Beschluss
1 Ta 21/20
Landesarbeitsgericht Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Bestimmung des Wertes für nicht-vermögensrechtliche Gegenstände hat zunächst von einer individuellen Bewertung auszugehen. Nur wenn diese nicht möglich ist, kann auf den Wert von € 5.000,- zurückgegriffen werden. Dieses folgt daraus, dass das Gesetz eine Bewertung "nach Lage des Falles" anordnet, so dass der Wert von € 5.000,- nur dann Bedeutung erlangen kann, wenn der Fall keine individuellere Wertfestsetzung ermöglicht.(Rn.8)
2. Eine individuelle Bewertung ist in Anlehnung an § 42 Abs 2 GKG 2004 dann möglich, wenn sich in der Differenz zwischen zwei streitigen Vergütungsgruppen der Wert des Rechtsstreits für die Arbeitgeberin manifestiert. Wegen der fehlenden Rechtskraftwirkung für das Individualverfahren ist es allerdings angemessen, einen Abschlag von 25% vorzunehmen.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Februar 2020 (10 BVGa 12/18) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestimmung des Wertes für nicht-vermögensrechtliche Gegenstände hat zunächst von einer individuellen Bewertung auszugehen. Nur wenn diese nicht möglich ist, kann auf den Wert von € 5.000,- zurückgegriffen werden. Dieses folgt daraus, dass das Gesetz eine Bewertung "nach Lage des Falles" anordnet, so dass der Wert von € 5.000,- nur dann Bedeutung erlangen kann, wenn der Fall keine individuellere Wertfestsetzung ermöglicht.(Rn.8) 2. Eine individuelle Bewertung ist in Anlehnung an § 42 Abs 2 GKG 2004 dann möglich, wenn sich in der Differenz zwischen zwei streitigen Vergütungsgruppen der Wert des Rechtsstreits für die Arbeitgeberin manifestiert. Wegen der fehlenden Rechtskraftwirkung für das Individualverfahren ist es allerdings angemessen, einen Abschlag von 25% vorzunehmen.(Rn.9) Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Februar 2020 (10 BVGa 12/18) wird zurückgewiesen. I. Im Ausgangsverfahren verlangte die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einer Arbeitnehmerin in die Entgeltgruppe E6 BETV Chemie. Der Betriebsrat hatte die Zustimmung zur Eingruppierung mit der Begründung verweigert, dass die Arbeitnehmerin in die Entgeltgruppe E6 eingruppiert sei. Die Differenz zwischen den Entgeltgruppen beträgt € 527,00. Das Verfahren wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg 23. Oktober 2019 erledigt, mit dem die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt wurde. Das Arbeitsgericht Hamburg hat auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats durch Beschluss vom 11. Februar 2020 den Gegenstandswert festgesetzt, und zwar auf € 14.229,00. Gegen diesen Beschluss, der den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin am 20. Februar 2020 zugestellt worden ist, haben diese mit am 2. März 2020 eingegangenem Schriftsatz vom 28. Februar 2020 Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Gegenstandswert auf € 2.727,00 festzusetzen. Dieser Beschwerde hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 5. April 2020 nicht abgeholfen. II. 1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, aber unbegründet. a) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200 übersteigt. Die Beschwerde ist in der nach § 33 Abs. 7 Satz 1 RVG vorgesehenen schriftlichen Form beim Arbeitsgericht eingelegt worden, an das die Beschwerde nach § 33 Abs. 7 Satz 3 RVG zu richten ist. Die Arbeitgeberin ist durch den angegriffenen Beschluss beschwert, weil sich die Vergütung der anwaltlichen Vertretung, die sie zu tragen hat, nach dem festgesetzten Wert richtet. b) Die Beschwerde ist unbegründet. Der Gegenstandswert beträgt € 14.229,00. Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, weil für die Gerichtsgebühren maßgebliche Rechtsvorschriften im Sinne des § 23 Abs. 1 RVG nicht gegeben sind. Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG genannten Regelungen enthalten keine für das vorliegende Verfahren sinngemäß anzuwendenden Vorschriften. Demgemäß ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen, wenn er nicht aus anderen Gründen feststeht. Für ein derartiges Feststehen aus anderen Gründen gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Für die Festsetzung nach billigem Ermessen bestimmt § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, dass der Wert auf € 5.000,-, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über € 500.000,- anzunehmen ist, wenn genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung nicht vorhanden sind oder es sich um einen nicht-vermögensrechtlichen Gegenstand handelt. Vorliegend sind zwei derartige nicht-vermögensrechtlicher Gegenstand gegeben, weil die Beteiligten nicht um Ansprüche streiten, die auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind. Die Bestimmung des Wertes für nicht-vermögensrechtliche Gegenstände hat zunächst von einer individuellen Bewertung auszugehen. Nur wenn diese nicht möglich ist, kann auf den Wert von € 5.000,- zurückgegriffen werden (Bertelsmann, Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, 19). Dieses folgt daraus, dass das Gesetz eine Bewertung „nach Lage des Falles“ anordnet, so dass der Wert von € 5.000,- nur dann Bedeutung erlangen kann, wenn der Fall keine individuellere Wertfestsetzung ermöglicht (Bertelsmann, aaO, 19). Vorliegend ist in Anlehnung an § 42 Abs. 2 GKG eine individuellere Bewertung möglich, weil sich in der Differenz zwischen den Vergütungsgruppen der Wert des Rechtsstreits für die Arbeitgeberin manifestiert. Wegen der fehlenden Rechtskraftwirkung für das Individualverfahren ist es allerdings angemessen, einen Abschlag von 25% vorzunehmen. Das Arbeitsgericht hat den Wert unter Einstellung der Differenz zwischen den Entgeltgruppen 6 und 10 zutreffend berechnet. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin kommt es auf die Differenz zwischen der von dieser und der vom Betriebsrat für richtig gehaltenen Entgeltgruppe an. Es mag sein, dass der Antrag der Arbeitgeberin schon dann keinen Erfolg gehabt hätte, wenn die Voraussetzungen der von ihr angenommenen Entgeltgruppe nicht vorlägen. Der Wert eines Antrags bestimmt sich aber nicht danach, was im Falle seines Misserfolgs maßgeblich ist, sondern nach dem Erfolgsfall. Das setzt voraus, dass die vom Betriebsrat angenommene Entgeltgruppe unzutreffend, aber die von der Arbeitgeberin angenommene zutreffend ist. Diese Differenz macht den Wert des Antrags aus, weil die Arbeitgeberin ein solches Verfahren nur vermeiden könnte, wenn sie sich der Auffassung des Betriebsrats anschlösse, also ein um die Differenz höheres Entgelt zahlte. Weil sie diese Konsequenz nicht wünscht, verlangt die die Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG. 3) Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.