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Urteil

7 Ca 567/13

ArbG Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2014:0306.7CA567.13.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 794,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 15.846,13 festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 794,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 15.846,13 festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. 1. Die Anträge zu 1. und 2. sind unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Beschäftigung als Kapitän und damit einhergehend auch nicht auf Nachzahlung entsprechender Lohndifferenzen hat. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass mit dem erfolgreichen Absolvieren eines Upgrades zum Kapitän auch automatisch ein Anspruch auf Beschäftigung als solcher einhergeht. Vielmehr ist es genauso gut möglich, dass nach dem Erreichen der Qualifikation noch eine gesonderte Entscheidung der Beklagten ergehen muss, ob sie den Kläger seiner neuerworbenen Qualifikation entsprechend beschäftigen möchte oder nicht. Aus dem Schreiben vom 08.03.2013 (Anlage K 3, Bl. 9 d.A.) ergibt sich der vom Kläger behauptete Automatismus nicht. In diesem wird nur mitgeteilt, dass der Kläger an dem im März geplanten Upgrade teilnehmen wird, nicht hingegen, dass die Beklagte sich verpflichtet, den Kläger bei Erfolg als Kapitän zu beschäftigen. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der „Anwartschaft“ bleibt unnachvollziehbar. Nähere Angaben dazu, warum die behauptete Gremienentscheidung eine Verpflichtung der Beklagten zur Beschäftigung des Kandidaten nach sich ziehen soll, fehlen völlig. Auch aus dem OM-D (Anlage K 1, Bl. 6 d.A.) ergibt sich der behauptete Anspruch des Klägers nicht. In diesem heißt es vielmehr unter Ziffer 2.181 zum Command Course: “The Objective of this course is to prepare the pilot to act as commander in a safe and effective way. The command course required must at least include the following: […]” Im OM-D werden damit nur inhaltliche Mindestanforderungen an das Upgrade beschrieben, von einer Verpflichtung der Beklagten zur Beschäftigung ist hingegen wiederum nicht die Rede. 2. Hingegen hat der Kläger Anspruch auf die mit dem Antrag zu 3. geltend gemachte Zahlung von EUR 794,25 (brutto) unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, § 615 iVm. § 296 BGB. Zutreffend geht die Beklagte zwar im Grundsatz davon aus, dass sie nicht verpflichtet ist, den Kläger in einem bestimmten Umfang mit aktiven Flügen zu beschäftigen. Eine entsprechende Verpflichtung ist vom Kläger jedenfalls nicht vorgetragen. Hinsichtlich des November-Dienstplanes besteht allerdings eine Besonderheit, die sich daraus ergibt, dass der Kläger zunächst mit bestimmten aktiven Flügen berücksichtigt wurde. Die Beklagte ist auch berechtigt, diesen Dienstplan einseitig wieder zu ändern und dem Kläger andere Arbeitszeiten und arbeitsvertragskonforme Tätigkeiten zuzuweisen, jedoch hat diese Entscheidung billigem Ermessen zu genügen, § 315 BGB. Dies wiederum ist von der Beklagten darzulegen (Palandt, § 315 BGB, Rdnr. 19). Vorliegend ist dies nicht geschehen. Vielmehr bezieht sich die Beklagte pauschal auf betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten bzw. ein reduziertes Flugaufkommen, ohne dieses jedoch weiter zu substantiieren und darzulegen, welches diese Notwendigkeiten genau waren und warum die erfolgte Änderung des Dienstplanes billigem Ermessen entsprochen hat. Ohne diese Angaben konnte das Gericht nicht feststellen, dass sich die Dienstplanänderung in den Grenzen billigen Ermessens gehalten hat. Damit hat das Gericht eine eigene Entscheidung über die Dienstplanänderung zu treffen, das diese dahin ausgeübt hat, dass der ursprüngliche Dienstplan der Bekl. für November 2013 maßgeblich sein soll. Da die Beklagte dem Kläger die dort aufgeführten aktiven Flüge allerdings nicht angeboten hat, war sie hinsichtlich der dort genannte Schichten in Annahmeverzug und hat den Kläger mithin für die nicht abgenommenen Tätigkeiten zu kompensieren. Dabei hat sich die Kammer die Berechnung des Klägers im Schriftsatz vom 03.12.2013 zur Höhe des Schadens zu eigen gemacht, die die Beklagte nur pauschal bestritten hat, obwohl es ihr möglich war, die einzelnen Positionen der Berechnung nachzuvollziehen und dazu dezidiert zu erwidern. Das pauschale Bestreiten war damit nicht weiter zu berücksichtigen. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der vom Novembergehalt 2013 einbehaltenen EUR 51,88, weil die Beklagte diesen Betrag zu Recht einbehalten hat. Dabei ist von einer Pflicht des Klägers auszugehen, dass Mietwagen vor Rückgabe zu betanken sind, um die oft überhöhten Kosten bei Betankung durch Mietwagengesellschaften zu vermeiden. Der Kläger argumentiert hier widersprüchlich, wenn er einerseits eine entsprechende Anweisung bestreitet, andererseits aber angibt, dass er bei Vorhandensein einer Tankstelle den Wagen selbstverständlich betankt hätte. Die Pflicht des Klägers, den Mietwagen vor Rückgabe zu betanken, dürfte angesichts der sonst drohenden höheren Kosten jedenfalls dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme entsprechen. Dass der Kläger ohne Verschulden gehindert war, den Wagen vollbetankt zurückzugeben, hat dieser – entgegen § 280 Abs. 1 S. 1 BGB nicht dargelegt, insbesondere hat der Kläger nicht behauptet, dass am Flughafen selbst keine Tankstelle vorhanden war, die er hätte nutzen können. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er ganz überwiegend unterlegen ist (§ 92 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Der Rechtsmittelstreitwert entspricht den bezifferten Klageforderungen der Anträge zu 2.-4. zuzüglich eines Bruttomonatsgehalts für den Antrag zu 1, §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 48 Abs.1 GKG, 3 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil hat die Kammer gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG nicht gesondert zugelassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 64 Abs. 3 ArbGG). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch betrifft sie Rechtsstreitigkeiten aus Tarifverträgen oder aus unerlaubten Handlungen, bei denen es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit handelt, noch ist die Kammer in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihr im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abgewichen. Die Parteien streiten über eine Beförderung des Klägers vom Copiloten zum Kapitän sowie daraus resultierende Gehaltseinbußen, Annahmeverzugsansprüchen des Klägers wegen eines geänderten Dienstplans sowie Schadenersatz wegen fehlender Betankung eines Mietwagens vor dessen Rückgabe. Der ... Jahre alte Kläger ist seit dem 01.05.20 ... als Copilot bei der Beklagten beschäftigt. Die Bekl. ist eine Charterfluggesellschaft mit Sitz in H. und Basis auf dem Flughafen H.. Als Copilot erhält der Kläger ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von EUR 2.636,90 zzgl. EUR 17,87 von der 1. bis zu 75. Blockstunde, EUR 24,72 von der 76. bis zur 95. Blockstunde sowie EUR 41,20 ab der 96. Blockstunde. Standby-Einsätze des Klägers sind nicht bezahlungswirksam. Der Kläger erzielt damit ein durchschnittliches monatliches Bruttogehalt von EUR 5.000,00. Auf eine seitens der Bekl. getätigte Ausschreibung zum Upgrade als Kapitän bewarb sich der Kläger. Mit Schreiben vom 08.03.2013 (Anlage K 3, Bl. 9 d.A.) wurde ihm mitgeteilt, dass er an dem Upgrade im März teilnehmen werde. Auf den Wortlaut dieses Schreibens wird Bezug genommen. Die Förderungs- und Umschulungsmöglichkeiten bei der Bekl. ergeben sich aus deren OM-D, dem firmenspezifischen Handbuch für das Personal (Anlage K 1, Bl. 6 d.A.). Die Beklagte führte das Training nicht zu Ende, die Gründe hier dafür sind unter den Parteien streitig. Der Kläger wurde im November-Dienstplan zunächst mit verschiedenen aktiven Flugeinsätzen eingeplant, die im Schriftsatz des Klägers vom 03.12.2013, Seite 2, aufgeführt sind. Später wurden diese Flugeinsätze in Standby-Einsätze umgewandelt, für die der Kläger keine gesonderten Entgelte beanspruchen kann. Auch im Dezember-Flugplan wurde der Kläger nur mit Standby-Einsätzen berücksichtigt. Die Beklagte zog dem Kläger vom Novembergehalt 2013 einen Betrag von EUR 51,88 ab. Hintergrund hierfür war, dass der Kläger einen Leihwagen nutzte, mit dem er von seinem Hotel in I. zum Flughafen M. fuhr und den er dort unbetankt an die Leihwagenfirma zurückgab. Den Betrag von EUR 51,88 stellte daraufhin die Leihwagenfirma der Beklagten in Rechnung. Der Kläger behauptet, dass die Ausbildung vom Copiloten zum Kapitän nicht OM-D konform stattgefunden habe und unberechtigt von der Bekl. abgebrochen worden sei. Dazu macht er umfangreiche Ausführungen, insb. im Schriftsatz vom 04.02.2014. Der Kläger habe nach dem Abbruch des Trainings bei einem Drittanbieter erfolgreich die Prüfung zum Kapitän erworben. Aufgrund der erfolgreichen Durchführung dieser Prüfung und der Zusage der Beklagten vom 08.03.2013 sei sie nach erfolgreicher Prüfung des Klägers verpflichtet, diesen als Flugkapitän zu beschäftigen. Ein Upgrade stelle die Beförderung eines Copiloten zum Kapitän durch Anwartschaft, bestehend aus Firmenzugehörigkeit, Flugerfahrung und menschlicher Eignung dar, über welches im Vorfeld durch ein Gremium aus Flugbetriebsleiter, Trainingsmanager und den Ausbildern bei den Trainermeetings entschieden werde. Bei richtiger Durchführung des Trainings wäre der Kläger seit dem 01.05.2013 Kapitän bei der Beklagten und erhielte eine höhere Vergütung, nämlich ein Grundgehalt von EUR 3.502,00 brutto zzgl. EUR 30.90 von der 1. bis zur 75. Blockstunde, sowie EUR 44,65 von der 76. bis zur 95. Blockstunde und EUR 73,13 ab der 96. Blockstunde. Bei Zugrundelegung dieser Vergütung und den vom Kläger seit dem 01.05.2013 bis einschließlich September 2013 getätigten Arbeitszeiten habe der Kläger insgesamt EUR 9.552,12 brutto zusätzlich erhalten, die der Kläger mit dem Antrag zu 2. geltend macht. Der Kläger sei zudem Mitglied der „Tarifkommission“ bei der Beklagten, deren Aufgabe es sei, die Bemühungen der Vereinigung Cockpit zu unterstützen, die tarifliche Strukturen im Flugbetrieb der Beklagten schaffen wolle. Die Änderung des November-Dienstplans und die Nichteinplanung des Klägers für aktive Einsätze im Dezember-Dienstplan seien eine Maßregelung des Klägers für diese Betätigung. Mit dem Antrag zu 3. begehrt der Kläger daher die Zahlung der ihm aufgrund der Änderung des November-Flugplans entgangenen Zuschläge in Höhe von insgesamt EUR 794,25, welche der Kläger mit Schriftsatz vom 03.12.2013, dort Seite 2, weiter spezifiziert. Mit dem Antrag zu 4. begehrt der Kläger die Zahlung des restlichen Novembergehalts. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihm den Betrag von EUR 51,88 in Rechnung zu stellen, da er am Vorabend im Umkreis des Hotels keine Tankstelle habe ausmachen können. Auch auf der Fahrt zu Flughafen sei keine Tankstelle auffindbar gewesen. Ansonsten hätte der Kläger den Mietwagen, so dieser im Schriftsatz vom 04.02.2014, „selbstverständlich betankt“. Mit der am 22.11.2013 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und später geänderten und erweiterten Klage beantragt der Kläger, 1. die Bekl. zu verurteilen, den Kläger seit dem 01.05.2013 als Kapitän einzusetzen und die entsprechende Vergütung zu leisten; 2. die Bekl. zu verurteilen, an den Kläger EUR 9.552,12 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2013 zu zahlen; 3. die Bekl. zu verurteilen, an den Kläger EUR 794,25 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 zu zahlen; 4. die Bekl. zu verpflichten, an den Kläger EUR 51,88 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 zu zahlen. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bekl. entgegnet, dass das Upgrade abgebrochen wurde, weil sich der Kläger als ungeeignet erwiesen habe. Selbst wenn der Kläger seine Ausbildung zum Kapitän extern absolviert habe, hätte dies nicht zur Folge, dass die Bekl. den Kläger damit als Kapitän zu beschäftigen habe. Die vom Kläger behauptete Anwartschaft auf Beförderung zum Kapitän gebe es nicht. Aber selbst wenn der Kläger von der Bekl. als Kapitän einzusetzen wäre, hätte dieser nicht automatisch im Zeitraum vom Mai bis September 2013 die gleichen Flüge absolviert wie als Copilot bzw. die gleichen Blockstunden und Feiertagszuschläge erzielt. Der Antrag zu 2. sei schon aus diesem Grund unbegründet. Die Umwandlung der Flugeinsätze in Standby-Einsätze im November-Dienstplan sei nur darin begründet, dass die Aufträge der Bekl. mit dem Winterflugplan 2013/14 zurückgegangen seien und sich die Anzahl der Einsatzmöglichkeiten daher verringert habe. Zudem habe der Kläger keinen Anspruch auf eine bestimmte Zahl von aktiven Einsätzen. Auch habe der Kläger seinen vermeintlichen Entschädigungsanspruch nicht weiter dargelegt. Der Kläger sei angewiesen gewesen, Mietfahrzeuge vollgetankt an die Vermietungsfirmen zurückzugeben. Gegen diese Anweisung habe der Kläger verstoßen. Auch habe er die Möglichkeit gehabt, das Mietfahrzeug vor Rückgabe zu betanken. Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.