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Beschluss

5 Ta 108/13

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2013:0709.5TA108.13.0A
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Leitsätze
Der Gegenstandswert in einem Zustimmungsersetzungsverfahren zu einer personellen Einzelmaßnahme (hier: Einstellung) ist nach § 99 BetrVG regelmäßig mit dem Hilfswert gemäß § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten und damit in Höhe von 4.000,00 € festzusetzen.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 04.06.2013, 1 BV 91/12, wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gegenstandswert in einem Zustimmungsersetzungsverfahren zu einer personellen Einzelmaßnahme (hier: Einstellung) ist nach § 99 BetrVG regelmäßig mit dem Hilfswert gemäß § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten und damit in Höhe von 4.000,00 € festzusetzen.(Rn.10) Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 04.06.2013, 1 BV 91/12, wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist Festsetzung des Gegenstandswertes für ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG. Im Hauptsacheverfahren beantragte die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung eines neuen Mitarbeiters. Das Beschlussverfahren fand durch Prozessvergleich vom 02.05.2013 seine Erledigung. Mit Beschluss vom 04.06.2013 setzte das Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten den Wert des Verfahrensgegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf € 4.000,00 fest. Das Gehalt des von der personellen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers spiele keine Rolle. Gegen diesen ihm am 05.06.2013 zustellten Beschluss legte der Prozessbevollmächtigte des Betriebsrates beim Arbeitsgericht mit Schriftsatz vom 14.06.2013 – bei Gericht eingegangen am 17.06.2013 – sofortige Beschwerde ein. Der Prozessbevollmächtigte des Betriebsrats meint, bei einem Zustimmungsersetzungsantrag zur Einstellung nach § 99 Abs. 4 BetrVG sei für die Wertfestsetzung das arbeitgeberseitige Interesse an der tatsächlichen Beschäftigung und Eingliederung des einzustellenden Arbeitnehmers maßgebend. Das wirtschaftliche Interesse zeige sich an der Höhe des vereinbarten Gehalts. Mit einem Teil der Rechtsprechung sei dieses Interesse mithin in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten, vorliegend mithin in Höhe von € 6.600,00. Mit Beschluss vom 26.06.2013 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Bei dem Verfahren nach § 99 BetrVG sei auf den Hilfswert abzustellen, da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handele. Gegenstand des Verfahrens sei, ob der Betriebsrat seine Zustimmung zu der personellen Einzelmaßnahme rechtswirksam verweigert habe oder ob sie durch das Gericht zu ersetzen sei. Es fehle damit an einem Bezug zu dem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers. Es gehe gerade nicht um dessen individuelles Arbeitsverhältnis, sondern um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. II. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats ist gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache selbst ist die Beschwerde indessen unbegründet. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 04.06.2013 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.06.2013 den Gegenstandswert zu Recht in Höhe des Hilfswertes gemäß § 23 Abs. 3 RVG, d. h. in Höhe von € 4.000,00 festgesetzt. Die hiergegen gerichteten Einwände des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrates rechtfertigen kein anderes Ergebnis. 1. Nach der Rechtsprechung aller Kammern des hiesigen Beschwerdegerichts ist der Gegenstandswert in einem Zustimmungsersetzungsverfahren zu einer personellen Einzelmaßnahme (hier: Einstellung) nach § 99 BetrVG regelmäßig mit dem Hilfswert gemäß § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten und damit in Höhe von € 4.000,00 festzusetzen (LAG Schl.-H., Beschl. v. 26.03.2012 – 1 Ta 81/12 -; LAG Schl.-H., Beschl. v. 07.03.2013 – 1 Ta 31/13 -; LAG Schl.-H. Beschl. v. 13.05.2005 - 1 Ta 263/05 -, juris;.so auch: LAG Nürnberg, Beschl. v. 15.05.2012 – 6 TaBV 60/11 -, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.07.2010 – 5 Ta 116/10 -, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.11.2011 – 1 Ta 208/11 -, juris; LAG Köln, Beschl. v. 02.02.2009 – 7 Ta 364/08 -, juris; a. A.: LAG Hamburg, Beschl. v. 17.05.2013 – 2 Ta 8/13 -, juris; LAG Hamm, Beschl. v. 17.09.2012 – 10 Ta 259/12 –, juris; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 13.08.2008 – 6 Ta 324/08 -, juris) In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung sowie bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 RVG mit € 4.000,00, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über € 500.000,00 EUR, anzunehmen. Da der Gesetzgeber es bislang unterlassen hat, für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren spezielle Wertvorschriften zu normieren, ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren auf den Hilfs- bzw. Auffangwert von € 4.000,00 nach § 23 Abs. 3 S. 2 HS 2 RVG festzusetzen, es sei denn, dieser Betrag erweist sich im Lichte der konkreten wertbestimmenden Faktoren als unangemessen. Gründe, die zu einer Ermäßigung oder Erhöhung führen, sind beispielsweise nicht der Arbeitsaufwand des Gerichts (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 29.07.2005 - 1 Ta 53/05). Auch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit können bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen sein. Maßgeblich sind zudem die Bedeutung der jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Positionen (LAG Schl.-H., Beschl. v. 08.10.2012 – 3 Ta 164/12 -, juris; LAG Schl.-H., Beschl. v. 6.4.2006 - 2 Ta 66/06 -, juris; LAG Schl.-H., Beschl. v. 13.12.2005 - 1 Ta 263/05 -; LAG Schl.-H., Beschl. v. 20.7.2006 – 2 Ta 92/06 - ; LAG Schl.-H., Beschl. v. 27.6.2006 – 2 Ta 86/06 -). 2. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Streitgegenstand waren die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG, insbesondere die Verweigerungsrechte des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 BetrVG. Im Zustimmungsersetzungsverfahren zur Einstellung spielen weder die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages noch die Höhe des vereinbarten Gehaltes eine Rolle, vielmehr geht es den Betriebsparteien um die gerichtliche Klärung der Frage, ob die konkrete Einstellung und damit die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb gegen tarifliche oder gesetzliche Regelungen verstößt oder mögliche Interessen der bereits vorhandenen Belegschaft negativ beeinträchtigt und damit dem Betriebsrat ein Verweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 BetrVG zusteht. Das vom Arbeitgeber nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleitende Zustimmungsersetzungsverfahren hat mithin die gerichtliche Überprüfung der vom Betriebsrat gegen die beabsichtigte Einstellung erhobenen Verweigerungsgründe zum Gegenstand. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Betriebsrats im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Einstellung, die Rechtmäßigkeit der vertraglich vereinbarten Höhe des Gehalts des einzustellenden Arbeitnehmers zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund sind auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes vorhanden. 3. Auch der Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Beschlussverfahrens sowie der Umfang des Streitstoffs und der anwaltliche Arbeitsaufwand rechtfertigen vorliegend keine Erhöhung des Hilfswerts. Hiervon geht der Prozessbevollmächtigte des Betriebsrats offenbar selbst nicht aus, jedenfalls trägt er hierzu im Beschwerdeverfahren nichts vor. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt. Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.