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Urteil

1 K 998/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2016:0502.1K998.14.00
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Leitsätze

Ein Vergütungsanspruch wegen Mehrarbeit/Zuvielarbeit auf der Basis des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs und des nationalen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs muss zuvor gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht werden und zeigt erst im Folgemonat Wirkungen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Vergütungsanspruch wegen Mehrarbeit/Zuvielarbeit auf der Basis des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs und des nationalen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs muss zuvor gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht werden und zeigt erst im Folgemonat Wirkungen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der 1965 geborene Kläger steht als Oberbrandmeister (A 8 BBesO) im Dienst der Bundeswehr, er war u.a. beim Materialdepot N. beschäftigt und ist mittlerweile im Zentrum Brandschutz der Bundesfeuerwehr in N. tätig. Er begehrt den Ausgleich von Mehrarbeit bzw. Zuvielarbeit für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2013 in einer Höhe von 495 Stunden. Unter dem 4. November 2008 willigte er in die Verlängerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden ein. Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 widerrief der Kläger seine Einwilligung zur Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit zum 1. August 2013. Mit Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 15. Juli 2013 (Arbeitszeiterlass n.F.) wurde die Arbeitszeit im feuerwehrtechnischen Schichtdienst in den Bundeswehrfeuerwehren ab dem 1. August 2013 neu geregelt; die wöchentliche Arbeitszeit wurde auf 48 Stunden mit der Möglichkeit der freiwilligen Erhöhung auf 54 Wochenstunden festgesetzt. Am 4. Februar 2013 beantragte der Kläger unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der von ihm außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Bereitschaftsdienst als volle Arbeitszeit anerkannt werde. Die Wehrbereichsverwaltung West bestätigte mit einem Schreiben vom 4. März 2013 den Antragseingang. Mit weiteren Schreiben vom 25. November 2013 und 27. Dezember 2013 bezog sich der Kläger auf ein Urteil des VG Koblenz und bat darum, seinen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten Bereitschaftsdienst voll als Arbeitszeit anzuerkennen. Sein Anspruch umfasse 495 Stunden, für die er Freizeitausgleich, hilfsweise Mehrarbeitsvergütung verlange. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. März 2014 ergänzte er, dass Freizeitausgleich für alle über die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgehenden Dienste gewährt werden müsse. Der Ansatz der Beklagten, von der Mehrarbeit nur 5/6 zu vergüten, sei verfehlt. Der Antragseingang wurde unter dem 25. März 2014 vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bestätigt. Eine Bescheidung erfolgte nicht. Der Kläger hat am 28. Mai 2014 Untätigkeitsklage erhoben und ausgeführt, ihm stehe in vollem Umfang für die zwischen Januar 2010 bis Juli 2013 zwischen 41 und 54 Wochenstunden geleistete und noch nicht vergütete Arbeit Freizeitausgleich, hilfsweise eine Mehrarbeitsvergütung zu. Auch könne er Schadensersatz beanspruchen, weil er im Falle des Obsiegens aus steuerlichen Gründen Nachteile bei der einmaligen Auszahlung der bislang nicht gewährten Vergütung erleide. Bei 495 Stunden Mehrarbeit könne er, soweit Freizeitausgleich nicht in Betracht komme, 6.291,62 Euro verlangen. Die Opt-Out-Vereinbarung stehe dem Anspruch nicht entgegen, denn er habe die Erklärung nicht freiwillig abgegeben. Vielmehr hätten im Falle der Nichtunterzeichnung dienstliche Nachteile gedroht. Gegenüber Beamten, die keiner Vereinbarung zugestimmt hätten, sei er zudem benachteiligt worden, weil diese Gruppe für den Fall der rechtswidrigen Mehrarbeit die volle Vergütung beanspruchen könnte, während er wegen der angeblichen Freiwilligkeit, bis zu 54 Stunden in der Woche zu arbeiten, nur eine gekürzte Entlohnung erhalten hätte. Schließlich sei die dauerhafte Anordnung von Mehrarbeit rechtswidrig. Weil sein Anspruch vorrangig auf Freizeitausgleich gerichtet sei, könne sich die Beklagte nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom September 2015 berufen. Die pauschale Behauptung der Beklagten, ein Freizeitausgleich sei aufgrund Personalmangels nicht möglich, werde ausdrücklich bestritten. Ein Kollege aus Bad Münstereifel habe im Jahr 2014 Freizeitausgleich im Rahmen von über 500 Mehrarbeitsstunden erhalten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2013 wegen zuviel geleisteter Arbeit Freizeitausgleich in einem Umfang von 495 Stunden zu gewähren, hilfsweise, ihm eine Entschädigung in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die Mehrarbeitsvergütung für zuviel geleistete Arbeit im Umfang von 495 Stunden unter Anrechnung bereits geleisteter Vergütung zu gewähren, und für diesen Entschädigungsbetrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie ihm den steuerlichen Schaden zu erstatten, der ihm daraus entsteht, dass ihm die Entschädigung im Falle des Obsiegens nicht verteilt auf die Kalenderjahre 2010 bis 2013, sondern in einem Kalenderjahr zufließt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe für alle in dem besagten Zeitraum geleisteten Mehrarbeitsstunden eine Vergütung erhalten. Ein weitergehender Anspruch bestehe nicht. Die Gewährung von Freizeitausgleich sei aus dienstlichen Gründen nicht möglich; die Bundeswehrfeuerwehren seien personell erheblich unterbesetzt. Die hälftige Vergütung von Bereitschaftsdienst im Rahmen der rechtmäßigen Mehrarbeit sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Arbeitszeiterlass vom 8. Mai 2007 regele, dass Bereitschaftsdienst, der nicht mehr innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, sondern erst nach Erfüllung dieser geleistet wird, im Hinblick auf die für diesen Dienst zu gewährende Mehrarbeitsvergütung nur zur Hälfte als Ist-Stunde angerechnet werde. Für den Kläger bestehe Bereitschaftsdienst aus acht Stunden ohne Arbeitsleistung und mache ein Drittel einer 24-Stunden-Schicht aus. Für den Fall der tatsächlichen Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes werde diese Zeit mit dem vollen Bemessungssatz angerechnet. Nur die echte Ruhezeit werde mit dem halben Satz vergütet. Da der Kläger in allen Monaten mehr als fünf Stunden über die Regelarbeitszeit hinaus gearbeitet habe, stelle sich die Frage der vergütungsfreien Mehrarbeit nicht. Der Kläger habe rechtmäßige Mehrarbeit geleistet, weil er sich im Jahr 2008 freiwillig verpflichtet habe, bis zu 54 Wochenstunden zu arbeiten. Bei einer Weigerung wären ihm keine Nachteile entstanden. Anstatt 495 Stunden habe er nur 455,49 Mehrarbeitsstunden aufzuweisen. Schließlich habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt gerügt, zu viel arbeiten zu müssen. Die Gewährung von Freizeitausgleich im Jahr 2014 an einen Kollegen aus Bad Münstereifel sei vorliegend nicht von Bedeutung, weil dieser nicht am Dienstort des Klägers tätig gewesen sei. Bei der Bundeswehrfeuerwehr N. fehlten insgesamt 18 Einsatzkräfte, es liege eine deutliche Personalunterdeckung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die als Untätigkeitsklage zulässige Klage ist mit dem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keine Ansprüche auf Freizeitausgleich bzw. auf eine weitere Vergütung für die über die wöchentliche Regelarbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit in Form des Bereitschaftsdienstes, auch stehen ihm keine Ausgleichsansprüche wegen rechtswidrig geleisteter Zuvielarbeit zu. Zins- und Schadensersatzansprüche bestehen folgerichtig ebenfalls nicht. Die dem Kläger nach den maßgeblichen Vorschriften zustehende Vergütung für Mehrarbeit hat er im besagten Zeitraum erhalten. Dies gilt auch, soweit er über den wöchentlichen Höchstarbeitszeitrahmen hinaus Dienst verrichtet haben sollte. Freizeitausgleich kann der Kläger nicht verlangen. Der Kläger hat in der Sache für den maßgeblichen Zeitraum keine weitergehenden Ansprüche, soweit die innerhalb des Höchstarbeitszeitrahmens von 48 Wochenstunden bzw. von 54 Wochenstunden geleistete Mehrarbeit in den Blick genommen wird. Denn die ihm zustehende Vergütung für Mehrarbeit hat er erhalten. Nach § 88 Satz 2 BBG ist Beamten, die durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden, innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über diese Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Nach Satz 4 der Vorschrift können bestimmte Beamte - wie der Kläger - eine Vergütung für die Mehrarbeit erhalten, wenn eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen unmöglich ist. Nach Maßgabe der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung und des Arbeitszeiterlasses wird die Bereitschaftszeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit grundsätzlich voll als Arbeitszeit vergütet, der Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit wird mit Blick auf die Mehrarbeitsvergütung zu 50 % angerechnet. Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften stehen dem Kläger keine weitergehenden Ansprüche zu. Die Kammer folgt dabei dem Vortrag der Beklagten, dass das klägerische Begehren sich allein auf eine finanzielle Abgeltung beziehen kann, weil eine Bewilligung von Freizeitausgleich angesichts entsprechender Vakanzen bei der Bundeswehrfeuerwehr und ungeachtet der Rechtswidrigkeit einer dauerhaften Anordnung von Mehrarbeit aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist. Vgl. zur Rechtswidrigkeit der dauerhaften Anordnung von Mehrarbeit bei den Beschäftigten der Bundeswehrfeuerwehren OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2016 - 10 A 10894/15.OVG -; erstinstanzlich VG Koblenz, Urteil vom 18. März 2015 - 2 K 475/14.KO -; soweit ersichtlich beide nicht veröffentlicht. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Einzelfall dienstliche Belange der Gewährung von Freizeitausgleich nicht entgegen stehen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist die unzureichende Personalausstattung der Bundeswehrfeuerwehren aus Parallelverfahren gerichtsbekannt, und die Beklagte hat zuletzt mit Schreiben vom 26. April 2016 die unzureichende Personaldeckung am Standort N. belegt. Die Gewährung von Freizeitausgleich im Jahr 2014 an einen in Grafschaft tätigen Kollegen aus Bad Münstereifel ist daher für das Begehren des Klägers nicht von Bedeutung. Einem damit allein noch in Betracht kommenden Abgeltungsanspruch steht entgegen, dass der Kläger für die geleistete Mehrarbeit eine entsprechende Vergütung erhalten, und gegen die von der Beklagten auf der Grundlage des besagten Arbeitszeiterlasses vorgenommene besoldungsrechtliche Unterscheidung zwischen Bereitschaftsdienst und sog. Volldienst ist nichts zu erinnern. Die Arbeitsleistung des Klägers im Rahmen seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wurde durch seine normalen Bezüge abgegolten. Für die darüber hinaus geleistete Arbeit erhielt er eine Mehrarbeitsvergütung nach den maßgeblichen Vorschriften. Dabei hat die Beklagte die Bereitschaftsdienstzeiten entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 BMVergV in Anwendung ihres Arbeitszeiterlasses nur zur Hälfte vergütet, sofern das sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Zeitbudget aufgebraucht war. Soweit der Bereitschaftsdienst innerhalb dieses Zeitraums geleistet worden war, wurde er in vollem Umfang berücksichtigt. Nicht nur unter der Annahme einer rechtmäßigen Anordnung der Mehrarbeit ist diese Berechnungsmethode nicht zu beanstanden. Vgl. zu diesem Ansatz auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2016 - 10 A 10894/15.OVG -, n.v. Insbesondere ist kein Verstoß gegen das Unionsrecht darin zu sehen, dass der außerhalb des Rahmens der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistete Bereitschaftsdienst arbeitszeitrechtlich anders behandelt wird als besoldungsrechtlich. Diese Differenzierung ist vielmehr zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9/03 -, NVwZ 2004, 1255; VG Aachen, Urteile vom 3. März 2016 - 1 K 2312/12 - und vom 28. Januar 2016 - 1 K 2244/14 - , beide juris; VG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2015 - 19 K 1752/14 -, juris; VG Koblenz, Urteil vom 18. März 2015 - 2 K 475/14.KO -, n.v. Die unionsrechtlich gebotene Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, diesen Dienst besoldungsrechtlich anders zu behandeln als Volldienst. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 54 Stunden, die aufgrund der freiwilligen Erklärung des Klägers aus dem Jahr 2008 für den hier maßgeblichen Zeitraum galt. Aufgrund dieser wirksamen Opt-Out-Vereinbarung fehlt es an einer unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit. Der für die europarechtswidrig geleistete Zuvielarbeit herangezogene unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch bzw. der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch sind nicht einschlägig, weil der Kläger aufgrund eigener Erklärung im Rahmen der geltenden Verordnung diese Mehrarbeit (bis zu 54 Wochenstunden) geleistet hat. Vgl. zur Beachtung einer Individualvereinbarung OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 6 A 1628/13 -, www.nrwe.de; VG Arnsberg, Urteil vom 28. Mai 2013 - 2 K 1275/11 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht; LAG Hamm, Urteil vom 2. Februar 2012 - 17 Sa 1001/11 -, juris, zu einer vergleichbaren Fallkonstellation. Die von den Beteiligten getroffene Vereinbarung entspricht den Vorgaben des § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV). Die Ermächtigung zu dieser Verordnung ergibt sich aus § 87 Abs. 3 Satz 1 BBG. Nach § 13 Abs. 1 AZV kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei Bereitschaftsdienst auf 48 Stunden angehoben werden. Nach § 13 Abs. 2 AZV kann die Arbeitszeit unter den dort genannten Voraussetzungen auf bis zu 54 Stunden verlängert werden. Die Möglichkeit zur Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit bei Bereitschaftsdienst findet sich überdies in § 87 Abs. 2 BBG. Die Widerrufsmöglichkeit war in der Erklärung vorgesehen, vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 Satz 3 AZV. § 13 Abs. 2 AZV ist mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Nach Art. 22 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie steht es den Mitgliedstaaten frei, Art. 6 der Richtlinie, in dem die zulässige Höchstarbeitszeit normiert wird, nicht anzuwenden, wenn die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer eingehalten werden und mit den erforderlichen Maßnahmen dafür gesorgt wird, dass kein Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer verlangt, im Durchschnitt des in Art. 16 b) genannten Bezugszeitraums (bis zu vier Monate) mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu arbeiten, es sei denn, der Arbeitnehmer ist freiwillig dazu bereit, und ihm entstehen im Weigerungsfall keine Nachteile. Vgl. zum Begriff der Freiwilligkeit in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2015 - 6 A 2272/13 -, juris Rn. 11; VG Aachen, Urteile vom 3. März 2016 - 1 K 2312/12 - und vom 28. Januar 2016 - 1 K 2244/14 -, a.a.O. Der in Art. 16 b) der Arbeitszeitrichtlinie genannten Bezugszeitraum von bis zu vier Monaten ist beachtet worden. § 13 Abs. 2 AZV spricht von einer Arbeitszeit von bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum. Vgl. zum Bezugszeitraum von sieben Tagen ohne normative Regelung BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26/14 -, a.a.O. Die Beamtin bzw. der Beamte muss sich schriftlich bereit erklären, eine Wochenarbeitszeit von 54 Stunden zu leisten, der Arbeitgeber kann dies nicht verlangen. Die Freiwilligkeit wird durch die Widerrufsmöglichkeit nach § 13 Abs. 2 Satz 3 AZV unterstrichen, die Art. 22 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie nicht verlangt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2015 - 6 A 2272/13 -, juris Rn. 6 ff., und vom 29. Juli 2014 - 6 A 1628/13 -, nrwe.de; VG Koblenz, Urteil vom 7. Oktober 2015 - 2 K 33/15.KO -, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 28. Mai 2013 - 2 K 1275/11 -, juris. Soweit der Kläger vorträgt, ohne Unterzeichnung der Opt-Out-Vereinbarung hätten ihm Nachteile gedroht, ist dies bloße Spekulation und durch seine Beförderung widerlegt. Der Kläger hat die Opt-Out-Vereinbarung (BA 192) unter dem 10. Januar 2013 für die Zeit ab 1. August 2013 widerrufen, der Widerruf wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 25. Februar 2013 anstandslos bestätigt, und ungeachtet dessen wurde er mit Wirkung vom 20. August 2013 zum Oberbrandmeister befördert. Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Benachteiligung sind daher nicht ersichtlich. Selbst wenn man dem klägerischen Vortrag folgt, er habe über 48 Stunden bzw. 54 Stunden die Woche hinaus seinen Dienst verrichten müssen, kann sein Begehren auf finanziellen Ausgleich über die bereits erhaltene Vergütung hinaus keinen Erfolg haben. Zwar kann der Beamte für jede Stunde einschließlich des Bereitschaftsdienstes, die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 bzw. 54 Wochenstunden hinaus geht, auf der Basis des unionsrechtlichen Haftungs- und des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht nur die hälftige, sondern die volle Vergütung in Anlehnung an die Stundensätze für die Mehrarbeit beanspruchen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. März 2016 - 1 K 2312/12 -, a.a.O. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch ist ein eigenständiges Rechtsinstitut des Unionsrechts als Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Schadensersatzverpflichtung aus rechtswidriger Handlung bzw. Unterlassen, wie er den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemein ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame -, Slg. 1996, I-1029, juris. Er setzt voraus, dass dem Anspruchsteller durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer individualbegünstigenden Norm des Unionsrechts ein Schaden entstanden ist. Grundsätzlich verstößt eine über die unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden hinausgehende Dienstleistung gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl. EG Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993, S. 18) sowie Art. 6 b) der insoweit inhaltsgleichen Nachfolgerichtlinie2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitsplatzgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl. EG Nr. L 299 vom 18. November 2003, S. 9, Arbeitszeitrichtlinie). Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit steht einem Beamten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. die Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 29/11 u. a. -, juris, auch im Regelfall ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch zu. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch setzt - wie der nationale dienstrechtliche Ausgleichsanspruch, der ebenfalls einschlägig ist, wenn der Beamte rechtswidrig zuviel gearbeitet hat - voraus, dass der Anspruch vom Beamten oder Soldaten zuvor geltend gemacht worden ist. Auszugleichen ist nach dem Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 - 2 C 32/10 -, BVerwGE 140, 351, und vom 17. September 2015 - 2 C 26/14 -, juris (letzteres unter Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung im Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29/11 -, a.a.O.). In der Rechtsfolge ist die pauschal zu errechnende Zuvielarbeit ohne Abzüge auszugleichen; soweit (nur) Geldausgleich in Betracht kommt, ist dieser in Anlehnung an die zum jeweiligen Zeitraum der Zuvielarbeit geltenden Stundensätze für Mehrarbeit im Vollzeitdienst zu gewähren. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt - wie auch der nationale Ausgleichsanspruch - den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26/14 -, a.a.O. Für beide Ansprüche gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen und damit die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist wird (nur) durch Klagerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Für die hier in Rede stehenden Ansprüche begann die Verjährungsfrist folglich mit dem Schluss des jeweiligen Jahres und endete jeweils mit dem Schluss des dritten darauffolgenden Jahres. Dies bedeutet, dass für im Kalenderjahr 2009 entstandene Ansprüche Verjährung mit Schluss des Kalenderjahres 2012 eintrat; der Kläger hat sich daher mit seiner Klage aufgrund der Anträge aus dem Jahr 2013 zu Recht auf die Zeit ab 2010 beschränkt. Einem Vergütungsanspruch auf der Basis des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs und des nationalen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs steht jedoch entgegen, dass diese Ansprüche zuvor gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht werden müssen und erst im Folgemonat Wirkungen zeigen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26/14 -, a.a.O. Der Kläger hat sich zwar bereits im Februar 2013 an die Beklagte gewandt, jedoch keine Beschwerde über seine wöchentliche Höchstarbeitszeit und eine unionsrechtswidrige Zuvielarbeit geführt, sondern allein die hälftige Berechnung des Bereitschaftsdienstes bemängelt. Er erstrebte nur Freizeitausgleich bzw. eine höhere Vergütung seiner Mehrarbeit. Soweit er sich mit Schreiben vom November und Dezember 2013 und mit anwaltlichem Schreiben vom März 2014 an die Beklagte gewandt hat, begehrt er insoweit für einen in der Vergangenheit liegenden - und damit nicht ausgleichspflichtigen - Zeitraum eine Entschädigung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.