Beschluss
21 Sa 11/24
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2024:0319.21SA11.24.00
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Leitsätze
Die Zwangsvollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs kann nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. §§ 707, 719 ZPO nur vorläufig eingestellt werden, wenn die Vollstreckung dem Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil i.S.v. § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bringen würde.(Rn.10)
Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte erstmalig im Berufungsverfahren einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchG stellt. § 769 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden und § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG einschränkend auszulegen (Anschluss an LAG Baden-Württemberg 14. Dezember 2017 - 17 Sa 84/17; a.A. LAG Düsseldorf 25. Februar 2022 - 4 Sa 37/22 -).(Rn.18)
Tenor
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 30. November 2023 - 3 Ca 114/23 - vorläufig einzustellen, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zwangsvollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs kann nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. §§ 707, 719 ZPO nur vorläufig eingestellt werden, wenn die Vollstreckung dem Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil i.S.v. § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bringen würde.(Rn.10) Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte erstmalig im Berufungsverfahren einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchG stellt. § 769 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden und § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG einschränkend auszulegen (Anschluss an LAG Baden-Württemberg 14. Dezember 2017 - 17 Sa 84/17; a.A. LAG Düsseldorf 25. Februar 2022 - 4 Sa 37/22 -).(Rn.18) Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 30. November 2023 - 3 Ca 114/23 - vorläufig einzustellen, wird zurückgewiesen. I. Die beklagte Arbeitgeberin begehrt mit der am 27. Februar 2024 eingereichten Berufung die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils i.S.d. Abweisung der Kündigungsschutzanträge und die (einstweilige) Einstellung der Zwangsvollstreckung, soweit sie zur Weiterbeschäftigung des Klägers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Kündigungsschutzverfahren verurteilt wurde. Sie hat mit der Berufungsschrift den Hilfsantrag angekündigt und begründet, das Berufungsgericht möge das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen. Der Kläger ist seit dem 1. September 1997 als Werkzeugmechaniker für die Beklagte tätig. Am 2. März 2023 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und einem Arbeitskollegen. Deswegen kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter dem 16. und unter dem 21. März 2023 außerordentlich bzw. ordentlich. Wegen Äußerungen des Klägers im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht am 20. Juni 2023 erklärte die Beklagte unter dem 7. und unter dem 12. Juli 2023 erneut die außerordentliche bzw. ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil des 30. November 2023, der Beklagten zugestellt am 31. Januar 2024, festgestellt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die Kündigungen nicht aufgelöst worden und der Kläger sei deswegen von der Beklagten weiter zu beschäftigen. Zur Durchsetzung der Beschäftigungspflicht leitete der Kläger mit Antrag vom 26. Februar 2024 die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO ein. Die Beklagte macht geltend, sämtlichen Kündigungen lägen hinreichende Kündigungsgründe zugrunde. Zu Unrecht meine das Arbeitsgericht, die Wirksamkeit der Kündigungen vom 16. und vom 21. März 2023 scheitere an einer fehlerhaften Beteiligung des Betriebsrats. Außerdem lägen Gründe für die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor. Das Vertrauensverhältnis sei nachhaltig zerstört. Der Kläger habe am 2. März 2023 einen Kollegen körperlich attackiert und der Beklagten am 20. Juni 2023 vorgeworfen, ihn aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen, um ihm angebliche finanzielle Ansprüche aus einem Verbesserungsvorschlag zu entziehen. Der - erstmals im Berufungsverfahren gestellte - Auflösungsantrag führe zu einer (zusätzlichen) Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und begründe ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtbeschäftigung des Klägers für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei wahrscheinlich und der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung damit bereits begründet. Der Kläger tritt dem Antrag entgegen. Die Beklagte biete weder eine Sicherheitsleistung an noch lege sie dar, die Vollstreckung bringe ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil. Der Auflösungsantrag lasse die vorläufige Vollstreckbarkeit des zugesprochenen Weiterbeschäftigungsanspruchs ins Leere laufen. Die Kündigungen seien offensichtlich unwirksam und der Auflösungsantrag unbegründet. Das Beschäftigungsinteresse des Klägers überwiege. II. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag ist nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 ZPO an sich statthaft. Der Antrag der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Ihm steht nicht entgegen, dass die Beklagte vor dem Arbeitsgericht keinen Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gestellt hat, die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. Die Anträge sind voneinander unabhängig (LAG Baden-Württemberg 14. Dezember 2017 - 17 Sa 84/17 - Rn. 11, juris; 20. Januar 2016 - 19 Sa 63/15 - Rn. 8, juris, jeweils m.w.N.). Im Übrigen stützt die Beklagte das Einstellungsbegehren auf den Auflösungsantrag, den sie erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht im Berufungsverfahren zum Verfahrensgegenstand gemacht hat. 2. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. a) Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 ArbGG kann in den Fällen der §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung nur unter der Voraussetzung einstweilen eingestellt werden, dass der Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Ein nicht zu ersetzender Nachteil ist gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden führen würde. Nicht wiedergutzumachen ist nur, was nicht mehr rückgängig gemacht werden oder ausgeglichen werden kann (LAG Baden-Württemberg 18. August 2015 - 4 Sa 19/15 - Rn. 24, juris). Da arbeitsgerichtliche Titel nach der gesetzlichen Konzeption schnell und unkompliziert durchsetzbar sein sollen, sind strenge Anforderungen zu stellen (GMP/Schleusener, 10. Auflage 2022, ArbGG § 62 Rn. 18). Die vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Bestandsklage stellt für sich allein regelmäßig keinen unersetzbaren Nachteil i.S.d. § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG dar, selbst wenn später die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt würde. Der Arbeitgeber als Schuldner des Beschäftigungsanspruchs erhält die Arbeitsleistung des Klägers und damit einen Gegenwert. Der bloße Nachteil, nicht frei handeln zu können, stellt für sich keinen nicht zu ersetzenden Nachteil dar. Es genügt auch nicht, dass ein vollzogenes Arbeitsverhältnis nicht mehr rückabwickelbar ist (LAG Düsseldorf 25. Februar 2022 - 4 Sa 37/22 - Rn. 13, juris; BAG GS 27. Februar 1985 - GS 1/84 - juris). Vielmehr muss die Beschäftigung sonstige Schäden in einem Ausmaß befürchten lassen, dass aller Wahrscheinlichkeit nach vom Arbeitnehmer kein Ersatz zu erlangen sein wird (LAG Baden-Württemberg 18. August 2015 - 4 Sa 19/15 - Rn. 24; GMP/Schleusener a.a.O. Rn. 22). Soweit die objektive Unmöglichkeit der Beschäftigung geltend gemacht wird (etwa im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage, vgl. BAG 21. März 2018 - 10 AZR 560/16 -, NZA 2018, 1071 ff.), können Gründe, die bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens bis zum Erlass des Titels waren, insoweit nicht herangezogen werden. Etwas Anderes widerspräche gerade der Aufteilung der Funktionen von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Wenn eine Weiterbeschäftigung tituliert wurde, folgt daraus, dass die insoweit angeführten Gründe dem Weiterbeschäftigungsantrag für den Erlass des kraft gesetzlicher Wertung vorläufig vollsteckbaren Urteils aus der Sicht des entscheidenden Gerichts nicht entgegenstanden (BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 25, juris). b) Das Vorbringen der Beklagten lässt keinen nicht zu ersetzenden Nachteil in diesem Sinne erkennen. aa) Die Weiterbeschäftigung des klagenden Arbeitnehmers trotz Ausspruchs weiterer (Folge-)Kündigungen begründet keinen nicht zu ersetzenden Nachteil. Solche Nachteile beziehen sich auf die wirtschaftlichen, persönlichen und sozialen Belange des Schuldners. Dagegen betrifft der Wegfall des mit dem Titel zugrundeliegenden Rechtsanspruchs die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels. Auf diese kommt es (allenfalls) erst an, wenn ein nicht zu ersetzender Nachteil glaubhaft gemacht ist (LAG Düsseldorf 25. Februar 2022 - 4 Sa 37/22 - Rn. 14, juris; LAG Baden-Württemberg 18. August 2015 - 4 Sa 19/15 - Rn. 24, 25, juris). Entsprechendes gilt vorliegend für den nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht gestellten Auflösungsantrag der Beklagten. bb) Auch die von der Beklagten zur Begründung der Kündigungen gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe - körperliche Attacke gegen einen Arbeitskollegen, verbale Entgleisungen gegenüber der Beklagten im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht - können die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht rechtfertigen. Die gegenläufigen Interessen (vgl. hierzu: BAG GS 27. Februar 1985 - GS 1/84 - Rn. 93 ff., juris) sind bereits im Erkenntnisverfahren abzuwägen: erst das überwiegende Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers führt zu einem Titel gerichtet auf (vorläufige) Weiterbeschäftigung. Die tatbestandliche Interessenabwägung hat das Bundesarbeitsgericht gerade deshalb als erforderlich erachtet, weil die prozessualen Vollstreckungsschutzvorschriften (§ 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, §§ 707, 719 ZPO) der spezifischen Interessenlage der Arbeitsvertragsparteien im Hinblick auf eine Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers während des Kündigungsprozesses keine hinreichende Rechnung tragen. Kann doch der Arbeitgeber die Durchsetzung eines noch nicht rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Beschäftigungsurteils nur bei Vorliegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils gem. § 62 Abs. 1 Satz 2, 3 ArbGG verhindern, wofür Nachteile nicht ausreichen, die nur schwer zu ersetzen oder schwer abzusehen sind (BAG a.a.O. Rn. 77, 78 „grobes Raster“). Da die zur Begründung des Auflösungsantrags herangezogenen Gründe weitgehend deckungsgleich sind mit denen, auf die sich die Beklagte zu Begründung der Kündigungen beruft, können sie der Beschäftigung als solcher nicht als Nachteil entgegengehalten werden. Denn das Arbeitsgericht hat den Beschäftigungsanspruch auf die Entscheidung des BAG vom 27. Februar 1985 und mithin auf ein überwiegendes Interesse des Klägers gestützt. Die Berufung der Beklagten zeigt schon nicht auf, das Arbeitsgericht habe dabei das Vorbringen der Beklagten (welches?) übergangen. Es entspricht nicht Sinn und Zweck des Zwangsvollstreckungsverfahrens, den titulierten Anspruch im Hinblick auf seine Tatbestandsvoraussetzungen in Frage zu stellen. Diese Prüfung bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten (LAG Baden-Württemberg 20. Januar 2016 - 19 Sa 63/15 - Rn. 14, juris). c) Ob etwas Anderes gelten kann, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ganz offenkundig sind, kann vorliegend dahinstehen. Das ist von der Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar hat das Arbeitsgericht nach Widerruf des Vergleichs im Kammertermin vom 19. Oktober 2023, in welchem die Anträge gestellt wurden, keine Entscheidung aufgrund dieser mündlichen Verhandlung verkündet (Bl. 274 ff. der ArbG-Akte); vielmehr verfügte die Vorsitzende am 7. November 2023 einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung (Bl. 281 der ArbG-Akte). Diese fand dann am 30. November 2023 unter anderer Zusammensetzung des Spruchkörpers statt (Bl. 294 der ArbG-Akte). In diesem Termin wurde das angefochtene Urteil verkündet. Ein etwaiger Verfahrensfehler würde aber nach § 68 ArbGG nicht zur Zurückverweisung an das Arbeitsgericht führen. Das Gegenteil ist jedenfalls nicht offensichtlich (BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 141/16 - Rn. 18, 19 juris). d) Die Zwangsvollstreckung ist auch nicht - unabhängig von einem nicht zu ersetzenden Nachteil - einzustellen, weil die Beklagte nach Verkündung des Urteils erster Instanz beantragt hat, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Diese neue Tatsache kann nicht über eine analoge Anwendung von § 769 ZPO im Rahmen des § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. §§ 707, 719 ZPO berücksichtigt werden, so dass es entbehrlich wäre, einen nicht zu ersetzenden Nachteil glaubhaft zu machen (so aber LAG Düsseldorf 25. Februar 2022 - 4 Sa 37/22 - juris; so auch LAG Baden-Württemberg 30. Juni 2010 - 19 Sa 22/10 - juris). Eine solche Ausnahme würde sich nicht in das System der gesetzlichen Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren einfügen. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der 4. und der 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg an (vom 18. August 2015 - 4 Sa 19/15 - Rn. 14 ff., juris für den Fall der Folgekündigung; 14. Dezember 2017 - 17 Sa 84/17 - Rn. 18 ff., juris für die in der Berufungsinstanz beantragte Auflösung des Arbeitsverhältnisses; in diesem Sinne auch LAG Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - 12 Sa 77/22 - n.v.): aa) Die in der Berufungsinstanz beantragte Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich geeignet, wegen der durch sie begründeten Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers zu begründen (vgl. BAG 16. November 1996 - 8 AZR 864/93 - Rn. 66; vgl. auch LAG Hamm 27. Februar 2015 - 13 Sa 166/15 - Rn. 3; a.A. Korinth Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren 3. Aufl. S. 264). Ist der Weiterbeschäftigungsantrag in der Berufungsinstanz anhängig, fehlt es einer Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil der Kläger seine Einwendung im Berufungsverfahren geltend machen kann (BAG 28. März 1985 - 2 AZR 548/83 - Rn. 26 f). Sofern kein Berufungsverfahren, sondern eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO eingeleitet ist, kann das Prozessgericht dagegen gemäß § 769 ZPO auf Antrag die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit oder ohne Sicherheitsleistung anordnen, bis über die nachträglich entstandenen Einwendungen gegen den im Urteil festgestellten Anspruch entschieden ist. Dabei ist maßgeblich auf die Aussichten des Rechtsbehelfs abzustellen. § 769 ZPO erfordert keinen nicht zu ersetzenden Nachteil i.S.v. § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG (LAG Sachsen-Anhalt 25. September 2002 - 8 Sa 344/02 - Rn. 12; LAG Nürnberg 7. Mai 1999 - 7 Ta 89/99 - Rn. 7; GK-ArbGG/Vossen Bd. 2 Ergänzungslieferung Dezember 2015 § 62 Rn. 39 m.w.N.). bb) Ob in Fällen eingelegter Berufung und nachträglich eingetretener Umstände, die einem Weiterbeschäftigungsanspruch entgegen stehen könnten, die Zwangsvollstreckung gem. § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. §§ 707, 719 ZPO ohne das Erfordernis eines nicht zu ersetzenden Nachteils in entsprechender Anwendung des § 769 ZPO einstellt werden kann, ist streitig. (1) Einerseits wird vertreten, der Arbeitgeber habe als Vollstreckungsschuldner die Wahl zwischen Vollstreckungsgegenklage und Berufung. Auf beiden Wegen könne er nachträglich entstandene Einwendungen geltend machen. Wenn er sich für die Berufung entscheide, müsse er die gesetzlichen Konsequenzen für die Möglichkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung tragen. Bloße Billigkeitserwägungen wie diejenige, dass der Schuldner keinen Nachteil erleiden dürfe, rechtfertigten eine analoge Anwendbarkeit des § 769 ZPO nicht. Der Gesetzgeber habe in § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG die Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 1 ZPO aus einem vorläufig vollstreckbaren arbeitsgerichtlichen Urteil für das Berufungsverfahren eindeutig geregelt und sie an das Vorliegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils gebunden (LAG Hamm 10. November 2008 - 14 Sa 1507/08 - Rn. 6 ff.; vgl. auch LAG Baden-Württemberg 18. August 2015 - 4 Sa 19/15 - Rn. 14, 20). (2) Andererseits wird vertreten, es sei dem Arbeitgeber nicht zumutbar, bei erst nach Ablauf der Berufungsfrist entstandenen Einwendungen seine Berufung teilweise wieder zurücknehmen zu müssen, um eine zulässige Vollstreckungsgegenklage erheben zu können. Der Arbeitgeber müsse sonst nachteilige Kostenfolgen hinnehmen, um sich gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Wehr setzen zu können, die zum Ziel hätten, einen Anspruch durchzusetzen, gegen den im Ergebnis durchgreifende materielle Einwendungen bestünden. Sinn der gesetzlichen Regelung in § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sei es nicht, dem Arbeitgeber, der materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch erhebe, Hindernisse prozeduraler Art in den Weg zu stellen. Deswegen sei in diesem Fall § 769 ZPO analog anzuwenden (vgl. LAG Hamburg 20. März 2014 - 3 Sa 2/14 -; LAG Hamm 21. Dezember 2010 - 18 Sa 1827/10 - Rn. 33 ff.; LAG Baden-Württemberg 30. Juni 2010 - 19 Sa 22/10 - Rn. 15 ff.; LAG Sachsen-Anhalt 25. September 2002 - 8 Sa 344/02 - Rn. 11 f.). (3) Im Ergebnis ist der erstgenannten Auffassung der Vorzug zu geben. Der Vollstreckungsschuldner muss auch bei nachträglich entstandenen Einwendungen gegen den Weiterbeschäftigungsanspruch einen nicht zu ersetzenden Nachteil glaubhaft machen. Das Erfordernis eines nicht zu ersetzenden Nachteils hat der Gesetzgeber für die Konstellationen des § 707 Abs. 1 ZPO und des § 719 Abs. 1 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren in § 62 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 ArbGG allgemein geregelt. Eine Ausnahme hiervon für die Fälle nachträglich eintretender Einwendungen i.S.v. § 767 Abs. 1 ZPO enthält das Gesetz weder ausdrücklich noch lässt der Wortlaut die Möglichkeit einer dahingehenden Auslegung zu. Das Erfordernis eines nicht zu ersetzenden Nachteils kann auch nicht rechtsfortbildend im Wege einer teleologischen Reduktion von § 62 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 ArbGG in Fällen nachträglich eintretender Einwendungen entfallen. Voraussetzung einer solchen teleologischen Reduktion wäre zunächst eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz (vgl. Wank Die Auslegung von Gesetzen 4. Aufl. S. 80) an der es hier fehlt (vgl. für die vorliegende Konstellation: LAG Baden-Württemberg 18. August 2015 - 4 Sa 19/15 - Rn. 20). Vielmehr fügt sich das Erfordernis eines nicht zu ersetzenden Nachteils - auch für die Fälle nachträglich eintretender Einwendungen - stimmig in das gesetzgeberische Konzept ein. Danach sind Urteile der Arbeitsgerichte, im Gegensatz zu Urteilen der ordentlichen Gerichte, grundsätzlich vorläufig vollstreckbar, § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Die Regelungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG schränken darüber hinaus die Möglichkeiten der Einstellung der Zwangsvollstreckung ein. Der Sinn dieser Abweichungen vom Leitbild der Zivilprozessordnung liegt darin, die Durchsetzung der Zwangsvollstreckung zu sichern und zu beschleunigen (GK-ArbGG/Vossen Bd. 2 Ergänzungslieferung Dezember 2015 § 62 Rn. 2; Schwab/Weth/Walker 4. Aufl. § 62 ArbGG Rn. 5). Dieses Ziel hat der Gesetzgeber durch in sich stimmige Abweichungen von den Regelungen der Zivilprozessordnung verfolgt. So regelt § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch für das System der Zivilprozessordnung, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nur zulässig ist, wenn die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Gem. § 62 Abs. 1 Satz 4 ArbGG erfolgt die Einstellung der Zwangsvollstreckung im arbeitsgerichtlichen Verfahren in den Fällen des § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG stets ohne Sicherheitsleistung. Insoweit fügt es sich in das System ein, die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen von § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. § 707 Abs. 1 ZPO und § 719 Abs. 1 ZPO stets von einem nicht zu ersetzenden Nachteil abhängig zu machen. Erfolgt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im arbeitsgerichtlichen Verfahren dagegen nach § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 767 ZPO kann diese auch gegen Sicherheitsleistung erfolgen (GK-ArbGG/Vossen Bd. 2 Ergänzungslieferung Dezember 2015 § 62 Rn. 39 m.w.N.). Dazu passt, dass es eines nicht zu ersetzenden Nachteils in diesen Fällen nicht bedarf. cc) Den vorstehenden Ausführungen des LAG Baden-Württemberg (14. Dezember 2017 - 17 Sa 84/17 - Rn. 18 ff. m.w.N.) ist hinzuzufügen, dass sich ein Arbeitgeber der ausgeurteilten Beschäftigungspflicht durch einen Auflösungsantrag im Berufungsverfahren - wie hier - ohne weiteres entziehen könnte, wollte man auf die Darlegung eines nicht zu ersetzenden Nachteils verzichten. Ist doch eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung nach § 62 Abs. 1 Satz 4 ArbGG ausgeschlossen. Ein Auflösungsantrag löst regelmäßig auch keine besonderen Kosten aus (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 GKG). Soweit § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG für einen erfolgreichen Auflösungsantrag des Arbeitgebers voraussetzt, dass Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen, steht dem Gericht hierbei zwar kein Ermessen zu; aber es handelt sich bei dem Auflösungstatbestand um einen unbestimmten Rechtsbegriff, wobei die Wertung der Tatsachengerichte lediglich beschränkt revisibel ist (vgl. BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 240/01 - juris). Der Geeignetheit als Auflösungsgrund steht es auch nicht von vorneherein entgegen, dass das Verhalten des Arbeitnehmers die Kündigung selbst nicht rechtfertigen konnte. Der Vortrag des Arbeitgebers muss (lediglich) so beschaffen sein, dass sich das Gericht mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht in Widerspruch zu einer Beurteilung des Kündigungsgrundes als unzureichend setzen müsste (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 19, NZA 2018, 1131). Damit könnte dem Einstellungsantrag nur in seltenen Ausnahmefällen eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des Auflösungsbegehrens entgegengehalten werden. Auch die Beklagte stützt sich vorliegend im Wesentlichen zu dessen Begründung auf die Kündigungsgründe selbst. Wollte man auf die Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils verzichten, wäre die fehlende Darlegung dem Beschäftigungsbegehren entgegenstehender Interessen im Erkenntnisverfahren unschädlich und der Beschäftigungstitel selbst weitgehend wertlos. Der Antrag war deshalb zurückzuweisen. 3. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist das Gericht, das auch in der Hauptsache über den jeweiligen Rechtsbehelf zu entscheiden hat. Da Berufung eingelegt worden ist, hatte das Landesarbeitsgericht über den Antrag zu entscheiden. Gemäß §§ 55 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 6, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG war ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Vorsitzenden zu entscheiden (vgl. BeckOK ArbR/Hamacher, Stand 1. Dezember 2023, ArbGG § 62 Rn. 28 m.w.N.).