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Urteil

9 Sa 2313/05

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ausbildungsvertrag kann wirksam unter einer aufschiebenden Bedingung stehen, wenn der Eintritt von der gesundheitlichen Eignung aus einer Einstellungsuntersuchung abhängig gemacht wird. • Die Vereinbarung einer solchen aufschiebenden Bedingung in vorformulierten Ausbildungsverträgen stellt keine unangemessene Benachteiligung nach §§ 305 ff., 307 BGB dar, wenn ein berechtigtes Interesse des Ausbildungsbetriebs (gesetzliche Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung) besteht. • Für das Einsetzen der Wirksamkeit des Ausbildungsverhältnisses kommt es allein auf das Ergebnis der vorgesehenen Einstellungsuntersuchung an; ein entgegenstehendes Gegenattest eines Dritten kann die vereinbarte Bedingung nicht ersetzen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Bedingung der gesundheitlichen Eignung im Ausbildungsvertrag zulässig • Ein Ausbildungsvertrag kann wirksam unter einer aufschiebenden Bedingung stehen, wenn der Eintritt von der gesundheitlichen Eignung aus einer Einstellungsuntersuchung abhängig gemacht wird. • Die Vereinbarung einer solchen aufschiebenden Bedingung in vorformulierten Ausbildungsverträgen stellt keine unangemessene Benachteiligung nach §§ 305 ff., 307 BGB dar, wenn ein berechtigtes Interesse des Ausbildungsbetriebs (gesetzliche Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung) besteht. • Für das Einsetzen der Wirksamkeit des Ausbildungsverhältnisses kommt es allein auf das Ergebnis der vorgesehenen Einstellungsuntersuchung an; ein entgegenstehendes Gegenattest eines Dritten kann die vereinbarte Bedingung nicht ersetzen. Die Klägerin bewarb sich um eine Ausbildungsstelle zur Gesundheits- und Krankenpflegerin beim beklagten Verein, der eine Krankenpflegeschule betreibt. Die Parteien unterzeichneten am 24.05.2005 einen Ausbildungsvertrag, dessen Anlage den Abschluss unter den Vorbehalt stellt, dass die Einstellungsuntersuchung die gesundheitliche Eignung ergäbe bzw. die Klägerin den Untersuchungstermin wahrnehme. Die Klägerin nahm im Juli 2005 an der ärztlichen Einstellungsuntersuchung teil; der Betriebsarzt stellte gesundheitliche Bedenken fest. Der Beklagte lehnte daraufhin die Aufnahme der Ausbildung mit Schreiben ab. Die Klägerin klagte auf Feststellung des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses und auf Ausbildung; das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein und machte geltend, die Formulierung der Anlage sei zu unbestimmt und die Wahrnehmung des Untersuchungstermins genüge; zudem habe sie ein attestiertes Gegenbefund vorgelegt. • Zwischen den Parteien ist formell ein Ausbildungsvertrag zustande gekommen, dieser wurde jedoch in der Anlage wirksam unter eine aufschiebende Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB gestellt, wonach das Zustandekommen des Vertrages vom Ergebnis der Einstellungsuntersuchung abhängt. • Die Bedingung betrifft ein zukünftiges und ungewisses Ereignis (Durchführung und Ergebnis der Untersuchung), sodass die Wirksamkeit des Vertrages erst mit Eintritt der Bedingung eintritt. • Die Klausel ist als vorformulierte Vertragsbedingung i.S.d. §§ 305 ff. BGB zu prüfen; eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, weil der Beklagte ein legitimes, gesetzlich gestütztes Interesse hat, nur gesundheitlich geeignete Personen nach § 5 Nr.1 i.V.m. § 2 Abs.1 Nr.3 KrPflG zur Ausbildung zuzulassen. • Das Transparenzgebot (§ 307 Abs.1 S.2 BGB) ist gewahrt: Die Formulierung macht deutlich, dass die Wirksamkeit des Ausbildungsverhältnisses vom Ergebnis der Einstellungsuntersuchung abhängt; eine genaue Fristbestimmung war vor dem Hintergrund praktischer organisatorischer Erwägungen nicht erforderlich. • Für das Eintreten der aufschiebenden Bedingung ist nicht die bloße Wahrnehmung des Untersuchungstermins maßgeblich, sondern das positive Untersuchungsergebnis; deshalb kann ein vom Bewerber vorgelegtes Gegenattest das vereinbarte Untersuchungsergebnis nicht ersetzen. • Die arbeitsmedizinische Bescheinigung ergab gesundheitliche Bedenken, somit ist die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten und das Ausbildungsverhältnis ist nicht wirksam begründet worden. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; ein wirksames Ausbildungsverhältnis ist nicht zustande gekommen, weil der Vertrag wirksam unter die aufschiebende Bedingung gestellt wurde, dass die Einstellungsuntersuchung die gesundheitliche Eignung ergibt, und diese Bedingung nicht eingetreten ist. Die Klausel in der Vertragsanlage ist nach §§ 305 ff. BGB zulässig und benachteiligt die Klägerin nicht unangemessen, da der Beklagte ein berechtigtes, gesetzlich gestütztes Interesse an der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung hat. Die bloße Wahrnehmung des Untersuchungstermins oder ein späteres Gegenattest reicht nicht aus, um das vereinbarte Untersuchungsergebnis zu ersetzen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.