Beschluss
H 6 Ta 1/12
Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2012:0210.H6TA1.12.0A
8mal zitiert
10Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Streit über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruches und damit über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung ist hinsichtlich der Bemessung des Gegenstandswertes nach den Grundsätzen über den Streit um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts oder die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung zu behandeln.(Rn.19)
2. Bei der Bemessung der streitwertmäßigen Bedeutung, die eine Auseinandersetzung um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts hat, ist von der Anzahl der betroffenen Beschäftigten auszugehen und sich dabei an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren; das Gleiche gilt, soweit es um die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung geht. Dabei ist regelmäßig der Grundfall von bis zu 20 Beschäftigten mit dem einfachen Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000,00 € in Ansatz zu bringen; für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln sind jeweils zusätzlich 4.000,00 € zu berücksichtigen (LAG Hamburg, Beschluss vom 30. November 2009 - 4 Ta 12/09-, juris).(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. November 2011 – 16 BV 26/09 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streit über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruches und damit über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung ist hinsichtlich der Bemessung des Gegenstandswertes nach den Grundsätzen über den Streit um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts oder die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung zu behandeln.(Rn.19) 2. Bei der Bemessung der streitwertmäßigen Bedeutung, die eine Auseinandersetzung um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts hat, ist von der Anzahl der betroffenen Beschäftigten auszugehen und sich dabei an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren; das Gleiche gilt, soweit es um die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung geht. Dabei ist regelmäßig der Grundfall von bis zu 20 Beschäftigten mit dem einfachen Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000,00 € in Ansatz zu bringen; für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln sind jeweils zusätzlich 4.000,00 € zu berücksichtigen (LAG Hamburg, Beschluss vom 30. November 2009 - 4 Ta 12/09-, juris).(Rn.18) Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. November 2011 – 16 BV 26/09 – wird zurückgewiesen. I. Zu entscheiden ist über eine Beschwerde gegen einen Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts. Im zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hat die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin den Spruch einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Arbeitszeit“ vom 7. Dezember 2009 angefochten. Beteiligter zu 2. war der Betriebsrat. Die Arbeitgeberin betreibt in Hamburg-E. eine Klinik. Dort sind ca. 1.300 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Einigungsstelle tagte insgesamt 17 Mal, erstmals am 8. Dezember 2008 und zuletzt am 7. Dezember 2009. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 leitete die Arbeitgeberin das zugrundeliegende Anfechtungsverfahren ein. Die Anfechtung des Einigungsstellenspruches wurde von der Arbeitgeberin begründet mit der Befangenheit des Einigungsstellenvorsitzenden sowie damit, der Beschluss sei widersprüchlich, unklar, rechtswidrig und zumindest ermessensfehlerhaft. Das zugrundeliegende Beschlussverfahren wurde vor der mündlichen Anhörung auf Wunsch beider Beteiligten ruhend gestellt. Mit Schriftsatz vom 7. September 2011 hat die Arbeitgeberin ihren Antrag zurückgenommen, woraufhin das Verfahren mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28. September 2011 eingestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 27. September 2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates beantragt, den Gegenstandswert für das Beschlussverfahren auf 250.000,00 € festzusetzen. Die Beteiligte zu 1. hat beantragt, den Gegenstandswert auf 4.000,00 € festzusetzen. Mit Beschluss vom 3. November 2011, dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ausweislich des Empfangsbekenntnis am 7. November 2011 zugestellt, hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für den Antrag aus der Antragsschrift vom 22. Dezember 2009 auf 52.000,00 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es handele sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit sei daher nach billigem Ermessen zu bestimmen. Es sei nach Lage des Falles angemessen, den 13-fachen Hilfswert (4.000,00 x 13), mithin 52.000,00 € als Gegenstandswert festzusetzen. Hierfür spräche die Auswirkung des Einigungsstellenspruches auf eine nicht unerhebliche Beschäftigtenzahl, die Tatsache, dass der Spruch sämtliche Arbeitszeitfragen regele, der anwaltliche Arbeits- und Zeitaufwand im vorausgegangenen Einigungsstellenverfahren sowie der Vergleich mit der rechtskräftigen Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe von 16.000,00 € im Beschlussverfahren 27 BV 18/08, in dem der Betriebsrat einen Einigungsstellenspruch angefochten habe. Mit der am 21. November 2011 bei Gericht eingegangenen Beschwerde begehrt der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats die Abänderung des Gegenstandswertbeschlusses des Arbeitsgerichtes und die Festsetzung des Gegenstandswertes auf € 250.000,00. Zur Begründung verweist er auf die erhebliche Bedeutung des Einigungsstellenspruches für die Beteiligte zu 1. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung sei darauf hinzuweisen, dass unter anderem durch den Wegfall der Möglichkeit eines „Abkaufens“ von Überstunden erhebliche Veränderungen auch in wirtschaftlicher Hinsicht gestaltet worden seien. Der Vergleich mit der Wertfestsetzung im Verfahren 27 BV 18/08 überzeuge nicht, da in jenem Verfahren nur 17 Beschäftigte betroffen gewesen seien. Der im Streitfall angefochtene Einigungsstellenspruch betreffe ca. 1.240 Beschäftigte. Auch dies mache deutlich, dass der beantragte Gegenstandswert in Höhe von € 250.000,00 zumindest angemessen, nicht aber überhöht sei. Die Arbeitgeberin begehrt die Zurückweisung der Beschwerde. Richtig sei aus ihrer Sicht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 4.000,00 €. Lediglich aus Gründen der Befriedung habe sie den vom Gericht festgesetzten Gegenstandswert in Höhe von € 52.000,00 akzeptiert. Wegen der weiteren Ausführungen der Arbeitgeberin wird Bezug genommen auf ihren Schriftsatz vom 4. Januar 2012 (Bl. 153 f. d. A.). Mit Beschluss vom 9. Januar 2012 (Bl. 156, 157 d. A.) hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Die Antragsberechtigung folgt aus § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €. Die Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist eingehalten. Ausweislich des Empfangsbekenntnis wurde der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführern am 7. November 2011 zugestellt (Bl. 145 d. A.). 2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Gegenstandswert für das zugrundeliegende Beschlussverfahren ist nicht höher festzusetzen als € 52.000,00. a) Streitgegenstand des zugrundeliegenden Beschlussverfahrens war die Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs und damit eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. LAG Hamburg, 2. November 2011 – 4 TaBV 9/09 – Rn. 6; 24. Juli 2003 – 4 TaBV 1/02). b) Bei der nach § 23 Abs. 3 RVG vorzunehmenden Wertfestsetzung für eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit hat, soweit dieses möglich ist, eine Bewertung nach individuellen Gesichtspunkten zu erfolgen. Der Gegenstand ist nach billigem Ermessen zu bestimmen; nur in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen hat eine Festsetzung auf den in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG genannten Wert von € 4.000,00, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über € 500.000,00 stattzufinden. Neben dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache und dem daraus resultierenden Arbeitsaufwand für den Rechtsanwalt findet insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und deren ideelles und materielles Interesse Berücksichtigung. Eine Festsetzung auf den Wert von € 4.000,00 kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine individuelle Bewertung der Angelegenheit nicht gegeben sind, d. h., wenn es an jeglichen Anhaltspunkten fehlt, um zu einer fallangemessenen Wertbestimmung zu gelangen. Lassen sich die wirtschaftlichen Interessen, die im Verfahren maßgebend sind, unschwer ermitteln, so müssen sie auch die Bewertung bestimmen, weil anderenfalls wichtige Gegenstandswertbemessungsgrundsätze des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens außer Acht bleiben (LAG Hamburg 2. November 2011 – 4 TaBV 9/09 – Rn. 7; 24. Juli 2003 – 4 TaBV 1/02; LAG Schleswig-Holstein 16. Juli 2010 – 3 Ta 81/10; LAG Hamm 11. Oktober 2006 – 10 Ta 522/06). c) Unter Zugrundelegung der vorstehenden rechtlichen Maßstäbe hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Beschlussverfahren mit € 52.000,00 nicht zu niedrig angesetzt. Die Höhe des vom Arbeitsgericht festgesetzten Gegenstandswerts berücksichtigt bereits hinreichend den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens und den daraus resultierenden Arbeitsaufwand ebenso wie die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten. Festzuhalten ist zunächst, dass eine bezifferbare Festlegung der wirtschaftlichen Interessen, die dem Bestand der angefochtenen Arbeitszeitvereinbarung zugrunde liegen, im vorliegenden Fall kaum sinnvoll möglich ist. Diesbezüglich werden auch von den Beteiligten keine Angaben gemacht. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass unter anderem durch den Wegfall der Möglichkeit eines „Abkaufens“ von Überstunden erhebliche Veränderungen auch in wirtschaftlicher Hinsicht gestaltet worden seien, kann dem auch kein Anhaltspunkt für eine genaue wirtschaftliche Bemessung der Bedeutung der Angelegenheit entnommen werden. Die Festlegung auf den 13-fachen Auffangwert von € 4.000,00 berücksichtigt die erhebliche Bedeutung der Wirksamkeit der angefochtenen Arbeitszeitregelung und den Arbeitsaufwand im Beschlussverfahren, in dem von der Arbeitgeberseite eine Vielzahl von Unwirksamkeitsgründen geltend gemacht wurden, hinreichend. Für die Festsetzung des vom Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates begehrten Gegenstandswerts in Höhe von € 250.000,00, also dem 62,5-fachen Auffangwert, hat die Beschwerdekammer keine Anhaltspunkte gesehen. Ein völlig außergewöhnlicher Arbeitsaufwand ist nicht entstanden, das Verfahren wurde ohne mündliche Anhörung beendet, der Betriebsrat hat lediglich einen Schriftsatz mit inhaltlichen Ausführungen eingereicht. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argumentation, die Betriebsvereinbarung gelte für nahezu die gesamte Belegschaft, stellt auch keine Besonderheit dar, die eine derartige Erhöhung des Auffangwerts rechtfertigt. Hinzukommt, dass es nach der Rechtsprechung der vierten Kammer des LAG Hamburg (30. November 2009 – 4 Ta 12/09) sowie der ständigen Rechtsprechung des LAG Hamm (vgl. 23. März 2009 – 10 Ta 83/09 – LAGE § 23 RVG Nr. 14 m. w. N.), der sich die Beschwerdekammer anschließt, regelmäßig sachgerecht ist, bei der Bemessung der streitwertmäßigen Bedeutung, die eine Auseinandersetzung um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts hat, von der Anzahl der betroffenen Beschäftigten auszugehen und sich dabei an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren; das Gleiche gilt, soweit es um die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung geht. Dabei ist regelmäßig der Grundfall von bis zu 20 Beschäftigten mit dem einfachen Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von € 4.000,00 in Ansatz zu bringen; für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln sind jeweils zusätzlich € 4.000,00 zu berücksichtigen (LAG Hamburg, 30. November 2009 – 4 Ta 12/09). Zwar kommen vorstehende Grundsätze im Streitfall nicht unmittelbar zur Anwendung, da es im Ausgangsverfahren nicht um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ging, sie geben aber doch bei nicht bezifferbarer wirtschaftlicher Bedeutung jedenfalls einen Anhaltspunkt für die Bedeutung der Angelegenheit für die Betriebsparteien in Abhängigkeit von der Belegschaftsgröße. Der Streit über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruches und damit über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung hebt sich auch inhaltlich und bzgl. seiner Auswirkungen nicht so weit ab von dem Streit um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts oder die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung, dass eine Festsetzung auf mehr als das Doppelte des Wertes nach diesen Grundsätzen zwingend erscheint, schon gar nicht auf den ca. 10-fachen Wert. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze wären im vorliegenden Fall lediglich 8 * 4000 = € 24.000,00 als Gegenstandswert festzusetzen. Danach rechtfertigt sich im vorliegenden Fall keine höhere Wertfestsetzung als vom Arbeitsgericht geschehen. d) Im Übrigen unterliegt die Festsetzung der Höhe des Gegenstandswertes durch das Arbeitsgericht keiner Überprüfung durch die Beschwerdekammer; auch im Beschwerdeverfahren gilt das Verschlechterungsverbot (LAG Hamburg 11. Januar 2008 – 8 Ta 13/08 – Rn. 34 m. w. N.). III. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten war nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 RVG). Die Verpflichtung zur Tragung der Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG folgt bereits aus dem Gesetz, da die Beschwerde zurückgewiesen wurde.