Beschluss
13 TaBV 4/14
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2014:1217.13TABV4.14.0A
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Leitsätze
Zur Eingruppierung einer "Sales Associate", einer "Visual Merchandiserin" und eines "Stockroom Associate" nach dem Einzelhandelstarifvertrag Baden-Württemberg.(Rn.74)
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 26. Juni 2014 (Az.: 1 BV 2/14) wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Eingruppierung einer "Sales Associate", einer "Visual Merchandiserin" und eines "Stockroom Associate" nach dem Einzelhandelstarifvertrag Baden-Württemberg.(Rn.74) 1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 26. Juni 2014 (Az.: 1 BV 2/14) wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die antragstellende Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der Zustimmung des bei ihr in ihrem Verkaufsgeschäft in M. bestehenden Betriebsrats zur Eingruppierung dreier Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Einzelhandels, insbesondere mit Textilien, und betreibt in Deutschland zahlreiche Filialen, darunter den "Verkaufsstore M.". Antragsgegner ist der in diesem Verkaufsgeschäft gebildete Betriebsrat, der aus drei Personen besteht. Der Store M. wird von einer Storemanagerin geleitet. Dieser untergeordnet sind zwei so genannte Floormanager für das Erdgeschoss und das Obergeschoss. Diesen untergeordnet sind wiederum zwei so genannte Sales Supervisor für das Erdgeschoss und das Lager. Im Übrigen arbeiten 23 weitere Arbeitnehmer in dem Verkaufsgeschäft, unter ihnen Frau M1., Frau K. und Herr Sch. Die Arbeitnehmerin M1., die ehemalige stellvertretende Betriebsratsvorsitzende des Verkaufsgeschäfts M., arbeitet seit 1. September 1998 im Unternehmen der Arbeitgeberin und wird als sogenannte "Sales Associate" beschäftigt. Sie ist - kurz zusammengefasst gesagt - mit der aktiven Kundenansprache und -beratung befasst, achtet auf die Verfügbarkeit der Ware und nimmt Kassiertätigkeiten einschließlich des Kassenabschlusses wahr. Sie ist dem jeweiligen Floormanager unterstellt, bei dessen Abwesenheit dem Storemanager. Die Arbeitnehmerin K., eine ausgebildete Einzelhandelskauffrau mit einer Fortbildung zur geprüften Handelsassistentin, arbeitet seit 1. Oktober 2007 im Unternehmen der Arbeitgeberin und wird als so genannte "Visual Merchandiserin" beschäftigt. Sie ist - kurz zusammengefasst gesagt - für die Umsetzung der visuellen Storegegebenheiten, also die Organisation der Schaufenster, Warenpräsentation, Ausleuchtung der Verkaufsräume, Präsentation der Promotionsartikel zuständig. Für die visuelle Gestaltung der Stores gibt es einheitliche Vorgaben der Unternehmenszentrale, welche die Visual Merchandiser unter Beifügung entsprechender Beispielfotografien (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 82; I/82) und Anleitungen regelmäßig erhalten. Außerdem werden die Aufgaben nach Anweisung des "Visual Managers" durchgeführt. Diese Position ist im Betrieb derzeit nicht besetzt, so dass etwaige Anweisungen vom Storemanager und in dessen Abwesenheit vom Floormanager gegeben werden. Der Arbeitnehmer Sch., der Betriebsratsvorsitzende des Verkaufsgeschäfts M., arbeitet seit dem 1. Januar 2002 im Unternehmen der Arbeitgeberin und wird als so genannter "Stockroom Associate" beschäftigt. Er ist - kurz zusammengefasst gesagt - mit der Bearbeitung der Warenein- und -ausgänge sowie der Abverkaufslisten beschäftigt, führt nach Anweisung seines Vorgesetzten Reduzierungen der Waren durch und kontrolliert den Warenbestand. Für diese Tätigkeit gibt es detaillierte Vorgaben der Unternehmenszentrale in Form eines so genannten "Stockroom Manual" (vgl. Akten 2. Instanz Bl. 112 ff.; II/112 ff.). In Teilbereichen werden die Tätigkeiten und Zuständigkeiten der drei Arbeitnehmer von den Beteiligten unterschiedlich geschildert. Insoweit wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 6. Februar 2014 (I/16 ff.), 13. Juni 2014 (I/73 ff.) und 26. November 2014 (II/103 ff.) sowie des Betriebsrates vom 30. April 2014 (I/56 ff.) und 20. Oktober 2014 (II/66 ff.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin wendet seit 1. Oktober 2013 auf die Arbeitsverhältnisse im Verkaufsgeschäft M. den Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg, abgeschlossen zwischen dem Handelsverband Baden-Württemberg e.V. (Der Einzelhandel) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Landesbezirk Baden-Württemberg, zuletzt in der Fassung vom 5. Dezember 2013, gültig ab 1. April 2013 (künftig: Gehalts-TV) an. Mit Schreiben vom 3. September 2013 hörte die Arbeitgeberin den Betriebsrat zu der beabsichtigten Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen M1. und K. sowie des Arbeitnehmers Sch. in die Beschäftigungsgruppe II des Gehalts-TV an. Nach einvernehmlich verlängerter Frist wiedersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Eingruppierung mit Schreiben vom 20. September 2013 (vgl. I/25 ff.), da Frau M1. mindestens die Voraussetzungen der Beschäftigungsgruppe III, Frau K. die Voraussetzungen der Beschäftigungsgruppe III und Herr Sch. die Voraussetzungen der Beschäftigungsgruppe IV erfülle. Mit ihrem am 6. Februar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Betriebsrat am 11. Februar 2014 zugestellten Antrag begehrt die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Arbeitnehmer M1., K. und Sch. in die Beschäftigungsgruppe II des Gehalts-TV. Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich vorgetragen, die Arbeitnehmerin M1. sei in die Beschäftigungsgruppe II einzugruppieren, da sie das dort erwähnte allgemeine Eingruppierungsmerkmal der "einfachen kaufmännischen Tätigkeiten" ohne eigenen Verantwortungsbereich ausführe. Soweit Frau M1. zeitweise den Floormanager vertrete, der nunmehr neu eingestellt werde, genüge dies nicht für eine höhere Eingruppierung. Die Verantwortung für das 1. Obergeschoss obliege dem jeweiligen Floormanager beziehungsweise in dessen Abwesenheit dem Storemanager, deren Anweisungen Frau M1. ausführe. Frau K. sei in die Beschäftigungsgruppe II einzugruppieren, da sie das dort genannte Beispiel "Angestellte in der Dekoration" erfülle und Vorgaben des Store Managers erhalte. Hinzu kämen die unabdingbar umzusetzenden einheitlichen Vorgaben aus der Unternehmenszentrale in Form von regelmäßig mitgeteilten Bildern und Anleitungen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Frau K. über keine abgeschlossene Ausbildung als Schaufenstergestalterin (heute: Gestaltung für visuelles Marketing) verfüge. Herr Sch. sei in die Beschäftigungsgruppe II einzugruppieren, weil er das dort genannte Beispiel "Angestellter im Lager" erfülle, ohne einen eigenen Verantwortungsbereich zu haben. Diesen habe vielmehr der Stockroom Manager, in dessen Abwesenheit der Storemanager. Soweit Herr Sch. in der Vergangenheit vertretungsweise auch Teile der Tätigkeiten eines Sales Supervisors wahrgenommen habe, rechtfertige dies keine höhere Eingruppierung. Er habe auch keine Zuständigkeiten bezüglich der Planung oder der Führung von Mitarbeitern. Soweit Herrn Sch. vom Storemanager im Voraus eine monatliche Personaleinsatzplanung vorgelegt werde, geschehe dies aufgrund seiner Stellung als Betriebsratsvorsitzender und nicht der als Lagermitarbeiter. Alle drei Arbeitnehmer erhielten Anweisungen aus Manuals der Unternehmenszentrale, die so detailliert seien, dass sie nicht mehr als "allgemeine Anweisung" verstanden werden könnten. Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt: 1. Die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin D. M1. in die Beschäftigungsgruppe II des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg wird ersetzt. 2. Die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin E. K. in die Beschäftigungsgruppe II des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg wird ersetzt. 3. Die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin F. Sch. in die Beschäftigungsgruppe II des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg wird ersetzt. Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt, die Anträge abzuweisen. Der Betriebsrat hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe den beabsichtigten Eingruppierungen zu Recht widersprochen, die die Arbeitnehmer nicht in die Beschäftigungsgruppe II einzugruppieren seien. Zutreffend sei vielmehr die Beschäftigungsgruppe III des Gehalts-TV, da sie Tätigkeiten, die selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen ausgeübt werden, leisteten. Bei der Arbeitgeberin gebe es für alle drei Bereiche lediglich allgemeine Vorgaben wie interne Manuals (Verkauf), Handbuch über Präsentation (Dekoration Schauwerbegestaltung) sowie allgemeine Richtlinien über das Warenmanagement unter Berücksichtigung des Warenbestandsystems (Lager). Frau M1. obliege die Verantwortung des 1. Obergeschosses, bei der sie zur Struktur effektiver Verkaufsabläufe Floormanager und Storemanager bei der Organisation unterstütze und durch die verantwortliche Anleitung der Mitarbeiter die vorhandenen Verkaufsabläufe strukturiere und gewährleiste. Bei den von Frau K. ausgeübten Tätigkeiten handele es sich um die Gestaltung der Werbeflächen sowie Schaufenster einschließlich der Innendekoration im Rahmen allgemeiner Anweisungen, die sich im Verkaufshandbuch wiederfänden und Anweisungen, zu welchem Zeitpunkt Salesaktionen umgesetzt und beendet werden müssten. Herr Sch. sei unter Anderem auch für die Erstellung einer effektiven Personaleinsatzplanung und der Kontrolle der Personalkosten im Verhältnis zum Umsatz zuständig. Er arbeite in der Gegenschicht zum Sales Supervisor für das Lager (Frau E.), organisiere die Tätigkeiten in seiner Schicht und übernehme bei Abwesenheit des Sales Supervisor die komplette Tagesplanung. Das Arbeitsgericht hat mit einem am 26. Juni 2014 verkündeten Beschluss die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Arbeitnehmer M1., K. und Sch. in die Beschäftigungsgruppe II des Gehalts-TV ersetzt. Dem Betriebsrat stehe kein Zustimmungsverweigerungsgrund zu. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer in die Beschäftigungsgruppe II des Gehalts-TV sei tarifgemäß. Die Arbeitnehmer übten einfache kaufmännische Tätigkeiten aus, für die die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Beschäftigungsgruppe nicht zuträfen. Insbesondere erfüllten sie nicht das Heraushebungsmerkmal selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen ausgeübter Tätigkeiten. Frau M1. habe als Verkäuferin keine eigene erhebliche Entscheidungsbefugnis. Soweit Frau M1. übergangsweise als Vertretung auch höherwertige Tätigkeiten ausgeführt habe, seien diese nicht dauerhaft gewesen, inzwischen weggefallen, vertraglich nicht geschuldet und hätten keinen Umfang von mehr als der Hälfte der Arbeitszeit gehabt. Bei Frau K. würden die Einzelheiten der Schaufenster- und Verkaufsinnenraumgestaltung sowie der Warendekoration von der Arbeitgeberin so genau vorgegeben, dass die Arbeitnehmerin keine eigene Entscheidungsbefugnis habe. Herr Sch. übe als Lagermitarbeiter einfache kaufmännische Tätigkeiten aus. Er habe dabei keinen Ermessens- oder Entscheidungsspielraum. Verantwortlich für das Lager sei die Vorgesetzte von Herrn Sch.. Soweit er in die Personalplanung einbezogen sei, geschehe dies offenkundig aufgrund seiner Funktion als Betriebsrat und nicht im Rahmen arbeitsvertraglicher Verpflichtungen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dem Betriebsrat am 23. Juli 2014 zugestellt. Hiergegen wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde, die am 18. August 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und innerhalb verlängerter Frist mit einem am 20. Oktober 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde. Der Betriebsrat trägt vor, das Arbeitsgericht habe die von der Arbeitgeberin begehrte Zustimmung zur Eingruppierung in Beschäftigungsgruppe II des Gehalts-TV zu Unrecht ersetzt, da die drei Arbeitnehmer in Beschäftigungsgruppe III einzugruppieren seien. Der Arbeitnehmerin M1. habe die Verantwortung für das 1. Obergeschoss oblegen, bei der sie zur Struktur effektiver Verkaufsabläufe Floormanager und Storemanager bei der Organisation unterstützt und durch die verantwortliche Anleitung der Mitarbeiter die vorhandenen Verkaufsabläufe strukturiert und gewährleistet habe. Diese Tätigkeiten hätten für einen nicht unerheblichen Zeitraum die wesentlichen von Frau M1. auszuübenden Tätigkeiten dargestellt. Die Arbeitnehmerin K. erfülle zumindest das Merkmal "selbständige Tätigkeiten im Rahmen allgemeiner Anweisungen". Hierbei gebe es allgemeine Vorgaben wie das Handbuch für Präsentation und Beispielshinweise. Frau K. trage die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben der visuellen Gestaltung. Sie habe einen eigenen Entscheidungsspielraum, insbesondere bei der individuellen Anpassung der Vorgaben an die Gegebenheiten vor Ort und nehme eine Vielzahl weiterer Tätigkeiten wahr (vgl. II/75-84). Der Arbeitnehmer Sch. übe überwiegend die Tätigkeiten eines Lagerersten aus. Es stehe ausschließlich auf dem Papier, dass Frau E. Vorgesetzte des Arbeitnehmers Sch. sei. In der täglichen Praxis sei es genau umgekehrt. Er organisiere die Tätigkeiten in seiner Schicht und auch darüber hinaus. Er übernehme die komplette Tagesplanung für storespezifische Fragen von Mitarbeitern aus dem Verkauf, insbesondere Fragen der Lagerorganisation und des Warenflusses. Er habe Mitarbeiter eingearbeitet und geschult und nehme verschiedene Tätigkeiten zusätzlich zu denen der Beschäftigungsgruppe II wahr (vgl. II/69-71). Dies habe nichts mit der Betriebsratstätigkeit von Herrn Sch. zu tun. Die Tätigkeiten erforderten einen Entscheidungs-, Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum. Der Betriebsrat beantragt: 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 26.06.2014, zugegangen am 22.07.2014, Aktenzeichen 1 BV 2/14, wird abgeändert. 2. Die Anträge werden abgewiesen. Die Arbeitgeberin beantragt: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des ArbG Mannheim vom 26.06.2014 - 1 BV 2/14 wird zurückgewiesen. Die Arbeitgeberin verteidigt den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts. Auch soweit der Betriebsrat zu den Aufgaben der drei Arbeitnehmer zusätzliche Tätigkeiten beschreibe, rechtfertige dies keine Eingruppierung nach Beschäftigungsgruppe III, zumal der zeitliche Anteil angeblicher Tätigkeiten mit Heraushebungsmerkmal nicht erkennbar sei. Die Arbeitnehmerin M1. habe als Sales Associate keinen eigenen Entscheidungsspielraum. Auch aus den Tätigkeitsbeispielen ergebe sich keine Zuordnung zur Beschäftigungsgruppe III. Soweit angegeben werde, Frau M1. habe den Floormanager und den Storemanager unterstützt, beleg dies nicht einmal, dass dies mehr als die Hälfte der Arbeitszeit von Frau M1. ausgemacht habe. Ferner sei auch insoweit kein eigener Entscheidungsspielraum ersichtlich. Die Arbeitnehmerin K. übe ihre Tätigkeit als Visual Merchandiserin nach einheitlichen, regelmäßig erfolgenden Vorgaben der Unternehmenszentrale in Form von Bildern und Anleitungen sowie Anweisungen des Storemanagers aus. Dies entspreche dem Tätigkeitsbeispiel "Angestellte in der Dekoration, Dekorateure / Dekorateurinnen" der Beschäftigungsgruppe II, habe aber nichts mit den selbständig arbeitenden Schaufenstergestaltern der Beschäftigungsgruppe III zu tun, da Frau K. keine eigene Entscheidungsbefugnis verbleibe. Dies werde durch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung bestätigt. Soweit in Einzelfällen doch eigene Entscheidungen von Frau K. erforderlich sein sollten, gebe dies nicht der Tätigkeit das Gepräge oder nehme mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit ein. Der Arbeitnehmer Sch. führe seine Aufgaben als Stockroom Associate entsprechend den Unternehmensrichtlinien der Arbeitgeberin (vgl. II/112 ff.) aus, in denen alle maßgeblichen Dinge vorgegeben würden. Er erfülle das Tätigkeitsbeispiel der Beschäftigungsgruppe II als Angestellter im Lager mit sachkundigem Prüfen ein- und ausgehender Ware. Nichts Anderes ergebe sich auch aus den Angaben des Betriebsrates. Herr Sch. habe dabei keine Entscheidungsbefugnis. Die Personaleinsatzplanung werde vom Storemanager durchgeführt, wobei Herr Sch. als Betriebsratsvorsitzender nach den Vorgaben des BetrVG beteiligt werde. Dies betreffe aber nicht dessen Tätigkeit als Stockroom Associate. Gespräche von Herrn Sch. mit Frau E. spielten keine Rolle, zumal sie nicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit von Herrn Sch. prägten. Dies gelte auch, soweit Herr Sch. in der Vergangenheit vertretungsweise andere Tätigkeiten übernommen habe. Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde des Betriebsrates ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 87 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. 2. Die Beschwerde des Betriebsrates ist aber nicht begründet und war daher zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Arbeitnehmer M1., K. und Sch. in Beschäftigungsgruppe II des Gehalts-TV ersetzt. a) Der Gehalts-TV hat unter anderem folgenden Wortlaut: "I. Gehälter 1. Beschäftigungsgruppen Gruppe I Tätigkeitsmerkmale: Vorwiegend schematische oder mechanische Tätigkeiten. Beispiele: Verkaufskräfte, die die Voraussetzungen der Gruppe II nicht erfüllen. Angestellte die mit Ablegen, Einheften, Postabfertigen, Abschreibearbeiten, Vervielfältigen, einfachen Karteiarbeiten, Warenauszeichnen, Sortieren u.ä. beschäftigt sind. Gruppe II Tätigkeitsmerkmale: Einfache kaufmännische Tätigkeiten, für die die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Beschäftigungsgruppe nicht zutreffen. Beispiele: Verkäufer und Verkäuferinnen, Kassierer/-innen mit einfacher Tätigkeit, auch an SB-Kassen, Angestellte am Packtisch mit Kontrolltätigkeit. Angestellte in der Dekoration, Dekorateure/Dekorateurinnen. Angestellte in Lager und Expedition. Sachkundiges Prüfen von ein- und ausgehender Ware. Einfache Arbeiten in der Buchhaltung, in der Lohn- und Gehaltsabrechnung und im Mahnwesen. Angestellte in Registratur, Statistik, Kalkulation, Rechnungsprüfung, Auftragsbearbeitung. Stenotypisten/-innen, Phonotypisten/-innen, Telefonisten/-innen. Gruppe III Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen ausgeübt werden. Beispiele: Erste Verkäufer/-innen (Lagererste). Sortimentskontrollen, Kassierer/-innen mit gehobener Tätigkeit, z.B. an Etagen-, Bereichs-, Regional- und Sammelkassen sowie an Verbrauchermarkt- und sonstigen SB-Kassen. Kassenaufsichten. Verkaufstellenleiter/-innen (außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels), denen bis zu vier Verkaufskräfte unterstellt sind (Auszubildende zählen als halbe Verkaufskraft). Schaufenstergestalter/-innen (Dekorateure). Lagerverwalter/-innen, Materialverwalter/-innen, Versandangestellte mit den notwendigen Branchen- und Gesetzeskenntnissen. Angestellte am Informationsstand, soweit Fremdsprachenkenntnisse erforderlich sind. Buchhalter/-innen und Lohnbuchhalter/-innen, Bearbeiter/-innen von Kreditfragen und Kundenreklamationen. Statistiker/-innen. Stenotypisten/Stenotypistinnen, die den Schriftwechsel nach Angaben vorwiegend selbständig erledigen oder Stenogramme mit fremdsprachigem Text aufnehmen und wiedergeben. Telefonisten/-innen an Fernsprech- und/oder Fernschreibanlagen, soweit fremdsprachige Kenntnisse erforderlich sind. Gruppe IV Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die selbständig mit entsprechender Verantwortung für den Tätigkeitsbereich ausgeübt werden. Beispiele: Erste Verkaufskräfte mit Einkaufsbefugnis, Einkäufer/-innen, Substituten/Substitutinnen, Kassen-, Etagen- und Verkaufsaufsichten. Verkaufsstellenleiter/-innen (außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels), denen mehr als vier Verkaufskräfte unterstellt sind (Auszubildende zählen als halbe Verkaufskraft). Schaufenstergestalter/-innen (Dekorateure/-innen), denen mehrere Dekorateure/-innen ständig unterstellt sind. Selbständige lnnendekorateure/-innen mit Kundenberatung im Außendienst. Selbständige Lager-/Materialverwalter/-innen, die für den Warenein- und -ausgang und die Lagerhaltung verantwortlich sind. Kontrolleure/Kontrolleurinnen des Warenein- und -ausgangs. Hausmeister/-innen, die den/die Hausinspektor/ -in vertreten. Stenotypisten/Stenotypistinnen für fremdsprachigen Schriftwechsel. Selbständige Sekretäre/Sekretärinnen. Gruppe V Tätigkeitsmerkmale: Leitende Tätigkeiten mit entsprechender Verantwortung für den Aufgabenbereich oder mit Anweisungs- und/oder Dispositionsbefugnissen. Beispiele: Einkäufer/-innen, Abteilungsleiter/-innen (Einkauf, Verkauf, Hauptkasse, Hauptbuchhaltung, Ausbildung, Hausaufsicht, Hausinspektion, Dekoration usw.), hauptberufliche Ausbilder/-innen. Leiter/-innen von Haupt- und/oder Zentrallägern und/oder Versandabteilungen. Filialleiter/-innen mit Dispositions- und Einkaufsbefugnissen sowie Leiter/-innen von Verkaufsstellen mit einem Jahresumsatz von mindestens EUR 1.022.583,70 (ausgenommen in Lebensmittelfilialbetrieben). Bezirksleiter/-innen und Einkäufer/ -innen in Lebensmittelfilialbetrieben." b) Der Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg (künftig: MTV) vom 13. Januar 1994 (zuletzt in der Fassung vom 10. Juli 2008) enthält zur Frage der Eingruppierung folgende Regelungen: "§ 11 Einreihung der Arbeitnehmer/-innen in Beschäftigungsgruppen und Lohnstufen 1. Die Angestellten werden in Beschäftigungsgruppen, die gewerblichen Arbeitnehmer/-innen in Lohnstufen eingereiht, die Bestandteile des Gehalts- und Lohntarifvertrages sind. 2. Für die Einreihung des/der Angestellten in eine Beschäftigungsgruppe ist ausschließlich die Art seiner/ihrer Tätigkeit entscheidend. Maßgebend sind die jeder Gruppe vorangestellte Tätigkeitsmerkmale. Die bei den Beschäftigungsgruppen aufgeführten Beispiele sind weder erschöpfend noch für jeden Betrieb zutreffend. … 5. Angestellte mit Tätigkeiten, die nicht in den Beschäftigungsgruppen erwähnt sind, werden in die Gruppe eingereiht, die ihrem Aufgabenkreis am nächsten kommt. 6. Üben Angestellte dauernd Tätigkeiten aus, die unter verschiedene Beschäftigungsgruppen fallen, so werden sie in die Beschäftigungsgruppe eingruppiert, die ihrer überwiegenden Tätigkeit entspricht. 7. Verrichten Angestellte vorübergehend als Aushilfe oder Vertretung Tätigkeiten einer höheren Beschäftigungsgruppe, so können sie höhere Gehaltsbezüge nur beanspruchen, wenn die vorübergehende Tätigkeit länger als 1 ½ Monate dauert. …" c) Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmer M1., K. und Sch. in Beschäftigungsgruppe II des Gehalts-TV ist vom Arbeitsgericht zutreffend nach § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt worden, da kein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vor. Die Arbeitnehmer M1., K. und Sch. sind in Beschäftigungsgruppe II des Gehalts-TV eingruppiert. aa) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern - wie vorliegend - unter anderem vor jeder Eingruppierung und Umgruppierung zu unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen (vgl. hierzu BAG 19. April 2012 - 7 ABR 52/10 - juris; BAG 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - BAGE 136, 200 ff. = NZA 2011, 531 ff.). Das "Mitbestimmungsrecht" besteht in den Fällen der Ein- und Umgruppierung nicht in einem Mitgestaltungs-, sondern in einem Mitbeurteilungsrecht. Maßgebend für die tarifliche Bewertung ist die vom Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte Tätigkeit (§ 11 Nr. 6 MTV). Dies ist die Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Die Eingliederung der überwiegenden Tätigkeit in die Gruppen des Gehalts-TV erfolgt nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und Beispielen (vgl. hierzu auch BAG 7. November 1990 - 4 AZR 67/90 - AP Nr. 41 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). In den Beispielen erfassen die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten, die für den Geltungsbereich des Gehalts-TV typisch sind. Mit der Zuordnung der Beispiele zu den Gruppen bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass eine Tätigkeit, die als Beispiel in einer Gruppe genannt wird, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gruppe erfüllt (vgl. BAG 8. Februar 1984, BAGE 45, 121 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung sowie - 4 AZR 369/83 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAG 7. November 1984 - 4 AZR 286/83 - AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). Wird die von einem Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht in vollem Umfange erfasst, so sind für die Eingliederung die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen, bei deren Auslegung wiederum die Tätigkeitsbeispiele zu berücksichtigen sind (BAG 4. April 1979 - 4 AZR 618/77 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAG 28. September 1988 - 4 AZR 326/88 - AP Nr. 22 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie, m.w.N.; BAG 22. September 2010 - 4 AZR 33/09 - juris). bb) Die Arbeitnehmerin M1. ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Betriebsrates in die Beschäftigungsgruppe II des Gehalts-TV eingruppiert. Sie erfüllt das dort genannte Tätigkeitsbeispiel der "Verkäuferin" sowie der "Kassiererin mit einfacher Tätigkeit". Auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale kann sie nicht als "Erste Verkäuferin" oder "Kassiererin mit gehobener Tätigkeit" angesehen werden. Die von der Arbeitgeberin gewählte Bezeichnung einer "Sales Associate" betrifft nach den Darlegungen beider Beteiligte der Sache nach im Wesentlichen die Kundenberatung und das Kassieren, wobei die Arbeitnehmerin M1. auch die Warenpräsentation übernimmt und zusammen mit dem Lager die Verfügbarkeit der Waren sicherstellt. Dies sind die klassischen Tätigkeiten einer Verkäuferin und Kassiererin mit einfachen Tätigkeiten, wie sie in Beschäftigungsgruppe II des Gehalts-TV beschrieben werden. Der Gehalts-TV definiert selbst nicht, was unter einer "Ersten Verkäuferin" oder einer "Kassiererin mit gehobener Tätigkeit" zu verstehen ist. Insoweit kann aber ein Rückschluss aus den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen gezogen werden. Die Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe II unterscheiden sich von denen der Beschäftigungsgruppe III hinsichtlich der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale insbesondere durch die "Selbständigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisungen". Dabei darf die Bezeichnung "einfache kaufmännische Tätigkeiten" in Beschäftigungsgruppe II des Gehalts-TV nicht den Blick darauf verstellen, dass auch hierfür gemäß § 11 Nr. 3 MTV eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung mit zwei- oder dreijähriger Ausbildungszeit oder eine kaufmännische oder gleichwertige Berufstätigkeit von insgesamt drei Jahren erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende "Selbständigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisungen" in dem nach § 11 Nr. 6 MTV erforderlichen überwiegenden Umfang der Tätigkeit kann bei der Arbeitnehmerin M1. nicht festgestellt werden. Haben die Tarifvertragsparteien nicht näher erläutert, was sie unter dem Begriff "selbständig" verstehen, ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag vom allgemeinen, abstrakten Begriff der Selbständigkeit auszugehen. Danach verlangt Selbständigkeit eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 95). Nach den Angaben des Betriebsrates bezieht sich die Tätigkeit von Frau M1. (auch) auf die Überprüfung und Sicherstellung der Housekeeping Standards im 1. Obergeschoss sowie die Überprüfung und Sicherstellung der Umsetzung der internen Vorgaben (Interne Manuals) und verschiedener anderer Aufgaben. Dies zeigt aber gerade, dass die Arbeitnehmerin M1. nach detailliert konkreten und nicht nur allgemeinen Anweisungen arbeitet. Ihr wird durch "Housekeeping Standards" und im Rahmen von Handbüchern im Einzelnen vorgegeben, was und wie sie etwas zu machen hat. Ihre Tätigkeit bezieht sich damit auf die Umsetzung detaillierter Vorgaben, ohne dass eine nennenswerte, zumindest mehr als die Hälfte der Tätigkeiten ausmachende "Selbständigkeit" erkennbar wäre. Soweit der Betriebsrat die "Verantwortung" Frau M1.s für das 1. Obergeschoss erwähnt, wäre dieser Begriff im Wesentlichen für die Beschäftigungsgruppe IV von Bedeutung, die schon der Betriebsrat selbst nicht für einschlägig hält. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Verantwortung für das 1. Obergeschoss beim Floormanager und beim Storemanager liegt. Soweit Frau M1. diese in der Vergangenheit unterstützt hat, sagt dies nichts über ihre "Selbständigkeit" aus. Soweit Frau M1. eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis zusteht, wie bei der Abwicklung von Umtäuschen oder der Durchführung von Reduktionen, ist weder vorgetragen, erkennbar oder anzunehmen, dass dies mehr als die Hälfte der Tätigkeit von Frau M1. darstellt. cc) Die Arbeitnehmerin K. ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Betriebsrates in die Beschäftigungsgruppe II des Gehalts-TV eingruppiert. Sie erfüllt das dort genannte Tätigkeitsbeispiel der Dekorateurin. Auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale kann sie nicht als "Schaufenstergestalterin/Dekorateurin" im Sinne der Beschäftigungsgruppe III angesehen werden. Die von der Arbeitgeberin gewählte Bezeichnung "Visual Merchandiserin" entspricht auch nach den Darlegungen des Betriebsrates dem Begriff der "Angestellten in der Dekoration / Dekorateurin", wie er in Beschäftigungsgruppe II des Gehalts-TV verwendet wird. "Dekorateurin" ist eine eher umgangssprachliche Bezeichnung. Demgegenüber ist der in Beschäftigungsgruppe III des Gehalts-TV verwendete Begriff der "Schaufenstergestalterin" einem bestimmten Berufsbild zugeordnet. Hierzu heißt es beispielsweise in der Berufsinformation der Bundesagentur für Arbeit "berufenet": "Hierbei handelt es sich um einen ehemaligen Ausbildungsberuf … Schaufenstergestalter/innen dekorieren Schaufenster, Warenauslagen und Messestände. Um die Waren wirkungsvoll darzustellen, planen sie die Dekorationen nach verkaufsfördernden und künstlerischen Kriterien: Sie teilen die Ausstellungsfläche auf, setzen sie durch Farbgestaltung und Ausleuchtung in Szene und platzieren die Waren möglichst ansprechend. Dazu fertigen sie Rohskizzen an und wählen geeignete Materialien aus. Einzelne Dekorationselemente fertigen sie in der Werkstatt selbst an, indem sie die Materialien verarbeiten, z.B. bespannen oder bedrucken. Die fertige Dekoration bauen sie im Schaufenster oder im Verkaufsraum auf." Vor diesem Hintergrund kann der von den Tarifvertragsparteien verwendete Begriff der "Schaufenstergestalterin" nur im Sinne einer entsprechenden Ausbildung in diesem Bereich verstanden werden. Wenn die Tarifvertragsparteien in einer Beschäftigungsgruppe eine als Ausbildungsberuf anerkannte Berufsbezeichnung wählen, in einer niedrigeren Tarifgruppe aber eine umgangssprachliche Bezeichnung für eine ähnliche Tätigkeit, zeigt dies, dass für die höhere Beschäftigungsgruppe der Abschluss der entsprechenden Ausbildung erforderlich ist. Frau K. weist als Einzelhandelskauffrau / geprüfter Handelsassistentin Einzelhandel eine solche fachspezifische Ausbildung im Bereich des visuellen Marketings nicht auf. Vorliegend kann auch nicht angenommen werden, Frau K. erfülle die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe III des Gehalts-TV. Dies zeigt bereits die Detailliertheit der Vorgaben, nach denen Frau K. arbeiten muss. Die Arbeitgeberin gestaltet ihre Schaufenster und Warengeschäfte nach unternehmensweit einheitlichen Vorgaben, die allgemein bekannt zu einem identischen Erscheinungsbild der einzelnen Geschäfte führen. Dazu gibt es nicht nur schriftliche Anweisungen an die "Visual Merchandieser", sondern sogar als Fotografie mitgeteilte Muster (vgl. I/82), nach denen die jeweilige Gestaltung vorzunehmen ist. Dies lässt einen nennenswerten eigenen Entscheidungsspielraum im Sinne selbständigen Handelns nicht zu. Wenn sogar die Lage und Präsentation von Jacken und Hosen bildlich vorgegeben wird, betrifft die Tätigkeit des Visual Merchandieser lediglich die saubere, ordentliche und präzise Umsetzung ins einzelne gehender Anweisungen, nicht aber die selbständige Gestaltung von Schaufenstern und Warenpräsentationen nach nur allgemeinen Anweisungen. Soweit gegebenenfalls eine Anpassung der Vorgaben aufgrund der räumlichen Gegebenheiten erforderlich sein sollte, macht dies erkennbar nicht den überwiegenden Anteil der Arbeitszeit von Frau K. aus. Aus der exemplarische Tätigkeitsauflistung des Betriebsrats für Frau K. über den Zeitraum mehrerer Wochen (vgl. II/75 ff.) ergibt sich nichts Anderes. Diese Auflistung gibt im Wesentlichen die Tätigkeiten einer Angestellten in der Dekoration wieder, die nach Anweisungen der Unternehmenszentrale oder des Storemanager ausgeübt wird. Soweit einzelne Tätigkeiten von der täglichen oder wöchentlichen Routine abweichen und eigene Entscheidungen erforderlich machen sollten, haben diese auch nach den Angaben des Betriebsrats einen nur geringen Umfang und erreichen jedenfalls bei weitem nicht das in § 11 Nr. 6 MTV genannte Maß der "überwiegenden Tätigkeit". dd) Der Arbeitnehmer Sch. ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Betriebsrates in die Beschäftigungsgruppe II des Gehalts-TV eingruppiert. Er erfüllt das dort genannte Tätigkeitsbeispiel des "Angestellten in Lager und Expedition. Sachkundiges Prüfen von ein- und ausgehender Ware". Auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale kann er nicht als "Lagererster" oder "Lagerverwalter mit den notwendigen Branchen- und Gesetzeskenntnissen" im Sinne der Beschäftigungsgruppe III angesehen werden. Die von der Arbeitgeberin gewählte Bezeichnung "Stockroom Associate" entspricht auch nach den Darlegungen des Betriebsrates dem Begriff der "Angestellten in Lager und Expedition. Sachkundiges Prüfen von ein- und ausgehender Ware", wie er in Beschäftigungsgruppe II des Gehalts-TV verwendet wird. Als "Lagererster" oder "Lagerverwalter" im Sinne der Beschäftigungsgruppe III des Gehalts-TV kann allenfalls der dem Kläger vorgesetzte "Stockroom Manager" oder der "Sales Supervisor" angesehen werden, als welcher der Arbeitnehmer Sch. aber nicht eingestellt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, wenn der Betriebsrat meint, diese Zuständigkeitsregelungen bestünden nur auf dem Papier. Maßgeblich für die tarifvertragliche Einordnung sind die Tätigkeiten, die dem Kläger vom Arbeitgeber übertragen wurden und nicht diejenigen, die er sich anmaßt. So mag der Arbeitnehmer Sch. meinen, dass er tatsächlich Vorgesetztenfunktionen ausübt, die eigentlich Frau E. auszuüben hätte. Damit gibt der Betriebsrat aber nicht einmal zu erkennen, dass diese Tätigkeiten dem Arbeitnehmer Sch. übertragen worden sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und dem Vortrag des Betriebsrates hierzu. Hieraus kann nur abgeleitet werden, dass der Arbeitnehmer Sch. nach konkreten detaillierten Vorgaben Tätigkeiten in einem Lager ausübt, wobei er insbesondere genau und präzise bestimmte Kontrolltätigkeiten durchzuführen hat. Soweit der Betriebsrat auf bestimmte Tätigkeiten des Arbeitnehmers Sch. im Zusammenhang mit der Personaleinsatzplanung hinweist, ist in keiner Weise zu erkennen, was dies mit einer Tätigkeit als Stockroom Associate zu tun hat. Entgegen der verbalen Bekundung stehen solche Tätigkeiten ganz offensichtlich in Zusammenhang mit der Stellung des Arbeitnehmers Sch. als Betriebsratsvorsitzender, was aber nach §§ 37 Abs. 1, 78 Satz 2 BetrVG für die Frage der Eingruppierung keine Rolle spielen darf. Warum und in welcher Weise ein Stockroom Associate sonst mit Personaleinsatzfragen zu tun hätte, wird vom Betriebsrat nicht plausibel dargelegt oder wäre auch nur im Ansatz nachvollziehbar. Die Auflistung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers Sch. durch den Betriebsrat (vgl. II/69 ff.) gibt kein anderes Bild. Insbesondere lässt sich daraus nicht eine Tätigkeit, die selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen im Sinne der Beschäftigungsgruppe III ausgeübt wird, ableiten. Aus der Auflistung ergibt sich lediglich, dass Herr Sch. sorgfältig und genau bestimmte Lagerarbeiten durchführen muss, zu denen er aber konkrete und sehr detaillierte Vorgaben von seinen Vorgesetzten oder durch das "Stockroom Manual" (vgl. II/112 ff.) erhält. Für einen nennenswerten Umfang von selbständigen Entscheidungen, das heißt: den überwiegenden Teils der Beschäftigung betreffend, bleibt dabei kein Raum. Solches lässt sich auch nicht den Tätigkeitsaufschrieben entnehmen. Diese betreffen ganz überwiegend gewöhnliche Lagertätigkeiten. Dass für ein nennenswertes Stück "Selbständigkeit" in diesem Zusammenhang kein Platz ist, zeigt bereits das "Stockroom Manual" (vgl. II/112 ff.), in welchem auf fast dreißig Seiten mit Text, Grafiken und Fotos jede noch so kleine Gegebenheit und jeder Ablauf im Lager beschrieben und vorgegeben wird, bis hin zu einer mit 12 Fotos unterstützten und mit genauen Anweisungen versehenen Darstellung des Auspackprozesses (vgl. II/126) oder elementaren praktischen Tipps, "Wie öffne ich den Kartondeckel?" (vgl. I/139; drei Fotos, jeweils mit beschreibendem Kommentar). III. Im vorliegenden Verfahren werden Kosten nicht erhoben, § 2 Abs. 2 GKG. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen der §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.