Beschluss
2 Ta 8/13
Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2013:0517.2TA8.13.0A
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Leitsätze
1. Der Gegenstandswert in Beschlussverfahren mit dem Streitgegenstand einer Versetzung als personeller Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 BetrVG beträgt im Regelfall eine Bruttomonatsvergütung des von der Versetzung betroffenen Beschäftigten. (Rn.14)
2. Der Wert des mit dem Zustimmungsersetzungsverfahren verbundenen Feststellungsantrages nach § 100 BetrVG ist bei einer Versetzung mit einer halben Bruttomonatsvergütung anzusetzen. (Rn.14)
3. Ein weiterer Abschlag wegen der verminderten Rechtskraftwirkung des Beschlussverfahrens ist dabei nicht vorzunehmen. (Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23.01.2013 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 01.03.2013 – 17 BV 19/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gegenstandswert in Beschlussverfahren mit dem Streitgegenstand einer Versetzung als personeller Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 BetrVG beträgt im Regelfall eine Bruttomonatsvergütung des von der Versetzung betroffenen Beschäftigten. (Rn.14) 2. Der Wert des mit dem Zustimmungsersetzungsverfahren verbundenen Feststellungsantrages nach § 100 BetrVG ist bei einer Versetzung mit einer halben Bruttomonatsvergütung anzusetzen. (Rn.14) 3. Ein weiterer Abschlag wegen der verminderten Rechtskraftwirkung des Beschlussverfahrens ist dabei nicht vorzunehmen. (Rn.15) Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23.01.2013 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 01.03.2013 – 17 BV 19/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten haben im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht über die Zustimmung des Beteiligten zu 2 - des bei der Beteiligten zu 1 gebildeten Betriebsrats - zu zwei personellen Einzelmaßnahmen und die jeweilige Dringlichkeit ihrer vorläufigen Durchführung sowie über die Unterrichtungspflicht der Beteiligten zu 1 gegenüber dem Betriebsrat gestritten. Dabei ging es zum einen um die Arbeitnehmerin Frau H., die ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von Euro 2.747,50 bei der Beteiligten zu 1 erhalten hat und den Arbeitnehmer Herrn F., der ein Bruttomonatseinkommen von Euro 3.340 erzielt hat. Im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht beantragte die Beteiligte zu 1 zum einen festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der Frau H. als erteilt gelte, hilfsweise Zustimmungsersetzung sowie die Feststellung, dass die vorläufige Versetzung der Frau H. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei. Zum zweiten beantragte die Arbeitgeberin die Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Herrn F. als erteilt gelte sowie hilfsweise die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Herrn F. zu ersetzen und des Weiteren festzustellen, dass die vorläufige Versetzung des Herrn F. dringend erforderlich war. Der Betriebsrat beantragte seinerseits neben der Abweisung der Arbeitgeberanträge auch festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, dem Betriebsrat bei der Unterrichtung über Einstellungen und Versetzungen im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG Auskunft über den für die Auswahl maßgeblichen Inhalt der Gespräche mit den Bewerbern zu geben, wenn sich mehr als ein Bewerber auf eine Stelle beworben hat, solange und soweit dem Betriebsrat nicht das Recht eingeräumt wird, an den Bewerbungsgesprächen teilzunehmen. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29.11.2012 – 17 BV 19/12 – wies die Kammer sowohl den Antrag des Arbeitgebers als auch den Antrag des Betriebsrats ab. In der Beschwerdeinstanz hat sich das Verfahren zwischenzeitlich erledigt. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 31.01.2013 setzte dieses den Gegenstandswert für das Verfahren auf insgesamt Euro 18.262,50 fest, und zwar in der Weise, dass die Arbeitgeberanträge mit jeweils drei Bruttomonatseinkommen der vorgenannten Arbeitnehmer bewertet wurden und der Antrag des Betriebsrats mit null, da er nur spiegelbildlich zu den Arbeitgeberanträgen auf einen Teilaspekt der Unterrichtungspflicht der Beteiligten zu 1 gerichtet gewesen sei. Dieser Beschluss wurde bei der Beteiligten zu 1 am 01.02.2013 zugestellt. Mit „Erinnerung“ durch die Beteiligte zu 1 vom 06.02.2013, bei Gericht am 08.02.2013 eingegangen, wandte sich die Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts und wies darauf hin, dass im Streitfall keine Einstellung, sondern lediglich eine Versetzung vorgelegen habe, so dass die Bemessung nur in Höhe jeweils eines Bruttomonatseinkommens der vorgenannten Arbeitnehmer zuzüglich eines halben Bruttomonatseinkommens für den Dringlichkeitsantrag angemessen sei. Zur Begründung wurde auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16.09.1998 (7 Ta 10/98) hingewiesen. Deshalb sei nur eine Gegenstandswertfestsetzung in Höhe von insgesamt Euro 9.131,25 angemessen. Das Arbeitsgericht legte die Erinnerung der Arbeitgeberin als Beschwerde aus und half ihr mit Beschluss vom 01.03.2013 ab und setzte den Gegenstandswert für das Verfahren – wie von der Beteiligten zu 1 beantragt – auf Euro 9.131,25 fest. Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 am 05.03.2013 zugestellt. Mit Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 12.03.2013, bei Gericht zugegangen am 13.03.2013, begehrten diese erneut die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Arbeitgeberanträge auf insgesamt Euro 18.262,50 sowie zudem eine Festsetzung des Wertes für den Antrag des Betriebsrats auf Euro 4.000. Zur Begründung wiesen die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11.01.2010 (4 Ta 18/09) hin, woraus sich ergebe, dass bei der Gegenstandswertbemessung keine Differenzierung zwischen Einstellung und Versetzung vorzunehmen sei. Der Antrag des Betriebsrats habe eine eigenständige Bedeutung neben den Arbeitgeberanträgen und müsse selbstständig bewertet werden. Die Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin verteidigten demgegenüber den Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 01.03.2013 und wiesen darauf hin, dass es in der zitierten Entscheidung der Kammer 4 des Landesarbeitsgerichts gerade nicht um eine Versetzung, sondern um eine Einstellung gegangen sei. Maßgeblich sei, dass Einstellung und Versetzung unterschiedliche wirtschaftliche Bedeutung hätten. Während es bei der Einstellung um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses gehe, betreffe die Versetzung nur einen Teilaspekt. Außerdem entspreche es der ständigen Rechtsprechung, dass auch in individualrechtlichen Verfahren hinsichtlich einer Versetzung nur ein Bruttomonatsgehalt als Streitwert zu Grunde gelegt werde. Es bestehe kein Anlass, bei einem Beschlussverfahren, in dem es um eine Versetzung gehe, den Wert höher anzusetzen. Im Gegenteil sei eher aufgrund der verminderten Rechtskraftwirkung ein Abschlag angemessen. Der Betriebsratsantrag sei nicht gesondert zu bewerten, da der Streitgegenstand bereits im Zustimmungsersetzungsverfahren enthalten gewesen sei. Mit Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 26.04.2013 hielt das Gericht an seiner Rechtsauffassung fest. II. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Sie ist insbesondere von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG) form- und fristgerecht eingelegt worden. III. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren 17 BV 19/12 ist vom Arbeitsgericht zutreffend auf Euro 9.131,25 festgesetzt worden. Es besteht kein Anlass zu einer Abänderung dieser Entscheidung. Die Wertfestsetzung für das vorliegende Verfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Die Anträge der Beteiligten betreffen Ansprüche betriebsverfassungsrechtlicher, also kollektiver Art, und sind nicht vermögensrechtlicher Natur. In Ermangelung spezifischer Wertvorschriften ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit Euro 4.000, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über Euro 500.000 anzunehmen. Allerdings kommt die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen auch im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG grundsätzlich erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes im Vordergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamburg vom 01.09.1995, 7 TaBV 13/95, NZA-RR 1996,246; LAG Hamm vom 22.08.2007, 10 TaBV 203/05). Von daher hat die Rechtsprechung in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG um personelle Einzelmaßnahmen wegen der wirtschaftlichen Bedeutung überwiegend den Streitwertrahmen des § 42 Abs. 3, 4 GKG herangezogen (LAG Hamburg vom 23.04.2010, 2 Ta 8/10). Die Kammer folgt der Auffassung, dass vorliegend der Gegenstandswert für die Arbeitgeberanträge nach billigem Ermessen auf das jeweilige eineinhalbfache monatliche Bruttoeinkommen der beiden Arbeitnehmer Frau H. und Herr F. festzusetzen ist, mithin auf Euro 9.131,25. Denn der Gegenstandswert in Beschlussverfahren mit dem Streitgegenstand einer Versetzung als personeller Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 BetrVG beträgt im Regelfall eine Bruttomonatsvergütung des von der Versetzung betroffenen Beschäftigten (LAG Hamburg vom 16.09.1998, 7 Ta 10/98). Der Wert des mit dem Zustimmungsersetzungsverfahren verbundenen Feststellungsantrages nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG ist bei einer Versetzung mit einer halben Bruttomonatsvergütung anzusetzen (LAG Hamburg vom 16.09.1998, aaO.). Im Gegensatz zur Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 erscheint eine Differenzierung zwischen einer Einstellung und einer Versetzung im Rahmen des § 99 BetrVG von der Sache her zwingend geboten. Denn eine Einstellung stellt im betrieblichen Gefüge eine erheblich bedeutsamere Maßnahme dar als eine Versetzung. Während bei Ersterer der gesamte Bestand eines Arbeitsverhältnisses in Rede steht, geht es bei einer Versetzung nur um die konkrete Ausgestaltung der Beschäftigung eines bereits zum Betrieb gehörenden Arbeitnehmers. Beide Aspekte haben daher eine unterschiedliche wirtschaftliche Bedeutung. Ein Blick auf die Gegenstandswertbewertung bei Individualverfahren macht dies besonders deutlich. Denn wenn es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, werden in der Regel jeweils drei Bruttomonatsgehälter des betroffenen Arbeitnehmers angesetzt, während dies bei einer Versetzung nicht der Fall ist und lediglich eine Bemessung mit einem Bruttomonatseinkommen des betroffenen Arbeitnehmers erfolgt. Es ist auch nicht erkennbar, dass es Gründe dafür gäbe, in einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs.4 BetrVG von höheren Bewertungsmaßstäben auszugehen. Denn gerade die verminderte Rechtskraftwirkung im Beschlussverfahren stünde dem entgegen. Doch erscheint es gleichfalls angemessen, in Beschlussverfahren mit einem Bruttomonatseinkommen bzw. einer Vervielfachung dessen klare, an Individualverfahren orientierte und handhabbare Maßstäbe zu Grunde zu legen und nicht noch einen weiteren Abschlag wegen der verminderten Rechtskraftwirkung vorzunehmen. Dem Gegenantrag des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht bereits in dem Beschluss vom 31.01.2013 zu Recht keinen eigenen Wert zuerkannt, weil bei der Entscheidung über die Zustimmungsersetzungsanträge des Arbeitgebers die vom Betriebsrat hinsichtlich der Unterrichtungspflicht aufgeworfene Frage, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat Auskunft über den für die Auswahl maßgeblichen Inhalt der Gespräche mit den Bewerbern zu geben, wenn sich mehr als ein Bewerber auf eine Stelle beworben hat, bereits zu prüfen war und beantwortet worden ist. Von daher ist der Auffassung des Arbeitsgerichts beizutreten, dass dieser Antrag nur spiegelbildlich zu den Arbeitgeberanträgen einen Teilaspekt der Unterrichtungspflicht betrifft. Nach allem war der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg mit dem Aktenzeichen 17 BV 19/12 auf insgesamt Euro 9.131,25 festzusetzen. IV. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).