Beschluss
10 SLa 27/25
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2025:0224.10SLA27.25.00
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Leitsätze
1. Ein nicht zu ersetzender Nachteil kann dann vorliegen, wenn die Wirkungen der Vollstreckung nicht mehr rückgängig gemacht werden können, insbesondere nicht in Geld ausgeglichen werden könnten. Er kann insbesondere dann vorliegen, wenn zu befürchten ist, dass der vollstreckte Geldbetrag nach einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zurückgewährt werden kann. Dafür reicht es aber nicht aus, dass der Arbeitnehmer arbeitslos ist oder PKH beantragt hat.
2. Nach zutreffender Auffassung kommt es auf einen nicht zu ersetzenden Nachteil nicht an, wenn der Titel aufgrund einer nachträglich entstandenen Einwendung in Wegfall zu geraten droht. Es bestünde nämlich ein Wertungswiderspruch, wenn der Schuldner bei einem Vorgehen nach §§ 769 Abs. 1, 767 ZPO keinen nicht zu ersetzenden Nachteil darlegen müsste, während er dies vortragen müsste, wenn er (nur) Berufung eingelegt hat und nach § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG i.V.m. § 719 Abs. 1 ZPO vorgehen wollte.
3. Ein nicht zu ersetzender Nachteil lässt sich nicht ohne Weiteres mit den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels begründen. Der Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils ist nämlich grundsätzlich unabhängig vom Erfolg oder Misserfolg des Rechtsmittels. Die Prüfung des nicht zu ersetzenden Nachteils ist also vorrangig. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ganz offenkundig sind, das erstinstanzliche Urteil also offenkundig falsch ist.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein nicht zu ersetzender Nachteil kann dann vorliegen, wenn die Wirkungen der Vollstreckung nicht mehr rückgängig gemacht werden können, insbesondere nicht in Geld ausgeglichen werden könnten. Er kann insbesondere dann vorliegen, wenn zu befürchten ist, dass der vollstreckte Geldbetrag nach einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zurückgewährt werden kann. Dafür reicht es aber nicht aus, dass der Arbeitnehmer arbeitslos ist oder PKH beantragt hat. 2. Nach zutreffender Auffassung kommt es auf einen nicht zu ersetzenden Nachteil nicht an, wenn der Titel aufgrund einer nachträglich entstandenen Einwendung in Wegfall zu geraten droht. Es bestünde nämlich ein Wertungswiderspruch, wenn der Schuldner bei einem Vorgehen nach §§ 769 Abs. 1, 767 ZPO keinen nicht zu ersetzenden Nachteil darlegen müsste, während er dies vortragen müsste, wenn er (nur) Berufung eingelegt hat und nach § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG i.V.m. § 719 Abs. 1 ZPO vorgehen wollte. 3. Ein nicht zu ersetzender Nachteil lässt sich nicht ohne Weiteres mit den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels begründen. Der Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils ist nämlich grundsätzlich unabhängig vom Erfolg oder Misserfolg des Rechtsmittels. Die Prüfung des nicht zu ersetzenden Nachteils ist also vorrangig. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ganz offenkundig sind, das erstinstanzliche Urteil also offenkundig falsch ist. Der Antrag der Beklagten auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen. I. Die Beklagte begehrt die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zum Erlass einer Entscheidung im Berufungsverfahren. Der Kläger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 11. Dezember 2024. In diesem Urteil ist dem Kläger u.a. das Entgelt für den Zeitraum April 2024 bis Oktober 2024 - insgesamt 18.550 Euro brutto - zugesprochen worden. Dieses Urteil ist der Beklagten am 20. Dezember 2024 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil haben beide Seiten Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren wird derzeit bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht - 10 SLa 27/25 - geführt. Der Kläger hat beim Amtsgericht gemäß Schreiben vom 24. Januar 2025 ein vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO erwirkt. Im Anschluss an die ausgesprochene Kündigung hat der Kläger jedenfalls ab 22. Mai 2024 von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld bezogen. Grundlage ist der Bewilligungsbescheid vom 19. August 2024. Mit Schreiben vom 9. Januar 2025 hat die Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt, dass für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2024 ein Anspruchsübergang nach § 115 SGB X in Höhe von 5.948,80 Euro anzunehmen sei. Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 hat die Beklagte den Kläger aufgefordert, dass beim Direktorium für A in B für das Gestüt C geführte Konto unverzüglich freizugeben. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Zwangsvollstreckung vorläufig bis zum Erlass einer Entscheidung im Berufungsverfahren einzustellen sei. Das Besondere an der eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahme sei die Sperrung des Kontos beim Direktorium für A in B. Daraus drohe ein nicht wiedergutzumachender Schaden insoweit, als sie im Frühjahr Vollblutpferde auf der Pferdemesse in Dubai und dem dortigen Rennen für Vollblüter präsentieren und evtl. verkaufen wolle. Dazu müsse sie eine Meldegebühr entrichten, die nur von diesem - durch die Vollstreckung gesperrten - auf den Namen der Beklagten lautenden Konto entrichtet werden dürfe. Ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne des Gesetzes ergebe sich daraus, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 5.948,80 Euro auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sei und somit eine doppelte Inanspruchnahme drohe. Aus dem Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei zu folgern, dass der Kläger kostenarm sei und eine spätere Realisierung des Betrags beim Kläger aussichtslos sei. Es sei davon auszugehen, dass eine nachträgliche Einwendung durch die Beklagte geltend gemacht worden sei, dabei handele es sich jedenfalls um die Hilfsaufrechnung vom 28. Januar 2025. Insoweit sei § 769 Abs. 1 ZPO auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren analog anzuwenden. Dem Kläger sei zu Unrecht Annahmeverzugslohn zugesprochen worden, da er in Wirklichkeit gar nicht leistungsfähig nach § 297 BGB gewesen sei. Der Kläger meint, die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung lägen nicht vor. Die Gefahr eines Schadens bestünde nicht, da die Beklagte nicht zweimal zahlen müsste. Um Komplikationen mit der Agentur für Arbeit zu vermeiden, verzichte der Kläger teilweise auf das Zahlungsverbot. Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 hat er gegenüber dem D und der E erklärt, aus dem Zahlungsverbot in Höhe von 5.948,80 Euro keine Rechte mehr herzuleiten. II. Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Nach §§ 64 Abs. 7, 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i. V. m. 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO ist für die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung das Gericht zuständig, bei dem die Hauptsache anhängig ist. Da die Berufung schon eingelegt war, ist somit das Landesarbeitsgericht zuständig. Nicht erforderlich ist, dass der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zuvor erfolgslos beim Arbeitsgericht gestellt worden war. Die Entscheidung erfolgt gemäß §§ 64 Abs. 7, 55 Abs. 1 Nr. 6, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch den Vorsitzenden der Kammer allein. Der Antrag ist unbegründet. 1. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den vorläufig vollstreckbaren arbeitsgerichtlichen Urteilen ist gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur zulässig, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass ihm die Vollstreckung einen unersetzlichen Nachteil bringen werde. Unersetzbar ist ein Nachteil, wenn der Schuldner ihn nicht durch sein Verhalten abwenden kann und der die Vollstreckung betreibende Gläubiger nicht in der Lage ist, den Schaden mit Geld oder auf andere Weise bei späterem Wegfall des Vollstreckungstitels auszugleichen, dem Schuldner also ein erheblicher Schaden droht. Ein nicht zu ersetzender Nachteil kann dann vorliegen, wenn die Wirkungen der Vollstreckung nicht mehr rückgängig gemacht werden können, insbesondere nicht in Geld ausgeglichen werden könnten (LAG Düsseldorf 31. August 2020 - 4 Sa 480/20 - Rn. 14, Juris; LAG Baden-Württemberg 20. Januar 2016 - 19 Sa 63/15 - Juris; GMP/Schleusener 10. Aufl. § 62 Rn. 19; ErfK/Koch 25. Aufl. § 62 ArbGG Rn. 4). Er kann bestehen bei konkret absehbarer Existenzgefährdung des Schuldners (LAG Berlin-Brandenburg 6. Januar 2009 - 15 Sa 2311/08 - Juris; ErfK/Koch 25. Aufl. § 62 ArbGG Rn. 4). Die maßgeblichen Umstände, die den nicht zu ersetzenden Nachteil begründen sollen, sind nach § 62 Abs. 1 Satz 3, 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO stets glaubhaft zu machen. Nach zutreffender Auffassung kommt es auf einen nicht zu ersetzenden Nachteil nicht an, wenn der Titel aufgrund einer nachträglich entstandenen Einwendung in Wegfall zu geraten droht. Es bestünde nämlich ein Wertungswiderspruch, wenn der Schuldner bei einem Vorgehen nach §§ 769 Abs. 1, 767 ZPO keinen nicht zu ersetzenden Nachteil darlegen müsste, während er dies vortragen müsste, wenn er (nur) Berufung eingelegt hat und nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vorgehen wollte (vgl. LAG Hamm 15. Mai 2023 - 18 Sa 1195/22 - BeckRS 2023, 13970; LAG Düsseldorf 31. August 2020 - 4 Sa 480/20 - Rn. 20 ff., Juris; LAG Hamburg 20. März 2014 - 3 Sa 2/14 - Juris; ErfK/Koch 25. Aufl. § 62 ArbGG Rn. 2; GMP/Schleusener 10. Aufl. § 62 Rn. 22; BeckOK ArbR/Hamacher 74. Edition § 62 ArbGG Rn. 30.1; Horcher NZA 2022, 747, 751). Es wäre widersprüchlich, höhere Anforderungen an den Vollstreckungsschutz wegen nachträglich entstandener Einwendungen gegen einen Titel zu stellen, wenn zusätzlich anfängliche Einwendungen gegen den Titel im Wege eines Rechtsmittels erhoben werden. Der Schuldner darf nicht schlechter stehen, (nur) weil er den regulär von der Rechtsordnung vorgesehenen Weg beschreitet und Berufung einlegt. 2. Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung vorliegen. a) Die Beklagte hat bereits keinen nicht zu ersetzenden Nachteil i.S.d. § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG geltend gemacht. aa) Die Beklagte hat vorgetragen, das Besondere an der eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahme sei die Sperrung des Kontos beim Direktorium für A in B. Daraus drohe ein nicht wiedergutzumachender Schaden insoweit, als sie im Frühjahr Vollblutpferde auf der Pferdemesse in Dubai und dem dortigen Rennen für Vollblüter präsentieren und evtl. verkaufen wolle. Dazu müsse sie eine Meldegebühr entrichten, die nur von diesem - durch die Vollstreckung gesperrten - auf den Namen der Beklagten lautenden Konto entrichtet werden dürfe. Dem kann nicht gefolgt werden. Wieso eine Meldegebühr nicht von einem anderen Konto entrichtet werden könnte, erschließt sich nicht. Eine Glaubhaftmachung für den von ihr behaupteten Zusammenhang - Zahlung der Meldegebühr nur von dem von der Pfändung betroffenen Konto - ist nicht erfolgt. Auch lässt sich nicht ersehen, wann konkret die Pferdemesse in Dubai stattfinden soll und welcher Schaden in welcher konkreten Höhe drohe. Im Übrigen hat der Kläger das Konto in Höhe eines Betrags von 5.948,80 Euro wieder freigegeben. Hierzu hat sich die Beklagte zuletzt nicht erklärt. Ob dadurch die Meldegebühr bezahlt werden könnte oder nicht, erschließt sich nach der Aktenlage nicht. bb) Ein nicht zu ersetzender Nachteil ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb anzunehmen, weil dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt worden ist. Zwar ist es zutreffend, dass ein nicht zu ersetzender Nachteil bei der Vollstreckung von Zahlungstiteln anzunehmen sein kann, wenn aufgrund objektiver Umstände zu befürchten ist, dass im Falle eines Obsiegens des Schuldners im Berufungsverfahren das Geld vom Arbeitnehmer wegen dessen prekärer wirtschaftlichen Lage nicht mehr herausverlangt werden kann. Zugunsten des Arbeitnehmers, der in der Regel zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes auf laufende Entgelteinkünfte angewiesen ist, ist ein strenger Maßstab veranlasst. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe oder der Bezug von Arbeitslosengeld oder auch Arbeitslosigkeit begründen in aller Regel nicht die Befürchtung, dass ein Geldbetrag nicht ersetzt werden könnte (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 20. Juni 2018 - 5 Sa 72/18 - Rn. 9, BeckRS 2018, 15633; BeckOK ArbR/Hamacher 74. Edition § 62 ArbGG Rn. 19). cc) Ein nicht zu ersetzender Nachteil lässt sich auch nicht ohne Weiteres mit den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels begründen. Der Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils ist nämlich grundsätzlich unabhängig vom Erfolg oder Misserfolg des Rechtsmittels. Er bezieht sich allein auf die wirtschaftlichen, persönlichen oder sozialen Belange des Schuldners. Die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels sind vielmehr erst im Rahmen des Ermessens zu prüfen, welches dem Gericht über § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. § 719 ZPO i.V.m. § 707 Abs. 1 ZPO durch das Wort „kann“ eingeräumt ist. Dies ist aber erst dann zu prüfen, wenn ein nicht zu ersetzender Nachteil glaubhaft gemacht ist. Die Prüfung des nicht zu ersetzenden Nachteils ist also vorrangig. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ganz offenkundig sind, das erstinstanzliche Urteil also offenkundig falsch ist (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 20. Juni 2018 - 5 Sa 72/18 - Rn. 10, BeckRS 2018, 15633; GMP/Schleusener 10. Aufl. § 62 Rn. 41). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht offensichtlich, dass dem Kläger zu Unrecht die Annahmeverzugsansprüche ab April 2022 zuerkannt worden sind. Insbesondere ist es nicht offenkundig, dass der Kläger nach § 297 BGB gar nicht in der Lage gewesen ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Kläger ist zwar offenkundig übergewichtig, war dies aber schon in dem Zeitraum vor April 2022. Im Hinblick auf die Höhe der Annahmeverzugsansprüche hätte der Kläger sich zwar das Arbeitslosengeld in Abzug bringen lassen müssen, er hat aber im Nachhinein das Konto in Höhe des zu Unrecht eingeforderten Betrags freigegeben. b) Die Vollstreckung ist einstweilen nicht deshalb einzustellen, weil nachträglich eine Einwendung entstanden ist, bei der zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zu § 769 Abs. 1 ZPO ein nicht zu ersetzender Nachteil nicht dargelegt werden müsste. aa) Die Beklagte hat geltend gemacht, dass der Kläger ab Mai 2024 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit bezogen hat. Gleichwohl hat er sich ab diesem Zeitraum Annahmeverzugsansprüche titulieren lassen, ohne den erforderlichen Abzug im Hinblick auf das Arbeitslosengeld vorzunehmen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine nachträglich entstandene Einwendung i.S.d. §§ 767 Abs. 2, 769 Abs. 1 ZPO. Das Gesetz bestimmt die Präklusionsvoraussetzungen rein objektiv (vgl. Müko-ZPO/Schmidt/Brinkmann 6. Aufl. § 767 Rn. 81). Auf die subjektive Kenntnis der Möglichkeit zur Geltendmachung durch den Schuldner stellt es nicht ab (Hunke in Anders/Gehle 83. Aufl. § 767 Rn. 71; Zöller/Herget 34. Aufl. § 767 Rn. 14). Die Agentur für Arbeit hat dem Kläger ab Mai 2024 Arbeitslosengeld ausgezahlt. Der Anspruchsübergang nach § 115 SGB X erfolgt, sobald die Voraussetzungen des § 115 SGB X vollständig erfüllt sind und die tatsächliche Leistungserbringung an den Arbeitnehmer erfolgt ist (BeckOK SozR/v. Koppenfels-Spies 75. Edition § 115 SGB X Rn. 22; NK-GA/M. König 2. Aufl. § 115 SGB X Rn. 21). Der Übergang ist somit noch vor dem Urteil erster Instanz am 11. Dezember 2024 erfolgt. Im Übrigen gilt auch hier, dass der Kläger das Konto in Höhe eines Betrags von 5.948,80 Euro wieder freigegeben hat. bb) Gleiches gilt für die erklärte Hilfsaufrechnung nach §§ 387, 389 BGB. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung vom 28. Januar 2025 mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 32.693,75 Euro wegen der Nichtherausgabe und Vermüllung der vom Kläger bewohnten Betriebsleiterwohnung die Aufrechnung gegen die Annahmeverzugsansprüche erklärt. Die Betriebsleiterwohnung wurde nach den Feststellungen in dem Urteil des ArbG vom 18. September 2024 - 14 Ca 1576/24 im November 2022 geräumt. Insofern bestand schon die Möglichkeit, die Aufrechnung in erster Instanz vor Erlass des Urteils zu erklären. Bei Gestaltungsrechten ist zur Beantwortung der Frage, ob deren Ausübung nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist, nicht der Zeitpunkt der Gestaltungserklärung des Berechtigten maßgebend, sondern es ist auf den Zeitpunkt ihres Entstehens und der tatsächlichen Befugnis zu ihrer Ausübung abzustellen (BGH 3. März 2020 - XI ZR 486/17 - Rn. 13, NJW 2020, 2876; Hunke in Anders/Gehle 83. Aufl. § 767 Rn. 72; Zöller/Herget 34. Aufl. § 767 Rn. 14).