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Beschluss

4 Ta 630/16 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2017:0109.4TA630.16.00
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Leitsätze

1) Das Beschlussverfahren über die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für eine Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit und bei einwöchiger Dauer der Schulung i.d.R. mit dem Auffangwert aus § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. RVG (derzeit 5.000,00 €) zu bewerten. Das Gleiche gilt, wenn die Beteiligten etwa um die "Berechtigung des Betriebsrats zur Entsendung eines Mitglieds" zu der Schulung streiten. 2) Der Anspruch auf Freistellung/Erstattung von bezifferten Kosten oder auf entsprechende Vorschusszahlung für eine Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist vermögensrechtlicher Natur. Wird er zugleich neben dem Anspruch gemäß Ziffer 1 verfolgt, können die Werte beider Ansprüche nicht zusammengerechnet werden; es gilt der höhere (§ 48 Abs. 3 GKG).

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.11.2016 - 1 BV 18/16 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Die Beschwerdeführer haben eine Gerichtsgebühr in Höhe von 25,00 € zu tragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Das Beschlussverfahren über die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für eine Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit und bei einwöchiger Dauer der Schulung i.d.R. mit dem Auffangwert aus § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. RVG (derzeit 5.000,00 €) zu bewerten. Das Gleiche gilt, wenn die Beteiligten etwa um die "Berechtigung des Betriebsrats zur Entsendung eines Mitglieds" zu der Schulung streiten. 2) Der Anspruch auf Freistellung/Erstattung von bezifferten Kosten oder auf entsprechende Vorschusszahlung für eine Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist vermögensrechtlicher Natur. Wird er zugleich neben dem Anspruch gemäß Ziffer 1 verfolgt, können die Werte beider Ansprüche nicht zusammengerechnet werden; es gilt der höhere (§ 48 Abs. 3 GKG). Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.11.2016 - 1 BV 18/16 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerdeführer haben eine Gerichtsgebühr in Höhe von 25,00 € zu tragen. G r ü n d e : I. Die Beschwerdeführer begehren eine Erhöhung des Gegenstandswertes für ihre Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats (Antragsteller und Beteiligter zu 1) und des Betriebsratsvorsitzenden (Antragsteller und Beteiligter zu 2) in einem erstinstanzlichen Beschlussverfahren über eine Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Die Antragsteller haben im Beschlussverfahren mit der zu 3) beteiligten Arbeitgeberin (neben weiteren Hilfsanträgen) beantragt, 1.festzustellen, dass der Betriebsrat berechtigt ist, den Betriebsratsvorsitzenden zur einer viertägigen Schulungsveranstaltung unter Kostenübernahme durch die zu 3) beteiligte Arbeitgeberin zu entsenden; 2.der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Betriebsratsvorsitzenden für die mit der Schulung verbundenen Kosten einen Vorschuss in Höhe von insgesamt 2.371,09 € zu zahlen. Das Verfahren endete durch Rücknahme der Anträge. Auf Antrag der Beschwerdeführer hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26.09.2016 den Gegenstandswert für das Verfahren auf 6.371,90 € festgesetzt, nämlich 4.000,00 € für den Antrag zu 1 (pauschal 1.000,00 € je Seminartag) zuzüglich 2.371,09 € für den Antrag zu 2. Auf die am 07.10.2016 eingegangene Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Arbeitsgericht mit Teilabhilfebeschluss vom 14.11.2016 den Gegenstandswert auf 3.113,47 € festgesetzt. Dabei hat es unverändert für den Antrag zu 2 den begehrten Vorschussbetrag (2.371,09 €) angesetzt. Für den Antrag zu 1 hat es anstelle des Pauschalbetrags von 4.000,00 € den Verdienstausfall des Betriebsratsvorsitzenden für fünf Tage in Höhe von 742,38 € berücksichtigt. Hiergegen richtet sich die am 16.11.2016 eingegangene Beschwerde der Beschwerdeführer. Sie machen geltend, für die zu 1) beantragte Freistellung zur Seminarteilnahme sei an dem Wert von 4.000,00 € festzuhalten. Auf die Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden komme es hier nicht an. Es handele sich um einen Streit über die für die Amtsausübung des Betriebsrats erforderliche Wissensvermittlung und damit um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Dieser sei nach der Rechtsprechung mangels sonstiger Anhaltspunkte am Regelwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (für eine Woche: 5.000,00 €) zu orientieren. Hinzu zu rechnen sei der Wert des Antrags zu 2 (2.371,09 €). Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.11.2016 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet. 1.Die Beschwerde nach § 33 RVG ist statthaft, da Gerichtsgebühren im Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG nicht erhoben werden (§ 2 Abs. 2 GKG). Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und der Beschwerdewert von 200,00 € (§ 33 Abs. 3 RVG) wird - nach Klarstellung des Beschwerdeziels von 6.371,09 € - überschritten. Sie ist damit insgesamt zulässig. 2.Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Beschlussverfahren ist insgesamt auf 4.000,00 € festzusetzen. Es handelt sich bei dem Antrag zu 1) um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (dazu a). Der Antrag zu 1) ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG mit 4.000,00 € zu bewerten; die mit der Seminarteilnahme des Betriebsratsvorsitzenden auf den Arbeitgeber zukommenden Kosten sind für die Bemessung des Gegenstandswertes zwar auch in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich zu berücksichtigen, schlagen hier aber nicht durch (dazu b). Der Antrag zu 2) ist vermögensrechtlicher Natur. Er ist jedoch aufgrund des Additionsverbotes des § 48 Abs. 3 GKG neben dem Antrag zu 1) nicht hinzu zu rechnen (dazu c). a)Bei der zu Ziffer 1 begehrten Feststellung, dass der Betriebsrat berechtigt sei, seinen Vorsitzenden unter Kostenübernahme des Arbeitgebers zu der näher bezeichneten viertätigen Schulungsveranstaltung zu entsenden, handelt es sich nach Auffassung der Beschwerdekammer um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG. aa)Die Frage wird in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte nicht einheitlich entschieden. Nach einer Auffassung ist die Geltendmachung des Rechts des Betriebsrats auf Entsendung eines Mitglieds zu einer Schulung unter Kostentragung des Arbeitgebers vermögensrechtlicher Natur. Die mit der Entsendung verbundene Freistellung von der Arbeitspflicht zu Schulungszwecken greife in das arbeitsvertragliche Austauschverhältnis ein. Dieser Gesichtspunkt müsse für die Wertfestsetzung maßgebend sein (LAG Hamm 27.10.2010 - 10 Ta 467/10 - und 05.11.2010 - 13 Ta 468/10; LAG Köln 26.06.2006 - 7 Ta 75/07). Die Gegenmeinung stellt hingegen darauf ab, dass es trotz der mit einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG verbundenen Arbeitsbefreiung nicht vordringlich um die Zahlung der Vergütung an das Betriebsratsmitglied gehe, sondern um den Schulungsbedarf des Betriebsratsgremiums. Dieser Gegenstand sei nicht vermögensrechtlicher Art (Sächsisches LAG 27.09.2011 - 4 Ta 209/11 (9); LAG Berlin-Brandenburg 28.05.2008 - 17 Ta (Kost) 6056/08; 18.06.2007 - 17 Ta (Kost) 6163/07; LAG Rheinland-Pfalz 14.06.2007 - 1 Ta 150/07; LAG Schleswig-Holstein 21.08.2002 - 4 Ta 112/02; 11.10.2013 - 1 Ta 163/13; Hessisches LAG 08.03.2001 - 5 Ta 68/01; alle in juris). bb)Die letztgenannte Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG Düsseldorf 22.09.2005 - 17 Ta 521/05; 13.07.2005 - 17 Ta 304/05; 18.12.2013 - 17 Ta 602/13). Hieran hält die nunmehr erkennende Beschwerdekammer fest. Das Rechtsbegehren zielt im Kern darauf, den Wissenstand des Betriebsrats zu erhöhen, um seinen gesetzlichen Aufgaben nachkommen zu können. Es dient somit der Funktionsfähigkeit des Gremiums und also einem nichtvermögensrechtlichen Zweck. Das Entsendungsrecht des Betriebsrats zu Schulungszwecken ist hier unmittelbarer Streitgegenstand des Antrags zu 1. Auch seine gelegentlich anzutreffende Einkleidung in einen Anspruch auf Freistellung ändert daran nichts. Der Betriebsrat bedarf für die Entsendung eines Mitglieds zu einer Schulung keiner Freistellungserklärung des Arbeitgebers; er hat bei seiner Entscheidung lediglich nach Maßgabe des § 37 Abs. 6 Sätze 3 - 6 BetrVG auf die besonderen betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 30.01.1973 - 1 ABR 1/73, Rn. 16; 06.08.1981 - 6 AZR 505/78, unter II. 2 a d. Gr.; 15.01.1992 - 7 AZR 466/91, Rn. 25; 15.03.1995 - 7 AZR 643/94, Rn. 21; 29.06.2011 - 7 ABR 135/09, Rn.19, alle juris). Dass eine Schulungsteilnahme mit Kosten und weiteren finanziellen Einbußen des Arbeitgebers einhergeht und dies den Streit der Beteiligten häufig erst auslöst, ist lediglich Reflex der unmittelbar streitgegenständlichen Wissensvermittlung und verleiht dieser keinen vermögensrechtlichen Charakter. Dies gilt sowohl für die vom Arbeitgeber im Freistellungszeitraum zu zahlende Vergütung als auch für die Kosten der Schulungsmaßnahme nebst Unterbringung und Fahrtkosten. Soweit diese Ansprüche - Entgelt und Kostenerstattung bzw. Freistellung - gesondert und beziffert begehrt werden, handelt es sich entweder um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, die im Urteilsverfahren auszutragen ist (Entgelt), oder um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Beschlussverfahren (Kostenerstattung). Eine andere Frage ist, ob bei der Bemessung des Gegenstandswertes der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit die wirtschaftlichen Auswirkungen des Begehrens zu berücksichtigen sind (dazu siehe sogleich unter b) und ob zugleich geltend gemachte Kostenerstattung bzw. Freistellung von Kosten für die Bemessung des Gegenstandswertes der Angelegenheit hinzuzurechnen ist (dazu c). b)Der danach nicht vermögensrechtliche Antrag zu 1) ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG mit 4.000,00 € (vier Fünftel des Auffangwerts) zu bewerten. aa) In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG mit 5.000,00 € nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung sämtlicher Landesarbeitsgerichte werden für die Wertfestsetzung die materielle Bedeutung der Sache, deren Schwierigkeit und der Umfang als Maßstab herangezogen. Daneben sind auch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Begehrens und die rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten des Falles angemessen zu berücksichtigen (vgl. zuletzt LAG Düsseldorf 12.12.2016 - 4 Ta 529/16 unter II 2 der Gründe mwN). bb) Abgestellt auf diese Kriterien bewertet die Beschwerdekammer im Regelfall das um die Erforderlichkeit einer einwöchigen Schulungsveranstaltung geführte Beschlussverfahren (§ 37 Abs. 6 BetrVG) mit dem Ausgangswert des § 23 Abs. 3 RVG von derzeit 5.000,00 € (vgl. etwa Beschluss vom 13.07.2005 - 17 Ta 304/05 mwN). Dies entspricht der Rechtsprechung der ganz überwiegenden Anzahl der Landesarbeitsgerichte (Sächsisches LAG 07.04.2014 - 4 Ta 270/13; LAG Schleswig-Holstein 11.10.2013 - 1 Ta 163/13; LAG Rheinland-Pfalz 05.10.2011 - 1 Ta 182/11; LAG Baden-Württemberg 18.08.2009 - 5 Ta 56/09; LAG Berlin-Brandenburg 28.05.2008 - 17 Ta (Kost) 6056/08). Dem tritt die erkennende Beschwerdekammer bei. Soweit in der Entscheidung vom 22.08.2016 (4 Ta 407/16) ein anderer Wert für angemessen erachtet wurde, wird daran nicht festgehalten. Das streitgegenständliche Seminar von viertägiger Dauer ist danach zunächst ungeachtet seiner wirtschaftlichen Auswirkungen für den Arbeitgeber mit vier Fünfteln des Auffangwerts, also mit 4.000,00 € zu bewerten. Die vom Arbeitgeber zu tragenden Seminar- und Reisekosten sowie das Entgelt für den Freistellungszeitraum bilden zwar als wirtschaftlicher Hintergrund einen weiteren Anknüpfungspunkt für die Streitwertbemessung. Die hierfür in erster Linie maßgebliche Bedeutung der begehrten Wissensvermittlung für den antragstellenden Betriebsrat wird jedoch durch die vorgenannten Kosten und Auslagen allein nicht angemessen und fallübergreifend konsistent ausgedrückt. Das zeigt sich schon daran, dass der Gegenstandswert unterschiedlich ausfallen würde, je nachdem ob etwa ein freigestelltes und somit keine besonderen Entgeltkosten verursachendes Betriebsratsmitglied entsandt würde oder nicht. Dies stünde im Gegensatz dazu, dass das Schulungsinteresse des Betriebsrats in beiden Fällen identisch ist. Soweit die Kosten indessen den aus dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG abgeleiteten Gegenstandswert übersteigen, bietet dies Anlass für eine erhöhte Streitwertbemessung. Im vorliegenden Fall trifft das jedoch nicht zu. Eine Erhöhung des Gegenstandswertes wegen des Tätigwerdens der Beschwerdeführer für mehrere Auftraggeber (Beteiligte zu 1 und 2) scheidet aus. Es handelt sich um dieselbe Angelegenheit iSv. § 7 RVG in Verbindung mit Nr. 1008 VV-RVG. Die Hilfsanträge führen schließlich ebenfalls nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes, da sie infolge der Rücknahme der Anträge nicht beschieden wurden (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). c)Der Antrag zu 2) ist vermögensrechtlicher Natur; er ist jedoch neben dem Antrag zu 1) nicht zusätzlich zu berücksichtigen. aa) Der Antrag zu 2) ist auf Zahlung eines bezifferten Vorschusses gerichtet und damit unmittelbar auf eine Geldleistung. Als solcher ist er vermögensrechtlicher Natur. Vermögensrechtlich sind Ansprüche jedenfalls dann, wenn sie auf Geld oder geldwerte Leistungen gerichtet sind. Es kommt nicht darauf an, ob sie aus einem vermögensrechtlichen Grundverhältnis entspringen (GK-ArbGG/Schleusener, § 12 Rz. 322 mwN; Meyer GKG 13. Aufl., § 48 Rz. 7 mwN). Der Gegenstandswert dieses Anspruchs entspricht seiner bezifferten Höhe (2.371,09 €). bb) Eine Zusammenrechnung des Gegenstandswertes des Antrags zu 2) mit dem des Antrags zu 1) scheidet aus. Es besteht ein streitwertrechtliches Additionsverbot. Gemäß § 22 Abs. 1 RVG werden in derselben Angelegenheit grundsätzlich die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. Die Zusammenrechnung ist jedoch nicht zwingend. Vielmehr ergeben sich aufgrund der gesetzlichen Wertvorschriften Ausnahmen hiervon (vgl. die Beispiele bei AnwK-RVG/Schneider, 5. Aufl., § 22 Rn. 8). Eine Zusammenrechnung kann auch ausgeschlossen sein, soweit die Gegenstände wirtschaftlich identisch sind (BGH 10.03.2011 - VII ZB 3/10, MDR 2011, 696 Rn. 13; OLG Bremen 20.05.1987 - 2 W 54/87 zu § 7 Abs. 2 BRAGO; AnwK-RVG/Schneider, 5. Aufl., § 22 Rn. 8; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. § 22 Rn. 8; allgemein Schumann, NJW 1982, 2800 f.). Dann ist in Anlehnung an § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der höchste Einzelwert maßgebend. Das gilt auch in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten (LAG Baden-Württemberg 26.03.2013 - 5 Ta 53/13; 02.04.2004 - 3 Ta 7/04, beide juris). Die analoge Heranziehung der Vorschriften aus dem Gerichts-kostengesetz für die Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 RVG ist nach ganz herrschender Meinung geboten (vgl. etwa GK-ArbGG/Schleusener, a. a. O., Rn. 433 mwN). Damit kommt auch § 48 Abs. 3 GKG zur Anwendung. Darin heißt es: Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der mit dem Antrag zu 2) verfolgte Anspruch auf Zahlung einer Vorschussleistung ist mit dem nichtvermögensrechtlichen Antrag zu 1) auf Feststellung der Berechtigung einer Schulungsmaßnahme verbunden im Sinne von § 48 Abs. 3 GKG. Mit dieser Rechtsprechung befindet sich die Beschwerdekammer im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG Schleswig Holstein 11.10.2013 - 1 Ta 163/13, juris, Rn. 17). 3.Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GKG. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).