wollte man die Betriebsrats-Bezirke nicht noch größer und umfangreicher gestalten, als dies ohnehin durch den Tarifvertrag des Jahres 2009 geschehen ist. Wegen der Auslegung des Tarifvertrages anhand des Tarifwortlautes nimmt die Beschwerdekammer zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 7 ABR 54/10 aaO, hier Rdnrn. 39 ff., die den Beteiligten bekannt ist. Nach alledem musste die Beschwerdekammer davon ausgehen, dass die Betriebsratswahlen zum 06.05.2022 auf der Grundlage eines rechtswirksamen Tarifvertrages ohne Verkennung des Betriebsbegriffes durchgeführt worden sind. (2) Im übrigen steht den Tarifvertragsparteien beim Abschluss eines Zuordnungstarifvertrages gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) BetrVG ein weiter Beurteilungsspielraum zur Seite (BAG 7 ABR 54/10 aaO), so dass es auf die von den Antragstellern aufgeworfenen Zweifel, ob die Betriebsratsbezirke im Zuordnungstarifvertrag des Jahres 2009 nicht „zu groß“ sind, nicht an. 4. Der Beschluss des Wahlvorstandes, die Briefwahl im Sinne des § 24 WOBetrVG für alle Arbeitnehmer des BR-Bezirks 4 anzuordnen, ist nicht zu beanstanden. a) Jedoch geht die Beschwerdekammer mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 16.03.2022, 7 ABR 29/20) davon aus, dass eine generelle Anordnung der Briefwahl im Sinne des § 24 WOBetrVG grundsätzlich ausscheidet. Ebenso geht die Beschwerdekammer davon aus, dass der Wahlvorstand bei seinen Überlegungen zur Anordnung der Briefwahl zunächst die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 WOBetrVG zu prüfen hat, um sodann in die Ermessensfrage „einzusteigen“, ob und für welche Betriebsteile die Anordnung der Briefwahl ermessensfehlerfrei beschlossen werden kann. b) Im Streitfall bedarf es allerdings besonderer Beachtung, dass der Gesetzgeber auch nach Neufassung des § 24 WOBetrVG in Folge des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes im Jahre 2001 keine ausdrückliche Regelung für den Fall getroffen hat, dass im Rahmen eines Zuordnungstarifvertrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b BetrVG der Wahlbezirk keinen sogenannten Hauptbetrieb aufweist. Wie bereits oben ausgeführt, bedarf es zwar grundsätzlich eines Hauptbetriebes aus dem Grunde, weil der Betriebsratsbezirk im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) BetrVG sich danach auszurichten hat, von wo aus die maßgeblichen betrieblichen Entscheidungen auf Arbeitgeberseite die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bzw. seine Mitwirkungsrechte auslösen. Allerdings hätte dies im Streitfall bedeutet, dass bei der besonderen Konstellation der Arbeitgeberin quasi ein Hauptbetrieb überhaupt nicht in dem Sinne feststellbar wäre, als dass überhaupt noch überschaubare Betriebsratswahlbezirke hätten aufgestellt werden können. Demzufolge muss der Fokus darauf liegen, wie und unter welchen Voraussetzungen eine möglichst breite Wahlbeteiligung erreicht werden konnte. Geht man mit den oben genannten Grundsätzen davon aus, dass der Zuordnungstarifvertrag aus dem Jahre 2009, der die Zuordnung der Filialen nach Belieferungsbezirken regelt, rechtswirksam ist, so konnte allein aufgrund der Größe der jeweiligen Filialen und deren räumlicher Entfernung im BR-Bezirk 4 seitens des Wahlvorstandes davon ausgegangen werden, dass nur die generelle Anordnung der Briefwahl den demokratischen Grundsätzen der möglichst breiten Wahlbeteiligung Rechnung trägt. c) Aus Sicht der Beschwerdekammer konnte insoweit offenbleiben, ob sämtliche Filialen des BR-Bezirks 4 im Sinne des § 24 Abs. 3 WOBetrVG räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind oder ob der Gesetzgeber den Fall, der vorliegend zur Entscheidung durch die Beschwerdekammer stand, nicht geregelt hat mit der Folge, dass insofern eine Regelungslücke besteht. aa) Angenommen, eine solche Regelungslücke wäre anzunehmen, wäre die Vorschrift des § 24 Abs. 3 WOBetrVG jedenfalls analogiefähig, da – so zutreffend das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung 7 ABR 54/10 aaO – maßgeblich das Ziel einer möglichst hohen Wahlbeteiligung der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist, um die zukünftige Arbeit des Betriebsrates auf eine breite demokratisch legitimierte Basis zu stellen. Aus den vorstehenden Gründen geht die Beschwerdekammer davon aus, dass auf der Grundlage des Tarifvertrages aus dem Jahre 2009 der Wahlvorstand von den tatbestandlichen Voraussetzungen her berechtigt war, eine generelle Briefwahl anzuordnen; die sachgerechte Ermessensausübung folgt aus den Erwägungen zur möglichst hohen Wahlbeteiligung. bb) Im Übrigen nimmt die Beschwerdekammer auch zu diesem Punkt auf die umfassenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung auf Bl. 10 ff. des erstinstanzliches Beschlusses Bezug, § 69 Abs. 2 ArbGG. 5. Zu den sonstigen, von den Antragstellern vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der Anordnung des Wahlvorstandes und der Durchführung der Betriebsratswahl wird im Übrigen auch auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG. III. Der Antrag ist auch nicht etwa deshalb begründet, weil sich die Wahl zum Betriebsrat vom 06.05.2022 als nichtig erweisen würde. 1. Allerdings geht die Beschwerdekammer mit der ständigen und zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit der Entscheidung vom 30.06.2021, 7 ABR 24/20 m.w.N., davon aus, dass die Auslegung des ursprünglich verfahrenseinleitenden Antrages der Antragsteller ergeben kann, dass von ihnen durchaus auch die Prüfung einer Nichtigkeit der Betriebsratswahl durch das Gericht angestrebt wird. 2. Jedoch ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass die Wahl vom 06.05.2022 im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG nicht anfechtbar ist. Hieraus folgt zugleich, dass die wesentlich strengeren Voraussetzungen einer Wahlnichtigkeit (vgl. BAG, Beschluss vom 13.03.2013, 7 ABR 70/11) deutlich die Anforderungen der Anfechtbarkeit der Wahl überschreiten. Da die Wahl bereits nicht anfechtbar ist, kommt eine Nichtigkeit nicht in Betracht. Nach alledem war die Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen. Die imBeschlusstenor enthaltene Klarstellung ist lediglich sprachlicher Art. IV. Die Rechtsbeschwerde war im Sinne des § 92 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von den Antragstellern RECHTSBESCHWERDE eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.