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Urteil

2 Sa 70/14

Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2015:1001.2SA70.14.0A
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Leitsätze
1. Ein Sozialplan darf beurlaubte Beamte, die ein Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG haben und deshalb nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sind, von einer Sozialplanabfindung pauschal ausschließen.(Rn.88) 2. Eine Betriebsvereinbarung, die außerhalb eins zugleich geschlossenen Sozialplans für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage eine Prämie zusagt, die deutlich hinter der vereinbarten Sozialplanabfindung zurückbleibt, darf beurlaubte Beamte mit Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG von dieser Prämie pauschal ausschließen.(Rn.106)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. August 2014 - 10 Ca 19/14 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Sozialplan darf beurlaubte Beamte, die ein Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG haben und deshalb nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sind, von einer Sozialplanabfindung pauschal ausschließen.(Rn.88) 2. Eine Betriebsvereinbarung, die außerhalb eins zugleich geschlossenen Sozialplans für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage eine Prämie zusagt, die deutlich hinter der vereinbarten Sozialplanabfindung zurückbleibt, darf beurlaubte Beamte mit Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG von dieser Prämie pauschal ausschließen.(Rn.106) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. August 2014 - 10 Ca 19/14 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. A. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO). Die Klage richtet sich nunmehr gegen die ... Das Passivrubrum war entsprechend zu berichtigten. Die jetzige Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der zunächst beklagten ..., da deren persönlich haftende Gesellschafterin, die ... auf die jetzige Beklagte verschmolzen worden ist. Als Rechtsnachfolgerin ist die jetzige Beklagte ohne Unterbrechung des Verfahrens entsprechend § 246 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO kraft Gesetzes in den Prozess eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 01. Dezember 2003 - II ZR 161/02 -; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. November 2005 - 20 U 2/05 -). Aufgrund des Fortbestandes der erteilten Prozessvollmacht ist sie durch den bisherigen Prozessbevollmächtigten der Rechtsvorgängerin ordnungsgemäß vertreten worden. II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil die zulässige Klage unbegründet ist. Die Klägerin kann weder Leistungen aus dem Sozialplan vom 29. April 2013 noch aus der BV Sonderprämie vom 29. April 2013 beanspruchen. Als nach § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung beurlaubte Beamtin ist sie vom Geltungsbereich beider Betriebsvereinbarungen ausgenommen. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.2 Spiegelpunkt 8 Sozialplan und Ziff. 1 Spiegelpunkt 1 BV Sonderprämie. Der Ausschluss der beurlaubten Beamten aus den Sozialplanleistungen und den Leistungen nach der BV Sonderprämie begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 1. Die in dem Sozialplan vorgenommene Differenzierung zwischen beurlaubten Beamten und sonstigen Arbeitnehmern hält einer Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Die Kammer folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils, auf die verwiesen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Ergänzend sind folgende Ausführungen angezeigt: a) Sozialpläne unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen auch, der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Sie sind daraufhin zu Oberprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und ausdrücklichen Diskriminierungsverboten vereinbar sind. Das beurteilt sich maßgeblich nach ihrem Sinn und Zweck (BAG, Urteil vom 11. November 2008 - 1 AZR 457/07 -; BAG, Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 AZR 212/08 -; Fitting, BetrVG, 27. Aufl., §§ 112, 112a Rn. 144 m.w.N.). Sozialpläne haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine zukunftsgerichtete Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die künftigen Nachteile ausgleichen, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können (BAG, Urteil vom 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 BAG, Urteil vom 11. November 2008 - 1 AZR 457/07 -). Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume (BAG, Urteil vom 06. November 2007 - 1 AZR 960/06 -; BAG, Urteil vom 11. November 2008 - 1 AZR 457/07 -). Ein Beurteilungsspielraum besteht hinsichtlich der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Ein Gestaltungsspielraum besteht beim Ausgleich oder der Abmilderung der von den Betriebsparteien prognostizierten Nachteile. aa) Der Beurteilungsspielraum betrifft die tatsächliche Einschätzung der mit der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Folgen. Diese lassen sich regelmäßig nicht in allen Einzelheiten sicher vorhersagen, sondern können nur Gegenstand einer Prognose sein. Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen hängen die Chancen der einzelnen Arbeitnehmer, überhaupt oder in absehbarer Zeit eine gleichwertige neue Arbeitsstelle zu finden, von einer Vielzahl subjektiver und objektiver Umstände ab und lassen sich nicht quantifizieren. Da Sozialpläne, falls möglich, schon vor der Betriebsänderung geschlossen werden sollen, ist es unumgänglich, den Betriebsparteien bei der Einschätzung der wirtschaftlichen Nachteile einen erheblichen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dieser gestattet eine pauschalierende und typisierende Betrachtung (BAG, Beschluss vom 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 -; BAG, Urteil vom 11. November 2008 - 1 AZR 457/07). Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und die gesetzlichen Diskriminierungsverbote sind bei der Einschätzung der den Arbeitnehmern entstehenden wirtschaftlichen Nachteile unbeachtlich. Es handelt sich insoweit um eine tatsächliche Beurteilung, nicht um normative Gestaltung (BAG, Urteil vom 11. November 2008 - 1 AZR 457/07 -). Die Betriebsparteien dürfen deshalb bei der Abschätzung der den Arbeitnehmern aus der Betriebsänderung entstehenden Nachteile Privilegierungen berücksichtigen, die bestimmten Personengruppen durch Ansprüche gegen Dritte zustehen. Die Betriebsparteien schaffen diese Privilegierungen nicht, sondern finden sie vor und können sie nach der gesetzlichen Konzeption des § 112 BetrVG der Sozialplangestaltung auch zugrunde legen (BAG, Urteil vom 11. November 2008 - 1 AZR 457/07 -). bb) Der Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien betrifft die Frage, ob, in welchem Umfang und wie sie die prognostizierten wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder abmildern. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben die Betriebsparteien hierbei einen weiten Ermessensspielraum. Sie können im Rahmen ihres Ermessens nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden und sind nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen (BAG, Beschluss vom 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 -; BAG, Urteil vom 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 -). Der Spielraum schließt typisierende Gestaltungen ein. Allerdings müssen die Betriebsparteien hierbei den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie grundgesetzliche, gemeinschaftsrechtliche und einfachgesetzliche Diskriminierungsverbote beachten. b) Vorliegend hält die in dem Sozialplan vom 29. April 2013 vorgenommene Gruppenbildung einer Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Die Kammer folgt nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage den Entscheidungen des LAG Baden- Württemberg (Urteil vom 28. Mai 2014 - 11 Sa 78/13 -), des LAG Düsseldorf (Urteil vom 02. Juli 2014 - 4 Sa 267/14 -), des LAG Nürnberg (Urteil vom 13. August 2014 - 2 Sa 256/14 -) und des LAG Hamburg (Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 Sa 40/14 -), die sich in Parallelverfahren bereits zuvor mit dem streitgegenständlichen Sozialplan vom 29. April 2013 auseinandergesetzt haben. aa) Bei der Einschätzung der Folgen der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer haben sich die Betriebsparteien innerhalb ihres Beurteilungsspielraums gehalten. Ob, wie die Beklagte vorträgt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans getroffene Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt worden ist, ist an dieser Stelle nicht maßgeblich. Die Betriebsparteien durften in tatsächlicher Hinsicht davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer der NSN S ohne Beamtenstatus von Arbeitslosigkeit bedroht waren und erhebliche wirtschaftliche Nachteile zu befürchten hatten, während dies bei den beurlaubten Beamten der DTAG nicht der Fall war. Die beurlaubten Beamten hatten ein Rückkehrrecht zur DTAG, das es ihnen ermöglichte, nahtlos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Wahrung ihres Besitzstandes im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses tätig zu werden. Die weitere Einschätzung der Betriebsparteien, dass die Rückkehr ins Beamtenverhältnis für einzelne Arbeitnehmer zwar mit Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen insbesondere hinsichtlich der Art und des Ortes der Arbeit einhergehen könnte, einschneidende Verschlechterungen aber nicht zu erwarten seien, begegnet keinen Bedenken. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass den beurlaubten Beamten die Wahrung ihres Besitzstandes zugesichert worden ist und sie zudem durch die beamtenrechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeit geschützt sind. Auch aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Rückkehr ins Beamtenverhältnis für die betroffenen Arbeitnehmer mit gravierenden Nachteilen verbunden gewesen wäre. Weiterhin ist nicht zu beanstanden ist, dass die Betriebsparteien die übrigen Arbeitnehmer insgesamt als von Arbeitslosigkeit bedroht angesehen haben. Mit der pauschalierenden Prognose für die gesamte Gruppe der Arbeitnehmer haben sich die Betriebsparteien im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums bewegt Dies gilt, obwohl zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans bekannt war, dass einzelne Arbeitnehmer der NSN S in einem ruhenden Arbeitsverhältnis zur DTAG standen. Die Annahme der Betriebsparteien, dass auch diese Arbeitnehmer von Zeiten ohne aktive Beschäftigung und Bezahlung - also von Arbeitslosigkeit - bedroht waren, ist tatsachenbasiert und damit vertretbar. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Sozialplans war den Betriebsparteien aus der Reaktion der DTAG auf die Aufklärungsbemühungen der NSN S bekannt, dass die DTAG nicht bereit war, ihre Arbeitgeberstellung gegenüber Arbeitnehmern der NSN S anzuerkennen. Nach dem Vorbringen der Beklagten, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, hat die DTAG gegenüber dem damaligen Geschäftsführer der NSN S deutlich gemacht, keine Arbeitnehmer der NSN S freiwillig aufnehmen zu wollen. Zudem war den Betriebsparteien aus den veröffentlichten Gerichtsentscheidungen bekannt, dass die DTAG auch dann, wenn der Fortbestand eines ruhenden Arbeitsverhältnisses aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung feststand, die Beschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers abgelehnt hatte. Nach dem nicht bestrittenen weiteren Vorbringen der Beklagten hatte sich die NSN S über die Anfrage bei der DTAG hinaus auch auf anderen Wegen erfolglos bemüht, die Arbeitnehmer zu identifizieren, die einen gesicherten Anspruch gegen die DTAG hatten. Insbesondere hatte sie ihren Personaldienstleister beauftragt, die Personalunterlagen zu sichten. Dies hatte keine eindeutigen Ergebnisse ergeben, auch weil sich nur ein Teil der Personalunterlagen bei der NSN S befand. Da die Betriebsparteien bei einer pauschalierenden Betrachtung erwarten durften, dass die Arbeitnehmer mit ruhenden Arbeitsverhältnissen zur DTAG nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses zur NSN S von der DTAG nicht beschäftigt werden würden, sondern etwaige Ansprüche gegen die DTAG gerichtlich würden durchsetzen müssen, waren sie nicht gehalten, weitere Aufklärungsmaßnahmen durchzuführen, etwa Befragungen einzelner Arbeitnehmer vornehmen, um die Arbeitnehmer mit einem nach wie vor bestehenden Arbeitsverhältnis zur DTAG zu identifizieren. Vielmehr durften die Betriebsparteien pauschalierend davon ausgehen, dass diese Arbeitnehmer ebenso wie die Arbeitnehmer ohne einen solchen Rechtsstatus keine sichere Anschlussbeschäftigung hatten und der Verlust des Arbeitsplatzes für sie mit erheblichen wirtschaftlichen Belastungen einhergehen würde. Der Einwand der Klägerin, dass es eine Kerngruppe von 90 Arbeitnehmern mit Rückkehranspruch zur DTAG gegeben habe, deren Kündigungsschutzklagen von der DTAG später sämtlich anerkannt worden seien, steht einer Ungleichbehandlung der Klägerin mit dieser Gruppe nicht entgegen. Maßgebend ist die Prognose der Betriebsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans. Selbst wenn aus Sicht der Klägerin ein vermeintlich „sicherer“ materieller Rückkehranspruch dieser Arbeitnehmer zur DTAG bestanden haben sollte, ist nicht erkennbar, auf welche Tatsachen die Erwartung hat gestützt werden dürfen, die DTAG werde sich entsprechend verhalten und diese Arbeitnehmer auch tatsächlich - ohne ihre arbeitsgerichtliche Inanspruchnahme - im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses weiterbeschäftigen. Bei Abschluss des Sozialplans hat sich die DTAG vielmehr dahin geäußert, dass sie freiwillig - außer den beurlaubten Beamten - keinen Arbeitnehmer der NSN S übernehmen werde. Ihre Prognose darauf zu stützen, dass die in den Sozialplan eingeschlossene Arbeitnehmergruppe trotz eines möglicherweise bestehenden materiell- rechtlichen Rückkehranspruchs zur DTAG zunächst - anders als die Gruppe der beurlaubten Beamten - jedenfalls tatsächlich arbeitslos sein würde, ist den Betriebsparteien nicht verwehrt gewesen. Schließlich begegnet die von den Betriebsparteien vorgenommene Beurteilung keinen Bedenken, angesichts des durchschnittlichen Alters von 50 Jahren und der durchschnittlichen Betriebszugehörigkeitszeit von 26 Jahren bedeute die Arbeitslosigkeit für die Arbeitnehmer der NSN S - typisierend - eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz. Dies gilt auch, soweit diese Beurteilung Arbeitnehmer mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis zur DTAG umfasste. Denn nach dem oben Gesagten waren Beschäftigungs- und Entgeltansprüche aus den ruhenden Arbeitsverhältnissen zur DTAG höchst ungewiss. Es war bei einer typisierenden Betrachtung zu erwarten, dass die betreffenden Arbeitnehmer Ansprüche aus den ruhenden Arbeitsverhältnissen allenfalls nach - wirtschaftlich und psychisch belastenden - Gerichtsverfahren würden durchsetzen können. bb) Die Betriebsparteien haben ihren Gestaltungsspielraum bei der Frage, ob, in welchem Umfang und wie die prognostizierten wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen bzw. abgemildert werden, in zulässiger Weise genutzt. Wie oben dargelegt sind die Betriebsparteien nicht verpflichtet, alle denkbaren Nachteile auszugleichen. Die hier getroffene Entscheidung, nur die drohende Arbeitslosigkeit zu entschädigen und keine Entschädigungsleistungen für Nachteile zu vereinbaren, die für die beurlaubten Beamten mit ihrer Rückkehr ins Beamtenverhältnis bei der DTAG verbunden sein könnten, bewegt sich im Rahmen des Ermessensspielraums. Hinter den Regelungen des streitgegenständlichen Sozialplans steht die Wertung, dass die Arbeitslosigkeit für die betroffenen Arbeitnehmer eine weitaus größere soziale Härte bedeutet als die Rückkehr ins Beamtenverhältnis zur DTAG für die beurlaubten Beamten. Diese Wertung begegnet auch dann keinen Bedenken, wenn berücksichtigt wird, dass die Arbeitsbedingungen der Beamtentätigkeit für die DTAG für einzelne Betroffene schlechter sein können als es die Arbeitsbedingungen ihrer Tätigkeit für die NSN S waren. Denn der Verlust des Arbeitsplatzes ohne gesicherte Anschlussbeschäftigung und die damit verbundene Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz bringt bei einer typisierenden Betrachtung für die Arbeitnehmer ohne Beamtenstatus so schwerwiegende Nachteile mit sich, dass die Betriebsparteien die Nachteile für die Gruppe der beurlaubten Beamten im Vergleich dazu als geringfügig bewerten durften (so auch: LAG Düsseldorf, Urteil vom 02. Juli 2014 - 4 Sa 267/14 -; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Mai 2014 - 11 Sa 78/13 -; LAG Nürnberg, Urteil vom 13. August 2014 - 2 Sa 256/14 -). Es war daher ermessensgerecht, die begrenzten Mittel des Sozialplans einzusetzen, um die Nachteile der drohenden Arbeitslosigkeit der nicht in einem ruhenden Beamtenverhältnis stehenden Arbeitnehmer auszugleichen. Die Regelungen des Sozialplans verstoßen nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn bezogen auf deren Zweck - Ausgleich der Nachteile der drohenden Arbeitslosigkeit - war die unterschiedliche Behandlung der beurlaubten Beamten und der sonstigen Arbeitnehmer sachgerecht. Auch ein Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot liegt nicht vor. Die Ungleichbehandlung von beurlaubten Beamten und sonstigen Arbeitnehmern knüpft weder unmittelbar noch mittelbar an ein verpöntes Merkmal (§ 1 AGG), sondern an den Zweck der Sozialplanleistung an. Da der Ausschluss der beurlaubten Beamten von den Leistungen des Sozialplans rechtswirksam erfolgt ist, kann die Klägerin keine Abfindung nach den Regelungen des Sozialplans vom 29. April 2013 verlangen. 2. Auch ein auf die BV Sonderprämie gestützter Zahlungsanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. a) Die Regelung einer Sonderprämie als Anreiz für eine streitlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie sie in Ziff. 2.1 BV Sonderprämie getroffen worden ist, ist außerhalb eines Sozialplans gemäß § 88 BetrVG zulässig (LAG Düsseldorf, Urteil vom 02. Juli 2014 - 4 Sa 267/14 -; vgl. auch BAG, Urteil vom 31. Mai 2005 -1 AZR 254/04 -). Dies gilt jedenfalls, soweit - wie hier - die Prämie deutlich hinter der Sozialplanabfindung zurückbleibt und deshalb eine Umgehung des Verbots, Sozialplanleistungen von einem Klageverzicht abhängig zu machen, ausscheidet (LAG Düsseldorf, Urteil vom 02. Juli 2014 - 4 Sa 267/14 -). b) Der Ausschluss der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich der BV Sonderprämie ist rechtswirksam. aa) Wie oben dargelegt, bewegten sich die Betriebsparteien mit ihrer Prognose, dass die beurlaubten Beamten anders als die sonstigen Arbeitnehmer nicht von Arbeitslosigkeit bedroht waren, im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums. Anders als das LAG Düsseldorf (Urteil vom 02. Juli 2014 - 4 Sa 267/14 -) meint, durften die Betriebsparteien bei einer pauschalierenden Betrachtung davon ausgehen, dass die beurlaubten Beamten wegen der sicheren Anschlussbeschäftigung signifikant seltener als die sonstigen Arbeitnehmer Kündigungsschutzklagen gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten erheben würden (so auch: LAG Nürnberg, Urteil vom 13. August 2014 - 2 Sa 256/14 -). Sie durften auch in Betracht ziehen, dass die beurlaubten Beamten wegen ihres Rückkehrrechts zur DTAG nach dem Ablauf der Kündigungsfrist die Möglichkeit hatten, Erwerbseinkommen zu erzielen, so das kein oder allenfalls ein sehr geringfügiges Annahmeverzugsrisiko für die Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand. bb) Vor diesem Hintergrund war der Ausschluss der beurlaubten Beamten aus der BV Sonderprämie ermessensgerecht. Er ist durch den Zweck der BV Sonderprämie gerechtfertigt und verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit der BV Sonderprämie verfolgen die Betriebsparteien im Interesse des Arbeitgebers liegende Ziele. Ausweislich der Präambel der Betriebsvereinbarung soll durch die dort aufgeführten Leistungen honoriert werden, dass Arbeitnehmer das Bedürfnis der Beklagten nach Planungssicherheit berücksichtigten, in dem sie keine Klagen gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit der Beklagten abschließen. Zudem soll honoriert werden, wenn die Mitarbeiter alle übergebenen Arbeitsmittel vor Austritt bei der Beklagten nachweisbar an diese zurückgeben. Diese Regelungszwecke dienen nicht den Interessen der Arbeitnehmer, sondern ausschließlich den Interessen der Beklagten (so auch: LAG Nürnberg, Urteil vom 13. August 2014 - 2 Sa 256/14 -). Der Begriff „Planungssicherheit“ beschreibt hierbei das Ziel der Beklagten, Risiken und Kosten zu vermeiden, die mit Kündigungsschutzverfahren üblicherweise verbunden sind. Dies sind die Kosten einer anwaltlichen Vertretung, die wirtschaftliche Belastung durch den Zeitaufwand solcher Gerichtsverfahren sowie das Risiko eines - immer möglichen - Unterliegens einschließlich der in einem solchen Fall entstehenden Folgeansprüche, insbesondere Annahmeverzugslohnansprüche und Beschäftigungsansprüche der gekündigten Arbeitnehmer. Mit dem LAG Düsseldorf ist davon auszugehen, dass der im ersten Entwurf der BV Sonderprämie noch primär verfolgte Zweck, die Mitarbeiter zum Übertritt in die Transfergesellschaft zu motivieren, in der Endfassung der BV Sonderprämie zwar noch angeführt wird, faktisch jedoch vollständig aufgegeben worden ist. Denn gemäß Ziff. 1 Spiegelpunkt 3 Fall 2 BV Sonderprämie vom 29. April 2013 erhalten die Prämie gerade auch die Mitarbeiter, die das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages zum Übertritt in die Transfergesellschaft ablehnen, sofern sie nur eine Kündigungsschutzklage unterlassen oder einen Abwicklungsvertrag mit der Beklagten schließen. Dadurch entfällt die nach dem Wortlaut noch vorrangig verfolgte Anreizwirkung für einen Wechsel in die Transfergesellschaft (LAG Düsseldorf, Urteil vom 02. Juli 2014 - 4 Sa 267/14 -). Entgegen der Auffassung des LAG Düsseldorf rechtfertigt der verbleibende Zweck, einen Anreiz zur streitlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu setzen, um die Kosten und Risiken gerichtlicher Auseinandersetzungen zu vermeiden, durchaus die Differenzierung zwischen beurlaubten Beamten und sonstigen Arbeitnehmern. Der gezielte Einsatz einer Klageverzichtsprämie gegenüber einer Gruppe von Arbeitnehmern, bei denen mit einer Klage zu rechnen ist, ist sachgerecht. Hieraus folgt zugleich, dass der Ausschluss einer anderen Arbeitnehmergruppe, bei der bei einer pauschalierenden Betrachtung eine Kündigungsschutzklage wenig wahrscheinlich erscheint, durch den Zweck der Prämie gerechtfertigt ist (so auch: LAG Düsseldorf, Urteil vom 02. Juli 2014 - 4 Sa 267/14 -). Wie oben dargelegt durften die Betriebsparteien davon ausgehen, dass die beurlaubten Beamten die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die NSN S deutlich seltener gerichtlich angreifen würden als die sonstigen Arbeitnehmer, da sie eine gesicherte Anschlussbeschäftigung im Beamtenverhältnis zur DTAG fanden. Weiterhin durften sie in Betracht ziehen, dass etwaige dennoch geführte Kündigungsschutzverfahren weniger Risiken für Folgeansprüche, insbesondere für Annahmeverzugslohnansprüche mit sich brachten als die Kündigungsschutzverfahren sonstiger Arbeitnehmer. Diese tatsächlichen Umstände rechtfertigen die auf den Zweck der BV Sonderprämie bezogene unterschiedliche Behandlung der beurlaubten Beamten und der sonstigen Arbeitnehmer. Ein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt hierin ebenso wenig wie eine unzulässige Diskriminierung. B. Die im Wege einer Hilfswiderklage in der Berufungsinstanz erhobene Feststellungsklage der Beklagten ist nicht zur Entscheidung angefallen, weil die innerprozessuale Bedingung eines Erfolges der Berufung der Klägerin nicht, auch nicht teilweise eingetreten ist. Die Berufung der Klägerin ist insgesamt unbegründet (soeben zu A II der Gründe). C. I. Die Kosten ihrer ohne Erfolg eingelegten Berufung hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). II. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist zuzulassen, weil eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Klärungsbedürftig, da bisher weder höchstrichterlich entschieden noch hinsichtlich ihrer Beantwortung offenkundig ist die Rechtsfrage, ob beurlaubte Beamte der DTAG gegenüber anderen Arbeitnehmern desselben Betriebs von Leistungen aus einem Sozialplan oder aus einer freiwilligen Betriebsvereinbarung ohne Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) rechtswirksam ausgeschlossen werden können. Die Parteien streiten über den Ausschluss der Klägerin von einer Sozialplanabfindung und einer Sonderprämie. Die am 04. März 1966 geborene Klägerin wurde am 01. April 1986 von der ... in ein Beamtenverhältnis übernommen. Seit deren Privatisierung ist die Klägerin bei der ... (künftig: ... angestellt. Später war die Klägerin zunächst bei der ... (künftig: ... beschäftigt. Ebenso wie andere Beamte de ... war die Klägerin für ihre Tätigkeit bei der VTS nach § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung beurlaubt. D... räumte den beurlaubten Beamten einen Rückkehranspruch ein, der ihnen das Recht gab, unter Wahrung ihres Besitzstandes als Beamte zur ... zurückzukehren (Schreiben der VTS vom 11. Dezember 2007, Anlage B 3 - Bl. 90 d.A.). Mit Wirkung vom 01. August 2008 veräußerte die ... den Geschäftsbetrieb an die ... (künftig: ... Die ... beschäftigte zuletzt etwa 950 Mitarbeiter an 16 Standorten in Deutschland und erbrachte Dienstleistungen auf dem Telekommunikationssektor, insbesondere auf den Gebieten der Wartung und der Installation von Netzwerkinfrastruktur. Unter den Beschäftigten der ... waren etwa 190 beurlaubte Beamte der ... . Die ... entschloss sich, das operative Geschäft zum 30. Juni 2013 zu beenden. Die Abrechnungen als Teil des operativen Geschäfts sollten bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossen und nachlaufende Arbeiten von einem kleinen Rumpfteam bis etwa 30. September 2013 erledigt werden. Spätestens Ende 2013 sollte die Betriebsschließung vollständig abgeschlossen sein. Den Entschluss zur Betriebsstilllegung teilte die NSN S ihren Mitarbeitern in einer Betriebsversammlung am 05. Dezember 2012 mit. Am 29. April 2013 schlossen die ... und der damals bei ihr bestehende Betriebsrat im Hinblick auf die Betriebsschließung einen Interessenausgleich und einen Sozialplan (Anlage K 1 - Bl. 5 [5, 8] d.A.) sowie eine Betriebsvereinbarung Sonderprämie (künftig: BV Sonderprämie, Anlage K 1 - Bl. 5 [18] d.A.). Dabei wurden die beurlaubten Beamten vom Geltungsbereich des Sozialplans und der BV Sonderprämie ausgenommen. Der Sozialplan vom 29. April 2013 regelt (Anlage K 1 - Bl. 5 [8] d.A.): „Präambel ... (3) Das zur Verfügung stehende Sozialplanvolumen ist knapp bemessen und reicht nicht annähernd für den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile aller Mitarbeiter aus. Vor diesem Hintergrund haben die Betriebsparteien das ihnen zustehende Ermessen so ausgeübt, dass die aus ihrer Sicht gravierendsten wirtschaftlichen Nachteile gemildert werden, die im Hinblick auf die zukunftsgerichtete Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion des Sozialplans in erster Linie durch Arbeitslosigkeit entstehen. Sie verkennen dabei nicht, dass auch beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur DTAG Nachteile entstehen können, z. B. durch ein geringeres Entgelt oder einen Ortswechsel. Beurlaubte Beamte erleiden jedoch typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile als diejenigen ohne Beamtenstatus, da sie normalerweise weder von Arbeitslosigkeit bedroht sind noch ihr Rückkehranspruch zur DTAG bzw. ihr erworbener Besitzstand bestritten wird. 1. Geltungsbereich 1.1 Dieser Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter von NSN S an allen Standorten in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie von personellen Maßnahmen infolge der Betriebsstilllegung gemäß des Interessenausgleichs betroffen sind oder betroffen sein werden. 1.2 Dieser Sozialplan gilt nicht für ... - beurlaubte Beamte. ...“ Die BV Sonderprämie vom 29. April 2013 regelt (Anlage K 1 - Bl. 5 [18] d.A.): „Präambel Der gesamte Betrieb der NSN S wird stillgelegt. Über diese Maßnahme existiert ein Interessenausgleich sowie ein Sozialplan. Dabei liegt es im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zukünftig gemeinsam: „Mitarbeiter“) zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen, weshalb der Wechsel in eine Transfergesellschaft besonders incentiviert werden soll. Soweit Mitarbeiter trotz des Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen oder kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind und dem Geltungsbereich des Sozialplans unterfallen (weil sie sich z. B. in Elternzeit befinden), soll honoriert werden, wenn sie das Bedürfnis der NSN S nach Planungssicherheit dennoch berücksichtigen, indem sie keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist eine Abwicklungsvertrag mit NSN S schließen. Außerdem soll honoriert werden, wenn die Mitarbeiter alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei NSN S nachweisbar an NSN S zurückgeben. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien Folgendes: 1. Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf diejenigen Mitarbeiter der NSN S, die • dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04,2013 unterfallen; • nicht vom Erhalt einer Abfindung gemäß Ziffer 3. des Sozialplans vom 29.04.2013 ausgeschlossen sind; • einen dreiseitigen Vertrag mit NSN S innerhalb der Angebotsfrist abschließen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages ablehnen (bzw. trotz Bedrohung durch Arbeitslosigkeit durch eine arbeitgeberseitige[...] Kündigung kein Angebot erhalten) und entweder (1) keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder (2) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Abwicklungsvertrag schließen, wobei kein Anspruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages besteht. ...“ In Abweichung von der vereinbarten BV Sonderprämie hatte ein erster Entwurf vorgesehen, die Sonderprämien nur an Mitarbeiter zu zahlen, die einen dreiseitigen Vertrag zum Übertritt in die Transfergesellschaft angenommen hatten (1. Entwurf der BV Sonderprämie vom 16. April 2013, Anlage B 14 - Bl. 210 d.A.). Das Gesamtvolumen des Sozialplans für die Abfindungen beläuft sich auf 37.400.000 €. Der Dotierungsrahmen für die BV Sonderprämie beträgt 3.300.000 €. Hierbei wurde der Dotierungsrahmen so aufgestellt, dass alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der beurlaubten Beamten eine Prämie von 4.346,00 € brutto erhalten sollten. Dem Abschluss des Interessenausgleichs, des Sozialplans und der Betriebsvereinbarung vom 29. April 2013 war vorausgegangen, dass sich die Betriebsparteien um Klärung der vertraglichen Situation der bei der NSN S beschäftigten Arbeitnehmer bemüht hatten. Hierbei war bekannt, dass vier Arbeitnehmer der NSN S in der Vergangenheit in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten über zwei Instanzen erfolgreich den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses mit der DTAG geltend macht hatten. In ihren Entscheidungen waren die Landesarbeitsgerichte (LAG Schleswig-Holstein, Urteile vom 05. Oktober 2010 - 2 Sa 136/10, 3 Sa 110/10 und 3 Sa 137/10 -; LAG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 Sa 99/11-, juris) von einem fortbestehenden - ruhenden - Arbeitsverhältnis der Kläger mit der DTAG ausgegangen, da die Arbeitsverhältnisse mit der DTAG bei Übertritt in die VTS nicht ordnungsgemäß beendet worden waren. Das LAG Schleswig-Holstein hielt fest, dass aus dem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht notwendig ein Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen die DTAG erwachsen müsse. Die Geltendmachung eines Beschäftigungsbegehrens könne im Einzelfall vielmehr gegen § 242 BGB verstoßen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05. Oktober 2010 - 3 Sa 110/10, juris). Die NSN S hatte ihren Personaldienstleister APM angewiesen, die Personalakten aller Mitarbeiter durchzugehen und zu notieren, in welchen Akten sich Aufhebungsverträge bzw. dreiseitige Verträge fanden und in welchen nicht. Auf diese Weise wurden etwa 150 Mitarbeiter herausgefiltert, bei denen eine mögliche Vergleichbarkeit zu den Arbeitnehmern in den von den Landesarbeitsgerichten entschiedenen Fällen vorlag. Der Personaldienstleister notierte zwar, in welchen Akten er einen Aufhebungsvertrag oder einen dreiseitigen Vertrag gefunden hatte und in welchen nicht. Es ließ sich jedoch anhand der Aktenlage nicht rechtssicher ermitteln, welche Arbeitsverhältnisse bei der DTAG im Rahmen des Konzernumbaus ordnungsgemäß beendet worden waren. Denn die bis zum Übertritt in die VTS geführten Personalakten eines Großteils der Mitarbeiter waren bei der DTAG verblieben. Etwaige Aufhebungsverträge oder dreiseitige Verträge konnten sich auch in diesen Personalakten befinden. Auch ließ sich nicht ermitteln, welche Arbeitsverhältnisse aufgrund von Betriebsübergängen oder Umwandlungen kraft Gesetzes auf die VTS oder ihre Rechtsvorgänger übergegangen waren. Der damalige Geschäftsführer der NSN S ... wandte sich ab Mitte Dezember 2012 mehrfach an die DTAG und versuchte zu klären, inwieweit der Konzern bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte Arbeitnehmer freiwillig und gesichert wieder einstellen würde. Die DTAG erklärte, sie werde generell keine Rückkehrer außer Beamten freiwillig aufnehmen, sondern erst die Ergebnisse der Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen der NSN S abwarten und danach die Rechtslage bewerten (Anlage B 5 - Bl. 96 d.A.). Der Betriebsrat empfahl den Mitarbeitern nach Bekanntgabe der Schließung in einem Informationsschreiben vom 04. Januar 2013 (Anlage B 4 - Bl. 92 d.A.), einen Rechtsanwalt zur Prüfung hinzuzuziehen und die Personalakte bei der DTAG einzusehen, um zu klären, ob eventuell noch ein Arbeitsverhältnis zur DTAG bestehe. Mit einem von den Parteien nicht vorgelegten Schreiben kündigte die NSN S das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31. Dezember 2013. Eine Kündigungsschutzklage erhob die Klägerin gegen diese Kündigung nicht. Am 08. Oktober 2013 firmierte die NSN S in die ... um (AG München - HRA 90546 -, Eintrag Nr. 5). Mit Wirkung vom 20. August 2014 wurde die persönlich haftende Gesellschafterin der umfirmierten NSN S, die ... (künftig: NSN MS), auf die ... (künftig: NSN) als übernehmender Rechtsträger verschmolzen (AG München - HRA 88537 -, Eintrag Nr. 26). Mit Schreiben vom 05. November 2013 (Anlage K 2 - Bl. 21 d.A.) forderte die Klägerin die NSN S zur Zahlung der Sozialplanabfindung und der Sonderprämie auf. Mit Schreiben vom 25. November 2013 (Anlage K 3 - Bl. 23 d.A.) lehnte die umfirmierte NSN S jegliche Zahlung ab. Die Klägerin erzielte zuletzt bei der umfirmierten NSN S eine monatliche Vergütung von 2.415,45 € brutto sowie einen Garantiezuschlag von 624,45 € brutto, um das garantierte frühere Einkommen als Beamtin zu erreichen. Mit Klagschrift vom 05. Dezember 2013, beim Arbeitsgericht Bonn am Folgetag eingegangen, hat die Klägerin die NSN S auf Zahlung einer Sozialplanabfindung und einer Sonderprämie in Anspruch genommen. Nach Änderung des Passivrubrums durch das Berufungsgericht hat nunmehr die ... die Beklagtenstellung im vorliegenden Rechtsstreit inne. Inzwischen machen 133 beurlaubte Beamte außergerichtlich oder gerichtlich Ansprüche auf Sozialplanabfindung bzw. Sonderprämie geltend. 129 Beamte beziffern ihre Ansprüche auf einen Gesamtbetrag von etwa 5.700.000 €, vier Beamte machen bisher noch keine Angaben zur Höhe ihrer Ansprüche. Die Zahl der Beamten, die Ansprüche geltend machen, steigt noch (vgl. aktuelle Auflistung Anlage B 13 - Bl. 209 d.A.). Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der Ausschluss der beurlaubten Beamten von dem Sozialplan eine ungerechtfertigte Diskriminierung der Beamten allgemein und der Klägerin insbesondere darstelle. Der Sozialplangeber könne sich nicht darauf berufen, dass die Beamten weder eine Abfindung noch sonstige Leistungen aus Sozialplan und Betriebsvereinbarung benötigten, weil sie dauerhaft eine Erwerbstätigkeit als Beamte ausüben könnten. So sei in der Präambel zum Sozialplan unter Ziff. 3 vielmehr die Rede davon, dass auch Beamte solche Nachteile erleiden können. Wäre der Sozialplangeber konsequent gewesen, hätte er allenfalls über eine Minderung der Leistung an Beamte nachdenken können, nicht jedoch an ihren vollständigen Ausschluss. Auch die beurlaubten Beamten erlitten wegen der Betriebsstilllegung erhebliche Nachteile, insbesondere in Form einer Entgeltminderung. Besonders deutlich zeige sich der diskriminierende Charakter der Bereichsausnahme darin, dass die Beamten auch von der Betriebsvereinbarung Sonderprämie ausgeschlossen seien. Ausweislich der Präambel hätten die Betriebsparteien Rechtssicherheit für die Beklagte schaffen wollen, indem sie diejenigen belohnten, der keine Kündigungsschutzklage erhöben. Diese Rechtssicherheit stelle sich aber auch bei Beamten ein, die keine Klage erhöben. Darüber hinaus sei Voraussetzung für einen Anspruch auf Sonderprämie, dass der Arbeitnehmer die ihm überlassenen Arbeitsmittel an die Beklagte zurückgebe. Es sei aber nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen ein Arbeitnehmer, nicht aber ein Beamter für die Rückgabe der ihm überlassenen Arbeitsmittel eine Prämie erhalte. Die getroffenen Vereinbarungen differenzierten nicht danach, ob die Arbeitnehmer über einen Rückkehranspruch zur DTAG verfügten oder nicht. Arbeitnehmer mit einem Rückkehranspruch hätten wie die Beamten ein gesichertes, insbesondere unbefristetes Beschäftigungsverhältnis. Im Gegensatz zu den Beamten erhielten Arbeitnehmer mit einem Rückkehranspruch die Leistungen aus den getroffenen betrieblichen Vereinbarungen jedoch in voller Höhe. Bereits vor Beginn der Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen sei die Frage der Arbeitnehmer mit Rückkehranspruch Thema gewesen. So habe der Betriebsrat bereits am 11. März 2013 eine Abfrage durchgeführt, die ergeben habe, dass eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern einen Rückkehranspruch hätte. Dies sei anschließend auch auf Betriebsversammlungen erörtert worden. Von daher sei es auch und gerade der Beklagten bekannt gewesen, dass es Arbeitnehmer mit Rückkehranspruch gebe. Mit der am 06. Dezember 2013 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Klage hat die Klägerin nach Verweisung an das Arbeitsgericht Hamburg dort zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlen a) eine Sozialplanabfindung in Höhe von 41.038,25 € (brutto) b) eine Sonderzahlung in Höhe von 4.346,00 € (brutto). Die Beklagte hat beantragt, 1. die Klage abzuweisen. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens: 2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils wird gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ausgesetzt. Die Beklagte hat entgegnet, beurlaubte Beamte erlitten typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile als diejenigen Arbeitnehmer, die nicht in einem Beamtenverhältnis ständen und von Arbeitslosigkeit bedroht seien. Dass beurlaubte Beamte von Sozialplanleistungen ausgenommen seien, verstoße vor diesem Hintergrund nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Betriebsparteien seien nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen. Einen gesicherten „Rückkehranspruch“ sonstiger Arbeitnehmer zur DTAG außer dem der Beamten gebe es nicht. Bei Abschluss des Sozialplans sei nicht absehbar gewesen, ob andere Arbeitnehmer ein gesichertes Rückkehrrecht zur DTAG gehabt hätten. Jedenfalls ergebe sich aus einem etwa bestehenden Arbeitsverhältnis zur DTAG nicht zwangsläufig ein Beschäftigungs- und Vergütungsanspruch. Käme das Gericht zu dem Ergebnis, dass beurlaubte Beamte wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch auf die Sozialplanabfindung hätten, führte diese „Korrektur“ in der Summe dazu, dass das Gesamtvolumen des Sozialplans extrem ausgeweitet würde, was zur Nichtigkeit des Sozialplans und zur Neuverteilung der vorhandenen Mittel führen müsste. Zudem führte die Ausdehnung des Sozialplanvolumens dazu, dass sie Insolvenz anmelden müsste, nachdem bereits das derzeitige Sozialplanvolumen nicht von ihr, sondern von ihrer Muttergesellschaft zur Verfügung gestellt worden sei. Auch die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus der BV Sonderprämie verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Durch die Betriebsvereinbarung hätten die Betriebsparteien besonders belohnen wollen, wenn die von Arbeitslosigkeit betroffenen Mitarbeiter entweder in die Transfergesellschaft wechselten oder trotz Bedrohung durch Arbeitslosigkeit keine Kündigungsschutzklage erhöben bzw. einen Aufhebungsvertrag abschlössen. Gerade wenn Mitarbeiter grundsätzlich von Arbeitslosigkeit bedroht seien, sei es aus Sicht der Betriebsparteien besonders zu honorieren, wenn sie das Interesse der Beklagten an Rechtsfrieden respektierten. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 15. August 2014 - 10 Ca 19/14 - (Bl. 134 d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte Sozialplanabfindung in Höhe von 41.038,25 € brutto, weil sie als beurlaubte Beamtin der DTAG nicht in den in Ziff. 1 des Sozialplans geregelten Geltungsbereich falle. Der Abfindungsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplanes verstoße gegen diesen Grundsatz nicht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung hätten die Betriebsparteien davon ausgehen dürfen, dass Arbeitnehmern, die zeitgleich in einem ruhenden Beamtenverhältnis ständen, durch die geplante Betriebsstilllegung keine oder erheblich geringere wirtschaftliche Nachteile drohten als anderen Arbeitnehmern, die sich nicht in einem ruhenden Beamtenverhältnis befänden. Bei den beurlaubten Beamten lebe das Beamtenverhältnis unmittelbar mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten wieder auf. Die wirtschaftliche Zukunft der beurlaubten Beamten sei durch das Beamtenverhältnis sichergestellt. Durch den Beamtenstatus sei die wirtschaftliche Zukunft der Betroffenen um ein vielfach höheres Maß abgesichert, als bei angestellten Mitarbeitern. Die Klägerin habe gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Sonderprämie in Höhe von 4.346,00 € brutto. Die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich der BV Sonderprämie sei nicht rechtswidrig. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Ausweislich der Präambel der BV Sonderprämie habe durch die dort aufgeführten Leistungen honoriert werden sollen, dass Arbeitnehmer das Bedürfnis der Beklagten nach Planungssicherheit berücksichtigten, indem sie keine Klagen gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhöben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit der Beklagten abschlössen. Unter Berücksichtigung dieses Zwecks sei letztlich als rechtfertigender Sachgrund anzunehmen, dass die beurlaubten Beamten aufgrund ihres gesicherten Rückkehrrechts zur DTAG ohnehin weniger Interesse an einer Kündigungsschutzklage haben dürften als die anderen Arbeitnehmer, die anders als die beurlaubten Beamten konkret von Arbeitslosigkeit bedroht seien. Von daher sei es sachlich gerechtfertigt, diejenigen Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer beurlaubten Beamtenstellung ein geringeres wirtschaftliches Interesse an der Erhebung einer Kündigungsschutzklage haben dürften als diejenigen Arbeitnehmer, die nicht automatisch unter Besitzstandswahrung in ein Beamtenverhältnis zurückkehrten, von dem Anwendungsbereich der BV Sonderprämie auszuschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses am 13. Oktober 2014 (Bl. 148 d.A.) ihr zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 13. November 2014 (Bl. 152 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 10. Dezember 2014 (Bl. 157 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Klägerin hält das arbeitsgerichtliche Urteil für unzutreffend und trägt vor, dass die Betriebsparteien bei der Aufstellung eines Sozialplans zwar einen weiten Ermessensspielraum hätten, in welchem Maße und auf welche Weise sie Nachteile einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmern ausgleichen oder mildern wollten. Diese Gestaltungsfreiheit finde jedoch ihre Grenzen im betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Sie werde als beurlaubte Beamtin gegenüber Arbeitnehmern mit Rückkehranspruch zur DTAG ohne Sachgrund ungleich behandelt. Es gebe eine Kerngruppe von 90 Arbeitnehmern mit Rückkehranspruch, die lange vor Beginn der Interessenausgleichsund Sozialplanverhandlungen existiert habe. Alle von dieser Kerngruppe geführten Kündigungsschutzverfahren seien durch Anerkenntnisse der DTAG beendet worden. Die Arbeitnehmer der Kerngruppe arbeiteten heute alle wieder bei der DTAG oder deren Tochterunternehmen. Die Notwendigkeit, einen Rechtsstreit zu führen, sei als Unterscheidungsmerkmal nicht derartig gewichtig, dass sie eine Ungleichbehandlung gegenüber den beurlaubten Beamten rechtfertigen könnte. Auch ihren Ausschluss von der Sonderprämie habe das Arbeitsgericht nicht überzeugend begründet. Zwar lasse der Hauptzweck der Prämie, einen Anreiz für eine streitlose Beendigung der Arbeitsverhältnisse zu setzen, eine Differenzierung nach der zu erwartenden Wahrscheinlichkeit einer Klageerhebung durchaus zu. Es fehle jedoch an einer Einschätzung, dass bei einer der Gruppen signifikant häufiger mit Klagen zu rechnen sei und zwar selbst unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien. Formell seien Arbeitnehmer und beurlaubte Beamte in gleicher Hinsicht beschwert. Die materiellen Erfolgsaussichten von Kündigungsschutzklagen seien für beide Gruppen durch die beabsichtigte vollständige Betriebsstilllegung zum 31. Dezember 2013 limitiert gewesen. In tatsächlicher Hinsicht nicht tragfähig sei dann aber die Einschätzung, ein von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmer sei eher bereit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben, als ein beurlaubter Beamter. Die Klägerin beantragt, die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. August 2014 [- 10 Ca 19/14 -] abzuändern und wie folgt zu erkennen: die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlen a) eine Sozialplanabfindung in Höhe von 41.038,25 € (brutto); b) eine Sonderzahlung in Höhe von 4.346,00 € (brutto); c) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus a) und b) seit dem 15. Januar 2015. Die Beklagte beantragt: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. August 2014 - 10 Ca 19/14 - wird zurückgewiesen. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens: 2. Es wird festgestellt, dass der Sozialplan vom 29. April 2013 nichtig ist. 3. Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29. April 2013 nichtig ist. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte trägt vor, die Betriebsparteien hätten bei der Verhandlung des Sozialplans gesehen, dass auch die beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur DTAG Nachteile erleiden könnten, da Art und Ort der Tätigkeit bei einer Rückkehr nicht klar seien. Angesichts der finanziellen Situation der Beklagten und der von der Muttergesellschaft zur Verfügung gestellten eingeschränkten Mittel für einen Sozialplan hätten die Betriebsparteien jedoch eine Abwägung treffen müssen, welche Nachteile sie ausglichen und welche nicht. Sie hätten dabei die bei den beurlaubten Beamten verbleibenden Nachteile hinsichtlich ihrer Vergütung und der Art und des Ortes der Tätigkeit im Vergleich zu den wirtschaftlichen Nachteilen der anderen Arbeitnehmer als deutlich geringer eingeschätzt. Die sichere Aussicht der beurlaubten Beamten auf einen nahtlosen Anschlussarbeitsplatz bei der DTAG unter Wahrung ihres gesamten Besitzstandes als Beamte rechtfertige trotz der verbleibenden Nachteile die Herausnahme der Beamten aus dem Sozialplan. Vergleichbar abgesicherte Arbeitnehmer wie die beurlaubten Beamten habe es bei der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans nicht gegeben. Die Betriebsparteien hätten davon ausgehen müssen, dass für Mitarbeiter mit einem möglichen „Rückkehrrecht“ jedenfalls ein langer Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang erforderlich werden würde, um mögliche Ansprüche gegen die DTAG durchzusetzen. Jedenfalls während der Prozessdauer würde ein solcher Mitarbeiter ebenso gestellt sein wie ein arbeitsloser Mitarbeiter und hätte zusätzlich den Prozess mit ungewissem Ausgang zu führen. Deshalb seien die Betriebsparteien typisierend und pauschalisierend davon ausgegangen, dass alle Arbeitnehmer bis auf die beurlaubten Beamten gleichermaßen von Arbeitslosigkeit bedroht seien. Die tatsächliche Entwicklung nach Abschluss des Sozialplans vom 29. April 2013 habe bestätigt, dass es außer den beurlaubten Beamten keine Mitarbeiter bei der NSN S mit einem gesicherten Rückkehrrecht zur DTAG gegeben habe. Die Zusatzkosten, die entständen, wenn sie verpflichtet würde, den Arbeitnehmern mit Beamtenstatus eine Sozialplanabfindung zu zahlen, führten zur Nichtigkeit des Sozialplans. Die Leistung der Sozialplanabfindung an die 190 beurlaubten Beamten der DTAG würde weitere Kosten in Höhe von 8.400.000 € auslösen. Da das Sozialplanvolumen dadurch um mehr als 20% stiege, hätte dies nach der Rechtsprechung die Nichtigkeit des Sozialplans zur Folge. Der Ausschluss beurlaubter Beamter von der BV Sonderprämie sei in zulässiger Weise erfolgt. Die Betriebsparteien hätten die begründete Besorgnis gehabt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten die Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung in der Transfergesellschaft nicht nutzen würden, da sie schlechte Erfahrungen mit Transfergesellschaften des Telekom-Konzerns gemacht hätten. Die Betriebsparteien hätten die Unterstützung der Arbeitnehmer bei der Bewerbung um und Vermittlung in neue Arbeitsstellen gerade aufgrund ihres im Durchschnitt vorgerückten Lebensalters und ihrer überwiegend langen Betriebszugehörigkeitszeiten sowie ihrer „reinen Telekom-Lebensläufe“ für entscheidend gehalten. Deshalb sei in der Präambel auch ausdrücklich festgehalten worden, dass es im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien liege, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen. Ausgehend von diesem wichtigsten Ziel hätte die BV Sonderprämie nur von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer begünstigen wollen, wenn diese entweder in die Transfergesellschaft wechselten oder jedenfalls keine Kündigungsschutzklage erhöben. Aus diesem Zweck ergebe sich zwangsläufig der Unterschied zwischen „normalen“ Arbeitnehmern und beurlaubten Beamten. Müssten die beurlaubten Beamten in den Anwendungsbereich der BV Sonderprämie aufgenommen werden, führte dies zu einer Erhöhung des Dotierungsrahmens um etwa 825.000 €. Dies stelle eine unzulässige Erhöhung des Dotierungsrahmens der Betriebsvereinbarung dar, die ihre Nichtigkeit zur Folge hätte. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 09. Dezember 2014 (Bl. 157 d.A.) und auf die Berufungsbeantwortung vom 12. Januar 2015 (Bl. 180 d.A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 ArbGG).