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Urteil

17 Sa 1001/11

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tarifliche Ausschlussfristen (§ 70 BAT, § 37 TVöD‑VKA) gelten auch für auf EU‑Richtlinien gestützte Entschädigungsansprüche und sind mit Unionsrecht vereinbar, sofern sie dem Effektivitäts- und Äquivalenzgrundsatz genügen. • Eine schriftliche Geltendmachung nach § 37 TVöD‑VKA wahrt Ansprüche nur ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung; frühere, nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemachte Forderungen verfallen. • Individualvereinbarungen nach § 5 AZVOFeu, durch die Beschäftigte freiwillig eine höhere Wochenarbeitszeit zustimmen, sind wirksam, wenn Freiwilligkeit, Widerrufsmöglichkeit und Anforderungen des Arbeitsschutzes beachtet sind. • Ein Arbeitnehmer hat gegen den öffentlichen Arbeitgeber Anspruch auf Entschädigung für Überschreitung der 48‑Stunden‑Woche, wenn ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Art. 6 b RL 2003/88/EWG vorliegt; der Ausgleich ist grundsätzlich in Freizeit zu leisten, notfalls in Geld. • Für die Berechnung der Entschädigung ist die geleistete Arbeitszeit voll zu berücksichtigen; eine Kürzung wegen Bereitschaftsdienstes kommt nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Entschädigungsanspruch bei Überschreitung der 48‑Stunden‑Woche; Wirkung tariflicher Ausschlussfristen • Tarifliche Ausschlussfristen (§ 70 BAT, § 37 TVöD‑VKA) gelten auch für auf EU‑Richtlinien gestützte Entschädigungsansprüche und sind mit Unionsrecht vereinbar, sofern sie dem Effektivitäts- und Äquivalenzgrundsatz genügen. • Eine schriftliche Geltendmachung nach § 37 TVöD‑VKA wahrt Ansprüche nur ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung; frühere, nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemachte Forderungen verfallen. • Individualvereinbarungen nach § 5 AZVOFeu, durch die Beschäftigte freiwillig eine höhere Wochenarbeitszeit zustimmen, sind wirksam, wenn Freiwilligkeit, Widerrufsmöglichkeit und Anforderungen des Arbeitsschutzes beachtet sind. • Ein Arbeitnehmer hat gegen den öffentlichen Arbeitgeber Anspruch auf Entschädigung für Überschreitung der 48‑Stunden‑Woche, wenn ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Art. 6 b RL 2003/88/EWG vorliegt; der Ausgleich ist grundsätzlich in Freizeit zu leisten, notfalls in Geld. • Für die Berechnung der Entschädigung ist die geleistete Arbeitszeit voll zu berücksichtigen; eine Kürzung wegen Bereitschaftsdienstes kommt nicht in Betracht. Der Kläger war langjährig in einer kommunalen Leitstelle im 24‑Stunden‑Schichtdienst mit 54 Wochenstunden beschäftigt. Er erhielt eine pauschale Mehrarbeitsvergütung für 3,6 Stunden je Schicht. Mit Schreiben vom 28.12.2005 machte er gegenüber dem Arbeitgeber geltend, er habe seit 01.06.2000 über die nach EU‑Recht zulässigen 48 Stunden pro Woche hinaus gearbeitet und verlangte Ausgleich in Freizeit oder Vergütung. Die Parteien führten Korrespondenz; der Arbeitgeber prüfte die Ansprüche und zahlte für 2006 einen Teilbetrag. Der Kläger klagte auf Zahlung von insgesamt 48.038,65 €. Das ArbG wies die Klage ab; das LAG gab der Berufung teilweise statt und sprach einen Zahlungsanspruch für die Monate Juni bis Dezember 2005 in Höhe von 2.372,43 € zu. • Anwendbare Tarifnormen: Nach dem Arbeitsvertrag sind BAT und seit 01.10.2005 der TVöD‑VKA maßgeblich; folglich gelten tarifliche Ausschlussfristen (§ 70 BAT, § 37 TVöD‑VKA). • Ausschlussfrist: Nach § 37 TVöD‑VKA verfallen Ansprüche, die nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht wurden; eine einmalige Geltendmachung wahrt später fällig werdende Ansprüche zum selben Sachverhalt. Das Schreiben des Klägers vom 28.12.2005 wahrt damit nur Ansprüche ab diesem Zeitpunkt. • Europarechtliche Ansprüche und Ausschlussfristen: Nach EuGH‑ und BAG‑Recht sind tarifliche Ausschlussfristen mit Unionsrecht vereinbar, wenn sie den Äquivalenz‑ und Effektivitätsgrundsatz wahren; daher sind die tariflichen Fristen auf Entschädigungsansprüche anwendbar. • Anwendungszeitraum: Die Ansprüche vor dem 30.06.2005 sind wegen der Ausschlussfrist verfallen; für den Zeitraum 01.06.2005–31.12.2005 sind die Ansprüche jedoch nicht verfallen bzw. verjährt, teils durch Verhandlungshemmung (§ 203 BGB) gehemmt und teils noch durch Klagehemmung. • Individualvereinbarung ab 01.01.2007: Die am 07.12.2006 geschlossene Individualvereinbarung nach § 5 AZVOFeu ist wirksam, da Freiwilligkeit, Widerrufsrecht und Vorgaben des Art.22 RL 2003/88 erfüllt sind; sie wirkt nur für Zeiten ab 01.01.2007. • Europarechtswidrigkeit und Haftung: Der Arbeitgeber hat durch Einsatz zu 54 Wochenstunden gegen Art.6 b RL 2003/88 EWG verstoßen; dies stellt einen hinreichend qualifizierten Verstoß dar, aus dem ein Entschädigungsanspruch folgt (Kausalität gegeben). • Art des Ausgleichs: Vorrang hat Naturalrestitution (Freizeitausgleich); bei Unmöglichkeit oder Unangemessenheit ist Geldersatz zu leisten. Hier war zeitlicher Freizeitausgleich für 2005 nicht mehr möglich, daher Geldersatz geboten. • Berechnung des Ersatzes: Jede Stunde rechtswidriger Zuvielarbeit ist voll zu vergüten; eine Kürzung wegen anteiliger Bereitschaftszeiten ist nicht vorzunehmen. Die konkreten Dienstplandaten führten zur Berechnung von 167,19 ausgleichspflichtigen Stunden für Juni–Dezember 2005 bei 14,19 € je Stunde = 2.372,43 €. • Verjährung: Ansprüche für 2006 verjährten; Verjährung wurde nicht wirksam ausgeschlossen, eine kurz bemessene Reaktionsfrist nach dem Ende des Verzichts bestand, die nicht eingehalten wurde. • Anrechnung von Mehrarbeitsvergütungen: Die gezahlte pauschale Mehrarbeitsvergütung für 3,6 Stunden je Schicht bezog sich auf eine andere Leistungssituation und führte nicht zur Erfüllung des Entschädigungsanspruchs für die EU‑rechtswidrige Überschreitung der 48‑Stunden‑Woche. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich: Das LAG verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 2.372,43 € nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 01.01.2006) für die in der Zeit 01.06.2005–31.12.2005 geleisteten über 48 Stunden hinausgehenden Arbeitsstunden. Weitere Forderungen des Klägers wurden abgewiesen, weil ältere Ansprüche durch tarifliche Ausschlussfristen bzw. Verjährung untergegangen oder durch wirksame Vereinbarungen für die Zeit ab 01.01.2007 ausgeschlossen sind. Das Gericht stellte fest, dass tarifliche Ausschlussfristen auch auf aus Unionsrecht folgende Entschädigungsansprüche anwendbar und mit dem Unionsrecht vereinbar sind; zudem durfte der Arbeitgeber sich auf die Verjährungseinrede berufen, soweit keine wirksame Hemmung oder Verzichts‑Fortdauer vorlag. Die Individualvereinbarung nach § 5 AZVOFeu ist wirksam und wirkt erst ab 01.01.2007.