Beschluss
9 TaBV 1/17 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2017:0428.9TABV1.17.00
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Leitsätze
Freistellung des Betriebsrats von Anwaltskosten
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.11.2016 – 12 BV 146/16 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten der anwaltlichen Vertretung für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren 16 BV 248/14 mit Rechnung Nr. 001457/2015 vom 25.09.2015 in Höhe von 924,76 € freizustellen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Freistellung des Betriebsrats von Anwaltskosten I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.11.2016 – 12 BV 146/16 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten der anwaltlichen Vertretung für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren 16 BV 248/14 mit Rechnung Nr. 001457/2015 vom 25.09.2015 in Höhe von 924,76 € freizustellen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten um die Freistellung von Kosten für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen eines Beschlussverfahrens. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen im Verbund des L -Konzerns mit Betrieben u,a. in H , F , K , D und M . Die Arbeitgeberin erstellte zur „einheitlichen Handhabung der Regelungen der Betriebsratstätigkeit“ eine „Leitlinie für Betriebsratsmitglieder bei der L -Gruppe zum Rahmen der Mandatsausübung“ und übersandte diese an die örtlichen Betriebsräte u.a. an den Vorsitzenden des antragstellenden Betriebsrats. Nachdem zunächst der ebenfalls von der Kanzlei des Antragstellers vertretene Betriebsrat D mit Schriftsatz vom 18.07.2014 am 21.07.2014 vor dem Arbeitsgericht D ein Beschlussverfahren mit dem Antrag, „der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, dem Antragsteller oder seinen Mitgliedern Anweisungen zu erteilen, wie sie die Geschäfte des Betriebsrats zu führen oder ihr Mandat auszuüben haben“, eingeleitet hatte, bat die Arbeitgeberin die örtlichen Betriebsräte in E-Mails vom 22.07.2014 und vom 22.08.2014 darum, sich auf einen Rechtsanwalt zur rechtlichen Überprüfung der Leitlinien zu einigen. Sie wolle das Ergebnis einer Entscheidung für alle Standorte anerkennen. Der Antragsteller fasste am 22.07.2014 den Beschluss, „sich zur Bewertung der „Leitlinien für Betriebsräte“ Rechtsbeistand von der Anwaltskanzlei S aus K einzuholen“. Mit seinem am 26.08.2014 bei dem Arbeitsgericht K anhängig gemachten Antrag begehrte der Antragsteller von der Arbeitgeberin „es zu unterlassen, dem Antragsteller oder seinen Mitgliedern Anweisungen zu erteilen, wie sie die Geschäfte des Betriebsrats zu führen oder ihr Mandat auszuüben haben“. In der Folgezeit leiteten die Betriebsräte M , B und F ebenfalls Beschlussverfahren gegen die Arbeitgeberin vor den für sie zuständigen Arbeitsgerichten ein. Gemäß Protokoll zur Betriebsratssondersitzung vom 12.11.2014 bestätigte der Antragsteller seinen Beschluss vom 22.07.2014 und die Beauftragung seiner Bevollmächtigten für das bereits anhängige Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht K . Mit Beschluss vom 27.01.2015 - 16 BV 248/14 - erkannte das Arbeitsgericht K nach einem im Termin vom selben Tag erstmals gestellten Hilfsantrag des Antragstellers und stellte fest, dass der „Leitfaden für die Betriebsrats-Mitglieder bei der L Gruppe zum Rahmen der Mandatsausübung“ keine Pflichten für ihn und seine Mitglieder auslöse. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers rechnete seine Vertretung im Beschlussverfahren mit einer Kostennote vom 25.09.2015 gegenüber dem Antragsteller sowie gegenüber der Arbeitgeberin unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 10.000,- € ab. Eine Zahlung erfolgte nicht. Am 21.04.2016 beschloss der Antragsteller, das vorliegende Verfahren zur Freistellung von den Rechtsanwaltskosten im Verfahren Arbeitsgericht K - 16 BV 248/14 - einzuleiten und durchzuführen. Der Antragsteller hat beantragt, die Arbeitgeberin zu verurteilen, ihn von Kosten der anwaltlichen Vertretung freizustellen, indem sie an S Rechtsanwälte 1.683,85 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2015 zahlt. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Arbeitgeberin hat die Einleitung des dem Freistellungsanspruch zugrunde liegenden Beschlussverfahrens für einen Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gehalten, da die örtlichen Betriebsräte ein Muster- oder Sammelverfahren hätte führen können. Das Arbeitsgericht hat die Arbeitgeberin mit Beschluss vom 15.11.2016 und gestützt auf § 40 Abs. 1 BetrVG verurteilt, den Antragsteller von den Kosten der anwaltlichen Vertretung für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren16 BV 248/14 mit Rechnung Nr. vom 25.09.2015 über1.683,85 Euro freizustellen und den Zinsantrag abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe die Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten und die damit entstandenen Kosten für erforderlich halten dürfen. Von einer offensichtlich aussichtlosen Einleitung des Verfahrens 16 BV 248/14 könne nicht ausgegangen werden, da der Antragsteller mit dem Hilfsantrag durchgedrungen und der Unterlassungsanspruch lediglich an der fehlenden Wiederholungsgefahr gescheitert sei. Der Antragsteller könne nicht darauf verwiesen werden, anstelle von mehreren Einzelverfahren ein Muster- oder Gruppenverfahren durchzuführen. Auch wenn die Arbeitgeberin signalisiert habe, sich einem etwaig für sie negativ ausgehenden Beschluss zu beugen, habe der Antragsteller jedoch keine Möglichkeit gehabt, auf die Verfahrensführung der anderen Gremien einzuwirken. Der dem Verfahren16 BV 248/14 zu Grunde liegende Betriebsratsbeschluss vom 22.07.2014 erstrecke sich zwar nicht auf die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, sondern lediglich auf die „Bewertung“ der „Leitlinien für Betriebsräte“ durch die Verfahrensbevollmächtigten. Der Betriebsrat habe aber am 12.11.2014 einen „bestätigenden“ Beschluss zur Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens gefasst. Ein Zinsanspruch stehe dem Antragsteller jedoch nicht zu, da der Freistellungsanspruch keine Geldschuld darstelle und §§ 288, 291 BGB keine Anwendung fänden. Der Beschluss ist der Arbeitgeberin am 13.12.2016 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde ist am 04.01.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und mit einem am 08.02.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Das Arbeitsgericht habe – so die Ansicht der Arbeitgeberin - verkannt, dass der Antragsteller seiner Pflicht zur Kostenschonung gemäß § 40 BetrVG nicht Genüge getan habe, nachdem sie ihn mehrfach darauf hingewiesen habe, dass auch andere örtliche Betriebsräte eine rechtliche Überprüfung der Leitlinien anstreben würden.. Die Zuständigkeit für die Überprüfung der Leitlinie habe zudem beim Konzernbetriebsrat gelegen. Hätte der Konzernbetriebsrat die Überprüfung der Leitlinien übernommen, wäre das für sie, die Arbeitgeberin, weitaus kostengünstiger gewesen. Schließlich habe dem eingeleiteten Verfahren kein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zugrunde gelegen. Der Beschluss vom 22.07.2014 berechtige nicht zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, sondern nur zur Begutachtung der Leitlinien. Der Beschluss vom 12.11.2014 liege zeitlich weit nach Einleitung des Beschlussverfahrens und könne schon deswegen keine Grundlage der anwaltlichen Vertretung in dem Verfahren sein. Auch würden sich beide Beschlüsse nicht zur Höhe der Rechtsanwaltskosten verhalten. Die Arbeitgeberin beantragt, unter Abänderung des ersten erstinstanzlichen Beschlusses vom 15.11.2016, Aktenzeichen 12 BV 146/16, den Antrag insgesamt abzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Er verteidigt unter Vertiefung seines Sachvortrags die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Er trägt vor, die Betriebsräte hätten sich durchaus aufgeschlossen gezeigt, Musterprozesse zu führen. Eine Einigung sei aber nicht zustande gekommen, weil die Arbeitgeberin eine Aussetzung der Richtlinie bis zu einer gerichtlichen Klärung strikt verweigert habe. Er, der Betriebsrat, sei nicht gehalten, die Geltendmachung eigener Rechte zu unterlassen oder zeitlich aufzuschieben. Er wisse auch nicht, wie andere Betriebsräte ihre Verfahren führen und auf welche Kompromisse sie sich möglicherweise einlassen würden. Zudem wäre dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht K die Rolle des Pilotverfahrens zugekommen, weil kein anderes Verfahren in diesem Stadium anhängig gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist nur zum Teil begründet. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht sie verpflichtet, den Antragsteller von den Kosten der anwaltlichen Vertretung für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren 16 BV 248/14 freizustellen. Allerdings besteht der Honoraranspruch nicht in der geltend gemachten Höhe. 1.) Zu den gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, wenn der Betriebsrat dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren für erforderlich halten durfte (BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – 7 ABR 8/15 –, Rn. 11, juris; BAG, Beschluss vom 20. August 2014 – 7 ABR 60/12 –, Rn. 22, juris). Die Prüfung der Erforderlichkeit ist dabei nicht allein anhand der subjektiven Bedürfnisse des Betriebsrats vorzunehmen. Der Betriebsrat muss vielmehr die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abwägen. Er darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten, sondern muss, wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einhalten, die er bei eigener Kostentragung anwenden würde (BAG, Beschluss vom 29. Juli 2009 – 7 ABR 95/07 –, Rn. 16, juris). a) Daher sind Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats dann nicht vom Arbeitgeber zu tragen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos erschien (BAG, Beschluss vom 17. August 2005– 7 ABR 56/04 –, BAGE 115, 332-340, Rn. 10). Das war hier jedoch nicht der Fall. Unabhängig von der Frage, ob das Arbeitsgericht den Hauptantrag trotz des Umstandes, dass die Leitlinie nach ihrem eigenen Wortlaut auf Seite 1 „verbindlich und transparent den Rahmen der Mandatsausübung“ festlegen wollte, zu Recht mit dem Argument abgewiesen hatte, die Arbeitgeberin habe in der Leitlinie keine Anweisungen erteilen wollen, hat es jedenfalls dem Hilfsantrag des Betriebsrats stattgegeben und festgestellt, dass der Leitfaden keine Pflichten für den Betriebsrat und seine Mitglieder auslöse. Damit hatte das vom Betriebsrat angestrengte Verfahren zumindest teilweise Erfolg, ohne dass durch die Zurückweisung des Hauptantrags erkennbar Mehrkosten entstanden wären. b) Zu Unrecht erhebt die Arbeitgeberin den Vorwurf, dass der Betriebsrat seiner Pflicht zur Kostenschonung aus § 40 BetrVG nicht Genüge getan habe. Sie hatte den Betriebsrat zwar darauf hingewiesen, dass auch andere örtliche Betriebsräte eine rechtliche Überprüfung der Leitlinien anstreben würden und dass sie das Ergebnis einer einheitlichen rechtlichen Überprüfung anerkennen werde. Der Betriebsrat war jedoch nicht gehalten, sich zur Wahrung der Kostentragungspflicht mit den übrigen örtlichen Betriebsräten auf einen Rechtsvertreter zu verständigen und die Überprüfung der Leitlinie zu bündeln. aa) Im Grundsatz ist allerdings davon auszugehen, dass der Betriebsrat bei der Wahl der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten nur die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung für erforderlich halten darf (BAG, Beschluss vom 18. Januar 2012 – 7 ABR 83/10 –, Rn. 12, juris). Auch der von ihm beauftragte Rechtsanwalt hat den Grundsatz zu beachten, den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig mit Kosten zu belasten. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass der Betriebsrat bei der Einleitung eines Beschlussverfahrens ein Muster- bzw. ein Gruppenverfahren durchführen (ErfK/Koch BetrVG § 40 Rn. 4, beck-online; Grunsky, Anm. zu AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 14, beck-online) oder den Abschluss eines bereits anhängigen Verfahrens über einen gleichgelagerten Sachverhalt abwarten muss (Richardi BetrVG/Thüsing, 15. Aufl. 2016, BetrVG § 40 Rn. 22 ). bb) Der Antragsteller allein hätte aber kein Musterverfahren durchführen können. Er hätte allenfalls den Ausgang eines bereits anhängigen Verfahrens abwarten können. Insoweit ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass er nicht Beteiligter dieses Verfahrens war und keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, auf dieses Verfahren einzuwirken und Beschlüsse des verfahrensführenden Betriebsratsgremiums herbeizuführen oder zu verhindern. Die Führung des Verfahrens und die Modalitäten seiner Beendigung hätten nicht in seiner Hand gelegen. Er hätte insbesondere nicht verhindern können, dass das Verfahren, wie in einigen Fällen geschehen, durch einen Vergleich beendet wird. Hinzu kommt, dass die Arbeitgeberin selbst nicht bereit war, ihre Vorgaben in den Leitlinien bis zum Abschluss eines Musterverfahrens zurückzustellen. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet den Betriebsrat aber nur insoweit zur Rücksicht auf die Arbeitgeberin, wie es seine eigene Position nicht schwächt. Die Tatsache, dass billigere und teurere Lösungen möglich sind, bedeutet nicht, dass der Betriebsrat auf ein "Sonderangebot" ausweichen muss (vgl. Grunsky, Anm. zu AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 14, beck-online). Die unnachgiebige Haltung der Arbeitgeberin in Bezug auf die Leitlininien ließ daher ein eigenes rechtliches Vorgehen unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts geboten erscheinen. c) Erst recht hätte für den Antragsteller keine Veranlassung bestanden, ein von der Arbeitgeberin angebotenes Mediationsverfahren mit dem Konzernbetriebsrat oder dem Gesamtbetriebsrat abzuwarten. Zum einen ist ein solches Verfahren überhaupt nicht durchgeführt worden. Zum anderen hatte sich die Arbeitgeberin selbst nicht an den Konzernbetriebsrat (oder den Gesamtbetriebsrat), sondern unmittelbar an die örtlichen Betriebsräte gewandt und von ihnen die Einhaltung bestimmter Vorgaben verlangt. 2.) Aus diesem Grund, nämlich wegen der unmittelbaren Ansprache der örtlichen Betriebsräte ohne vorherige Beteiligung des Konzernbetriebsrats, kann die Arbeitgeberin auch nicht mit der Rüge durchdringen, die Überprüfung der Leitlinie habe in der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats gelegen. 3.) Dem vom Betriebsrat eingeleiteten Verfahren Arbeitsgericht K16 BV 248/14 lag ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zugrunde. a) Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts bedürfen grundsätzlich eines Betriebsratsbeschlusses. Anderenfalls wäre der Betriebsrat nicht wirksam vertreten. Ein für den Betriebsrat gestellter Antrag wäre als unzulässig abzuweisen (BAG, Beschluss vom 19. Januar 2005 – 7 ABR 24/04 –, Rn. 13, juris). Der Antragsteller war indes wirksam vertreten. Zwar verhielt sich sein Beschluss vom 22.07.2014 nur zu einer Begutachtung der Leitlinien und nicht zur Durchführung eines Beschlussverfahrens. Jedoch kann ein Betriebsrat durch einen entsprechenden Beschluss die Einleitung des Beschlussverfahrens nachträglich genehmigen (BAG, Beschluss vom 18. März 2015 – 7 ABR 4/13 –, Rn. 15, juris; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2005 – 7 ABR 24/04 –, Rn. 16, juris). Die Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist nur dann nicht mehr möglich, wenn der Antrag bereits zu Recht mangels Beschlusses über die Durchführung des Verfahrens oder die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten als unzulässig abgewiesen worden war. Denn durch eine nachträgliche Genehmigung darf einer zu Recht ergangenen Prozessentscheidung nicht die Grundlage entzogen werden (BAG, Beschluss vom 04. November 2015 – 7 ABR 61/13 –, Rn. 44, juris). Der Antragsteller hatte aber bereits am 12.11.2014, also vor Abschluss des Verfahrens 16 BV 248/14, einen solchen „bestätigenden“ Beschluss zur Einleitung des Beschlussverfahrens gefasst, der auch die Beauftragung der Bevollmächtigten für das bereits anhängige Beschlussverfahren zum Gegenstand hatte. b) Der Betriebsrat war dabei nicht gehalten gewesen, der von ihm beauftragten Kanzlei einen Kostenrahmen vorzugeben. Zwar war die Beauftragung zur Begutachtung der Leitlinien, die Gegenstand des Beschlusses vom 22.07.2014 war, außerhalb eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens erfolgt, und wäre daher nicht an § 40 Abs. 1 BetrVG, sondern an den besonderen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 BetrVG zu messen gewesen (BAG, Beschluss vom 11. November 2009 – 7 ABR 26/08 –, BAGE 132, 232-239, Rn. 32). Danach kann ein Betriebsrat einen Rechtsanwalt als Sachverständigen nur beauftragen, wenn das Gremium zuvor durch Beschluss die Zustimmung des Arbeitgebers zur Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Beantwortung einer konkreten Frage zu einem bestimmten Honorarvolumen erbeten und der Arbeitgeber seine Zustimmung erteilt hatte (Lüders/Weller, Die Kosten des Betriebsratsanwalts, Der Betrieb 2015, 2149, 2151). Anders ist es bei der Vertretung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, wie sie Gegenstand des Betriebsratsbeschlusses vom 12.11.2014 war. Hier ergibt sich die Höhe der anwaltlichen Vergütung aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern keine anderweitige Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Zu einer abweichenden Honorarvereinbarung wäre der Betriebsrat aber gar nicht berechtigt gewesen. Denn eine Vertretung des Betriebsrats in einem gerichtlichen Verfahren hat im Hinblick auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostenbelastung grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung zu erfolgen. Eine Honorarzusage, die zu einer höheren Vergütung als der gesetzlichen führen würde, darf ein Betriebsrat grundsätzlich nicht für erforderlich halten (BAG, Beschluss vom 20. Oktober 1999 – 7 ABR 25/98 –, Rn. 31, juris). Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung wäre nach § 49 Abs. 1 Satz 1 BRAO unzulässig. 4.) Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats geht schließlich nicht deswegen ins Leere, weil er, wie die Arbeitgeberin zunächst behauptet hatte, aus der Rechnung vom 25.09.2015 nicht in Anspruch genommen werde (zur Problematik der unmittelbaren Inanspruchnahme des Arbeitgebers BAG, Beschluss vom 04. Juni 2003 – 7 ABR 42/02 –, BAGE 106, 233-238, Rn. 12). Denn die Rechtsanwälte S hatten dem Betriebsrat unter derselben Rechnungsnummer und demselben Datum eine gleichlautende Rechnung übermittelt und diese im Beschwerdeverfahren vorgelegt. 5.) Allerdings kann der Honorarnote kein Gegenstandwert in Höhe von 10.000,- €, sondern in Ermangelung einer anderweitigen gerichtlichen Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG nur ein Wert von 5.000,- € zu Grunde gelegt werden. aa) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. RVG ist bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen zunächst auf den Wert des § 23 Abs. 3 RVG in Höhe von 5.000,- € (Anknüpfungswert). Innerhalb des nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG vorgegebenen Bewertungsrahmens ist der Streitwert nach Lage des Falles zu bestimmen, wobei es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit ankommt. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die der Arbeitgeberin gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG obliegende Verpflichtung, die außergerichtlichen Kosten zu tragen, nicht zu einer unangemessenen Belastung führen darf (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 09. September 2013– 11 Ta 218/12 –, Rn. 3, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom04. Juni 2007 – 9 Ta 104/07 –, Rn. 10, juris). Es ist dann stets zu prüfen, inwieweit der konkrete Fall zu einer Abweichung nach oben oder unten Veranlassung bietet. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Wert der Leistung des Rechtsanwalts bestimmend sind. Demnach ist in erster Linie auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten in der Sache abzustellen, sodann ist das Interesse des Auftraggebers zu berücksichtigen und sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände sind ins Auge zu fassen. Fehlt es an solchen Tatsachen, hat es beim Wert von 5.000,- € sein Bewenden (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juni 2013– 5 Ta 53/13 –, Rn. 15, juris). Dabei ist hier festzustellen, dass das vorausgegangene Beschlussverfahren weder eine herausgehobene, noch eine besonders geringe Bedeutung hatte. Auch die Antragshäufung (ein Hauptantrag und zwei Hilfsanträge) führte zu keiner Streitwertaddition, da die Hilfsanträge denselben Gegenstand betrafen (vgl. zu dieser Fallgestaltung Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 04. Juni 2007 – 9 Ta 104/07 –, Rn. 13, juris). bb) Die Kosten, von denen der Betriebsrat freizustellen ist, berechnen sich daher wie folgt: Gegenstandswert 5.000,00 € 1,3 Verfahrensgebühr 393,90 € 1,2 Terminsgebühr 363,60 € Auslagenpauschale 20,00 € Umsatzsteuer 147,26 € 924,76 € Die Kammer hat den Rechtsfragen des vorliegenden Falles keine über den Fall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deswegen die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.