Urteil
19 Sa 1589/06
LAG HAMM, Entscheidung vom
19mal zitiert
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes während des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
• Hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers ein Endzeugnis erteilt, entfällt regelmäßig der triftige Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
• Der Arbeitnehmer hat im gekündigten Arbeitsverhältnis während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens die Wahl, ob er ein Zwischen- oder ein Endzeugnis verlangt; beide Zeugnisse können nicht nebeneinander verlangt werden.
• Nur bei bestehendem Anspruch auf ein Zwischenzeugnis kommt ein Unterlassungsanspruch gegen abweichende Drittauskünfte in Betracht.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Zwischenzeugnis nach Erteilung eines Endzeugnisses • Ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes während des bestehenden Arbeitsverhältnisses. • Hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers ein Endzeugnis erteilt, entfällt regelmäßig der triftige Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. • Der Arbeitnehmer hat im gekündigten Arbeitsverhältnis während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens die Wahl, ob er ein Zwischen- oder ein Endzeugnis verlangt; beide Zeugnisse können nicht nebeneinander verlangt werden. • Nur bei bestehendem Anspruch auf ein Zwischenzeugnis kommt ein Unterlassungsanspruch gegen abweichende Drittauskünfte in Betracht. Die Klägerin, als Altenpflegerin seit 01.06.2001 bei der Beklagten beschäftigt, forderte am 26.06.2006 ein Zwischenzeugnis. Die Beklagte kündigte fristlos zum 30.06.2006; die Klägerin erhob sowohl Klage auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses als auch Kündigungsschutzklage mit Begehr nach Endzeugnis. Im Kündigungsschutzverfahren erhielt die Klägerin ein qualifiziertes Endzeugnis zum 30.06.2006 und nahm die dortige Klage zurück. Dennoch begehrte sie im vorliegenden Verfahren weiterhin ein Zwischenzeugnis und ergänzend Unterlassung abweichender Auskünfte Dritter. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Die Kernfrage war, ob nach Erteilung eines Endzeugnisses weiterhin ein Anspruch auf ein zusätzliches Zwischenzeugnis besteht. • Rechtliche Grundlage für Endzeugnis: § 109 Abs. 1 GewO. Ein gesetzlicher Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht nicht, vielmehr kann ein Anspruch aus arbeitsvertraglichen Nebenpflichten entstehen. • Voraussetzung für ein Zwischenzeugnis ist ein triftiger Grund während des bestehenden Arbeitsverhältnisses; triftig ist ein Grund, der den Wunsch des Arbeitnehmers verständig erscheinen lässt und geeignet ist, den mit dem Zeugnis verfolgten Erfolg zu fördern (z. B. Vorgesetztenwechsel, Versetzung, laufende Kündigungsfrist). • Im gekündigten Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens Wahlrecht: Er kann ein Zwischenzeugnis oder ein Endzeugnis verlangen. Fordert der Arbeitnehmer ein Endzeugnis und erteilt der Arbeitgeber dieses, fällt der triftige Grund für ein Zwischenzeugnis weg. • Das Bundesarbeitsgericht und die herrschende Lehre sehen keinen Widerspruch darin, dem Arbeitnehmer das Wahlrecht einzuräumen; fordert er zugleich ein Endzeugnis, ist die zusätzliche Erteilung eines Zwischenzeugnisses nicht gerechtfertigt. • Mangels Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht auch kein Anspruch auf Unterlassung abweichender Drittauskünfte; ein solcher Unterlassungsanspruch wäre nur subsidiär bei bestehendem Zeugnisanspruch. • Anwendung der genannten Grundsätze auf den Sachverhalt: Die Klägerin hatte zunächst ein Zwischenzeugnis verlangt, dann aber im Kündigungsschutzprozess ausdrücklich ein Endzeugnis gefordert und erhalten; daraus folgt, dass kein triftiger Grund mehr für ein weiteres Zwischenzeugnis bestand. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses sowie auf Unterlassung abweichender Drittauskünfte ist unbegründet. Entscheidungsgrund ist, dass der Arbeitgeber der Klägerin bereits auf deren Verlangen hin ein qualifiziertes Endzeugnis erteilt hat, wodurch der triftige Grund für ein zusätzliches Zwischenzeugnis entfällt. Ein Wahlrecht des Arbeitnehmers besteht zwar, doch kann er nach Erteilung des Endzeugnisses nicht gleichzeitig noch ein weiteres Zwischenzeugnis verlangen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.