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Beschluss

14 Ta 657/09

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Partei ist im Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs.4 ZPO nicht verpflichtet, den amtlichen Vordruck nach § 117 Abs.3 ZPO zu verwenden. • Das Unterlassen der Verwendung des Formulars allein rechtfertigt nicht die Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr.2 ZPO, sofern die vorgelegten Angaben und Belege eine Überprüfung der Verhältnisse ermöglichen. • Prozesskostenhilfe ist eine sozialstaatlich verankerte Leistung; zusätzliche, gesetzlich nicht vorgesehene Formzwänge dürfen nicht durch Gerichte geschaffen werden. • Im Beschwerdeverfahren sind nach § 571 Abs.2 ZPO nachgereichte Erklärungen zu berücksichtigen; eine Fristversäumnis führt nicht zwingend zum Ausschluss der Nachholung.
Entscheidungsgründe
Keine Pflicht zur Nutzung des PKH-Formulars bei Überprüfungsverfahren • Die Partei ist im Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs.4 ZPO nicht verpflichtet, den amtlichen Vordruck nach § 117 Abs.3 ZPO zu verwenden. • Das Unterlassen der Verwendung des Formulars allein rechtfertigt nicht die Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr.2 ZPO, sofern die vorgelegten Angaben und Belege eine Überprüfung der Verhältnisse ermöglichen. • Prozesskostenhilfe ist eine sozialstaatlich verankerte Leistung; zusätzliche, gesetzlich nicht vorgesehene Formzwänge dürfen nicht durch Gerichte geschaffen werden. • Im Beschwerdeverfahren sind nach § 571 Abs.2 ZPO nachgereichte Erklärungen zu berücksichtigen; eine Fristversäumnis führt nicht zwingend zum Ausschluss der Nachholung. Der Kläger erhielt 2006 Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeitrag. Das Arbeitsgericht forderte ihn 2008/2009 zur Mitteilung über eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs.4 ZPO auf und übermittelte hierzu den amtlichen Vordruck. Der Kläger sandte im Juni 2009 eigene Erklärungen und Belege, füllte aber das Formular nicht vollständig aus und reagierte später nicht auf weitere Erinnerungen. Das Arbeitsgericht hob daraufhin im Mai 2009 die Prozesskostenhilfe wegen Nichtabgabe der Erklärung auf. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein; das Beschwerdegericht prüfte, ob die Aufhebung wegen Nichtverwendung des Formulars rechtmäßig war. • Rechtslage: § 117 ZPO begründet einen gesetzlich vorgeschriebenen Formularzwang nur für die erstmalige Antragstellung gemäß § 117 Abs.4 ZPO; § 120 Abs.4 ZPO verlangt lediglich eine Erklärung über eine Veränderung der Verhältnisse, nicht die Verwendung eines bestimmten Formulars. • Verfassungsrechtliche Vorgaben: Prozesskostenhilfe dient dem gleichberechtigten Zugang zu Gericht und hat Sozialhilfecharakter; Gerichte dürfen keine zusätzlichen formalen Voraussetzungen schaffen, die den Anspruch ohne gesetzliche Grundlage beseitigen. • Auslegung: Wortlaut und Systematik von § 120 Abs.4 ZPO lassen keinen Verweis auf den Formularzwang des § 117 Abs.4 ZPO erkennen; die Erklärung nach § 120 ist nicht identisch mit der Formularerklärung des Erstverfahrens. • Praktische Folgen: Die bloße Nichtverwendung oder unvollständige Verwendung des amtlichen Vordrucks rechtfertigt nicht die Aufhebung der Bewilligung, sofern die gemachten Angaben und vorgelegten Belege die Überprüfung ermöglichen. • Mitwirkungspflicht: Nur eine vollständig unterlassene oder derart mangelhafte Erklärung, dass eine Überprüfung unmöglich ist, rechtfertigt nach § 124 Nr.2 ZPO die Aufhebung; im Beschwerdeverfahren sind nachgereichte Erklärungen zu berücksichtigen (§ 571 Abs.2 ZPO). • Anwendung auf den Fall: Die Eingabe des Klägers vom 17.06.2009 enthielt hinreichende Angaben und Belege zur Prüfung; es lagen keine Veränderungen vor, die Raten- oder Einmalzahlungen aus Vermögen oder Einkommen ermöglichen würden. • Ergebnisprüfung: Das vorhandene Hausgrundstück ist als angemessenes Hausgrundstück nicht einzusetzendes Vermögen; Belastungen und Freibeträge führen nicht zu einer verpflichtenden Ratenanordnung gemäß § 115 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist begründet; der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18.05.2009, mit dem die Prozesskostenhilfe wegen Nichtabgabe der Erklärung aufgehoben wurde, wird aufgehoben. Die Verwendung des amtlichen Vordrucks nach § 117 Abs.3 ZPO ist im Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs.4 ZPO nicht verpflichtend; die vorgelegten Angaben und Belege des Klägers genügten der Überprüfung, weshalb die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Zahlungen aufrechtzuerhalten ist. Es liegt weder verwertbares Vermögen noch ein einkommensseitiger Überschuss vor, der eine Raten- oder Einmalzahlung rechtfertigen würde. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.