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Urteil

2 K 1275/11

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2013:0528.2K1275.11.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht seit dem 1. Juli 1997 im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten. Er wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1997 zum Brandmeister-Anwärter, mit Wirkung vom 26. Juni 1998 zum Brandmeister zur Anstellung, mit Wirkung vom 26. Dezember 1998 zum Brandmeister, mit Wirkung vom 1. Januar 2001 zum Oberbrandmeister und am 1. Juli 2005 zum Hauptbrandmeister ernannt. Im Dezember 2006 trafen der Kläger und die Beklagte eine Individualvereinbarung im Sinne des § 5 der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr in der ab dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 1. September 2006 (AZVOFeu). Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut: „1. Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin erklärt sich freiwillig bereit, eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im feuerwehrtechnischen Schichtdienst von 54 Stunden zu leisten. 2. Die Stadt T. behält die bisherige 24-Stunden-Dienst-Regelung bei. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 5 (1) Buchstabe b) bis e) AZVOFeu. 3. Die Stadt T. wird bei Vorliegen entsprechender rechtlicher Möglichkeiten in Abstimmung mit der Kommunalaufsicht eine Honorierung dieser Bereitschaft vornehmen. 4. Die Laufzeit der Individualvereinbarung beginnt am 1.01.2007 und endet am 31.12.2007. Über eine mögliche Verlängerung dieser Vereinbarung wird zu gegebener Zeit erneut verhandelt.“ Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 führte der Kläger gegenüber der Beklagten aus, in Nr. 3 der Individualvereinbarung sei eine Honorierung der Mehrarbeitsstunden vorgesehen. Da eine schriftliche Zusage für eine rückwirkende Vergütung ab dem 1. Januar 2007 bisher nicht erfolgt sei, werde der Anspruch auf Vergütung der seit dem 1. Januar 2007 geleisteten Überstunden geltend gemacht. Mit Schreiben vom 25. Mai 2007 führte die Beklagte gegenüber dem Kläger aus, im Rahmen der mit dem Kläger geschlossenen Individualvereinbarung, die ab dem 1. Januar 2007 gelte, habe sie, die Beklagte, sich verpflichtet, bei Vorliegen der rechtlichen Möglichkeiten eine Honorierung der Bereitschaft des Klägers, weiterhin 54 Stunden Dienst in der Woche zu leisten, vorzunehmen. Die Geltendmachung dieser Ansprüche sei daher entbehrlich. Da der Landtag NRW allerdings bislang noch keine Entscheidung getroffen habe, sei sie, die Beklagte, nicht in der Lage, dem Kläger eine konkrete Vergütungszusage zukommen zu lassen. Eine Vergütung werde unverzüglich erfolgen, sobald eine Grundlage dafür gegeben sei. Im Dezember 2007 trafen der Kläger und die Beklagte eine weitere Individualvereinbarung im Sinne des § 5 AZVOFeu. Diese hat folgenden Wortlaut: „1. Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin erklärt sich freiwillig bereit, eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im feuerwehrtechnischen Schichtdienst von 54 Stunden zu leisten. 2. Die Stadt T. behält die bisherige 24-Stunden-Dienst-Regelung bei. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 5 (1) Buchstabe b) bis e) AZVOFeu. 3. Die Stadt T. nimmt unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten und in Abstimmung mit der Kommunalaufsicht eine Honorierung dieser Bereitschaft gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen vor. 4. Die Laufzeit der Individualvereinbarung beginnt am 01.01.2008 und endet am 31.12.2010. Sollte[n] der § 5 der AZVOFeu sowie das Gesetz über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen über den 31.12.2010 fortbestehen, so gilt diese Vereinbarung auf unbestimmte Zeit bzw. bis eine der beiden Vertragsparteien die Vereinbarung widerruft.Gem. § 5 Abs. 2 AZVOFeu weise ich darauf hin, dass diese Erklärung zum Ablauf des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten widerrufen werden kann.“ Mit als „Widerspruch“ bezeichnetem Schreiben vom 13. Dezember 2010 begehrte der Kläger für in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2010 regelmäßig über die Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus geleisteten Dienst die Gewährung eines Freizeitausgleichs, hilfsweise eines finanziellen Ausgleichs. Zur Begründung verwies er auf das Urteil des EuGH vom 25. November 2010 – C-429/09 –. Mit Bescheid vom 22. März 2011 lehnte die Beklagte die Gewährung von Ausgleichsleistungen ab. Sie führte aus: Zwar stehe dem Kläger grundsätzlich für bis zum 31. Dezember 2006 geleistete Zuvielarbeit ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Anspruch sei jedoch verjährt. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren angemessen. Die Ersatzansprüche von Beschäftigten des feuerwehrtechnischen Dienstes unterlägen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist habe mit Ablauf des 31. Dezember 2009 geendet. Eine Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten. Ab dem 1. Januar 2007 habe sich der Kläger aufgrund einer Individualvereinbarung im Sinne des § 5 AZVOFeu n. F. freiwillig bereit erklärt, weiterhin eine 54-Stunden-Woche (sogenannte Opt-Out-Lösung) abzuleisten. Sie, die Beklagte, habe dem Kläger gemäß Nr. 3 der Individualvereinbarung ab dem 1. Januar 2007 eine Vergütung von 20 € pro geleisteter Schicht gewährt. Am 26. April 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er führt aus: Die Richtlinie 93/104/EG habe bereits zum Dezember 1996 in nationales Recht umgesetzt werden müssen mit der Folge, dass seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist eine Pflichtverletzung vorliege. Spätestens seit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 – C-303/98 – habe diese Pflichtverletzung der Beklagten auch vorgeworfen werden können; der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis der Beklagten auf das Urteil des EuGH vom 14. Juli 2005 – C-52/04 – sei verfehlt. Der Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht sei damit seit Dezember 1996, spätestens seit Dezember 2000 hinreichend qualifiziert gewesen. Soweit die Beklagte auf eine Verjährungsfrist von 3 Jahren verweise, sei dies ebenfalls nicht stichhaltig. Denn die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB greife in seinem, des Klägers, Fall nicht ein. Vielmehr sei auf § 199 Abs. 3 BGB zurückzugreifen mit der Folge, dass eine Verjährung der streitbefangenen Ansprüche nicht eingetreten sei. Soweit in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2011 – 2 C 35.10 – von einem Antragserfordernis ausgegangen werde, sei dies mit der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25. November 2010 – C-429/09 –) nicht in Einklang zu bringen. Auch über das Jahr 2006 hinaus bestünden Ausgleichsansprüche, da im Rahmen der Opt-Out-Regelung lediglich eine Bezahlung mit 20,00 € pro Schicht vereinbart worden sei. Dies sei jedoch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausgleich „zu viel geleisteter Mehrarbeit“ nicht in Einklang zu bringen. Im Rahmen der Opt-Out-Regelung sei im Übrigen nach seiner, des Klägers, Kenntnis vereinbart worden, dass diese Regelung unter den Vorbehalt gestellt werde, dass eine gerichtliche Überprüfung stattfinde und „der Ausgang der gerichtlichen Überprüfung übertragen werde“. Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2011 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, für die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2010 Freizeitausgleich oder alternativ finanziellen Ausgleich zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sein Klagebegehren über das sich aus dem nachstehenden Klageantrag ergebende Begehren hinausging. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2011 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, für die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2010 Freizeitausgleich oder alternativ finanziellen Ausgleich zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Da mit Blick auf den Beschluss des EuGH vom 14. Juli 2005– C-52/04 – erst ab diesem Datum ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen der 48 Stunden übersteigenden Wochenarbeitszeit vorgelegen habe, seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausgleich von Zuvielarbeit (erst) ab dem 14. Juli 2005 gegeben gewesen. Der Ausgleichsanspruch sei allerdings verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren habe, da keine Hemmung der Verjährung eingetreten sei, mit Ablauf des 31. Dezember 2009 geendet. Mit dem Inkrafttreten der dem EU-Recht angepassten AZVOFeu sei der Verstoß gegen das Unionsrecht beendet gewesen, so dass ab dem 1. Januar 2007 kein Anspruch auf Schadensersatz mehr geltend gemacht werden könne. Ab diesem Zeitpunkt sei mit den Beschäftigten im Rahmen der freiwilligen Opt-Out-Lösung eine Höchstarbeitszeit von 54 Wochenstunden vereinbart und ihnen eine Entschädigung von 20 € pro geleisteter Schicht gewährt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2013 die Klage zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Soweit die Klage aufrechterhalten worden ist, ist sie zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger kann zum einen von der Beklagten nicht verlangen, dass diese ihm für im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit Freizeitausgleich bzw. alternativ finanziellen Ausgleich gewährt. Soweit durch den Bescheid vom 22. März 2011 dieses Ausgleichsbegehren des Klägers abgelehnt worden ist, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines Ausgleichs für im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit dürfte zwar – dem Grunde nach – entstanden sein. Einer hierauf bezogenen gerichtlichen Verpflichtung der Beklagten steht jedoch entgegen, dass der Ausgleichsanspruch verjährt ist. Der Kläger hat im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (AZVOFeu a. F.) regelmäßig anstelle der unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden 54 Wochenstunden Dienst geleistet. Dies verstieß gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl EG Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18) sowie Art. 6 Buchst. b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolge-Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl EG Nr. L 299 vom 18. November 2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie). Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 24.11 –, juris Rn. 14. Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit dürfte dem Kläger ein unionsrechtlicher Ausgleichsanspruch zustehen. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch entsteht, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, verleiht dem Geschädigten Rechte, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß und dem Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang. Diese von den nationalen Gerichten zu prüfenden Voraussetzungen sind in Fällen der vorliegenden Art ab dem 1. Januar 2001 gegeben. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 – C-429/09 –, Rn. 47 ff., juris, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 24.11 –, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2013 – 6 A 1122/09 –, juris Rn. 35. Art. 6 Nr. 2 RL 93/104/EG sowie Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG verleihen mit der Festsetzung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit dem Einzelnen Rechte, die dieser nach Ablauf der Frist zur Umsetzung in das einzelstaatliche Arbeitszeitrecht unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen kann. Ferner begründet die Überschreitung der unionsrechtlich vorgegebenen Wochenarbeitszeit bereits seit dem 1. Januar 2001 einen hinreichend qualifizierten Verstoß. Schließlich besteht unzweifelhaft ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die genannten Richtlinien und dem Schaden, der durch den Verlust der Ruhezeit entstanden ist, die dem Kläger zugestanden hätte, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten worden wäre. An weitere Voraussetzungen – etwa an ein Antragserfordernis – ist der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch nicht gebunden. Der unionsrechtliche Ausgleichsanspruch ist wie der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch auf zeitlichen Ausgleich in angemessenem Umfang gerichtet. Die Zuvielarbeit ist dabei grundsätzlich pauschal zu errechnen. In Ausnahmefällen wandelt sich der Anspruch auf Freizeitausgleich allerdings in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich um. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 24.11 –, juris Rn. 18 ff. Nach diesen Maßgaben dürfte zwar ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Gewährung eines Ausgleichs für im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 geleistete Zuvielarbeit entstanden sein. Einem Erfolg des streitgegenständlichen Verpflichtungsbegehrens des Klägers in dieser Hinsicht steht allerdings entgegen, dass der Ausgleichsanspruch verjährt ist. Nicht nur der nationalrechtliche Ausgleichsanspruch, sondern auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Zur Frage der Verjährung hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 24.11 –, juris Rn. 44 ff.) im vorliegenden Zusammenhang Folgendes ausgeführt: „Fehlen – wie hier – spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die sachnächste analog heranzuziehen ist (vgl. Urteile vom 15. Juni 2006 – BVerwG 2 C 10.05 – Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 Rn. 19 m. w. N., vom 24. Januar 2007 – BVerwG 3 A 2.05 – BVerwGE 128, 99 Rn. 45 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20 Rn. 45 m. w. N. und vom 11. Dezember 2008– BVerwG 3 C 37.07 – BVerwGE 132, 324 Rn. 8 = Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 11 Rn. 8 m. w. N.). Da es sich auch beim unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht um einen Schadenersatzanspruch im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB) handelt, unterliegen beide Ansprüche den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist. Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Außerdem muss der Gläubiger von der Person des Schuldners und den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dass er aber auch aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt. Selbst wenn man aber mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2008 – III ZR 220/07 – juris Rn. 7 = WM 2008, 1077 f.; Urteile vom 25. Februar 1999 – IX ZR 30/98 – juris Rn. 19 = LM BGB § 852 Nr. 150 <9/1999> und vom 23. September 2008 – XI ZR 262/07 – NJW-RR 2009, 547-549 <LS 1, Rn. 15 und 19>), führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Senat den Billigkeitsausgleich erstmals im Urteil vom 28. Mai 2003 – BVerwG 2 C 28.02 – (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38 S. 6 f.) gewährt, jedoch hatte der EuGH bereits 1991 den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch entwickelt (EuGH, Urteil vom 19. November 1991 – Rs. C-6/90 und C 9/90, Francovich u.a. – Slg. 1991, I 5357 Rn. 35; vgl. auch Urteil vom 25. November 2010 – Fuߠ– a.a.O. Rn. 45). Ein hinreichend qualifizierter Verstoß des Beklagten gegen Unionsrecht ist zudem seit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 – Rs. C-303/98, Simap – (Slg. 2000, I-7997) anzunehmen, sodass spätestens seitdem hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte.“ Dieser Rechtsprechung hat sich der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteil vom 19. Februar 2013 – 6 A 1122/09 –, juris Rn. 37; im gleichen Sinne auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2013 – 26 K 3241/11 –, juris Rn. 27 ff., und VG Köln, Urteil vom 23. November 2012 – 19 K 5537/11 –, juris Rn. 32 ff.) angeschlossen. Aus ihr folgt, dass die im Jahre 2006 bis zum Ablauf dieses Jahres entstandenen Ausgleichsansprüche des Klägers mit Ablauf des Jahres 2009 und die in den Jahren davor entstandenen Ansprüche entsprechend früher verjährt sind. Die dreijährige Verjährungsfrist für die im Jahre 2006 bis zum Ablauf des Jahres entstandenen Ansprüche begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006. Sie endete dementsprechend drei Jahre später, d. h. mit Ablauf des 31. Dezember 2009; die in den Jahren vor 2006 entstandenen Ansprüche verjährten jahrweise entsprechend früher. Tatsächliche Gegebenheiten, die dazu geführt haben, dass die Verjährung vor dem Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 12 BGB gehemmt worden ist, sind nicht ersichtlich. Denn der Kläger hatte vor dem Ablauf des Jahres 2009 die streitgegenständlichen Ausgleichsansprüche weder durch Widerspruchserhebung noch durch Klageerhebung geltend gemacht. Sein Schreiben vom 9. Mai 2007 hat keine Hemmung der Verjährung herbeigeführt. Zum einen bezog es sich schon nicht auf die vorliegend streitgegenständlichen Ansprüche, sondern nur auf den vom Kläger geltend gemachten „Anspruch auf Vergütung“ der von ihm „seit dem 01.01.07 geleisteten Überstunden“. Zum anderen kann das Schreiben auch nicht als ein die Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB erfüllender Antrag eingestuft werden, da es sich nicht um einen Widerspruch im Sinne des § 126 Abs. 3 BRRG i. V. m. § 68 ff. VwGO handelt. Vielmehr liegt lediglich ein bloßer Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs bzw. einer Leistung vor. Ein solcher Antrag hat keine verjährungshemmende Wirkung. Die Verjährung wird nur durch einen Rechtsbehelf (Widerspruch oder Klage) gehemmt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. Dezember 2012 – 19 K 1947/12 –, juris Rn. 27; Urteil vom 23. November 2012 – 19 K 5537/11 –, juris Rn. 33; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 – 2 B 27.10 –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2013 – 26 K 3241/11 –, juris Rn. 41 ff.; VG Münster, Urteil vom 26. Februar 2013 – 4 K 222/11 –, nrwe Rn. 37. Eine andere Beurteilung ergäbe sich auch dann nicht, wenn man die in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB normierten subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erst zu einem späteren Zeitpunkt als erfüllt ansähe als dem nach der vorgenannten Rechtsprechung maßgebenden Zeitpunkt. Denn jedenfalls seit der Veröffentlichung der AZVOFeu vom 1. September 2006 – GV. NRW. vom 18. Oktober 2006, S. 442 –, die zum Zwecke der Anpassung der arbeitszeitrechtlichen Regelungen im Bereich der Feuerwehr an das Unionsrecht erlassen wurde, war die streitbefangene Problematik allen Beteiligten hinreichend bekannt, so dass genügender Anlass bestand, den streitbefangenen Anspruch auf Ausgleich von Zuvielarbeit durch Widerspruch bzw. Klage geltend zu machen. Mit Blick darauf wären in jedem Falle ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB – zumindest die der 2. Alt. der Vorschrift – erfüllt gewesen mit der Folge, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit Ablauf des Jahres 2006 begonnen und dementsprechend mit Ablauf des Jahres 2009 geendet hätte. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 25. Mai 2007 ergibt sich hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 ebenfalls nichts zugunsten des Klägers. Denn das Schreiben betrifft lediglich vom Kläger im Zeitraum ab dem 1. Januar 2007 geleisteten Dienst, nicht aber die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Zeitspanne bis zum 31. Dezember 2006. Mit Blick darauf lässt sich aus dem in Rede stehenden Schreiben für die Frage der Verjährung von bis zum 31. Dezember 2006 entstandenen Ausgleichsansprüchen für Zuvielarbeit nichts herleiten. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, für Ausgleichsansprüche wegen unionsrechtswidrig geleisteter Zuvielarbeit sei auf § 199 Abs. 3 BGB zurückzugreifen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn bei dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB). Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 24.11 –, juris Rn. 45. Gleiches gilt für den beamtenrechtlichen Billigkeitsanspruch. Vgl. dazu, dass es in Fällen von Zuvielarbeit an einem ausgleichsfähigen materiellen Schaden, der Gegenstand eines Schadensersatzanspruchs sein könnte, fehlt: OVG Hamburg, Urteil vom 9. Februar 2011 – 1 Bf 90/08 –, juris Rn. 80. Die Voraussetzungen des letztgenannten Anspruchs liegen im Übrigen hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2006 nicht vor. Denn der Billigkeitsanspruch kommt nur für rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 24.11 –, juris Rn. 29 ff., und eine vor dem 1. Januar 2007 erfolgte schriftliche Äußerung, mit der der Kläger zum Ausdruck gebracht hat, dass er die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt hielt, ist nicht ersichtlich. Aus § 199 Abs. 3 BGB ergibt sich zudem auch deshalb nichts zugunsten des Klägers, weil dort Höchstfristen bzw. Maximalfristen, vgl. dazu etwa Prütting/Wegen/Weinreich, Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2009, § 199 Rn. 19; Schulze u. a., Handkommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 199 Rn. 5; vgl. ferner OLG Hamm, Urteil vom 16. Februar 2012 – I-5 U 143/11, 5 U 143/11 –, juris Rn. 42, geregelt sind. Diese gewinnen nur Bedeutung, sofern zuvor noch keine Verjährung nach § 195 BGB i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB eingetreten ist. Vorliegend war Verjährung nach den letztgenannten Vorschriften bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2009 eingetreten. Gleichfalls erfolglos bleibt das Ausgleichsbegehren des Klägers, soweit es sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 bezieht. Soweit durch den Bescheid vom 22. März 2011 auch dieses Ausgleichsbegehren abgelehnt worden ist, ist der Bescheid ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit liegt nämlich keine unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit im oben dargestellten Sinne vor. Es fehlt an einer Arbeitsleistung über die Grenze der höchstens zulässigen Wochenarbeitszeit hinaus. Denn die Beteiligten haben im Dezember 2006 und im Dezember 2007 in zulässiger Weise Individualvereinbarungen getroffen, die die Annahme von Zuvielarbeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 ausschließen. Zu einer vergleichbaren Fallkonstellation hat das LAG Hamm mit Urteil vom 2. Februar 2012 – 17 Sa 1001/11 –, juris Rn. 145 ff., Folgendes ausgeführt: „Für die Zeit vom 01.01.2007 bis 15.12.2010 bestehen keine Ansprüche des Klägers. Die Parteien haben am 07.12.2006 in zulässiger Weise eine Individualvereinbarung dahin geschlossen, dass sich der Kläger bereit erklärt hat, ab dem 01.01.2007 eine Wochenarbeitszeit von 54 Stunden im 24-Stunden-Schichtdienst zu leisten. Entsprechend hat ihn der Beklagte eingesetzt. ... Nach §§ 78 Abs. 3, 197 Abs. 1 Satz 2, 183 Abs. 3 LBG NW in der Fassung vom 01.05.1981, außer Kraft getreten am 01.04.2009, hatte das Innenministerium durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über die Arbeitszeit der Beamten in den kommunalen Feuerwehren zu erlassen, insbesondere über die Dauer, Verlängerung und Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit und die Dienstschichten, § 187 Abs. 3 Nr. 1 LBG NW a. F. In Umsetzung dieser Vorschrift ist am 01.09.2006 mit Wirkung zum 01.01.2007 die AZVOFeu neu gefasst worden. Nach Neufassung des LBG durch das Gesetz vom 21.04.2009 findet die AZVOFeu ihre Rechtsgrundlage in §§ 117 Abs. 1, 111 Abs. 3 Nr. 1 LBG. ... Nach § 2 Abs. 1 AZVOFeu beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst, die im Schichtdienst arbeiten, unter Berücksichtigung des Bereitschaftsdienstes zwar im Jahresdurchschnitt wöchentlich 48 Stunden einschließlich der Mehrarbeitsstunden, wobei der Anteil des Bereitschaftsdienstes 19 Stunden umfasst. Nach § 5 AZVOFeu kann jedoch über den Rahmen des § 2 Abs. 1 der Verordnung hinaus Schichtdienst als durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit geleistet werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich hierzu bereit erklärt und im Falle der [Nichtbereitschaft zur Überschreitung] der Regelarbeitszeit keine Nachteile entstehen. Die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 c bis e AZVOFeu sind hier nicht von Relevanz. Nach § 5 Abs. 2 AZVOFeu kann die Bereitschaftserklärung von der Bediensteten/dem Bediensteten vor [richtig: zum] Ablauf des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten widerrufen werden, wobei der Dienstherr auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich hinzuweisen hat. 1. § 5 AZVOFeu widerspricht nicht europarechtlichen Vorgaben. Nach Art. 6 b der Richtlinie 2003/88/EG haben die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentagezeitraum von 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet. Die Tätigkeiten, die von den Einsatzkräften einer staatlichen Feuerwehr ausgeübt werden, fallen in der Regel in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wie der Europäische Gerichtshof zu Art. 6 Nr. 2 der vorhergehenden Richtlinie 93/104/EG entschieden hat (EuGH, 14.07.2005 – C 52/04, NZA 2005, 921). Grundsätzlich gilt die Obergrenze von 48 Wochenstunden einschließlich des Bereitschaftsdienstes. Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG stellt es aber den Mitgliedstaaten frei, Art. 6 nicht anzuwenden, wenn die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer eingehalten werden und mit den erforderlichen Maßnahmen dafür gesorgt wird, dass kein Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer verlangt, im Durchschnitt des in Art. 16 Nr. 2 genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu arbeiten, es sei denn, der Arbeitnehmer ist freiwillig dazu bereit, und ihm entstehen im Weigerungsfall keine Nachteile. Die AZVOFeu entspricht den Vorgaben des Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1. Nach § 5 Abs. 1 a AZVOFeu muss sich die Beamtin/der Beamte bereit erklären, eine Wochenarbeitszeit von 54 Stunden im Schichtdienst zu leisten, der Arbeitgeber kann dies nicht verlangen. Die Freiwilligkeit wird unterstrichen durch die Widerrufsmöglichkeit nach § 5 Abs. 2 AZVOFeu, die Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht verlangt. § 5 Abs. 1 b AZVOFeu entspricht Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 b der Richtlinie. § 5 Abs. 1 c bis e AZVOFeu erfüllen die Anforderungen des Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 c bis e der Richtlinie. 2. Die von den Parteien getroffene Vereinbarung vom 07.12.2006 entspricht § 5 Abs. 1, Abs. 2 AZVOFeu. Der Kläger hat sich unter Hinweis auf die Vorschrift zur Leistung einer Wochenarbeitszeit von 54 Stunden im 24-Stunden-Schichtdienst bereit erklärt und ist auf sein Widerrufsrecht hingewiesen worden. ... Grundlage für die getroffene Vereinbarung ist § 5 AZVOFeu. Allerdings fordert auch diese Vorschrift die Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Konkrete, die Individualvereinbarung begleitende Maßnahmen werden jedoch weder von der AZVOFeu noch von Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gefordert. Verletzungen allgemeiner Grundsätze hat der Kläger nicht ausreichend dargetan. ... Im Übrigen führen einzelne Verstöße nicht zur Unwirksamkeit der Individualvereinbarung an sich.“ Diese Feststellungen und Erwägungen entsprechen der Rechtsprechung der Kammer. Vgl. Urteile vom 9. Mai 2012 – 2 K 3922/10, 2 K 3923/10, 2 K 3924/10, 2 K 3925/10 und 2 K 3926/10 –. An ihnen ist nach erneuter Prüfung festzuhalten. Aus ihnen folgt, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 keine unionsrechtswidrige Zuvielarbeit geleistet hat, die Grundlage des von ihm für den betreffenden Zeitraum geltend gemachten Ausgleichsanspruchs sein könnte. Dass der Kläger anlässlich der Individualvereinbarung vom Dezember 2006 nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 AZVOFeu (n. F.) belehrt worden ist, steht der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen. Denn eine solche Belehrung erübrigte sich mit Blick darauf, dass die Laufzeit der Individualvereinbarung nach ihrer Nr. 4. Satz 1 ausdrücklich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007, d. h. auf ein Kalenderjahr, begrenzt war. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AZVOFeu (n. F.) kann die Erklärung i. S. d. Absatzes 1 zum Ablauf des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten widerrufen werden. Die Beamtin oder der Beamte ist auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich hinzuweisen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AZVOFeu). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Laufzeit der Vereinbarung am 1. Januar eines Kalenderjahres beginnt und am 31. Dezember desselben Kalenderjahres endet, ist eine Belehrung nach § 5 Abs. 2 AZVOFeu ohne Sinn und entbehrlich, weil der frühestmögliche Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs der Vereinbarung mit dem Zeitpunkt zusammenfällt, in dem die Laufzeit der Vereinbarung ohnehin kraft der entsprechenden vertraglichen Regelung – hier Nr. 4. Satz 1 der Vereinbarung – endet. Die Individualvereinbarung vom Dezember 2007, die sich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstreckte, nämlich über die Zeitspanne vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010, enthielt eine Belehrung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AZVOFeu. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich auch nicht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VG Berlin (Urteil vom 7. März 2013 – 5 K 368.12 –, beck-online, und Urteil vom 7. März 2013 – 5 K 369.12 –, juris) annehmen, er habe im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 unionsrechtswidrige Zuvielarbeit geleistet. Anders als im vorliegenden Fall fehlte es nämlich in den vom VG Berlin beurteilten Fallkonstellationen, die den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Januar 2008 betrafen, an – § 5 AZVOFeu i. V. m. Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG entsprechenden – Individualvereinbarungen zwischen den betroffenen Beamten und ihrem Dienstherrn. Im Gegensatz zum Land Berlin ist das beklagte Land seiner Pflicht zur Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie durch den Erlass der AZVOFeu (n. F.) bereits zum 1. Januar 2007 und nicht erst – wie im Falle des Landes Berlin – zum 27. Januar 2008 nachgekommen. Die Wochenarbeitszeit bei der Berliner Feuerwehr betrug entsprechend der Geschäftsanweisung AV D 22 Einlage 3.1, Anhang 3 vom 20. September 2000 (zit. nach OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 4 B 13.11 –, juris Rn. 2) bis Ende Januar 2008 im 24-Stunden-Dienst durchschnittlich 55 Stunden pro Woche. Erst mit dem am 27. Januar 2008 erfolgten Inkrafttreten der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Polizeivollzugsdienstes (Arbeitszeitverordnung Feuerwehr und Polizei – AZVO FuP) vom 15. Januar 2008– GVBl. für Berlin S. 6 – wurde eine Anpassung des für die Berliner Feuerwehrbeamten einschlägigen Arbeitszeitrechts an das Unionsrecht vorgenommen; mit § 6 AZVO FuP galt nunmehr eine Vorschrift, die Individualvereinbarungen zum Gegenstand hatte. Da in Nordrhein-Westfalen die zum Zwecke der Anpassung der arbeitszeitrechtlichen Regelungen im Bereich der Feuerwehr an das Unionsrecht erlassene AZVOFeu vom 1. September 2006 demgegenüber bereits am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist und dem vom Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 verrichteten Dienst Individualvereinbarungen im Sinne von § 5 AZVOFeu zugrunde lagen, fehlt es an einem Sachverhalt, der mit den vom VG Berlin beurteilten Fallkonstellationen vergleichbar ist und die „Übertragung“ der o. g. Rechtsprechung des VG Berlin auf den vorliegenden Fall zuließe. Der vom Kläger hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 geltend gemachte Ausgleichsanspruch steht ihm auch nicht nach den Bestimmungen über Mehrarbeit (§ 78a LBG a. F. / § 61 LBG n. F.) zu. Denn der Kläger hat den über 48 Wochenstunden hinaus geleisteten Dienst nicht aufgrund einer einzelfallbezogenen Anordnung bzw. Genehmigung geleistet, sondern aufgrund einer– freiwilligen – Vereinbarung nach § 5 AZVOFeu mit der Folge, dass keine Mehrarbeit im Sinne des § 78a LBG a. F. / § 61 LBG n. F. vorlag. Für die von ihm im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 aufgrund der Individualvereinbarungen nach § 5 AZVOFeu erbrachte Mehrleistung ist dem Kläger eine Zulage gemäß § 1 des Gesetzes über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2007 (FeuerRegZeitG NRW) – GV. NRW. S. 204 – im Umfang von 20 € je Dienstschicht (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 FeuerRegZeitG NRW) gewährt worden. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Soweit er sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausgleich unionsrechtswidrig geleisteter Zuvielarbeit beruft, geht sein Vorbringen fehl. Denn entsprechend den obigen Ausführungen fehlt es hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 an unionsrechtswidrig erbrachter Zuvielarbeit. Vielmehr stand die erfolgte Mehrleistung, wie ebenfalls bereits dargelegt, mit den Vorgaben des Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG in Einklang. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO.