Beschluss
5 Ta 53/13
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2013:0624.5TA53.13.0A
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Leitsätze
1. Gemäß § 23 Abs 3 S 2 Alt 2 RVG ist bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen zunächst auf den Wert des § 23 Abs 3 RVG in Höhe von 4.000,00 € zuzugreifen (Anknüpfungswert). Danach ist stets zu prüfen, inwieweit der konkrete Fall zu einer Abweichung nach oben oder unten Veranlassung bietet. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Wert der Leistung des Rechtsanwalts bestimmend sind.(Rn.15)
2. § 22 Abs 1 RVG gebietet auch im nichtvermögensrechtlichen Bereich unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens des § 45 Abs 1 S 2 GKG und § 45 Abs 1 S 3 GKG eine Ausnahme von der Zusammenrechnung mehrerer Anträge, wenn diese auf denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs 1 S 3 GKG beruhen.(Rn.23)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 12.02.2013 - 5 BV 7/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte Dr. W. und Koll., B. Str. 2, … W., wird auf 53.333,33 € festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 23 Abs 3 S 2 Alt 2 RVG ist bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen zunächst auf den Wert des § 23 Abs 3 RVG in Höhe von 4.000,00 € zuzugreifen (Anknüpfungswert). Danach ist stets zu prüfen, inwieweit der konkrete Fall zu einer Abweichung nach oben oder unten Veranlassung bietet. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Wert der Leistung des Rechtsanwalts bestimmend sind.(Rn.15) 2. § 22 Abs 1 RVG gebietet auch im nichtvermögensrechtlichen Bereich unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens des § 45 Abs 1 S 2 GKG und § 45 Abs 1 S 3 GKG eine Ausnahme von der Zusammenrechnung mehrerer Anträge, wenn diese auf denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs 1 S 3 GKG beruhen.(Rn.23) 1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 12.02.2013 - 5 BV 7/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte Dr. W. und Koll., B. Str. 2, … W., wird auf 53.333,33 € festgesetzt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Die Beschwerde betrifft die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Der Beteiligte zu 1 des Ausgangsverfahrens ist der bei der Beteiligten zu 2 des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: „Arbeitgeberin“) eingerichtete 9-köpfige Betriebsrat. Er hat von der Arbeitgeberin verlangt, bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich den Vollzug einer geplanten Betriebsänderung zu unterlassen, von der ca. 80 von insgesamt ca. 300 Mitarbeitern betroffen wären. Die Anträge zu 1 bis 5 betrafen einzelne Teilbetriebe, Abteilungen und Geräte, deren Fremdvergabe, Schließungen und/oder Umorganisation unterlassen werden sollten, der Antrag zu 6 den Ausspruch von Beendigungs-, Änderungskündigungen und Versetzungen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu 1 bis 5 mit jeweils 4.000,00 €, den Antrag zu 6 mit 53.333,33 € (80 x 666,66 €) bewertet und ist nach einer Werteaddition zu einem Gesamtgegenstandswert von 73.333,33 € gelangt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Arbeitgeberin, mit der eine Herabsetzung des Gegenstandswerts auf maximal 16.000,00 € begehrt wird. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist statthaft (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und auch im Übrigen zulässig und teilweise begründet. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für den Antrag zu 6 in Höhe von 53.333,33 € hält sich im Bereich des dem Arbeitsgericht zustehenden Ermessens. Dagegen erweist sich die Bemessung der Anträge zu 1 bis 5 als zu gering. Eine konkrete Bewertung dieser Anträge kann jedoch unterbleiben, weil sie sich nicht werterhöhend auswirken. Denn deren Rechtsschutzziel ist in demjenigen des Antrags zu 6 enthalten. Insoweit liegt also Teilidentität vor. Dazuhin wären die Anträge zu 1 bis 5 zusammen jedenfalls nicht höher zu bewerten als der Antrag zu 6, weshalb allein von diesem auszugehen ist. Dies bedingt die Herabsetzung des Gegenstandswerts auf 53.333,33 € und die Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen. 1. Zu bewerten ist - im Rahmen des dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erteilten Auftrags - der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG). Ihn bilden in Zivilverfahrensrechtssachen die Streitgegenstände (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Jeder von ihnen ist der Bewertung zuzuführen, und sodann ist die Frage zu entscheiden, ob diese mehreren Werte ganz oder teilweise zusammenzurechnen sind oder nicht. Diese Frage beantwortet sich nicht aus § 22 Abs. 1 RVG, denn diese Bestimmung sagt nichts darüber, ob eine Zusammenrechnung zum Zwecke der Erhöhung des Gegenstandswerts vorzunehmen ist. Heranzuziehen sind vielmehr im Wege der Analogie Bestimmungen und Grundsätze des für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgebenden Rechts (erkennende Kammer 29.09.2011 - 5 Ta 104/11 -; LAG Baden-Württemberg 10.01.2003 - 3 Ta 145/02 -; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe RVG 19. Auflage § 22 RVG Rn 3; Hartmann Kostengesetze 42. Auflage § 22 RVG Rn 2; GK-ArbGG/Schleusener Stand November 2012 § 12 ArbGG Rn 463). 2. Den Bewertungsmaßstab für die im Ausgangsverfahren angefallenen Anträge zu 1 bis 6 bildet § 23 Abs. 2 und 3 RVG. a) Hiernach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 €, nach Lage des Falles, niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € anzunehmen. b) Im Streitfall ist durchgängig von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. RVG auszugehen. aa) Nichtvermögensrechtliche Gegenstände sind solche, die nicht auf Geld oder geldwerte Leistungen gehen, nicht in Ansprüche auf Geld umwandelbar sind und ihren Ursprung in Verhältnissen haben, denen kein Vermögenswert zukommt (Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 13. Auflage, § 48 GKG Rn 9; GK-ArbGG/Schleusener Stand November 2012, § 12 ArbGG Rn 298). Demgegenüber liegt ein vermögensrechtlicher Gegenstand vor, wenn mit dem Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Anwalts bezieht, vornehmlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Vermögensrechtlich ist der Gegenstand der Tätigkeit insbesondere, wenn diese auf die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen gerichtet ist, die auf Geld oder geldwerte Leistungen gerichtet sind (BAG 09.11.2004 - 1 ABR 11/02 (A) - Juris). Dabei ist nicht erforderlich, dass diese Ansprüche aus einem vermögensrechtlichen Grundverhältnis entspringen, ausschlaggebend ist der Rechtscharakter des Anspruchs selbst (GK-ArbGG/Schleusener § 12 ArbGG Rn 322). Danach sind zwar die Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren dann nichtvermögensrechtlicher Art, wenn es vornehmlich um Fragen der Teilhabe des Betriebsrats an der Gestaltung des betrieblichen Geschehens geht. Die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte hat keinen vermögensrechtlichen Charakter. Gleichwohl sind vermögensrechtliche Gegenstände nicht ausgeschlossen. Dies gilt etwa für den Streit um die Erstattung von Schulungsgebühren oder sonstiger Kosten der Betriebsratstätigkeit nach § 40 Abs. 1 BetrVG (BAG 09.11.2004 - 1 ABR 11/02 (A) -). bb) Daran gemessen liegen im Ausgangsverfahren ausschließlich nichtvermögensrechtliche Gegenstände vor. Denn dem Betriebsrat ging es im Ausgangsverfahren um die Sicherung seines Verhandlungsanspruchs anlässlich einer von der Arbeitgeberin beabsichtigten Betriebsänderung und die Verhinderung deren Vollzugs vor Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich (§§ 111 f BetrVG). c) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. RVG ist bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen zunächst auf den Wert des § 23 Abs. 3 RVG in Höhe von 4.000,00 € zuzugreifen (Anknüpfungswert). Denn diese Stufe der erforderlichen Prüfungsschritte des Satzes 2 dieser Bestimmung bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut ersichtlich auf jeden Fall der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit. Diese steht parallel zu der vermögensrechtlichen Streitigkeit, bei der es nicht genügend Anhaltspunkte für eine Schätzung gibt. Dieser Prüfungsschritt muss also bei der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit nicht durchlaufen werden. Soweit in Rechtsprechung und Literatur häufig nicht von einem Regelwert ausgegangen wird, wird dabei die Unterscheidung zwischen vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ignoriert. Der unmittelbare Zugriff auf den gesetzlichen Wert rechtfertigt es deshalb, insoweit von einem Regel- oder Anknüpfungswert zu sprechen (BAG 20.10.1999 - 7 ABR 25/98 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67; 21.06.1989 - 7 ABR 78/87 - AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 34). Soweit das Bundesarbeitsgericht in einer späteren Entscheidung (17.10.2001 - 7 ABR 42/99 - Juris) auch von einem „Ausgangswert“ spricht, ist damit in der Sache nichts anderes gemeint. Damit wird man aber begrifflich der Tatsache gerecht, dass die weitere Bewertung bei diesem Betrag ansetzen und zunächst von ihm „ausgehen“ muss. Der Betrag von 4.000,00 € ist der Ausgangspunkt der Prüfung und nicht ein Wert, der erst heranzuziehen ist, wenn eine anderweitige Bewertung ausscheidet (Hilfswert). Es ist dann stets zu prüfen, inwieweit der konkrete Fall zu einer Abweichung nach oben oder unten Veranlassung bietet. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Wert der Leistung des Rechtsanwalts bestimmend sind. Demnach ist in erster Linie auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten in der Sache abzustellen, sodann ist das Interesse des Auftraggebers zu berücksichtigen und sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände sind ins Auge zu fassen (erkennende Kammer 30.07.2009 - 5 Ta 33/09 - Juris). Fehlt es an solchen Tatsachen, hat es beim Wert von 4.000,00 € sein Bewenden. 3. Daran gemessen hat sich das Arbeitsgericht bei der Bewertung des Antrags zu 6 mit 53.333,33 € im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehalten. a) Für die Festsetzung des Gegenstandswerts in Beschlussverfahren, die auf die Unterlassung der Durchführung einer geplanten Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG gerichtet sind, gibt es im Wesentlichen zwei verschiedene Lösungsansätze (vgl. im Einzelnen TZA/Paschke, Streitwert und Kosten, 1. Aufl., 1 B 236 ff; GK-ArbGG/Schleusener Stand November 2012 § 12 ArbGG Rn 487 ff, jew. mwN aus Rechtsprechung und Literatur). aa) Zum Teil wird vom Anknüpfungswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Hs. RVG in Höhe von 4.000,00 € ausgegangen und dieser regelmäßig entsprechend den allgemeinen Grundsätzen nach billigem Ermessen erhöht. Häufig wird als Sockelbetrag durch pauschale Verdoppelung ein (Basis-)Wert von 8.000,00 € angenommen, der je nach Umfang der Betriebsänderung und der Bedeutung der Angelegenheit für den gesamten Betrieb, das betroffene Unternehmen und/oder die Mitarbeiter zum Teil um ein Vielfaches aufgestockt wird, so dass es je nach Lage des Falls und der im Rahmen billigen Ermessens zu berücksichtigenden Umstände zur Annahme höchst unterschiedlicher Gegenstandswerte kommt. bb) Auch die Vertreter des zweiten Lösungsansatzes gehen vom Anknüpfungswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Hs. RVG aus, wobei dieser entsprechend der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer jedoch nach konkret festgelegten Kriterien erhöht wird. Das LAG Hamm (15.03.2005 - 13 TaBV 139/04 - Juris), dem das Arbeitsgericht gefolgt ist, legt eine Bewertungsstaffel zugrunde, in deren Rahmen pro betroffenem Arbeitnehmer regelmäßig ein Teilwert von 666,67 € (4.000,00 geteilt durch 6) in Ansatz zu bringen ist. Diese Auffassung hat zahlreiche Befürworter gefunden. Andere lehnen sich an sie an oder weichen nur in Nuancen davon ab (vgl. TZA/Paschke 1 B Rn 238 f). Zuletzt hat die von der Konferenz der LAG-Präsidenten im Jahre 2012 eingesetzte Streitwertkommission in ihrer zur Diskussion unterbreiteten Empfehlung unter B 1.2 in Verbindung mit 13.7 vorgeschlagen, den ersten Fall mit dem Anknüpfungswert von 4.000,00 €, den 2. - 20. Fall mit 25 % hiervon, den 21. - 50. Fall mit 12,5 % hiervon und ab dem 51. parallel gelagerten Fall für jeden Arbeitnehmer 10 % des Anknüpfungswerts zugrundezulegen. Dies ergäbe im Streitfall 50.000,00 € (4.000,00 + 19x 1.000,00 € + 30 x 500,00 € + 30 x 400,00 €). b) Da das Arbeitsgericht sich mit seiner getroffenen Festsetzung in dem von der überwiegenden Meinung vertretenen Rahmen bewegt und auch die wertbildenden Faktoren angemessen berücksichtigt hat, erweist sich die Festsetzung des Werts für den Antrag zu 6 als ermessensfehlerfrei, weshalb es hierbei zu verbleiben hat und es nicht darauf ankommt, ob das Beschwerdegericht bei einer eigenen Ermessensentscheidung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. 4. Ob die Anträge zu 1 bis 5 einzeln (so das Arbeitsgericht) oder insgesamt (so die Arbeitgeberin) zu bewerten gewesen wären, kann dahingestellt bleiben. Denn deren Wert läge jedenfalls nicht über demjenigen für den Antrag zu 6 und wirkte sich gemäß § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG analog nicht streitwerterhöhend aus, sondern es ist allein vom höheren oder jedenfalls mindestens gleich hohen Wert des Antrags zu 6 auszugehen. a) § 22 Abs. 1 RVG gebietet auch im nichtvermögensrechtlichen Bereich unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens des § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG eine Ausnahme von der Zusammenrechnung mehrerer Anträge, wenn diese auf dem selben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG beruhen (erkennende Kammer 29.09.2011 - 5 Ta 104/11 - Juris; LAG Baden-Württemberg 04.02.2004 - 3 Ta 7/04 - Juris, zur Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG), also von einer sogenannten rechtlichen Identität auszugehen ist. b) Dies ist hier der Fall. Der Antrag zu 6 ist im Verhältnis zu den Anträgen zu 1 bis 5 eventualkumuliert. Über ihn sollte - im wohlverstandenen Interesse des Betriebsrats - nur im Falle des Obsiegens mit den Anträgen zu 1 bis 5 entschieden werden. Das mit den Anträgen verfolgte Rechtsschutzziel des Betriebsrats ist identisch: Dieser wollte seine betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte verwirklicht sehen. Die Anträge zu 1 bis 5 sind lediglich eine Vorfrage des Unterlassungsantrags zu 6, der alle von der Betriebsänderung betroffenen ca. 80 Arbeitnehmer umfasst. Deshalb sind die Anträge zu 1 bis 5 auch wertmäßig vollinhaltlich im Antrag zu 6 enthalten. Die Werte der Anträge sind deshalb nicht zusammenzurechnen, sondern es ist allein vom höheren (oder jedenfalls mindestens gleich hohen) Wert des Antrags zu 6 auszugehen. III. Im Hinblick auf den überwiegenden Misserfolg der Beschwerde bestand keine Veranlassung, von der Pauschalgebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG abzusehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).