Beschluss
14 Ta 546/14
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2014:1202.14TA546.14.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 12. Juni 2014 (2 Ca 722/12) aufgehoben.
Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 20. Juni 2012 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 12. Juni 2014 (2 Ca 722/12) aufgehoben. Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 20. Juni 2012 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) wegen unterbliebener Mitwirkung der Klägerin im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. Der Klägerin wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 20. Juni 2012 (2 Ca 722/12) für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt. Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 wurde die Klägerin persönlich im automationsgestützten Verfahren unter ihrer damals bekannten Adresse aufgefordert, sich bis zum 26. Februar 2014 über eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Das Schreiben wurde formlos per Post übersandt. Mit dem ihm am selben Tag zugestellten Schreiben vom 17. Februar 2014 wurde ihrem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass die Klägerin aufgefordert worden sei, bis zum 26. Februar 2014 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht einzureichen, und die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben werden könne, wenn seine Partei die Erklärung nicht fristgerecht abgebe. Unter dem 20. Februar 2014 wurde die Aufforderung vom 12. Februar 2014 erneut vom Arbeitsgericht an die aktuelle Anschrift der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 6. März 2014 formlos versandt. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde dies mit dem am selben Tag zugestellten Schreiben vom 13. März 2014 mitgeteilt. Mit einem weiteren Schreiben vom 13. März 2014 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie eine erneute Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben habe und diese Erklärung nebst den dazugehörigen aktuellen Belegen nicht innerhalb der gesetzten Frist eingegangen sei, sowie aufgefordert, binnen zwei Wochen die erbetene Erklärung einzureichen. Mit Schreiben vom 15. April 2014 wurde die Klägerin an die Erledigung der Auflage aus dem Schreiben vom 13. März 2014 innerhalb einer Frist von zwei Wochen erinnert. Eine letztmalige Erinnerung der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 28. Mai 2014 erfolgte mit Schreiben vom 14. Mai 2014. Sämtliche Schreiben wurden der Klägerin formlos übersandt. Das zuletzt genannte Schreiben, dass zugleich noch mal den Hinweis auf die Abgabe einer erneuten Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst aktuellen Belegen enthielt, wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. Mai 2014 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. Nach dem ergebnislosen Ablauf der zuletzt genannten Frist hob das Gericht durch den hier angefochtenen Beschluss vom 12. Juni 2014 die bewilligte Prozesskostenhilfe auf. Nach Zustellung des Beschlusses an ihren Prozessbevollmächtigten am selben Tag legte dieser am 17. Juni 2014 dagegen sofortige Beschwerde ein. Er erklärte, dass die Klägerin „ein neues PKH-Formular mit allen notwendigen Belegen ausfüllen“ werde, teilte einige Details zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit und bat um die Einräumung einer Frist bis zum 31. Juli 2014. Diese wurde ihm mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 16. Juli 2014 gewährt unter Hinweis darauf, dass sodann die vollständige Erklärung nebst den erforderlichen Belegen vorliegen müsse. Dies gelte für sämtliche auch in der sofortigen Beschwerde bereits erfolgten Angaben. Nachdem trotz Fristverlängerung bis zum 8. September 2014 eine Reaktion nicht erfolgte, hat das Arbeitsgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 a. F., §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist unwirksam, weil vor seinem Erlass eine ordnungsgemäße Beteiligung der Klägerin im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 ZPO) nicht stattgefunden hat. Eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO), ob eine Änderung (Veränderung) der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht zugestellt. Sie ist im Beschwerdeverfahren nicht nachzuholen, weil die formal ordnungsgemäße Beteiligung vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses Voraussetzung für seinen rechtmäßigen Bestand ist. 1. Die nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. vorgesehene gerichtliche Aufforderung an die Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, muss gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zugestellt werden (ebenso LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 20. September 2013, 14 Ta 160/13, juris; OLG Brandenburg, 24. Juli 2007, 10 WF 187/07, MDR 2007, 1391). Wird die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, zur Abgabe einer Erklärung über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert, handelt es sich, soweit eine ausdrückliche Fristsetzung erfolgt, um die Bestimmung einer Handlungsfrist. Erfolgt die Aufforderung ohne Fristsetzung, wird die in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts analog anwendbare Drei-Monats-Frist des § 124 Nr. 4 ZPO a. F. in Lauf gesetzt (vgl. LAG Hamm, 14. Juli 2003, 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371; 3. September 2004, 4 Ta 575/04, juris). In beiden Fällen droht nach Ablauf die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung. Sowohl die Bestimmung einer Handlungsfrist als auch die Inlaufsetzung einer gesetzlichen Frist erfordert die Zustellung der Aufforderung gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 analog (vgl. LAG Hamm, 20. September 2013, a. a. O.). Die Anwendung dieser Bestimmung auf Fristsetzungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren ist im Wege der Analogie unabhängig davon geboten, dass dieses Verfahren nicht Teil des Erkenntnisverfahrens ist, für das die Norm grundsätzlich vorgesehen ist. Das Nachprüfungsverfahren ist Teil des gesamten Prozesskostenhilfeverfahrens (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183; LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 20. September 2013, 14 Ta 160/13, juris). Es handelt sich nicht um eine Verwaltungsangelegenheit (insoweit unzutreffend LAG Hamm, 14. Juli 2003, 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371; 3. September 2004, 4 Ta 575/04, juris), sondern nach der Zivilprozessordnung um ein Verfahren, für dessen Durchführung und Entscheidung das Gericht zuständig ist. Fristen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. sind wie richterliche Fristen zu behandeln, selbst wenn sie von Rechtspfleger gesetzt werden, denn auch nach deren Ablauf droht ein Rechtsverlust mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für eine möglicherweise weiterhin bedürftige Partei (vgl. LAG Hamm, 20. September 2013, a. a. O.). Darüber hinaus wird nur durch eine Zustellung mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen, dass die Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. der Partei wirklich zugegangen ist. Bei formloser Übersendung gerichtlicher Mitteilungen oder Dokumente besteht keine Vermutung für den Zugang. Der Bürger trägt weder das Risiko des Verlustes im Übermittlungswege noch eine Beweislast für den Nichtzugang (vgl. BVerfG, 30. Juni 1976, 2 BvR 164/76, NJW 1976, 1837; 19. Juni 2013, 2 BvR 1960/12, NJW 2013, 2658). 2. Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183; 8. September 2011, VII ZB 63/10, MDR 2011, 1314). Das gilt nicht nur für die Entscheidung über eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung (vgl. BAG, 19. Juli 2006, 3 AZB 18/06, juris), sondern auch für die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 20. September 2013, 14 Ta 160/13, juris; LAG Rheinland-Pfalz, 2. Juni 2010, 1 Ta 99/10; juris; OLG Brandenburg, 24. Juli 2007, 10 WF 187/07, MDR 2007, 1391). Das Prozesskostenhilfeverfahren gehört zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO. Es ist unabhängig von der formellen Beendigung des Hauptsacheverfahrens ein damit eng zusammenhängendes gerichtliches Verfahren, zu dem auch das Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. gehört. Entsprechend ist Letzteres in das Zustellerfordernis des § 172 Abs. 1 ZPO einzubeziehen, um dem Interesse der Partei, das gesamte Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, sie über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen, gerecht zu werden. Sie geht berechtigterweise davon aus, dass ihre Beauftragung eines Bevollmächtigten auch das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren erfasst (vgl. im Einzelnen: BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183). 3. Im vorliegenden Fall sind weder die im automationsgestützten Verfahren erfolgte erste Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. noch Erinnerungen des Arbeitsgerichts dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden. Das Nachprüfungsverfahren wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Dies hat die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses, mit dem die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, und die Aufrechterhaltung der bewilligten Prozesskostenhilfe zur Folge. a) Gegenstand der Überprüfung des Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO a. F. aufgehoben wurde. Dieser Beschluss kann nur dann wirksam sein, wenn das Verfahren der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. formal ordnungsgemäß ist. Fehlt es wie hier an einer Zustellung der Aufforderung, ist die Aufhebung der Bewilligung zu Unrecht erfolgt. Nicht zuletzt im Hinblick auf die nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F. nur zeitlich begrenzt für vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens bestehende Möglichkeit einer Abänderung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung ist es erforderlich, dass der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgericht ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung. Eine Abänderung der Bewilligungsentscheidung wegen veränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse kann nur nach einem erneuten Verfahren erfolgen, soweit dieses gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F. noch zulässig ist. Eine Korrektur der fehlerhaften Verfahrensweise des Arbeitsgerichts vor einer Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO a. F. in der Beschwerdeinstanz ist danach nicht mehr möglich (vgl. LAG Hamm, 20. September 2013, 14 Ta 160/13, juris; 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, juris) b) Die Zustellung des Schreibens vom 17. Februar 2014 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist ungeeignet, eine ordnungsgemäße Zustellung der Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F., sich über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, zu bewirken. aa) Der Hinweis, dass die Klägerin im automationsgestützten Verfahren aufgefordert worden sei, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht einzureichen, reicht zum einen als bloße Übersendung zur Kenntnisnahme nicht aus. Daraus wird für Prozessbevollmächtigte nicht ersichtlich, dass sie in dieser Funktion am Nachprüfungsverfahren beteiligt und für ihren Mandanten tätig werden sollen. Dem Zweck des Zustellerfordernisses des § 172 Abs. 1 ZPO, nämlich das Interesse der Partei zu wahren, das gesamte Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen und diesen dadurch in die Lage zu versetzen, die Partei über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen, wird nicht dadurch Rechnung getragen, dass der Prozessbevollmächtigte lediglich über den gerichtlichen Schriftverkehr mit der Partei informiert oder ihm dieser Schriftverkehr kommentarlos übersandt wird. Dadurch wird er nicht konkret an die Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. für seine Mandantschaft erinnert (vgl. LAG Hamm, 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, juris). bb) Zum anderen ist dieser Hinweis des Arbeitsgerichts ebenso wie der nachfolgende, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden könne, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben werde, inhaltlich unzutreffend. Im automationsgestützten Verfahren wird die Partei lediglich aufgefordert, sich über eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Die Nutzung des beigefügten amtlichen Vordrucks wird ihr freigestellt, in dem es in der Aufforderung heißt, dass der Vordruck verwendet werden kann (und nicht muss). Dies entspricht der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage. Das Arbeitsgericht weicht, ohne dies offen zu legen, mit seinen Hinweisen aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen von der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts seit 2010 ab, wonach die Partei nicht verpflichtet ist, im Nachprüfungsverfahren den amtlichen Vordruck nach § 117 Abs. 3 ZPO a. F. zu verwenden (vgl. LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09, juris; 5. Mai 2010, 14 Ta 638/09, juris; 3. Dezember 2013, 14 Ta 570/13, juris; 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, juris; 21. Juli 2014, 14 Ta 64/14, juris; 21. Juli 2014, 14 Ta 88/14, juris; 21. Juli 2014, 14 Ta 196/14, juris), welche gemäß § 40 Satz 1 EGZPO für Nachprüfungsverfahren bei Prozesskostenhilfeanträgen, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, weiterhin gilt; § 120a ZPO ist nicht anwendbar (vgl. LAG Hamm, 23. Juli 2014, 14 Ta 366/14, juris). Schon wegen seines tatsächlich unzutreffenden und dadurch irreführenden Inhalts ist das Schreiben des Arbeitsgerichts nicht geeignet, die Zustellung dieser Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu ersetzen (vgl. LAG Hamm 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, juris). Zwar ist es möglich, diesen Fehler zu heilen. Voraussetzung ist, dass die die Partei im automationsgestützten Verfahren zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. aufgefordert und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdegericht hieran erfolglos erinnert wurde (vgl. LAG Hamm, 5. Mai 2010, 14 Ta 638/09, juris) und vor Erlass des Aufhebungs- oder Abänderungsbeschlusses an die Abgabe einer „erneuten“ Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zumindest erinnert und diese Erinnerung vor dem Aufhebungsbeschluss dem Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde (vgl. LAG Hamm, 21. Juli 2014, 14 Ta 88/14, juris). Wird wie hier der Prozessbevollmächtigte jedoch nur vom Schriftverkehr mit der Partei in Kenntnis gesetzt und ihm im Übrigen nur ein inhaltlich unzutreffender Hinweis über die Voraussetzungen einer Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erteilt, handelt es sich nicht um eine Erinnerung, sondern lediglich um die fehlerhafte Einleitung des Nachprüfungsverfahrens. Weder durch den Hinweis auf den Schriftverkehr mit seiner Mandantschaft noch durch den inhaltlich unzutreffenden Hinweis über die Möglichkeit einer Aufhebung wird dem Prozessbevollmächtigten hinreichend deutlich gemacht, dass er in seiner Funktion am Nachprüfungsverfahren beteiligt und für seinen Mandanten tätig werden soll. c) Soweit das Arbeitsgericht mit dem am selben Tag zugestellten Schreiben vom 13. März 2014 die Versendung der Aufforderung zur Einreichung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an die neue Anschrift der Klägerin ihrem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt hat, ist diese Zustellung ebenfalls als bloße Mitteilung über den mit der Mandantschaft geführten Schriftverkehr anzusehen. Sie enthält keine Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren als Anwalt der Partei. Entsprechendes gilt für die lediglich zur Kenntnisnahme dem Prozessbevollmächtigten zugestellte Durchschrift des Schreibens des Arbeitsgerichts vom 14. Mai 2014 an die Klägerin. d) Der im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 16. Juli 2014 vom Arbeitsgericht erteilte Hinweis zur ‑ nicht bestehenden - Notwendigkeit der Vorlage einer vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen, welcher an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt wurde, ist unabhängig von seiner inhaltlichen Unrichtigkeit nicht geeignet, die fehlerhafte Verfahrensweise vor Erlass der angefochtenen Entscheidung zu korrigieren. Dasselbe gilt für die unterbliebene Mitwirkung der Klägerin im Beschwerdeverfahren. Die fehlerhafte Einleitung und Durchführung des Verfahrens vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses wird durch eine spätere Zustellung nicht geheilt. Eine unzureichende Mitwirkung geht aus dem gleichen Grund nicht zu Lasten der Partei. 4. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Klägerin ist mit seinem Rechtsmittel erfolgreich und durch die Entscheidung nicht beschwert. Ein Beschwerderecht der Staatskasse nach § 127 Abs. 3 ZPO a. F. besteht nicht.