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Beschluss

7 Ta 11/24

Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2024:0524.7TA11.24.00
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Leitsätze
1. Ein Streit über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruches, mit welchem die Arbeitgeberin nach §§ 106, 109 BetrVG zur Erteilung bestimmter Auskünfte an den Wirtschaftsausschuss verpflichtet wurde, hat keinen vermögensrechtlichen Charakter.(Rn.33) 2. Die Bedeutung der Geltendmachung eines Auskunftsbegehrens des Wirtschaftsausschusses rechtfertigt regelmäßig eine Wertfestsetzung in Höhe des Hilfswerts.(Rn.44) Bei mehreren eigenständigen, nicht in einem Zusammenhang stehenden Auskunftsbegehren ist dieser für jedes Auskunftsbegehren anzusetzen.(Rn.46)
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2023 - 14 BV 20/22 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Streit über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruches, mit welchem die Arbeitgeberin nach §§ 106, 109 BetrVG zur Erteilung bestimmter Auskünfte an den Wirtschaftsausschuss verpflichtet wurde, hat keinen vermögensrechtlichen Charakter.(Rn.33) 2. Die Bedeutung der Geltendmachung eines Auskunftsbegehrens des Wirtschaftsausschusses rechtfertigt regelmäßig eine Wertfestsetzung in Höhe des Hilfswerts.(Rn.44) Bei mehreren eigenständigen, nicht in einem Zusammenhang stehenden Auskunftsbegehren ist dieser für jedes Auskunftsbegehren anzusetzen.(Rn.46) Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2023 - 14 BV 20/22 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten über die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs. Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen des Textileinzelhandels, betreibt bundesweit ca. 400 Filialen mit insgesamt ca. 15.000 Beschäftigten. Bei dem Beteiligten zu 2. handelt es sich um den bei der Arbeitgeberin gebildeten Gesamtbetriebsrat. Zudem existiert bei der Arbeitgeberin ein Wirtschaftsausschuss. Die Beteiligten führten ein Einigungsstellenverfahren bzgl. der Erteilung bestimmter Auskünfte an den Wirtschaftsausschuss durch. Die Einigungsstelle fasste am 5. Dezember 2022 einen Spruch Anlage ASt 4), mit dem die Arbeitgeberin entsprechend der Anträge der Beisitzer des Gesamtbetriebsrats zur Auskunft verpflichtet wurde. Die Arbeitgeberin hat mit dem Ausgangsverfahren den Spruch der Einigungsstelle angefochten und beantragt zu erkennen: Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 5. Dezember 2022, mit dem die Arbeitgeberin verpflichtet wird, den Wirtschaftsausschuss über folgende wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der nachfolgenden Unterlagen zu unterrichten und mit dem Wirtschaftsausschuss zu beraten: 1. Auskunft über das Bestehen von Versicherungsverträgen, die einen Betriebsausfall und/oder eine Betriebsunterbrechung absichern und gegebenenfalls die Vorlage solcher Verträge zur Einsichtnahme, 2. quartalsweise Vorlage der brandspezifischen Quartalsberichte (Quartalsergebnis) zu jeder Quartalssitzung aufgeschlüsselt für die Marken … beginnend ab der Wirtschaftsausschusssitzung ab August 2022 sowie Erläuterung der Unterlagen in der jeweiligen Quartalssitzung, 3. Erläuterung und Einordnung des Ergebnisses und der Strategie der … in das Ergebnis der … anhand des Full Year-Reports anhand folgender Fragestellungen: - welchen Anteil hat das Ergebnis der … am Gesamtergebnis der … Group? - welche Storeeröffnungen ergeben sich aus dem Full-Year-Report für den Standort Deutschland? - welche Auswirkungen werden die sich aus dem Full-Year-Report ergebenden Storeeröffnungen und -schließungen der … auf den Standort Deutschland haben? - welche Zielvorgaben ergeben sich aus dem Full-Year-Heport für das deutsche Filialnetz? - wie viele Stores werden für den Standort Deutschland angestrebt? - welche Strategie ergibt sich in Bezug auf das Thema Nachhaltigkeit aus dem Full-Year-Report für die … unwirksam ist. Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 11. Juni 2023 - 14 BV 20/22 - den Anträgen der Arbeitgeberin stattgegeben. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2023 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Gesamtbetriebsrats die Festsetzung eines Verfahrenswertes. Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 wies das Arbeitsgericht darauf hin, dass beabsichtigt sei, einen Gegenstandswert von 100.000,00 € festzusetzen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin führte daraufhin aus, ein Wert von 5.000,00 € sei angemessen. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 14 BV 20/22 - hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats am 19. Dezember 2023 zugestellt worden. Mit der am 2. Januar 2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte des Gesamtbetriebsrats gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes und beantragt, den Wert des Verfahrens auf 100.000,00 €, hilfsweise auf 15.000,00 € festzusetzen und trug zur Beschwerdebegründung vor, die Wertfestsetzung orientiere sich in einem Verfahren, in dem es um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über ein Auskunftsbegehren des Wirtschaftsausschusses gehe, an den Grundsätzen für die Wertbemessung in Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechtes. Der Wirtschaftsausschuss erfülle keinen Selbstzweck, sondern fungiere als Hilfsorgan des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats. Nach der gesetzlichen Konzeption solle er wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Arbeitgeber beraten und sodann den (Gesamt-)Betriebsrat unterrichten und diesen bei der Wahrnehmung seiner Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte unterstützen. Die Konzeption des Wirtschaftsausschusses als betriebsverfassungsrechtliches Gremium ziele folglich auf die Vorbereitung der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten ab. Die Bewertung der Angelegenheit müsse sich daher an der Bewertung der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten orientieren, sodass auch in diesem Verfahren die Staffel aus § 9 BetrVG heranzuziehen sei. Vorliegend berichte der Wirtschaftsausschuss an den Gesamtbetriebsrat. Dieser sei - worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen habe - für mindestens 15.000 Arbeitnehmer zuständig. Im Falle der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten würden diese vom Gesamtbetriebsrat folglich für mindestens diese Anzahl an Personen wahrgenommen. Insofern sei die Bestimmung des Streitwerts dieses Verfahrens auf 100.000,00 € folgerichtig. Selbst wenn man die Orientierung am Gegenstandswert für Streitigkeiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten für unzutreffend hielte, sei ein Streitwert von 5.000,00 € zu niedrig. Dies folge bereits daraus, dass der von der Arbeitgeberin angefochtene Einigungsstellenspruch drei und nicht nur ein Auskunftsbegehren des Wirtschaftsausschusses umfasst habe, sodass der Gegenstandswert bei mindestens 15.000,00 € liegen müsse. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 20. April 2024 - 14 BV 20/22 - der Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, die Kammer bleibe bei ihrer Auffassung, dass für die vorliegende Streitigkeit der Gegenstandswert auf den Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu begrenzen sei. Bei der nach § 23 Abs. 3 RVG vorzunehmenden Wertfestsetzung für eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit habe, soweit dieses möglich sei, eine Bewertung nach individuellen Gesichtspunkten zu erfolgen. Der Gegenstandswert sei nach billigem Ermessen zu bestimmen; nur in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen habe eine Festsetzung auf den in§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG genannten Wert von 5.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 €, stattzufinden. Neben dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache und dem daraus resultierenden Arbeitsaufwand für den Rechtsanwalt finde insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und deren ideelles und materielles Interesse Berücksichtigung. Eine Festsetzung auf den Wert von 5.000,00 € komme nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine individuelle Bewertung der Angelegenheit nicht gegeben seien, dh., wenn es an jeglichen Anhaltspunkten fehle, um zu einer fallangemessenen Wertbestimmung zu gelangen. Ließen sich die wirtschaftlichen Interessen, die im Verfahren maßgebend seien, unschwer ermitteln, so müssten sie auch die Bewertung bestimmen, weil anderenfalls wichtige Gegenstandswertbemessungsgrundsätze des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens außer Acht blieben. Bei der vorliegenden Fallkonstellation könnten die Maßstäbe, die das LAG Hamburg in seiner Entscheidung vom 12. April 2023 - 7 Ta 4/23 - anwende, nicht herangezogen werden. Denn Streitgegenstand des zugrundeliegenden Beschlussverfahrens sei nicht eine materiell-rechtliche Auseinandersetzung über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts. Vorliegend gehe es um die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs, der Auskunftsansprüche des Wirtschaftsausschusses zum Gegenstand habe. Bei den streitgegenständlichen Auskunftsansprüchen könne nicht festgestellt werden, dass Arbeitnehmer unmittelbar tatsächlich betroffen seien, sei es in ihrer Rechtsstellung oder in tatsächlicher Hinsicht. Vor diesem Hintergrund sei vorliegend der Hilf wert in Ansatz zu bringen. Da die Anträge wirtschaftlich identisch seien, sei nicht jeder Antrag mit dem Hilfswert wertmäßig zu berücksichtigen, sondern insgesamt mit 5.000,00 € zu bewerten. Der Arbeitgeberin und den Verfahrensbevollmächtigten ist Gelegenheit gegeben worden, zur Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts bis zum 10. Mai 2024 Stellung zu nehmen. Die Verfahrensbevollmächtigte des Gesamtbetriebsrats führte daraufhin aus, die Wertfestsetzung für ein Verfahren, in dem es um Auskunftsansprüche des Wirtschaftsausschusses gehe, habe sich an den Vorgaben für die Wertfestsetzung zu orientieren, die für Streitigkeiten über Mitbestimmungsrechte gölten. Der Wirtschaftsausschuss nehme seine Aufgaben nicht losgelöst von anderen Gremien wahr, sondern fungiere als Hilfsgremium für diese. Auskunftsansprüche, die der Wirtschaftsausschuss stelle, dienten daher stets der Vorbereitung der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten anderer Gremien. Der Gegenstandswert habe sich folglich an dem Wert, den die Streitigkeit über das Mitbestimmungsrecht selbst hätte, zu orientieren. Ein Gegenstandswert von 5.000,00 € sei selbst dann zu niedrig, wenn man die Orientierung am Gegenstandswert für Streitigkeiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten für unzutreffend hielte. Die Arbeitgeberin habe insgesamt drei Auskunftsbegehren angefochten, die vom Wirtschaftsausschuss jeweils separat gestellt worden seien und jeweils gänzlich unterschiedliche Tatbestände betroffen hätten. Nur aus verfahrensökonomischen Gründen seien diese später zusammengefasst worden, hätten vom Wirtschaftsausschuss aber genauso gut separat und in einzelnen Verfahren geltend gemacht werden können. Die Anträge seien damit keinesfalls, auch nicht wirtschaftlich, identisch. Weitergehende Stellungnahmen der am Beschwerdeverfahren Beteiligten sind nicht erfolgt. II 1. Die Beschwerde ist zulässig. a) Sie ist nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt, da die Festsetzung des begehrten Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gegenüber dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert zu um mehr als 200,00 € differierenden rechtsanwaltlichen Gebührenansprüchen führen würde. b) Die Beschwerde ist frist- und formgerecht beim Arbeitsgericht eingelegt worden, an das die Beschwerde nach § 33 Abs. 7 Satz 3 RVG zu richten ist. c) Die Verfahrensbevollmächtigte des Gesamtbetriebsrats ist durch den angegriffenen Beschluss beschwert, weil sich die von ihr zu beanspruchende Anwaltsvergütung nach dem festgesetzten Wert richtet. 2. Die Beschwerde ist aber nur teilweise begründet. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit war auf 15.000,00 € festzusetzen. a) Bei der Streitigkeit der Beteiligten hat es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit gehandelt. Die Arbeitgeberin hat die Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruches geltend gemacht. Dabei stritten die Beteiligten über die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach §§ 106, 109 BetrVG. Streitigkeiten, bei denen es um die Wahrung oder die Durchsetzung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte geht, haben keinen vermögensrechtlichen Charakter (LAG Hamburg, Beschluss vom 28. Dezember 2015 - 6 Ta 24/15 -, Rn. 11, juris). b) Die Wertfestsetzung für das vorliegende Verfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Der Antrag der Arbeitgeberin betraf einen Anspruch betriebsverfassungsrechtlicher, also kollektiver Art, und ist nichtvermögensrechtlicher Natur (s.o.). aa) In Ermangelung spezifischer Wertvorschriften ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 RVG mit 5.000,00 € nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € anzunehmen. Die Bestimmung des Wertes für nichtvermögensrechtliche Gegenstände hat zunächst von einer individuellen Bewertung auszugehen. Nur wenn diese nicht möglich ist, kann auf den Wert von 5.000,00 € zurückgegriffen werden. Dieses folgt daraus, dass das Gesetz eine Bewertung „nach Lage des Falles" anordnet, so dass der Wert von 5.000,00 € nur dann Bedeutung erlangen kann, wenn der Fall keine individuellere Wertfestsetzung ermöglicht (LAG Hamburg, Beschluss vom 7.Mai 2020 - 1 Ta 21/20 - n.v.). Allerdings kommt die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen auch im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 2 Satz 2 RVG grundsätzlich erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Unter den Begriff „nach Lage des Falles" fallen sämtliche Umstände des Einzelfalles, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache, tatsächliche. und rechtliche Schwierigkeiten, Verfahrensdauer und zeitlicher Aufwand der Verfahrensbevollmächtigten (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2016- 7 Ta 8/16-, Rn. 12, Juris). Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes im Vordergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamburg, Beschluss vom 17. Mai 2013- 2 Ta 8/13-, Rn. 13, juris). Der in § 23 Abs. 3 Satz 2 formulierte Wert ist dabei weder als Regelwert, von dem nur bei besonderen Umständen abgewichen werden darf, noch als Wertuntergrenze zu verstehen. Vielmehr handelt es sich bei dem Betrag um einen Hilfswert für den Fall des Fehlens individueller Anhaltspunkte, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Bei Streitigkeiten um Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG bietet die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Bedeutung der Angelegenheit. Dies gilt sowohl in Fällen, in denen es um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts geht, als auch in solchen Fällen, in denen die Einhaltung und Reichweite einer Betriebsvereinbarung im Streit sind. Bei der Wertermittlung gibt die Staffel des § 9 BetrVG eine Orientierung: Der gesteigerten Bedeutung einer Angelegenheit bei der Betroffenheit einer größeren Zahl von Arbeitnehmern kann im Regelfall dadurch Rechnung getragen werden, dass ausgehend vom Grundfall (bis zu 20 Arbeitnehmern) für die weiteren in§ 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln jeweils zusätzlich 5.000,00 € zu berücksichtigen sind. Auch ein Streit über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs und damit über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung ist hinsichtlich der Bemessung des Gegenstandswerts regelmäßig nach den Grundsätzen über den Streit um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts oder die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung zu behandeln (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 12. April 2023- 7 Ta 4/23-, Rn. 39, juris, mwN.). bb) Die Grundsätze der Rechtsprechung der Beschwerdekammer gemäß Beschluss vom 12. April 2023 - 7 Ta 4/23 - sind indes auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Streitigkeit über Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 BetrVG vermittelt eine echte, paritätische Mitbestimmung, zudem steht dem Betriebsrat ein Initiativrecht zu. Diese hohe Bedeutung spiegelt sich regelmäßig auch bei der Wertfestsetzung wider. Demgegenüber stritten die Beteiligten vorliegend „nur" über eine Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses. Der Wirtschaftsausschuss hat nach § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Er soll daher in wirtschaftlichen Angelegenheiten als Hilfsorgan des Betriebsrats die Kooperation zwischen der Unternehmensleitung und dem Betriebsrat fördern (BAG, Beschluss vom 7. April 2004- 7 ABR 41/03-, BAGE 110, 159-163, Rn. 16). Zwar kann sich ggf. auch an eine Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten die Ausübung von Mitbestimmungsrechten durch einen Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat anschließen. Gleichwohl bildet die bloße Unterrichtungspflicht demgegenüber eine Vorstufe ab. Dies ist auch bei der Wertfestsetzung für eine Streitigkeit über das „Ob" und den Umfang einer Unterrichtungspflicht zu berücksichtigen. cc) Die Bedeutung der Geltendmachung eines Auskunftsbegehrens des Wirtschaftsausschusses rechtfertigt regelmäßig eine Wertfestsetzung in Höhe des Hilfswertes. Eine individuellere Bewertung erscheint nicht möglich. Demnach ist das Arbeitsgericht im Ausgangspunkt zu Recht von einem Wert von 5.000,00 € ausgegangen. Das Arbeitsgericht hat aber nicht hinreichend gewürdigt, dass im Verfahren drei - voneinander unabhängige und nicht in einem Zusammenhang stehende -Auskunftsbegehren streitig waren, nämlich a) die Auskunft über das Bestehen von Versicherungsverträgen, b) die Vorlage markenspezifischer Quartalsberichte und c) die Erläuterung und Einordnung des Ergebnisses und der Strategie des Unternehmens der Arbeitgeberin. Insoweit ist für jedes eigenständige Auskunftsbegehren der Hilfswert anzusetzen. dd) Die Lage des Falles gebietet keine andere Wertfestsetzung. Eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit ist vorliegend ebenso wenig erkennbar wie besonders gelagerte Verfahrensdauer oder zeitliche Aufwände der Verfahrensbevollmächtigten. III. 1. Da die Beschwerde nur in geringem Umfang Erfolg hatte (Obsiegen im Umfang einer Erhöhung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit um 10.000,00 € statt - wie beantragt - um 95.000,00 €), war nach billigem Ermessen die Gebühr nach Nr. 8614 Kostenverzeichnis als Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht zu ermäßigen oder zu bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben wäre. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens einander keine Kosten zu erstatten haben (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). 3. Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht statt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).