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Beschluss

3 Sa 2/14

Landesarbeitsgericht Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2014:0320.3SA2.14.0A
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Leitsätze
1. Zur Frage, ob aufgrund der Tatsache, dass ein Arbeitgeber eine erfolgreiche Einwendung gegen einen im Urteil festgestellten Weiterbeschäftigungsanspruch erhebt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen ist.(Rn.2) 2. Die Vorschrift § 62 Abs 1 S 3 ArbGG erfährt eine teleologische Reduktion, falls der Vollstreckungsschuldner erfolgreich materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Einspruch geltend macht, die erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden sind. In diesem Fall ist die Zwangsvollstreckung auch dann einzustellen, wenn kein besonderer nicht zu ersetzender Nachteil ersichtlich ist.(Rn.3) (Rn.10)
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2013 – 7 Ca 628/12 – wird einstweilen eingestellt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage, ob aufgrund der Tatsache, dass ein Arbeitgeber eine erfolgreiche Einwendung gegen einen im Urteil festgestellten Weiterbeschäftigungsanspruch erhebt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen ist.(Rn.2) 2. Die Vorschrift § 62 Abs 1 S 3 ArbGG erfährt eine teleologische Reduktion, falls der Vollstreckungsschuldner erfolgreich materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Einspruch geltend macht, die erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden sind. In diesem Fall ist die Zwangsvollstreckung auch dann einzustellen, wenn kein besonderer nicht zu ersetzender Nachteil ersichtlich ist.(Rn.3) (Rn.10) Die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2013 – 7 Ca 628/12 – wird einstweilen eingestellt. Über den Antrag der Beklagten war durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden (§§ 64 Abs. 7, 55 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG). Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts war im Hinblick auf die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung auf Antrag der Beklagten vorläufig einzustellen. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 769 ZPO im Rahmen des § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Die Beklagte muss sich nicht darauf verweisen lassen, ihre Einwendungen gegen den Weiterbeschäftigungsanspruch im Rahmen eines Antrages gemäß § 769 ZPO geltend zu machen. Der Arbeitgeber darf jedenfalls solche materiellen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch im Rahmen eines Antrages gemäß § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG vorbringen, die erst nach Ablauf der Berufungsfrist entstanden sind. Ein Arbeitgeber, der dem titulierten Weiterbeschäftigungsanspruch Einwendungen entgegen setzen will, die erst nach dem Ende der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden sind, hat die Wahl, ob er diese Einwendungen im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO oder im Rahmen des Berufungsverfahrens vorbringen will. Sind dem Arbeitgeber bis zum Ablauf der Berufungsfrist solche Einwendungen nicht bekannt, wird er, wenn er die erstinstanzliche Entscheidung nicht akzeptiert, zunächst in vollem Umfang Berufung einlegen. Entstehen später Einwendungen gegen den im Urteil festgestellten Anspruch, so müsste der Arbeitgeber, wollte man ihn auf den Weg über die Vollstreckungsabwehrklage verweisen, die Berufung teilweise wieder zurück nehmen, um eine zulässige Klage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO erheben zu können. Das wäre nicht interessengerecht. Der Arbeitgeber müsste nachteilige Kostenfolgen hinnehmen, um sich gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Wehr setzen zu können, die zum Ziel haben, einen Anspruch durchzusetzen, gegen den im Ergebnis durchgreifende materielle Einwendungen bestehen. Sinn der gesetzlichen Regelung in § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG ist es aber nicht, dem Arbeitgeber, der materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch erhebt, Hindernisse prozeduraler Art in den Weg zu stellen. Vielmehr ist in diesem Fall die Wertung der gesetzlichen Vorschrift des § 769 ZPO zu berücksichtigen, die für die Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgrund nachträglich entstandener materieller Einwendungen gerade keinen nicht ersetzbaren Nachteil verlangt (LAG Hamm vom 21. 12.2010 – 18 Sa 1827/10 –, juris., m.w.N.; vgl. auch LAG Baden-Württemberg vom 30.06.2010 – 19 Sa 22/10 –, juris). Grundsätzlich gilt, dass nach dem Ausspruch einer Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers überwiegt. Durch den Ausspruch der Kündigung entsteht nämlich eine Ungewissheit über weiteren Bestand des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, die Kündigung ist offensichtlich unwirksam. Das Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt jedoch, falls das Arbeitsgericht seiner Kündigungsschutzklage stattgibt. In diesem Fall ist die Unwirksamkeit der Kündigung im Allgemeinen wahrscheinlicher als ihre Wirksamkeit, sodass die mit Ausspruch der Kündigung eingetreten Ungewissheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht mehr besteht. Allerdings kann ein einmal entstandener Weiterbeschäftigungsanspruch aufgrund einer Folgekündigung durch den Arbeitgeber erlöschen. Das ist der Fall, wenn die Folgekündigung zu einer neuen, zusätzlichen Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führt. Voraussetzung dafür ist, dass sie auf einen neuen Lebenssachverhalt gestützt wird und dass sie nicht offensichtlich unwirksam ist (Landesarbeitsgericht Hamm vom 21. Dezember 2010, a.a.O.). Jedenfalls mit dem Ausspruch der Kündigung vom 14.02.2014 hat die Beklagte eine abermalige Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt. Die Kündigung vom 14.02.2014 ist nicht offensichtlich unwirksam. Eine offensichtlich unwirksame Kündigung liegt nur dann vor, wenn sich schon aus dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers ohne Beweiserhebung und ohne dass ein Beurteilungsspielraum gegeben wäre, jedem Kundigen die Unwirksamkeit der Kündigung geradezu aufdrängen muss. Die Unwirksamkeit der Kündigung muss also ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegen (BAG vom 27.02.1985 – GS 1/84 –, juris). Die Unwirksamkeit der Kündigung vom 14.02.2014 drängt sich nicht auf, vielmehr besteht umgekehrt durchaus Anlass für eine ernsthafte Prüfung des Vorliegens von Kündigungsgründen, die allerdings im Erkenntnisverfahren erfolgen muss. Die Beklagte stützt die Kündigung vom 14.02.2014 darauf, der Kläger habe die Absicht gehabt, ihr dienstlich erworbene Bonusmeilen vorzuenthalten. Für diese Annahme bestehen jedenfalls Anhaltspunkte. Der Kläger hatte der Beklagten auf deren Aufforderung hin die Zugangsdaten für ein Miles-&-More-Konto bei der Lufthansa aufgegeben, welches leer war. Nach seinem eigenen Vorbringen hatte der Kläger ein weiteres Miles-&-More-Konto bei der Lufthansa eingerichtet, um eine Trennung zwischen dienstlich und privat erworbenen Bonusmeilen vornehmen zu können. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens ist nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger zum einen trotz der Einrichtung eines weiteren Kontos keine Trennung der dienstlich erworbenen und der privat erworbenen Bonusmeilen vorgenommen hat. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, wieso der Klägerin der Beklagten Zugangsdaten für ein Konto mitgeteilt hat, auf dem sich keine Bonusmeilen befanden, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass ein zweites Konto besteht. Dieses Verschweigen macht auf den ersten Blick nur dann Sinn, wenn der Kläger die Absicht hatte, die Beklagte darüber im Unklaren zu lassen, dass auf einem anderen als dem der Beklagten genannten Konto noch Bonusmeilen vorhanden waren, die der Beklagten zustanden. Damit wiederum ist ein starkes Indiz dafür gegeben, dass der Kläger die Absicht hatte, die dienstlich erworbenen Bonusmeilen der Beklagten vorzuenthalten und damit auf Kosten der Beklagten sich selbst einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Folglich ist jedenfalls das Vorliegen eines Kündigungsgrundes nicht offensichtlich ausgeschlossen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Kündigung vom 14.02.2014 nicht innerhalb Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen hat. Erst aufgrund der Antwort des Klägers vom 05.02.2014 auf die Fragen der Beklagten vom 04.02.2014 hat die Beklagte Kenntnis davon erlangt, dass der Kläger über ein zweites Miles-&-More-Konto verfügt, auf dem Bonusmeilen verbucht sind, die der Beklagten zustehen. Die Beklagte ist mit ihrer Einwendung gegen den titulierten Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers auch nicht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Die Kündigung vom 14.02.2014 ist erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren ausgesprochen worden. Bereits aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte eine erfolgreiche Einwendung gegen den im Urteil festgestellten Weiterbeschäftigungsanspruch erhebt, ist die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte hinreichende Tatsachen dafür vorgetragen hat, dass die Vollstreckung für sie zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil führt. Zwar verlangt die Vorschrift des § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG ihrem Wortlaut nach als Voraussetzung für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil für den Vollstreckungsschuldner. Die Vorschrift erfährt jedoch eine teleologische Reduktion, falls der Vollstreckungsschuldner erfolgreich materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Einspruch geltend macht, die erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden sind. In diesem Fall ist die Zwangsvollstreckung auch dann einzustellen, wenn kein besonderer nicht zu ersetzender Nachteil ersichtlich ist. Dafür sprechen folgende Erwägungen: § 62 Abs. 1 ArbGG bezweckt, die Vollstreckbarkeit arbeitsgerichtlicher Urteile zugunsten des Vollstreckungsgläubigers zu beschleunigen; insbesondere soll der klagende Arbeitnehmer in die Lage versetzt werden, möglichst frühzeitig seine Ansprüche durchzusetzen, da er streitige Geldbeträge häufig zu seinem unmittelbaren Lebensunterhalt benötigt. Dieser Schutzzweck entfällt aber, wenn ohne Weiteres erkennbar ist, dass durchgreifende Einwendungen gegen den titulierten Anspruch bestehen. Ein Interesse des Vollstreckungsgläubigers, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, die letztlich materiell gar nicht gegeben sind, ist nicht anzuerkennen (LAG Hamm vom 21.12.2010 a.a.O.).