Beschluss
1 Ta 16/13
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2013:0205.1TA16.13.0A
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Leitsätze
1. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO kann nicht mit der Begründung erfolgen, die bedürftige Partei habe das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur per Telefax eingereicht.(Rn.10)
2. Ein Formularzwang für die Erklärung der Partei nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO besteht nicht.(Rn.12)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 12.09.2012 – 1 Ca 1289 c/11 - aufgehoben. Der Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Elmshorn wird aufgegeben, über die sofortige Beschwerde unter Beachtung der Rechtsauffassung der Beschwerdekammer erneut zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO kann nicht mit der Begründung erfolgen, die bedürftige Partei habe das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur per Telefax eingereicht.(Rn.10) 2. Ein Formularzwang für die Erklärung der Partei nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO besteht nicht.(Rn.12) Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 12.09.2012 – 1 Ca 1289 c/11 - aufgehoben. Der Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Elmshorn wird aufgegeben, über die sofortige Beschwerde unter Beachtung der Rechtsauffassung der Beschwerdekammer erneut zu entscheiden. I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.10.2011 ist dem Kläger ratenlose Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Mit Beschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts vom 12.09.2012 ist diese Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Ziff. 2 ZPO aufgehoben worden, da der Kläger der ihm nach § 120 Abs. 4 ZPO obliegenden Pflicht mitzuteilen, ob eine Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sei, trotz Erinnerung, nicht nachgekommen sei. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.09.2012 zugestellt worden. Am 24.10.2012 ist beim Arbeitsgericht per Telefax eine ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Vordruck nach § 117 Abs. 4 ZPO) eingegangen. Anlagen waren nicht beigefügt. Das Arbeitsgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, es werte diesen Eingang als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 12.09.2012 und gleichzeitig den Kläger gebeten binnen zwei Wochen zum einen das Original des Telefaxes zur Gerichtsakte zu reichen und zum Zweiten diverse im Einzelnen genannte Belege. Am 04.01.2013 sind beim Arbeitsgericht die Kopien diverser Belege eingereicht worden, nicht aber das Original der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit Beschluss vom 16.01.2013 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, da das geforderte Original der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht worden sei. Diese Erklärung müsse dem Gericht im Original vorgelegt werden, da auf diesem Erklärungsvordruck durch die Unterschrift der Partei versichert werde, dass die gemachten Angaben vollständig und wahr seien. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Mit der Begründung des Arbeitsgerichts konnte die Prozesskostenhilfebewilligung nicht aufgehoben werden. Das Arbeitsgericht hat die Frage, ob eine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers eingetreten ist, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Beschwerdekammer erneut zu prüfen. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Mit dem Arbeitsgericht geht auch das Beschwerdegericht davon aus, dass in der Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Kläger am Tag des Ablaufs der Beschwerdefrist eine sofortige Beschwerde eingelegt werden sollte. Erkennbar wendet sich der Kläger mit der Einreichung dieser Unterlagen gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung. Durch die Verwendung des amtlichen Vordrucks bringt er hinreichend zum Ausdruck, dass er weiter der Auffassung ist, ihm sei Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dementsprechend hat sich der Kläger gegen die entsprechende Verfügung des Arbeitsgerichts vom 12.11.2012, wonach in der Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rechtsmitteleinlegung gesehen wird, auch nicht gewehrt. 2. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde statthaft und form- und fristgemäß eingelegt. Insbesondere genügt die Einlegung per Telefax nach ständiger Rechtsprechung auch dann zur ordnungsgemäßen Einlegung eines Rechtsmittels, wenn später kein Original eingereicht wird. 3. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung konnte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht aufgehoben werden. Der Kläger ist nicht verpflichtet, sich des Bewilligungsformulars nach § 117 Abs. 4 ZPO zu bedienen. Dementsprechend kann es ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er ein solches nicht im Original einreicht. Nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich eine Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Ein Formularzwang für diese Erklärung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Rechtspfleger darf nur Angaben über die Änderung der für die PKH maßgeblichen Verhältnisse und Belege hierzu verlangen, nicht aber, dass erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wird (ganz überwiegende Meinung: LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.10.2011 – 1 Ta 36/12 - Juris, LAG Hamm, Beschl. v. 12.04.2010 – 14 Ta 657/09 – Juris; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.02.2011 – L 13 AL 5384/10 B – Juris; OLG Köln, 4 WF 177/11 – Juris; Zöller, 28. Auflage, § 128 ZPO, Rn. 28 a). Nach der gesetzlichen Konzeption bleibt es der Partei überlassen, auf welche Art und Weise sie sich über die Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklären will. Dabei mag es zweckmäßig sein, die Partei zu bitten, erneut den Vordruck nach § 117 Abs. 4 ZPO auszufüllen. Gezwungen werden kann die Partei hierzu nicht. Dafür fehlt die gesetzliche Grundlage. Mit Übersendung des Telefaxes der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der notwendigen Belege hat der Kläger daher im vorliegenden Verfahren das getan, was er tun musste. Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht stehen auch der Einreichung der Erklärung per Telefax Bedenken daran, dass eine ordnungsgemäße Versicherung der Vollständigkeit und Wahrheit der Angaben durch die Partei vorliegt, nicht entgegen. Selbst bei bestimmenden Schriftsätzen genügt nach § 130 Nr. 6 ZPO, wenn die Unterschrift in dem per Telefax eingereichten Schriftsatz zu erkennen ist. Dies gilt erst Recht für Erklärungen im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens (vgl. auch Zöller, a. a. O., § 117, Rn. 2 für den Prozesskostenhilfeantrag selbst). Das Arbeitsgericht wird daher entsprechend den eingereichten Unterlagen zu prüfen haben, ob eine Änderung der Verhältnisse des Klägers im Sinne des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO vorliegt. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.