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Beschluss

13 UF 118/23

OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Rückkehr zur Auskunftsstufe nach deren Erledigung ist jedenfalls dann als zulässige Änderung eines noch anhängigen Stufenantrags möglich, wenn der zuerkannte Auskunftsanspruch durch Zeitablauf überholt ist.(Rn.10) 2. Bei Nichtbezifferung des im Rahmen eines Stufenantrags gestellten Zahlungsantrags hat der Antragsgegner einen Anspruch auf Abweisung des Zahlungsantrags.(Rn.11)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 20.01.2023, Az. 8c F 99/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.400 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rückkehr zur Auskunftsstufe nach deren Erledigung ist jedenfalls dann als zulässige Änderung eines noch anhängigen Stufenantrags möglich, wenn der zuerkannte Auskunftsanspruch durch Zeitablauf überholt ist.(Rn.10) 2. Bei Nichtbezifferung des im Rahmen eines Stufenantrags gestellten Zahlungsantrags hat der Antragsgegner einen Anspruch auf Abweisung des Zahlungsantrags.(Rn.11) 1. Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 20.01.2023, Az. 8c F 99/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.400 € festgesetzt. I. Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute. In dem seit 2018 anhängigen Scheidungsverfahren streiten sie neben der Folgesache Güterrecht u.a. über nachehelichen Unterhalt. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin am 03.07.2018 einen Stufenantrag anhängig gemacht. Mit rechtskräftigem Teilbeschluss vom 15.03.2019 hat das Familiengericht den Antragsteller zur Einkommensauskunft für die Jahre 2016 bis 2018 (bis 30.06.2018) verpflichtet und den insoweit gestellten Antrag auf Vorlage von Belegen zurückgewiesen. Ihren Zahlungsantrag hat die Antragsgegnerin bislang nicht beziffert. Stattdessen hat sie mit Schriftsatz vom 05.12.2022 einen weiteren Antrag auf Einkommensauskunft betreffend die Jahre 2019 bis 2022 bzw. eines Teilzeitraums dieser Jahre gestellt und diesbezüglich erneut die Vorlage von Belegen begehrt. Die Antragsgegnerin hat sich darauf berufen, dass sie in die erste Stufe (Auskunft) zurückkehren könne, weil der Antragsgegner bislang nur unzureichend Auskunft erteilt habe und der bisherige Auskunftszeitraum nicht mehr für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts maßgeblich sei. Der Antragsteller ist dem neuerlichen Auskunftsbegehren entgegengetreten. Er meint, nach rechtskräftigem Abschluss der Auskunftsstufe sei der Antragsgegnerin eine Rückkehr zu dieser verwehrt und der Antrag auf Belegvorlage sei rechtskräftig aberkannt. Wenn die Antragsgegnerin ihren vermeintlichen Unterhaltsanspruch nicht beziffere, sei die Folgesache Unterhalt wie beantragt abzuweisen. Überdies sei ein jedweder Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen des mehrjährigen Zusammenlebens in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft verwirkt. Das Familiengericht hat dem Auskunfts- und Belegevorlagebegehren mit dem angefochtenen Teilbeschluss vom 20.01.2023, auf dessen Tenor Bezug genommen wird, vollumfänglich stattgegeben. Es ist in seiner Begründung der Antragsgegnerin gefolgt, wonach diese die begehrte aktuelle Auskunft zwecks Bezifferung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt benötige. Das Vorgehen sei angesichts der Dauer der im Rahmen des Scheidungsverfahrens zeitintensiv geführten Vergleichsverhandlungen auch nicht rechtsmissbräuchlich. Ebenfalls der erhobene Verwirkungseinwand stehe dem Auskunftsanspruch nicht entgegen, weil die Frage nach dem Umfang einer etwaigen Verwirkung des Unterhalts erst nach einer umfassenden Billigkeitsabwägung nach Kenntnis der maßgeblichen Einkünfte entschieden werden könne. Der Beleganspruch stehe der Antragsgegnerin schließlich korrespondierend zur Auskunft zu; dieser sei auch nicht mit dem durch Teilbeschluss vom 15.03.2019 rechtskräftig abgewiesenen Beleganspruch identisch. Gegen diese, ihm am 23.01.2023 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 23.02.2023 Beschwerde eingelegt und diese am 23.03.2023 begründet. Er begehrt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiterhin die Abweisung des neuerlichen Antrags auf Auskunft und Belegvorlage. Insbesondere rügt er, dass die Antragsgegnerin die Folgesache Unterhalt nach Auskunftserteilung vier Jahre nicht betrieben habe, der neuerliche Auskunftsantrag lediglich der weiteren Verzögerung diene, diesem auch die Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB entgegenstehe bzw. diese seitens der Antragsgegnerin bewusst unterlaufen werde und Auskunft allenfalls für drei, nicht jedoch für vier Jahre zu erteilen sei sowie für 2019 Auskunft bereits erfolgt sei. Mangels Bezifferung sei der Stufenantrag auf nachehelichen Unterhalt insgesamt abzuweisen. Die Antragsgegnerin rügt das Nichterreichen der erforderlichen Beschwer und verteidigt überdies die angefochtene Entscheidung. Dabei wiederholt und vertieft sie ebenfalls ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt des Scheidungsverbundverfahrens und der Beschwerde Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 58 ff., 117 FamFG statthafte Beschwerde ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist die gemäß § 61 FamFG erforderliche Beschwer von mehr als 600 € erreicht. Denn aufgrund des Umfangs der tenorierten Auskunftsverpflichtung ist deren Erfüllung nebst der angeordneten Belegevorlage für den Antragsteller offenkundig mit diesem Betrag übersteigenden Kosten verbunden. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält auch den Beschwerdeangriffen stand. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Antragsgegnerin gemäß §§ 1580, 1605 BGB zu. Dem stehen auch weder der Teilbeschluss vom 15.03.2019, eine unzulässige Rechtsausübung noch eine feststehende Verwirkung etwaiger Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt entgegen. Unabhängig von der Frage, ob allgemein eine Rückkehr zur Auskunftsstufe möglich ist, ist dies jedenfalls vorliegend aufgrund der besonderen Verhältnisse des Falles zulässig (vgl. zur Zulässigkeit jedenfalls in besonderen Konstellationen: BGH FamRZ 2013, 103). Es liegt eine sachdienliche Klageänderung (§ 263 ZPO) vor (vgl. OLG München FamRZ 1995, 678). Denn die Antragsgegnerin kann ihren Unterhaltsanspruch erst beziffern, wenn sie ausreichende Kenntnis über das Einkommen des Antragstellers in dem hier maßgebenden Zeitraum hat. Da die Beteiligten im Scheidungsverbund um nachehelichen Unterhalt streiten, sind die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der - zukünftigen - rechtskräftigen Scheidung relevant. Diese wiederum sind anhand der Einkünfte von zeitnah hierzu zurückliegenden Jahren zu prognostizieren. Der ursprüngliche, durch Teilbeschluss vom 15.03.2019 zuerkannte Auskunftsanspruch ist vorliegend somit durch Zeitablauf überholt. Würde man der Antragsgegnerin die Möglichkeit nehmen, erneut auf ihren Auskunftsanspruch zurückzugreifen, wäre ihr die schlüssige Geltendmachung eines eventuell bestehenden Unterhaltsanspruchs gegen den Antragssteller abgeschnitten oder zumindest erheblich erschwert (vgl. OLG München FamRZ 1995, 678). Insoweit nimmt sie auch keine unzulässige Umgehung der Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB vor. Zutreffend weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass er im Falle der Nichtbezifferung des im Rahmen eines Stufenantrags gestellten Zahlungsantrags einen Anspruch auf Antragsabweisung - vorliegend ggfls. gemäß §§ 137, 140 FamFG i.V.m. dem Ausspruch der Scheidung und der Abtrennung weiterer anhängiger Folgesachen - haben kann. Ob das Familiengericht dem zu Unrecht nicht nachgekommen ist, bedarf vorliegend allerdings keiner Entscheidung. Denn der berechtigt gestellte weitere Auskunftsantrag hindert jedenfalls nunmehr eine Abweisung des Zahlungsantrags. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach dem Teilbeschluss vom 15.03.2019 ausschließlich die Folgesache Güterrecht weiter betrieben hat, führt nicht dazu, dass dem ihr materiell-rechtlich zustehenden weiteren Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung mit der Folge einer faktisch unmöglichen Bezifferung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt entgegengesetzt werden kann. Nachdem der Anspruch auf Vorlage von Belegen als Hilfsanspruch zur Kontrolle der erteilten Auskunft mit dieser korrespondiert, gelten die vorstehenden Ausführungen für diesen entsprechend. Da sich die nunmehr zu erteilende Auskunft auch auf einen anderen als im Teilbeschluss vom 15.03.2019 genannten Zeitraum bezieht, erstreckt sich ebenfalls die Rechtskraft der dort erfolgten Abweisung des Belegvorlageanspruchs nicht auf die nunmehr beantragte Vorlage. Zutreffend hat das Familiengericht den Antragsgegner auch hinsichtlich seiner nicht aus abhängiger Beschäftigung herrührenden, jedoch nach § 2 EStG der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte zur Auskunft für die Jahre 2019 bis November 2022 verpflichtet. Gemäß Ziff. 1.5 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz sind insoweit in der Regel mindestens drei aufeinander folgende Jahre zugrunde zu legen. Bereits diese Formulierung ("mindestens") schließt einen Zeitraum von vier Jahren nicht aus. Insbesondere wenn nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die betriebswirtschaftlichen Ergebnisse und Unterlagen für das letzte Jahr bereits vollständig vorliegen, erscheint es somit sachgerecht, die Pflicht zur Auskunft und Belegvorlage auf ein viertes, weiter zurückliegendes Jahr zu erstrecken, nachdem auch der Antragsteller nicht konkret erklärt hat, dass - jetzt - alle Unterlagen für das gesamte Jahr 2022 vorhanden sind. Der Aufwand für den Auskunftsschuldner hält sich hierbei in zumutbaren Grenzen; ob dieses weitere Jahr dann tatsächlich bei der Einkommensprognose mitzuberücksichtigen ist, ist erst im Rahmen der Zahlungsstufe zu entscheiden. Auf Teilerfüllung (§ 362 BGB) kann sich der Antragsteller nicht berufen, weil die Auskunft grundsätzlich - über den gesamten Zeitraum - in einer einheitlichen systematischen Aufstellung zu erteilen ist. Schließlich teilt der Senat die mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmenden Ausführungen des Familiengerichts zum erhobenen Verwirkungseinwand nach § 1579 BGB und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug. Es ist nicht ersichtlich, dass hier danach ein Unterhaltsanspruch in jedweder Höhe von vorneherein definitiv ausscheidet. III. Nach alledem war das Rechtsmittel mit den sich aus §§ 243 FamFG, 38, 40, 51 Abs. 1 FamGKG ergebenden verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Der Senat geht mit dem Antragsteller davon aus, dass die unterlassene Bezifferung eines Leistungsantrags zu einer Abweisung des (gesamten) Stufenantrags führen kann. Aus den o.g. Gründen erweist sich diese Rechtsfrage vorliegend indes nicht als entscheidungserheblich.