Beschluss
7 TaBV 30/23
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:0821.7TABV30.23.00
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Beschluss des Gerichts vom 21.08.2024, 7 TaBV 28/23, der vollständig dokumentiert ist.
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 ABN 3/25)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30.10.2023, Az.: 7 BV 25/23 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Beschluss des Gerichts vom 21.08.2024, 7 TaBV 28/23, der vollständig dokumentiert ist. (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 ABN 3/25) 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30.10.2023, Az.: 7 BV 25/23 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin R.. Die Beteiligte zu 1 und Arbeitgeberin ist ein Konzeptunternehmen, das nach einem einheitlichen Marketingkonzept identische (Eigen-) Produkte in ähnlich aufgebauten Einrichtungshäusern vertreibt. Der Beteiligte zu 2 ist der im Einrichtungshaus in K. gebildete neunköpfige Betriebsrat, dessen Vorsitzende Frau Z. ist. Es finden der Manteltarifvertrag Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 22.07.2008 mit den Änderungen durch den Ergänzungstarifvertrag vom 30.06.2011 (im Folgenden: MTV) und der Gehaltstarifvertrag Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 09.07.2019 (im Folgenden: GTV) in der jeweils gültigen Fassung kraft arbeitgeberseitiger Tarifbindung Anwendung. Sie stellen die im Betrieb geltende Vergütungsordnung dar. Im Einrichtungshaus in K. besteht eine Abteilung "ComIn" (Communication & Interior). Diese Abteilung ist zuständig dafür, das A-Sortiment in Zusammenarbeit mit den Bereichen Verkauf und Logistik in Szene zu setzen und in den verschiedenen Bereichen des Einrichtungshauses die Produkte der Arbeitgeberin verkaufsfördernd darzustellen. Die Gestaltung des Einrichtungshauses beruht grundsätzlich auf zentralen Konzeptvorgaben. Hierzu werden zentralseitig entwickelte Vorgaben zunächst in den örtlichen Hausleitungsgruppen besprochen und gegebenenfalls auf die lokalen Besonderheiten angepasst. Vier Mal im Jahr finden sogenannte Launches statt, bei denen bestimmte Abteilungen oder Produktbereiche umgebaut werden. Zudem werden zweimal im Jahr sog. Fresh-ups, die eine saisonale Umgestaltung einzelner Bereiche beinhalten, durchgeführt. Hierbei werden bestimmte Produkte saisonal ausgetauscht (z. B. Wechsel von Sommer- und Winterbettwäsche). Zudem gibt es Anpassungen aufgrund von Produktwechseln, Marktanpassungen, Integration von neuen Produkten oder Mitarbeiterbedürfnissen und Vitalität, sogenannte PCO (Product Change Offer). Wegen des Inhalts des Kompetenzprofils der Stelle/Funktion "Interior Designs Co-Worker / Com&In" wird auf die Anlage AG 3, Bl. 87 ff. d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben der Arbeitgeberin vom 07.08.2023 wurde der Betriebsrat über die beabsichtigte Einstellung und Eingruppierung der Mitarbeiterin R. zum 01.09.2023 in die Tätigkeitsgruppe G II/3. Berufs- und Tätigkeitsjahr unterrichtet und um Zustimmung gebeten. Die Mitarbeiterin R. verfügt über einen Bachelor-Abschluss im Bereich Design. Das Unterrichtungsschreiben lautet auszugsweise: "Vorgesehener Arbeitsbereich: Communication & Interior Design Vorgesehene Eingruppierung als: Communication & Interior Design Co-worker in Tarifgruppe: G II/3. Berufs- und Tätigkeitsjahr. " Mit einstimmigem Beschluss vom 14.08.2023 stimmte der Betriebsrat der Einstellung der Mitarbeiterin R. zu, verweigerte jedoch die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin in die Tarifgruppe G II/3. Berufsjahr und teilte der Arbeitgeberin die Zustimmungsverweigerung schriftlich unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche mit. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise: "Die von euch geplante Eingruppierung in die Tarifgruppe G II widerspricht der Systematik des Tarifvertrages Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz. Laut euren Angaben soll R. als Comln Mitarbeiterin beschäftigt werden und u.a. laut Kompetenzprofil folgende Tätigkeiten ausüben: 1. 'relevante, funktionelle, ästhetische und kommerzielle Heimeinrichtungslösungen entwickeln ... ' 2. '... hält sich auf dem Laufenden ..., um Creative Directions ... zu entwickeln …' 3. 'Wunsch, gesteckte Ziele zu übertreffen und Arbeitsweisen zu verbessern' 4. 'Fähigkeit, neue Ideen zu entwickeln' 5. '... übernimmst auch Verantwortung für Führung, indem du dich selbst führst.' Diese Tätigkeiten fallen unserer Ansicht nach eindeutig unter die Tarifgruppe G III, welche wie folgt beschrieben wird: 'Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert ... ' Die von euch geplante Eingruppierung verstößt gegen den Tarifvertrag. Wir verweigern somit die Zustimmung." Mit am 15.08.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag begehrt die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiterin R. in die Tarifgruppe G II, 3. Bj. Die Arbeitgeberin hat mit Schriftsatz vom 05.10.2023 klargestellt, dass sie mit ihren Ausführungen im vorliegenden gerichtlichen Verfahren eine vermeintlich unzureichende Information nachhole, und den Betriebsrat aufgefordert, der beantragten Eingruppierung nach entsprechender Lektüre nunmehr zuzustimmen. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung sei zu ersetzen, da die Beschäftigten zutreffend in die Tarifgruppe G II eingruppiert seien. Sie hat vorgetragen, es sei zunächst am Abteilungsleiter der Abteilung ComIn, die konkrete Planung zu gestalten, den Ablaufplan zu entwickeln, die visuelle Richtung vorzugeben und die konkrete Warenpräsentation zu entwickeln. Er gestalte Vorschläge für die optimalen Präsentationtechniken und die damit verbundenen Medien, so dass die gesetzten Ziele erreicht werden könnten. Er dokumentiere die kreative Richtung und die Auswahl an Medien mithilfe eines Ablaufplans oder Moodboards und präsentiere dem Commercial Team die kreative Richtung vor dem Workbriefmeeting. Die Aufgabe der Mitarbeiter - wie auch der Beschäftigten R.- bestehe darin, die zentral seitig vorgegebenen, von der Hausleitungsgruppe und dem Abteilungsleiter auf die lokalen Besonderheiten konkret umgesetzten Konzepte abzuarbeiten. Soweit "Roomsettings" zu erstellen seien, sei die bereits fertig erstellte zentrale Planung an die lokalen Gegebenheiten nach hausinternen Vorgaben (räumlich oder sortimentsbezogen) anzupassen und lokale zielgruppenrelevante Besonderheiten im Programm REVIT (Architektur-Programm, Erstellung einer dreidimensionalen Planung) zu berücksichtigen. Ferner seien die Mitarbeiter damit betraut, Kommunikationsmaterial (zum Beispiel Plakate) unter Zuhilfenahme von Grafik-Programmen und unter Berücksichtigung/Einhaltung der A-Gestaltungsprinzipien und des A-Konzepts hinsichtlich Gestaltung und Formulierung und Formsprache zu erstellen. Überdies würden durch die Mitarbeiter im Verkaufsbereich Accessoires, welche nicht länger verkauft werden, durch neu im Sortiment befindliche Produkte, unter Berücksichtigung der darzustellenden Lebenssituation, Preis- und Stilgruppe ausgetauscht. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, auf die hier fragliche Beschäftigte treffe das Tätigkeitsbeispiel "Dekoration" (G II) zu. In Tarifgruppe G II würden nur Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung eingruppiert. Dies sei für die vorliegende Tätigkeit die Berufsausbildung Gestalter für visuelles Marketing. Die Tarifvertragsparteien gingen mithin davon aus, dass zur Ausübung der Arbeit als Gestalter für visuelles Marketing die Eingruppierungsmerkmale in der Tarifgruppe G II (einfache kaufmännische Tätigkeit) zutreffend seien und nur solche Tätigkeiten, die über dem in der Berufsausbildung liegenden Niveau lägen und daher sowohl „erweiterte Fachkenntnisse“ wie auch zusätzlich "größere Verantwortung“ erforderten, der Tarifgruppe G III zuzuordnen seien. In der Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing lernten die Auszubildenden insbesondere die Präsentation von Waren, Produkten und Dienstleistungen sowie Werbung, Events, Öffentlichkeitsarbeit und Promotion. Sie dekorierten Schaufenster und Erlebnisräume und planten Veranstaltungen oder Verkaufsaktionen, um das Interesse potenzieller Kunden zu wecken. Bei der Entwicklung ihrer Gestaltungskonzepte bezögen sie aktuelle Trends mit ein und achteten darauf, dass auch die Unternehmensphilosophie kommuniziert werde. Sie verstünden sich darauf, Licht, Formen, Farben und andere Gestaltungselemente effektvoll einzusetzen. Zudem beschafften sie Werkstoffe oder Präsentationsmittel. Mit Grafik-, Layout- und Bildbearbeitungsprogrammen erstellten sie Konzeptentwürfe und gestalteten Präsentationsmittel. Kosten- bzw. Angebotskalkulationen sowie Erfolgskontrollen gehörten ebenfalls zu ihren Aufgaben. Gestalter für virtuelles Marketing verrichteten daher nicht nur einfache, schematische Arbeiten, die bis ins Kleinste vorgegeben seien, sondern erarbeiteten anhand von Vorgaben mit ihren, in der Berufsausbildung vermittelten Fähigkeiten die Präsentation von Waren, Verkaufsaktionen etc. Im Unterschied zur Tarifgruppe G II sei bei der Tarifgruppe G III nicht nur auf den abgeschlossenen Ausbildungsberuf abzustellen. Vielmehr hätten die Tarifpartner in der Tarifgruppe G III das Berufsbild Schauwerbegestalter dadurch ergänzt, dass dessen Tätigkeit sowohl erweiterte Fachkenntnisse (also über dem Niveau dessen, was in einer entsprechenden Berufsausbildung vermittelt werde), wie auch zusätzlich größere Verantwortung erfordere. Ausdrücklich genannt sei hier, dass eigene Entwürfe erstellt werden müssten und nach diesen selbstständig zu arbeiten sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Für Mitarbeiter bestünden genaue Vorgaben, erweiterte Fachkenntnisse seien nicht vonnöten. Auch eine größere Verantwortung sei nicht erforderlich. Die Mitarbeiter ComIn seien nicht laufend und ständig mit der Implementierung neuer Interieure befasst. Vielmehr stellten diese Arbeiten typische Projekttätigkeiten dar, die nicht ständig aufträten. Die Mitarbeiter seien mit nachfolgenden Aufgaben betraut, deren zeitliche Inanspruchnahme sich wie folgt darstelle: Routinearbeiten 70% - 20% Morgenrunden (inkl. Pflege) - 20% Sortimentswechsel - 20% Pflege der AutoCAD- und REVIT-Pläne (in Projektphasen bis zu 50% der Arbeitszeit) - 10% Teilnahme an Schulungen und Abteilungsrunden Projektarbeit 30%. Zu den Aufgaben der Beschäftigten gehöre, zentralseitig vorgegebene, saisonal angepasste A-Konzepte für einzelne Abteilungen und Produktbereiche mit umzusetzen. Hierher gehörten die sogenannten Launches. Bei diesen werde der Großteil der Launch-Planung für das Einrichtungshaus K. 1:1 von der Global/DE Planung übernommen. Selbst die Planungen, welche einen größeren Anpassungsbedarf hätten, entsprächen bezüglich der kreativen Ausgestaltung immer noch der Global/DE Planung. Es würden keine Änderungen an Farbkonzept, Auswahl der Produkte usw. vorgenommen. Wenn überhaupt, würden ausnahmsweise vorgegebene Entwürfe angepasst, etwa aufgrund anderer Flächenverhältnisse. Die Umsetzung bedürfe immer einem Zusammenspiel der drei Fachbereiche "Sales", "ComIn" und "Logistik". Die Entscheidungen würden im Commercial Team (Abteilungsleiter Sales, Abteilungsleiter ComIn und Abteilungsleiter Logistik) getroffen und dann auf die entsprechenden Teammanager der Fachbereiche Sales, ComIn und Logistik heruntergebrochen. Erst dann kämen die involvierten "Mitarbeiter", um deren Eingruppierung es vorliegend gehe, ins Spiel. Die lokalen Änderungen hätten einen geringfügigen Umfang. Es handele sich vielmehr um einen fremden Entwurf, der auf Anweisung und in Absprache mit dem Vorgesetzten abzuändern sei. Es sei mitnichten so, dass bei sämtlichen Planungen und Umbauten stets Anpassungen an örtliche Gegebenheiten erfolgen müssten. Selbst wenn Anpassungen vorgenommen würden, seien diese sehr überschaubar und stellten keineswegs eigene Entwürfe, nach denen selbstständig gearbeitet werde, dar, wie dies die Tarifgruppe G III voraussetze. Auch bei den Fresh-ups sei der zuständige Mitarbeiter nicht frei, sondern unterliege dem A-Konzept. Auch hier erfolgten Anpassungen immer im Zusammenspiel mit dem betroffenen Teammanager Sales. So mache der Mitarbeiter ComIn dem Teammanager Vorschläge (anhand des A-Konzepts), aber letzten Endes entscheide der Teammanager Sales Zentralseitig veranlasste Umbaumaßnahmen unterlägen ebenfalls den Global/DE Vorgaben, da es das Ziel sei, dass jedes Einrichtungshaus weltweit (und angepasst deutschlandweit) dasselbe Erscheinungsbild vermittele. In diesem Rahmen gebe es den sogenannten Workplan DE, der vorgebe, welche Umbaumaßnahmen stattfinden sollen. Im Workplan sei festgelegt, welche konkreten Roomsettings dies seien und welches neue Erscheinungsbild für diese vorgegeben werde. Der Mitarbeiter ComIn habe immer eng an der Global/DE A-Planung zu arbeiten, um das gewünschte einheitliche Erscheinungsbild aller Einrichtungshäuser zu erreichen. Farbkonzept, Stilrichtung, Lebenssituation und Produkte seien genau vorgegeben. Abweichungen träten nur auf, wenn eine Anpassung an räumliche Gegebenheiten notwendig sei oder bestimmte Produkte nicht verfügbar seien. Zu jedem Roomsetting gebe es eine genaue Beschreibung. Diese enthalte unter anderem die vorgegebene Living Situation, eine ausführliche Beschreibung von dem, was das Roomsetting vermitteln solle, vorgegebene Produkte und eine vollständige Planung. Weiterhin gebe es zu jedem Roomsetting einen seitens Global/DE vorausgefüllten Workbrief. Dieser Workbrief werde von dem Fachbereich Sales (zuständiger Teammanager Sales), zusammen mit dem Teammanager ID, minimalst ergänzt/angepasst, wobei hier teilweise Texte 1:1 aus der Beschreibung des Roomsettings übernommen würden. Dieser angepasste Workbrief stelle dann die konkrete Arbeitsanweisung dar. Von eigenen Entwürfen der Mitarbeiter, nach denen selbstständig gearbeitet werde, könne auch hier keine Rede sein. Auch lokale Anpassungen aufgrund PCO würden durch das Commercial Team initiiert, entschieden und verantwortet. Hierzu bekomme der Fachbereich Sales ein Package (Unterlagen) von A DE aus H. und sichte dieses im ersten Schritt. Das Package enthalte unter anderem Listen mit den Neuheiten, welche dann im Einrichtungshaus gezeigt werden sollten. Sales prüfe/bestimme anhand des sog. Layouts, an welcher Stelle die Neuheiten platziert werden sollten. Die vorrangige Aufgabe des beteiligten Mitarbeiters aus dem Bereich ComIn sei es damit allein, die Vorgaben von DE (unter anderem vordefinierte Flächen, vordefinierte Produkte, Belegungsplätze und Farbkonzept) und die Vorgaben/Wünsche des Bereiches Sales umzusetzen. Dass die Mitarbeiter für ihre Arbeit verschiedene Software-Anwendungen beherrschen müssten, sei für die konkrete Eingruppierung völlig ohne Belang. Bei den Software-Programmen handele es sich letztlich nur um Werkzeuge, deren Beherrschung von einer ausgebildeten Fachkraft standardmäßig erwartet werden könnten. Die für Roomsettings zentralseitig bereitgestellten Planungen seien technisch nicht automatisch in REVIT eingespielt. Dies liege einerseits daran, dass zentralseitig Planungen teilweise nicht im REVIT-Format, sondern in AutoCAD-Format zur Verfügung gestellt würden. In diesem Fall habe der Mitarbeiter ComIn als Vorlage eine AutoCAD-Datei, welche eine detaillierte Planung der jeweiligen Flächen beinhalte (unter anderem Skizzen und Produktlisten) und übertrage diese in REVIT. So könne der Mitarbeiter ComIn unter anderem die Raumform übernehmen und über eine Auswahlliste die entsprechenden Produkte in den Raum einfügen. Teilweise gebe es wohl auch Planungen der Zentrale, welche einfach in REVIT "kopiert" werden könnten. Die Planung in REVIT sei nur zum Zeitpunkt der Einführung von REVIT eine Planung auf dem "leeren Papier" gewesen. Mit der Einführung von REVIT seien zwei Mitarbeiter als Superuser festgelegt worden. Diese hätten die Layouts des Einrichtungshauses K. in REVIT übertragen. Durch die Aufbereitung / Vorbereitung von REVIT könne nun jeder Mitarbeiter ComIn auf das aktuelle Layout des Einrichtungshauses zugreifen und dieses als Grundlage nutzen, um Änderungen / Anpassungen vorzunehmen. Selbst wenn die Planung nicht automatisch in REVIT übertragen werde, sei REVIT so gut mit "Daten gefüttert/aufbereitet", dass der Mitarbeiter ComIn letztlich eine vorhandene Grundlage/ein aktuelles Layout nutze, welches er entsprechend der zentralseitig gefertigten und für K. bindenden Planung anpasse. Eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats sei erfolgt. Diesem seien aufgrund eigener Wahrnehmung die hier streitgegenständlichen Arbeitsplätze und Abläufe bekannt. Seit Eröffnung des A-Einrichtungshauses in K. existiere der Bereich ComIn mit im Wesentlichen identisch gebliebenen Aufgaben. Der Betriebsrat habe den Einstellungen und Eingruppierungen der bereits hier beschäftigten Arbeitnehmer zugestimmt. Seine Ausführungen zu den Abläufen bestätigten, dass diesem die Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe und Arbeitsweisen bei ComIn bekannt seien. Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Eingruppierung von Frau R. als Mitarbeiterin (Communication & Interior Design Co-Worker) im Bereich ComIn in die Tarifgruppe G II, 3. Bj. des Gehalts- und Lohntarifvertrages Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 09.07.2019 zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, es bestünden Zweifel, ob er von der Arbeitgeberin ordnungsgemäß über die beabsichtigte Eingruppierung der Mitarbeiterin R. unterrichtet worden sei. Im Anhörungsschreiben sehe die Arbeitgeberin eine Eingruppierung als "Communication & Interior Design Co-worker" vor. Eine solche Bezeichnung, insbesondere im Sinne eines Tätigkeitsbeispiels, verwende der einschlägige Tarifvertrag nicht. Für ihn sei allenfalls anhand des bei der Arbeitgeberin bestehenden sog. Kompetenzprofils erkennbar, welche Anforderungen und Aufgaben mit dieser Tätigkeit verbunden seien. Die im Kompetenzprofil festgeschriebenen Aufgaben seien allerdings äußerst vage und unbestimmt, so dass eine konkrete Zuordnung zu Gehaltsgruppen und Gruppenstufen nach dem Tarifvertrag nicht möglich sei. Die von der Mitarbeiterin zu verrichtende Tätigkeit im Bereich ComIn erfülle das Tätigkeitsbeispiel einer Schauwerbegestalterin, die selbstständig nach eigenen Entwürfen arbeite und rechtfertige daher eine Eingruppierung in die Tarifgruppe G III des Tarifvertrages. ComIn sei auch zuständig für die Erstellung von Planungen und Detailzeichnungen im gesamten Einrichtungshaus mit entsprechender Software, insbesondere REVIT - einer englischsprachigen 3D-Planungssoftware für Architekten, Gebäudetechniker und Tragwerksplaner. Neben den sogenannte Launches fänden auch außerhalb saisonaler und zentraler Anforderungen regelmäßig Anpassungen statt, die auf örtliche Bedürfnisse zurückgingen und in Abstimmung zwischen der Mitarbeiterin ComIn und den Abteilungsleitern bzw. Teamleitern der Bereiche Sales oder Logistik vorgenommen würden. Dass der Abteilungsleiter neben der Vorgabe der visuellen Richtung zudem die konkrete Planung zu gestalten, den Ablaufplan und die konkrete Warenpräsentation zu entwickeln habe, müsse ausdrücklich bestritten werden. Ebenso wenig gestalte er Vorschläge für die optimale Präsentationstechnik und die damit verbundenen Medien, noch dokumentiere er die Auswahl an Medien mithilfe eines Ablaufplans oder Moodboards. Es sei auch nicht richtig, dass die Aufgabe der Mitarbeitenden im Bereich ComIn allein darin bestehe, zentralseitig vorgegebene, von der Hausleitungsgruppe und dem Abteilungsleiter auf die lokalen Besonderheiten angepasste Konzepte abzuarbeiten. Die Mitarbeiter im Bereich ComIn würden vielmehr nach Entwicklung des konkreten Ablaufplans für das Planungsvorhaben durch die Teamleiter die konkrete Planung und Warenpräsentation vornehmen. Der Mitarbeiter müsse für jede vorzunehmende Planung in REVIT zunächst selbstständig unter anderem Aufmaße von Räumen und Flächen nehmen und schriftliche Arbeitsaufträge sowie Grob- und Feinlayouts für Umbauten erstellen. Er erarbeite hierbei eigenständig Lösungsvorschläge und Entwürfe für die Umsetzung im Einrichtungshaus in K. In Zusammenarbeit und Absprache mit den Abteilungen Verkauf und Logistik spreche er dabei lokale Anpassungen ab und entscheide mit diesen über die Umsetzung. Es sei am Mitarbeiter, einen Entwurf für die Planung zu erstellen und dem Commercial Team - bestehend aus den Abteilungen Logistik, Verkauf und ComIn - vorzustellen. Soweit diesbezüglich zentrale Vorgaben bestünden, könnten diese nicht einfach umgesetzt werden, sondern müssten stets in REVIT übertragen, das heiße neu geplant werden. Auch die Ausgestaltung der Planung könne nicht einfach übernommen werden, sondern es seien in der Regel Änderungen erforderlich und Entscheidungen darüber zu treffen, welche Anpassungen in welchem Maße erfolgen könnten. Hierbei brächten die Mitarbeitenden ihre Kompetenz in Heimeinrichtungslösungen zum Ausdruck, wie es das Kompetenzprofil umschreibe. Aufgrund dieser vom Mitarbeiter zu erstellenden Entwürfe, deren Umsetzung vom Commercial Team "abgesegnet" werde, erfolgten die weiteren Umsetzungsschritte der Materialbestellungen für den Umbau sowie der Umbau durch Fremdfirmen. Der Mitarbeiter fungiere dabei als Ansprechpartner und sei für die Kontrolle des Umbaus verantwortlich. Nach der Planungs- und Vorbereitungsphase sei es die Aufgabe des Mitarbeiters, die Ausgestaltung von Räumlichkeiten vorzunehmen auf Grundlage des eigens erstellten Planungsentwurfs. Während des gesamten Planungs- und Umsetzungsprozesses sowie im Nachgang hierzu verantworte der Mitarbeiter einen bestimmten Zuständigkeitsbereich. Er übernehme die Verantwortung für die Einhaltung des zeitlichen Rahmens, die Instandhaltung und insbesondere die Mitarbeiter- und Kundensicherheit, sei Ansprechpartner für die Team- bzw. Abteilungsleiter der Bereiche Sales/Verkauf und Logistik im Fall von Anpassungsbedürfnissen, beispielsweise aufgrund von Produktwechseln sowie Beschaffungsschwierigkeiten, und spreche diese mit den Schnittstellen ab und nehme Veränderungen selbstständig vor. Dass die Mitarbeiterin nicht bloß zentralseitige Vorgaben abarbeite, bestätige auch das Kompetenzprofil der Arbeitgeberin, wonach die Tätigkeit als Communication & Interior Design Co-Worker die Kompetenz erfordere, neue Ideen und Konzepte zu entwickeln, zu visualisieren und zu präsentieren. Dem entspreche es, dass die Mitarbeitenden eine eigene Planung für den von ihnen zu verantwortenden Bereich entwürfen und für diesen Bereich sodann die Verantwortung von der Planung bis hin zur Umsetzung sowie Ausgestaltung und Instandhaltung bzw. Veränderung des Bereichs übernähmen. Hiernach treffe auf die hier dargestellte Tätigkeit, die als einheitliche Gesamttätigkeit zu betrachten sei, das Tätigkeitsbeispiel einer „Schauwerbegestalterin, die selbständig nach eigenen Entwürfen arbeitet“ zu. Für die Tätigkeit im Bereich ComIn werde als Grundvoraussetzung eine Ausbildung im Bereich Interior Design genannt und Wissen und Erfahrung in der Anwendung von relevanter Software (z. B. Auto-CAD) vorausgesetzt. Soweit die Arbeitgeberin in diesem Bereich ausbilde, erlernten die Auszubildenden den Beruf eines Gestalters für visuelles Marketing, welcher bereits seit dem Jahr 2003 den Beruf des Schauwerbegestalters ersetzt habe. Diese Ausbildung dürfte aber als Mindestvoraussetzung anzusehen sei. Die Tätigkeit in der Abteilung ComIn erfordere eine eigenständige, planerisch-gestalterische Arbeit, welche insbesondere mit der 3D-Planungssoftware REVIT umgesetzt werde. Bezüglich der Software-Anwendungen gingen die Anforderungen deutlich über die Anforderungen der Ausbildung zum Schauwerbegestalter bzw. zum Gestalter für visuelles Marketing hinaus. Der Ausbildung zur Gestalterin für visuelles Marketing entspreche das Richtbeispiel einer Schauwerbegestalterin, das aber begrifflich der Tarifgruppe G III zugeordnet sei. Soweit nach dem Tarifvertrag weiterhin gefordert werde, dass Arbeiten selbstständig und nach eigenen Entwürfen zu verrichten seien, treffe dies auch auf die von den Mitarbeitenden im Bereich ComIn auszuübende Tätigkeit zu. Zentrale Aufgabe der Mitarbeiter im Bereich ComIn sei die Planung, Vorbereitung, Umsetzung und Ausgestaltung von sog. Roomsettings oder sog. VM. Wesentlich dabei sei, dass die Mitarbeiter nicht lediglich vorgegebene Entwürfe anpassten, sondern selbst planten und den Schnittstellen bzw. dem Commercial Team im Falle von Launches präsentierten. Die Planung und Präsentation müssten die Mitarbeitenden selbstständig anhand eigener Entwürfe in REVIT vornehmen. Das Commercial Team treffe auf der Grundlage von Planungsvorarbeiten der Mitarbeiter Entscheidungen. Insofern hätten die Mitarbeiter sehr wohl einen eigenen Entwurf einer Planung nach Vorgaben erstellt und hierbei bereits Änderungen bzw. Anpassungen vorgenommen und dem Commercial Team eigene Vorschläge unterbreitet. Das Commercial Team treffe sodann allenfalls die Letztentscheidung zur Umsetzung im Einrichtungshaus. Dass Anpassungen bzw. Änderungen an den zentralen Vorgaben erfolgten, sei der Regelfall und nicht die Ausnahme. Allein aufgrund der mangelnden Warenverfügbarkeit, aber auch sonstiger Umstände, sei eine 1:1 Umsetzung (fast) nicht möglich. Frau R. verfüge als ausgebildete Fachkraft gerade nicht über Kenntnisse und Fähigkeiten im Zusammenhang mit REVIT, sondern müsse diese im Weiteren noch erlernen. Insofern würden in der Tätigkeit erweiterte Fachkenntnisse gefordert, die über das Ausbildungsniveau deutlich hinausgingen. Im Übrigen handele es sich bei REVIT/AutoCAD um fremdsprachige Programme, so dass der Umgang mit Englisch als Fremdsprache zu den Anforderungen an die Tätigkeit gehöre. Auf eine größere Verantwortung komme es nicht an. Zudem bestehe diese damit, dass die Mitarbeiter für einen konkreten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich die gesamte Verantwortung von der Planung bis hin zur Umsetzung und Ausgestaltung übernähmen. Das fange bei sogenannten Morgenrunden an, in denen die Mitarbeiter dafür Sorge trügen, dass ihr Bereich jeden Tag so aussehe "wie am ersten Tag", das heiße es sei die Aufgabe der Mitarbeiter für die Kundensicherheit Sorge zu tragen, die Warenverfügbarkeit zu prüfen, dafür Sorge zu tragen, dass die Räumlichkeiten den Anforderungen an Vorgaben entsprächen, aber auch verkaufsfördernd dargestellt würden. Sämtliche hiermit verbundenen Anpassungen veranlassten die Mitarbeiter selbst und/oder im Austausch mit den Schnittstellen der Logistik/TL und des Verkaufs/TL, für diese seien die Mitarbeiter des ComIn auch Ansprechpartner, also auf Teamleiter-Ebene und träfen die erforderlichen Entscheidungen. Zur größeren Verantwortung gehöre aber auch das Zeitmanagement, dass die Mitarbeiter entsprechend der Planungen dafür Sorge trügen, dass alles in der vorgegebenen Zeit bleibe. Damit hebe sich die zu tragende Verantwortung von der eines normalen kaufmännischen Angestellten der Tarifgruppe G II deutlich ab. Das Arbeitsgericht hat aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 30.10.2023 Beweis erhoben über die Behauptung des Betriebsrats, die Mitarbeiter im Bereich ComIn würden bei der Planung und Ausgestaltung von sogenannten Roomsettings oder sogenannten VM nicht lediglich vorgegebene Entwürfe anpassen, sondern diese selbst planen und den Schnittstellen bzw. dem Commercial Team im Falle von Launches präsentieren; die Planung und Präsentation müssten die Mitarbeitenden selbstständig anhand eigener Entwürfe in REVIT vornehmen, durch Vernehmung der Betriebsratsvorsitzenden Z.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.10.2023 (Bl. 232 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 30.10.2023 die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Frau R. als Mitarbeiterin (Communication & Interior Design Co-Worker) im Bereich ComIn in die Tarifgruppe G II, 3. Bj. des Gehalts- und Lohntarifvertrags Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 09.07.2019 ersetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Zustimmungsersetzungsantrag sei begründet. Der Betriebsrat habe die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin R. zu Unrecht verweigert. Sie sei daher gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. Die für die gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG erforderliche ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch die Arbeitgeberin sei erfolgt. Die Arbeitgeberin habe den Betriebsrat jedenfalls im laufenden Zustimmungsersetzungsverfahren hinreichend über den zu besetzenden Arbeitsplatz unterrichtet. Hierzu sei sie befugt gewesen, da sie von dem Betriebsrat aufgrund des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit hätte erwarten können, dass dieser um Vervollständigung von ihm als unzureichend erachteter Angaben bitte. Der Betriebsrat habe seine Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin R. fristwahrend verweigert. Es fehle am Vorliegen eines gesetzlichen Widerspruchsgrundes, auf den der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung stützen könnte. Zwar genüge die Begründung des Widerspruchsschreibens den Begründungsanforderungen, allerdings sei die auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gestützte Zustimmungsverweigerung in der Sache nicht gerechtfertigt. Die Tätigkeit der Beschäftigten R. erfülle die Merkmale der von der Arbeitgeberin für zutreffend erachteten Tarifgruppe G II des Gehaltstarifvertrags Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 09.07.2019. Die Tätigkeit der Beschäftigten R. erfülle keines der für die Eingruppierung in die Tarifgruppe G III genannten Tätigkeitsbeispiele, insbesondere nicht dasjenige des Schauwerbegestalters, der selbstständig nach eigenen Entwürfe arbeite. Der Begriff des Entwurfs sei nach allgemeinem Sprachgebrauch gleichzusetzen mit einer Zeichnung oder einem Plan, nach dem jemand etwas ausführe oder anfertige. Es handele sich um einen eigenen Entwurf, wenn die Planung auf einer eigenen Gedankenarbeit des Erstellenden beruhe und diesem hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung zustehe. Ein selbstständiges Arbeiten sei anzunehmen, wenn eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung erfolge. Gemessen hieran fehle es bei der Tätigkeit der Mitarbeiter im Bereich ComIn und damit auch der Tätigkeit der einzugruppierenden Mitarbeiterin R. an einem Arbeiten nach eigenen Entwürfen. Aus diesem Grund könne dahinstehen, ob es für die Eingruppierung eine Auswirkung habe, dass die Ausbildung zum Schauwerbegestalter zwischenzeitlich durch diejenige des Gestalters für visuelles Marketing ersetzt worden sei. Soweit die Mitarbeiter Roomsettings für das Einrichtungshaus K. zu erstellen hätten, würden von diesen die Entwürfe und Planungen im Wesentlichen von der Zentrale aus der A Global/DE Planung übernommen. Hierbei würden den Mitarbeitern Stilrichtung, Farben und Möbel verbindlich vorgegeben, weshalb kein Raum mehr für den Mitarbeiter verbleibe, eine eigene gestalterische, kreative Gedankenarbeit durchzuführen und eigene Entscheidungen hinsichtlich des zu gestaltenden Endergebnisses des Roomsettings zu treffen. Die Mitarbeiter passten die vorgegebene Planung lediglich an die räumlichen Gegebenheiten des Einrichtungshauses K. an und nähmen kleinere Änderungen vor. Sofern den Mitarbeitern - etwa hinsichtlich der Wahl von nicht vorrätigen Ersatzartikeln - ein Entscheidungsspielraum verbleibe, sei dieser aufgrund der gleichwohl zu beachtenden Stil- und Farbvorgaben der zentralen Planung eng begrenzt. Der alleinige Umstand, dass die bis ins Einzelne getroffenen Vorgaben an räumliche und bauliche Gegebenheiten im Einrichtungshaus K. angepasst werden müssten und es hier zu kleineren Anpassungen kommen (müsse), rechtfertige es nicht, von einem eigenen Entwurf des Mitarbeiters im Tarifsinne zu sprechen. Zu dieser Überzeugung sei die Kammer unter Berücksichtigung der durchgeführten Beweisaufnahme gelangt. Bei den übrigen von den Mitarbeitern zu erbringenden Teilaspekten ihrer Tätigkeit komme ein Arbeiten nach selbstständigen Entwürfen ohnedies nicht in Betracht. Auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe G III seien nicht erfüllt. Gegenstand der tariflichen Bewertung sei gemäß § 9 Ziff. 2 MTV die "tatsächlich verrichtete Tätigkeit". Zwar fehle es an einer ausdrücklichen Bestimmung, nach der eine überwiegende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend sein solle. Jedoch handele es sich um einen allgemein anerkannten Grundsatz des Eingruppierungsrechts, dass sich die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzen könne. Anhaltspunkte dafür, die Tarifvertragsparteien des MTV hätten von dieser Regel abweichen wollen, bestünden nicht. Die Tätigkeitsbeispiele der Tarifgruppe G III bauten auf denjenigen der Tarifgruppe G II auf. Die Heraushebung müsse dabei kumulativ sowohl hinsichtlich der Fachkenntnisse als auch der Verantwortung gegeben sein. Für die Auslegung der Begriffe "erweitert" und "größer" könne dabei auf die Tätigkeitsbeispiele als Auslegungshilfe abgestellt werden. Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung in dem Berufsbild Schauwerbegestalter, nach derzeitigem Berufsbild Gestalter für visuelles Marketing unterfielen in der Tarifgruppe G II den Eingruppierungsmerkmalen der einfachen und/oder technischen Tätigkeit zum Beispiel Angestellte in der Dekoration. Da die Tarifgruppe G II eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze, seien Mitarbeiter in der Dekoration entsprechend ihrem Ausbildungsberuf als Schauwerbegestalter bzw. heute als Gestalter für visuelles Marketing zunächst in die Tarifgruppe G II eingruppiert. Im Unterschied zur Tarifgruppe G II sei bei dem Begriff des Schauwerbegestalters in der Tarifgruppe G III nicht nur auf den abgeschlossenen Ausbildungsberuf abzustellen, sondern die Tarifpartner hätten in der Tarifgruppe G III das Berufsbild Schauwerbegestalters dadurch ergänzt, dass dieser selbständig nach eigenen Entwürfen arbeiten müsse. Unabhängig davon, ob man die Tätigkeit des Communication & Interior Design Co-Workers als Gesamttätigkeit begreife oder in Einzeltätigkeiten unterteilen wolle, fehle es insgesamt an der Erfüllung des Merkmals der "größeren" Verantwortung. Eine solche "größere Verantwortung" im Tarifsinne meine, dass der Arbeitnehmer eine Verantwortung zu tragen habe, die größer als diejenige eines Angestellten mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit/technischer Tätigkeit sei. Unter "Verantwortung" verstehe man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verantwortung, das heiße die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten, sachgerechten und geordneten Verlauf nehme. In diesem allgemeinen Sinne sei unter "Verantwortung" die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Arbeitsbereich die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt würden. Für eine Eingruppierung in die Tarifgruppe G III genüge daher nicht die jedem Angestellten im kaufmännischen oder technischen Bereich obliegende Verantwortung für eine ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben. Vielmehr verlange die Tarifgruppe G III eine "größere" Verantwortung. Gemessen hieran erfordere die von der Beschäftigten im Bereich ComIn und damit auch der Mitarbeiterin R. ausgeübte Tätigkeit als Communication & Interior Design Co-worker keine größere Verantwortung. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Gründe II. des Beschlusses des Arbeitsgerichts (Bl. 247 ff. d. A.) Bezug genommen. Der genannte Beschluss ist dem Betriebsrat am 06.11.2023 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 01.12.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese mit am 06.02.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 05.02.2024 (innerhalb der durch Beschluss vom 15.12.2023 bis einschließlich 06.02.2024 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist) begründet. Zur Begründung der Beschwerde macht der Betriebsrat nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 19.04.2024 und 07.08.2024, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 293 ff., 513 ff., 564 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen inklusive Anlagen zusammengefasst geltend, er habe zu Recht die Zustimmung zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin R. in die Tarifgruppe G II/3. Berufsjahr verweigert. Die Mitarbeiterin sei vielmehr in die Tarifgruppe G III einzugruppieren. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass erstellten Entwürfe und Planungen der Zentrale im Wesentlichen von den Mitarbeitenden übernommen würden und kein Raum mehr für die Mitarbeitenden verbleibe, eine eigene gestalterische, kreative Gedankenarbeit durchzuführen und eigene Entscheidungen hinsichtlich des zu gestaltenden Ergebnisses zu treffen. Es sei nicht richtig, dass die zentralen Konzepte und deren Umsetzung durch A Global bzw. Deutschland derart eng vorgegeben seien, dass für das jeweilige Einrichtungshaus kaum Spielraum für Anpassungen bzw. Abweichungen bestehe. In diesem Zusammenhang sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Einrichtungshäuser zwar nach einem einheitlichen Grundkonzept aufgebaut seien, jedoch über unterschiedliche Grundrisse verfügten und sich deutlich im Hinblick auf die Größe der jeweiligen Abteilungen und somit hinsichtlich des zu planenden Layouts unterschieden. Es sei daher nicht möglich, zentrale Konzeptvorgaben einfach zu übernehmen. Vielmehr sei es stets geboten, diese Vorgaben an die räumlichen Gegebenheiten und Größenverhältnisse der jeweiligen Abteilungen vor Ort anzupassen. Die unterschiedlichen Größenverhältnisse der Abteilungen seien schließlich Ausdruck der Besonderheiten des lokalen Marktes eines Einrichtungshauses, die sich an den Kundenbedürfnissen ausrichteten. Um auf besondere Kundenbedürfnisse vor Ort eingehen zu können, sei es erforderlich im Hinblick auf Produktauswahl, Preisgestaltung etc. regelmäßig Anpassungen an die zentralen Vorgaben vorzunehmen. Bedingt durch diese Änderungen bzw. Anpassungen seien auch die Rahmenbedingungen der Gestaltung abzuändern und machten ein enges Zusammenspiel von Verkauf, Logistik und ComIn notwendig: der Verkauf entscheide, welche Produkte ausgewählt würden, die Logistik prüfe die Warenverfügbarkeit und ComIn sorge für die verkaufsfördernde Gestaltung. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die zentralen Vorgaben stets nur einen Ausschnitt aus dem zu planenden Layout der Abteilung beträfen und das Einfügen in die gesamte Abteilung nicht vorgäben. Zentralseitig seien lediglich die sog. A-Stilgruppen vorgegeben. Die Festlegung der Stilrichtung liege sodann beim Einrichtungshaus - innerhalb dieses obliege die Gestaltung bei den Mitarbeitenden. Soweit zentralseitige Vorgaben bestünden und umzusetzen seien, hätten diese eher den Charakter von Planungsvorschlägen. Den Mitarbeitenden verbleibe im Rahmen bestimmter Festlegungen sehr wohl viel Spielraum für eine eigene Gestaltung. Die Mitarbeitenden würden auch zur Nutzung des Spielraums und das Einbringen eigener, kreativer Ideen angeregt. Innerhalb des Gestaltungsprozesses arbeiteten die Mitarbeitenden weitgehend selbstständig. Sie übernähmen die komplette Planung der Layouts und Musterräume etc., erstellten hierzu eigene Grob- und Feinlayouts und präsentierten ihre gefundenen Ergebnisse vor dem Commercial Team. In der Vorbereitungsphase gehöre es zu ihren Aufgaben, die Materialbestellungen fristgerecht vorzunehmen und gegebenenfalls Kostenvoranschläge einzuholen sowie die Warenannahme und -kontrolle durchzuführen. Während der Umbauphase beaufsichtigten und unterstützten sie die Fremdfirmen und übernähmen anschließend die Ausgestaltung der Musterräume. Letztlich erfolge der gesamte Gestaltungsprozess in Abstimmung mit den anderen Abteilungen Verkauf und Logistik sowie in Absprache mit der Abteilungsleitung bzw. Teamleitung ComIn. Daneben würden Anpassungen, Verbesserungen bzw. Ausbesserungen durchgeführt, die auf keiner zentralen Vorgabe beruhten. So würden regelmäßig auch sogenannte Freiplanungen von den Mitarbeitenden gestaltet, die vollständig ohne zentrale Vorgaben gemacht würden. Zu einer weiteren Aufgabe der Mitarbeitenden im Bereich ComIn gehöre es - weiterhin - sog. "non-core"-Bereiche zu gestalten. Der Umfang und die Häufigkeit dieser Aufgabe in Zukunft müsse mit Nichtwissen bestritten werden. Letztlich bestehe - vermutlich - eine weitere Aufgabe der Mitarbeitenden ComIn darin, auch weiterhin räumliche Gestaltungen außerhalb von A vorzunehmen. Hier sei zum einen das Konzept "A für Unternehmen" zu nennen. Mit Nichtwissen müsse bestritten werden, welchen Anteil diese Arbeitsaufgabe am Gesamtarbeitsvolumen habe und wie häufig solche Planungs- sowie Beratungsarbeiten anfielen. Zum anderen würden derzeit A-weit an diversen Standorten sog. Planungsstudios errichtet. In diesen würden ebenfalls Mitarbeitende aus dem Bereich ComIn eingesetzt. Die Tätigkeit der Mitarbeiterin R. erfülle bereits das Tätigkeitsbeispiel eines Schauwerbegestalters, der selbstständig nach eigenen Entwürfen arbeite, im Sinn der Tarifgruppe G III. Soweit das Arbeitsgericht feststelle, dass es hinsichtlich der Tätigkeit der Mitarbeitenden im Bereich ComIn an einem "Arbeiten nach eigenen Entwürfen" fehle und aus diesem Grund dahinstehen könne, ob es für die Eingruppierung eine Auswirkung habe, dass die Ausbildung zum Schauwerbegestalter zwischenzeitlich durch diejenige des Gestalters für visuelles Marketing ersetzt worden sei, verkenne das Arbeitsgericht den Begriff des Tätigkeitsbeispiels in seinem tariflichen Zusammenhang. Bei dem Schauwerbegestalter handele es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf, der als solcher innerhalb des Gehaltstarifvertrages erstmals überhaupt in der Tarifgruppe G III erwähnt werde und mithin die Grundvoraussetzung für die Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels sei und daher nicht dahinstehen könne. Wenn die Tarifvertragsparteien in einer Beschäftigungsgruppe eine als Ausbildungsberuf anerkannte Berufsbezeichnung wählten, in einer niedrigeren Tarifgruppe aber eine umgangssprachliche Bezeichnung für eine ähnliche Tätigkeit, zeige dies, dass für die höhere Beschäftigungsgruppe der Abschluss der entsprechenden Ausbildung erforderlich sei (ArbG Stuttgart 19.12.2023 - 3 BV 202/22; LAG Baden-Württemberg 17.12.2014 - 13 TaBV 4/14). Folglich sei der Abschluss einer entsprechenden Ausbildung zunächst Voraussetzung für die Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels und Wesensmerkmal für die Eingruppierung in die Tarifgruppe G III. Dabei stehe eine Ausbildung zur "Gestalterin für visuelles Marketing" dem Tätigkeitsbeispiel eines "Schauwerbegestalters" gleich (ArbG Stuttgart 19.12.2023 - 3 BV 202/22; LAG Niedersachsen 21.12.2022 - 13 TaBV 5/22). Die Mitarbeiterin R. verfüge über einen Studienabschluss im Bereich Design und übertreffe damit die Anforderungen an den Abschluss einer Ausbildung zur Gestalterin für visuelles Marketing. Soweit das Arbeitsgericht festhalte, dass die Tätigkeitsbeispiele der Tarifgruppe G III auf denjenigen der Tarifgruppe G II aufbauten und resumiere, dass die Tarifgruppe G II eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze und von daher "Mitarbeiter in der Dekoration" entsprechend ihrem Ausbildungsberuf als Schauwerbegestalter bzw. heute als Gestalter für visuelles Marketing zunächst in die Tarifgruppe G II eingruppiert seien, lege das Gericht das Tätigkeitsbeispiel entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrags aus und verkenne zudem - rechtsfehlerhaft - die dahinterstehende tarifliche Eingruppierungssystematik. Erstens bestehe - im Gegensatz zum Begriff des Schauwerbegestalters - keine Berufsausbildung zur "Dekorateurin". Vielmehr handele es sich hierbei um eine umgangssprachliche Bezeichnung einer Tätigkeit. Zweitens ergebe sich aus der tariflichen Systematik, dass in Tarifgruppe G II Angestellte mit einer der Tätigkeit entsprechenden zwei- bzw. dreijährigen Ausbildung gemäß § 2 Ziff. 3 GTV eingruppiert würden. Insoweit sei der Abschluss einer kaufmännischen oder technischen Ausbildung ausreichend. In Abgrenzung dazu werde bei Tarifgruppe G III eine spezifische Ausbildung als "Schauwerbegestalter" verlangt, die sich von der allgemeinen kaufmännischen bzw. technischen Ausbildung bereits deutlich abhebe und zu einem Herausheben aus der Tarifgruppe G II führe. Drittens verrichteten die Mitarbeitenden im Bereich ComIn nicht lediglich "einfache Tätigkeiten im Bereich der Dekoration", insoweit sie Musterräume und Layouts der Abteilungen planten und hierbei Softwareanwendungen wie AutoCAD und REVIT verwendeten, die ansonsten von Architekten, Gebäudetechnikern oder Tragwerksplanern genutzt würden, und hierzu einer regelmäßigen Schulung bedürften. Soweit das Tätigkeitsbeispiel weiterhin ein selbstständiges Arbeiten nach eigenen Entwürfen erfordere, dürfe unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des "Arbeitens nach eigenen Entwürfen" in Bezug auf die Tätigkeit eines Schauwerbegestalters hätten verstanden wissen wollen. Bezugspunkt bzw. Maßstab des Arbeitens nach eigenen Entwürfen sei die Tätigkeit eines Schauwerbegestalters. Dieses Berufsbild sei aber dadurch gekennzeichnet, dass der Gestalter für visuelles Marketing sich mit der visuellen Verkaufsförderung von Produkten und Waren sowie deren Präsentation beschäftige und bei der Entwicklung von Gestaltungskonzepten aktuelle Trends miteinbeziehe und darauf achte, dass die jeweilige Unternehmensphilosophie kommuniziert werde. Insofern sei der Gestalter für visuelles Marketing aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit schon nicht "frei" darin, Entwürfe zu erarbeiten, sondern stets im Rahmen einer bestimmten Unternehmensphilosophie bzw. eines bestehenden Marketingkonzeptes gebunden. Auch könne er nicht Waren und Produkte im Rahmen seiner Gestaltung "frei" wählen, sondern werde sich derjenigen Waren und Produkte bedienen (müssen), die ihm vorgegeben würden. In diesem Kontext sei der Begriff des "Arbeitens nach eigenen Entwürfen" dahingehend zu verstehen, dass ein eigener Entwurf entstehe, wenn der Ersteller einer Zeichnung oder eines Planes, der auf Grundlage eines anderen Entwurfes erfolgen könne, jedenfalls eine eigene Idee oder Inspiration hinzufüge, die zu einer Abweichung von dem - ursprünglichen - Plan bzw. der Zeichnung führe und die abweichende Idee bzw. Inspiration erkennen lasse. Dies entspreche auch dem Leitbild und der Tätigkeit eines Schauwerbegestalters, der eine Ware oder ein Produkt - bildlich gesprochen - in einem anderen Licht erscheinen lasse und sich explizit mit der verkaufsfördernden Darstellung befasse. Gemessen hieran liege ein Arbeiten nach eigenen Entwürfen vor. Die zentralen Vorgaben ließen weitgehend Spielraum für eigene Planungen und Gestaltungen. Insbesondere erfolge die Planung von sogenannten Layouts - allenfalls - nach allgemeinen zentralen Konzepten, jedoch nicht nach konkreten Vorgaben oder Entwürfen und sei von den Mitarbeitenden eigenständig in REVIT durchzuführen, so dass hier eigene Entwürfe der Planung erstellt würden. Nur bei der Planung und Gestaltung von Musterräumen griffen die Mitarbeitenden bei ihrer Planung in REVIT auf bestehende Layouts zu. Insoweit müssten die Mitarbeitenden dennoch die Planung des jeweiligen Musterraumes übernehmen - lediglich die vollständige Umarbeitung des Layouts sei nicht erforderlich. Sobald jedoch das Layout selbst verändert werden müsse, sei dieses wiederum neu zu planen und auszugestalten und bedürfe eines neuen eigenständigen Entwurfs. Ferner bestehe auch bei der Planung und Gestaltung von Musterräumen und "Interieuren" ein erheblicher Spielraum. Dies betreffe bereits die von der Arbeitgeberin erstinstanzlich vorgelegten Planungen - Anlagen AST4 bis AST8. Illustrativ seien zudem die Beispielsfälle für die unterschiedliche Gestaltung des Bereichs "A für Unternehmen", den "kompletten Arbeitsplatz" sowie das "Gamingzimmer" - Anlagen AG 9 bis AG 12. Auch die in der Publikation "Mer till dig" dargestellten Musterräume zeigten auf, dass einerseits deutliche Abweichungen bei den Roomsettings etc. bestünden und andererseits diese Art der eigenen Gestaltung auch seitens der Arbeitgeberin vorgesehen - sogar gewünscht sei - Anlagen AG 6 und AG 7. Hinzukämen die sog. Freiplanungen (Anlage AG 13), die ganz ohne zentrale Vorgaben auskämen und einer "Freizeichnung" und eigenen Planung entsprächen. Soweit das Tätigkeitsbeispiel weiterhin erfordere, dass die Mitarbeitenden auch "selbstständig" arbeiteten, sei auch dieses Kriterium erfüllt. Selbstständiges Arbeiten sei anzunehmen, wenn eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der Leistung jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs bestehe, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen werde. Die Mitarbeiter im Bereich ComIn arbeiteten in diesem Sinn selbstständig. So übernähmen sie für ihren Aufgabenbereich die Planung, Umsetzung, Ausgestaltung und "Nachbetreuung" der zu erstellenden Roomsettings und/oder "Interieure" als auch der Layouts der Abteilungen. Dabei obliege es ihnen - im Rahmen der zentralseitigen Vorgaben - eine eigene kreative und inspirierende Umsetzungsidee zu erstellen und dieser letztlich zur Umsetzung zu verhelfen. Soweit das Arbeitsgericht weitergehend die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe G III als nicht erfüllt ansehe, erweise sich auch diese Auffassung als rechtsfehlerhaft. Zwar komme es im Wesentlichen auf eine Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale schon deshalb nicht an, weil das Gericht - rechtsfehlerhaft - das Tätigkeitsbeispiel als nicht erfüllt ansehe. Nichtsdestotrotz lägen auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe G III vor. Das Merkmal der "erweiterten Fachkenntnisse" liege unzweifelhaft vor. Insbesondere durch die regelmäßige Nutzung der - nur in englischer Sprache zu bedienenden - Architekten-Software REVIT würden Fachkenntnisse im Bereich ComIn benötigt, die nicht Gegenstand der Ausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing seien. Zudem sei eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung bzw. Schulung hierzu erforderlich. Auch sei das Tätigkeitsmerkmal der "größeren Verantwortung" als erfüllt anzusehen. Die Planung, Konzeption und Umsetzung sowie Ausgestaltung der Layouts und Roomsettings sowie "Interieure" erfordere ein sehr genaues, zeitgebundenes Arbeiten - insbesondere die Einhaltung vorgegebener Zeitpläne - und die Beachtung sämtlicher sicherheitsrelevanter Vorschriften zu jeder Zeit und hebe sich deutlich von der Tätigkeit eines "Dekorateurs" ab. Die Mitarbeitenden nähmen nicht "nur" eine Anpassung an räumliche und bauliche Gegebenheiten vor, sondern gestalteten weit über dieses Maß hinaus und planten von zentralen Vorgaben abweichend. Soweit die Arbeitgeberin nunmehr die Vorlagen für das Launch 4 vorlege, bestätigte dies ihren Vortrag, wonach die Mitarbeitenden im Bereich ComIn hinsichtlich des gesamten Arbeitsprozesses weitreichende Entscheidungen von der Planung bis zu Umsetzung und Ausgestaltung träfen und insbesondere nicht lediglich 1:1 nach Vorgaben arbeiteten. Es handele sich bei den Vorgaben aus dem "Katalog" allenfalls um Planungsmuster, deren Umsetzung nach den Bestimmungen der Einrichtungshäuser erfolge und deren Planung sowie Ausgestaltung in den Händen der Mitarbeitenden ComIn liege. Innerhalb der Stilgruppen bestünden verschiedene Farben etc., die von den Mitarbeitenden bestimmt werden könnten. Insoweit sei die Zeugenvernehmung von Frau Z. nicht ergiebig, da diese sich ausschließlich darauf bezogen habe, ob ein Raum in blau oder rot geplant werden könne bzw. ein Kissen in einer bestimmten Farbe. Die Farbwahl werde von der Mitarbeiterin getroffen, die Auswahl des Kissens hänge von deren Verfügbarkeit sowie davon ab, was verkauft werden solle. Hier bestehe ein stetes Zusammenspiel der Abteilungen ComIn, Logistik und Sales. In diesem "Spiel" entscheide im Bereich ComIn die Mitarbeiterin mit, hingegen entschieden in der Logistik und im Sales die dortigen Teamleiter bzw. Abteilungsleiter. Bei allen Launch-Umsetzungen könne nicht von einem Arbeiten nach Vorgabe bzw. einer 1:1-Umsetzung gesprochen werden. Auch bezogen auf diesen Teil der Arbeit im Bereich ComIn, der sich dadurch auszeichne, dass hierfür konkrete Vorgaben gemacht würden, komme es offenbar nicht auf die möglichst passgenaue Umsetzung an. Vielmehr bestünden insoweit deutliche Gestaltungsspielräume. Dies gelte erst recht für die weiteren mit der Tätigkeit im Bereich ComIn verbundenen Arbeiten. Diese kämen großenteils ohne konkrete Vorgaben aus und seien davon geprägt, dass die Mitarbeitenden eine eigenständige Arbeit im Rahmen allgemeiner Weisungsbefugnis erbrächten. Insbesondere komme insoweit zum Tragen, dass die Mitarbeitenden einen erheblichen Zeitanteil ihrer Arbeit damit verbrächten, mit der Anwendung REVIT zu planen und zu gestalten. Sämtliche Mitarbeiter im Bereich ComIn des Einrichtungshauses Ko. würden stets in die Tarifgruppe G III eingruppiert bei gleicher Tätigkeit und identischem Tarifvertrag für das Land Rheinland-Pfalz. Diese Information beruhe auf einer Abfrage des Gesamtbetriebsrates bei der Arbeitgeberin. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30.10.2023 - Az. 7 BV 25/23 - wie folgt abzuändern: Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau R. als Mitarbeiterin im Bereich ComIn in die Tarifgruppe G II, 3. Bj. des Gehalts- und Lohntarifvertrages Einzelhandel Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe des Beschwerdeerwiderungsschriftsatzes vom 12.02.2024 sowie der Schriftsätze vom 17.05.2024 und 13.08.2024, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 386 ff., 530 f., 584 f. d. A.) als rechtlich zutreffend. Die hier fraglichen Mitarbeiter arbeiteten eben nicht selbstständig nach eigenen Entwürfen - auch übten sie keine Tätigkeit aus, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordere. Die Änderung einer fertigen Planung könne keinesfalls als "selbstständiges Arbeiten nach eigenen Entwürfen" bezeichnet werden, wie dies in Tarifgruppe G III verlangt werde. Die Unterstützung und Beratung anderer Unternehmen bei der Planung und Gestaltung der unternehmenseigenen Inneneinrichtung im Rahmen des Konzeptes von "A für Unternehmen" werde nicht vom Mitarbeiter ComIn vorgenommen, sondern von der Position des sogenannten Home Furnishing Consultant (HFC). Bei diesem handele es sich um eine eigenständige Position mit eigener Stellenbeschreibung/Kompetenzprofil, welche auch nur in Einrichtungshäusern eingesetzt werde, welche in die Kategorie "XL Solution" fielen. Das Einrichtungshaus K. falle jedoch in die Kategorie "Small Solution". Richtig sei, dass es im Einrichtungshaus K. grundsätzlich auch das Angebot von "A für Unternehmen" gebe, dieses werde aber durch den Teammanager A Business gesteuert, die Planung/Umsetzung von Aufträgen erfolge über den Interior Design Service des RCMP (Remote Customer Meeting Point, ausgelagert aus Einrichtungshaus an zentrales Servicecenter). Damit belaufe sich der aktuell und zukünftig geplante Anteil dieser Arbeitsaufgabe am Gesamtarbeitsvolumen für den Mitarbeiter ComIn auf 0 %. Für die Eingruppierung in Tarifgruppe G II sei eine abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung. Die Tarifvertragsparteien gingen demnach davon aus, dass dies die "Grundeingruppierung" darstelle. Nicht anders sei die Begrifflichkeit "Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert", in Tarifgruppe G III zu begreifen. Insbesondere müssten die geforderten Fachkenntnisse über das hinausgehen, was durch die Berufsausbildung vermittelt werde. Insbesondere arbeiteten die Mitarbeiter nicht nach "eigenen Entwürfen". Zwar müssten sie bei der Planung von Änderungen und Anpassungen durchaus auch eigene Überlegungen anstellen und eigene Vorschläge machen, welche "Umgestaltungen" hier im Einzelnen vorgenommen werden könnten bzw. sinnvoll seien. Dies erfolge hier jedoch nicht in der Form, dass hier eigene Konzepte selbstständig - auch nicht nach allgemeinen Vorgaben - entworfen würden (zum Beispiel ein völlig eigener Entwurf einer Dekoration eines Schaufensters oder einer Abteilung in einem Warenhaus für Weihnachten), sondern dass bereits von globaler, nationaler Seite und schließlich aus dem Einrichtungshaus selbst vorgegebene, ganz konkrete und enge Konzepte an örtliche Gegebenheiten und örtliche Kundenwünsche eben "nur" angepasst würden. Die Entscheidung, welche Flächen aus dem Dokument Launch 4 umgesetzt würden, würde allein durch das Commercial Team getroffen und nicht durch einen Mitarbeiter ComIn. Soweit vereinzelt Ersatzprodukte oder Abwandlungen präsentiert würden, resultiere dies allein aus Gründen nicht gegebener Produktverfügbarkeit oder gegebenen Platzverhältnissen und nicht aus der kreativen Freiheit eines Mitarbeiters ComIn. Auch der vorhergehende Launch 3 sei nach strenger Vorgabe aus der Zentrale umgesetzt worden. Bei dem Launch Area Ivar, wie er aus W. an die Einrichtungshäuser versandt worden sei, habe es ebenfalls eine mehrstündige Darstellung dieses Launches für die Einrichtungshäuser gegeben, in der dieser und die damit verfolgten Ziele dargestellt gewesen seien. Bei der Software (REVIT) handele es sich lediglich um ein Werkzeug zur Erfüllung der zugewiesenen Tätigkeiten. Die zentralseitig entwickelten Vorgaben würden den Einrichtungshäusern bereits in REVIT zur Verfügung gestellt und die Beschäftigten in K. nähmen hier gegebenenfalls lediglich Änderungen vor. Welcher Art die Änderungen seien, werde durch das Commercial Team entschieden. Insofern arbeiteten die Beschäftigten nicht nach eigenen Entwürfen, sondern änderten fremde Entwürfe nach inhaltlichen Vorgaben ab. Im Einrichtungshaus in Ko. seien zwölf Mitarbeiter in die Tarifgruppe G II eingruppiert (Mitarbeiter/Co-worker), ein Beschäftigter in Tarifgruppe G III (Teamassistent), zwei in Tarifgruppe G IV (Teamleiter), einer sei als Handwerker in eine Lohngruppe eingruppiert. Die Vergütung der Auszubildenden erfolge auf tariflicher Basis und der Praktikant erhalte einen Zuschuss. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 21.08.2024 (Bl. 588 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Die nach §§ 87 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthafte Beschwerde des Betriebsrats ist gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. 2. In der Sache hatte die Beschwerde des Betriebsrats keinen Erfolg. a) Der gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG statthafte und gemäß §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80 ff. ArbGG richtigerweise im Beschlussverfahren geltend gemachte Zustimmungsersetzungsantrag ist auch im Übrigen zulässig. aa) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ihm lässt sich die betroffene Arbeitnehmerin, ihr Arbeitsplatz sowie die Tarifgruppe und das Beschäftigungsjahr der beabsichtigten Eingruppierung entnehmen. Er bezieht sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht nur auf den zum Zeitpunkt des Zustimmungsersuchens und des Antragseingangs einschlägigen GTV, sondern auf die jeweilige Fassung. Ein solches Verständnis ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich - wie vorliegend - durch den Neuabschluss eines Tarifvertrags das maßgebliche tarifliche Vergütungsschema nicht verändert hat (BAG 13.05.2020 - 4 ABR 29/19 - Rn. 13 mwN.). bb) Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der vom Arbeitgeber beabsichtigten personellen Maßnahme hat und daher seine Zustimmung erforderlich ist (BAG 11.10.2022 - 1 ABR 16/21 - Rn. 15 mwN.). Eine Eingruppierung im Sinn von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die erstmalige Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien (BAG 21.02.2024 - 4 ABR 16/22 - Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die beabsichtigte Maßnahme betreffend die Mitarbeiterin R. unterliegt als Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Mitbeurteilung des Betriebsrats. Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind unstreitig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. cc) In dem Verfahren ist die betroffene Beschäftigte nicht gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen. b) Der Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist begründet. aa) Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei dem Betriebsrat eingeleitet. (1) Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen informiert. (a) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend zu informieren. Der Betriebsrat muss auf der Grundlage der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist (BAG 11.10.2022 - 1 ABR 16/21 - Rn. 24 mwN.). Das Gesetz nennt in § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG konkrete Tatsachen, die der Arbeitgeber mitzuteilen hat, und konkretisiert damit, was mit "unterrichten" gemeint ist. Dies sind jedenfalls Angaben zu der Person der Beteiligten, zu den Auswirkungen der geplanten Maßnahme sowie bei Einstellungen und Versetzungen die Mitteilung des in Aussicht genommenen Arbeitsplatzes sowie der vorgenommenen Eingruppierung. (b) Ist der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet, läuft die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht. Sie wird grundsätzlich auch dann nicht in Gang gesetzt, wenn der Betriebsrat es unterlässt, den Arbeitgeber auf die offenkundige Unvollständigkeit der Unterrichtung hinzuweisen. Das gilt selbst dann, wenn der Betriebsrat zu dem Zustimmungsersuchen in der Sache Stellung nimmt und seine Zustimmung mit Bezug auf Gründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG verweigert. Durfte der Arbeitgeber allerdings davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung zu bitten (BAG 11.10.2022 - 1 ABR 16/21 - Rn. 25 mwN.). (c) In den Fällen, in denen der Betriebsrat seine Zustimmung auf eine unvollständige Unterrichtung hin verweigert hat, kann der Arbeitgeber auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlenden Informationen erteilen. Dabei muss für den Betriebsrat allerdings erkennbar sein, dass der Arbeitgeber die Angaben auch deshalb vervollständigt, weil er seiner gegebenenfalls noch nicht vollständig erfüllten Unterrichtungspflicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG nachkommen möchte (BAG 11.10.2022 - 1 ABR 16/21 - Rn. 26 mwN.). Ergänzt der Arbeitgeber seine Unterrichtung im Zustimmungsersetzungsverfahren, setzt er damit eine neue Wochenfrist in Lauf. Der Betriebsrat kann dann innerhalb einer Woche weitere, sich aus der nachgeschobenen Unterrichtung ergebende Zustimmungsverweigerungsgründe geltend machen. Der Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag steht die zunächst unvollständige Unterrichtung des Betriebsrats dann nicht mehr entgegen (BAG 10.08.1993 - 1 ABR 22/93 - Rn. 27 mwN., juris). (d) Nach diesen Maßstäben hat die Arbeitgeberin das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet und den Betriebsrat auch über die beabsichtigte Eingruppierung ausreichend unterrichtet. Das Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin enthielt neben dem Namen der betroffenen Arbeitnehmerin die vorgesehene Tätigkeit (als "Communication & Interior Design Co-Worker" im Arbeitsbereich ComIn). Die Arbeitgeberin hat dem Betriebsrat hat weiter die Tarifgruppe mitgeteilt, in die die Beschäftigte eingruppiert werden soll. Darüber hinaus hat sie den Betriebsrat auch über die von ihr angenommenen Berufs- und Tätigkeitsjahre unterrichtet. (e) Dadurch, dass die Informationen zu der Bewerberin, insbesondere Bewerbungsunterlagen inklusive Lebenslauf etc. dem Betriebsrat über das Bewerbermanagementsystem "Talent Recruit" gemäß der dazugehörigen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Verfügung gestellt wurden, war der Betriebsrat vollumfänglich in Kenntnis über die der Arbeitgeberin vorliegenden Unterlagen und konnte die vorgesehene Tarifgruppe sowie die angenommenen Berufs- und Tätigkeitsjahre nachvollziehen und überprüfen. Der Angabe, dass die Mitarbeiterin als "Communication & Interior Design Co-Worker" im Arbeitsbereich ComIn eingesetzt werden solle, konnte der in die innerbetrieblichen Abläufe eingebundene Betriebsrat entnehmen, welche Tätigkeiten die Mitarbeiterin verrichten soll. Es existiert ein von der Arbeitgeberin erstelltes und dem Betriebsrat bekanntes Kompetenzprofil für die Stelle "Interior Design Co-Worker / Com&In", aus dem sich jedenfalls in einer Kurzfassung entnehmen lässt, welche Funktion ein "Communication & Interior Design Co-Worker" im Arbeitsbereich ComIn ausübt und welche Kernaufgaben er hat. Dem Betriebsrat ist der fragliche Arbeitsplatz und sind die konkreten Arbeitsabläufe außerdem bekannt. Zudem waren und sind im Markt mehrere Interior Design Co-Worker / Com&In tätig, deren Einstellung und Eingruppierung der Betriebsrat in der Vergangenheit zugestimmt hat. Seither haben sich die Arbeitsabläufe und -aufgaben auch nach dem Vortrag des Betriebsrats nicht in relevantem Umfang verändert. Darüber hinaus hat die Arbeitgeberin - ersichtlich zur Erfüllung ihrer Unterrichtungspflicht - ihre Angaben in den Unterrichtungsschreiben im vorliegenden Verfahren um weitere Informationen ergänzt und den Betriebsrat ausdrücklich mit Schriftsatz vom 05.10.2023 aufgefordert, der beantragten Eingruppierung nach entsprechender Lektüre nunmehr zuzustimmen. (2) Die Zustimmung des Betriebsrats gilt nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Der Betriebsrat hat dem Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin form- und fristgerecht nach § 99 Abs. 2 und 3 BetrVG widersprochen. Einwände gegen die Beschlussfassung des Betriebsrats sind seitens der Arbeitgeberin nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen durch den Betriebsrat nicht weiter aufrechterhalten worden. Mängel in der Beschlussfassung des Betriebsrats sind nicht ersichtlich. Der Betriebsrat hat dabei Gründe genannt, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Zustimmungsverweigerung berechtigt erfolgte. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung nur aus den im Gesetz abschließend genannten Gründen verweigern. Er genügt der gesetzlichen Begründungspflicht, wenn es als möglich erscheint, dass er mit seiner schriftlich gegebenen Begründung einen der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend macht. Die Begründung braucht nicht schlüssig zu sein. Vorliegend hat der Betriebsrat sich auf einen Widerspruch der geplanten Eingruppierung in die Tarifgruppe G II zu der Systematik des Tarifvertrages Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz berufen und geltend gemacht, die Tätigkeiten der Mitarbeiter fielen eindeutig unter die Tarifgruppe G III, die beschrieben werde mit "Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert". Das genügt den Anforderungen des § 99 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. (3) Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu der personellen Maßnahme der Eingruppierung nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG mit der Begründung verweigern, sie verstieße gegen die Bestimmungen des maßgeblichen Tarifvertrags. (a) Die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Eingruppierung der Mitarbeiterin R. in die Tarifgruppe G II verstößt nicht gegen die einschlägigen Tarifverträge. Die Tätigkeit der Communication & Interior Design Co-Worker führt zu einer Eingruppierung in die Tarifgruppen des GTV, nicht hingegen in die Lohngruppen des Lohntarifvertrags Rheinland-Pfalz, auch wenn der LTV in der Lohngruppe IV unter Buchst. c) das Tätigkeitsbeispiel "Raumausstatter/in" vorsieht. Die Communication & Interior Design Co-Worker üben nicht die Tätigkeit eines gewerblichen Arbeitnehmers, sondern eine Angestelltentätigkeit aus (vgl. § 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI a.F.), die dem GTV unterfällt. Die von diesen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ausgeübte Tätigkeit entspricht jedoch - entgegen der Ansicht des Betriebsrats - nicht einem Tätigkeitsbeispiel oder den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Tarifgruppe G III. Ihre Tätigkeit erfüllt vielmehr - wie von der Arbeitgeberin angenommen - die Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe G II. (aa) Vorliegend finden der MTV und der GTV als die im Betrieb geltende Vergütungsordnung Anwendung. Der MTV bestimmt auszugsweise: "§ 9 Eingruppierung, Entgeltberechnung, Entgeltzahlung 1. Die Gehalts- und Lohngruppen sowie die Tarifsätze werden in gesonderten Tarifverträgen geregelt. 2. Die Eingruppierung erfolgt entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. 3. Werden dauernd mehrere Tätigkeiten zugleich ausgeübt, die unter verschiedene Tarifgruppen fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit in die höhere höchst mögliche Tarifgruppe. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, so erfolgt die Eingruppierung in die höhere Tarifgruppe. 4. […] 5. Die Zählung der Berufsjahre erfolgt bei Angestellten mit kaufmännischer oder mit einer ihrer Beschäftigung entsprechenden Berufsausbildung unter Berücksichtigung der Wirtschaftszweige, in denen die bisherige Tätigkeit ausgeübt wurde. 6. […]". Der GTV enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: "§ 2 Eingruppierung und Einstufung 1. Die Angestellten werden entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Beachtung der Bestimmungen des § 9 Manteltarifvertrag in eine der in § 3 aufgeführten Gehaltsgruppen eingruppiert. 2. Angestellte, die weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können, werden ab 01.05.1991 in das erste Tätigkeitsjahr der Gehaltsgruppe I eingruppiert. Ab dem 5. Tätigkeitsjahr erfolgt der Übergang in die Gehaltsgruppe II 4. 3. Angestellte mit einer der Tätigkeit entsprechenden zweijährigen Berufsausbildung werden nach bestandener Abschlussprüfung in das 1. Berufsjahr, Angestellte mit einer der Tätigkeit entsprechenden dreijährigen Berufsausbildung nach bestandener Abschlussprüfung in das 3. Berufsjahr der Gehaltsgruppe II eingestuft. Die davor liegenden Berufsjahre gelten als zurückgelegt. § 3 Gehaltsgruppen Gehaltsgruppe I Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit, die weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können. Gehaltsgruppe II Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit, z. B. Verkaufen, Blumenbinden im Verkauf, einfache Kassiertätigkeit (z. B. Ladenkassierer/in)¹, Kontrollieren an Packtischen, Stenotypist/in mit einfacher Tätigkeit, Telefonist/in, Angestellte mit einfachen Tätigkeiten in den Bereichen Einkauf, Rechnungsprüfung, Warenannahme, Lager, Kalkulation, Versand, Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Kreditbüro, Statistik, Registratur, Dekoration, Plakatschreiber/in Gehaltsgruppe III Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert, z. B. Filialverwalter/in im Lebensmittel-, Tabakwaren- und Zeitschriftenhandel mit bis zu 3 unterstellten Arbeitnehmer/innen, 1. Verkäufer/in, Lagererste/r, Kassierer/in mit höheren Anforderungen², Kassierer/in in Verbrauchermärkten, Stenotypist/in mit erhöhten Anforderungen, Telefonist/in mit mehr als 3 zu bedienenden Amtsanschlüssen, selbständige Sachbearbeiter/in in den Bereichen: Einkauf, Rechnungsprüfung, Warenannahme, Lager, Kalkulation, Versand, Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Kreditbüro, Statistik Schauwerbegestalter/in arbeitet selbständig nach eigenen Entwürfen, Blumenbindemeister/in, Personalpförtner/in Gehaltsgruppe IV Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich a) ohne oder mit in der Regel bis zu 4 unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmer/innen b) mit in der Regel mehr als 4 unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmer/innen […] Substitut/in, 1. Verkäufer/in, […], Schauwerbegestalter/in, Akquisiteur/in für Raumgestaltung, […] Gehaltsgruppe V Angestellte in leitender Stellung mit Anweisungsbefugnissen und mit erhöhter Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich c) ohne oder mit in der Regel bis zu 4 unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmer/innen d) mit in der Regel mehr als 4 unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmer/innen […] Abteilungsleiter/in, Einkäufer/in, […], Leiten der Dekoration (Chefdekorateur/in), […]." (bb) Maßgeblich für die Einordnung in eine bestimmte Gehaltsgruppe ist nach § 9 Ziff. 2 GTV die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, hier die eines Communication & Interior Design Co-Workers im Bereich ComIn. Es handelt sich um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit und nicht um tariflich getrennt zu bewertende Tätigkeiten. Für die Bestimmung, ob es sich im konkreten Fall um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten handelt, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei vorrangig auf die Arbeitsaufgabe abzustellen ist. Von einer Gesamttätigkeit ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer eine einheitliche, nicht weiter trennbare Aufgabe übertragen ist oder wenn zwischen den ihm übertragenen Aufgaben ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dagegen sind tatsächlich getrennte und nicht im Zusammenhang stehende Tätigkeiten als Teiltätigkeiten getrennt zu bewerten (BAG 12.06.2024 - 4 ABR 29/23 - Rn. 22 mwN.; 21.02.2024 - 4 ABR 16/22 - Rn. 40 mwN.). Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten vorliegen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation (vgl. BAG 24.04.2024 - 4 AZR 128/23 - Rn. 23). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Tätigkeit der Communication & Interior Design Co-Worker um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit. Vorliegend besteht die Arbeitsaufgabe darin, das A-Sortiment in Szene zu setzen und in den verschiedenen Bereichen des Einrichtungshauses die Produkte der Arbeitgeberin verkaufsfördernd darzustellen. Hierzu gehört die Planung, gestalterische Ausarbeitung und Aktualisierung von Musterräumen. Arbeitsergebnis der Tätigkeit ist ein realistisch dargestellter Wohnraum bzw. ein realistischer Raumausschnitt innerhalb eines Verkaufsraums, der die aktuellen Produkte der Arbeitgeberin in verkaufsfördernder Weise präsentiert. Mit dieser Aufgabe untrennbar verbunden sind auch die sogenannte Morgenrunde und das regelmäßige Prüfen, ob sich an den Räumen im Laufe des Tages etwas geändert hat. Letztlich führt diese Aufgabe zu dem gleichen Arbeitsergebnis wie die Planung und Erstellung von Musterräumen und sichert deren Ergebnis allenfalls ab. Das gilt auch für den Austausch von Produkten, die nicht mehr im Sortiment geführt werden sowie die Pflege der REVIT-Pläne. Eine Aufspaltung in einzelne Teiltätigkeiten erscheint zwar denkbar, ist jedoch praktisch nicht sinnvoll. Die Einzelschritte bauen aufeinander auf und werden auch in der Praxis nicht von unterschiedlichen Mitarbeitern erledigt. Der genaue zeitliche Umfang der Routinetätigkeiten kann vorliegend dahinstehen, da die sogenannten projektbezogenen Tätigkeiten prägend sind. (cc) Eine Einordnung in die Tarifgruppe G III ergibt sich nicht bereits aufgrund der Erfüllung des Richtbeispiels "Schauwerbegestalter/in arbeitet selbständig nach eigenen Entwürfen". Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Tätigkeitsbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG 12.06.2024 - 4 ABR 29/23 - Rn. 28; 13.05.2020 - 4 ABR 29/19 - Rn. 24 mwN.). Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Entgeltgruppe fest zuordnen können. Haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeits-, Regel- oder Richtbeispiele festgelegt, ist ein Rückgriff auf die Obersätze nicht nur überflüssig, sondern unzulässig (BAG 13.05.2020 - 4 ABR 29/19 - Rn. 24 mwN.). Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist dann zurückzugreifen, wenn ein einzelnes Tätigkeitsbeispiel seinerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können, wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Vergütungsgruppen vorkommt und damit als Kriterium für eine bestimmte Vergütungsgruppe ausscheidet (BAG 21.02.2024 - 4 ABR 16/22 - Rn. 62 mwN.), oder wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den tariflichen Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist. Soweit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind die Tätigkeitsbeispiele im Rahmen der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe als Richtlinien für die Bewertung mit zu berücksichtigen (BAG 13.05.2020 - 4 ABR 29/19 - Rn. 26 mwN.; 13.11.2019 - 4 ABR 3/19 - Rn. 25 mwN.). Eine Tätigkeit entspricht einem Tätigkeitsbeispiel in der Regel dann, wenn die in diesem genannte Tätigkeit innerhalb der zu bewertenden Gesamt- oder Teiltätigkeit zeitlich überwiegend, also zu mehr als 50 % der Arbeitszeit ausgeübt wird. Zwingend erforderlich ist das aber nicht. Die anfallenden Aufgaben können auch durch ihre qualitativen Anforderungen den Schwerpunkt der Tätigkeiten bilden und für die Gesamt- oder Teiltätigkeit so bedeutsam sein, dass diese insgesamt dem "Bild" der durch das Tätigkeitsbeispiel beschriebenen Tätigkeit entspricht. Es muss sich um dem Tätigkeitsbeispiel typischerweise zuzuordnende Tätigkeiten handeln (BAG 12.06.2024 - 4 ABR 29/23 - Rn .32 mwN.). Für den streitgegenständlichen Tarifvertrag bedeutet das, dass ein vom Gehalts- und Lohntarifvertrag Einzelhandel Rheinland-Pfalz erfasste/r "Schauwerbegestalter/in", der/die "selbständig nach eigenen Entwürfen" arbeitet, regelmäßig ohne weitere Prüfung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals nach Tarifgruppe G III zu vergüten ist (vgl. BAG 13.05.2020 - 4 ABR 29/19 - Rn. 25 mwN.). Was unter einem/r "Schauwerbegestalter/in", der/die "selbständig nach eigenen Entwürfen" arbeitet, zu verstehen ist, ist mittels Auslegung des Tarifvertrags zu ermitteln. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur 28.03.2023 - 9 AZR 219/22 - Rn. 12 mwN.) den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt. Der GTV definiert nicht, was unter einer/m Schauwerbegestalter/in", der/die "selbständig nach eigenen Entwürfen" arbeitet, zu verstehen ist. Bei der Auslegung ist daher anzunehmen, dass die Begriffe in dem Sinne verwendet werden, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (BAG 12.06.2024 - 4 ABR 29/23 - Rn. 33 mwN.). Schauwerbegestalter war ein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem BBiG, der dem Berufsfeld Farbtechnik und Raumgestaltung zugeordnet war. Zu den praktischen Ausbildungsinhalten gehörten für eine Dekoration benötigte Werk- und Hilfsstoffe, benötigte Werkzeuge und Maschinen, Möglichkeiten der Beschriftung (erstes Ausbildungsjahr), was beim Entwurf einer Schauwerbegestaltung zu beachten ist (finanzielle Mittel, Einbindung in die Gesamtkonzeption), Beschaffung und Verwendung der benötigten Materialien, Druck- und Vervielfältigungsverfahren, die Kombination von Schrift und anderen Gestaltungselementen in einem Layout, die psychologische Wirkung von Farben, Formen und Symbolen auf den Betrachter, die Funktion der Schauwerbung in der Wirtschaft, die Organisation von Werbemaßnahmen, die optimale Präsentation von Waren oder Dienstleistungen, die Gestaltung von Ausstellungsräumen sowie die Anfertigung von Skizzen und maßstabsgetreuen Zeichnungen (zweites und drittes Ausbildungsjahr). Gegenstand des theoretischen Unterrichts waren grundlegende Kenntnisse auf verschiedenen für den Beruf wichtigen Gebieten, zum Beispiel über Präsentation von Waren und Dienstleistungen, Werbung, Organisation und psychologische Aspekte, Einsatzgebiete in der Werbung, Mathematik, Physik, Chemie, Werkstoffe, Arbeitsverfahren, Gestaltung sowie Gesetze und Verordnungen (vgl. Ausbildungsbeschreibung von Schauwerbegestalter/Schauwerbegestalterin vom 26.08.2004, rest.arbeitsagentur.de/infosysbub/berufepool-rest/ct/v1/archivpdfs/8559.pdf). Schauwerbegestalter/innen arbeiten in Einzelhandelsgeschäften und Kaufhäusern, auf Messeständen, in Dekorationszentralen und Werbeagenturen. Sie können sich auf bestimmte Bereich spezialisieren. Die Ausbildung zum/r Schauwerbegestalter/in ist zwischenzeitlich durch die dreijährige Ausbildung zum/r Gestalter/in für visuelles Marketing mit veränderten Ausbildungsinhalten abgelöst worden. Diese ergeben sich aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing / zur Gestalterin für visuelles Marketing vom 12.05.2004 nebst Ausbildungsrahmenplänen. Bei dem Begriff "Schauwerbegestalter/in" hatten die Tarifvertragsparteien nach Auffassung der Kammer das Berufsbild vor Augen, auf das der frühere Ausbildungsgang zum Schauwerbegestalter/in zielt. Dies wird daran deutlich, dass die Tarifvertragsparteien zum einen im Tätigkeitsbeispiel der Tarifgruppe G III den Begriff des/r Schauwerbegestalter/in mit den weiteren Anforderungen an die Tätigkeitsübung "arbeitet selbständig nach eigenen Entwürfen" kombiniert hat. Zum anderen haben die Tarifvertragsparteien in der Tarifgruppe G IV den Begriff "1. Schauwerbegestalter/in" verwendet, der sich auf die konkrete Tätigkeit im Betrieb bezieht. Außerdem haben die Tarifvertragsparteien in den Tarifgruppen G II und G V den Begriff "Dekoration" bzw. "Leiten der Dekoration (Chefdekorateurin)" verwendet, die ebenfalls an das Tätigkeitsbild anknüpfen. Das einer Tätigkeit in der Dekoration/Schauwerbegestalter/Gestalter für visuelles Marketing zugrundeliegende Berufsbild ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, im Rahmen von Vorgaben Waren, Produkte oder Dienstleistungen aufgrund eigener Planung effektvoll in Szene zu setzen, um ihre Verkaufschancen zu erhöhen, sei es durch deren attraktive Präsentation in einem Schaufenster oder durch Gestaltung von Verkaufs-, Präsentations- und Ausstellungsräumen, was insbesondere handwerkliche Fähigkeiten sowie Kenntnisse der Werbung voraussetzt, die im Rahmen einer entsprechenden Berufsausbildung vermittelt werden (vgl. LAG Niedersachsen 21.12.2022 - 13 TaBV 5/22 - unter II.2.b) bb) (2) (d), nv.). Unter "Entwurf" wird im Allgemeinen Sprachgebrauch eine Zeichnung, nach der jemand etwas ausführt, anfertigt, die schriftliche Festlegung einer Sache in ihren wesentlichen Punkten, ein Plan oder Vorhaben bezeichnet (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Entwurf). Synonyme sind Exposé, Konstruktion, Konzept oder Modell. Ein "eigener" Entwurf liegt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch vor, wenn dieser von dem Entwerfenden selbst - im Sinn einer schöpferischen Gedankenarbeit - erarbeitet worden ist. Bei der Abänderung bereits vorhandener Entwürfe muss eine gestalterische, kreative Veränderung vorgenommen sein, durch die etwas "Neues" entstanden ist. Es darf nicht lediglich eine "Abwandlung" des ursprünglichen Entwurfs vorliegen. Was sie unter dem Begriff "selbstständig arbeiten" verstehen, haben die Tarifvertragsparteien nicht näher erläutert. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag ist deshalb vom allgemeinen, abstrakten Begriff der Selbstständigkeit auszugehen. Selbstständigkeit verlangt eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird (vgl. BAG 18.05.2011 - 4 ABR 82/09 - Rn. 29 mwN.; 23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 41 mwN.; LAG Baden-Württemberg 17.12.2014 - 13 TaBV 4/14 - Rn. 75 mwN., juris, jeweils zum Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel Baden-Württemberg vom 22.03.2006). Zur Überzeugung der Kammer arbeiten die Interior Design Co-Worker / Com&In zwar in der Tätigkeit eines Schauwerbegestalters, sie sind jedoch nicht "selbständig nach eigenen Entwürfen" tätig. Von dem Communication & Interior Design Co-Worker werden weder im Bereich sog. Launches noch sog. Fresh-ups noch bei der Einführung von Produktneuheiten (sogenannte PCO) noch bei zentralseitig veranlassten Umbaumaßnahmen noch bei der Gestaltung der "non core"-Bereiche oder bei der Anpassung des Store Entrance "eigene" Entwürfe in erheblichem Umfang erstellt. Im Einzelnen: Die Arbeitgeberin gestaltet ihre Einrichtungshäuser nach unternehmensweit einheitlichen Vorgaben, die zu einem weitgehend identischen Erscheinungsbild der einzelnen Einrichtungshäuser führen. Eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung der Entwürfe macht diese nicht zu "eigenen Entwürfen" der Interior Design Co-Worker / Com&In. Die Vorgaben der Arbeitgeberin lassen nach Auffassung der Kammer keinen nennenswerten eigenen Entscheidungsspielraum im Sinne einer selbstständigen Entwurfserstellung. Wie sich insbesondere auch aus den im Beschlussverfahren vorgelegten Unterlagen und der Beweisaufnahme durch das Arbeitsgericht ergibt, ist die Gestaltung innerhalb der Möbelhäuser bis ins Einzelne vorgegeben. Die Vorgaben beziehen sich auf die Auswahl, Zusammenstellung und Anordnung der auszustellenden Möbel und sonstigen Produkte. Weiter sind der Stil und das Farbkonzept bis ins Einzelne gehend vorgegeben. Die vorzunehmende Gestaltung wird nicht nur durch detaillierte Pläne vorgegeben, sondern auch in 2D und 3D visualisiert. Soweit Anpassungen nach dem A-Konzept vorzunehmen sind (sog. Roomsettings) werden diese aufgrund eines sogenannten Workbriefs (Arbeitsauftrag) geplant. Dieser umfasst regelmäßig das darzustellende Hauptprodukt, Grafiken, Trends, Stilgruppen und die Langzeitpriorität. Für die Interior Design Co-Worker verbleibt kein erheblicher Raum für eigene gestalterische, kreative Gedankenarbeit und für Entscheidungen hinsichtlich des zu gestaltenden Endergebnisses. Sofern diesen dennoch - etwa hinsichtlich der Auswahl von nicht vorrätigen Artikeln - ein Entscheidungsspielraum verbleibt, ist dieser aufgrund der gleichwohl zu beachtenden Stil- und Farbvorgaben der zentralen Planung eng begrenzt. Durch eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung an die räumlichen Gegebenheiten des Einrichtungshauses in K. werden keine eigenen Entwürfe im Sinne der Tarifgruppe G III geschaffen. Die angepassten Pläne entfernen sich nach Auffassung der Kammer nicht so weit von der vorgegebenen Planung als dass von "eigenen Entwürfen" des Interior Design Co-Workers im Bereich ComIn gesprochen werden könnte. Zusätzlich gibt es während des gesamten Planungsprozesses Zwischenabnahmen und eine endgültige Planabnahme durch das sog. Commercial Team. Sogenannte Launches, also der Umbau bestimmter Abteilungen oder Produktbereich finden viermal jährlich statt. Der Planungsprozess umfasst circa fünf bis sechs Wochen je Launch. Zu unterscheiden sind insoweit 1:1-Planungen, Planungen mit kleinen Anpassungen und Planungen mit größeren Anpassungen. Bei 1:1-Planungen wird die Vorgabe von Global vom DE Service Office seitens A Deutschland gesichtet und entweder 1:1 oder mit Inputs von Global übernommen. In der Niederlassung werden sodann, wenn vorhanden, die Inputs von DE übernommen, ansonsten wird die Global-Planung 1:1 übernommen. In der Niederlassung werden lediglich kleine Anpassungen auf die Größe vorgenommen und eventuell Sortimentsanpassungen, wenn die Artikel nicht geführt werden. Weiter werden Backup-Artikel geplant. Wie das Beispiel der VM Sofaabteilung Launch 1 (Anlage AST 4, Bl. 104 d. A.) zeigt, weicht die in K. umgesetzte Planung nur unwesentlich vorn der Global-DE Planung ab. Die ausgestellten Möbel (Sofa, Regal, größerer und ein kleinerer Tisch) sowie ihre Anordnung im Raum sind weitestgehend identisch, sogar die Anordnung eines identischen Sofakissens und die Positionierung von Flaschen und Gläsern auf einem kleinen Tisch entspricht exakt der Global-DE Planung. Auch wenn der Betriebsrat darauf verweist, dass unter anderem ein anderer Teppich als Unterlage verwendet worden sei und die Auswahl und Einrichtung der Regale nicht der Vorgabe entsprechen ebenso die Verwendung von Lichtelementen, ist ein "eigener Entwurf" für das Einrichtungshaus in K. nicht ersichtlich. Auch beim Beispiel VM Essplatz Launch 1 (Anlage AST 4, Bl. 107 d. A.) sind die ausgewählten Möbel (Tisch, Regal, Hocker, Stühle) in großen Teilen gleich, die ausgestellten Stühle sind ebenfalls gestapelt. Dass insoweit kein eigener Entwurf erstellt wurde, wird insbesondere auch beim Beispiel "First 5 Roomsetting" (Anlage AST 4, Bl. 110 d. A.) deutlich. Sowohl in der von Global - DE vorgegebenen Planung als auch im umgesetzten Entwurf in K. steht ein Zelt auf einem Teppich vor einer Schrankkombination und einem identischen Bett, während rechts ein Schreibtisch mit identischem Stuhl und dreiteiligem Regal über dem Schreibtisch angeordnet ist. Bei einer Planung mit kleinen Anpassungen wird eine von Global für ein großes VM gelieferter Planung auf eine sehr kleine Fläche in Bezug auf Aufbau und Stellweise abgeändert. Wie das Beispiel VM Beleuchtung Launch 1 (Anlage AST 4, Bl. 112 ff. d. A.) zeigt, bleiben auch die Platz sparender angeordneten Schränke und ausgestellten Artikel (z. B. Wanduhren, Lampen) sowie der Gesamteindruck gleich. Aber auch bei den Planungen mit größeren Anpassungen auf eine sehr viel kleinere Fläche (vgl. VM Geschirr Launch 1, Anlage AST 4, Bl. 116 ff. d. A.), sollen die Produkte und der gesamte Ausdruck übernommen werden. Während die Führungskräfte (Head of Planungen Launch) bei Planungen mit größeren Anpassungen die Entscheidungen über die Anpassung der Planungen auf die lokalen Gegebenheiten und die Größe des Einrichtungshauses treffen, so beispielsweise die Veränderung der Fläche im Einrichtungssituation sowie Veränderungen der Zielgruppe, Lebenssituation, Produkte und mehr), sind die Mitarbeitenden zuständig für die Anpassung der Lösungen auf den vorhandenen Raum/Platz, die Sichtung und Auswahl der zu zeigenden Produkte in Absprache mit den Verkaufsabteilungen auf Basis des zu erreichenden Ausdrucks und der Lebenssituation, die Planung in REVIT sowie die Berechnung und Bestellung und Materialbedarf. Auch die Planung mit den eingearbeiteten sogenannten großen Anpassungen bleibt ein fremder Entwurf, der lediglich auf Anweisung und in Absprache mit den Vorgesetzen abzuändern ist. Die genauen Vorgaben bei der Umsetzung lassen sich auch bei der umfangreichen Präsentation des bis April 2024 umzusetzenden Launches 4 (Anlage AST 10, Bl. 398 ff. d. A.) und den Beispielen seiner Umsetzung (Anlage AST 12, Bl. 532 d. A.) entnehmen, so beispielsweise hinsichtlich des Store Entrance (S. 93 ff. der Anlage AST 20). Vorgegeben sind insoweit unter anderem neben den Wandfarben "green NCS S 5030 - G10Y" und "beige NCS S 0804- G60Y", Bodenbelag ("grass floor") und Teppich, die verwendete "Headline", die Möbel, die Beleuchtung und die zu verwendende "fronta display technique" sowie die zu erzielende "Scandinavian modern expression". Die Vorgaben in der Präsentation des Launches gliedern sich in die jeweils illustrierten "Basic facts", die "Story", die "Visual identity", eine "Checklist for SUCCESS!" und die "Product selection". Sogenannte Fresh-ups, also die saisonale Umgestaltung bestimmter Abteilungen und Produktbereiche, finden jährlich lediglich zweimal statt. Sie finden nach dem unwidersprochenen Vortrag der Arbeitgeberin in K. nur in minimalster Form statt und fallen zeitlich nicht ins Gewicht. Wie aus dem von der Arbeitgeberin beispielhaft vorgelegten Konzept "Dress the Bed with Love" (Anlage AST 5, Bl. 121 ff. d. A.) zu ersehen ist, ist der zuständige Mitarbeiter auch in dieser Aufgabe nicht frei, sondern unterliegt dem A-Konzept. Vorgegeben ist insoweit nicht nur, wie ein niedriges modernes Bett im Unterschied zu einem traditionellen Bett oder ein kontinentales Bett herzurichten ist, sondern unter anderem auch welche Gegenstände (z. B.: "two ergonomic pillows, a bedspread that matches the fabric of the bed, add two additional unicoloured 40 x 80 cm pillows each side") und welche Farben (bpw.: "that fit to the fabric of the bed and that do not take the attention from the bed") hierfür zu verwenden sind. Zu arbeiten ist gemäß den "A Style groups". Bei der kontinuierlichen Einführung von Produktneuheiten (sog. PCO) und/oder dem Herausnehmen von Produkten aus dem Sortiment liegt die Initiative, die Entscheidung und Verantwortung bei dem Commercial Team. Insoweit wird ein Package von A DE zur Verfügung gestellt. Die lokalen Anpassungen sind minimal, eigene Entwürfe im Sinne des Tätigkeitsbeispiels der Tarifgruppe G II werden insoweit nach Auffassung der Kammer durch den Communication & Interior Design Co-Worker nicht erstellt. Auch für die ein- bis zweimal je nach Bereich und Abteilung im Jahr zentralseitig veranlassten Umbaumaßnahmen bestehen Global /DE-Vorgaben. Über sie wird auf Managementebene entschieden. In diesem Bereich werden ebenfalls lediglich vorgegebene Entwürfe angepasst und keine eigenen Entwürfe erstellt. Deutlich wird dies am Beispiel des von der Arbeitgeberin vorgelegten Roomsetting B02 (Anlage AST 6, Bl. 126 ff. d. A.) nebst der Umsetzung im Einrichtungshaus in K. und dem Workbrief K. (Anlage AST 7, Bl. 140 d. A.). Für die Gestaltung von sogenannten "non core"-Bereichen wird der visuelle Ausdruck vorgegeben. Arbeiten in diesem Bereich sind in den letzten fünf Jahren lediglich in geringem Umfang angefallen, nämlich Planungen für einen von fünf Schulungsräumen und einen neuen Ruheraum. Beide Projekte konnten von einer Mitarbeiterin betreut werden. Es kann mangels anderer Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass solche Tätigkeiten in erheblichem Umfang für die Mitarbeiterin, deren Eingruppierung vorliegend zu beurteilen ist, anfallen. Konkret anstehende Planungen konnte auch der Betriebsrat nicht angeben. Sofern in fernerer Zukunft derartige Aufgaben durch die einzugruppierende Mitarbeiterin in erheblichem Umfang anfallen sollten, sind diese gegebenenfalls (erst) dann bei einer Überprüfung der Eingruppierung zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Errichtung von sogenannten Planungsstudios an diversen Standorten und den Einsatz von Mitarbeitenden aus dem Bereich ComIn in diesen. Unstreitig gibt es derzeit ein solches Planungsstudio am Standort K. nicht Für die zweimal im Jahr vorzunehmende Anpassung des Store Entrance existiert in Form eines Workbriefs und eines Packages eine konkrete Vorgabe von Global. Räumliche Gestaltungen außerhalb von A werden durch die Communication & Interior Design Co-Worker in K. nicht geplant. Für das Konzept "A für Unternehmen" ist der Teammanager A Business zuständig. Für sonstige Gestaltungen außerhalb von A, beispielsweise in einem Krankenhaus ist ein Home Furnishing Consultant (HFC) zuständig, der ebenfalls nicht in K. tätig wird. Diesem konkretisierten Vortrag der Arbeitgeberin ist der Betriebsrat nicht substantiiert entgegengetreten. (dd) Die Mitarbeiterin R. erfüllt als Interior Design Co-Worker / Com&In auch nicht die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe G III. Ihre Tätigkeit erfordert nicht "erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung" im Sinn dieser Tarifgruppe. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe G III bauen auf denjenigen der Tarifgruppe G II auf. Das ergibt sich aus der Steigerungsform der Adjektive "erweiterte" und "größere", die sich sinnvollerweise nur auf die darunterliegende Tarifgruppe G II beziehen können. (aaa) Die Tätigkeit der Interior Design Co-Worker / Com&In erfüllt jedenfalls das Tätigkeitsmerkmal der Tarifgruppe G II "Angestellte mit einfachen Tätigkeiten in den Bereichen […] Dekoration". Aus dem Vergleich mit der Tarifgruppe G I, in die Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit eingruppiert sind, "die weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können", sowie aus § 2 Abs. 2 GTV, wonach "Angestellte, die weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können, […] in das erste Tätigkeitsjahr der Tarifgruppe G I eingruppiert" werden und "ab dem 5. Tätigkeitsjahr […] der Übergang in die Gehaltsgruppe II 4" erfolgt, ergibt sich, dass in der Tarifgruppe G II eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit voraussetzt wird. Die Mitarbeiterin R. verfügt zwar nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Schauwerbegestalterin, sie verfügt jedoch über einen Bachelor-Abschluss im Bereich Design. Sie ist auch im Bereich "Dekoration" tätig. bbb) Die Fachkenntnisse der Tarifgruppe G III erfordern eine Steigerung gegenüber den in der Tarifgruppe G II vorausgesetzten Kenntnissen. Gleiches gilt hinsichtlich der notwendigen größeren Verantwortung. Auch diese muss über jene eines zutreffend entsprechend der Tarifgruppe G II eingesetzten Mitarbeiters hinausgehen. Die Heraushebung muss dabei kumulativ sowohl hinsichtlich der Fachkenntnisse als auch hinsichtlich der Verantwortung gegeben sein. Vorliegend kann offenbleiben, ob die Tätigkeiten der Interior Design Co-Worker / Com&In insbesondere wegen der Verwendung der Programme AutoCAD bzw. REVIT "erweiterte Fachkenntnisse" iSd. Tarifgruppe G III erfordern. Es fehlt nämlich jedenfalls am Merkmal der im Vergleich zur Tarifgruppe G II erforderlichen "größeren Verantwortung". Unter "Verantwortung" versteht man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verantwortung, das heißt die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten, sachgerechten und geordneten Verlauf nimmt (BAG 25.11.1998 - 10 ABR 65/97 - Rn. 63, juris; LAG Rheinland-Pfalz 24.07.2018 - 8 TaBV 35/17 - Rn. 85, juris). In diesem allgemeinen Sinn ist unter "Verantwortung" im Sinne dieses Tätigkeits-beispiels die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Arbeitsbereich die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden (vgl. BAG 25.11.1998 - 10 ABR 65/97 - Rn. 63 mwN., juris). Für eine Eingruppierung in die Tarifgruppe G III genügt nicht die jedem Angestellten im kaufmännischen oder technischen Bereich obliegende Verantwortung für eine ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben. Vielmehr verlangt die Tarifgruppe G III eine "größere" Verantwortung. Diese kann sich auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen (vgl. LAG Niedersachsen 21.12.2022 - 13 TaBV 5/22 - unter II.2.b) bb) (2) (f) (bb) (bbb) (aaaa), nv.). Eine Bindung an zeitliche Vorgaben und eine Verantwortung für den Aufgabenbereich ist bereits mit den in der Tarifgruppe G II genannten einfachen kaufmännischen und/oder technischen Tätigkeiten im Bereich Dekoration verbunden. So ist ein sicherer Aufbau auch für einfache Tätigkeiten ausgebildeter Dekorateure unabdingbar. Die Endabnahme übernimmt unstreitig der Teamleiter ComIn und nicht der Communication & Interior Design Co-Worker / ComIn. Auch das sogenannte Racking, also die regelmäßige Bestandskontrolle für die verschiedenen Regalbauteile im Einrichtungshaus, wie beispielsweise Böden, "Füße", Abtrenngitter, Wandhalterungen etc., hat keine höheren Anforderungen als diejenigen an ausgebildeter Dekorateure. Der Annahme "größerer Verantwortung" steht auch entgegen, dass es während des gesamten Planungsprozesses Zwischenabnahmen und am Ende eine endgültige Planungsabnahme durch das Commercial Team gibt. Dem Commercial Team und nicht dem Interior Design Co-Worker / ComIn obliegt die letztliche Verantwortung und Entscheidung zur Durchführung der Planung. Soweit der Betriebsrat darauf verweist, dass die Interior Design Co-Worker / ComIn in der Vorbereitungsphase Listen der zu verbauenden Verkaufsprodukte, wie Möbel und Beleuchtung erstellen und diese an die Verkaufsabteilung weitergeben, handelt es sich hierbei um Tätigkeiten, die bereits zum Berufsbild eines Schauwerbegestalters bzw. Gestalters für visuelles Marketing gehören. Auch aus gelegentlichen Materialbestellungen ergibt sich insbesondere nach den Erörterungen im zweitinstanzlichen Anhörungstermin keine größere Verantwortung. Im Wesentlichen werden von dem Communication & Interior Design Co-Worker Produkte verwendet, die von A Global / DE vorgegeben wurden. Diese sind in eine Liste einzutragen, damit der Verkaufsbereich weiß, was genau benötigt wird und bestellt werden muss. Soweit es überhaupt zur Bestellung A-externer Artikel fremder Anbieter kommt, nimmt der Communication & Interior Design Co-Worker keine Angebotsvergleiche vor und holt keine Kostenvoranschläge ein. Die Fremdfirmen werden innerhalb eines Rahmenvertrags tätig. Mit diesen sind feste Preise vereinbart. Die finale Ausgestaltung des Raums nach Konzeptvorgaben, insbesondere die finale Umsetzung des Lichtkonzepts, die Montage von Fensterlösungen inklusive Textilbearbeitung und die Bestückung der Möbel mit Sortiment und Requisiten in einer Weise, dass ein wohnlicher und realistischer Eindruck entsteht, gehört ebenfalls zu den Tätigkeiten, die Bestandteil der Ausbildung eines Schauwerbegestalters bzw. Gestalters für visuelles Marketing sind und zu dessen Tätigkeitsbereich gehören. Auch insoweit findet zudem unstreitig eine Abnahme des Projekts vor dem Commercial Team vor Ort statt. Es wird besprochen, ob Nacharbeiten bzw. Änderungen in Frage kommen und wann diese zum Abschluss kommen sollen. (b) Nach § 9 Ziffer 5 MTV erfolgt die Zählung der Berufsjahre bei Angestellten mit kaufmännischer oder mit einer ihrer Beschäftigung entsprechenden Berufsausbildung unter Berücksichtigung der Wirtschaftszweige, in denen die bisherige Tätigkeit ausgeübt wurde. § 2 Ziffer 2 GTV bestimmt, dass Angestellte, die weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können, in das erste Tätigkeitsjahr der Tarifgruppe G I eingruppiert werden. Ab dem 5. Tätigkeitsjahr erfolgt der Übergang in die Tarifgruppe G II 4. Nach § 2 Ziffer 3 GTV werden Angestellte mit einer der Tätigkeit entsprechenden zweijährigen Berufsausbildung nach bestandener Abschlussprüfung in das erste Berufsjahr, Angestellte mit einer der Tätigkeit entsprechenden dreijährigen Berufsausbildung nach bestandener Abschlussprüfung in das dritte Berufsjahr der Tarifgruppe G II eingestuft. Die davon liegenden Berufsjahre gelten als zurückgelegt. Die Gehaltssätze nach § 4 GTV sehen in der hier maßgeblichen Tarifgruppe G II die Berufsjahre 1 bis 6 vor. Danach ist die einzugruppierende Mitarbeiterin R. aufgrund ihres mit dem Bachelor abgeschlossenen Studiums von September 2020 bis Juni 2023 - zwischen den Beteiligten unstreitig - zutreffend in das dritte Berufsjahr einzustufen. Auf den Antrag der Arbeitgeberin war daher die Zustimmung des Betriebsrats zu der beantragten Eingruppierung und Einstufung der Beschäftigten R. zu ersetzen. Die Beschwerde des Betriebsrats war zurückzuweisen. 3. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.