Leitsatz: Verhaltensbedingte Kündigung wegen Niederschlagung durch die Krankenkasse einzuziehender Zuzahlungen aufgrund von Wirtschaftlichkeitserwägungen 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 09.09.2019 nicht aufgelöst wird. 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 20.09.2019 aufgelöst werden wird. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der klägerischen Partei ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Bereichsleiterin weiter zu beschäftigen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 7. Der Streitwert beträgt 83.158,73 €. 8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen bzw. ordentlichen Kündigung sowie ein Zwischenzeugnis und Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten. Die am 07.11.1960 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.1999 bei der Beklagten zuletzt als Bereichsleiterin des Bereiches Beitragsservice beschäftigt. Sie war zuständig für die Bereiche Beitragsservice, Versicherungsservice und Zahlungsverkehr. Hierarchisch war sie ihrer Vorgesetzten, der Ressortleiterin E. T., unterstellt, welche unmittelbar an den Vorstand berichtete. Organisatorisch und hierarchisch unterstellt waren der Klägerin die Abteilungsleiter. Die Klägerin verdiente zuletzt durchschnittlich monatlich 11.087,38 Euro brutto. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Betriebskrankenkasse mit rund 1.400 Mitarbeitern bundesweit. Zwischen den Parteien ist der Umgang der klägerischen Partei mit sogenannten Zuzahlungen streitig. Neben den Beitragszahlungen erwirtschaften die Krankenkassen, so auch die Beklagte, Einnahmen durch sogenannte Zuzahlungen. Erhält ein Versicherter bestimmte Leistungen, wird er durch diese Zuzahlungen an den Kosten beteiligt, beispielsweise Zuzahlung für Medikamente. Grundsätzlich werden solche Zuzahlungen von den Leistungserbringern eingezogen, teilweise aber auch von den Krankenkassen direkt bzw. nach Abrechnung durch den Leistungserbringer ebenfalls durch die Krankenkasse. Zuständig bei der Beklagten für die Einziehung der Zuzahlungen ist der Bereich Zahlungsverkehr. Für den Umgang mit den beizutreibenden Forderungen gab es bei der Beklagten zahlreiche Entscheidungsvorlagen bzw. Arbeitsanweisungen. Im Einzelnen: a. Entscheidungsvorlage vom 02.07.2012 (nachfolgend: „ EV 2012 “) In dieser Entscheidungsvorlage wurde der Umgang mit Forderungen bis zu einer Wertgrenze von 110,00 Euro, bei denen keine oder nur eine geringe Realisierung zu erwarten war, geregelt. Danach sollten u.a. bei Forderungen bis zu einem Wert von 15,00 Euro keine Maßnahmen ergriffen werden, bei Wertgrenzen der Hauptforderung zwischen 15,01 Euro bis 109,99 Euro sollten eine oder mehrere Zahlungserinnerungen erfolgen, jedoch keine Mahnungen und keine Erstellung von Bescheiden. Die Entscheidungsgrundlage wurde von dem damaligen Vorstandsmitglied Frau M. unterzeichnet. Für die Einzelheiten der Entscheidungsvorlage wird auf Bl. 123 ff. d.A. verwiesen. b. Entscheidungsvorlage vom 23.04.2014 (nachfolgend: „ EV 2014 “). Diese Entscheidungsvorlage wurde von der damaligen Abteilungsleiterin Zahlungsverkehr Zeugin T. H. verfasst und von der damaligen Ressortleiterin Finanzen, Zeugin E. T., unterzeichnet. Darin heißt es u.a. wie folgt: „Forderungen / Rückstände bis 4,99 Euro: - Forderung kann, sofern keine Verrechnungsmöglichkeit vorliegt, einmal im Kalenderjahr auf Liste B befristet niedergeschlagen werden. Zur organisatorischen Erleichterung sollte hierbei auf eine Absetzungsverfügung verzichtet werden. - Taucht eine weitere Forderung innerhalb eines Kalenderjahres auf, die dazu führt, dass das Kleinstsaldo überschritten wird, ist die hinzugekommene Forderung zu mahnen. Die bereits auf Liste B gebuchte Forderung wird nicht zurückgenommen. Auszug aus der Anlage zur VV Nummer 2.7. zu § 59 BHO: „Von der Anforderung von Beträgen von weniger als 5,00 Euro soll abgesehen werden.“ Forderungen / Rückstände von 5,00 Euro bis 119,99 Euro: Sie werden nach der Anforderung durch den Fachbereich automatisch nach Fristablauf im Mahnlauf berücksichtigt. - Die Forderung wird, sofern es sich nicht um Beiträge und Nebenforderung handelt, einmalig erinnert und danach in die Mahnbefreiung gesetzt. - Kommen im Rahmen der Verjährungsfrist noch weitere Forderungen hinzu, wird die Mahnbefreiung zurückgenommen und mit dem neuen Betrag erinnert / gemahnt (Ticketlösung). - Kommen keine weiteren Forderungen im Rahmen der Verjährungsfrist hinzu, kann die Forderung auf Liste B niedergeschlagen werden (eine Ticketlösung wird überprüft). - Beitragsrückstände bei inaktiven Konten werden nach erfolgloser Mahnung in Liste B niedergeschlagen. Anmerkung: Die Kosten weiterer Maßnahmen stehen in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Höhe der Forderung (< 120,00 Euro für 2014/4 v. H. der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV aus den einheitlichen Grundsätzen zur Erhebung von Beiträgen, Stundungen, Niederschlagung und Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen vom 17.02.2010). Für die Einzelheiten der EV 2014 wird auf Bl. 189 ff. d.A. verwiesen. c. Arbeitsanweisung ZVK-Zuzahlungsanforderung allgemein (nachfolgend: „ Arbeitsanweisung ZVK “): Nach der Arbeitsanweisung ZVK sollten – soweit die Forderungshöhe auf dem ZVK-Einzelkonto insgesamt kleiner als 110,00 Euro ist – die Zuzahlungsforderungen in die Liste B abgesetzt werden, wobei auf eine separate Arbeitsanweisung „ZVK Zuzahlungen Absetzungen in die Liste B“ verwiesen wurde. Für die Einzelheiten der Arbeitsanweisung ZVK wird auf Bl. 120 ff. d.A. verwiesen. d. Entwurf einer Entscheidungsvorlage vom 18.05.2016 (nachfolgend: „ EV Entwurf 2016 “) Die EV Entwurf 2016 wurde von den Zeugen H. und M. erstellt und sah vor, dass Forderungen bis 35,99 Euro nach Erinnerung abzusetzen seien, soweit keine weiteren Forderungen hinzutraten. Forderungen von 35,99 Euro bis 49,99 Euro verblieben ein halbes Jahr im ZVK. Soweit keine weiteren Forderungen hinzukamen, waren diese Forderungen einmalig zu mahnen und schließlich mit der Begründung abzusetzen, dass auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten sei, da die Kosten der Einziehung im Verhältnis zur Höhe der Forderung zu hoch seien. Forderungen von mehr als 49,99 Euro sollten hingegen nach dem Mahnlauf automatisch nach Fristablauf in die Vollstreckung gegeben werden. Die EV Entwurf 2016 wurde nie unterzeichnet. Für die Einzelheiten der EV Entwurf 2016 wird auf Bl. 197 ff. d.A. verwiesen. e. Entscheidungsvorlage vom 12.10.2018 (nachfolgend: „ EV 2018 “) Darin heißt es wie folgt: „Sachverhalt Für die Jahre vor 2013 sowie für die Jahre 2013 bis 2015 wurden Zuzahlungsbeträge abgesetzt. Die Gründe für diese Absetzung sind unterschiedlich und basieren u.a. auf der Softwareumstellung von ISKV auf 21c im Jahr 2013. Hier wurde das ZVK als Novum eingeführt und die Folgewirkungen wurden in den Jahren bis 2015 sukzessive organisatorisch als auch monetär bearbeitet. Die Diversität der Fallgruppen, die identifiziert werden konnten, ist groß. Neben dem Aspekt, dass eine Vielzahl von Kleinstforderungen damit verbunden sind, sind verstorbene Mitglieder in diesen Fallgruppen enthalten und Verjährungen eingetreten. Es besteht neben dem hohen Verwaltungsaufwand zudem keine Garantie für einen erfolgreichen Einzug der Forderungen. Eine Bearbeitung dieser Forderungen wäre somit mit einem nicht vertretbaren Aufwand verbunden (Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ergab Einsatz von mindestens sechs BJ über den Zeitraum von 1,5 Jahren). Fazit Das Thema „Rückstandsbearbeitung für den Zeitraum vor dem 01.01.2016“ wird als abgeschlossen bewertet. Die Entscheidungsvorlage vom 23.04.2014 „Umgang mit offenen Salden im ZVK“ bleibt weiterhin wirksam. Eine Kontextbetrachtung erfolgt nur noch im Rahmen der Insolvenzbearbeitung, da hier eine solche Betrachtung als Teilaspekt bewertet wird und in die Insolvenzforderung einfließen muss. Für die Jahre vor 2013 sowie für die Jahre 2013 bis 2015 werden die noch offenen Zuzahlungsforderungen (bzw. noch nicht gezahlten Zuzahlungen) nicht mehr geprüft und gefordert; die möglicherweise noch nicht eingespielten oder manuell zu erfassenden Zuzahlungsforderungen werden nicht mehr nacherfasst bzw. -gefordert.“ Hintergrund der EV 2014 war, dass im Jahr 2013 bei der Beklagten eine Umstellung der Software (21c) erfolgte. Diese führte zu einer massiven Arbeitsbelastung und führte zu der EV 2014, da eine andere Handhabung der praktischen Umsetzung aus der Sicht der damaligen Abteilungs- und Ressortleiterin nicht möglich erschien. Der Umstieg führte dazu, dass erstmals versichertenbezogene Konten eingerichtet wurden. Hierzu waren Bereinigungsarbeiten zur Datenmigration notwendig, die im Bereich Beiträge in den Jahren 2012 und 2013 nicht ausreichend erfolgten. Das Projektteam Zahlungsverkehr meldete im Februar 2014 einen akuten Personalmangel an. Es gab ein stetig steigendes Rückstandsvolumen bei den Selbstzahler-Beiträgen und den Zuzahlungsforderungen. Man verpflichtete auswärtige Dienstleister mit der Klärung und Bearbeitung der Beitragskonten. Für die Zuzahlungskonten erfolgte eine auswärtige Beauftragung nicht. Die Fusion mit der D. im Jahr 2015 verschärfte noch einmal die Situation, da die Daten der beiden Kassen inkompatibel waren. Bei der D. gab es zudem Altlasten im Bereich ZVK, die zunächst aufgearbeitet werden mussten. Bereits Im Rahmen des Projekts zur Umstellung auf die Software 21c wurde die benannte EV 2012 gefertigt und von D. M. unterzeichnet (vgl. Bl. 123 ff; 577 ff. d.A.). Im Jahre 2016 kam es zu Revisionsprüfungen des Bereichs Zahlungsverkehr, deren Ergebnisse in zwei Revisionsberichten festgehalten wurden. Im Einzelnen: a. Revisionsbericht 2016 / Nr. 1611 vom 09.02.2017. In dem Revisionsbericht heißt es u.a. wie folgt: „2. Revisionsziel Ziel der Prüfung ist es, festzustellen, ob die Prozesse, insbesondere die Prozesse Stornierung von Zahlungsaufträgen und Rückläufer von Zahlungen, zur Abwicklung des Aufgabengebietes Zahlungsverkehr optimal eingestellt sind und ordnungsgemäß nach den rechtlichen Vorschriften und den betriebsinternen Vorgaben durchgeführt werden. Dabei werden auch die Schnittstellen zu anderen Abteilungen betrachtet. Ferner werden sämtliche Prozesse unter dem Aspekt der Kassensicherheit geprüft. […] 2.3 Prüfungsunterlagen - […] - Entscheidungsvorlage ZVK vom 23.04.2014 2.4 Auswertungszeitraum Es wurden Daten aus dem Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2016 ausgewertet. 3. Zusammenfassung der wichtigsten Feststellungen Die Überprüfung der Rücküberweisungen und Stornierungen ergab bei 100 Stichproben keine gravierenden Beanstandungen. Merkmale für dolose Handlungen waren nicht ersichtlich. […] Im Einzelnen bedarf es aus Sicht der Innenrevision folgende Prozesse zu überprüfen und zu modifizieren: - einheitliche Regelung zur Absetzung von Kleinstbeträgen in allen Aufgabengebieten - Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine effektivere Form der Absetzung von Kleinstbeträgen […] - Einheitliches Regelwerk für Mahnaussetzungen - […] 7.7 Kleinstbeträge Für die grundsätzliche Vorgehensweise mit „offenen Beträgen im ZVK“ ist mit dem 23.04.2014 eine Entscheidungsvorlage erlassen worden. Diese wurde von der Ressortleitung genehmigt und die Umsetzung erfolgte ab dem damaligen Zeitpunkt. Eine Überführung dieser Entscheidungsvorlage in eine Arbeitsanweisung erfolgte nicht. Zu einem späteren Zeitpunkt (07.01.2016) wurde eine Arbeitsanweisung „Arbeitgeber – Kleinstbeträge Niederschlagung“ erstellt. In diesen beiden Schriftstücken wird eine unterschiedliche Vorgehensweise bei der Handhabung von Kleinstbeträgen beschrieben. Laut Aussage der Abteilungsleitung Zahlungsverkehr wurden jedoch in der Praxis stets die aktuellen Werte aus der Bundeshaushaltsordnung bei der Absetzung zugrunde gelegt, obwohl in der Entscheidungsvorlage vom 23.04.2014 andere Werte hinterlegt sind. […] Empfehlung 9.: Die Innenrevision empfiehlt, die Regelungen im Aufgabengebiet „Zahlungsverkehrskonten und Arbeitgeberkonten“ unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften (u.a. BHO) zu vereinheitlichen und gemeinsam in einer Arbeitsanweisung zu dokumentieren. Für die Einzelheiten des Revisionsberichts 2016 / Nr. 1611 wird auf Bl. 202 ff. d.A. verwiesen. b. Revisionsbericht 2016 / Nr. 1608 vom 07.04.2017. Darin heißt es u.a. wie folgt: „1. Einleitung / Revisionsauftrag Die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen der Versicherten gehören zu den Einnahmen einer gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 76 SGB IV. Dementsprechend sind sie rechtzeitig und vollständig zu erheben. Diese Einnahmen fließen nicht in den Gesundheitsfond, werden daher also nicht solidarisiert, sondern kommen der q. C. vollständig zugute. Im Rahmen der Revisionsprüfung wird die rechtzeitige und vollständige Erhebung ebenso untersucht, wie das Mahnverfahren bei Säumnis. […] 2. Revisionsziel Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob die Prozesse, insbesondere die Prozesse der vollständigen Erhebungen sowie der Forderungen von Zuzahlungen optimal eingestellt sind und ordnungsgemäß nach den rechtlichen Vorschriften und den betriebsinternen Vorgaben durchgeführt werden. […] 2.4 Auswertungszeitraum Es wurden Daten aus dem Zeitraum 01.01.2014 bis 05.04.2017 ausgewertet. […] 3. Zusammenfassung der wichtigsten Feststellungen […] Bei dem prozessunterstützenden Element der Arbeitsanweisung ergaben sich die nachfolgenden Punkte. Diese sind teilweise in Abstimmung mit der Abteilung Qualitätsmanagement umzusetzen. - Seit der Umstellung von ISKV auf ISKV.21c im Mail 2013 gab es bis zur Jahresmitte 2016 keine Arbeitsanweisungen, sondern es wurde individuell in ISKV.21c gearbeitet. Die derzeit vorliegenden Arbeitsanweisungen werden aufgrund der zum 01.01.2017 eingeführten Prozessumstellungen alle überarbeitet. - Laut der vorliegenden Arbeitsanweisung „ZVK-Zuzahlungsanforderung Allgemein“ werden alle Forderungen kleiner 110,00 Euro in die Liste B abgesetzt. Dieser Wert entspricht nicht den Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung und findet auch seit der Prozessumstellung zum 01.01.2017 keine Anwendung mehr. Bislang gesetzlich nicht begründete Absetzungen werden erneut aufgegriffen und buchhalterisch aktiviert, sofern dies aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll erscheint. […] Die q. C. hat jährlich über 110.000 Zuzahlungsfälle mit einer jährlichen Steigerung von ungefähr zwei bis drei Prozent. Die Realisierungsquote liegt jährlich bei rund 90% mit einem Realisierungsbetrag zwischen 7,2 und 7,7. Millionen Euro. Bei den nicht realisierten Beträgen von knapp 10% handelt es sich um Beträge, die sich im Mahn- und Vollstreckungsverfahren befinden. […] 4.3 Realisierungsquote Für die Bemessung des Bearbeitungserfolges beim Einzug der Zuzahlungsbeträge ist die Realisierungsquote maßgebend. Aus der nachfolgenden Tabelle sind die Realisierungsquoten für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.03.2017 zu entnehmen. Zeitraum Umsatz Realisierungsbetrag Realisierungsquote 01.01.2014–31.12.2014 7.963.310 € 7.217.532,74 € 90,7. % 01.01.2015–31.12.2015 9..187.010 € 7.686.066,57 € 93,9 % 01.01.2016–31.12.2016 9..435.750 € 7.528.370,75 € 89,5 % 01.01.2017–31.03.2017 1.811.670 € 504.557,21 € 27,9 % […] 7..1 Vollzähligkeit von Zuzahlungen […] Empfehlung 1: Die Innenrevision empfiehlt, seitens der zuständigen Leistungsgebiete in temporären Abständen zu überprüfen, ob die derzeitigen Prozesse dafür Sorge tragen, dass sämtliche entstehenden Zahlungsforderungen vollzählig ermittelt werden. […] 7.1 Arbeitsanweisungen Derzeit gibt es im Bereich Zuzahlungen vier verschiedene Arbeitsanweisungen: - ZVK – Zuzahlungsanforderung Allgemein (Ausgabe 1 vom 23.08.2016) - ZVK – Manuelle Zuzahlungsabrechnung (Ausgabe 1 vom 15.06.2016) - ZVK – Ratenzahler Zuzahlung (Ausgabe 1 vom 17.06.2016) - ZVK – Zuzahlungskalkulationsbatch (Ausgabe 1 vom 15.06.2016) Beanstandungen hierzu gab es wie folgt: Aktualität Laut Rücksprache mit Teamleitungen „Zahlungsverkehr Zuzahlung“ gab es vor den oben angeführten Ausgaben der Arbeitsanweisungen keine Arbeitsanweisungen. Es wurde vor der Erstellung der oben genannten Arbeitsanweisungen individuell gearbeitet. Der Umstieg von ISKV aktuell / ISKV neu auf ISKV 21c erfolgte zum 07.05.2013. […] Arbeitsanweisung „ZVK-Zuzahlungsforderung Allgemein“ Laut dieser Arbeitsanweisung werden alle Forderungen kleiner 110,00 Euro in die Liste B abgesetzt. Auszug: Forderungshöhe auf dem ZVK-Einzelkonto (aus Beitrags- und Leistungsforderungen) insgesamt kleiner 110,00 Euro, werden die Zuzahlungsforderungen in die Liste B abgesetzt (siehe separate Arbeitsanweisung „ZVK Zuzahlungen und Absetzung in die Liste B“). Dieser Betrag entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben nach BHO. Gemäß Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 10. Februar 2016 II A 3 – H 1012-7./15/10001: „Bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von weniger als 36,00 Euro soll von der Vollstreckung oder dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides abgesehen werden. Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 36,00 Euro für den Gesamtrückstand. Ein bei Abschluss des Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 36,00 Euro ist als niedergeschlagen zu behandeln.“ Nach Aussage der Teamleitung „Zahlungsverkehr Zuzahlung“ ist im Tagesgeschäft bereits seit Jahresbeginn eine Änderung nach den Werten der Bundeshaushaltsordnung erfolgt. Empfehlung 11: Die Innenrevision empfiehlt, dass die Aufnahme der Werte gemäß der Bundeshaushaltsordnung in die Arbeitsanweisung übernommen wird. Für die Einzelheiten des Revisionsbericht 2016 / Nr. 1608 wird auf Bl. 224 ff. d.A. verwiesen. Der Vorstand Herr L. unterzeichnete die jeweiligen Revisionsberichte und verfügte an die Fachbereiche, alle seitens der Innenrevision festgelegten Maßnahmen umzusetzen. Der Revisionsbericht ebenso wie die Verfügung des Vorstandes wurden auch der Klägerin zugeleitet. Auf den Revisionsbericht 1608 verfasste der Zeuge M. (Abteilungsleiter Zahlungsverkehr) auf Anweisung der Klägerin eine Stellungnahme und übermittelte diese an die Klägerin mit Mail vom 18.12.2017. Zu der Empfehlung der Innenrevision, dass überprüft werden solle, ob die derzeitigen Prozesse dafür Sorge trügen, dass sämtliche Zuzahlungsforderungen vollzählig ermittelt würden, schlug er folgende Stellungnahme vor: „In den Jahren ab 2013 wurden Beträge in erheblicher Höhe abgesetzt. Ein großer Teil der Absetzungen erfolgte dabei insbesondere für die Jahre 2013 und 2014, möglicherweise auch ohne Bescheid und Rechtsgrundlage. Insbesondere die in 2013 abgesetzten Beträge konnten nicht mehr vollständig geprüft bzw. gefordert werden. Insbesondere die in 2013 abgesetzten Beträge können zwar mit erheblichem Aufwand – vielleicht nicht vollständig – geprüft werden, sind aber wegen Verjährungseintritt nicht mehr einforderbar. Ein Schadenseintritt kann nicht mehr beseitigt werden. Eine Entscheidung zum Umgang mit diesen Fällen steht noch aus. Die Klärung von Fragen zum Zahlungsverkehr für die Zeit von 2013 bis 2016 haben Frau T. und Frau S. im Februar 2017 übernommen.“ Für die weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Blatt 268 ff. der Akte verwiesen. Letztlich wurde auf die Empfehlung der Revision wie folgt Stellung genommen: „Die Prozessüberprüfung ist im Laufe des Jahres 2017 erfolgt und stellt sicher, dass sämtliche Zuzahlungsforderungen für die Zukunft ermittelt werden. Durch die monatliche Überprüfung der Forderungsdarstellung im Datentube „ZVK -Nur Zuzahlungen-“ ist sofort erkennbar, sofern es in einer Forderungsart Abweichungen geben sollte.“ Auf Empfehlung Nummer 11 des Revisionsberichtes heißt es in der Stellungnahme: „Die Werte werden übernommen.“ In einem Kurzbericht der damaligen Abteilungsleiterin H. (Anlage B37, Blatt 768 ff. der Akte) vom 21.01.2016 heißt es im Rahmen einer Präsentation auf Folie 12 unter der Überschrift „ZVK Zuzahlungen 2013“: „Im Dezember 2015 wurden die Versicherten der Verwaltungsstellen erinnert, die bisher noch keine Erinnerung erhalten haben (4.890 Schreiben). Rund 25 v.H. haben daraufhin ihre Zuzahlung entrichtet, 900 Versicherte werden im Januar 2016 gemahnt und bei rund 2.800 Versicherten wurden die Zuzahlungen <110,00 Euro manuell in die Liste B abgesetzt.“ In einem Ressortmeeting „Finanzen“ am 14.02.2017 präsentierte der Zeuge M. in einem Standardbericht auf Seite 17 Zahlen mit Bezug auf die in Liste B niedergeschlagenen Zuzahlungsforderungen. Daraus ergaben sich Niederschlagungen für 2013 in Höhe von 713.855,85 Euro, für 2014 in Höhe von 538.715,14 Euro sowie für 2015 in Höhe von 192.949,87 Euro. Dabei handelte es sich noch um vorläufige Zahlen. Der Zeuge M. wurde u.a. von der Klägerin im Nachgang beauftragt, die Thematik „Niederschlagung der Zuzahlungsforderung in der Vergangenheit auf Liste B“ weiter aufzuarbeiten. Am 19.05.2017 wurde in der Ressortrunde „Finanzen“ erneut im Rahmen einer Power-Point-Präsentation der Umfang der Niederschlagungen für die Jahre 2013 bis 2015 dargelegt. Es ergaben sich laut Präsentation für 2013 eine Niederschlagungssumme von 714.995,00 Euro, für 2014 in Höhe von 551.416,00 Euro, sowie für 2015 in Höhe von 241.507,00 Euro. Der Zeuge M. wurde mit der weiteren Aufklärung betraut. Diese fasste der Zeuge M. in einer Mail vom 29.11.2017 (Anlage B 21, Bl. 266 f. d.A.) zusammen. Dort heißt es: „Hallo E., hallo Q., die Anzeichen der nun abgeschlossenen Prüfungen verdichten sich, dass in den Jahren ab 2013 Beträge in erheblicher Höhe ohne Rechts- / Entscheidungsgrundlage abgesetzt bzw. für uns nicht mehr nachvollziehbar in Liste B überführt wurden. Es handelt sich um einen Betrag von ca. über zwei Millionen Euro (Liste B/C). Ein großer Teil der Absetzungen erfolgte aber insbesondere in den Jahren 2013 und 2014, möglicherweise ohne Bescheid. Ich zeige in diesem Zusammenhang Überlastung an, da wir insbesondere die in 2013 abgesetzten Fälle nicht mehr in diesem Jahr vollständig geprüft bzw. gefordert bekommen. Gibt es eine mir nicht bekannte Entscheidungsgrundlage bzw. wie sollen wir mit diesen Beträgen umgehen? [...]“ Es folgte in der E-Mail eine tabellarische Kurzübersicht über die Beträge in den Jahren 2013 bis 2017, wobei sich auf der Liste B für die Jahre 2013 ein Betrag von 1.021.609,11 Euro befand, für 2014 in Höhe von 552.679,5. Euro und in 2015 von 248.321,90 Euro. Die Realisierungsquoten für die Jahre lauteten für 2013 86,1%, für 2014 91%, sowie für 2015 von 94,7%. In Reaktion auf die E-Mail des Zeugen M. vom 29.11.2017 schrieb die ehemalige Abteilungsleiterin des Bereichs Zahlungsverkehrs H. an die Klägerin unter dem 29.11.2017 eine Mail (Analge K 25, Bl. 742 d.A.) u.a. mit nachfolgendem Inhalt: „[…] Die zwei Millionen waren nicht auf ein oder zwei Jahre bemessen, sondern betrafen einen Zeitraum von vier Jahren. Hintergrund ist hier, dass die Summe dadurch zustande gekommen ist, dass 80% niedergeschlagene Summe aus Rückstände Verstorbener war. […]“ In einem Standardbericht der ehemaligen Abteilungsleiterin H. aus Oktober 2016 wurden für die Jahre 2013 bis 2015 für die Einziehung der Zuzahlungen Realisierungsquoten von 98,67% für 2013, von 97,05% aus 2014 sowie von 94,72% für 2015 gemeldet. Hintergrund der Abweichungen der Realisierungsquoten aus Dezember 2016 seitens der Zeugin H. und im Mai 2017 seitens des Zeugen M. lagen darin begründet, dass die Zeugin H. in ihren Standardberichten die niedergeschlagenen Zuzahlungsforderungen ausblendete. Unter dem 28.08.2018 schrieb der Zeuge M. an die Klägerin Folgendes: „Hallo Q., wie bereits besprochen, wurden in den Jahren 2013 und 2014 (aber auch für 2015/16) Beträge in erheblicher Höhe abgesetzt. Ein großer Teil der Absetzungen erfolgte dabei insbesondere für die Jahre vor 2013, 2013 und 2014, möglicherweise auch ohne Leistungsbescheid und Rechtsgrundlage. Diese bis ins Jahr 2013 abgesetzten Zuzahlungsforderungen können im Wesentlichen nicht mehr gefordert werden, denn sie sind wegen Verjährungseintritt zum 31.12.2017 ab dem Jahr 2018 nicht mehr einforderbar. Die für das Jahr 2014 abgesetzten Zuzahlungsforderungen nur mit erheblichem Aufwand – vielleicht nicht vollständig – geprüft und gefordert werden. Ein Schadenseintritt kann somit in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr beseitigt werden. Das Ergebnis der Stichprobe habe ich in eine Entscheidungsvorlage einfließen lassen.“ Auf Grundlage eines Entwurfs des Zeugen M. mit Mail vom 28.08.2018, in dem dieser den Aufwand für die Aufarbeitung der Altfälle einschätzte und zu dem Fazit gelangte, dass es wirtschaftlich nicht sinnvoll sei, diese beizutreiben, wurde seitens der Klägerin und der Ressortleiterin T. unter dem 12.10.2018 die EV 2018 unterzeichnet. Anfang Dezember 2018 wurde die Rechtsabteilung in Person des Zeugen J. eingeschaltet und auch mit den Entscheidungsvorlagen, insbesondere der EV 2018, konfrontiert. Mit Mail vom 14.12.2018 informierte der Zeuge M. die Klägerin sowie die Zeugin T. über das Ergebnis der Besprechung mit der Rechtsabteilung. Der Zeuge J. erläuterte, dass eine Regulierung der Forderungen der Jahre 2014 und 2015 nicht möglich sei, da es eine bewusste Entscheidung gegeben habe, diese Beträge nicht einzuziehen. Der Zeuge J. empfahl die Rücknahme der EV 2018. Daraufhin wurde der Zeuge M. von der Zeugin T. beauftragt, eine Formulierungsempfehlung zu erstellen. Unter dem 19.12.2018 kam es daraufhin zu einem Gespräch zwischen den Zeugen M., J. und der Klägerin, wonach die EV 2018 abgeändert werden sollte. Ein abgeänderter Entscheidungsvorlagenentwurf des Zeugen M. (vgl. Blatt 280 ff. der Akte) wurde nicht umgesetzt, wobei der Zeuge J. im März 2019 erklärte hatte, dass auch dieser Formulierungsentwurf rechtlich unzureichend sei. Nach Beauftragung durch die Klägerin kam es zu einer weiteren Auswertung der niedergeschlagenen Zuzahlungsforderungen durch den Zeugen M. bis zum Stichtag 20.12.2018 am 21.12.2018. Auf weitere Nachfrage der Klägerin ergänzte der Zeuge M. seine Auswertungen und übersandte diese am 09.05.2019 (vgl. Blatt 282 ff. der Akte) an die Klägerin. In der E-Mail heißt es u.a. wie folgt: „Hallo Q., ich hatte Dir am 21.12.2018 eine erste Auswertung mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit, weitere Datenfelder zu ergänzen, geschickt. Es war eine MIS74-Liste über alle noch offenen (Stichtag 20.12.2018) und nicht abgesetzten Zuzahlungen. Das waren 52.477 Datensätze. Diese Standardabfrage enthielt noch keine zeitlichen oder inhaltlichen Filter. Inzwischen habe ich relevante Eingrenzungen über weitere Datenfelder vorgenommen. Wir hatten wegen des Listenergebnisses über Auswirkungen von Sonderfällen gesprochen, insbesondere Verstorbene. Ich habe deshalb die Gesamtzahl aller Verstorbenen ermittelt: 3.335 Personen aus dieser Liste. Für die Jahre 2015 und davor sind es 19 Personen. Damit liegen 99,44% der Todesfälle nach dem relevanten Stichtag. Ergebnis: Die Todesfälle berühren dieses Gesamtergebnis nicht. Die Erstfälligkeit für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2016 betrifft 9..479 Fälle mit einem Betrag von insgesamt 390.187,74 Euro. Das entspricht einem Durchschnittsbetrag von 46,00 Euro. Für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 wurden Zuzahlungen in Höhe von 32.476.893,00 Euro festgesetzt, davon nicht gezahlt 2.439.983,94 Euro. Das entspricht einem Durchschnittsbetrag von 72,81 Euro für 33.512 Fälle. Mit Mail vom 14.12.2018 hatte ich dir die Einschätzung von Herrn J. übersandt. Er wies darauf hin, dass alle Fälle auch im Hinblick auf den Selbstbehalt von 300,00 Euro einzeln von der Versicherung geprüft werden. Die bisherigen Auswertungen bestätigen, dass es sich fast immer um Kleinbeträge handelt. Die erwähnten 33.512 Fälle enthalten berechtigte und unberechtigte Listenabsetzungen. Die Prüfung der Listenabsetzung muss manuell erfolgen und erfordert bei 20 Minuten pro Fall 7,98 Beschäftigtenjahre (bei 30 Minuten sind es 10,5. Beschäftigtenjahre). Nach den geltenden Arbeitsanweisungen und Zuständigkeiten bedarf ein solcher Personaleinsatz einer vorherigen Entscheidung. Ob die Entscheidung vom 23.04.2014 aufgehoben werden soll, ist noch offen. Nur nach einer Änderung der Beschlusslage kann die Listenüberprüfung begonnen werden. Du hattest zudem im Januar um Formulierungshilfe gebeten. Ich hatte die auftragsgemäß einen Formulierungsvorschlag am 12.02.2019 (Sachstandanfrage am 08.05.2019) übersandt. Inhaltliche Rückfragen dazu gab es nicht.“ Unter dem 22.05.2019 kam es daraufhin zu einer erneuten Besprechung zwischen der Klägerin, dem Zeugen M. und der Zeugin T., deren Inhalt im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. Auch im Nachgang zu dieser Besprechung wurde die EV 2018 nicht aufgehoben. Grundlage bzw. Auslöser für die Kündigung der Klägerin war letztlich der Revisionsbericht 2019 / Nummer 1915 vom 07. August 2019 (vgl. Blatt 98 ff. der Akte). Die Revision kam darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Niederschlagung in den Jahren 2013 bis 2015 sehr starke Abweichungen zu den normalen bzw. üblichen Werten aufzeige. Bei den gezogenen Stichproben sei jeweils auch eine „Kleinstbetragsregel der Abteilung ZZM“ Bezug genommen worden. Weitere Ermittlungen hätten dabei einen Zusammenhang mit einer am 23.04.2014 unterzeichneten Entscheidungsvorlage ergeben. Die Revision kam nachfolgend zu dem Ergebnis, dass die in der Entscheidungsvorlage vom 23.04.2014 angeführten Rechts- und Ermächtigungsgrundlagen nicht zutreffend seien. Selbst bei unterstellter Anwendbarkeit der Regelung des § 76 SGB IV hätten bei den gezogenen Stichproben dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen. So habe entgegen der Regelungen des § 76 Abs. 1 SGB IV in 74 von 75 Stichproben keine bzw. keine dokumentierte Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse festgestellt werden können. Zudem seien auch Bescheide bzw. Dokumente nicht aufrufbar gewesen, so dass eine Revisions- bzw. Prüfsicherheit nicht gegeben sei. Meist seien nur Batch-Informationen hinterlegt. In dem ältesten abgespeicherten Batch-Lauf vom 01.07.2014 seien Zuzahlungen bis in das Jahr 2011 zurückgefordert worden. Inwiefern ein vollständiges Aufgreifen aller Zuzahlungsfälle erfolgt sei, habe nicht ermittelt werden können, da dafür jeder Einzelfall gesichtet werden müsse. In neun von 75 geprüften Fällen läge kein revisionssicherer Verwaltungsakt oder sonstiges revisionssicheres Dokument vor. In keiner der 75 Stichproben sei eine dokumentierte Einzelfallprüfung bzw. nachvollziehbare Begründung, ob Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Dauer keinen Erfolg haben würden, erkennbar. Ebenso wenig sei in den 75 Stichproben eine dokumentierte Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung erkennbar. Schließlich sei auch in keinem der Prüffälle eine dokumentierte Einzelfallprüfung der Verhältnismäßigkeit in dem Sinne erkennbar, dass die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Beitragsanspruchs stünden. Schließlich sei eine erfolgte Nachprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners im Sinne des § 76 Abs. 4 SGB IV nicht dokumentiert oder hinterlegt. Weiter sei auch die dokumentierte Einzelfallprüfung im Sinne des § 76 Abs. 5 SGB IV in keinem der 75 Prüffälle dokumentiert hinterlegt. Die Revision schloss daraus das Zwischenfazit, dass auch bei hypothetischer Anwendung der einheitlichen Grundsätze in den geprüften Stichproben die Niederschlagung im Einzelfall nicht rechtmäßig erfolgt sei. Schließlich beanstandete die Revision einen Verstoß gegen die Unterschriftenberechtigungen und Vollmachten durch die Unterzeichnung der EV 2018 seitens der Klägerin und der Zeugin T.. Die Entscheidungsvorlage vom 12.10.2018 Stelle eine einheitliche Vermögensdisposition im Sinne der Unterschriftenregelungen dar, so dass die Berechtigungen um ein Vielfaches überschritten worden seien. Aus der Mail des Zeuge M. vom 29.11.2017, wonach eine Absetzung ohne nachvollziehbare Rechtsgrundlage erfolgt sei, leitete die Revision ab, dass die Zeugin T. und die Klägerin informiert gewesen seien, dass in den Jahren 2013 bis 2015 wahrscheinlich über zwei Millionen Euro an Zuzahlungsbeträgen vermutlich rechtswidrig niedergeschlagen worden seien. Aus weiteren Interviews am 01.08.2019 leitete die Revision weiter ab, dass zusammenfassend offenbar seit 2014 Bedenken zur Entscheidungsvorlage gegenüber der Abteilungsleiterin als auch der Ressortleiterin wiederholt geäußert worden seien. Für die Einzelheiten des Inhalts des Revisionsberichtes wird auf Bl. 38-119 d.A. verwiesen. Bei der Beklagten existiert eine Arbeitsanweisung „Unterschriftenberechtigung und Vollmachten“ vom 01.08.2016 (Bl.157 ff. d.A.), die entsprechende Berechtigungen in Teil I nach Hierarchiestufen und in Teil II nach Themengebieten zusammenfasst. Im Teil II. 2.3. e) „unbefristete Niederschlagungen“ wird der Bereichs- und Ressortleitung eine Berechtigung bis zu einem Volumen von 100.000,00 € zugesprochen, ab 100.000,01 € ist die Berechtigung dem Vorstand zugewiesen. Im Teil I werden der Bereichs- und Ressortleitung Unterschriftenberechtigungen und Vollmachten teilweise bis zu einem Volumen von 20.000.000,00 Mio Euro zugewiesen, bspw. der Ressortleitung Finanzen für „Gelddispositionen mit Laufzeit bis zu 2 Jahre“. Für die Einzelheiten der Arbeitsanweisung „Unterschriftenberechtigung und Vollmachten“ wird auf Bl. 157 ff. d.A. verwiesen. Die Klägerin behauptet, im Zuge der Umstellung der Software und Erstellung der ZVK-Konten im Jahr 2013 mussten diese nicht nur mit Blick auf die Beiträge, sondern auch mit Blick auf die Zuzahlung im Einzelfall geklärt werden. Auch bei den Zuzahlungskonten seien massenhaft fehlerhafte, bereits verjährte, teilweise bezahlte, nicht mehr nachvollziehbare oder sich in der Vollstreckung befindliche Forderungen bzw. Forderungen gegenüber bereits Verstorbenen aufgetaucht. Sie habe sich mit Blick auf die Angaben zu den Verstorbenen auf die seitens der Zeugin H. übermittelten E-Mail vom 29.11.2018 verlassen. Einen Grund, daran zu zweifeln, habe es nicht gegeben. Rücksprachen mit Beteiligten aus dem Jahr 2012 und 2013 hätten zudem ergeben, dass es sich insbesondere im Jahr 2013 um „alten Kram“ und eine Vielzahl von Verstorbenen gehandelt habe. Es habe keine Sicherheit bestanden, dass die Konten die richtigen Buchungen aufwiesen und die daraus resultierenden Forderungen korrekt seien. Insoweit seien Aktivitäten ergriffen worden, die dem Zweck gedient hätten, Schaden fernzuhalten, vor allem durch verwaltungsvereinfachende und wirtschaftliche Maßnahmen. In diesem Zusammenhang sei auch bereits die EV 2012 zu sehen, die – unstreitig – durch ein Mitglied der Unternehmensleitung unterzeichnet worden sei. Alle nachfolgenden Entscheidungsvorschläge stellten ebenfalls auf die Wirtschaftlichkeit ab. Die Behauptung, es seien Forderungen in Höhe von 1,9. Millionen Euro pauschal niedergeschlagen worden, sei nicht richtig. Eine pauschale Absetzung von Forderungen sei weder rechtlich noch systemisch möglich, was die Klägerin näher ausführt. Seit dem Systemumstieg auf die neue Software sei es technisch auch nicht möglich, pauschal Listenkonten zu buchen. Jede einzelne Absetzung sei nach Prüfung durch den Mitarbeiter und technisch nur mit Bezug auf eine bestimmte Forderungsposition mit einer 14-stelligen Buchungsnummer im jeweiligen Versicherungskonto möglich. Die vielfach nicht mehr nachvollziehbaren Forderungen mussten niedergeschlagen werden, da ein Rechtsgrund für die Forderungen fehlte. Hier sei jede einzelne Absetzung über eine entsprechende Absetzungsverfügung zu begründen und zu dokumentieren gewesen. Hintergrund der Niederschlagungen sei auch nicht die EV 2014 gewesen. Dies könne schon nicht der Grund der Absetzungen sein, da nach der EV 2014 eine Absetzung einer Forderung aus dem Jahr 2015 nach vergeblicher Mahnung erst mit Ablauf des Jahres 2019 erfolgen könne. Der erhöhte Anstieg der Niederschlagungen von 2013 bis 2015 könne daher durch die EV 2014 nicht beeinflusst worden sein. Die erhöhten Niederschlagungen beruhten vielmehr auf dem Softwareumstieg. Die EV 2014 sei auch nicht rechtswidrig, jedenfalls sei der Klägerin diese Rechtswidrigkeit nicht bekannt und auch nicht bekannt gewesen. Auch die seitens der Beklagten in den Raum geworfene Schadenssumme werde nicht belegt. Die Revision beanstande in ihrem letzten Revisionsbericht ebenfalls die mangelhafte Dokumentation. Diese sei systembedingt. Die Daten seien entweder nicht vorhanden seien oder sie ließen sich schwer einzelnen Fällen zuordnen. Aus ihrer Sicht führe die Anwendung der Bundeshaushaltsordnung (nachfolgend: „ BHO “) zu höheren Niederschlagungen als die Anwendung der EV 2014, da wiederholt Forderungen bis 36,00 Euro nach vergeblicher Mahnung unmittelbar und ohne Kumulierung mit den Forderungen der Folgejahre abgesetzt werden könnten. In der Bewertung der Wirkweise der EV 2014 bzw. der Arbeitsanweisung ZVK seien die Ausführungen der Beklagten nicht korrekt, was sie näher ausführt. Sie sei bis zuletzt davon ausgegangen, dass die Absetzungen rechtmäßig erfolgt seien. Den Kurzbericht vom 21.01.2016 der Zeugin H. (Anlage B 37, Bl. 768 f. d.A.) habe sie nicht erhalten. Ihr habe lediglich der letzte Monatsbericht 2016 vorgelegen. Für die Sicherung der Fachlichkeit und den Einzug der Forderungen sei ohnehin nicht sie als Bereichsleiterin zuständig gewesen, sondern der Abteilungsleiter. Die Verantwortlichkeit des Abteilungsleiters für die Sicherung der Fachlichkeit ergebe sich aus der Kompetenzmatrix der Beklagten. Die seitens der Beklagten eingeführten Anforderungsprofile für Führungskräfte (vgl. Bl. 770 - 784 d.A.) stünden dem nicht entgegen. Soweit die Beklagte eine Gesamtalleinverantwortung der Klägerin für die gesetzeskonforme Bearbeitung im Bereich der durchzuführenden Aufgaben aus den Anforderungsprofilen ableite, sei darauf hinzuweisen, dass das seitens der Beklagten herangezogene Zitat aus den Anforderungsprofilen sich auf den Bereich Kundenorientierung und Vertrieb beziehe. Da die Klägerin die Empfehlungen der Revision nie in Frage gestellt habe, sondern jeweils bestätigte, habe es auch eines formalen Aktes im Sinne einer Aufhebung der EV 2014 nicht bedurft, damit der Zeuge M. mit der Aufarbeitung der Altfälle beginnen konnte. Bereits vor der behaupteten Aufhebung der Entscheidungsvorlage oder Aussetzung durch die Klägerin, die es so nicht gegeben habe, habe der Zeuge M. die Arbeitsanweisung bereits Anfang 2017 selbständig verändert. Nach den Revisionsberichten bzw. unmittelbar nach dem Abschlussgespräch mit der Innenrevision am 02.05.2017 hätte der Zeuge M. die EV 2014 bzw. die Arbeitsanweisung ZVK unmittelbar anpassen müssen, was er aber erst im Jahr 2018 tat, bzw. mit der Aufarbeitung der Altfälle beginnen müssen. Der Bereich der Zuzahlungen habe bei der Vielzahl der Aufgaben der Klägerin und insbesondere im Jahr 2017 im Rahmen der Einarbeitung nur eine untergeordnete Rolle gespielt, was sie näher ausführt. Die Tatsachendarstellungen sowie die Schlussfolgerungen und rechtlichen Einschätzungen im Revisionsbericht 2019 / Nummer 1905 rügt die Klägerin, was sie näher ausführt. Weder die Revisionsberichte, noch die Mails des Zeugen M. hätten auf die Rechtswidrigkeit der Niederschlagungen hingewiesen. Auch die Rechtswidrigkeit der Entscheidungsvorlage sei der Klägerin nicht mitgeteilt worden. Die EV 2014 sei in den Revisionsberichten 2016 nicht beanstandet worden. Es sei lediglich empfohlen worden, die Werte der BHO zu übernehmen. Der Revisionsbericht 2016 / Nummer 1608 befasse sich gar nicht mit der EV 2014, sondern mit der Arbeitsanweisung AZK. Insbesondere habe der Zeuge M. sich nicht bereits Anfang des Jahres 2017 mehrfach bezüglich der Rechtswidrigkeit der Entscheidungsvorlage an die Klägerin gewandt und bis heute gebe es keine konkreten Angaben über die angeblich pauschalen Niederschlagungen. Sie habe auch nicht an den Angaben der Zeugin H. im Revisionsbericht 2016 / Nummer 1611 gezweifelt, dass die BHO-Werte immer eingehalten worden seien. Die Darstellungen der niedergeschlagenen Forderungen der Jahre 2013, 2014 und 2015 seien nicht korrekt. Es handele sich jeweils um die Gesamtsumme der Niederschlagungen. Es sei dabei unstreitig zwischen dem Entstehungs- und Buchungsjahr zu unterscheiden. Das Entstehungsjahr sei das Jahr, in dem der Kunde die Leistung entgegengenommen habe, während das Buchungsjahr das Jahr sei, in dem die Kasse von der Inanspruchnahme Kenntnis erlange. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Forderungen aus dem Jahr 2013, wie von der Revision festgestellt wurde, auch teilweise Forderungen aus den Vorjahren, teilweise bis zum Jahr 2009, enthielten. Erstmals mit Mail vom 29.11.2019 habe der Zeuge M. die Behauptung aufgestellt, dass die Absetzung ohne Rechts- und Entscheidungsgrundlage durchgeführt worden seien. Die Klägerin, ebenso wie die Zeugin T., seien davon ausgegangen, dass die Absetzungen auf die notwendige Datenbereinigung zurückzuführen seien und keinesfalls ohne Rechts- und Entscheidungsgrundlage erfolgten. Daher sollte der Zeuge M. seine Mutmaßungen durch Stichproben und Analysen konkretisieren. Dieser Aufforderung sei er erst mit Mail vom 28.08.2018 nachgekommen. Darin habe er lediglich seine Behauptungen wiederholt, ohne dass er Analysen oder Stichproben, die die Behauptungen rechtswidriger Absetzungen belegten, beizufügen. Angesichts der unterschiedlichen Angaben zu den Realisierungsquoten, beispielsweise durch die Zeugin H. in ihrem Bericht von Dezember 2017, durch den Zeugen M. im Mai 2017 bzw. im November 2017, schienen die Zahlen nicht plausibel. Hinzu sei gekommen, dass – unstreitig – die Zuzahlungspflicht mit dem Empfang der Leistung durch den Versicherten beginne, dem sogenannten Leistungsdatum. Die Buchung erfolge jedoch erst, wenn die Daten bei der Kasse einträfen (Buchungsdatum). Dazwischen könnten Monate, sogar Jahre liegen. Zudem habe sich die Zeugin H. – unstreitig – in der Mail vom 29.11.2017 dahingehend geäußert, dass die Absetzungen korrekt erfolgten und 80% aus Rückständen Verstorbener stammten. Die Klägerin habe keinen Grund gehabt, daran zu zweifeln. Ähnliches hätte die Zeugen L. und T. geäußert. Die Aussagen des Zeugen M. zu der Anzahl der Verstorbenen sei falsch, beruhe auf falschen Auswertungen und widerspreche auch der Mortalitätsrate bei der Beklagten, was die Klägerin näher ausführt. Sollte – wie von der Beklagten behauptet – die Klägerin eine Anweisung zur Nichtanwendung der Entscheidungsvorlage getroffen haben, so könne ihr nicht Untätigkeit vorgeworfen werden. Die Nichtanwendung sei aber nicht von ihr selbst, sondern durch den Zeugen M. eigenständig erfolgt, wie dies auch von der Beklagten eingefordert werde. Sie sei davon ausgegangen, dass der Zeuge M. die Rechtswidrigkeit der Arbeitsanweisung AZK korrigiere und hiernach handele, sowie verjährungsunterbrechende Maßnahmen einleite. Dafür habe es keiner Anweisung bedurft. Sie habe auch durch die Änderung der Stellungnahme zum Revisionsbericht auch nichts verschleiert. Der diesbezügliche Stellungnahmeentwurf durch den Zeugen M. wiederhole lediglich die Behauptungen, die trotz entsprechender Aufforderungen durch die Zeugin T. und die Klägerin nicht substantiiert worden waren und gehe nicht auf die Stellungnahme ein. Die Tabelle mit den Absetzungen habe sich – unstreitig – ohnehin in der endgültigen Stellungnahme befunden. Die EV 2018 sei in der Annahme getroffen worden, dass die Forderungen aus 2013 in ihrer Zusammensetzung berechtigt auf die Liste B gebucht worden seien. Die Behauptungen des Zeugen M. waren nach den bisherigen Ermittlungen als nicht fundiert zu betrachten. Soweit die Umsetzung der EV 2014 korrekt erfolge, würden die Listenbuchungen innerhalb der Verjährung einer erneuten Überprüfung unterzogen werden. Schließlich sei zu beachten, dass das Verhältnis der 2013 bis 2016 genannten Gesamtsumme von Zuzahlungen von 32.476.893 Euro zu einer offenen Summe von 2.439.973,54 Euro einer Realisierungsquote von 92,49% entspräche und sich damit im Normalbereich bewege. Die Eintreibung der letzten Prozente sei daher unwirtschaftlich erschienen. Es sei daher zu klären gewesen, ob es sinnvoll sei, die niedergeschlagenen Forderungen unter hohen Kosten und Zeitaufwand wieder aufzurollen. In seinem Vorentwurf sei der Zeuge M. selbst zu dem Schluss gekommen, dass angesichts des Personalaufwandes von zehn Beschäftigtenjahren für ein bis zwei Jahre und Kosten von einer bis zwei Millionen Euro eine Beitreibung nicht wirtschaftlich sinnvoll sei. Bis zur EV 2018 habe sich an dieser Datenlage nichts geändert. Zudem sei das Jahr 2013 ohnehin verjährt gewesen. Die Entscheidung sei letztlich erfolgt, da der Zeuge M. Handlungssicherheit haben wollte. Die Gespräche mit weiteren Mitarbeitern hätten den Eindruck vermittelt, dass Forderungen unter rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten bearbeitet worden seien. Schließlich habe man auf den Einzug bei Erben von Verstorbenen ohnehin verzichtet. Die Klägerin und die Zeugin T. seien davon ausgegangen, dass der Zeuge M. die Zusagen an die Innenrevision umgesetzt habe und bislang gesetzlich nicht begründete Absetzungen aufgrund der fehlerhaften Arbeitsanweisung ZVK geprüft und ggf. wieder aktiviert habe. Die Einbindung der Rechtsabteilung sei nicht erfolgt, um eine etwaige Geltendmachung bei der Vermögensschadenspflichtversicherung zu besprechen, sondern es sei um die Prüfung der Entscheidungsvorlagen gegangen. Letztlich sei aber die Inanspruchnahme einer Vermögensschadenversicherung geprüft worden, ohne dass daraus das Eingeständnis eines Fehlverhaltens abgeleitet werden könne. In diesem Zusammenhang bestreitet die Klägerin, dass der Vorstand über die Gespräche mit der Rechtsabteilung nicht informiert worden sei. Auch im Nachgang zur Mail des Zeugen M. vom 21.12.2018 seien weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen, da die Zahlen keine zeitlichen und inhaltlichen Filter aufwiesen und sich auf offene, nicht abgesetzte Forderungen bezogen. Relevant seien jedoch die abgesetzten Forderungen 2013 bis 2015 gewesen. In Folge der E-Mail des Zeugen M. vom 09.05.2019 habe die Klägerin mit dem Zeugen M. telefoniert und vereinbart, dass der Zeuge M. weiter analysiere, eine Risikoeinschätzung abgebe und eine Kosten-Nutzen-Rechnung aufstelle. In diesem Gespräch habe der Zeuge M. mitgeteilt, dass die Zahl von 33.512 geschätzt sei. Weiter habe er die mangelhaften Auswertungsmöglichkeiten beklagt. Bereits vor dem Termin am 22. Mai 2019 habe die Klägerin den Zeugen M. zudem mit der Einforderung der Zuzahlungen 2015 durch Herrn I. beauftragt. Am 25.07.2019 habe Herr M. auf Nachfrage erstaunt mitgeteilt, dass der Mitarbeiter I. nicht an der Aufarbeitung der Listenkonten arbeite, sondern an anderen Forderungen aus 2015. Ein Verstoß gegen die Unterschriftenberechtigung liege nicht vor. Eine vollständige Betrachtung der Unterschriftenberechtigungen zeige, dass Zeugin T. als Ressortleiterin Finanzen eine Gelddisposition mit einer Laufzeit bis zu zwei Jahren bis zu einem Wert von 20 Millionen Euro freizeichnen dürfe. Letztlich sei die Unterzeichnung der EV 2018 gemeinsam mit der Ressortleiterin erfolgt. Deren Befugnis habe die Klägerin nicht angezweifelt oder hinterfragt, da sie nicht deren Kontrollinstanz sei. Sie habe auch nicht kontrollieren müssen, ob das Vorgehen mit dem Vorstand abgestimmt gewesen sei. Im Übrigen rüge sie die Zwei-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB, da der Vorstand die Probleme gekannt habe, was sie näher ausführt. Sie rüge zudem die nicht ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats und des Gleichstellungsbeauftragten. Die Klägerin ist der Ansicht, der Einzug von Zuzahlungen sei aufgrund der geringen wirtschaftlichen Forderungshöhe durch die Kassen in Art und Umfang unter wirtschaftlicher Betrachtung eigenverantwortlich zu regeln. Die Entscheidungsvorlagen dokumentierten diese Entscheidungen. Die Führungskräfte seien durch den Vorstand ausdrücklich aufgefordert worden, eigenständig zu handeln. Zuzahlungen würden auch von anderen Kassen gesetzeskonform, aber nicht mit zu großem Aufwand betrieben, wobei auch Absetzungen deutlich über 119,00 Euro toleriert würden. Insoweit würden die Kassen auch von den Aufsichtsbehörden geprüft, die Zuzahlungsthematiken werden von diesen nicht beanstandet. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 09.09.2019 nicht beendet wird, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 09.09.2020 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, 3. die beklagte Partei zu verurteilen, ihr ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu Ziffer 1 abgewiesen wird, 4. die beklagte Partei zu verurteilen, ihr ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. Im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 oder 2 5. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen als Bereichsleiterin weiter zu beschäftigen, 6. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Datum vom 20.09.2019 erteilte ordentliche Kündigung beendet wird, sondern über den 30.09.2020 hinaus fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Zeuge M. habe nicht eigenverantwortlich die Aufarbeitung der Altfälle durchsetzen können. Ohne eine entsprechende Zustimmung der Bereichs- bzw. Ressortleitung habe er keine Maßnahmen in Eigenregie umsetzen können. Letztlich unter Billigung der Klägerin bzw. der Zeugin T. habe er dafür Sorge getragen, dass ab dem 01.01.2017 auf die Werte der BHO umgestellt worden sei. Wegen der Entscheidungsvorlage aus dem Jahr 2014 habe er Altfälle nicht aufarbeiten dürfen, die viel Personal gebunden hätten. Darüber habe er ohne Freigabe durch die Vorgesetzten nicht disponieren dürfen. Selbst wenn eine derartige Befugnis bestanden hätte, hätte die Klägerin ihn entsprechend anweisen und kontrollieren müssen. Die entsprechenden Kompetenzen der Abteilungsleiter bzw. der Bereichs- und Ressortleiter ergebe sich aus den Anforderungsprofilen für Führungskräfte (vgl. Anlage B38, Bl. 770 ff. d.A:). Daraus zeige sich, dass der Bereichsleitung die Alleinverantwortung für die gesetzeskonforme Bearbeitung der im Bereich durchzuführenden Aufgaben zugewiesen sei. Die Fachkompetenz der Abteilungsleitung stünde dieser Verantwortung nicht entgegen. Vom 23.04.2014 bis 17.05.2019 habe es pauschal Niederschlagungen von Zuzahlungen zwischen 5,00 Euro und 119,99 Euro gegeben, insgesamt 25.346 Forderungen im Gesamtwert von 1,9. Millionen Euro. Dies ergebe sich aus dem Revisionsbericht 2019 / Nr. 1905. Der Klägerin seien durch die übergebenen Unterlagen der Zeugin H. die Vorgehensweisen bei den Niederschlagungen von Zuzahlungen in 2013 bis 2016 bekannt gewesen. Der Vorstand sei über die zugrundeliegende EV 2014 ebenso wenig informiert gewesen, wie über die Arbeitsanweisung AZK. Hinsichtlich der Wirkweise der EV 2014 sei es auch nicht so, dass in der Regel Forderungen hinzuträten im Rahmen der Verjährungsfrist. Es gäbe eine Vielzahl von Einzelforderungen gegenüber den Versicherten. Die EV 2014 verstoße gegen die Regeln des § 59 BHO und die entsprechende Verwaltungsvorschrift Nr. 7 VV-BHO, denn diese verlange, dass bei jeder Forderung über 36,00 Euro Mahnbescheide zu erlassen seien. Bei den streitgegenständlichen Forderungen seien keine Bescheide zur Beitreibung erlassen worden, die die Verjährung bei Rechtskraft auf grundsätzlich 30 Jahre verlängert hätte. In dem die Zeugin H. als damalige Abteilungsleiterin im Rahmen der Anhörung zum Revisionsbericht 2016 / Nr. 1611 angegeben habe, dass nach den Werten der BHO verfahren würde, ohne zu erwähnen, dass diese Praxis auf einen Zeitraum ab 2016, nicht aber auf einen Zeitraum davor zutraf, habe sie gegenüber der Revision suggeriert, dass dies auch für die Vergangenheit der Fall gewesen sei. Die Niederschlagungspraxis vor diesem Zeitpunkt sei von der Innenrevision nicht geprüft worden. Durch die Feststellung der Innenrevision, dass die BHO–Werte nicht hinterlegt seien, sei aus dem Revisionsbericht 2016 / Nr. 1611 erkennbar, dass die EV 2014 rechtswidrig sei. Daraus ergebe sich unmittelbar, dass die Niederschlagungen davor rechtswidrig erfolgt seien. Der Klägerin sei seit Anfang 2017 bekannt gewesen, dass eine Niederschlagung von Zuzahlungen nur dann in Betracht komme, wenn die Werte der BHO beachtet würden. Auch der Revisionsbericht 2016 / Nr. 1608 vom 07.4.2017 unterstütze dies. Die Revision sei diesbezüglich nicht über das Ausmaß der Niederschlagungen in den Jahren 2013 bis 2015 informiert gewesen. Die Revision sei damals davon ausgegangen, dass Niederschlagungen < 36,00 Euro mit den gesetzlichen Vorgaben der BHO im Einklang stünden. Die Nichterwähnung der EV 2014 im Revisionsbericht 2016 / Nr. 1608 bedeute nicht, dass diese rechtmäßig sei, sondern lediglich, dass diese nicht zu den Prüfungsunterlagen zählte. Jedoch ergebe sich aus dem Revisionsbericht 2016 / Nr. 1608 eindeutig, dass die Absetzung nur erfolgen dürfe, wenn die Werte der BHO eingehalten worden wären. Auf diesen Bericht habe die Klägerin der Innenrevision nur mitgeteilt, dass die Empfehlungen umgesetzt würden, ohne diese darüber aufzuklären, dass dies nur den Zeitraum ab Januar 2016 beträfe. Die Niederschlagungen im Zeitraum davor seien rechtswidrig gewesen, da jeder Einzelfall nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit hätte abgewogen werden müssen. Auch die Klägerin selbst halte die EV 2014 für rechtswidrig, denn diese unterscheide sich nicht wesentlich in der Systematik von der Arbeitsanweisung AZK. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum sie dann nicht auf die Aufhebung der unrechtmäßigen Arbeitsanweisung gedrängt habe. Im Jahr 2013 seien 2.337 Fälle (Entstehungsjahr) mit einem Gesamtvolumen von 1.011.023,5. Euro (Buchungsjahr) niedergeschlagen worden. Im Jahr 2014 seien 9.186 Fälle (Entstehungsjahr) mit einem Gesamtvolumen von 551.347,15 Euro (Buchungsjahr) niedergeschlagen worden und im Jahr 2015 seien 10.303 Fälle (Entstehungsjahr) mit einem Volumen von 254.680,07 Euro (Buchungsjahr) niedergeschlagen worden. Der Zeuge M. habe die Klägerin auf die Missstände der Jahre 2013 bis 2015 mit Mail vom 29.11.2017 (Anlage B 20, Bl. 268 ff. d.A.) ebenso hingewiesen, wie am 18.12.2017 (Anlage B 21, Bl. 271 d.A.). Bereits zuvor habe Herr M. mehrfach nachgefragt, ob die EV 2014 rechtmäßig sei, und ob daran festgehalten werden solle. Dafür spreche auch die Umstellung der Praxis bereits am 01.01.2017. In den Mails habe der Zeuge M. den konkreten Verdacht geäußert, dass das Vorgehen vor 2016 nicht der aktuellen Handhabung entspräche und rechtswidrig sei, ein Vermögensschaden im Raum stehe und eine nicht bekannte Entscheidungsgrundlage. Zudem habe er auf die anstehende Verjährung hingewiesen. Spätestens hier habe die Klägerin weitere Nachforschungen anstellen müssen. Der Zeuge M. habe die entsprechende Aufarbeitung der Altfälle nicht selbstständig vornehmen dürfen, zumal der Personalüberhang, den er kurz zuvor angezeigt habe, lediglich mit Blick auf die Bearbeitung von Neufällen, nicht jedoch mit Bezug auf die Aufarbeitung von Altfällen bestanden habe. Nach Erhalt des Revisionsberichtes 2016 / Nr. 1611 habe sich die Klägerin und die Zeugin T. im April 2017 entschieden, die EV 2014 nicht mehr anzuwenden, ohne sie aufzuheben. Die Entscheidungsvorlage habe keine Anwendung mehr gefunden, sei jedoch formal in Kraft geblieben. Bezüglich der Zuzahlungen für 2013 bis 2015 habe der Zeuge M. jedoch eine klare Entscheidung benötigt, wie damit umzugehen sei. Diese Verantwortung habe bei der Klägerin und der Zeugin T. gelegen. Trotz der Kenntnis der Klägerin sowie der Zeugin T. spätestens seit den Revisionsberichten 2016 und den E-Mails des Zeugen M. sei bekannt gewesen, dass die EV 2014 rechtswidrig sei und eine Vermögensgefährdung wegen Verjährung im Raum stünde. Gleichwohl habe sie nichts unternommen und habe die Entscheidungsvorlage in Kraft gelassen. Auch sei der Vorstand nicht informiert worden. Durch die Streichung der Hinweise zu den niedergeschlagenen Zahlungen in 2013 bis 2015 im Rahmen der Stellungnahme zum Revisionsbericht Nr. 1608 sei seitens der Klägerin der Eindruck erweckt worden, dass die Empfehlung der Innenrevision vollständig, d.h. auch rückwirkend, umgesetzt worden sei. Es werde insoweit der Eindruck erweckt, dass auch von 2013 bis 2015 für Forderungen, die kleiner als 50,00 Euro waren, keine pauschalen Absetzungen mehr erfolgten und bei Forderungen, die zwischen 50,00 und 120,00 Euro lagen, keine pauschalen Absetzungen nach Erinnerungen mehr erfolgten. Es sei auch nicht richtig, dass der Stellungnahmeentwurf durch den Zeugen M. nicht auf die Empfehlung eingegangen sei. Durch die Stellungnahme habe die Innenrevision davon ausgehen dürfen, dass die Werte der Bundeshaushaltsordnung auch in der Vergangenheit angewendet worden seien. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Zeuge M. einen Beweis schuldig geblieben sei, denn die Mails, ebenso wie die Stellungnahme vom 18.12.2017 enthielten konkrete Zahlenwerte. Zudem sei es nicht um die Ermittlung einer konkreten Schadenshöhe gegangen, sondern darum, dass Forderungen entgegen der gesetzlichen Bestimmungen nicht beigetrieben worden seien. Dies, obwohl der Klägerin nach der Mail vom 29.11.2017 sowie der Stellungnahme zum Revisionsbericht bekannt gewesen sei, dass die Niederschlagung bzw. Nicht-Beitreibung von Forderungen in den Jahren 2013 ff. auf Basis der EV 2014 rechtswidrig gewesen seien, in 2017 noch Beträge hätten beigetrieben werden können und Zuzahlungsforderungen in erheblichem Umfang rechtswidrig niedergeschlagen worden seien. Gleichwohl seien die Klägerin und die Zeugin T. dazu gelangt, die EV 2018 zu erlassen. Vorstand und Rechtsabteilung seien über die Entscheidungsvorlagen nicht informiert gewesen. Soweit die Klägerin moniere, dass bei den Altforderungen nach ihrer Kenntnis zahlreiche Verstorbene enthalten seien, sei dies nicht korrekt. Diese spielten keine Rolle. 99,44% der Todesfälle seien vor dem benannten Stichtag belegen. Nach den Berechnungen des Zeugen M. hätten diese keinerlei Auswirkungen auf das Gesamtergebnis. Wenn die Zeugin H. in ihrer Mail vom 29.11.2017 auf die Zahl der Verstorbenen von 80% hinweist, sei dies falsch und diene wohl der eigenen Entlastung. Auch der Mitarbeiter L. könne sich nicht an ein Gespräch mit der Klägerin mit dem Inhalt erinnern, dass in den Altforderungen „alter Kram und eine Vielzahl von Verstorbenen“ enthalten seien. Die Einschaltung der Rechtsabteilung im Dezember 2018 sei seitens der Klägerin und der Zeugin T. initiiert worden, um zu versuchen, den drohenden Schaden über die bestehende Vermögensschadensversicherung zu regulieren. Die Einschaltung zeige, dass der Klägerin und der Zeugin T. die Rechtswidrigkeit des Handelns bewusst gewesen sei. Der Vorstand sei vom Zeugen J. nicht informiert worden. Dies sei erst im Zuge der Prüfung durch die Innenrevision erfolgt. Im Rahmen der Besprechung vom 22.05.2019 hätten die Klägerin sowie die Zeugin T. darauf gedrängt, dass die Entscheidungsgrundlage nur dann aufgehoben werden solle, wenn sie den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts widerspräche. Dies habe der Zeuge M. in der Mail vom 28.05.2020 (vgl. Bl. 284 d.A.) entsprechend festgehalten. Aus Sicht der Beklagten sei die EV 2018 unter Verstoß gegen die geltende Unterschriftenregelung erfolgt. Danach könne eine unbefristete Niederschlagung von Forderungen ab einem Wert von 100.001,00 Euro lediglich durch den Vorstand erfolgen. Der Vorstand habe vor Erhalt des Revisionsberichtes vom 07.08.2019 keine Kenntnis von den Vorgängen gehabt. Zwar seien die Zuzahlungen regelmäßig Thema beim jour fix gewesen, doch sei der Vorstand nie über die Entscheidungsgrundlage oder die Summe der Niederschlagungen in 2013 bis 2015 informiert worden. Die ZweiWochen-Frist sei daher eingehalten, was die Beklagte näher ausführt. Auch sei der Personalrat sowie die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß angehört worden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin ab Januar / Februar 2017 bekannt gewesen sei, dass die EV 2014 rechtswidrig gewesen sei. Dies sei jedenfalls nach Erhalt des Revisionsberichtes 2016 / Nr. 1608 evident gewesen. Spätestens aber ab der Mail des Zeugen M. vom 29.11.2017 bzw. 18.12.2017. Gleichwohl hätten die Klägerin und die Zeugin T. nichts unternommen und den Vorstand nicht informiert. Bei der EV 2018 seien 2015-er Forderungen noch nicht verjährt gewesen. Die Klägerin habe damit gegen ihre Verpflichtung, die Geschäfts- und Vermögensinteressen der Beklagten zu wahren, verstoßen. Da die Klägerin im Rahmen ihres Handlungsbereiches einen weiten Spielraum habe, habe sie auch eine Vermögensbetreuungspflicht nach den Regeln des § 266 Abs. 1 StGB. Die Beklagte unterliege den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Beklagte sei verpflichtet, Ansprüche auf Zuzahlungen gegenüber den Versicherten geltend zu machen (§ 43c SGB V). Die Revisionsberichte zeigten, dass die Werte in den Arbeitsanweisungen nicht geltendem Recht entsprachen. Davon habe die Klägerin Kenntnis und damit auch Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Niederschlagungen in 2013 bis zu 2015. Es sei nicht zutreffend, dass auch andere Kassen Zuzahlungen gesetzeskonform, aber nicht mit großem Aufwand betrieben und Niederschlagungen durchführten. Insoweit verwechsle die Klägerin Zuzahlungen und Beitragszahlungen. Der Revisionsbericht 2019 komme zu dem Ergebnis, dass Niederschlagungen nicht nach den § 76 Abs. 2, 2 SGB IV; 20 SGB IV zulässig seien, da Zuzahlungen keine Einnahmen im Sinne der letztgenannten Norm darstellten. Selbst wenn, lägen die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2, 2 SGB IV nicht vor. Niederschlagungen seien aber wenn, dann nur innerhalb der Grenzen dieser Norm zulässig. Die Werte der BHO seien nach dem letztgenannten Revisionsbericht nicht anwendbar, ebenso die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Die Innenrevision sei bei den vorangegangenen Revisionsberichten rechtsirrig davon ausgegangen, dass dies anders sei. Ebenso wenig seien die „Einheitlichen Grundsätze der GKV-SV zur Erhebung von Beiträgen, Stundungen, Niederschlagung und Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen vom 17.02.2010“ anwendbar. Auch das auf der 81. Arbeitstagung der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungen vom 14./15.11.2012 beschlossene „pauschalierende Verfahren zur Einziehung von Kleinbeträgen bei offenen Beitragskonten“, das auf die VV Nr. 7 zu § 59 BHO zurückgreife, sei nicht anwendbar. Die Nichtgeltendmachung der pauschal niedergeschlagenen Zuzahlungsforderungen unter Nichtbeachtung der Grenzwerte aus der VV Nr. 7 zu § 59 BHO stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Den Eintritt eines Vermögensschadens habe die Klägerin billigend in Kauf genommen. Zudem habe sie versucht, den Sachverhalt zu verschleiern und den drohenden Schaden gegenüber dem Vorstand zu verheimlichen. Sie habe durch die Stellungnahme zu den Revisionsberichten den Eindruck erweckt, dass die Werte der BHO auch für die Vergangenheit übernommen worden seien. Der maßgebende Pflichtverstoß sei aber die unterlassene Aufarbeitung von Altfällen. Als Leiterin des Beitragsservice sei sie verpflichtet gewesen, sicherzustellen, dass Forderungen geltend gemacht würden. Jedenfalls als Verdachtskündigung sei die Kündigung wirksam. Für das weitergehende Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Antrag zu 2 ist unzulässig und unterlag somit der Abweisung. Im Übrigen sind die Anträge zulässig und begründet. Die Entscheidung beruht auf den nachfolgenden zusammenfassenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO). I. Der allgemeine Feststellungsantrag ist unzulässig. Der Klägerin hat ein genügendes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO nicht dargelegt. 1. Die klägerische Partei kann neben der Kündigungsschutzklage die allg. Feststellungsklage nach § 256 ZPO erheben, insbesondere um sicherzustellen, dass eventuelle weitere Beendigungstatbestände in den Rechtsstreit „einbezogen” werden. Die selbständige Klage nach § 256 ZPO ist jedoch nur zulässig, wenn die klägerische Partei bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz weitere Beendigungstatbestände in den Prozess einführt oder wenigstens deren Möglichkeit darstellt und damit belegt, warum ein dem § 256 ZPO genügendes Feststellungsinteresse gegeben sein soll. 2. Die Klägerin hat bis zu diesem Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhaltspunkte für weitergehende Beendigungstatbestände über die Kündigungen vom 09.09.2019 und 20.09.2019 hinaus nicht benannt, so dass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist. II. Die streitgegenständliche Kündigung vom 09.09.2019 hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. 1. Die Kündigung gilt nicht bereits nach den §§ 7,4 KSchG als rechtswirksam. Danach gilt eine Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, wenn die Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht wird, wobei § 4 KSchG bestimmt, dass die Rechtsunwirksamkeit innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung geltend zu machen ist. Die Kündigung ist der Klägerin hier frühestens zum 09.09.2019 zugegangen, so dass die Frist des § 4 KSchG gemäß der §§ 187, 193 BGB am 30.09.2019 abgelaufen ist. Die Zustellung der am 12.09.2019 eingegangenen Klage erfolgte am 18.09.2019 (vgl. Bl. 39 d.A.) und damit innerhalb der Frist. 2. Die Beklagte hat einen hinreichend gewichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB nicht dargelegt bzw. nicht nachgewiesen. Jedenfalls im Rahmen der anzustellen Interessenabwägung überwiegt das Bestandsinteresse der Klägerin gegenüber dem sofortigen Auflösungsinteresse der Beklagten. a. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. aa. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG v. 9..5.2014 – 2 AZR 249/13, juris Rz. 16 f. m.w. Nachw.; BAG v. 21.11.2013 – 2 AZR 797/11, juris Rz. 15). bb. Als wichtiger Grund „an sich“ geeignet sind nicht nur erhebliche Pflichtverletzungen im Sinne von nachgewiesenen Taten. Auch der dringende, auf objektive Tatsachen gestützte Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund bilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete - vom Kündigenden darzulegende und ggf. zu beweisende - Tatsachen gestützt sein. Der Verdacht muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus. Für die Beurteilung der Pflichtverletzung, auf die sich der Verdacht bezieht, ist ihre strafrechtliche Bewertung nicht maßgebend. Entscheidend sind der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch (BAG v. 02.11.2013 - 2 AZR 797/11, juris Rz. 16; BAG v. 25.10.2012 – 2 AZR 700/11, juris Rn. 13 ff.). cc. Im Rahmen der Interessenabwägung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG v. 9..5.2014 – 2 AZR 249/13, juris Rz. 16 f. m.w. Nachw.; BAG v. 21.11.2013 – 2 AZR 797/11, juris Rz. 17). Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen der in Rede stehenden Pflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG v. 9..5.2014 – 2 AZR 249/13, juris Rz. 16 f. m.w. Nachw.; BAG v. 21.11.2013 – 2 AZR 797/11, juris Rz. 17). Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG v. 09.05.2014 – 2 AZR 249/13, juris Rz. 16 f. m.w. Nachw.; BAG v. 21.11.2013 – 2 AZR 797/11, juris Rz. 17). Dabei gilt für die verhaltensbedingte Kündigung das Prognoseprinzip, d.h. der Zweck der Kündigung ist nicht die Sanktion vergangener Pflichtverletzungen, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Dies hat zur Folge, dass die vergangene Pflichtverletzung sich noch in Zukunft belastend auswirkt, d.h. eine negative Prognose aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann. Daher setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Dies dient der Objektivierung der negativen Prognose. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor, und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Die Abmahnung ist insoweit notwendiger Bestandteil bei der Anwendung des Prognoseprinzips (vgl. zum Ganzen BAG v. 31.05.2007 – 2 AZR 200/06, juris Rn. 15). b. Den genannten Voraussetzungen genügen die Darlegungen der Beklagten nicht. Die Beklagte hat bereits in tatsächlicher Hinsicht zum Teil Pflichtverletzung bzw. hinreichend gewichtige Verdachtsmomente für Pflichtverletzungen der Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Soweit eine schlüssige Darlegung erfolgt ist, sind die behaupteten Pflichtverletzungen nicht derart schwerwiegend, dass sie im Rahmen einer Interessenabwägung ein Auflösungsinteresse der Beklagten gegenüber dem Bestandsinteresse der Klägerin als höherwertig erachten lassen. aa. Die Beklagte begründet ihre Kündigung in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen u.a. auf die Behauptungen, dass (1) zwischen 2013 und 2015 Zuzahlungen im Wert von 1,9. Millionen pauschal und rechtswidrig niedergeschlagen worden seien, und dies (2) maßgeblich auf Basis der EV 2014 bzw. der Arbeitsanweisung ZVK erfolgte. (3) Die Rechtswidrigkeit der Niederschlagung sei der Klägerin bekannt gewesen, gleichwohl sei sie (4) untätig geblieben und habe (5) gegenüber der Beklagten durch Stellungnahmen auf die Revisionsberichte die Rechtswidrigkeit der Stellungnahmen zu verschleiern gesucht. Letztlich habe sie (7.) in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der EV 2014 und der Niederschlagungen gleichwohl diese EV 2014 durch die EV 2018 beibehalten, und die Altforderungen aus den Jahren 2013 bis 2015 nicht mehr aufgearbeitet. Für die EV 2018 habe es (7) keine Rechtsgrundlage gegeben. Insoweit seien Zuzahlungen zwingend einzuziehen. Schließlich stelle die EV 2018 (9.) einen Verstoß gegen die Unterschriftenregelungen der Beklagten dar. Die unter (1) bis (7.) genannten tatsächlichen Behauptungen sind bereits nicht schlüssig dargelegt. Die unter (7) geäußerte Rechtsauffassung der Beklagten teilt die Kammer ebenfalls nicht, zudem geht die Beklagte dabei von nicht schlüssig dargelegten Tatsachengrundlagen und einem falschen Prüfungsansatz aus. Allein der unter (9.) benannte Verstoß gegen Unterschriftenregelungen der Beklagten ist schlüssig dargelegt, angesichts der Doppelunterzeichnung durch die Klägerin und ihre Vorgesetzte, ist dieser nach dem Vorbringen der Parteien allerdings in erster Linie der Ressortleiterin zuzuschreiben. Im Einzelnen: (1) Die Beklagte hat bereits nicht schlüssig dargelegt, dass es in den Jahren 2013 bis 2015 pauschal und rechtswidrig zu Niederschlagung von Zuzahlungsforderungen gekommen ist. Die Klägerin hat diesen Vortrag bestritten und u.a. vorgetragen, dass dies schon systemisch gar nicht möglich sei. Vielmehr seien die Forderungen händisch – jeweils unter Eingabe einer 14-stelligen Nummer – im System auszutragen. Diesem Vortrag ist die Beklagte nur pauschal entgegengetreten. Zum einem führt sie immer wieder die Ausführungen des Zeuge M. an, der gegenüber der Klägerin angibt, dass Absetzungen rechtswidrig erfolgt sein sollen. Die im Rahmen der Ressortrunden durch den Zeugen M. präsentierten Absetzungszahlen (14.02.2017 und 19.05.2017) bieten allerdings keinen Nachweis für die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Absetzung und haben auch nach dem Vortrag der Beklagten zu weiteren Nachforschungen Anlass gegeben. Dies führt entsprechend zu der Mail des Zeugen M. vom 29.11.2017, in der er ausführt, dass sich die „ Anzeichen […] verdichten, dass Beträge ab 2013 in erheblicher Höhe ohne Rechts-/ Entscheidungsgrundlage abgesetzt worden seien bzw. für uns nicht mehr nachvollziehbar in Liste B überführt wurden.“ Ein großer Teil der Absetzungen sei dabei „ möglicherweise ohne Bescheid“ erfolgt. Eine ganz ähnliche Formulierung wählt der Zeuge M. auch in seiner E-Mail vom 28.08.2018. Dort heißt es: „Ein großer Teil der Absetzungen erfolgte dabei insbesondere für die Jahre vor 2013, 2013 und 2014, möglicherweise auch ohne Leistungsbescheid und Rechtsgrundlage.“ Auch hieraus wird deutlich, dass die Möglichkeit der Absetzung ohne Rechtsgrundlage besteht. Keinesfalls wird die Feststellung getroffen, dass die Absetzungen alle rechtswidrig gewesen sind. Noch in der Mail des Zeugen M. vom 09.05.2019 heißt es, dass es bei den erwähnten 33.512 Fällen berechtigte und unberechtigte (welche? wie viele?) Listenabsetzungen gebe. Insgesamt ergibt sich daher, dass Äußerungen des Zeugen M. keinen einzigen konkreten rechtswidrig abgesetzten Fall benennen, sondern dadurch gekennzeichnet sind, dass der Zeuge M. die Vermutung aufstellt, dass es bei den Absetzungen zu Fehlern gekommen ist. Auch der zur Grundlage der Kündigung gemachte Revisionsbericht 2019 /Nr. 1915 gibt hierzu keinerlei Aufklärung. Die Revision äußert hier, dass selbst bei unterstellter Anwendbarkeit der Regelung des § 76 SGB IV, die 75 Stichproben (welche Fälle konkret?), ergeben hätten, dass dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Bei genauerem Hinsehen stellt sich dann heraus, dass die Revision Verstöße gegen § 76 SGB IV damit begründet, dass sich keinerlei Dokumentation bzw. schwer zuordnungsbare Dokumentationen finden und „jeder einzelne Fall“ aufgegriffen werden müsse. Letztlich stellt die Revision aus Sicht der Kammer damit nur Eines fest: Das man mangels auffindbarer Dokumentation nichts feststellen kann. Die Rechtswidrigkeit der Absetzungen leitet die Revision dann gleichwohl daraus ab, dass mangels auffindbarer Dokumentation, die erforderlichen Prüfungen nach § 76 SGB IV nicht dokumentiert sind, so dass ein Verstoß gegen die Vorschrift vorliegt. Die Kammer überzeugt ein derartiges Vorgehen nicht. Allenfalls könnte man darin den Vortrag einer etwaigen Dokumentationsplichtverletzung der damaligen Sachbearbeiter erkennen. Ob die Absetzung in materiellrechtlicher Hinsicht korrekt war, lässt sich aus den spärlichen (Nicht)Erkenntnissen der Revision nicht erkennen. Letztlich kann die Beklagte die Rechtswidrigkeit einzelner Absetzungen auch nicht indirekt dadurch darlegen, dass sie im Prozess wiederholt Gesamtabsetzungssummen der einzelnen Jahre den Gesamtfällen der jeweiligen Jahre gegenüberstellt. Nach dem Vortrag der Parteien, ist daraus eben nicht unmittelbar ein Durchschnittswert der Absetzung pro Einzelfall abzuleiten. Selbst unterstellt, dies wäre möglich, ergibt sich aus dem so ermittelten Durchschnittswert auch nicht unmittelbar die Rechtswidrigkeit der Absetzung. Unbestritten geblieben ist der Vortrag, dass zwischen Buchungs- und Entstehungsjahr zu unterscheiden ist, unbestritten geblieben ist weiter, dass zwischen den beiden Zeitpunkten erhebliche Zeiträume liegen können. So heißt es auch im Revisionsbericht 2019 / Nr. 1915, dass Zuzahlungen bis in das Jahr 2011 zurückgefordert wurden. Schon daraus ergibt sich, dass ein Durchschnittswert aus den beiden Zahlen nicht gebildet werden darf. Unabhängig davon ist folgendes zu beachten. Die Klägerin hat vorgetragen, dass aufgrund der Systemumstellung im Jahre 2013 massenhaft fehlerhafte, bereits verjährte, teilweise bezahlte, sich in der Vollstreckung befindliche Forderungen bzw. Forderungen gegenüber Verstorbene „hochgespült“ und den Konten zugewiesen wurden. Diesem Vortrag ist die Beklagte konkret nur mit Blick auf die Verstorbenen entgegengetreten, zu den anderen genannten Fehlbuchungen hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert erwidert, ob und in welchem Umfang diese aus ihrer Sicht vorhanden waren. Selbst unterstellt man würde die Darlegung in der Weise genügen lassen, dass man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass in den Jahren 2013 bis 2015 die Absetzungen für Forderungen in Höhe des ermittelten Durchschnittswertes erfolgten, ist die Rechtswidrigkeit der Absetzung der jeweils einzelnen Forderung damit nicht erwiesen. Dies gilt unabhängig davon, ob man nach den wechselnden Rechtsauffassungen der Beklagte zuletzt davon ausgeht, dass die Beklagte zwar den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit unterliegt, ohne dass diese aber durch die Heranziehung von anderweitigen Verwaltungsvorschriften und einheitlichen Grundsätzen etc. konkretisiert werden könne. Selbst unterstellt die konkretisierenden seitens der Beklagten benannten (und mindestens seit 2012 bis kurz vor der Kündigung der Klägerin auch angewandten) Regelungen seien nicht heranzuziehen, sind aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten – und diese gelten auch aus Sicht der Beklagten für sie – auch Konstellationen denkbar, dass höhere Forderungen im Bereich der errechneten Durchschnittshöhe rechtmäßig nicht beigetrieben werden. Bspw. weil der Schuldner tot ist und die Erben nicht oder schwer ermittelbar sind, oder weil der Schuldner absehbar nicht zahlungsfähig ist. Durch die Angabe der Durchschnittswerte der Absetzungen hat die Beklagte damit allenfalls ein Indiz für ihre immer wieder geäußerte Vermutung einer rechtswidrigen Absetzung in der Vergangenheit gesetzt. Dieses Indiz wird aber bspw. durch den Umstand abgeschwächt, dass sich auch nach dem Vortrag der Beklagten die Realisierungsquoten für Zuzahlungen in den streitigen Jahren nicht eklatant von anderen Jahren unterscheiden. So heißt es noch im Revisionsbericht 2016/ Nr. 1608, dass sich die Realisierungsquoten bei den Zuzahlungsfällen bei rund 90 % bewegen. (2) Die Beklagte hat weiter nicht dargelegt, dass die Niederschlagungen der Jahre 2013 bis 2015 maßgeblich auf Basis EV 2014 bzw. einer entsprechenden Arbeitsanweisung erfolgte. Die Beklagte stellt diese Behauptung trotz des Bestreitens der Klägerin immer wieder auf, ohne ihre Behauptung konkretisieren zu können. Wenn sie sich insoweit auf den Revisionsbericht 2019 / Nr. 1915 stützt, sind die dortigen Ausführungen nicht ausreichend. Dort heißt es wörtlich: „Im Rahmen der Stichprobenfälle wurde regelmäßig als Begründung die „Kleinstbetragsregel der Abt. ZZM“ in der Niederschlagungsverfügung dokumentiert. Grundlage dieser Begründung ist eine Entscheidungsvorlage vom 23.04.2014 der damaligen Abteilungsleitung, Frau T. H..“ Der Schluss der Revision von der Formulierung „Kleinstbetragsregel der Abt. ZZM“ auf die EV 2014 ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hatte dies bestritten. Es ist bereist nicht erkennbar von wann die Niederschlagungsverfügungen datieren. Die Kammer hat den Vortrag der Beklagten dahingehend verstanden, dass die Niederschlagungen „in den Jahren 2013, 2014 und 2015“ erfolgten. Insoweit erschlösse sich aber nicht, wie man zum damaligen Zeitpunkt die Niederschlagung bereits auf Grundlage einer noch nicht existenten Entscheidungsvorlage treffen konnte. Wahrscheinlicher erscheint, dass der Hinweis in der Niederschlagungsverfügung sich auf die durch ein Vorstandsmitglied unterzeichnete EV 2012 bezogen hat. Auch wenn die Niederschlagungsverfügungen aus einem Zeitraum nach dem April 2014 stammen sollten, kann der dort enthaltenen Hinweise auf die EV 2014, ebenso gut aber auch auf die EV 2012 bzw. Arbeitsanweisung ZVK verweisen. (3) Ebenfalls hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass der Klägerin die Rechtswidrigkeit der Niederschlagungen der Jahre 2013 bis 2014 bekannt gewesen sei. Die Beklagte leitet die Kenntnis der Klägerin daraus ab, dass sie die Revisionsberichte und die Mails bzw. sonstigen Informationen des Zeugen M. kannte und ihr bekannt gewesen sei, dass die EV 2014 rechtswidrig gewesen sei. Diesem Schluss der Beklagten, kann die Kammer nicht folgen. Der Schluss der Beklagten, dass der Klägerin die Rechtswidrigkeit der Absetzungen bekannt gewesen seien, ist schon deshalb nicht schlüssig dargelegt, da die Beklagte bereits nicht schlüssig darlegen konnte, dass die Absetzungen selbst rechtswidrig gewesen sind. Insoweit darf auf die Ausführungen oben unter (1) verwiesen werden. Auch die Ausführungen in den Revisionsberichten geben keinen Hinweis darauf, dass der Klägerin die Rechtswidrigkeit der Absetzungen bekannt sein mussten. Der Revisionsbericht 2016 / Nr. 1611 benennt als Prüfungsunterlagen ausdrücklich die EV 2014. Diese wird nur insoweit beanstandet, dass nicht die Werte der BHO hinterlegt sind. Zugleich hält der Revisionsbericht aber fest, dass die damalige Abteilungsleiterin H. mitgeteilt habe, dass „in der Praxis stets die aktuellen Werte aus der Bundeshaushaltsordnung bei der Absetzung zugrunde gelegt“ wurden. Es bestand zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten Einigkeit, dass bei Berücksichtigung der Werte der BHO eine Absetzung zulässig sei. Anders jedenfalls wäre nicht erklärlich, dass der Vorstand der Beklagten die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen der Revision an die Fachbereiche anweist. Aus Sicht der Klägerin ist damit aus dem Revisionsbericht 2016/ Nr. 1611 folgendes erkennbar: Die EV 2014 wurde geprüft und deren Anwendung für zulässig erachtet, allerdings sollten die Werte der BHO – wie in der Praxis bereits durchgeführt – in die EV 2014 implementiert werden. Aus dem Revisionsbericht lässt sich nach Auffassung der Kammer daher nichts mit Blick auf eine Kenntnis der Klägerin hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Absetzungen in den Jahren 2013 bis 2015 ableiten. Allenfalls das Gegenteil ist der Fall. Auch aus dem Revisionsbericht 2016/ Nr. 1608 lässt sich eine derartige Kenntnis nicht ableiten. Gegenstand der dortigen Prüfung und Ausführungen ist nicht die EV 2014, sondern der Arbeitsanweisung ZVK. Die Revision beanstandet, dass nicht die Werte der BHO hinterlegt sind und empfiehlt, diese zu übernehmen. Zugunsten der Schlussfolgerung der Beklagten spricht allein, dass der Revisionsbericht davon spricht, dass der in der Arbeitsanweisung hinterlegte Wert seit einer Prozessumstellung zum 01.01.2017 keine Anwendung mehr finde. Zudem trifft er die Feststellung, dass bislang gesetzlich nicht begründete Absetzungen erneut aufgegriffen und buchhalterisch aktiviert werden sollen, soweit dies aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll erscheine. Daraus hätte die Klägerin die Kenntnis ableiten können, dass Absetzungen auf Basis der Arbeitsanweisung ZVK in der Vergangenheit ggfls. auf Basis eines falschen Wertes erfolgten. Allerdings konnte die Klägerin daraus nicht die Kenntnis erlangen, dass deshalb die Absetzungen der Jahre 2013 bis 2015 rechtswidrig gewesen sind. Dies ergibt sich bereits aus den weiteren Ausführungen des Revisionsberichts selbst. Dort heißt es unter Ziff. 7.1., dass es laut Rücksprache mit der Teamleitung „Zahlungsverkehr Zuzahlung“ „vor den oben aufgeführten Ausgaben der Arbeitsanweisungen keine Arbeitsanweisungen“ gegeben habe. Oben angeführt ist dabei auch die „ZVK-Zuzahlungsforderung allgemein (Ausgabe 1 vom 23.08.2016)“ und weitere Arbeitsanweisungen, deren älteste vom 15.06.2016 datiert. Für die Klägerin war daher nicht ersichtlich, dass ggfls. auch Niederschlagungen aus 2013 bis 2015 rechtswidrig erfolgt sein könnten. Es ist bereits aus dem Revisionsbericht nicht erkennbar, für welche Zeiträume auf Basis der beanstandeten Arbeitsanweisung Niederschlagungen erfolgt sind. Nicht nachvollziehbar ist, dass Niederschlagungen in 2013, 2014 und 2015 auf Basis einer Arbeitsanweisung aus August 2016 erfolgten, zumal ja auch noch die EV 2014 bestand. Der Revisionsbericht beantwortet diese Frage aber auch selbst, indem er die Aussage der Teamleitung wiedergibt, dass „vor Erstellung der oben genannten Arbeitsanweisungen individuell gearbeitet“ worden sei. Der Revisionsbericht geht also davon aus, dass die beanstandete Arbeitsanweisung gerade nicht Grundlage von vorangegangenen Absetzungsentscheidungen gewesen ist. In Zusammenschau mit dem Revisionsbericht 2016 / Nr. 1611 und 2016 / Nr. 1608 ergab sich somit für die Klägerin das Bild, dass Absetzungen nach Maßgabe der EV 2014 jeweils unter Berücksichtigung der Werte der BHO erfolgt waren und die Arbeitsanweisung ZVK ab Anfang 2017 ebenfalls mit den Werten der BHO arbeitete, und für den davor liegenden Zeitraum auf Basis der Arbeitsanweisung erfolgte Absetzungen noch einmal zu überprüfen seien. Auf den Zeitraum 2013 bis 2015 konnte dabei in keiner Weise geschlossen werden. Auch aus den seitens des Zeugen M. an die Klägerin herangetragenen Informationen konnte diese nicht auf die Rechtswidrigkeit der Absetzungen schließen. Soweit die Beklagte vorträgt, der Zeuge M. habe mehrfach die Klägerin angesprochen, ob die EV 2014 rechtmäßig sei, und ob daran festgehalten werden solle, konnte dieser Vortrag prozessual keine Berücksichtigung finden, soweit er nicht näher konkretisiert worden ist. Denn die Klägerin hat dies bestritten. Daraufhin hätte die Beklagte konkret vortragen müssen, wann der Zeuge M. mit welchen konkreten Informationen an die Klägerin herangetreten ist, um der Kammer eine Beweisaufnahme zu ermöglichen, die nicht auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre. Die ist nicht geschehen. Soweit die Beklagte konkret zu den Informationen des Zeugen M. an die Klägerin vorgetragen hat, ist dieser Vortrag von der Kammer berücksichtigt worden. Die wiederholten Angaben des Zeugen M. im Rahmen von E-Mails bzw. im Rahmen von Präsentationen können eine Kenntnis der Klägerin von der Rechtswidrigkeit der Absetzungen in 2013 bis 2015 aber nicht begründen, da bis zuletzt immer noch lediglich die Vermutung geäußert worden ist, dass „möglicherweise“ (vgl. E-Mail vom 28.08.2018) eine Absetzung ohne Leistungsbescheid und Rechtsgrundlage erfolgt sei (vgl. auch oben unter (1)). Nimmt man noch hinzu, dass der Klägerin im November 2017 seitens der ehemaligen Abteilungsleiterin H. per Mail vom 29.11.2017 mitgeteilt worden ist (vgl. Anlage K 25), dass der Absetzungszeitraum sich auf vier Jahre beziehe (und nicht auf zwei) und zu rund 80 % auf Rückständen Verstorbener zurückzuführen seien, die im Einklang mit der damalige Unternehmenspraxis angeschrieben und abgesetzt worden seien, wird die Auffassung der Kammer noch einmal bestärkt, dass die Klägerin keine Kenntnis von einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Absetzungen hatte oder haben musste. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Aussagen der Zeugen H. in der Mail vom 29.11.2017 zutreffen – was die Beklagte bestreitet -, sondern darauf, ob die Klägerin darauf vertrauen durfte, wie sie behauptet. Die Beklagte trägt nichts dazu vor, warum die Klägerin mehr der Mail des Zeugen M. als der Mail der Zeugin H. hätte trauen dürfen. Entsprechendes gilt für die im Dezember 2016 durch die Zeugin H. ermittelten Realisierungsquoten von jeweils deutlich über 90% für die Jahre 2013 / 2014 und 2015 gegenüber den durch den Zeugen M. ermittelten Werten. Soweit die Beklagte angibt, der Klägerin seien Unterlagen (u.a. die Anlage B37, Bl. 767 f. d.A.) durch die Zeugin H. übergeben worden, aus denen sich die Absetzungspraxis der Jahre 2013 bis 2015 ersehen lasse, hat die Klägerin auch dies bestritten und behauptet, ihr habe lediglich der letzte Monatsbericht 2016 vorgelegen. Auch hier hat die Beklagte nicht hinreichend konkret erwidert, wann der Klägerin durch die Zeugin H. welche konkreten Unterlagen, aus denen sich die Absetzungspraxis hätte ergeben sollen, der Klägerin übergeben worden sein sollen. Auch insoweit war der Kammer eine etwaige Beweisaufnahme verwehrt. Die Kammer hat aber gleichwohl zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der Klägerin durch die Zeugin H. sämtliche Unterlagen u.a. auch die als Anlage B 37 überreichte Präsentation vom 21.01.2016 überreicht worden ist. Damit ist gleichwohl die Kenntnis der Klägerin nicht nachgewiesen, sondern allenfalls die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Klägerin. Schließlich kann auch von der Einschaltung der Rechtsabteilung, selbst wenn man den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten unterstellt, nicht auf die Kenntnis der Klägerin von der Rechtswidrigkeit der Absetzungen aus den Jahren 2013 bis 2015 bzw. der EV 2014 geschlossen werden. Durch die Entscheidung der Ressort- und Bereichsleitung vom Oktober 2018 bzw. durch die bereits eingetretene Verjährung war zu diesem Zeitpunkt ein möglicher Schaden wegen nicht beigetriebener bzw. nicht mehr beizutreibender Forderungen gegeben. Aus dem bisher ausgeführten wird deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt eben nicht erkennbar war, ob überhaupt und wenn ja in welchem Umfang Forderungen abgesetzt worden waren, die über eine Versicherung ggfls. für die Beklagte gerettet werden könnten. Mit Blick bspw. auf die verjährten Forderungen war es dabei unerheblich, ob diese rechtswidrig oder rechtmäßig abgesetzt worden waren. Die Einschaltung der Rechtsabteilung und die Diskussion zur Schadensregulierung lassen sich daher schlicht aus dem Umstand herleiten, dass im Raum stand, dass Forderungen nicht mehr beigetrieben werden können. (4) Nicht zur Überzeugung der Kammer hinreichend dargelegt ist die seitens der Beklagten behauptete Untätigkeit der Klägerin. Die Beklagte trägt vielmehr vor, dass die Klägerin bzw. die Zeugin T. bereits nach der Präsentation des Zeugen M. am 14.02.2017 diesen mit der weiteren Aufklärung beauftragt hätten. Entsprechendes sei auch nach der weiteren Präsentation am 19.05.2017 erfolgt. Den Vortrag der Beklagten unterstellt, wurde seitens der Klägerin bzw. der Zeugin T. zudem veranlasst, dass die EV 2014 nicht weiter angewendet würde. Auch nach Erhalt der E-Mail des Zeugen M. vom 29.11.2017, gab es weitergehende Aufklärungsanweisungen, die letztlich in der Mail des Zeugen M. vom 28.08.2018 und nachfolgend der EV 2018 münden. Auch nach der EV 2018 und der Einschaltung der Rechtsabteilung kam es zu weiteren Auswertungsbeauftragungen des Zeugen M., der daraufhin am 21.12.2018 und auf weitere Nachfragen der Klägerin am 09.05.2019 jeweils per Mail an die Klägerin (in cc. die Ressortleiterin T.) dieser eine weitere Auswertung übersandte. Im Nachgang kann es dann erneut zu einem Gespräch über das weitere Verfahren. Selbst nach dem Vortrag der Beklagten ist die Klägerin mit Blick auf die Absetzung der Zuzahlungen gerade nicht untätig geblieben, sondern hat den zuständigen Abteilungsleiter jeweils mit weiteren Aufklärungsarbeiten hinsichtlich der Absetzungen beauftragt. Die mitgeteilten Ergebnisse blieben ausweislich der Mails jedoch immer gleich unkonkret. Sie enthielten bestimmte Behauptungen, die jeweils wieder relativiert wurden (bspw. „möglicherweise ohne Rechtsgrundlage“) und wiesen zuletzt auch auf den hohen Aufwand für die konkrete Aufarbeitung der Einzelfälle hin. Insoweit kann der Klägerin auch nicht vorgeworfen werden, dass sie nach der Mail aus November 2017 nicht unmittelbar verjährungsunterbrechende Maßnahmen eingeleitet hat. Dies wäre angesichts des schmalen Zeitfensters allenfalls in der Form möglich gewesen, dass „ins Blaue“ hinein sämtliche Forderung beschieden worden wären. Angesichts der sich Ende 2017 darstellende unsicheren Fakten- und Dokumentationslage konnte die Klägerin eine derartige Entscheidung zu diesem Zeitpunkt nicht treffen. (5) Die Beklagte hat auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten durch Stellungnahmen auf die Revisionsberichte die Rechtswidrigkeit der Absetzungen zu verschleiern suchte. Aus Sicht der Kammer wurden die im Stellungnahmeentwurf des Zeugen M. aufgestellten Behauptungen zurecht gestrichen. In den jeweiligen Stellungnahmezeitpunkten waren die Behauptungen des Zeugen M. noch durch keinen konkret belegten Fall hinterlegt. Zudem war aus den Feststellungen der Revision zu entnehmen, dass die gesetzlich nicht begründeten Absetzungen (aufgrund der Arbeitsanweisung ZVK) aufgegriffen und aktiviert werden sollten. Aus Sicht der Klägerin musste sie aus dem Revisionsbericht 2016 / Nr. 1611 zudem ableiten, dass die EV 2014 rechtmäßig mit den jeweiligen Werten der BHO angewendet wurde. Daher bestand zu diesem Zeitpunkt keinerlei Veranlassung ungeprüft Vermutungen des Zeugen M. in die Stellungnahme einzufügen. Aus Sicht der Klägerin gab es zu diesem Zeitpunkt gar keinen rechtswidrigen Tatbestand, der hätte verschleiert werden können. Entsprechend verschleierte die Klägerin auch nichts, wenn sie gegenüber der Revision angab die Empfehlungen würden umgesetzt. Am Rande sei erwähnt, dass die Revisionsberichte zwischen Maßnahmen und Empfehlungen unterscheiden. Der Vorstand hat in den beigefügten Dokumenten – soweit ersichtlich – jeweils nur die Umsetzung der Maßnahmen an die Fachbereiche verfügt. Zu den Empfehlungen verhalten sich die vorgelegten Dokumente nicht. Die Kammer hat zugunsten der Beklagten unterstellt, dass jeweils Maßnahmen und Empfehlungen gemeint waren. Auch fehlt der Kammer eine entsprechende Motivation der Klägerin. Sie war erst seit Anfang 2017 Bereichsleiterin. Die aus Sicht der Beklagten erfolgten rechtswidrigen Absetzungen der Jahre 2013 bis 2015 fielen noch nicht in ihren Verantwortungszeitraum. Warum sollte sie derartiges verschleiern. Sie hätte vielmehr durch „Aufdeckung“ glänzen und ungehobene Schätze für die Beklagte bergen können. (7.) Weiter hat die Beklagte nicht die Kenntnis der Klägerin von der Rechtswidrigkeit der EV 2014 im Zeitpunkt der EV 2018 schlüssig dargelegt. Die Kammer hat den Vortrag der Beklagten als gegeben unterstellt, dass die Klägerin bzw. die Zeugin T. die Anwendung der EV 2014 im April 2017 aussetzten. Aus welcher Motivation heraus das geschehen ist, schildert die Beklagte nicht, zieht aber daraus den Schluss, dass sie die EV 2014 für rechtswidrig hielte. Auch dieser Schluss ist nicht zwingend. Die Klägerin hat bis zuletzt die Rechtsauffassung vertreten, dass die EV 2014 rechtmäßig sei. Unbestritten hat die Klägerin mit der Zeugin T. gemeinsam durch die EV 2018 auch an der EV 2014 festgehalten. Folgt man der Argumentation der Beklagten, dass die Aussetzung die Kenntnis der Rechtswidrigkeit erkennen lässt, so müsste die Bestätigung der EV 2014 in der EV 2018 entsprechend den Schluss zulassen, dass die Klägerin von der Rechtmäßigkeit der EV ausgeht. Das streitige seitens der Beklagten behauptete Aussetzungsverhalten kann daher die Kenntnis der Rechtswidrigkeit nicht zwingend darlegen. Es ist auch nicht naheliegend. Bei Überzeugung von der Rechtswidrigkeit hätte es nahe gelegen, die EV 2014 aufzuheben und nicht lediglich die Anwendbarkeit auszusetzen. Zu dem genannten Zeitpunkt war auch immer noch der Revisionsbericht 2016 / Nr. 1611 maßgeblich, der die EV 2014 geprüft und unter Berücksichtigung der BHO-Werte nicht beanstandet hatte. (7) Nicht richtig ist die Rechtsauffassung der Beklagten, es habe für die EV 2018 keine Rechtsgrundlage gegeben. i. Soweit ersichtlich, teilt die Beklagte mit der Kammer die Rechtsauffassung, dass die Beklagte dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 69 SGB IV verpflichtet ist. ii. Die Kammer ist der Auffassung, dass die EV 2018 auf Basis der Regelung des § 76 Abs. 1 SGB IV getroffen werden konnte. Unklar bleibt für die Kammer, ob die Beklagte von der Anwendbarkeit der Regelung des § 76 SGB IV ausgeht. Während sie auf Seite 28 f ihres Schriftsatzes vom 20.11.2019 der (letzten) Rechtsauffassung ihrer Revision aus dem Revisionsbericht 2019 beipflichtet und die Regelung des § 76 SGB IV für unanwendbar erklärt, da Zuzahlungen keine sonstige Einnahmen im Sinne des § 20 SGB IV seien, scheint sie auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 19.02.2020 zu einer Anwendbarkeit der Norm gelangen. Aus Sicht der Kammer findet die Regelung auch für Zuzahlungen Anwendung. Nach § 76 Abs. 1 SGB IV sind Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmt, dass der Versicherungsträger Ansprüche nur niederschlagen darf, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Die Regelung stellt damit die Erhebung von Einnahmen nicht in das Belieben der Sozialversicherungsträger, sondern verpflichtet diese grds. die Mittel rechtzeitig und vollständig einzufordern. Unter Einnahmen sind dabei sämtliche Ansprüche, d.h. alle geldwerten Forderungen der Versicherungsträger, die ihnen aus ihren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Beziehungen zustehen, zu verstehen, u.a. auch Zuzahlungen und Zusatzbeiträge von Versicherten (vgl. von Boetticher , in: Schlegel/Voelzke juris PK SGB IV § 76 B; bspw. auch das BSG 29.10.1991 – 13/5RJ 36/90 geht davon aus, das Zuzahlungen von § 76 SGB IV erfasst sind). Durch § 76 SGB IV wird der in § 69 Abs. 2 SGB IV für die Versicherungsträger postulierte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit konkretisiert. Die in den Absätzen 2-5 bestimmten Ausnahmen sollen es ermöglichen, Ansprüche flexibel und effektiv zu verwirklichen oder von ihrer Durchsetzung abzusehen, wenn diese unverhältnismäßig wäre. Die Erhebung soll vor allem dem Gedanken der Wirtschaftlichkeit gerecht werden ( von Boetticher , in: Schlegel/Voelzke juris PK SGB IV § 76 B). Die Niederschlagung darf gemäß gesetzlicher Anordnung nur nach objektiven Kriterien erfolgen; persönliche Verhältnisse (erhebliche Härte wie bei der Stundung oder Unbilligkeit wie beim Erlass) sind nicht zu berücksichtigen. Ob die Einziehung objektiv keinen Erfolg haben wird, beurteilt sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen (jetzige und künftige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Anspruchsgegners). Hierbei sind in einer „gesicherten ex-ante-Prognose“ alle bekannten Umstände zu bewerten; soweit diese nicht hinreichend vorliegen, dürfte dies im Einzelfall erst durch eine Vollstreckungshandlung feststellbar sein; diese muss gegebenenfalls wiederholt werden (Bormann, in Hauck/Noftz SGB IV § 76 Rn. 13 f). iii. Dem bisherigen unstreitigen und schlüssig dargelegten streitigen Vortrag der Beklagten unterstellt, ist die EV 2018 von § 76 SGB IV gedeckt. Nach dem zum Zeitpunkt der EV 2018 bekannten Sachverhalt standen aus der damaligen ex-ante Perspektive die Kosten der Einziehung der Forderungen außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Entscheidung der Klägerin und der Zeugin T. zum damalige Zeitpunkt im Oktober 2018 nicht darauf gerichtet sein konnte zu untersuchen, ob ein Teil oder zahlreiche der Absetzungen in Liste B in den Jahren 2013 bis 2015 rechtswidrig gewesen sind oder nicht. Die im Oktober 2018 zu treffende Entscheidung nach § 76 SGB IV war, ob es aus der ex ante Perspektive sinnvoll ist, die abgesetzten Forderungen insgesamt neu aufzurollen und in ihrer Gesamtheit jeweils einzeln zu betrachten und ggfls. neu zu bewerten. Die Klägerin und die Zeugin T. standen daher stellvertretend für die Beklagte vor der ungewöhnlichen Situation die Wirtschaftlichkeitsfrage nicht für jeweils eine einzelne Forderung zu beantworten, sondern für eine Gesamtheit ungeklärter Forderungen. Für eine Aufklärung sprach – dem Beitreibungsgebot gehorchend –, dass der zuständige Abteilungsleiter, der Zeuge M., den – allerdings nicht an Einzelfällen konkretisierten – Verdacht geäußert hatte, dass die Niederschlagungen möglicherweise ohne Rechtsgrundlage erfolgt waren. Allerdings waren die – seitens der Klägerin bzw. der Zeugin T. – beauftragten Aufklärungsarbeiten des Zeugen M. auch im Oktober 2018 nicht zu einem befriedigenden Ergebnis gekommen. Fazit der bis dahin erfolgten Tätigkeiten war, dass man alle Forderungen einzeln wird aufgreifen müssen. Hinzu kam die mehrfach festgestellte schlechte bzw. nicht vorhandene Dokumentationslage. In der EV 2018 wird ausgewiesen, dass der Aufklärungsaufwand mindestens sechs Beschäftigtenjahre über 1,5 Jahre binden würde. Die klägerische Partei hat den Personalkostenaufwand im Prozess unbestritten mit ein bis zwei Millionen € angegeben. Auch der Zeuge M. – der Abteilungsleiter der zuständigen Fachabteilung – kommt in seiner E-Mail vom 28.08.2018 zu der Einschätzung, dass es wirtschaftlich nicht sinnvoll sei, diese Forderungen beizutreiben. Ausweislich der E-Mail des Zeugen M. vom 29.11.2017 standen zu überprüfende Forderungen in Höhe von 1.021.609,11 € für 2013, 552.679,5. € für 2014 und 248.321,90 € für 2015, d.h. insgesamt in Höhe von 1.822.610,42 € im Raum. Selbst wenn man im Zeitpunkt der Entscheidung von Oktober 2018 sämtliche fragliche Forderungen in den Blick nimmt, so standen möglicherweise beizutreibende Forderung im Wert von rund 1,9. Mio € einem (Personal)Aufwand etwa gleicher Höhe gegenüber. Hinzu kam folgendes: Die Ansprüche aus 2013 unterlagen zu diesem Zeitpunkt weitgehend der Verjährung, jedenfalls mussten die Klägerin und die Zeugin T. davon ausgehen, denn die Dokumentationslage ließ nicht erkennen, dass ggfls. durch Bescheidungen anderweitige Verjährungsfristen greifen könnten. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass auch nach den vom Zeugen M. errechnete Realisierungsquoten in seiner Mail vom 29.11.2017, eine weitergehende Realisierung nach den Erfahrungen bei der Beklagten unwahrscheinlich erschien. So lag die Realisierungsquote in 2013 bei 86,1 %, in 2014 bei 91 % und in 2015 bei 94,7 %. Der Revisionsbericht 2016 / Nr. 1608 hatte von Realisierungsquoten von rund 90 % gesprochen und bspw. für 2016 ebenfalls eine Quote von 89,5 % angegeben. Auch die absoluten Realisierungsbeträge lagen bei jeweils über 7 Mio Euro und damit im „Normalbereich“. Vor diesem Hintergrund mussten die Klägerin und die Zeugin T. im Oktober 2018 davon ausgehen, dass von den im Raum stehenden 1,9. Mio Euro allenfalls ein Bruchteil durch Wiederaufrollen der Konten würde realisiert werden können. Sicher standen dem gegenüber jedoch die kalkulierten Personalkosten bei der Beklagten. Daher mussten die Klägerin und die Zeugin T. im Oktober 2018 davon ausgehen, dass die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zur Höhe der Ansprüche standen und konnten von einer Beitreibung absehen. Aus den genannten Gesichtspunkten durften sie auch in der Folge an ihrer Entscheidung festhalten. Denn die Sachlage hat sich bis zur Kündigung – ja bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung – nicht geändert. Auch der Revisionsbericht 2019 kann nur feststellen, dass die Dokumentationen der Absetzungen kaum oder nicht vorhanden sind. Immer noch gilt, dass jede einzelne Forderung mit dem benannten Personalaufwand wird aufgerollt werden müssen. Aus Sicht der Kammer richtet die Beklagte bei ihrer Bewertung der Sachlage unrichtigerweise ihren Blick auf die Frage, ob die einzelnen Absetzungen in 2013, 2014 bzw. 2015 jeweils rechtmäßig erfolgt sind. Diese Frage stellt sich so für die Kammer nicht. Die Frage, die sich der Klägerin und der Zeugin T. Ende 2017 bzw. 2018 stellte war, wie man mit den unsicheren Forderungen aus 2013-2015 umgehen sollte. Die Frage der etwaigen Rechtswidrigkeit der damaligen Absetzung konnte dabei nur einen Teilaspekt darstellen. Selbst unterstellt, ein Teil der Forderungen in 2013-2015 sei rechtswidrig abgesetzt worden, hätten die Klägerin und die Zeugin T. in 2017 bzw. 2018 nach dem Sachverhalt, der sich ihnen darstellte, nicht anderes entscheiden können. Andernfalls hätten sie aus der ex ante Perspektive gutes Geld der Beklagten dem schlechten hinterhergeworfen. (9.) Auch die Kammer sieht in der EV 2018 einen Verstoß gegen die Unterschriftenregelung der Beklagten. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Ressortleitung Finanzen in den anderen Bereichen ein weitaus höheren Dispositionsrahmen hat, für die Niederschlagungen bestimmt die Regelung aus Sicht der Kammer jedoch eindeutig eine Wertgrenze bei 100.000,00 €. Die Kammer hat daher einen Verstoß gegen die Unterschriftenregelungen zugunsten der Beklagten unterstellt. bb. Aus den unter aa. genannten Gesichtspunkten konnte die Kammer auch keine weitergehenden Indizien ableiten, die eine Kündigung aufgrund eines Tatverdachts begründen könnten. Allenfalls könnte man zugunsten der Beklagten unterstellen, dass sie hinreichend Indizien vorgetragen hat, die dafür sprächen, dass die Niederschlagungen in 2013 - 2015 rechtswidrig gewesen seien und dass die Klägerin in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Niederschlagungen gleichwohl die EV 2018 beschlossen habe. Aber selbst dann wäre aus den oben unter aa.(7) getroffenen Erwägungen die EV 2018 vertretbar gewesen. cc. Aus Sicht der Kammer ist im Rahmen der Interessenabwägung das Bestandsinteresse der Klägerin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gegenüber dem sofortigen Auflösungsinteresse der Beklagten höherwertig und die außerordentliche fristlose Kündigung damit unwirksam. Aus den Erwägungen unter aa. sieht die Kammer eine Pflichtverletzung nur in einer etwaigen Überschreitung der Zeichnungskompetenzen. Dabei ist aber zu beachten, dass die Entscheidung durch die Ressortleiterin T. und durch die Klägerin erfolgte. Letztlich hierarchisch verantwortlich ist damit die Ressortleitung und nicht die Klägerin. Die Klägerin hat auch vorgetragen, dass sie in Gutem Glauben an die Berechtigung der Vorgesetzten gehandelt habe. Die Kammer hat gleichwohl zugunsten der Beklagten unterstellt, dass auch der Klägerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung der EV 2018 (und deren nachfolgenden Aufrechterhaltung) die Unterschriftenregelung der Beklagten bekannt gewesen ist und ihr insoweit eine Mitverantwortung zugewiesen. Die durch die Klägerin damit begangene Pflichtverletzung rechtfertigt allerdings nicht die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Zugunsten der Klägerin war zu berücksichtigen, dass sie seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt ist und ihr Arbeitsverhältnis bisher ohne jede Beanstandung verlief. Zudem war zu beachten, dass es sich um eine außergewöhnliche und schwierige Situation handelte. Die Klägerin hatte einen Scherbenhaufen zu bereinigen, der zum großen Teil aus einer Umstellung der Software im Jahr 2013 herrührte und an dessen Entstehung sie nicht beteiligt war. Zudem war sie erst kurze Zeit mit der Bereichsleitung betraut gewesen, der hier streitgegenständliche Aufgabenbereich betraf zudem nur einen Teilbereich ihres Aufgabenspektrums. Weiter war zu berücksichtigen, dass es bei der Beklagten seit Jahren gelebte Praxis war, dass man nicht wirtschaftlich beizutreibende Zuzahlungen niederschlug. Hierzu gab es – teilweise durch die Vorstandsebene in Person des Vorstandsmitglieds M. unterzeichnete – unterschiedlichste Entscheidungsvorlagen und Arbeitsanweisungen mit unterschiedlichen Absetzungswerten. Durchweg war aber die gelebte Praxis bei der Beklagten, dass unwirtschaftliche Forderungen nicht beigetrieben wurden. Für die Beklagte streitet ein möglicher Schaden in Höhe rund 1,9. Mio Euro. Allerdings ist zu beachten, dass die nach Auffassung der Kammer vorzuwerfende Pflichtverletzung der Überschreitung der Zeichnungskompetenz durch die EV 2018 nicht für einen (hypothetischen) Schaden von 1,9. Mio kausal ist. Im Jahr 2018 waren Forderungen aus 2013 bereits verjährt. Weiter ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der Kündigung jedenfalls noch Forderung aus 2015 geltend gemacht werden konnten, also ein etwaiger Schaden hätte eingegrenzt werden können. Schließlich ist die im Raum stehende Schadenssumme völlig offen, da angesichts der Erwägungen oben unter (7) zum Einen nicht ersichtlich ist, welche Summen tatsächlich hätten realisiert werden können, und zum Zweiten welche zusätzlichen (Personal-)Kosten dem gegenüber gestanden hätten. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen wäre seitens der Beklagten als milderes Mittel der Ahndung eines Fehlverhaltens in Form des Verstoßes gegen die Unterschriftenberechtigungen eine Abmahnung in Betracht gekommen. Der Verstoß der Klägerin ist nicht derart gravierend, dass diese entbehrlich ist. Die Beklagte hat auch keine Tatsachen vorgetragen, die eine Prognose rechtfertigen, dass sich die Klägerin von einer Sanktion in Form einer Abmahnung nicht wird beeindrucken lassen und auch zukünftig weitere Pflichtverletzungen in derselben Form begehen wird. III. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.09.2019 aufgelöst worden. 1. Die Kündigung gilt nicht bereits nach den §§ 7,4 KSchG als rechtswirksam. Danach gilt eine Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, wenn die Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht wird, wobei § 4 KSchG bestimmt, dass die Rechtsunwirksamkeit innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung geltend zu machen ist. Die Kündigung ist der Klägerin hier frühestens zum 20.09.2019 zugegangen, so dass die Frist des § 4 KSchG gemäß der §§ 187, 193 BGB am 11.10.2019 abgelaufen ist. Die Zustellung der am 27.09.2020 eingegangenen Klage erfolgte am 02.10.2019 (vgl. Bl. 54 d.A.) und damit innerhalb der Frist. 2. Auch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.09.2019 ist unwirksam. Weder als Tat- noch als Verdachtskündigung greifen die Gründe der Beklagten durch. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu II. verwiesen. Im Rahmen der Interessenabwägung hat die Kammer dabei beachtet, dass hier das Bestandsinteresse der Klägerin über die Kündigungsfrist hinaus gegen das Auflösungsinteresse der Beklagten abzuwägen ist. Aber auch unter Zugrundelegung dieses weiteren Vergleichsmaßstabes kommt die Kammer aus den oben im Rahmen der Interessenabwägung unter II.2.cc. genannten Erwägungen zu dem Ergebnis, dass das Bestandsinteresse der Klägerin höherwertig ist. IV. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen. 1. Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ergibt sich aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht immer dann, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers an der Erteilung des Zwischenzeugnisses besteht (vgl. BAG v. 01.10.1998 – 7. AZR 176/97, juris Rz. 13 ff.; LAG Hamm v. 13.02.2007 – 19 Sa 1589/06, juris Rz. 31). Anerkannt sind die vom Arbeitgeber in Aussicht gestellte Kündigung, ein Stellenwechsel, die Änderung im Arbeitsbereich wie beispielsweise eine Versetzung oder der Wechsel des Vorgesetzten. Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses soll der Arbeitnehmer dabei die Wahl haben, ob er ein Endzeugnis oder ein Zwischenzeugnis verlangt (vgl. LAG Hamm v. 13.02.2007 – 19 Sa 1589/06, Juris Rz. 31). 2. Die genannten Voraussetzungen sind erfüllt. Durch die ausgesprochenen Kündigungen ist es zu einer deutlichen und markanten Zäsur im Arbeitsverhältnis gekommen. V. Die Beklagte hat die Klägerin über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Bereichsleiterin des Bereichs Beitragsservice weiter zu beschäftigen. 1. Der Antrag ist der Kammer zur Entscheidung angefallen, da die innerprozessuale Bedingung des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag zu 1) eingetreten ist. 2. Der gekündigte Arbeitnehmer hat unter Berücksichtigung seines verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Außer im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsprozesses ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses. Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Solange ein solches Urteil besteht, kann die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen. Hinzukommen müssen dann vielmehr zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (grundlegend BAG GS vom 27.02.1985 – GS 1/84). 2. Die genannten Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat erstinstanzlich obsiegt. Schwerwiegende Gesichtspunkte, die gegen eine Fortbeschäftigung der Klägerin sprechen, hat die Beklagte nicht dargelegt. VI. Der hilfsweise Antrag auf Erteilung eines Endzeugnisses ist der Kammer mangels Eintritts der innerprozessualen Bedingung des Unterliegens mit den Kündigungsschutzanträgen nicht zur Entscheidung angefallen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Der klageabweisende Tenor bezieht sich allein auf den allgemeinen Feststellungsantrag, der sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat, so dass die Zuvielforderung der Klägerin geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung im Sinne des § 64 Abs. 3, 3a ArbGG lagen nicht vor. Diese ist aber bereits nach § 64 Abs. 2 lit b) und c) ArbGG statthaft. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht E. Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 E. Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. van Laak