Beschluss
5 UF 213/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zwei-Jahres-Frist des § 1605 Abs.2 BGB zur erneuten Auskunftsverlangung ist bei gerichtlichen Entscheidungen ab dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu bemessen.
• Ein Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB dient als Hilfsanspruch zum Zahlungs- bzw. Abänderungsanspruch und ist durch gerichtliche Entscheidung nach § 238 FamFG für eine gewisse Zeit zu stabilisieren.
• Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 113 Abs.1 Satz2 FamFG, § 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Zweijahresfrist für erneute Auskunft nach §1605 Abs.2 BGB beginnt mit Schluss der mündlichen Verhandlung • Die Zwei-Jahres-Frist des § 1605 Abs.2 BGB zur erneuten Auskunftsverlangung ist bei gerichtlichen Entscheidungen ab dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu bemessen. • Ein Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB dient als Hilfsanspruch zum Zahlungs- bzw. Abänderungsanspruch und ist durch gerichtliche Entscheidung nach § 238 FamFG für eine gewisse Zeit zu stabilisieren. • Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 113 Abs.1 Satz2 FamFG, § 114 ZPO). Drei Kinder verlangen gegenüber ihrem getrennt lebenden Vater Auskunft und Vorlage von Gehaltsabrechnungen, nachdem das Familiengericht bereits Unterhaltsbeträge tituliert hatte. Im vorausgegangenen Verfahren hatte der Vater unter anderem Lohnabrechnungen vorgelegt; das Gericht setzte eine schriftliche Verfahrensfrist und erließ später den Unterhaltstitel. Die Kinder forderten bald nach Zustellung des Titels erneut Auskunft, weil sie eine höhere Einkommensfeststellung anstrebten. Das Familiengericht wies den Antrag auf Auskunft und Belegvorlage zurück mit der Begründung, die Zweijahresfrist nach §1605 Abs.2 BGB laufe erst ab Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Kinder beantragten Verfahrenskostenhilfe zur Beschwerde und argumentierten, maßgeblich sei der Zeitpunkt der tatsächlichen Erteilung der Auskunft. Der Antragsgegner konnte hierzu Stellung nehmen. Das Oberlandesgericht hat über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden. • Rechtsgrundlage ist §1605 Abs.2 BGB in Verbindung mit §238 FamFG sowie die Vorschriften zu Verfahrenskostenhilfe (§113 Abs.1 Satz2 FamFG, §114 ZPO). • Der Auskunftsanspruch nach §1605 BGB ist ein Hilfsanspruch zum Zahlungs- bzw. Abänderungsanspruch; gerichtliche Entscheidungen stabilisieren das Unterhaltsverhältnis zeitlich gegen häufige kurzfristige Änderungen. • Bei gerichtlichen Entscheidungen ist zur Bestimmung der Zweijahresfrist auf den eindeutig bestimmbaren Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bzw. den entsprechenden Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren abzustellen, nicht auf den materiell-rechtlichen Zeitpunkt der Erteilung einer Auskunft. • Eine anderslautende Bemessung (Anknüpfung an Zeitpunkt der Auskunftserteilung) würde die gesetzgeberische Intention der zeitweisen Stabilisierung des Unterhaltsverhältnisses vereiteln und in der Praxis zu unsicheren Prüfungen führen. • Im vorliegenden Fall wäre eine erneute Auskunft nur wenige Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung verlangt worden; daher fehlt die Zweijahresfrist und damit die Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung. • Weil keine Erfolgsaussichten bestehen, ist Verfahrenskostenhilfe zu versagen; es bedarf keiner abschließenden Prüfung von Mutwillen, da ein vernünftiger Prozessfinanzierer die Beschwerde angesichts der fehlenden Anhaltspunkte für eine wesentliche Einkommensänderung nicht erheben würde. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, weil die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Maßgeblich ist, dass die Zweijahresfrist des §1605 Abs.2 BGB bei gerichtlichen Entscheidungen ab dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu laufen beginnt; hier war diese Frist noch nicht verstrichen. Damit besteht gegenwärtig kein Anspruch auf erneute Auskunft oder Vorlage weiterer Gehaltsbelege, und ein Abänderungsantrag wäre nur bei glaubhaft gemachter wesentlicher Einkommensänderung möglich. Die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe schützt vor einer unbegründeten Beschwerde, die auch für einen Prozessfinanzierer keine Erfolgsaussichten bietet.