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Urteil

11 Ca 3619/18 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2019:0221.11CA3619.18.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Streitwert: 63.003,08 €.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Streitwert: 63.003,08 €. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie über Vergütungsansprüche. Der am…………….geborene Kläger ist beurlaubter Beamter im Kirchendienst des ……………….. Mit Planstelleninhabervertrag vom 13.05.2016 wurde der Kläger befristet für den Zeitraum 01.08.2016 -31.07.2021 als hauptamtlicher Schulleiter für die von der Beklagten betriebene bilinguale Gesamtschule zu einer monatlichen Bruttovergütung von 9000 € eingestellt. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie des Anstellungsvertrages (Bl. 3 GA) verwiesen. Der Vertrag weist in seiner Einleitung unter anderem unter „auflösenden Vorbehalten bzw. Bedingungen zur Rechtswirksamkeit“ die Erteilung einer Versorgungslastenzusage aus, deren Erteilung zwischen den Parteien streitig ist. § 7 des Vertrages enthält unter der Überschrift „Vertragsbeendigung“ folgende Regelungen: (1) Der Vertragsnehmer kann den Verkäufer Frist von sechs Wochen zum 31. Juli jeden Jahres kündigen. (2) Der Vertragsgeber kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein Grund im Sinne des §§ 626 BGB vorliegt. Als wichtige Gründe werden anerkannt: (a) schwere Verfehlung gegen dienstliche und außerdienstliche Pflichten, insbesondere gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (b) … Mit Schreiben vom 09.05.2018 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf die zu Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 16GA) Bezug genommen. Mit weiterem Schreiben vom 13.06.2018 (Bl. 36 GA) und 19.07.2018 (Bl. 58 GA) kündigt die Beklagten das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut außerordentlich. Mit Schreiben vom 18.06.2018 erklärte sodann der Kläger die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zum 31.07.2018. Während der Sommerferien 2018 teilte die kommissarische Schulleiterin der Geschäftsführerin der Beklagten mit, dass Stichproben ergeben haben, dass Zeugnisnoten einzelner Schüler von den in den Konferenzen beschlossenen Noten abwichen. So habe der Schüler ………….im Halbjahreszeugnis 2016/2017 die Note ausreichend erhalten, obwohl die Notenkonferenz die Note mangelhaft beschlossen hatte. Die Änderung erfolgte auf entsprechende Anweisung des Klägers an den für den Umgang mit dem Zeugnis – und Notenprogramm zuständigen Lehrer Herrn ……….. Bei dem gleichen Schüler wurde im Zeugnis für das zweite Halbjahr die Note in Erdkunde von ausreichend in befriedigend geändert. In gleicher Weise wurde bei dem Schüler …………..gehandelt. Wegen der Protokolle der Notenkonferenz und den Zeugnissen wird auf die zu Gerichtsakte gereichten Kopien (Bl. 200 ff GA) verwiesen. Der Kläger bestreitet, dass ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung gegeben ist. Er ist der Ansicht keine eigenmächtigen Notenkorrektur durchgeführt zu haben. Er behauptet, der Erdkundelehrer ………….hätte den Schülern jeweils die beabsichtigten Noten mitgeteilt, worauf sich die Erziehungsberechtigten an den Kläger wandten und die Notenbegebung beanstandeten. In einem Gespräch habe der Erdkundelehrer dann die Noten nicht rechtfertigen können, weshalb man sich auf ein „ausreichend“ verständigt habe. Dies sei im Rahmen der Notenkonferenz dann nicht umgesetzt worden, weshalb er, als er das Zeugnis unterschreiben sollte eine, Änderung veranlasste. Er macht klageweise auch die Vergütungen für Juni und Juli 2018 geltend. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten die Kündigung vom 09.05.2018 nicht beendet worden ist. 2. festzustellen, dass es Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten unverändert fortbesteht. 3. festzustellen dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten auch nicht durch die weitere Kündigung vom 13.06.2018 aufgelöst worden ist. 4. festzustellen dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten auch nicht durch die weitere Kündigung vom 19.06.2018 aufgelöst worden ist. 5. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9000,44 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2018 zu zahlen. 6. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9000,44 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Arbeitsvertrag wegen fehlenden Bedingungseintritts nicht zustande gekommen sei. Als faktisches Arbeitsverhältnis könne dieses jederzeit beendet werden. Jedenfalls stützt sie die Kündigung auf verhaltensbedingte Gründe. Der Kläger habe unter anderem Laufbahnentscheidungen für mehr als 20 Schüler in rechtswidriger Weise getroffen. Wegen der Vielzahl der Kündigungsvorwürfe wird insbesondere auf die Klageerwiderung vom 23.08.2018 verwiesen. Unter anderem habe der Kläger Zeugnisnoten entgegen dem Konferenzbeschluss nachträglich abgeändert. Der Fachlehrer sei in die Änderung der Noten nicht einbezogen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Kammer durfte über die Klage in der Sache entscheiden. Zwar wurde der Klageabweisungsantrag ausweislich des Protokolls durch die Beklagte nicht ausdrücklich gestellt. Sie hat aber durch ihre Ausführungen zur Klage zu erkennen gegeben, dass sie die Abweisung der Klage als unbegründet anstrebte. § 297 ZPO bezieht sich nicht auf rein negative Gegenanträge, wie den Antrag auf Abweisung der Klage, die sich eindeutig aus der Prozesslage ergeben (OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Juni 2012 – 12 U 185/10 –, Rn. 32, juris; BAG, Urteil vom 23. Januar 2007 – 9 AZR 492/06 –, BAGE 121, 67-79, Rn. 28). II. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis, durch fristlose Kündigung vom 09.05.2018 beendet worden ist. Zwischen den Parteien bestand nicht lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis, weil die aufschiebende Bedingung der Versorgungslastenzusage des Arbeitsvertrages nicht eingetreten ist. Die Parteien haben zwar in der Einleitung des Arbeitsvertrages eine aufschiebende Bedingung vereinbart, die jedoch unwirksam ist. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Bedingung eingetreten ist. 1. Mit der Verabredung einer Bedingung knüpfen die Parteien rechtsgeschäftliche Wirkungen an ein zukünftiges Ereignis, dessen Eintritt derzeit noch objektiv ungewiss ist. Wollen die Beteiligten, dass die von der Bedingung abhängig gemachten Rechtswirkungen erst mit Eintritt des Bedingungsfalles eintreten sollen, so handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung (vgl. Dörner in Schulze BGB 9. Aufl. § 158 Rn. 7), die die Parteien hier als auflösenden Vorbehalt bzw. Bedingung zur Rechtswirksamkeit bezeichnet haben. Dies ergibt die Auslegung. Maßgeblich kommt es auf den Standpunkt eines besonnenen und objektiven Dritten an, §§ 133, 157 BGB. Für das Vorliegen einer solchen auflösenden Bedingung spricht der Wortlaut des Arbeitsvertrages. Die dort gewählte Formulierung "zur Rechtswirksamkeit" deutet darauf hin, dass der Vertrag erst volle Wirksamkeit nach Erteilung der Versorgungslastenzusage haben sollte. Sie macht auch nur als aufschiebende Bedingung Sinn, weil die Zusage Voraussetzung für das Vertragsverhältnis sein sollte. Dass die gewählte rechtliche Konstruktion möglicherweise Schwierigkeiten mit sich bringt im Hinblick auf § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages, wonach der Arbeitnehmer bereits zum 01.08.2016 berufen werden sollte, wenn eine Beurlaubung erfolgt ist, kann angesichts des im Prinzip eindeutigen Wortlauts der Regelung nicht dazu führen, ihr einen anderen Inhalt, z.B. im Sinne eines vertraglichen Rücktrittsrechts oder einer auflösenden Bedingung, zu geben. 2. Die vereinbarte aufschiebende Bedingung ist unwirksam. a. Aufschiebende Bedingungen gemäß § 158 Abs. 1 BGB sind grundsätzlich auch in Bezug auf Arbeitsverträge zulässig (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 11. August 2010 - 15 Sa 2600/09 - ; LAG Hamm 12. September 2006 - 9 Sa 2313/05 - zu II 1 der Gründe). Verbreitet sind zB. Vorbehalte, die an eine medizinische Einstellungsuntersuchung oder an die Vorlage bestimmter Bescheinigungen, etwa Führungszeugnisse, anknüpfen (allgemein Windeln in Maschmann/Sieg/Göpfert Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht 2. Aufl. Kap 310 Rn. 5). Sie unterliegen, anders als eine auflösende Bedingung, keinen Sachgrund bezogenen Voraussetzungen, §§ 21, 14 TzBfG. Es besteht hier nicht die Gefahr, dass Kündigungsschutzvorschriften umgangen werden könnten. Auch die Kombination einer Bedingung mit einer Befristung ist grundsätzlich möglich (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 17, NZA 2011, 1346). Beide Unwirksamkeitsgründe sind getrennt zu behandeln. b. Wie bei jeder Vertragsregelung kommt allerdings eine Kontrolle anhand der §§ 305 ff. BGB in Betracht. Es handelt sich um einseitig von der Arbeitgeberin vorformulierte Vertragsbedingungen. Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle nicht stand, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Arbeitnehmer wird hier unangemessen benachteiligt (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 05. Juni 2018 – 15 Sa 1566/16 –, Rn. 49 - 57, juris). Auf den Eintritt der Bedingung der Versorgungslastenzusage hat er keinen unmittelbaren Einfluss. Vielmehr hat die Beklagte als Vertragsgeber es unter anderem in der Hand, durch ihre Zusage der Abfindungszahlung den Bedingungseintritt zu bestimmen. Insoweit hat der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf die Dauer des Schwebezustands, der im vorliegenden Fall bei Ausspruch der Kündigung schon 2 Jahre andauerte, den Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt. Dadurch dass der Arbeitgeber einseitig den Eintritt der Bedingung und damit das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses verhindern kann, wird der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. III. Das Arbeitsverhältnis ist jedoch fristlos aus wichtigem Grund mit der Kündigung vom 9. Mai 218 beendet worden. 1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, das heißt typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Als dann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (Bundesarbeitsgericht 20. November 2014-2 AZR 651/13-Rn. 13 m.w.N.). a. Von dem Arbeitnehmer begangene vorsätzliche Verstöße gegen rechtliche Regelungen, die in Zusammenhang mit seinem Arbeitstätigkeit stehen, können einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB darstellen (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 AZR 36/03 - NZA 2004, 486, 488). Dabei kommt es nicht auf die strafrechtliche Wertung an, sondern darauf, ob dem Arbeitgeber deswegen nach dem gesamten Sachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zuzumuten ist (BAG, Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 255/04 - NZA 2005, 991, 993; BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 AZR 370/18 –, Rn. 17, juris). Damit verletzt der Arbeitnehmer zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen (BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227, 1230 Rz. 26 m. w. N.). b. Vorliegend hat der Kläger seine Pflicht, die Zeugnisse der Schüler zutreffend zu erstellen verletzt: Der Kläger hat entgegen eindeutigen schulrechtlichen Regelungen in mehreren Fällen die Zeugnisnoten einzelner Schüler entgegen den Beschlüssen der Notenkonferenz abgeändert. Über die Zeugnisnoten entscheidet nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) v. 02.11.2012 die Zeugniskonferenz. Ausweislich der Protokolle der jeweiligen Zeugniskonferenzen stimmen die in der Zeugniskonferenz beschlossenen Erdkundenoten der Schüler ……….uns ……………..im ersten und zweiten Halbjahr des Schuljahres 2016/2017 nicht mit den Noten auf den Zeugnissen der Schüler überein. Die entsprechenden Änderungen hat der Kläger unstreitig veranlasst. Er gab im Rahmen des Kammertermins selbst an, dass ihm die abweichenden Noten aufgefallen sind und er die Änderung angewiesen habe. Soweit der Kläger schriftsätzlich noch ausführen lässt, die Änderung der Noten sei vorab mit dem Fachlehrer abgesprochen worden, kann dies dahinstehen, da die Zuständigkeit für die Festlegung der Zeugnisnoten bei der Zeugniskonferenz liegt. Auch § 21 abs. 4 ADO (Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen v. 18.06.2012) regelt nichts anderes. Diese lautet Hält die Schulleiterin oder der Schulleiter allgemein oder im Einzelfall die Notengebung einer Lehrerin oder eines Lehrers für unvereinbar mit den Vorschriften zur Leistungsbewertung oder allgemeinen Bewertungsgrundsätzen und ist darüber kein Einvernehmen unter den Betroffenen zu erreichen, ist die Entscheidung der fachaufsichtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde einzuholen: Insbesondere erlaubt diese Regelung nicht, im Einvernehmen mit dem Fachlehrer von der Entscheidung der Notenkonferenz abzuweichen und deren Entscheidungskompetenz zu umgehen. Hiervon geht nunmehr auch der Kläger aus, denn er gab auf konkrete Nachfrage im Kammertermin erstmals an, auch Rücksprache mit Frau ……….., der stellvertretenden Schulleiterin, gehalten zu haben und davon ausgegangen zu sein, dass eine weitere Notenkonferenz erforderlich gewesen wäre. Er sei aber davon ausgegangen, dass Frau …………..das veranlasst. Dieser neue Vortrag ändert jedoch an dem Vorwurf nicht, dass der Kläger eine Änderung der Zeugnisse veranlasst hat, ohne dass diese einer Entscheidung der Notenkonferenz entsprach, denn diese Notenkonferenz hat unstreitig nicht stattgefunden. Bei einem Zeugnis handelt es Öffentliche Urkunden i.S.v. §§ 415, 417 ZPO und damit auch i.S.v. § 348 StGB. Indem der Kläger auf den Zeugnissen falsche Erdkundenoten bestätigte hat er jedenfalls etwas Falsches beurkundet. Ob damit der Straftatbestand der Falschbeurkundung im Amt gemäß § 348 StGB erfüllt ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich um eine derart erhebliche Pflichtverletzung, dass diese eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Im Rahmen eines Beamtenverhältnisses würde ein solches Verhalten jedenfalls als schweres Dienstvergehen gewertet (VG Ansbach, Urteil vom 31. Januar 2018 – AN 13b D 17.00766 –, Rn. 131, juris). 2. Die Kündigung wahrt auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtskönnen Kündigungsgründe, die dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, uneingeschränkt nachgeschoben werden, wenn sie - wie hier - bereits vor Ausspruch der Kündigung entstanden sind (vgl. BAG 06.09.2007 - 2 AZR 264/06 - Rn. 21). Ist bereits eine fristlose Kündigung ausgesprochen, muss der Gekündigte damit rechnen, dass bei Ausspruch der Kündigung bereits entstandene, aber bis dahin noch nicht entdeckte Kündigungsgründe nachgeschoben werden (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Februar 2018 – 5 Sa 324/17 –, Rn. 202, juris). Vorliegend handelt es sich um einen Kündigungsgrund der bereits im Jahr 2017 entstanden ist, von dem die Beklagte aber unstreitig erst in den Sommerferien 2018 und damit nach Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung Kenntnis erlangt hat. 3. Bei einer abschließenden Abwägung der wechselseitigen Interessen ist der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten. Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist oder nicht, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Auch Unterhaltspflichten und der Familienstand können - je nach Lage des Falls - Bedeutung gewinnen (vgl. BAG 20.11.2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 21 mwN; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Februar 2018 – 5 Sa 324/17 –, Rn. 199, juris). Vorliegend überwiegen die Interessen der Arbeitgeberin. Wie bereits ausgeführt ist die Pflichtverletzung des Klägers durch die Änderung der Zeugnisnoten, unabhängig davon ob weitere Pflichtverletzungen gegeben sind, erheblich. Demgegenüber treten die Interessen des Klägers zurück. Dieser ist erst etwa 2 Jahren bei der Beklagten beschäftigt und zudem beurlaubter Beamter, der nach der Kündigung in sein Beamtenverhältnis zurückgekehrt ist. Überwiegende Interessen des Klägers sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. IV. Da das Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos zum 09.05.2018 geendet hat, waren auch die weiteren Kündigungsschutzanträge abzuweisen. Der allgemeine Feststellungsantrag war ohnehin aufgrund des unstreitig zum 31.07.2018 beendeten Arbeitsverhältnisses unbegründet. V. Aufgrund des beendeten Arbeitsverhältnisses stehen dem Kläger auch keine Vergütungsansprüche für die Monate Juni und Juli 2018 zu. VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 46 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und entspricht dem Quartalsverdienst für die erste Kündigung, je einem weiteren Gehalt für die weiteren Kündigungen und den bezifferten Zahlungsanträgen.