Urteil
7 Sa 30/14
Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2014:0911.7SA30.14.0A
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Leitsätze
Die Mitteilung der Teilnahme an einem Upgrade zum Flugkapitän beinhaltet nicht eine entsprechende Beförderungszusage. Es handelt sich nur um eine Auswahl zum Kapitänstraining.(Rn.52)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. März 2014 (7 Ca 567/13) wird das Urteil, soweit mit der Berufung angegriffen, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 51,88 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Mitteilung der Teilnahme an einem Upgrade zum Flugkapitän beinhaltet nicht eine entsprechende Beförderungszusage. Es handelt sich nur um eine Auswahl zum Kapitänstraining.(Rn.52) Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. März 2014 (7 Ca 567/13) wird das Urteil, soweit mit der Berufung angegriffen, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 51,88 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, allerdings überwiegend unbegründet, da die Klage - soweit mit der Berufung angegriffen - überwiegend unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschäftigung als Flugkapitän und entsprechende Vergütung. Auch der Hilfsantrag war als unbegründet abzuweisen. Die Beklagte hat allerdings € 51,88 an den Kläger zu zahlen. 1. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6, ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet. 2. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch überwiegend keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, aber überwiegend unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen, soweit es um den Beschäftigungsanspruch als Flugkapitän und eine entsprechende Vergütungszahlung sowie die geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche geht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschäftigung und Bezahlung als Kapitän. Zu Unrecht ist die Klage allerdings hinsichtlich der Zahlung von € 51,88 abgewiesen worden. Im Einzelnen: a) Die mit der Berufung geltend gemachte Klagerweiterung hinsichtlich der Vergütungszahlungen und des Hilfsantrags ist zulässig (§ 264 Nr. 2 ZPO). Der Antrag auf Beschäftigung als Kapitän „ab dem 1.5.2013“ ist dahingehend auszulegen, dass es dem Kläger um eine zukünftige Beschäftigung als Kapitän bei der Beklagten i.V.m. einer entsprechenden Vergütungsverpflichtung gemäß den bei ihr üblichen Bedingungen geht. b) Dem Arbeitsgericht ist darin zu folgen, dass die Anträge zu 1. und 2. unbegründet sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschäftigung als Kapitän und damit einhergehend auch nicht auf Nachzahlung entsprechender Entgeltdifferenzen. aa) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschäftigung als Kapitän. Es fehlt an einer dementsprechenden Vereinbarung der Parteien oder einer Zusage der Beklagten. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage. Insbesondere ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht davon auszugehen, dass die Beklagte ihm zugesagt hat, ihn nach erfolgreichem Abschluss des Trainings zum Kapitän auf einen solchen Posten zu befördern und ihn als solchen beschäftigen zu wollen. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 08.03.2013 (Anlage K 3, Bl. 9 d.A.) ergibt sich weder eine Zusage der Beschäftigung als Kapitän noch der vom Kläger behauptete Automatismus, dass nach der Ausbildung zum Kapitän auch eine derartige Beschäftigung erfolge. In diesem Schreiben teilt die Beklagte dem Kläger lediglich mit, dass er an dem im März 2013 geplanten Upgrade teilnehmen wird, wer dieses durchführt und dass er sich hierauf vorbereiten solle. Eine Zusage der Beklagten, ihn bei Erfolg der Ausbildung als Kapitän zu beschäftigen, enthält das Schreiben nicht. Hiergegen sprechen auch die Regelungen in dem OM-D-Handbuch der Beklagten. Dort heißt es in Ziffer 2.8.1, dass „DO/TM“ über die personelle Auswahl zum Kapitänstraining entscheidet, basierend auf der Qualifikation und der Erfahrung der Piloten. Dass „DO/TM“ gleichzeitig über die Beförderung zum und Beschäftigung als Kapitän entscheidet, findet sich dort nicht. Gerade der Hinweis auf die Auswahl lediglich zum Kapitänstraining verdeutlicht, dass in einem ersten Schritt nur entschieden wird, wer das Training absolvieren soll bzw. darf. Diese Auswahlentscheidung ist aber nicht gleichzusetzen mit der Entscheidung, diese Person sodann automatisch als Kapitän zu beschäftigen. Jedenfalls fehlt es an einem dementsprechenden Hinweis in Ziffer 2.8.1 des OM-D. Dem entspricht auch die Zusage der Beklagten in dem Schreiben vom 8.3.2013, dass der Kläger am Upgrade teilnehmen kann und sich hierauf, sprich auf das Training, vorbereiten möge. Ferner ist auch in Ziffer 2.8.1, Satz zwei lediglich geregelt, dass die Beklagte das Training durchführen wird. Zu einer Beförderung zum Kapitän verhält sich auch diese Bestimmung nicht. Des Weiteren heißt es in Ziffer 2.1.8.1 des OM-D, was Ziel des Trainings ist, nämlich die Vorbereitung des Piloten auf die Tätigkeit als Kapitän. Dass damit ein entsprechender Beschäftigungsanspruch einhergeht, ist den Regelungen nicht zu entnehmen. Insbesondere findet sich der vom Kläger vorgetragene Automatismus - Training und dann Beschäftigung als Kapitän - nicht. Schließlich folgt auch aus der Behauptung, die Beförderung des Klägers zum Kapitän sei - aufschiebend bedingt - bereits in dem sog. Trainermeeting entschieden worden, kein Anspruch auf Beschäftigung als Kapitän. Diese Behauptung des Klägers ist unsubstantiiert. Weder ist im Einzelnen vorgetragen worden, wer dort wann was konkret besprochen und entschieden hat und auch die dazugehörige Entscheidungsmacht hatte, noch hat der Kläger diese Behauptung unter Beweis gestellt. Aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.2010 (7 ABR 120/09) folgt nicht zwingend eine andere Bewertung dieses Rechtsstreits. Der dort entschiedene Fall ist ein Einzelfall, in welchem über Ausbildung und Beförderung zum Kapitän bereits entschieden worden war. Das muss aber nicht zwangsläufig der Vorgehensweise bei der Beklagten entsprechen. Vielmehr kann hier - wie dargelegt - nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Entscheidung, den Kläger die Ausbildung machen zu lassen, zugleich entschieden wurde, ihn anschließend bei erfolgreichem Bestehen der Ausbildung auch als Kapitän beschäftigen zu wollen. Schlussendlich ist auch festzustellen, dass der Kläger die Ausbildung bei der Beklagten - wie es in Ziffer 2.1.8 des OM-D heißt - nicht erfolgreich absolviert hat. Vielmehr hatte die Beklagte ihre Gründe, die Ausbildung des Klägers abzubrechen. Diese sind im Schriftsatz vom 19.8.2014 dargelegt worden, ohne dass der Kläger hierzu konkret Stellung genommen hat. Die Beklagte hatte darauf hingewiesen, dass der Kläger den Upgrade-System- Test nicht geschafft hatte und in „non-standard-situations“ aufbrausend reagiert, die Situation nicht richtig eingeschätzt habe und nicht ausreichend stressresistent sei. So lange nicht erkennbar ist, dass die Beklagte hier Gründe vorgeschoben und die Ausbildung des Klägers willkürlich abgebrochen hat, ist es ihr unbenommen, ihre Entscheidung, den Kläger die Ausbildung nicht zu Ende machen zu lassen, auf die vorgenannten Gründe zu stützen. Sie trägt letztlich die Verantwortung für die zu befördernden Kunden und auch Kollegen des Klägers. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass der Kläger u.a. wegen bestimmter „weicher“ Kriterien für den Posten des Kapitäns nicht geeignet ist, unterliegt es ihrer Entscheidungsmacht, die Ausbildung abzubrechen. Angesichts der Kosten, die das Training mit sich bringt (nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer des Landesarbeitsgerichts etwa € 40.000,00) ist nicht anzunehmen, dass die Beklagte unbegründet und nur aus Gründen der Schikane die Ausbildung des Klägers abbricht, um ihn sodann wieder als Co-Piloten zu beschäftigen. Insgesamt steht damit fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Beschäftigung als Kapitän hat. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger nach dem Training zum Kapitän wieder auf den Sitz des Co-Piloten umzuschulen war, wollte die Beklagte ihn wieder als solchen beschäftigen. Ein solches Training „zurück“ auf den Arbeitsplatz des Co-Piloten - nach der abgebrochenen Ausbildung zum Kapitän - ist ohne weiteres möglich und auch tatsächlich von der Beklagten, wie sich in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer des Landesarbeitsgerichts herausgestellt hat, durchgeführt worden. bb) Da der Kläger keinen Anspruch auf Beschäftigung als Kapitän hat bzw. hatte, schuldet die Beklagte ihm keine Entgeltdifferenzen aus einem entsprechenden Annahmeverzugslohn. c) Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Es ist nicht erkennbar, dass dem Kläger ein Anspruch aus Annahmeverzugslohn nach §§ 615, 293 ff BGB in Höhe von € 4.202,20 brutto zu steht. Zunächst ist festzustellen, dass es bis zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer des Landesarbeitsgerichts keinerlei Sachvortrag des Klägers dazu gab, worauf er den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Entgeltanspruch stützt. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 11.9.2014 hat er vorgetragen, dass es sich um einen Anspruch aus Annahmeverzug wegen Nichteinteilung in den Dienstplan für die Monate Dezember 2013 und Januar 2014 handeln soll. Mag hier ein Annahmeverzug der Beklagten entsprechend der Feststellungen des Arbeitsgerichts für den Monat November 2013 Vorgelegen haben, so hat der Kläger jedoch nicht dargelegt, wie sich der Anspruch errechnet. Der Hinweis darauf, er mache 40 Blockstunden geltend und diese ergäben sich daraus, dass in dem Rechtsstreit 3 Ca 405/13 ein derartiger Rechenansatz anerkannt worden sei, verfängt nicht. Genauere Angaben des Klägers hierzu fehlen, und die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer des Landesarbeitsgerichts hierzu nicht ad hoc erklären können. Der Kläger hätte zur Begründung und Substantiierung des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn vielmehr darlegen müssen, in welchem Umfang er für Dezember 2013 und Januar 2014 voraussichtlich in den Dienstplan eingeteilt worden wäre, d.h. wie viele Blockstunden er hätte leisten müssen, wäre er ordnungsgemäß eingeteilt worden. Daran fehlt es aber. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 11.9.2014 hat er dies nicht nachgeholt, sondern lediglich auf das Verfahren 3 Ca 405/13 verwiesen. d) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hat der Kläger Anspruch auf Zahlung von € 51,88 für November 2013. Die Beklagte hat den Entgeltanspruch des Klägers in dieser Höhe noch nicht erfüllt, sondern den vorgenannten Betrag zu Unrecht im Wege der Aufrechnung einbehalten. Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass ein Aufrechnungsanspruch dem Grunde nach gegeben ist. Allerdings hat die Beklagte die Höhe des (Schadensersatz-) Anspruchs nicht schlüssig dargelegt. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Beklagte auch die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer vom Entgelt des Klägers einbehalten hat. In dieser Höhe ist ihr aber kein Schaden entstanden. Ferner hat sie nicht belegt, wie sich der übrige Nettobetrag von € 43,60 zusammensetzt. In der Rechnung, die die Beklagte dem Kläger überreicht hat, heißt es nur, „Differenz zur Nichtbetankung des Mietwagens“. Sollte es sich bei diesem Differenzbetrag allerdings um reine Benzinkosten handeln, wäre die Beklagte nicht berechtigt, diesen Betrag einzubehalten. Denn die Beklagte hat in Höhe der Benzinkosten keinen Schaden erlitten, sondern in entsprechender Höhe Aufwendungen erspart. Auch wenn der Kläger selbst getankt hätte, wären nämlich entsprechende Benzinkosten entstanden, die die Beklagte (unstreitig) zu tragen gehabt hätte. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 2 ZPO). Wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits in Bezug auf die Fragen zum Kapitänsupgrade ist die Revision zugelassen worden (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Die Parteien streiten über eine Beförderung des Klägers vom Copiloten zum Kapitän, daraus resultierende Entgeltdifferenzen, Annahmeverzugslohnansprüche sowie Schadenersatz wegen fehlender Betankung eines Mietwagens vor dessen Rückgabe. Der 52 Jahre alte Kläger ist seit dem 01.05.2008 als Copilot bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist eine Charterfluggesellschaft mit Sitz in Hamburg und Basis auf dem Flughafen Hamburg. Als Copilot erhält der Kläger ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von EUR 2.636,90 zzgl. EUR 17,87 von der 1. bis zu 75. Blockstunde, EUR 24,72 von der 76. bis zur 95. Blockstunde sowie EUR 41,20 ab der 96. Blockstunde. Standby-Einsätze des Klägers sind nicht bezahlungswirksam. Der Kläger erzielt damit ein durchschnittliches monatliches Bruttogehalt von EUR 5.000,00. Auf eine seitens der Beklagten getätigte Ausschreibung zum Upgrade als Kapitän bewarb sich der Kläger. Mit Schreiben vom 08.03.2013 (Anlage K 3, Bl. 9 d.A.) wurde ihm Folgendes mitgeteilt: „... Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Sie am Upgrade, welches wir für den Monat März planen, teilnehmen werden. Die Durchführung wird in den Händen von ... liegen. Bitte bereiten Sie sich bereits jetzt auf das Upgrade vor. Prüfen Sie dafür die im OM-D festgelegten Abläufe und Inhalte. ...“ Die Förderungs- und Umschulungsmöglichkeiten bei der Bekl. ergeben sich aus deren OM-D, dem firmenspezifischen Handbuch für das Personal (Anlage K 1, Bl. 6 d.A.). Dort heißt es unter Ziffer 2.1.8: „Upgrade to Commander Selection for commander training will be done by DO/TM based on the qualification requirements and minimum level of experience in OM Part A, Chapter 5. Hamburg airways will conduct the command course according OM D 2.1.8.1. 2.1.8.1 Command Course The Objective of this course is to prepare the pilot to act as commander in a safe and effective way. The command course required must at least include the following: ...“ Der Kläger begann das Training zum Kapitän, die Beklagte führte dieses aber nicht zu Ende. Die Gründe hierfür sind zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 26.7.2013 bat der Kläger um Fortsetzung des Upgrades zum Kapitän (Anl. K 6, Bl. 12 d.A.). Der Kläger wurde im November-Dienstplan (2013) zunächst mit verschiedenen aktiven Flugeinsätzen eingeplant. Später wurden diese Flugeinsätze in Standby-Einsätze umgewandelt, für die der Kläger keine gesonderten Entgelte beanspruchen kann. Auch im Dezember-Flugplan wurde der Kläger nur mit Standby-Einsätzen berücksichtigt, ebenso im Januar 2014. Die Beklagte zog dem Kläger vom Novembergehalt 2013 einen Betrag von EUR 51,88 ab. Hintergrund hierfür war, dass der Kläger einen Leihwagen nutzte, mit dem er von seinem Hotel in I... zum Flughafen M... fuhr und den er dort nicht vollständig betankt an die Leihwagenfirma zurückgab. Den Betrag von EUR 51,88 stellte daraufhin die Leihwagenfirma der Beklagten in Rechnung. Nach dem abgebrochenen Upgrade wurde der Kläger wieder für den Co-Piloten-Einsatzentsprechend der rechtlichen Vorgaben - geschult und anschließend entsprechend eingesetzt. Der Kläger hat vorgetragen, er habe einen Anspruch auf Beschäftigung als Kapitän und entsprechende Vergütungszahlungen. Der Anspruch folge aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. der Zusage vom 8.2.2013. Die Ausbildung vom Copiloten zum Kapitän habe nicht OM-D konform stattgefunden und sei unberechtigt von der Beklagten abgebrochen worden. Es hätte nach jeder Trainingseinheit im Simulatur ein sog. Gradesheet ausgefüllt werden müssen. Das habe bei der Ausbildung des Klägers zum Kapitän nur an den ersten beiden Tagen stattgefunden. Beide Einheiten seien mit „standard“ bewertet worden. Am Tag vor der geplanten Simulatoren Abschlussprüfung habe der Ausbilder ihm die restlichen 5 Gradesheets vorgelegt, die alle unkommentiert mit der Note „should improve“ versehen gewesen seien. Der Grund für die Änderung der Bewertung sei ihm unbekannt. Der Ausbilder sei nicht erfahren gewesen, es habe sich um seine erste Kapitäns-Ausbildung gehandelt. Es hätte sich ein weiterer Ausbilder vom tatsächlichen Ausbildungsstand überzeugen müssen. Nur das wäre OM-D-konform gewesen. Weiche die Beklagte von ihren Ausbildungsvorschriften ab, müsse sie die von ihm sodann extern absolvierte Simulator-Abschlussprüfung anerkennen. Hier sei zudem zu beachten, dass es sich bei solchen Prüfungen um einen vom Luftfahrtbundesamt vorgeschriebenen Prüfungskatalog handele. Er habe nach dem Abbruch des Trainings bei einem Drittanbieter erfolgreich die Prüfung zum Kapitän bestanden. Aufgrund der erfolgreichen Durchführung dieser Prüfung und der Zusage der Beklagten vom 08.03.2013 sei sie nach erfolgreicher Prüfung des Klägers verpflichtet, diesen als Flugkapitän zu beschäftigen. Ein Upgrade stelle die Beförderung eines Copiloten zum Kapitän durch Anwartschaft, bestehend aus Firmenzugehörigkeit, Flugerfahrung und menschlicher Eignung dar, über welches im Vorfeld durch ein Gremium aus Flugbetriebsleiter, Trainingsmanager und den Ausbildern bei den Trainermeetings entschieden werde. Bei richtiger Durchführung des Trainings wäre der Kläger seit dem 01.05.2013 Kapitän bei der Beklagten und erhielte eine höhere Vergütung, nämlich ein Grundgehalt von EUR 3.502,00 brutto zzgl. EUR 30,90 von der 1. bis zur 75. Blockstunde, sowie EUR 44,65 von der 76. bis zur 95. Blockstunde und EUR 73,13 ab der 96. Blockstunde. Bei Zugrundelegung dieser Vergütung und den vom Kläger seit dem 01.05.2013 bis einschließlich September 2013 getätigten Arbeitszeiten hätte er insgesamt EUR 9.552,12 brutto zusätzlich erhalten, die er mit dem Antrag zu 2. geltend gemacht hat. Der Kläger sei zudem Mitglied der „Tarifkommission“ bei der Beklagten, deren Aufgabe es sei, die Bemühungen der Vereinigung Cockpit zu unterstützen, die tarifliche Strukturen im Flugbetrieb der Beklagten schaffen wolle. Die Änderung des November-Dienstplans und die Nichteinplanung des Klägers für aktive Einsätze im Dezember-Dienstplan seien eine Maßregelung des Klägers für diese Betätigung. Die Beklagte schulde ihm insoweit entgangene Zuschläge in Höhe von insgesamt EUR 794,25 brutto für November 2013. Die Beklagte sei ferner nicht berechtigt gewesen, ihm den Betrag von EUR 51,88 in Rechnung zu stellen und vom Novembergehalt abzuziehen, da er am Vorabend im Umkreis des Hotels keine Tankstelle habe ausmachen können. Auch auf der Fahrt zum Flughafen sei keine Tankstelle auffindbar gewesen. Ansonsten hätte der Kläger den Mietwagen „selbstverständlich betankt“. Mit der am 22.11.2013 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und später geänderten und erweiterten Klage hat der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger seit dem 01.05.2013 als Kapitän einzusetzen und die entsprechende Vergütung zu leisten; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 9.552,12 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2013 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 794,25 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger EUR 51,88 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass das Upgrade abgebrochen worden sei, weil sich der Kläger als ungeeignet erwiesen habe. Selbst wenn der Kläger - was sie bestreite - seine Ausbildung zum Kapitän extern absolviert habe, hätte dies nicht zur Folge, dass sie den Kläger damit als Kapitän zu beschäftigen habe. Die vom Kläger behauptete Anwartschaft auf Beförderung zum Kapitän gebe es nicht. Mit der E-Mail vom 8.3.2013 habe sie ihm nur eine Teilnahme an dem Upgrade bestätigt. Daraus lasse sich kein Anspruch auf den Einsatz als Flugkapitän herleiten. Ein erfolgreiches Upgrade sei lediglich zwingende, aber längst nicht hinreichende Voraussetzung für einen Einsatz eines Piloten als Flugkapitän. Über eine Beförderung des Klägers vom Co-Piloten zum Flugkapitän sei auch nicht auf einem Trainermeeting entschieden worden. Zudem hätte es neben dem Upgrade weiterer erforderlicher Maßnahmen bedurft (z.B. Supervisionsflüge). Aber selbst wenn der Kläger von der Beklagten als Kapitän einzusetzen wäre, hätte dieser nicht automatisch im Zeitraum vom Mai bis September 2013 die gleichen Flüge absolviert wie als Copilot bzw. die gleichen Blockstunden und Feiertagszuschläge erzielt. Der Antrag zu 2. sei schon aus diesem Grund unbegründet. Die Umwandlung der Flugeinsätze in Standby-Einsätze im November-Dienstplan sei nur darin begründet, dass die Aufträge der Beklagte mit dem Winterflugplan 2013/14 zurückgegangen seien und sich die Anzahl der Einsatzmöglichkeiten daher verringert habe. Zudem habe der Kläger keinen Anspruch auf eine bestimmte Zahl von aktiven Einsätzen. Auch habe der Kläger seinen vermeintlichen Entschädigungsanspruch nicht weiter dargelegt. Der Kläger sei angewiesen gewesen, Mietfahrzeuge vollgetankt an die Vermietungsfirmen zurückzugeben. Gegen diese Anweisung habe der Kläger verstoßen. Auch habe er die Möglichkeit gehabt, das Mietfahrzeug vor Rückgabe zu betanken. Mit dem dem Kläger am 7. April 2014 zugestellten Urteil vom 6. März 2013 (7 Ca 567/13, Bl. 130 ff d.A.), auf das zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage teilweise abgewiesen. Einen Beschäftigungsanspruch mit entsprechendem Vergütungsanspruch als Flugkapitän hat das Arbeitsgericht verneint, ebenso einen Erfüllungsanspruch in Höhe von € 51,88. Es hat der Klage aber in Höhe von € 794,25 brutto Annahmeverzugslohn für November 2013 stattgegeben. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 9.4.2013, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tag, soweit er unterlegen ist. Mit Schriftsatz vom 10.6.2014, am selben Tag (Dienstag nach Pfingsten) beim Landesarbeitsgericht per Fax eingegangen, hat der Kläger die eingelegte Berufung begründet. Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht den Beschäftigungsanspruch als Flugkapitän und den damit einhergehenden Vergütungsanspruch verneint. Ebenso habe es ihm zu Unrecht nicht die € 51,88 zugesprochen. Der Anspruch auf Beschäftigung als Kapitän folge aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. der Zusage der Beklagten vom 8.3.2013. Die Schulung und die damit einhergehende gleichzeitig aufschiebend bedingte Ernennung zum Kapitän sei eine einheitliche arbeitsrechtliche Maßnahme. So habe das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 17.11.2010 (7 ABR 120/09) ausgeführt, dass die Aufnahme in das Upgrading keine gegenüber der späteren Beförderung separate personelle Maßnahme darstelle. Der Kläger wäre damit seit dem 1.5.2013 Kapitän bei der Beklagten gewesen. Das Gehalt setze sich zusammen aus einem Grundgehalt in Höhe von € 3.502,00 brutto zzgl. Blockstundenzulagen (€ 30,90 1. bis 75. Blockstunde, € 44,65 76. bis 95. Blockstunde und € 73,13 ab der 96. Blockstunde). Der Zahlungsantrag setze sich zusammen aus dem Grundgehalt und 40 Blockstunden pro Monat, wobei die Festlegung auf 40 Blockstunden in dem Verfahren 3 Ca 405/13 anerkannt worden seien. Hilfsweise sei für die Monate Dezember und Januar einen Betrag in Höhe von € 4.202,20 brutto unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu leisten. Das Abziehen der € 51,88 vom Novembergehalt für die Betankung des Mietwagens sei entgegen der betrieblichen Gepflogenheiten erfolgt. Zudem habe der Kläger den Mietwagen nicht betanken können. Die nächst gelegene Tankstelle sei 10 km vom Flughafen Münster entfernt gewesen. Zudem hätte diese die Tankkarte der Beklagten nicht akzeptiert, die Mitarbeiter seien aber gehalten, mit dieser Karte zu tanken. Er habe hier keine Pflichtverletzung begangen. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6.3.2013, Az. 7 Ca 567/13, beantragt der Kläger, 1. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger seit dem 1. Mai 2013 als Kapitän einzusetzen und die entsprechende Vergütung gemäß der Anlage 2 zum Arbeitsvertrag für Piloten zu leisten; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 25.567,27 brutto zu zahlen, hilfsweise € 4.202,20 brutto an den Kläger unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 51,88 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und trägt vor, mit der Schulung zum Kapitän gehe nicht zwangsläufig die Ernennung zum Kapitän einher. Zudem sei die Schulung aufgrund nicht ausreichender Leistungen/Befähigung abgebrochen worden. Die eigenmächtig extern durchgeführte Schulung begründe keinen Rechtsanspruch auf Beschäftigung als Kapitän. Die interne Schulung habe ihren Grund darin, dass sich die Beklagte ein Bild von der Eignung ihrer Mitarbeiter machen wolle, die sich zum Kapitän ausbilden lassen möchten. Eine rechtsverbindliche Zusage seitens der Beklagten habe es nicht gegeben, auch nicht mit Schreiben vom 8.3.2013. Zum Abbruch der Schulung sei es gekommen, weil der Kläger bei den einzelnen Trainingseinheiten weder bezüglich seines technischen Wissens noch bei der praktischen Umsetzung hinreichenden Fortschritt aufgewiesen habe, obwohl die Einheiten jeweils mit einem „Debriefing“ geendet hätten, in denen u.a. Leistungsmängel besprochen worden seien. Hinzu sei gekommen, dass der Kläger den Upgrade-System-Test nicht geschafft habe. Schließlich seien Defizite im Crew Resource Management zu verzeichnen. In „Non-Standard-Situationen“ neige er dazu, aufbrausend gegenüber Kollegen zu reagieren, Situationen nicht richtig einzuschätzen und nicht ausreichend stressresistent zu sei. All das sei ihm anlässlich einer Besprechung am 4.4.2013 umfassend erläutert worden und als Grund für den Abbruch der Schulung dargelegt worden. Hinsichtlich der Entscheidung des Einsatzes als Kapitän könne es keinen Automatismus geben, sondern es müsse der sachgemäßen Beurteilung der Beklagten überlassen sein, ob sie jemanden als Kapitän, d.h. mit neuen Aufgaben und Funktionen, einsetzen könne oder nicht. Die Schulung sei auch OM-D-konform durchgeführt worden. Es habe nach jeder Einheit ein 1 bis 1 ½ stündiges „Debriefing“ gegeben. Schließlich habe sie ihm zu Recht € 51,88 vom Novembergehalt abgezogen. Auf dem Weg vom Hotel zum Flughafen gebe es auf der B 219 eine freie Tankstelle, die 24 Stunden geöffnet habe. Zum Flughafen seien es von dort 16 km. Hier hätte der Kläger tanken können. Eine Belastung vom Mietwagenunternehmen wäre nicht erfolgt bzw. hätte nur zu einem minimalen Betrag geführt. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die jeweiligen Schriftsätze im Berufungsverfahren sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.