Urteil
3 SaGa 4/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:1115.3SAGA4.21.00
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Leitsätze
1. Die Regelung des § 940 ZPO erfasst ausnahmsweise auch den Erlass von Leistungsverfügungen, bei denen über den Sicherungszweck des einstweiligen Rechtsschutzes hinaus nicht nur eine vorläufige Regelung zu einem Rechtsverhältnis getroffen wird, sondern der Schuldner zu einer endgültigen Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers verurteilt wird. Der Gläubiger muss auf die Erfüllung der begehrten Leistung dringend angewiesen, beziehungsweise diese zur Vermeidung eines irreparablen Rechtsnachteils dringend notwendig sein.(Rn.20)
2. In diesem Zusammenhang kann ein Antragsteller, der schuldhaft zögerlich handelt, es insbesondere unterlässt, umgehend im Hauptsacheverfahren einen Titel anzustreben, mangels Verfügungsgrundes keine Eilentscheidung erstreiten; es gilt insoweit der Grundsatz der Selbstwiderlegung.(Rn.21)
3. Prozessuales Verhalten, wie die Verlängerung von Fristen und deren Ausschöpfung, ist ein Indiz für die mangelnde Dringlichkeit des Begehrens. Insoweit sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung des prozessualen Vorgehens des Verfügungsklägers dahin, ob er sein Begehren mit dem erforderlichen Nachdruck verfolgt hat. Es ist eine Relation herzustellen zwischen dem zeitverzögernden Verhalten einerseits und der §§ 935, 940 ZPO zugrundeliegenden gesetzlichen Intention, um festzustellen, ob der verstrichene Zeitraum zu lang ist, um das Interesse des Verfügungsklägers an einer zügigen Rechtsdurchsetzung belegen zu können.(Rn.22)
Tenor
1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.03.2021 - 4 Ga 4/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des § 940 ZPO erfasst ausnahmsweise auch den Erlass von Leistungsverfügungen, bei denen über den Sicherungszweck des einstweiligen Rechtsschutzes hinaus nicht nur eine vorläufige Regelung zu einem Rechtsverhältnis getroffen wird, sondern der Schuldner zu einer endgültigen Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers verurteilt wird. Der Gläubiger muss auf die Erfüllung der begehrten Leistung dringend angewiesen, beziehungsweise diese zur Vermeidung eines irreparablen Rechtsnachteils dringend notwendig sein.(Rn.20) 2. In diesem Zusammenhang kann ein Antragsteller, der schuldhaft zögerlich handelt, es insbesondere unterlässt, umgehend im Hauptsacheverfahren einen Titel anzustreben, mangels Verfügungsgrundes keine Eilentscheidung erstreiten; es gilt insoweit der Grundsatz der Selbstwiderlegung.(Rn.21) 3. Prozessuales Verhalten, wie die Verlängerung von Fristen und deren Ausschöpfung, ist ein Indiz für die mangelnde Dringlichkeit des Begehrens. Insoweit sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung des prozessualen Vorgehens des Verfügungsklägers dahin, ob er sein Begehren mit dem erforderlichen Nachdruck verfolgt hat. Es ist eine Relation herzustellen zwischen dem zeitverzögernden Verhalten einerseits und der §§ 935, 940 ZPO zugrundeliegenden gesetzlichen Intention, um festzustellen, ob der verstrichene Zeitraum zu lang ist, um das Interesse des Verfügungsklägers an einer zügigen Rechtsdurchsetzung belegen zu können.(Rn.22) 1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.03.2021 - 4 Ga 4/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO nicht erfüllt. Der Verfügungskläger kann nicht die Feststellung verlangen, dass er im Rahmen des mit der Verfügungsbeklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses bis zum rechtskräftigen Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Trier nicht der Rufbereitschaftsregelung der K. unterliegt. Denn der für die Anspruchsdurchsetzung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche Verfügungsgrund liegt nicht vor. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 940 ZPO ist der Erlass einer Einstweiligen Verfügung zur Regelung eines Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen, ähnlich gewichtigen Gründen notwendig erscheint. Diese Regelung erfasst ausnahmsweise auch den Erlass von Leistungsverfügungen, bei denen über den Sicherungszweck des einstweiligen Rechtsschutzes hinaus nicht nur eine vorläufige Regelung zu einem Rechtsverhältnis getroffen wird, sondern der Schuldner zu einer endgültigen Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers verurteilt wird. Aus diesem Grund ist allerdings der Erlass einer Leistungsverfügung, wie vorliegend für jeden Tag der Geltendmachung begehrt, nur ausnahmsweise möglich. An den für eine Leistungsverfügung in Betracht kommenden Verfügungsgrund, d. h. die Abwendung wesentlicher Nachteile i. S: d. § 940 ZPO, sind folglich besonders strenge Anforderungen zu stellen (LAG Rheinland-Pfalz 17.09.2007 - 5 SaGa 17/07). Der Gläubiger muss auf die Erfüllung der begehrten Leistung dringend angewiesen, bzw. diese zur Vermeidung eines irreparablen Rechtsnachteils dringend notwendig sein (LAG Rheinland-Pfalz 05.04.2007 - 9 Sa Ga (/07). In diesem Zusammenhang kann ein Antragsteller, der schuldhaft zögerlich handelt, es insbesondere unterlässt, umgehend im Hauptsacheverfahren einen Titel anzustreben, mangels Verfügungsgrundes keine Eilentscheidung erstreiten (s. LAG Köln 06.08.1996, LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 40); es gilt insoweit der Grundsatz der Selbstwiderlegung. So können z. B. Vergleichsverhandlungen zu einem Wegfall der Dringlichkeit führen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gegner ernsthaft zu einer vergleichsweisen Regelung bereit ist (LAG Düsseldorf 19.09.2012 - 12 SaGa 17/12); ebenso Verhandlungen des Betriebsrats, die auf eine reine Zeitverzögerung bei Interessenausgleichsverhandlungen gerichtet sind (LAG Rheinland-Pfalz 02.10.2014 - 3 TaBVGa 5/14; s. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 16. Auflage 2021, Kap. 16 Rn. 51 f.). Ein Fall der Selbstwiderlegung kann zudem auch dann vorliegen, wenn der Antragsteller die Vollziehung einer zu seinen Gunsten erlassenen einstweiligen Verfügung schuldhaft unterlässt und nach Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO den Erlass einer Zweitverfügung begehrt (LAG Hamm 05.01.1995 DB 1995, 1871). Ebenso ist prozessuales Verhalten, wie die Verlängerung von Fristen und deren Ausschöpfung, ein Indiz für die mangelnde Dringlichkeit des Begehrens (LAG Berlin-Brandenburg 05.06.2014 - 10 TaBVGa 146/14; LAG Rheinland-Pfalz 22.01.20215 - 3 SaGa 6/14; LAG Rheinland-Pfalz 20.03.2014 - 5 SaGa 13/13). Insoweit sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (LAG Rheinland-Pfalz 06.12.2012 - 10 SaGa 11/12). Erforderlich ist insoweit eine Gesamtbetrachtung des prozessualen Vorgehens des Verfügungsklägers dahin, ob er sein Begehren mit dem erforderlichen Nachdruck verfolgt hat. Insoweit ist eine Relation herzustellen zwischen dem zeitverzögernden Verhalten einerseits und der §§ 935, 940 ZPO zugrundeliegenden gesetzlichen Intention, um festzustellen, ob der verstrichene Zeitraum zu lang ist, um das Interesse des Verfügungsklägers an einer zügigen Rechtsdurchsetzung belegen zu können. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend davon auszugehen, dass der verstrichene Zeitraum bei weitem zu lang ist, um das Interesse des Verfügungsklägers an einer zügigen Rechtsdurchsetzung belegen zu können. Denn die Gesamtbetrachtung des prozessualen Vorgehens des Verfügungsklägers ergibt, dass er sein Begehren nicht mit dem erforderlichen Nachdruck verfolgt hat (s. LAG Rheinland-Pfalz 20.03.2014 - 5 Sa Ga 13/13). Das Arbeitsgericht hat im erstinstanzlichen Rechtszug nach Antragseingang am 16.03.2021 aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.03.2021 den Antrag des Verfügungsklägers zurückgewiesen; das Urteil wurde am 26.03.2021 vollständig abgefasst zugestellt. Das Arbeitsgericht hat also innerhalb eines Zeitraums von neun Kalendertagen das Verfügungsbegehren des Verfügungsklägers umfänglich verhandelt und entschieden. Demgegenüber hat der Verfügungskläger die Berufungsfrist nahezu vollständig ausgeschöpft und erst mit Schriftsatz vom 20.04.2021 das Rechtsmittel eingelegt. Er hat sodann nicht nur zugleich mit der Einlegung der Berufung das Rechtsmittel nicht begründet, sondern auch die Berufungsbegründungsfrist nahezu vollständig verstreichen lassen, ohne eine Berufungsbegründung vorzulegen. Er hat lediglich durch am 19.05.2021 gestellten Antrag die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen weiteren Monat begehrt, die bis einschließlich 28.06.2021 auch bewilligt worden ist. Auch diese verlängerte Frist hat der Verfügungskläger vollständig ausgeschöpft; die Berufungsbegründung ist am 28.06.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Während das Arbeitsgericht also im erstinstanzlichen Rechtszug binnen neun Kalendertagen das Verfügungsbegehren voll umfänglich und abschließend beschieden hat, hat der Verfügungskläger mehr als drei Monate in Anspruch genommen, um überhaupt eine Berufungsbegründung vorzulegen. Er hat des Weiteren im anschließenden Fortgang des Verfügungsverfahrens die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht; diesem Antrag wurde stattgegeben. Der damit insgesamt verstrichene Zeitraum ist damit bei weitem zu lang, um das Interesse des Klägers an einer zügigen Rechtsdurchsetzung belegen zu können (s. LAG Rheinland-Pfalz 22.01.2015 - 3 SaGa 6/14; LAG Rheinland-Pfalz 27.09.2012 - 10 SaGa 8/12; LAG Hamm 10.02.2006 - 7 Sa 2307/05; LAG Berlin-Brandenburg 24.05.2018 - 5 SaGa 1576/17; OLG Nürnberg 07.11.2017 - 3 U 1206/17). Soweit sich der Verfügungskläger demgegenüber auf LAG Baden-Württemberg 18.08.2021 - 4 SaGa 1/21 und LAG Schleswig-Holstein 20.10.2020 - 1 SaGa 4/20 beruft, erweist sich dies als unbehelflich. Das LAG Baden-Württemberg (a. a. O.) hat das Vorliegen eines Verfügungsgrundes deshalb verneint, weil keine Begehungs- oder Wiederholungsgefahr im dort entschiedenen, konkreten Einzelfall bestand; Ausführungen zum Wegfall des Verfügungsgrundes aufgrund des Grundsatzes der Selbstwiderlegung enthält die Entscheidung nicht. Das LAG Schleswig-Holstein (a. A. O.) hat im dort konkret entschiedenen Einzelfall das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs verneint; nähere Ausführungen zum Verfügungsgrund finden sich dort ebenso wenig wie zum vorliegend maßgeblichen Grundsatz der Selbstwiderlegung. Folglich erweist sich die Berufung des Verfügungsklägers schon deshalb als unbegründet, weil ein Verfügungsgrund nicht gegeben ist. Ob das Vorliegen eines Verfügungsgrundes auch aufgrund weiterer Umstände ebenso zu verneinen ist, wie das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs, bedarf folglich keiner Entscheidung. Nach alledem war die Berufung des Verfügungsklägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (s. § 72 Abs. 4 ArbGG). Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung über die Anordnung der Verfügungsbeklagten, dass der Verfügungskläger ab dem 01.04.2021 der Rufbereitschaftsregelung der K. unterliegt. Der Verfügungskläger ist langjährig bei der Verfügungsbeklagten als Arbeiter im Bereich der Wasserversorgung eingesetzt; zum 01.01.2021 wurde die Erledigung der Aufgaben der Wasserversorgung durch Übertragungsvertrag und Zweckvereinbarung vom Verfügungsbeklagten auf den Eifelkreis C-Stadt übertragen, der seinerseits die K. mit der Betriebsführung beauftragt hat. Dem damit verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses hat der Verfügungskläger widersprochen. Die Verfügungsbeklagte hat den Verfügungskläger daraufhin mit Schreiben vom 09.02.2021 aufgefordert, weiterhin seine geschuldete Arbeitsleistung gemäß Personalgestellungsvertrag vom 04./06.04.2017 für die K. zu erbringen. Dagegen wendet sich der Verfügungskläger mit einer vor dem Arbeitsgericht Trier erhobenen Klage. Mit dem Verfügungskläger bestand eine Rufbereitschaftsvereinbarung. Für die angeordnete ganzjährige Rufbereitschaft nach Dienstschluss sowie an Wochenenden und an Feiertagen erhielt der Verfügungskläger eine monatliche Pauschalzahlung. Die Verfügungsbeklagte hat diese Vereinbarung zum 31.03.2021 gekündigt und dem Verfügungskläger mitgeteilt, dass er ab dem 01.04.2021 in die Rufbereitschaftsregelung der K. eingegliedert sei. Dagegen wendet sich der Verfügungskläger im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Bei der K. erfolgt die Einteilung zur Rufbereitschaft nach einem Dienstplan und wird tariflich vergütet. Hinsichtlich des weiteren Tatbestands des erstinstanzlichen Rechtszuges wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 ff. der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Der Verfügungskläger hat beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, dass er im Rahmen des mit der Verfügungsbeklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses ab 01.04.2021 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 4 Ca 208/21 - Arbeitsgericht Trier - nicht der Rufbereitschaftsregelung der K., unterliegt. Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Verfügungsklägers daraufhin durch Urteil vom 23.03.2021 zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 162 ff. d. A. Bezug genommen. Der Verfügungskläger hat gegen das ihm am 26.03.2021 zugestellte Urteil durch am 20.04.2021 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 28.06.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor die auf seinen begründeten Antrag vom 19.05.2021 hin durch Beschluss vom 19.05.2021 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 28.06.2021 einschließlich verlängert worden war. Der Kläger ist der Ansicht, die geltend gemachte einstweilige Verfügung sei zulässig und begründet, weil die Anordnung der Verfügungsbeklagten rechtsunwirksam sei. Der Verfügungskläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 23.03.2021 im Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, dass der Verfügungskläger im Rahmen des mit der Verfügungsbeklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens - 4 Ca 208/21 -. Arbeitsgericht Trier - nicht der Rufbereitschaftsregelung der K., unterliegt. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die streitgegenständliche Entscheidung des Arbeitsgerichts. Eine Eilbedürftigkeit bestehe nicht, weil der Kläger nach Maßgabe des Grundsatzes der Selbstwiderlegung das Verfahren so zögerlich betrieben habe, dass bereits deshalb das Vorliegen eines Verfügungsgrundes zu verneinen sei. Unabhängig davon seien die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht gegeben; zu berücksichtigen sei u. a., dass der Verfügungskläger sich aufgrund der derzeit gültigen geänderten Arbeitsbedingungen besserstelle als zuvor und rechtliche Bedenken insoweit nicht ersichtlich seien. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.