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Urteil

18 Sa 2049/10

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitbeschäftigte i.S.v. TzBfG; sie dürfen nicht durch Bezugnahme auf Nettolöhne gegenüber Vollzeitbeschäftigten schlechtergestellt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG). • Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen unterliegen, wenn sie Arbeitsverhältnisse durch privatrechtliche Vereinbarung regeln, dem staatlichen Arbeitsrecht und damit dem Benachteiligungsverbot des TzBfG; kirchliche Dekrete ersetzen nicht die paritätisch zustande gekommenen Regelwerke des Dritten Weges. • Eine Entgeltregelung, die die Bruttovergütung durch fiktive Nettoeinnahmen und pauschale Abzüge ersetzt, ist nicht sachlich gerechtfertigt und gemäß § 134 BGB nichtig, wenn sie Teilzeitbeschäftigte schlechterstellt.
Entscheidungsgründe
Keine Absenkung der Bruttovergütung geringfügig Beschäftigter durch kirchliches Dekret • Geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitbeschäftigte i.S.v. TzBfG; sie dürfen nicht durch Bezugnahme auf Nettolöhne gegenüber Vollzeitbeschäftigten schlechtergestellt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG). • Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen unterliegen, wenn sie Arbeitsverhältnisse durch privatrechtliche Vereinbarung regeln, dem staatlichen Arbeitsrecht und damit dem Benachteiligungsverbot des TzBfG; kirchliche Dekrete ersetzen nicht die paritätisch zustande gekommenen Regelwerke des Dritten Weges. • Eine Entgeltregelung, die die Bruttovergütung durch fiktive Nettoeinnahmen und pauschale Abzüge ersetzt, ist nicht sachlich gerechtfertigt und gemäß § 134 BGB nichtig, wenn sie Teilzeitbeschäftigte schlechterstellt. Die Klägerin war geringfügig als Pflegeassistentin im Nachtdienst beim beklagten kirchlichen Träger beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wurden die AVR als maßgeblich vereinbart; die Klägerin arbeitete 8,5 Stunden wöchentlich. Ein erzbischöfliches Dekret vom 27.10.2009 regelte für geringfügig Beschäftigte eine pauschalierte Nettostundenvergütung, die sich an fiktiven Steuer- und Sozialabzugswerten orientierte und einen 10%igen Aufschlag vorsah. Der Arbeitgeber zahlte der Klägerin ab November 2009 deutlich niedrigere Stundenvergütungen als die Bruttovergütung vergleichbarer Vollzeitkräfte. Die Klägerin forderte die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Nettolohn und dem ihr nach Bruttobasis zustehenden Bruttostundenentgelt sowie erhöhte Zuschläge. Das Arbeitsgericht gab der Klage im Wesentlichen statt; der Arbeitgeber legte Berufung ein. • Anspruchsgrundlage ist der Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 612 Abs. 2 BGB und Abschnitt IIa Abs. (a) Satz 1 der Anlage 1 zu den AVR; teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter haben Anspruch auf den der Arbeitszeit entsprechenden Teil der für Vollzeit festgelegten Dienstbezüge. • Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG findet auch auf geringfügig Beschäftigte Anwendung; maßgeblich ist der Vergleich der Bruttoentgelte, weil Bruttoentgelt die wertmäßige Bemessung der Arbeitsleistung und mögliche sozialversicherungsrechtliche Ansprüche bestimmt. • Das erzbischöfliche Dekret ist mit § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG unvereinbar, weil es die Teilzeitbeschäftigte durch Orientierung an einer pauschalierten Nettovergütung gegenüber Vollzeitbeschäftigten schlechterstellt; eine Rechtfertigung durch sachliche Gründe liegt nicht vor. • Eine Rechtfertigung durch steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten greift nicht, weil diese öffentlich-rechtlichen Regelungen der Entgeltabrede nachgelagert sind und keine ausreichenden sachlichen Gründe für eine niedrigere Bruttovergütung liefern. • Die Regelung des Erzbischofs kommt nicht dem Verfahren des Dritten Weges gleich; sie wurde nicht von einer paritätisch besetzten Kommission beschlossen und kann daher nicht die verminderte Prüfungsintensität oder den besonderen Beurteilungsspielraum beanspruchen. • Die Differenzforderung der Klägerin wurde nach den unstreitigen Berechnungen mit 767,55 € brutto für den Zeitraum November 2009 bis Februar 2010 festgestellt. • Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB; der Arbeitgeber geriet ab 01.05.2010 in Verzug, da die Vergütung nach AVR am Monatsende fällig ist. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit bestätigt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 767,55 € brutto nebst Zinsen gegen den Beklagten hat. Die im erzbischöflichen Dekret vorgesehene pauschalierte Netzentgeltregelung für geringfügig Beschäftigte ist mit § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG unvereinbar und somit nichtig, weil sie Teilzeitbeschäftigte im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten benachteiligt und keine sachliche Rechtfertigung vorliegt. Die Klage wurde insoweit stattgegeben; im Übrigen abgewiesen. Die Revision wurde zugelassen. Das Urteil stellt klar, dass Bruttovergütung der maßgebliche Vergleichsmaßstab ist und kirchliche Dekrete, die diesen Standard unterlaufen, keine wirksame Grundlage für eine niedrigere Entgeltbemessung bilden.