Schlussurteil
2 Ca 82/12
Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBI:2013:0416.2CA82.12.00
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Tenor
- 1.
Der beklagte Verein wird verurteilt, an die Klägerin 3.754,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
- 3.
Der Streitwert wird auf 3.754,77 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der beklagte Verein wird verurteilt, an die Klägerin 3.754,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 3.754,77 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Vergütungsdifferenzen wegen gleichheitswidriger Entlohnung. Die 1953 geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist seit dem 01.10.2001 in einem vom beklagten Verein betriebenen Altenpflegeheim als Pflegeassistentin im Nachtdienst mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 8,5 Stunden beschäftigt. Die Parteien trafen im Dienstvertrag vom 28.09.2001 u.a. folgende Vereinbarungen: § 2 Für das Dienstverhältnis gelten die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Mitarbeiterin ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in die AVR gegeben. … § 4 Die Mitarbeiterin ist teilzeitbeschäftigt mit 8,5 Stunden in der Woche im Rahmen der jeweils gültigen Grenzwerte für geringfügig Beschäftigte. … § 5 Abweichend von § 3 Abs. 1 der Anlage 18 u den AVR und abweichend von den §§ 4, 5 und 6 der Anlage 18 zu den AVR wird folgendes gemäß § 3 Abs. 3 der Anlage 18 zu den AVR vereinbart. Die Mitarbeiterin erhält eine Vergütung von 16,15 DM / Stunde für die Tätigkeit im Nachtdienst mit Wochenend- und Feiertagsdienst. … § 6 Die Vergütung wird gemäß § 3 Abs. 2 der Anlage 18 zu den AVR um die vom Dienstgeber abzuführende Steuer gekürzt. „ § 3 der Anlage 18 zu den AVR regelte bis zum 31.10.2009 für geringfügig Beschäftigte Folgendes: § 3 Vergütung 1. Der Mitarbeiter erhält eine Vergütung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit, die sich aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der Zulage (Zulage 10 zu den AVR) nach der für Vollbeschäftigte Mitarbeiter geltenden Vergütungstabelle errechnet. Die Bestimmungen des Abschnittes 3 und des Abschnittes 5 der Anlage 1 zu den AVR finden entsprechende Anwendung. Der Mitarbeiter, der das Eingangsalter seiner Vergütungsgruppe (Stufe 1) noch nicht erreicht hat, erhält eine Vergütung, die sich nach Abschnitt 4 (Grundvergütung der Mitarbeiter ab vollendetem 18. Lebensjahr bis zur Erreichung des Eingangsalters) bzw. Abschnitt 6 (Gesamtvergütung der Mitarbeiter vor dem vollendeten 18. Lebensjahr) der Anlage 1 zu den AVR errechnet. 2. Ist auf den Antrag des Mitarbeiters die pauschalierte Lohnsteuer gemäß § 40 a EStG durch den Dienstgeber abzuführen, so kann die Bruttovergütung gemäß Absatz 1 um die vom Dienstgeber zu tragende Steuer gekürzt werden. 3. Ausdrücklich im Einvernehmen und nach Belehrung über die sich in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ergebenden Folgen sowie über das Widerrufrecht kann a.) eine von Absatz 1. abweichende geringere Vergütung vereinbar werden b.) von den Regelungen über die Gewährung von Zulagen, Zeitzuschlägen und Weihnachtszuwendungen kann einzelvertraglich abgewichen werden. Diese abweichenden Vereinbarungen können vom Mitarbeiter widerrufen werden. Die Widerruffrist beträgt sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. 4. Für die Berechnung und Fälligkeit der Vergütung gilt Abschnitt X (Zusatzbestimmung zu den Bezügen) der Anlage 1 zu den AVR entsprechend. Diese Regelung wurde zum 31.10.2009 durch Spruch des Vermittlungsausschusses vom 20.01.2009 außer Kraft gesetzt. Der Erzbischof von Paderborn verfügte mit Dekret vom 27.10.2009 mit Wirkung ab 01.11.2009 unter Anderem folgendes: 1. In Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR wird folgender neuer Absatz (c) eingefügt: „(c) aa) Der Mitarbeiter, der im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IV geringfügig beschäftigt ist, erhält eine pauschalierte Nettostundenvergütung aufgrund der Dienstbezüge nach Abs. (a) S. 1 und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nach Abs. (b) vergleichbarer teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter. bb) Zur Festlegung der Nettostundenvergütung nach Unterabs. aa) wird zunächst die Bruttomonatsvergütung ermittelt. Diese ergibt sich aus der für das Dienstverhältnis des Mitarbeiters geltenden Regelvergütung gemäß Anlagen 3 und 3a zu den AVR i.V.m. Unterabs. cc), der Kinderzulage gemäß Abschnitt V B der Anlage 1 zu den AVR (soweit deren Voraussetzungen vorliegen), einem Zwölftel der Weihnachtszuwendung gemäß Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR, einem Zwölftel des Urlaubsgeldes gemäß §§ 6 – 9 der Anlage 14 zu den AVR und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen gemäß Abschnitt IIa Abs. (b) der Anlage 1 zu den AVR (soweit deren Voraussetzungen vorliegen), jeweils in der Fassung der Region, unter deren Regelungszuständigkeit die Einrichtung des Mitarbeiters fällt. Sodann wird die durchschnittliche Nettomonatsvergütung ermittelt. Dazu wird die Bruttomonatsvergütung um den mittleren Wert aus den Steuerklassen 1 und 5 und den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung reduziert. Anschließend wird die durchschnittliche Nettostundenvergütung ermittelt, indem die durchschnittliche Nettomonatsvergütung durch die Monatsarbeitszeit (durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348) geteilt wird. Schließlich wird diese durchschnittliche Nettostundenvergütung zur Kompensation für geminderte sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche um 10 v.H. erhöht. Die Weihnachtszuwendung beinhaltet die Kinderzulage nach Abschnitt XIV Abs. (d) Unterabs. 5 der Anlage 1 zu den AVR, soweit deren Voraussetzungen vorliegen. Die Steuerklassen 1 und 5 beinhalten die jeweilige Kirchensteuer. …“ Hierüber informierte der beklagte Verein die Klägerin mit Schreiben vom 17.12.2009. In dem Schreiben heißt es unter Anderem: „… Damit gelten für Sie ab dem 01.11.2009 für die bisher in § 4 Ihres Vertrages enthaltenen Vergütungsvereinbarungen folgende Regelungen: „Die Mitarbeiterin ist in Anwendung des Abschnitts I der Anlage 1 zu den AVR in Vergütungsgruppe KR 2 Stufe 5 eingruppiert. Die auszuübende Tätigkeit entspricht derzeit dem Tätigkeitsmerkmal der Ziffer 4 der obigen Vergütungsgruppe Anlage 2a zu den AVR. Sie erhält im Rahmen ihrer geringfügigen Beschäftigung gem. Abschnitt II Abs. c der Anlage 1 AVR eine Vergütung von derzeit 7,79 € pro Stunde. Soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, erhält die Mitarbeiterin eine pauschalierte Kinderzulage in Höhe von derzeit 0,34 € pro Stunde je Kind. Soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, erhält die Mitarbeiterin eine pauschalierte Pflegezulage in Höhe von derzeit 0,12 € pro Stunde und eine pauschalierte Schichtzulage in Höhe von derzeit 0,10 € pro Stunde. …“ Der beklagte Verein zahlte der Klägerin im Zeitraum Januar bis März 2011 eine Vergütung in Höhe von 8,79 € netto für jede Arbeitsstunde. Mit Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag vom 07.04.2011 vereinbarten die Parteien im Rahmen der Überleitung in das neue AVR-Vergütungssystem in Abänderung bzw. Ergänzung des Dienstvertrages vom 28.09.2001 folgendes: 1. In Anwendung des Abschnitts IIb der Anlage 1 erhält die Mitarbeiterin im Rahmen ihrer geringfügigen Beschäftigung ab dem 01.01.2011 eine Vergütung von derzeit 10,10 Euro netto pro Arbeitsstunde. In dieser Stundenvergütung ist ein Anteil für die Weihnachtszuwendung, das Urlaubsgeld sowie für Zeitzuschläge und Zulagen enthalten. 2. Grundlage eines Dienstvertrages vom 28.09.2001 ist die Vereinbarung einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV. Die wöchentliche Arbeitszeit wird daher bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenzen durch Vergütungssteigerungen im Rahmen von Neufestsetzungen der Vergütungshöhe in den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) angepasst. Eine Änderung der Arbeitszeit wird dem Mitarbeiter mindestens zwei Wochen vor deren Beginn angekündigt. 3. Die Mitarbeiterin kann die Vergütungsvereinbarungen für geringfügig Beschäftigte mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres widerrufen. Mit der Vergütungsabrechnung für April 2011 hat der beklagte Verein diese Vergütungsregelung umgesetzt und rückwirkend seit dem 01.01.2011 € 10,10 netto pro Arbeitsstunde an die Klägerin ausgezahlt. Für den Zeitraum Januar bis inklusive November 2011 beträgt die Differenz zwischen der der Klägerin abgerechneten und ausgezahlten Vergütung zu der Vergütung, welche sie als Vollbeschäftigte entsprechend ihrer Eingruppierung nach EG 4 Stufe 5 für die von ihr geleisteten Stunden erhalten würde, insgesamt 3.754,77 €. Wie bereits im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bielefeld Az. 6 Ca 1506/10 monierte die Klägerin erneut die gleichheitswidrige Entlohnung und forderte den beklagten Verein mit Schreiben vom 22.08.2011 auf, das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin in die seit dem 01.01.2011 gültigen Anlage 32 zum AVR überzuleiten und die anteilige Vergütung der Abrechnung zugrundezulegen. Des Weiteren wurde der beklagte Verein aufgefordert, die seit Januar 2011 entstandene Lohndifferenz zwischen der Eingruppierung in die Anlage 32 und der vom beklagten Verein ausgezahlten Vergütung in der nächsten Abrechnung auszuzahlen. Mit beim Arbeitsgericht Bielefeld am 11. Januar 2012 eingegangener Klage macht die Klägerin nunmehr die Vergütungsdifferenz für den Zeitraum Januar bis November 2011 in Höhe von 3.754,77 € geltend. Klageerweiternd hat die Klägerin noch beantragt, ihr drei Tage Zusatzurlaub für das Kalenderjahr 2011 zu gewähren, was beklagtenseits anerkannt wurde und durch Teilanerkenntnisurteil erledigt wurde. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es auch durch Anwendung des Abschnittes 2 b der Anlage 1 der neuen AVR bei einer Ungleichbehandlung für geringfügig beschäftigte Mitarbeiterinnen im Vergleich zu Vollzeit beschäftigten Mitarbeiterinnen verbleibe. Wiederum werde die Möglichkeit geschaffen, einzelvertraglich eine pauschale Stundenvergütung zu vereinbaren, wenn eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV vorliegt. Die Klägerin beantragt, den beklagten Verein zu verurteilen, an die Klägerin 3.754,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen. Der beklagte Verein beantragte, die Klage abzuweisen. Der beklagte Verein ist der Auffassung, dass § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG eine unterschiedliche Behandlung zulasse, wenn sachliche Gründe diese rechtfertigen. Hier sei es wohl der Wille der Vertragsparteien, dass alle Arbeitnehmer nach Berücksichtigung unterschiedlicher Steuersätze das gleiche Entgelt bekommen. Demnach sei keine Schlechterstellung gegeben. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 16.04.2013 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der Klägerin steht gegen den beklagten Verein ein Anspruch auf Zahlung von 3.754,77 € gemäß § 612 Abs. 2 BGB zu. Der beklagte Verein schuldet die übliche Vergütung, d.h. die Vergütung, welche der Klägerin als Vollzeitbeschäftigte anteilig für die jeweils von ihr geleisteten Stunden zustehen würde. Dies sind unstreitig bei Eingruppierung in die EG 4 Stufe 5 für den Zeitraum Januar bis November 2011 zusätzlich zu dem bisher an die Klägerin ausgezahlten Betrag insgesamt noch 3.754,77 €. Denn die zwischen den Parteien getroffene Entlohnungsvereinbarung in Höhe von 10,10 € netto aufgrund § 3 der Anlage 1 – II b der AVR verstößt gegen § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG und ist daher gemäß § 134 BGB nichtig. 1.) Einer Rechtskontrolle gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG steht nichts entgegen. Zwar sind diejenigen kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen, die auf dem Verfahren des dritten Weges zustande gekommen sind, hinsichtlich der Rechtskontrolle mit Tarifverträgen gleichzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 24.03.2011, 6 AZR 796/09). Aber auch tarifvertragliche Vorschriften sind am Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG zu messen, so dass für die vorliegende AVR nichts anderes gelten kann. 2.) Aus § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG folgt das Verbot, Teilzeitbeschäftigten eine geringere Vergütung zu gewähren als vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Es handelt sich um eine Spezialregelung gegenüber dem allgemeinen Benachteiligungsverbot nach § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG; die dort vorgesehene Rechtfertigungsmöglichkeit durch sachliche Gründe gilt auch für § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu Joussen in Boeken/Joussen 2. Auflage 2010, § 4 TzBfG RdNr. 57). Infolge § 3 der Anlage 1 – II b der AVR wird die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin hinsichtlich ihres Arbeitsentgelts schlechter gestellt als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, wofür es keine Rechtfertigung gibt. Denn § 3 der Anlage 1 – II b der AVR beinhaltet die Möglichkeit, mit geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern eine pauschale Stundenvergütung zu vereinbaren, in welcher die Weihnachtszuwendung, Urlaubsgeld sowie Zeitzuschläge und Zulagen enthalten sind und die je nach Eingruppierung 7,50 € bzw. 9,00 € nicht unterschreiten darf. Damit eröffnet diese Regelung die Möglichkeit, mit geringfügig Beschäftigten trotz gleicher Arbeitsleistung einen geringeren Lohn zu vereinbaren als mit vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern. a.) Maßgeblich für die Frage, ob ein Teilzeitbeschäftigter gegenüber einem vollzeitbeschäftigten im Hinblick auf die Höhe des Entgelts benachteiligt wird, ist ein Vergleich des Bruttoentgelts. aa.) Im Arbeitsverhältnis wird die Wertigkeit der Arbeitsleistung und damit das Austauschverhältnis durch die Bruttovergütung bestimmt; dass ein Arbeitnehmer infolge des geringeren Umfanges seiner Arbeitsverpflichtung sozialversicherungsrechtlich anders als ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer behandelt wird, hat keinen Einfluss auf den Wert seiner Arbeitsleistung. Dies gilt auch für die geringfügig Beschäftigte. Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG erstreckt sich auch auf alle Formen der Teilzeitbeschäftigung; dazu gehören gemäß § 2 Abs. 2 TzBfG auch geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV. (vgl. dazu LAG Hamm, Urteil vom 29.07.2011, 18 Sa 2049/10). Vorliegend wurde mit der Klägerin eine Nettolohnvereinbarung geschlossen. Dass diese dem Nettolohn Vollzeitbeschäftigter entspricht, hat die Beklagte weder vorgetragen noch dargelegt. Jedoch verbietet sich auch eine Betrachtungsweise, nach der sich das Arbeitsentgelt geringfügig Beschäftigter am Nettoentgelt und nicht am Bruttoentgelt vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu orientieren hat; denn dieses würde den Schutzzweck des Benachteiligungsverbotes gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG verfehlen, da sich gerade aus dem Bruttoeinkommen spätere Ansprüche im Rahmen der Sozialversicherung ergeben, welche geringfügig Beschäftigten, wollte man allein auf das Nettoentgelt abstellen, vorenthalten blieben (vgl. dazu a.a.O.). bb.) Auch kann man bei dem Vergleich nach § 4 TzBfG nicht jegliche weiteren Zahlungen des Arbeitgebers an die Knappschaft in eine fiktive Bruttoberechnung einberechnen; denn diese Beiträge kommen nicht der Klägerin zugute. Sie begründen für die Klägerin keine sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche, die mit den Ansprüchen vergleichbar wären, welche vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter erwerben. Zudem muss der beklagte Verein auch bei vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung abführen, welche ebenfalls nicht in die Berechnung einfließen. cc.) Demnach war vorliegend das vereinbarte Nettoentgelt der Klägerin, welches mangels weiterer Abgaben dem Bruttoentgelt entspricht, mit dem Bruttoentgelt Vollzeitbeschäftigter zu vergleichen, so dass eine Schlechterstellung gegeben ist. b.) Diese Schlechterstellung der Klägerin beruht auch auf der Teilzeittätigkeit. Die aufgrund der Regelung des allgemeinen Benachteiligungsverbots nach § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG erforderliche Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit Anknüpfungspunkt für die Ungleichbehandlung ist, nicht jedoch dann, wenn andere Umstände, die keinen Bezug zu der Arbeitszeit haben, ausschlaggebend sind (vgl. a.a.O). Die Klägerin wird als geringfügig Beschäftigte wegen ihrer Teilzeittätigkeit ungleich behandelt. Sie ist zwar lediglich deshalb geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, weil sie im Monat regelmäßig kein höheres Einkommen als 400,00 € erzielt; diese Verdienstgrenze kann jedoch in rechtlich zulässiger Weise nur unterschritten werden, wenn die Arbeitszeit nicht eine vollzeitige Beschäftigung erreicht. Eine Entlohnung in Höhe von maximal 400,00 € monatlich für Vollzeitbeschäftigte verstieße gegen § 138 BGB. c.) Die Ungleichbehandlung ist auch sachlich nicht gerechtfertigt. aa.) Die unterschiedliche Behandlung der Teilzeitbeschäftigten kann gerechtfertigt sein, wenn die Differenzierung nicht nur im unterschiedlichen Arbeitspensum der Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten ihren Grund findet, sondern Sachgründe vorliegen, die sich etwa auf die Arbeitsleistung, die Qualifikation, die Berufserfahrung, oder unterschiedliche Arbeitsplatzanforderungen beziehen (Preiss im Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht § 4 TzBfG, RdNr. 40). Dies zugrundelegt, lässt sich eine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht feststellen. Die Klägerin erbringt unstreitig Dienstleistungen, die die Anforderungen an die Vergütungsstufe EG 4 Stufe 5 erfüllen. bb.) Ferner kommt auch die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung geringfügig Beschäftigter als Rechtfertigungsgrund nicht in Betracht. Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften können die Höhe des Entgelts nicht beeinflussen, da sie der Entgeltabrede nachgelagert sind. Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Differenzierungen sind abhängig von persönlichen Umständen und verfolgen öffentlich-rechtliche und zum Teil auch arbeitsmarktpolitische Zwecke, die eine unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigen (vgl. BAG Urteil vom 25.04.2007, 6 AZR 746/06). cc.) Die Schlechterstellung der Klägerin lässt sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass die Vertragsparteien bei Erstellung von § 3 der Anlage 1 II b der AVR den Willen hatten, alle Arbeitnehmer nach Berücksichtigung unterschiedlicher Steuersätze das gleiche Nettoentgelt zukommen zu lassen. Zunächst hat die Beklagte überhaupt nicht dargestellt, dass Vollzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte abstrakt aufgrund dieser Regelung oder im vorliegenden Fall konkret ein gleiches Nettoentgelt erhalten würden. Aber selbst wenn man dies zugrunde legte, würden geringfügig Beschäftigte bei Berücksichtigung des gleichen Nettostundenentgelts wiederum Vollzeitbeschäftigten gegenüber schlechter gestellt werden, da ihnen angesichts der geminderten Beitragspflichten der Sozialversicherung auch lediglich geringere Leistungsansprüche als Vollzeitbeschäftigten zustünden, so dass die geringfügig Beschäftigten weiterhin durch eine entsprechende Vorgehensweise benachteiligt würden. Demnach steht der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum das Entgelt zu, was sie als Vollzeitbeschäftigte für entsprechende Tätigkeiten erhalten hätte. 3.) Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 AVR verfallen, da beklagtenseits im Kammertermin vom 16.04.2013 zu Protokoll erklärt wurde, dass die streitgegenständlichen Ansprüche fristgerecht geltend gemacht worden sind. 4.) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der beklagte Verein sowohl für das Teilanerkenntnisurteil als auch für vorliegendes Urteil gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. III. Der Streitwert war gemäß 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und wurde mit der Höhe der Forderung bewertet.