OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 UF 60/23

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0402.16UF60.23.00
8Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wenn in zweiter Instanz nicht die Verpflichtung streitig ist, eine Auskunft erteilen zu müssen, sondern die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags gerichtet ist, den Unterhaltsschuldner zur Erteilung von Auskunft zu verpflichten, bemisst sich der Beschwerdewert nach einem Bruchteil des 42-fachen Werts des vom Unterhaltsberechtigten in der Leistungsstufe begehrten Unterhalts.(Rn.7) 2. Für die Berechnung der zweijährigen „Sperrfrist“ gemäß § 1605 Abs. 2 BGB für das Verlangen des Unterhaltsberechtigten nach einer erneuten Auskunft über das Einkommen und das Vermögen des Unterhaltspflichtigen ist auf den Schluss der letzten Tatsachenverhandlung bzw. auf den entsprechenden Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren und nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft abzustellen. Deshalb steht einem Unterhaltsberechtigten, der im laufenden Verfahren bereits einen Auskunftstitel erlangt hat, im laufenden Verfahren grundsätzlich auch dann kein erneuter Auskunftsanspruch mehr zu, wenn im laufenden Verfahren seit dem Erlass des Titels mehr als zwei Jahre vergangen sein sollten.(Rn.12) 3. Aus Treu und Glauben ist ein Unterhaltsschuldner gehalten, bei eingetretenen Veränderungen eine bereits vorliegende Auskunft zu seinen Einkünften und zu seinem Vermögen im laufenden Verfahren ungefragt zu aktualisieren. Der Unterhaltsberechtigte ist jedoch nicht berechtigt, im laufenden Unterhaltsverfahren alle zwei Jahre voraussetzungslos eine erneute Auskunft zu verlangen und im (Unterhalts-)Stufenverfahren ungeachtet des Vorliegens besonderer Umstände von der Leistungsstufe in die bereits abgeschlossene Auskunftsstufe wieder zurückzukehren.(Rn.14) 4. Wenn unstreitig ist, dass der die (bar-)unterhaltsberechtigten, minderjährigen Kinder betreuende Elternteil über deutlich mehr als das zehnfache Monatsnettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt und aus der vom barunterhaltspflichtigen Elternteil im Verfahrensverlauf vorgelegten Auskunft über dessen Einkünfte und Vermögen deutlich hervorgeht, dass dieser aufgrund des Bezugs von staatlichen Sozialtransferleistungen offensichtlich nicht leistungsfähig ist und in absehbarer Zeit auch nicht leistungsfähig sein wird, ist die begehrte erneute Auskunft für den Unterhaltsanspruch nicht erheblich, weil es von vornherein an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen fehlt und deshalb gegen diesen auch kein (Bar-)Unterhaltsanspruch besteht.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den am 10. Mai 2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 28 F 6181/17 - wird auf deren Kosten nach einem Beschwerdewert von 8.422,60 € zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn in zweiter Instanz nicht die Verpflichtung streitig ist, eine Auskunft erteilen zu müssen, sondern die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags gerichtet ist, den Unterhaltsschuldner zur Erteilung von Auskunft zu verpflichten, bemisst sich der Beschwerdewert nach einem Bruchteil des 42-fachen Werts des vom Unterhaltsberechtigten in der Leistungsstufe begehrten Unterhalts.(Rn.7) 2. Für die Berechnung der zweijährigen „Sperrfrist“ gemäß § 1605 Abs. 2 BGB für das Verlangen des Unterhaltsberechtigten nach einer erneuten Auskunft über das Einkommen und das Vermögen des Unterhaltspflichtigen ist auf den Schluss der letzten Tatsachenverhandlung bzw. auf den entsprechenden Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren und nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft abzustellen. Deshalb steht einem Unterhaltsberechtigten, der im laufenden Verfahren bereits einen Auskunftstitel erlangt hat, im laufenden Verfahren grundsätzlich auch dann kein erneuter Auskunftsanspruch mehr zu, wenn im laufenden Verfahren seit dem Erlass des Titels mehr als zwei Jahre vergangen sein sollten.(Rn.12) 3. Aus Treu und Glauben ist ein Unterhaltsschuldner gehalten, bei eingetretenen Veränderungen eine bereits vorliegende Auskunft zu seinen Einkünften und zu seinem Vermögen im laufenden Verfahren ungefragt zu aktualisieren. Der Unterhaltsberechtigte ist jedoch nicht berechtigt, im laufenden Unterhaltsverfahren alle zwei Jahre voraussetzungslos eine erneute Auskunft zu verlangen und im (Unterhalts-)Stufenverfahren ungeachtet des Vorliegens besonderer Umstände von der Leistungsstufe in die bereits abgeschlossene Auskunftsstufe wieder zurückzukehren.(Rn.14) 4. Wenn unstreitig ist, dass der die (bar-)unterhaltsberechtigten, minderjährigen Kinder betreuende Elternteil über deutlich mehr als das zehnfache Monatsnettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt und aus der vom barunterhaltspflichtigen Elternteil im Verfahrensverlauf vorgelegten Auskunft über dessen Einkünfte und Vermögen deutlich hervorgeht, dass dieser aufgrund des Bezugs von staatlichen Sozialtransferleistungen offensichtlich nicht leistungsfähig ist und in absehbarer Zeit auch nicht leistungsfähig sein wird, ist die begehrte erneute Auskunft für den Unterhaltsanspruch nicht erheblich, weil es von vornherein an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen fehlt und deshalb gegen diesen auch kein (Bar-)Unterhaltsanspruch besteht.(Rn.16) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den am 10. Mai 2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 28 F 6181/17 - wird auf deren Kosten nach einem Beschwerdewert von 8.422,60 € zurückgewiesen. I. Die Antragsteller, zwei minderjährige Zwillingsgeschwister, die im Haushalt ihres Vaters leben, wenden sich gegen den Teilbeschluss vom 11. März 2023, mit dem das Familiengericht den Teilversäumnisbeschluss vom 1. März 2023 aufgehoben und ihren erneuten Auskunftsantrag vom 10. Januar 2023 zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat das Familiengericht darauf verwiesen, dass die Antragsgegnerin, die in Frankreich lebende Mutter der beiden Zwillinge, die ihr obliegende Auskunftspflicht bereits wiederholt erfüllt habe: Zuletzt sei sie durch Teilbeschluss vom 4. Juni 2021 zur Erteilung von Auskunft für den Zeitraum bis Juli 2020 verpflichtet worden (II/121). Der Verpflichtung sei sie nachgekommen und habe zusätzlich die bereits vorliegende Auskunft freiwillig durch ergänzende Auskünfte und weitere Belege aktualisiert. Die zeitlich jüngste Ergänzung sei im April 2022 vorgelegt worden (III/47); seinerzeit habe die Mutter die Angaben zu ihrem Vermögen aktualisiert und unter Vorlage von Belegen erklärt, sie verfüge in Frankreich über ein Sparbuch („livret A“) mit einem Guthaben von ca. 280 €, eine Lebensversicherung mit einem Deckungskapital von ca. 14.700 € sowie ein Bausparkonto nebst Bausparplan (Compte d’épargne logement und Plan d’épargne logement) mit einem Guthaben von zusammen ca. 32.400 €. Das Familiengericht hat weiter darauf verwiesen, dass die von den Kindern begehrte Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erforderlich sei: Denn die Mutter erziele nach der von ihr erteilten Auskunft Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von maximal etwa 1.000 € netto Monat. Teilweise habe sie auch Arbeitslosengeld („Pôle d’emploi“) oder, nach Überschreitung des höchstmöglichen Bewilligungszeitraums, staatliche Sozialtransferleistungen („Caisse d’Allocations familiales“) in deutlich geringerer Höhe als ihre letzten Erwerbseinkünfte bezogen. Demgegenüber verfüge der Vater, der - unstreitig - beim Europäischen ...amt beschäftigt sei und dort - ebenfalls unstreitig - im Mai 2017 ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 8.900 € und im September 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 12.000 € nebst von Familienzuschlägen in Höhe von ca. 1.500 €/Monat erzielt habe, über deutlich mehr als das Dreifache dessen, was die Antragsgegnerin im Monat erlange. Die begehrte, erneute Auskunft zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs der beiden Zwillinge sei deshalb unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erforderlich, weil die Antragsgegnerin offensichtlich nicht leistungsfähig und sie in Anbetracht des mehr als zehnfachen Monatseinkommens des Vaters den Antragstellern gegenüber nicht mehr zum Barunterhalt verpflichtet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihren Auskunftsantrag in geringfügig modifizierter Form weiterverfolgen. Im weiteren Verlauf haben sie ihren Beschwerdeantrag erweitert und fordern Auskunft bis Mai 2023 sowie eine Vermögensauskunft per Mai 2023. Die Mutter verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und richtig. Sie meint, das Rechtsmittel sei bereits mangels Erreichens des Beschwerdewertes unzulässig, in jedem Fall aber unbegründet. Das verfahrensrechtliche Agieren der Antragsteller sei Schikane und damit rechtsmissbräuchlich. In dem bereits im August 2017 eingeleiteten Verfahren habe sie wiederholt Auskunft über ihre laufenden Einkünfte und ihr Vermögen erteilt und die erteilten Auskünfte teilweise auch aktualisiert. Soweit sie nicht arbeitslos gewesen oder Sozialhilfe bezogen habe, habe sie stets nur über ein sehr geringes Erwerbseinkommen in einer Höhe bezogen, die sich in etwa mit dem im jeweiligen Jahr geltenden Selbstbehaltssatz gedeckt habe, wohingegen der Vater der Kinder durchgängig Einkünfte in einer Höhe bezogen habe, die ihre Einkünfte um ein Vielfaches überstiegen hätten bzw. unverändert überstiegen. Der Senat hat den Beteiligten unter dem 28. Februar 2024 einen ausführlichen Hinweis erteilt, der in die Empfehlung mündete, das Rechtsmittel zurückzunehmen, weil es keine Aussicht auf Erfolg habe. Zugleich hat der Senat angekündigt, im schriftlichen Verfahren entscheiden zu wollen. Den Beteiligten wurde eine Frist zum abschließenden schriftlichen Vortrag gesetzt. II. 1. Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig: a) Der Beschwerdewert wird - entgegen der Meinung der Antragsgegnerin - erreicht. Denn in zweiter Instanz ist nicht die Verpflichtung streitig, eine Auskunft erteilen zu müssen, sondern die Abweisung des Antrags, die Antragsgegnerin zur Erteilung von Auskunft zu verpflichten. Die Abweisung eines Auskunftsantrages bemisst sich nach einem Bruchteil des 42-fachen (§ 9 ZPO) des in der Leistungsstufe begehrten Unterhalts (vgl. nur Zöller/Feskorn, ZPO [35. Aufl. 2024], Anh. FamFG Rn. 1.9 „Auskunft“). Die Antragsteller haben wiederholt erklärt, grundsätzlich den Mindestunterhalt verlangen zu wollen: Im Jahr 2023, bei Einlegung des Rechtsmittels im Mai 2023 (§§ 4 Abs. 1 ZPO, 34 FamGKG) betrug der Mindestunterhalt für die zu diesem Zeitpunkt noch 11-jährigen Zwillinge jeweils 502 €/Monat. Damit errechnet sich ein Betrag von 42 Monaten (§ 9 ZPO) * 2 Kinder * 502 € = 42.168 €. Hiervon 20%, weil die Auskunft den Anspruch lediglich vorbereiten soll, ergibt einen Betrag von 8.422,60 €, so dass der Beschwerdewert (§ 61 Abs. 1 FamFG) unproblematisch gewahrt ist. b) Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben, weil das Rechtsmittel fristgerecht angebracht und ordnungsgemäß begründet wurde (§§ 58, 63 Abs. 1, 64, 117 Abs. 1 FamFG). 2. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel des Antragsgegners keinen Erfolg. Denn auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens gibt es gegen die Entscheidung des Familiengerichts, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, nichts zu erinnern: a) Das ergibt sich aus dem Hinweis des Senats vom 28. Februar 2024. Dieser lautet, soweit hier von Belang: „2. Zwar verfügen alle Beteiligten über die französische Staatsangehörigkeit und die Mutter lebt auch in Frankreich. Gleichwohl ist in der Sache selbst, weil die Kinder als die Unterhaltsberechtigten sich für gewöhnlich in B aufhalten, deutsches materielles Recht anwendbar (Art. 3 Abs. 1, 11, 12 HUP). 3. a) Auf der Grundlage des danach anwendbaren § 1605 BGB können die Kinder von der Mutter keine neue Auskunft verlangen, weil sie bereits über die „Auskunftstitel“ vom 22. Februar 2018 (I/32), vom 6. März 2019 (I/135) und vom 4. Juni 2021 (II/121) verfügen, die, soweit ersichtlich, alle freiwillig erfüllt wurden; teilweise wurden wohl noch Ergänzungen nachgereicht. Nachdem die Kinder bereits Titel erstritten haben, steht ihnen während des laufenden Verfahrens kein erneuter Auskunftsanspruch mehr zu und zwar selbst dann nicht, wenn seit Titelerlass mehr als zwei Jahre vergangen sein sollten. Die Rechtsprechung weist sehr deutlich daraufhin, dass bei der Sperrfrist für eine erneute Auskunft nach § 1605 Abs. 2 BGB auf den Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. den entsprechenden Zeitpunkt bei schriftlichem Verfahren abzustellen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. März 2016 - 5 UF 213/15 [nur bei juris]; OLG München, Beschluss vom 16. Oktober 2009 - 2 WF 1575/09, FamRZ 2010, 816 sowie u.a. Wendl/Dose-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 1 Rn. 1172). Dieser Zeitpunkt ist, da die Beschwerdeinstanz Tatsacheninstanz ist und das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, noch lange nicht erreicht. Eine erneute Auskunft ist daher nicht geschuldet und deshalb wurde der Antrag zu Recht zurückgewiesen. b) Der doch etwas „robuste“ Hinweis, wonach „die fortwährende Auskunftsverpflichtung in laufenden Unterhaltsverfahren [ist] allgemein anerkannt und gängige Praxis“ sei (Schriftsatz vom 22. September 2023, dort S. 1 unten; IV/45), ist hier völlig unbekannt: Sollte das zutreffend sein, dann käme ein Auskunftsantrag vielfach über Jahre hinweg nicht in die Leistungsstufe, was nicht gewollt sein kann. Aus der zitierten Belegstelle (Reinken in Hau/Poseck, Beck OK BGB § 1605, Edition 11/2023, Rn. 20f.) ergibt sich das jedenfalls nicht. Dort ist „lediglich“ die Rede davon, dass der Schuldner aus Treu und Glauben ungefragt die Auskunft aktualisieren muss, aber nicht, dass im Verfahrensverlauf im Zwei-Jahres-Turnus eine neue Auskunft gefordert werden könnte - etwa, indem der Gläubiger in der Leistungsstufe nochmals zurück in die Auskunftsstufe geht und eine neue Auskunft einfordert ... d) Ungeachtet der Frage, ob nicht schon ein Verstoß gegen das „Noven-Verbot“ der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 533 ZPO vorliegt, ist nach dem Gesagten jedenfalls klar, dass auch die Antragserweiterungen in der Beschwerdeinstanz ins Leere gehen (Antragserweiterung vom 7. Juli 2023 (IV/24; identisch mit Antrag vom 2. August 2023; IV/37f.) e) Schlussendlich hält die angefochtene Entscheidung dem Beschwerdeangriff auch deshalb bereits unschwer stand, weil das Familiengericht völlig zu Recht darauf verwiesen hat, dass die begehrte Auskunft für den geforderten Unterhaltsanspruch unerheblich ist, da der Vater der Kinder deutlich mehr als das Dreifache der Mutter verdient, so dass schon deshalb kein Unterhaltsanspruch besteht (vgl. nur Grüneberg/von Pückler, BGB [83. Aufl. 2024], § 1605 Rn. 7; Menne in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1606 Rn. 15). III. Im Ergebnis hat die Beschwerde deshalb keinen Erfolg. Es wird höflich angeregt, das Rechtsmittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen durch einfache Erklärung zurückzunehmen. Sollte das - aus welchen Gründen auch immer - nicht in Betracht kommen, ist beabsichtigt, zügig im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 FamFG). […].“ b) Der umfangreiche Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz vom 26. März 2024 rechtfertigt keine andere Entscheidung: (aa) (i) Für die Berechnung der zweijährigen „Sperrfrist“ nach § 1605 Abs. 2 BGB ist auf den Schluss der letzten Tatsachenverhandlung bzw. auf den entsprechenden Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren, nicht jedoch auf die Erteilung der Auskunft, abzustellen (vgl. nur Grüneberg/von Pückler, BGB [83. Aufl. 2024], § 1605 Rn. 11; Staudinger/Klinkhammer, BGB [2022], § 1605 Rn. 55). Da die zweite Instanz eine volle Tatsacheninstanz ist, hat der Lauf der Sperrfrist im vorliegenden Fall noch nicht begonnen. (ii) Der Grund dafür liegt auf der Hand und wird - beispielsweise - vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 9. März 2016 - 5 UF 213/15, nur bei juris [Rz. 13]) wie folgt umschrieben: „Der in § 1605 BGB normierte Auskunftsanspruch ist nur ein Hilfsanspruch zum damit verbundenen Zahlungsanspruch. Dieser Anspruch wird durch eine gerichtliche Entscheidung nach der Vorschrift des § 238 FamFG bis zum Eintritt wesentlich veränderter Umstände stabilisiert. Ein Auskunftsverlangen kann in einem solchen Fall nur der Vorbereitung eines Abänderungsantrags dienen. Der Hauptanspruch auf Abänderung des Zahlungsbetrages ist nach § 238 FamFG nur bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse zulässig; der Hilfsanspruch auf Auskunft ist demgegenüber zunächst voraussetzungslos, allerdings regelmäßig erst nach Ablauf von zwei Jahren zulässig. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist dies nach aller Erfahrung ein Zeitraum, in dem sich Löhne und Gehälter einerseits und Kosten der Lebenshaltung andererseits nicht in einem Maße verändern, dass dies zu einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse im Sinne von § 238 FamFG führen würde. Auch im Hinblick auf den Auskunftsanspruch soll das prinzipiell unstabile Unterhaltsrechtsverhältnis (häufig ändern sich Einkommensverhältnisse in jedem Monat) dadurch für eine gewisse Zeit stabilisiert werden.“ (iii) Hinzuzufügen ist, dass die mit der Beschränkung des Auskunftsanspruchs bezweckte zeitweilige Stabilisierung des Unterhaltsrechtsverhältnisses auch aus verfahrensökonomischen Gründen - zum Schutz der begrenzten Ressourcen der Justiz - zwingend erforderlich ist. Denn wenn man anders entscheiden wollte und - so, wie die Antragsteller meinen - alle zwei Jahren einen erneuten, voraussetzungslosen Auskunftsanspruch zulassen wollte, käme ein Auskunftsverfahren, wenn man es nur lange genug „hinzieht“, praktisch nie in die Leistungsstufe, weil nach Ablauf von zwei Jahren immer wieder eine erneute Auskunft gefordert werden könnte, so dass eine „Endlosschleife“ entsteht. Das darin liegende Missbrauchspotential ist offensichtlich. Auch deshalb hat das Kammergericht (vgl. Beschluss vom 9. Februar 2012 - 17 WF 18/12, FamRZ 2012, 1243 [Rz. 3]) deutlich klargestellt, dass der Auskunftsanspruch erfüllt ist, sobald der Berechtigte seinen Unterhaltsanspruch anhand der mitgeteilten Zahlen ohne übermäßige Mühe ermitteln kann. Es verbieten sich jegliche Kleinlichkeiten und jede Engstirnigkeit. Vielmehr ist alles daran zu setzen, die Auskunftsstufe rasch zu beenden und in die Leistungsstufe überzugehen. Für den Unterhalts- bzw. Auskunftsberechtigten ergeben sich aus einem derartigen, straffen Vorgehen keine Nachteile. Denn der Unterhalts- bzw. Auskunftsschuldner ist zur ungefragten Information verpflichtet, sobald sich seine Verhältnisse im laufenden Verfahren ändern sollten (vgl. Grüneberg/von Pückler, BGB [83. Aufl. 2024], § 1605 Rn. 2; Büte in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1605 Rn. 6). (bb) Der Sache nach zielt das Rechtsmittel der Antragsteller, die einen Auskunftstitel bereits erlangt haben, darauf ab, in die erste Stufe zurückzukehren und erneut einen voraussetzungslosen Auskunftsantrag anbringen zu können: (i) Soweit ersichtlich, wird eine Rückkehr in die Auskunftsstufe und die Zubilligung eines neuen, voraussetzungslosen Auskunftsanspruchs von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen nur zugelassen, wenn dies aufgrund der besonderen Verhältnisse des Falles geboten ist. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Rückkehr in die Auskunftsstufe im Fall einer güterrechtlichen Auskunft nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB jedenfalls dann nicht versagt werden darf, wenn der Auskunftsberechtigte damit sich die zwischenzeitlich, während des laufenden Verfahrens in Kraft getretene Reform des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB zunutze machen kann und mit der neu zu erteilenden Auskunft in den Genuss der vorteilhaften, ihm zugutekommenden Neuregelung der Darlegungs- und Beweislast kommt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10, FamRZ 2013, 103 [Rz. 9, 17f., 22]). Und auch das Oberlandesgericht Koblenz hat jüngst klargestellt, dass in einem Scheidungsverbundverfahren, in dem mit einem Stufenantrag auch die Zahlung von nachehelichem Unterhalt begehrt wird, eine Rückkehr in die Auskunftsstufe und das Verlangen nach einer neuen Auskunft jedenfalls dann nicht rechtsmissbräuchlich sei, wenn der Umstand, dass die vorliegende Auskunft bereits mehrere Jahre alt ist, auf die von beiden Beteiligten einvernehmlich geführten, zeitintensiven Vergleichsverhandlungen zurückzuführen ist und weil der nacheheliche Unterhaltsanspruch entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung zu bemessen sei (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 13 UF 118/23, FamRZ 2024, 206 [Rz. 3, 10]). (ii) Derartige besonderen Umstände, die die Antragsteller dazu berechtigen könnten, von der Antragsgegnerin über die bereits vorliegende Auskunft hinaus eine weitere, neue Auskunft fordern zu können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch deshalb ist die Beschwerde zurückzuweisen. (cc) Schließlich erweist sich das Verlangen nach einer erneuten Auskunft auch als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB): (i) Treu und Glauben stellen eine immanente Inhaltsbegrenzung sämtlicher Rechtskonstellationen dar. Das gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB [83. Aufl. 2024], § 242 Rn. 38, 50). (ii) Das ist hier der Fall: Aufgrund der bereits vorliegenden Auskünfte kennen die Antragsteller „im Kern“ die Daten, die sie mit der von ihnen begehrten, neuen Auskunft abfragen bzw. sich bestätigen lassen wollen. Sie verlangen eine neue Auskunft, die für die Ermittlung ihres Unterhaltsanspruchs nicht erforderlich ist. Die Auskunft ist, auch wenn nicht das „letzte Detail“ bekannt sein sollte, nicht geschuldet und an einer Erteilung besteht deshalb kein schützenswertes Interesse (vgl. OLG München, Beschluss vom 3. August 2018 - 16 UF 645/18, juris [Rz. 13] sowie Grüneberg/von Pückler, BGB [83. Aufl. 2024], § 1605 Rn. 7). Rechtsmissbräuchlich ist das Verlangen aber auch deshalb, weil aus den vorliegenden Auskünften bereits ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin nicht hinreichend leistungsfähig ist, um den geforderten Unterhalt zahlen zu können. Auch in diesem Fall ist die Auskunft nicht erforderlich und kann nicht verlangt werden, weil sie für den Unterhaltsanspruch nicht erheblich ist (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 19. Juni 1986 - 15 WF 52/86, FamRZ 1986, 1031 sowie Grüneberg/von Pückler, BGB [83. Aufl. 2024], § 1605 Rn. 7). (iii) Hierauf hat das Familiengericht die Antragsteller bereits im Mai 2022 (III/58) deutlich hingewiesen: Es hat seinerzeit angeregt, das zu diesem Zeitpunkt bereits seit fünf Jahren in der Auskunftsstufe anhängige Verfahren zu beenden, weil in Anbetracht der vorliegenden Auskünfte keine Aussicht bestünde, von der Antragsgegnerin „überhaupt einmal“ Kindesunterhalt verlangen zu können. Klarstellend ist in Bezug auf beide Gesichtspunkte - bereits vorhandene Kenntnis und Kenntnis der fehlenden Leistungsfähigkeit - darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Auskunftsanspruch bereits dann erfüllt ist, wenn die mitgeteilten Daten ausreichend sind, damit der Unterhaltsberechtigte den ihm zukommenden Unterhalt ohne übermäßige Mühe ermitteln kann (bzw. hier: erkennen kann, dass mangels Leistungsfähigkeit kein Unterhaltsanspruch besteht) (vgl. KG, Beschluss vom 9. Februar 2012, a.a.O.). Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen. 3. Der Ankündigung entsprechend war im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG. Nachdem die Beschwerde der Antragsteller erfolglos bleibt, entspricht es der Billigkeit, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von ihnen getragen werden. Die Festsetzung des Beschwerdewertes findet seine gesetzliche Grundlage in § 51 FamGKG; die Berechnung wird oben dargestellt. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass (§ 70 FamFG), weil es sich vorliegend um die Entscheidung eines Einzelfalles auf der Grundlage einer gefestigten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung handelt.