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Urteil

7 Sa 2307/05

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist eng auszulegen; es verbietet nur die Tätigkeit mit konkreten Erzeugnissen, die der Arbeitgeber während der Dienstzeit tatsächlich entwickelt, hergestellt oder vertrieben hat. • Die Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Verfügung entfällt, wenn der Antragsteller die regulären Rechtsmittel- und Begründungsfristen ausschöpft und dadurch die Dringlichkeit nicht mehr glaubhaft macht. • Die Lieferung einzelner Trockenkomponenten an den Inhaber von Schutzrechten begründet nicht ohne weiteres, dass der Lieferant bereits Hersteller und Vertreiber des geschützten Flüssigbodens ist. • Allein die Tatsache, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer im gleichen Endmarkt tätig wird, genügt nicht für einen Vertragsverstoß; entscheidend ist das Eindringen mit konkretem Produktwissen oder Produktgeheimnissen. • Eine Auslegung zugunsten einer weitreichenden Wettbewerbsbeschränkung zugunsten des Arbeitgebers ist wegen Art. 12 GG und §§ 305c, 310 BGB zurückzuweisen; unklare Klauseln gehen zu Lasten des Verwenders.
Entscheidungsgründe
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot eng auszulegen; kein Anspruch auf einstweilige Unterlassung • Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist eng auszulegen; es verbietet nur die Tätigkeit mit konkreten Erzeugnissen, die der Arbeitgeber während der Dienstzeit tatsächlich entwickelt, hergestellt oder vertrieben hat. • Die Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Verfügung entfällt, wenn der Antragsteller die regulären Rechtsmittel- und Begründungsfristen ausschöpft und dadurch die Dringlichkeit nicht mehr glaubhaft macht. • Die Lieferung einzelner Trockenkomponenten an den Inhaber von Schutzrechten begründet nicht ohne weiteres, dass der Lieferant bereits Hersteller und Vertreiber des geschützten Flüssigbodens ist. • Allein die Tatsache, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer im gleichen Endmarkt tätig wird, genügt nicht für einen Vertragsverstoß; entscheidend ist das Eindringen mit konkretem Produktwissen oder Produktgeheimnissen. • Eine Auslegung zugunsten einer weitreichenden Wettbewerbsbeschränkung zugunsten des Arbeitgebers ist wegen Art. 12 GG und §§ 305c, 310 BGB zurückzuweisen; unklare Klauseln gehen zu Lasten des Verwenders. Die Verfügungsklägerin produziert und vertreibt Verfüllbaustoffe; der langjährige Verkaufsleiter (Verfügungsbeklagter) kündigte und gründete unmittelbar danach die S4xxxxxxx GmbH, die Flüssigboden herstellt, vertreibt und Dienstleistungen anbietet. Der Arbeitnehmer war nach Vertrag verpflichtet, zwei Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht für Unternehmen tätig zu werden, die Erzeugnisse betreiben, die die Verfügungsklägerin während seiner Dienstzeit entwickelt, hergestellt oder vertrieben hatte; die Klägerin zahlte dafür 75% Entschädigung. Die Klägerin verlangte per einstweiliger Verfügung Unterlassung der Tätigkeit des Beklagten bis 31.08.2007 und Androhung von Ordnungsmitteln, weil sie behauptet, Flüssigboden sei Konkurrenzprodukt und ihr drohe erheblicher Schaden. Das Arbeitsgericht wies den Antrag ab; gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Die Parteien legten eidesstattliche Versicherungen und Sachunterlagen vor; streitig war vor allem, ob die Klägerin Flüssigboden entwickelt/vertrieben habe und ob das Wettbewerbsverbot diesen Bereich erfasst. • Voraussetzungen für einstweilige Verfügung nicht gegeben: Es fehlt an Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch (§ 935 ZPO maßgeblich). • Eilbedürftigkeit entfällt, weil die Klägerin die Berufungsbegründungsfrist ausgeschöpft hat; die Ausnutzung der Fristen lässt die Dringlichkeit entfallen und macht die Behauptung eines dringenden Schadens unglaubwürdig. • Auslegung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots: Wortlaut X.3 verpflichtet nur gegen Tätigkeiten mit Erzeugnissen, die die Verfügungsklägerin während der Dienstzeit tatsächlich entwickelt, hergestellt oder vertrieben hat; die Klausel ist produktbezogen und eng auszulegen (§§ 133,154 BGB; Art.12 GG; §§ 305c,310 BGB). • Die einmalige Herstellung und Lieferung einer Trockenmischung im Auftrag des Schutzrechtsinhabers genügt nicht, um die Verfügungsklägerin als Herstellerin/Vertreiber des RSS®-Flüssigbodens anzusehen; Franchisenehmerrechte lagen nicht bei der Klägerin. • Der Beklagte tritt zwar in denselben Endmarkt, jedoch nicht mit den konkret von der Klägerin hergestellten Produkten oder deren Produktgeheimnissen; daher kein Eingriff in schützenswerte Betriebsinteressen. • Die Klägerin hatte ihre eigene Betätigung auf Verfüllleistungen bereits 2002 ausgelagert, so dass auch daraus kein wirksamer Schutzbereich des Verbots für die in Rede stehende Tätigkeit des Beklagten folgt. • Im Zweifel ist die Vertragsauslegung zugunsten des Beklagten vorzunehmen; ein weiter allgemeiner Wettbewerbsverbot ergibt sich nicht aus X.3. Die Berufung der Verfügungsklägerin ist kostenpflichtig zurückgewiesen. Es bestand weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund; das nachvertragliche Wettbewerbsverbot untersagte dem Beklagten nicht die Tätigkeit mit Flüssigboden, weil dieser nicht zu den während seiner Dienstzeit von der Verfügungsklägerin tatsächlich entwickelten oder vertriebenen Erzeugnissen gehörte. Zudem hat die Klägerin durch Ausschöpfung der Rechtsmittelfristen die Eilbedürftigkeit verloren. Damit fehlt die Grundlage für eine einstweilige Unterlassung; die Entscheidung des Arbeitsgerichts wird bestätigt und die Klägerin trägt die Kosten.